VG Arnsberg, Urteil vom 12.07.2017 - 10 K 5339/17
Fundstelle
openJur 2019, 3412
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in I. eine als Ersatzschule genehmigte N. -Schule für die Primar- und Sekundarstufe I. Sie macht die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung gemäß § 102 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW - SchulG -) und die damit verbundene Refinanzierungszusage für den Einsatz der Lehrkraft Frau J. L. im Fach Deutsch geltend.

Die im Jahr 1985 geborene Frau L. erwarb im Jahr 2004 die Allgemeine Hochschulreife und belegte ab Oktober 2004 den Studiengang "Bachelor of Arts" in den Fächern Deutsch und Philosophie an der C2. Universität X. . Im Oktober 2005 wechselte sie in den Studiengang "Lehramt Gymnasium" an der F. -N1. -B. -Universität-H1. und belegte dort die Fächer Deutsch, Philosophie und Deutsch als Fremdsprache. Diesen Studiengang schloss sie im Januar 2011 mit der Ersten Staatsprüfung mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5) ab. Ihre Einzelleistungen wurden wie folgt bewertet:

Erziehungswissenschaft: sehr gut (1,4)

Fachdidaktik: befriedigend (2,8)

Deutsch: sehr gut (1,3)

Philosophie: gut (1,9)

Schriftliche Hausarbeit: sehr gut (1,0)

Das ihr am 11. Januar 2011 ausgestellte Zeugnis enthält zudem den Hinweis, sie sei im Beifach "Deutsch als Fremdsprache" ausgebildet worden.

Seit April 2011 ist Frau L. als freiberufliche Dozentin für das Fach "Deutsch als Fremdsprache" bei dem "Projekt Deutsch Lernen" am Weiterbildungsinstitut S2. e.V. tätig. Bis Oktober 2013 übte sie diese Tätigkeit in Vollzeit aus. Aktuell ist sie dort noch mit der Durchführung der Einstufungstests befasst und übt Vertretungstätigkeiten aus.

Seit Mai 2011 promoviert Frau L. an der F. -N1. -B. -Universität-H1. im Bereich der Sprachwissenschaft. Im Zeitraum von Oktober 2013 bis April 2016 erhielt sie ein Promotionsstipendium. Im Mai 2016 fand die Disputation ihrer Dissertation statt.

Am 11. Dezember 2016 schlossen die Klägerin und Frau L. einen Arbeitsvertrag, in dem sie vereinbarten, dass diese ab dem 9. Januar 2017 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft für das Fach Deutsch mit einem Stellenanteil von 50 % (= 14 Wochenstunden) eingestellt werde. Das Arbeitsverhältnis sei im Rahmen des Feststellungsverfahrens zunächst bis zum 31. Juli 2018 befristet. Eine Fortsetzung werde angestrebt. Stammschule sei die Realschule. Unter dem 15. Februar 2017 schlossen die Klägerin und Frau L. einen Änderungsvertrag zu dem vorgenannten Arbeitsvertrag, wonach die Einstellung nunmehr ab dem 15. Februar 2017 mit einem Stellenanteil von 60 % (= 17 Wochenstunden) erfolge. Am 14. März 2017 schlossen sie erneut einen Änderungsvertrag, in dem sie vereinbarten, dass die Einstellung ab dem 15. März 2017 mit einem Stellenanteil von 79 % (= 22 Wochenstunden) erfolgen solle.

Mit Schreiben vom 14. März 2017 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung B1. die Unterrichtsgenehmigung für Frau L. zum Nachweis der Unterrichtspraxis gemäß § 5 Abs. 6 der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) für die Durchführung eines späteren Feststellungsverfahrens auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 und 2 a) ESchVO für das Fach Deutsch für die Sekundarstufe I sowie die entsprechende Refinanzierungszusage. Sie wies in ihrem Antrag darauf hin, dass eine Lehrkraft mit Zweitem Staatsexamen für die Sekundarstufe I für das Fach Deutsch Frau L. begleiten werde.

Nach vorheriger Anhörung lehnte die Bezirksregierung B1. diesen Antrag mit Bescheid vom 3. Mai 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus: Frau L. erfülle nicht die Voraussetzungen, um nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) ESchVO zum Feststellungserfahren zugelassen zu werden, da die von ihr abgelegte Erste Staatsprüfung nicht der angestrebten Schulform - hier Grund-, Haupt- und Realschule und der entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule - entspreche. Auch eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) oder 1c) ESchVO sei nicht möglich, da es sich bei dem von Frau L. nachgewiesenen Studienabschluss weder um eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlussprüfung, noch um eine Hochschulabschlussprüfung in einem Fach handele, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform sei. Auch eine Zulassung nach § 5 Abs. 5 ESchVO komme nicht in Betracht, da Frau L. keine andere wissenschaftlich und pädagogisch gleichwertig qualifizierende Ausbildung durchlaufen habe.

Am 29. Mai 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Am 7. Juni 2017 hat sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, dass der Beklagte verpflichtet wird, Frau L. die begehrte Unterrichtsgenehmigung ab dem 1. Juli 2017 bis Ende des Schuljahres 2017/2018 - hilfsweise nur vorläufig für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - zu erteilen. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 3. Juli 2017 - 10 L 1773/17 - abgelehnt.

Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus: Die Ablehnung der beantragten Unterrichtsgenehmigung für Frau L. durch die Bezirksregierung B1. sei rechtswidrig. Sie, die Klägerin, habe einen Anspruch auf Erteilung dieser Genehmigung.

Sie habe sogar einen Anspruch darauf, dass ihr die begehrte Genehmigung unabhängig von der Durchführung eines Feststellungsverfahrens erteilt werde. Denn die von Frau L. erworbenen Qualifikationen seien mit den Qualifikationen, die für eine Einstellung an öffentlichen Schulen vorausgesetzt würden, gleichartig. Dies ergebe sich aus den Regelungen des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Januar 2017 "Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in der Zeit vom 2. Februar 2017 bis einschließlich 1. Februar 2018" (im Folgenden Einstellungserlass), sowie dem Informationsblatt der Bezirksregierung zu Vertretungstätigkeiten/Vertretungsunterricht im Bereich Schule. Gemäß Ziff. 2.3.1. des Einstellungserlasses könnten an Sekundarschulen oder an Primusschulen auch Bewerber mit einer Lehramtsbefähigung für Gymnasien eingesetzt werden. Gemäß Ziff. 2.3.2. des Einstellungserlasses könnten an Ausschreibungsverfahren für Realschulen Bewerber mit einer anderen Lehramtsbefähigungen als einer solchen für die Realschule teilnehmen. Dies gelte gemäß Ziff. 2.3.4. des Einstellungserlasses sogar für Bewerber, die keine Lehramtsbefähigung hätten. Die Erste Staatsprüfung der Frau L. sei in Nordrhein-Westfalen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) anzuerkennen. Ohne das Erfordernis der Anerkennung könne Frau L. am OBAS-Seiteneinstieg teilnehme, da sie die Voraussetzungen hierfür erfülle. Im Übrigen könne sie nach den Vorgaben des Einstellungserlasses Zugang zum öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten. Denn sie erfülle die im Informationsblatt der Bezirksregierung zu Vertretungstätigkeiten/Vertretungsunterricht im Bereich Schule genannten Voraussetzungen.

Jedenfalls habe sie, die Klägerin, aber einen Anspruch auf die Erteilung der mit ihrem ersten Hilfsantrag begehrten Unterrichtsgenehmigung zur Durchführung des Feststellungsverfahrens gemäß § 102 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG i. V. m. mit § 5 Abs. 6 ESchVO. Es sei beabsichtigt, Frau L. jedenfalls für die Dauer des Feststellungsverfahrens zu beschäftigen. Allein aus arbeitsrechtlichen Gründen habe sie die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung zunächst nur bis zum 31. Juli 2018 beantragt. Die auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 1a) ESchVO erfolgte Ablehnung dieser Genehmigung durch den Beklagten sei zwar korrekt, da Frau L. über keine Erste Staatsprüfung für das Lehramt der angestrebten Schulform verfüge. Falsch sei aber, dass die Bezirksregierung in ihrer Begründung des ablehnenden Bescheids annehme, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1b) ESchVO lägen nicht vor. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Bezirksregierung davon ausgehe, Frau L. verfüge nicht über eine "als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlussprüfung". Denn bei dem Abschluss von Frau L. handele es sich - wie die Bezirksregierung an anderer Stelle in dem ablehnenden Bescheid selbst einräume - um eine Erste Staatsprüfung. Aus Ziff. 10.2.4. eines Protokolls einer Dienstbesprechung aus dem Jahr 2012 ergebe sich zudem, dass das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen eine Erste Staatsprüfung als Hochschulabschlussprüfung einstufe. Auch werde nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1b) ESchVO kein Lehramt der angestrebten Form verlangt. Diese Voraussetzung habe der Verordnungsgeber in diese Variante gerade nicht aufgenommen. Ein Rückgriff auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) ESchVO verbiete sich insoweit auch mit Blick darauf, dass sich die Varianten in § 5 Abs. 2 Nr. 1 a), b), c) und Abs. 5 ESchVO, in denen jeweils die für eine Zulassung zum Feststellungsverfahren erforderliche Vorbildung normiert sei, in abgestufter Reihenfolge immer weiter von der originären Lehrerausbildung entfernten. Unter die Ratio des § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) ESchVO fielen selbstverständlich auch Bewerber, die eine Erste Staatsprüfung für ein anderes Lehramt besäßen.

Aus § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG ergebe sich auch unter Berücksichtigung des durch Art. 7 des Grundgesetzes (GG) geschützten Interesses des Ersatzschulträgers, bei der Auswahl seiner Lehrkräfte auch Personen berücksichtigen zu können, die eine von der Ausbildung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen abweichende Ausbildung durchlaufen hätten, dass die Ausbildung des Bewerbers gleichwertig, nicht gleichartig sein müsse. Maßstab für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sei die staatliche Lehrerausbildung. Die Qualifikation des Betroffenen dürfe hinter dieser nicht eindeutig zurückstehen. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass es gängige Praxis aller Bezirksregierungen im Land Nordrhein-Westfalen sei, Hochschulabsolventen wie z.B. Diplom-Physiker im Fach Physik an jeder Schulform, an der es dieses Fach gebe, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1c) ESchVO zum Feststellungsverfahren zuzulassen. Dies zugrunde gelegt müssten erst Recht Personen zugelassen werden können, die eine Erste Staatsprüfung für ein anderes Lehramt als das der beantragenden Schule vorweisen könnten. Für die Lehrkraft Frau L. gelte dies im Besonderen, da ihre Lehramtsausbildung für das Gymnasium in fachlicher Hinsicht nicht hinter der fachlichen Ausbildung für das Lehramt an Realschulen zurückstehe.

Auch die pädagogischen Anforderungen ihrer Ausbildung stünden nicht in relevantem Maße hinter der Ausbildung für das Lehramt an Realschulen zurück. Jedenfalls werde die pädagogische Qualifikation durch die Unterrichtspraxis im Rahmen des Feststellungsverfahrens noch weiter vertieft. Es sei ferner darauf zu verweisen, dass in der Vergangenheit sogar laut Einstellungserlass Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung nur für die Sekundarstufe I auch in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums hätten eingesetzt werden können. Auch § 4 LABG lasse nicht den Schluss zu, dass eine Person, die eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien absolviert habe, nicht zu einem Feststellungsverfahren für eine Realschule zugelassen werden könne. Dies sei aus § 24 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG), auf den § 4 Abs. 2 LABG verweise, zu schließen. Denn diese Vorschrift sehe die Möglichkeit vor, Beamtinnen und Beamte zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abzuordnen und gewähre damit eine Durchlässigkeit des Bildungssystems bei dem Einsatz von Lehrkräften.

Die Klägerin beantragt,

1. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B1. vom 3. Mai 2017 zu verpflichten, der Klägerin für die Tätigkeit der Frau J. L. an der I1. Realschule - Staatlich genehmigte Ersatzschule - im Fach Deutsch ab dem 29. März 2017 eine Unterrichtsgenehmigung zu erteilen,

h i l f s w e i s e ,

2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B1. vom 3. Mai 2017 zu verpflichten, der Klägerin für die Beschäftigung der Frau J. L. im Fach Deutsch an der Realschule eine Unterrichtsgenehmigung zur Durchführung des Feststellungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 2, Abs. 6 der Ersatzschulverordnung für die Zeit ab dem 29. März 2017 zu erteilen,

h i l f s w e i s e ,

3. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B1. vom 3. Mai 2017 zu verpflichten, über das im letztgenannten Hilfsantrag umschriebene Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus: Er gehe zwar davon aus, dass die Klägerin Frau L. seit Eingang des fraglichen Antrags (29. März 2017) in einer Weise beschäftige, die dem Erwerb der Unterrichtspraxis gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 a), Abs. 6 ESchVO im Grundsatz entspreche. Eine Zulassung zum Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) ESchVO scheide aber aus, da Frau L. keine anerkannte Hochschulabschlussprüfung habe. Hierzu sei ein formaler Akt erforderlich, der weder beigebracht, noch beantragt worden sei. Das Feststellungsverfahren sei kein Verfahren, das den Erwerb einer Lehramtsbefähigung oder einer Anerkennung ermögliche. Ein Zugang zu diesem Verfahren für Frau L. auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO sei ebenfalls ausgeschlossen. Der Verordnungsgeber habe durch den Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) ESchVO den Zugang zum Feststellungsverfahren für Absolventen der Ersten Staatsprüfung abschließend geregelt. Die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESchVO erfolgte Abstufung der Fallgruppen, auf die die Klägerin verweise, gelte nicht für Absolventen der Ersten Staatsprüfung. Wenn man § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO in der Weise wie von der Klägerin geltend gemacht auslege, könnte jede Person mit einer Ersten Staatsprüfung eines Lehramtes über das Feststellungverfahren eine Unterrichtsgenehmigung für eine Unterrichtsform an jeglicher Schulform erhalten. Aus der Wertung des § 4 LABG ergebe sich, dass dies nicht bezweckt sei. Der Verweis der Klägerin auf § 24 Abs. 3 LBG gehe insoweit fehl, als dieser nur für Beamte mit Zweitem Staatsexamen gelte. Aufgrund des § 5 Abs. 2 Nr. c) ESchVO würden in der Praxis allerdings auch Personen zum Feststellungsverfahren zugelassen, die eine Hochschulabschlussprüfung in einem Fach abgelegt hätten, dass sie nicht "auf Lehramt" studiert hätten. Insoweit sei es nicht erforderlich, dass das absolvierte Studium auch pädagogische Elemente aufweise. So seien zum Beispiel in der Vergangenheit ein Absolvent einer Musikhochschule für das Fach Musik, ein Absolvent einer Sporthochschule für das Fach Sport, der Inhaber eines Magister Artium für Spanische Philologie für das Fach Spanisch und ein Diplom-Wirtschaftsmathematiker für das Fach Mathematik zum Feststellungsverfahren zugelassen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Verfahrensakte 10 L 1773/17 und des vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrags bereits unzulässig. Im Übrigen ist sie zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Hauptantrag ist unzulässig, da eine Verpflichtungsklage - wie sich aus § 68 Abs. 2 und § 75 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergibt - erst erhoben werden kann, wenn der Betroffene im Verwaltungsverfahren zuvor erfolglos einen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts gestellt hat. Einen Antrag auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Frau L. , die nicht dem Erwerb der Unterrichtspraxis für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens dient, sondern unabhängig davon erteilt wird, hat die Klägerin bei dem Beklagten nicht gestellt. Denn ihr bei dem Beklagten am 29. März 2017 eingegangener Antrag bezieht sich lediglich auf die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 ESchVO zum Nachweis der Unterrichtspraxis für die Durchführung eines späteren Feststellungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ESchVO. Das weitergehende Begehren, eine Unterrichtsgenehmigung unabhängig von der Durchführung eines Feststellungsverfahrens zu erhalten, ist von diesem Antrag nicht umfasst.

Ungeachtet dessen ist der Hauptantrag jedoch auch unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die im Hauptantrag umschriebene Genehmigung und auf die entsprechende Refinanzierungszusage.

Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SchulG für die Erteilung der entsprechenden Unterrichtsgenehmigung und der §§ 105 Abs. 1 ff. SchulG für die entsprechende Refinanzierung sind nicht erfüllt.

Gemäß § 102 Abs. 1 SchulG bedürfen u. a. Lehrerinnen und Lehrer von Ersatzschulen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Hierzu sind die Anstellungsverträge und Qualifikationsnachweise vorzulegen (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SchulG). Soweit die Lehrerin oder der Lehrer über eine Lehramtsbefähigung verfügt und ihr entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll, ist die Ausübung der Tätigkeit gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG der oberen Schulaufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen. Die letztgenannte Voraussetzung erfüllt Frau L. nicht. Sie hat keine Lehramtsbefähigung für das Fach Deutsch, sondern hat lediglich in N2. -W. eine Erste Staatsprüfung absolviert.

Aus § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG ergibt sich der Klageanspruch ebenfalls nicht. Hiernach sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer erfüllt - und damit die Anforderungen an die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG gegeben -, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Diese Anforderungen erfüllt Frau L. nicht, da sie lediglich eine Erste Staatsprüfung absolviert hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, Frau L. könne aufgrund des Einstellungserlasses im öffentlichen Schulwesen des Landes Nordrhein-Westfalen als Realschullehrerin tätig sein. Dabei kann offenbleiben, ob - was als sehr fragwürdig erscheint - ein solcher - das Gericht ohnehin nicht bindender - Erlass, der für einen befristeten Zeitraum Sonderregelungen zu den gesetzlichen Vorschriften wie § 4 Abs. 1 LABG vorsieht, maßgeblich dafür ist, was unter der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Sinne der oben genannten Vorschrift zu verstehen ist. Denn Frau L. fällt jedenfalls nicht unter eine der Personengruppen, die über den Einstellungserlass Zugang zu einer Realschule im öffentlichen Schulwesen erhalten können. Ziff. 2.3.1. des Erlasses, der die Tätigkeit von Lehrkräften an anderen Schulformen ermöglichen soll als an denen, für die diese die Lehramtsbefähigung erworben haben, ist auf Frau L. nicht anwendbar. Denn Frau L. verfügt nur über eine Erste Staatsprüfung. Sie hat auch für das Gymnasium keine Lehramtsbefähigung erworben. Auch unter Ziff. 2.3.4. des Einstellungserlasses fällt Frau L. nicht, da dieser sich ausdrücklich auf Seiteneinsteiger bezieht, die keinen lehramtsbezogenen Universitätsabschluss oder eine anerkannte Erste Staatsprüfung erworben haben. Um eine solche Seiteneinsteigerin handelt es sich bei Frau L. , die in N2. -W. eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt hat, nicht.

Soweit die Klägerin auf den Inhalt eines Informationsblattes der Bezirksregierung B1. zu Vertretungstätigkeiten/Vertretungsunterricht im Bereich Schule verweist, ist auch diesem nicht zu entnehmen, dass die Qualifikation von Frau L. den Anforderungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG entspricht. Zwar ist diesem Informationsblatt zu entnehmen, dass verschiedene Personengruppen ohne Lehramtsbefähigung an den öffentlichen Schulen im Land Nordrhein-Westfalen für einen befristeten Zeitraum als Vertretungskräfte eingestellt werden können. Dass ausnahmsweise solche Personen vertretungsweise für einen befristeten Zeitraum an öffentlichen Schulen tätig werden können, da man die Tätigkeit solcher Personen offenbar einem Unterrichtsausfall vorzieht, hat jedoch keinen Einfluss darauf, welche Qualifikation eine Lehrkraft an einer öffentlichen Schule grundsätzlich vorweisen muss. So ist den meisten der dort genannten Personengruppen, z.B. den Studentinnen und Studenten, die während ihres Studiums bereit sind, im Schuldienst tätig zu sein, der Zugang zu einer regulären Stelle als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule nicht möglich.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die im ersten Hilfsantrag näher umschriebene Unterrichtsgenehmigung. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid vom 3. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG i. V. m. mit § 5 Abs. 6 ESchVO für die Erteilung der entsprechenden Unterrichtsgenehmigung und der §§ 105 Abs. 1 ff. SchulG für die entsprechende Refinanzierung sind nicht erfüllt.

Nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG kann in besonderen Ausnahmefällen auf den Nachweis gemäß Satz 1 der vorgenannten Bestimmung verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist nach § 5 Abs. 1 der auf Grundlage des § 104 Abs. 6 SchulG erlassenen ESchVO in einem Feststellungsverfahren zu erbringen, welches der Schulträger bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu beantragen hat. Diese entscheidet gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ESchVO über die Zulassung des Bewerbers zu diesem Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des § 5 ESchVO.

Der Nachweis gleichwertiger freier Leistungen nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG kann - von der hier nicht betroffenen Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer an Waldorfschulen abgesehen, vgl. § 6 ESchVO - nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der genannten Regelungen nur durch das Feststellungsverfahren nach § 5 ESchVO geführt werden.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 10; Bülter in: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Schulpraxis, § 102 SchulG Rn. 2.5 (Stand: März 2016).

Voraussetzung für die Zulassung zu einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 ESchVO ist zum einen eine in § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESchVO näher definierte wissenschaftliche Vorbildung, zum anderen muss der Bewerber gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 ESchVO eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis an einer Schulform der angestrebten Schulform in dem Fach besitzen, in dem die Feststellungsprüfung abgelegt werden soll.

Wenn jemand die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESchVO erfüllt, kann ihm gemäß § 5 Abs. 6 ESchVO zum Nachweis der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 ESchVO erforderlichen Unterrichtspraxis eine Unterrichtsgenehmigung (§ 102 Abs. 1 SchulG) befristet erteilt werden. Die Erteilung einer solchen befristeten Unterrichtsgenehmigung für Frau L. kommt jedoch bereits deswegen nicht in Betracht, weil sie die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESchVO definierten Anforderungen an die wissenschaftliche Vorbildung, die Voraussetzung für die Zulassung zu einem Feststellungsverfahren sind, nicht erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) ESchVO wird zum Feststellungsverfahren zugelassen, wer eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt der angestrebten Schulform oder für das Lehramt für Sonderpädagogik abgelegt hat. Frau L. hat zwar eine Erste Staatsprüfung abgelegt. Inwieweit diese auch in N2. -W. abgelegte Prüfung auch als Erste Staatsprüfung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1a) ESchVO gilt kann offenbleiben, da es sich jedenfalls nicht um eine Erste Staatsprüfung für die angestrebte Schulform handelt. Denn Frau L. hat eine Erste Staatsprüfung für Gymnasien abgelegt, soll aber nunmehr an einer Realschule unterrichten.

Eine Zulassung zum Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) ESchVO scheidet ebenfalls aus. Eine solche ist möglich, wenn der Bewerber eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlussprüfung abgelegt hat. Auch diese Voraussetzung erfüllt Frau L. entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Denn sie hat keine Hochschulabschlussprüfung abgelegt, sondern eine Erste Staatsprüfung. Eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlussprüfung ist mit einer Ersten Staatsprüfung nicht identisch. Denn bei einer Hochschulabschlussprüfung handelt es sich um einen Abschluss, der in einem akademischen Studiengang an der Universität selbst (oder an einer Kunst- oder Musikhochschule oder der Deutschen Sporthochschule Köln) erworben wird. Seit Erlass des (neuen) LABG vom 12. Mai 2009 ist - von besonderen Regelungen für Altfälle abgesehen - auch das frühere Lehramtsstudium durch einen solchen akademischen Studiengang, den "Master of Education", ersetzt worden, der vollständig in der Verantwortung der Hochschule liegt (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG). Die Erste Staatsprüfung ist hingegen der Abschluss eines (früheren) Lehramtsstudiengangs, der vor einem staatlichen Prüfungsamt abzulegen ist bzw. war.

Vgl. näher zu dieser Differenzierung OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 19 A 2032/11 -, juris. Rn. 3.

Eine Erste Staatsprüfung ist auch nicht deswegen als Hochschulabschlussprüfung einzustufen, weil - wie die Klägerin vorträgt - das Ministerium für Schule und Weiterbildung laut des Protokolls einer Dienstbesprechung aus dem Jahr 2012 darauf verwiesen habe, eine Änderung des § 5 ESchVO müsse auch unter Berücksichtigung der Einführung des "Master of Education" noch nicht kurzfristig erfolgen, u.a. da § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO alternativ zur Ersten Staatsprüfung auch andere Hochschulabschlussprüfungen berücksichtige. So ist zum einen, da es sich lediglich um die Dokumentation des Inhalts einer Dienstbesprechung handelt, fraglich, ob ein Mitarbeiter des Ministeriums diese Äußerung exakt in dem im Protokoll niedergelegten Wortlaut getätigt hat. Zum anderen kann aus einer solchen Äußerung eines Mitarbeiters des Ministeriums nicht generell geschlossen werden, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Verordnung davon ausgegangen ist, eine Erste Staatsprüfung sei eine Form der Hochschulabschlussprüfung. Der Wortlaut von § 5 ESchVO mit seinen verschiedenen in § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) bis c) ESchVO genannten Fallgruppen lässt hingegen darauf schließen, dass der Verordnungsgeber gerade zwischen einer Ersten Staatsprüfung und einer Hochschulabschlussprüfung differenziert.

Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO sind nicht erfüllt. Denn Frau L. hat - anders als von dieser Vorschrift verlangt - nicht eine Hochschulabschlussprüfung in einem Fach abgelegt, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform und Schulstufe ist. Sie verfügt, wie bereits dargelegt, nicht über eine Hochschulabschlussprüfung.

Da der Wortlaut einer Vorschrift die Grenze der Auslegung bildet, kommt es auch nicht in Betracht, § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Zulassung zu einem Feststellungsverfahrens auch für Absolventen einer Ersten Staatsprüfung möglich ist, wenn diese die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllen.

Auch die in § 5 Abs. 5 ESchVO aufgestellten Anforderungen, bei deren Vorliegen ein Bewerber ebenfalls zum Feststellungsverfahren zuzulassen ist, erfüllt Frau L. nicht. Gemäß § 5 Abs. 5 ESchVO ist zum Feststellungsverfahren zuzulassen, wer 1 a) eine andere wissenschaftlich oder pädagogisch gleichwertig qualifizierende Ausbildung durchlaufen hat oder b) durch eigene wissenschaftliche oder künstlerische Studien gleichwertige Leistungen erbracht hat und 2. eine dieser Qualifikation im Wesentlichen entsprechende mindestens vierjährige außerschulische Berufserfahrung hat und 3. eine - in dieser Vorschrift noch näher definierte - mindestens zweijährige Unterrichtspraxis besitzt. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob Absolventen einer Ersten Staatsprüfung überhaupt unter diese auf die typischen Seiteneinsteiger zugeschnittene Vorschrift fallen. Denn in Abgrenzung zu den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESchVO aufgelisteten Vorbildungen, bei denen ausdrücklich Erste Staatsprüfungen genannt sind, stellt § 5 Abs. 5 Nr. 1 a) ESchVO auf "andere" Ausbildungen ab. Dies spricht dagegen, die bereits auf eine Lehramtstätigkeit gerichtete Vorbildung der Frau L. hierunter zu fassen.

Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Denn Frau L. verfügt jedenfalls über die in § 5 Abs. 5 Nr. 2 ESchVO vorausgesetzte entsprechende mindestens vierjährige außerschulische Berufserfahrung nicht. Ihre Tätigkeit als freiberufliche Dozentin für das Fach Deutsch als Fremdsprache bei dem "Projekt Deutsch Lernen" am Weiterbildungsinstitut S2. e.V., die sie eigenen Angaben in ihrem Lebenslauf zufolge seit April 2011 ausübt, stellt keine mindestens vierjährige außerschulische Berufserfahrung in diesem Sinne dar. Dabei kann offenbleiben, ob eine solche Berufstätigkeit voraussetzt, dass diese in Vollzeit ausgeübt werden muss. Jedenfalls ist darunter eine Tätigkeit im nennenswerten Umfang zu verstehen, die im Verhältnis zu anderen von dem Betroffenen parallel ausgeübten Aktivitäten nicht nachrangig sein darf. Denn aus einem Vergleich der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESchVO aufgeführten Vorbildungen mit denen aus § 5 Abs. 5 ESchVO ist zu schließen, dass bei den letztgenannten gerade die Berufserfahrung maßgeblich dafür ist, dass ein Zugang zum Feststellungsverfahren auch bei einer für eine Lehramtstätigkeit eher untypischen Vorbildung, die z.B. keinen Hochschulabschluss oder eine Erste Staatsprüfung voraussetzt, möglich ist. Frau L. hat die oben genannte Tätigkeit als Dozentin nur im Zeitraum von April 2011 bis Oktober 2013 in Vollzeit ausgeübt. Für die Zeit danach ist davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit nicht mehr in im oben beschriebenen Sinne hinreichenden Umfang ausgeübt hat. Denn sie erhielt im Oktober 2013 ein Promotionsstipendium. Ein solches wird regelmäßig nur erteilt, wenn die Promotion den wesentlichen Schwerpunkt der Tätigkeit des Stipendiaten bildet. Dafür, dass dies auch bei Frau L. der Fall war, spricht die Angabe in ihrem Lebenslauf, sie sei bei dem "Projekt Deutsch Lernen" lediglich noch mit der Durchführung der Einstufungstests und Vertretungstätigkeiten befasst.

Die Klägerin kann einen Anspruch auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung zum Erwerb der für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens erforderlichen Unterrichtspraxis auch nicht unmittelbar auf § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG oder Art. 7 Abs. 4 GG stützen. Denn die in § 5 Abs. 2 und 5 ESchVO normierten Vorbildungen, bei denen eine Zulassung zum Feststellungsverfahren möglich ist, sind abschließend. Diese durch den Verordnungsgeber getroffenen Regelungen verletzen weder § 102 Abs. 2 SchulG, noch die in Art. 7 Abs. 4 GG verankerte Privatschulfreiheit.

Denn Art. 7 Abs. 4 GG gewährt die Freiheit, eine Privatschule zu errichten, nicht unbeschränkt. Gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen einer Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen, wenn sie öffentliche Schulen ersetzen. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG setzt die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Schule unter anderem voraus, dass die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Zweck dieses Gleichwertigkeitserfordernisses ist es sicherzustellen, dass die Schüler privater Ersatzschulen einen Unterricht erhalten, der demjenigen an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig ist, und sie so unter weitestmöglicher Schonung der abweichenden Erziehungsformen und -inhalte von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 5 ff m.w.N.

Allein die Erfüllung des Gleichwertigkeitserfordernisses rechtfertigt es auch, den Ersatzschulen die Befugnis zu verleihen, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und Prüfungen wie öffentliche Schulen abzuhalten (§ 100 Abs. 4 SchulG).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 8.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen werden durch die in § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG i.V.m. § 5 ESchVO eröffnete Möglichkeit, die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung einer Lehrkraft ausnahmsweise in einem Feststellungsverfahren durch freie Leistungen nachzuweisen, die den privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4 GG zuzubilligenden Interessen in ausreichendem Maße gewahrt, bei der Auswahl ihrer Lehrkräfte auch Personen berücksichtigen zu können, die eine vom öffentlichen Schulwesen abweichende Ausbildung erfahren haben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 21.

Dem schließt sich die Kammer an.

Auch die in § 5 Abs. 2 ESchVO im Einzelnen normierten Voraussetzungen für die Zulassung zu einem solchen Feststellungsverfahren sind - ungeachtet des Umstands, dass die Anpassung an die durch das LABG 2009 geänderte Rechtslage, insbesondere die Abschaffung der Ersten Staatsprüfung und die Einführung allein in der Verantwortung der Universitäten liegenden Lehramtsstudiengängen, sicherlich sinnvoll wäre - in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn sie stellen eine noch verfassungsgemäße Ausprägung des Gleichwertigkeitserfordernisses dar.

Allein der Umstand, dass Bewerbern wie der hier betroffenen Lehrkraft, die mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien an einer Realschule tätig werden wollen, der Zugang nicht ermöglicht wird, belegt nicht das Gegenteil. Die dem Wortlaut der Vorschrift und der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) bis c) ESchVO vorgenommenen Staffelung zu entnehmende Wertung des Verordnungsgebers, dass Absolventen einer Ersten Staatsprüfung der Zugang zum Feststellungsverfahren nur für die Schulform ermöglicht werden soll, die dem von ihnen absolvierten Lehramtsstudium entspricht, begründet keinen Verstoß gegen die Privatschulfreiheit. So ist bei Personen, die wie Frau L. Inhaber einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien sind, der Schluss nicht zwingend, dass ihre Qualifikation mit der eines an einer öffentlichen Schule eingesetzten Realschullehrers gleichwertig ist. Die wissenschaftliche Ausbildung einer Lehrkraft steht nur dann nicht hinter der einer Lehrkraft einer entsprechenden öffentlichen Schule zurück, wenn die Lehrkraft nicht nur über die für den Unterricht erforderlichen fachlichen, sondern auch die entsprechenden pädagogischen und unterrichtspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 1992 - 19 A 3019/91 -, juris, Rn. 40.

Die Klägerin hat zwar in ihrem Lehramtsstudium für das Gymnasium auch pädagogische Kenntnisse erworben. Welche pädagogischen Kenntnisse eine Lehrkraft benötigt, ist jedoch von der Schulform abhängig, in der sie tätig werden soll. Ein Studium für das Lehramt für Gymnasien qualifiziert nicht automatisch dazu, an einer Realschule zu unterrichten.

Diese nicht zu beanstandende Wertung des Verordnungsgebers spiegelt sich auch in den für öffentliche Schulen geltenden Regelungen wider. Gemäß § 4 LABG berechtigt die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1- 4 LABG zur Erteilung von Unterricht in den entsprechenden Schulformen. Es ist in dieser Vorschrift gerade nicht vorgesehen, dass Gymnasiallehrer auch an allen anderen Schulformen unterrichten dürfen. § 4 Abs. 1 Satz 3 LABG erweitert die Unterrichtsbefugnis von Gymnasiallehrern zwar noch auf andere Schulformen, dies jedoch nur für die Erteilung von Unterricht an Berufskollegs und in anderen Schulformen, die auch gymnasiale Standards gewährleisten. Letzteres ist bei einer Realschule gerade nicht der Fall. Auch der Umstand, dass auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 LABG i.V.m. § 24 Abs. 2 LBG beamtete Lehrer aus dienstlichen Gründen vorübergehend an eine andere Schule abgeordnet werden können, stellt den Grundsatz, dass Lehrer an öffentlichen Schulen an der Schulform unterrichten sollen, für die sie ausgebildet worden sind, nicht durchgreifend in Frage. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass derzeit aufgrund Lehrermangels befristet bis zum 1. Februar 2018 aufgrund des oben genannten Einstellungserlasses vom 5. Januar 2017 Bewerber außerhalb ihrer erworbenen Lehramtsbefähigung - über die Frau L. ohnehin nicht verfügt - eingestellt werden.

Die Kammer vermag in der Verweigerung der Unterrichtsgenehmigung zur Durchführung des Feststellungsverfahrens für Frau L. letztlich auch keinen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichheitssatz zu erkennen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen und von der Bezirksregierung B1. bestätigten Praxis, andere Bewerber, die ein Hochschulstudium ohne pädagogische Inhalte in einem Fach absolviert haben, das auch ein Unterrichtsfach ist, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO zum Feststellungsverfahren zuzulassen, z.B. Diplom-Physiker für das Fach Physik. Dabei kann offenbleiben, ob diese Praxis, insbesondere im Hinblick darauf, dass die von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verlangte Gleichwertigkeit einer wissenschaftlichen Ausbildung auch pädagogische und unterrichtspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 1992 - 19 A 3019/91 -, juris, Rn. 40,

rechtmäßig ist. Denn ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierhin auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass diese Praxis von § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO gedeckt ist.

Zwar würde § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) ESchVO Absolventen einer Ersten Staatsprüfung anders behandeln als § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO Hochschulabsolventen eines Faches, das Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform und Schulstufe ist. Denn Absolventen einer Ersten Staatsprüfung erhalten den Zugang zum Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1a) ESchVO nur für das Lehramt, für das sie eine Erste Staatsprüfung abgelegt haben. § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO beschränkt demgegenüber den Zugang zum Feststellungsverfahren für Hochschulabsolventen eines Faches, das Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform und Schulstufe ist, nicht auf eine bestimmte Schulform.

Die beschriebene Ungleichbehandlung verstößt aber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Als sachlicher Grund, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, kommt jeder Grund in Betracht, der sachlich vertretbar und nicht sachfremd ist. Denn es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11. März 1980- 1 BvL 20/76 -, juris, Rn. 50.

Ein sachlicher Grund erfordert dabei nicht, dass die zweckmäßigste, gerechtesteoder vernünftigste Regelung getroffen wurde.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 1955 - 2 BvK 1/54 -, juris, Rn. 40; Beschluss vom 19. Februar 1991 - 1 BvR 1231/85 -, juris, Rn. 23.

Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur stets in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92, u.a. -, juris, Rn. 182.

Der Verordnungsgeber hat mit der von ihm vorgenommenen Konkretisierung, welche Bewerber Zugang zum Feststellungsverfahren für welche Schulformen erhalten sollen, möglicherweise nicht die nächstliegende Lösung gewählt. Die restriktive Zulassung von Absolventen einer Ersten Staatsprüfung nur zum Feststellungsverfahren für Schulen der Schulform, für die sie die Erste Staatsprüfung abgelegt haben, ist aber noch sachlich vertretbar und steht zum Grad der Ungleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis. So darf der Verordnungsgeber bei Bewerbern, die ihrem beruflichen Werdegang nach nicht als typische Seiteneinsteiger zu qualifizieren sind, sondern die die für die Tätigkeit als Lehrkraft vorausgesetzte Qualifikation in theoretischer Hinsicht durch ein Hochschulstudium und die Ablegung einer Ersten Staatsprüfung nach altem Recht erworben, aber den Vorbereitungsdienst nicht absolviert haben, verlangen, dass wenigstens deren Studium auf die nunmehr angestrebte Tätigkeit ausgerichtet war. Dass demgegenüber auch Hochschulabsolventen Zugang zum Feststellungsverfahren haben, deren Studium keine pädagogische Komponente aufweist - sollte man § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO in dieser Weise auslegen -, lässt die bei Absolventen der Ersten Staatsprüfung vorgenommene Einschränkung des Zugangs nicht als willkürlich oder unangemessen erscheinen. Denn durch die Zulassung anderer Hochschulabsolventen zum Feststellungsverfahren hat der Verordnungsgeber dem bei Ersatzschulen häufig - z.B. aufgrund eines besonderen pädagogischen Konzepts - bestehendem Bedürfnis nach dem Einsatz von Lehrkräften, die eine vom öffentlichen Schulwesen abweichende Ausbildung durchlaufen haben, Rechnung getragen. Dass der Zugang zum Feststellungsverfahren von Personen dieser Personengruppe in breiterem Maße möglich ist als der von Absolventen der Ersten Staatsprüfung, nämlich nicht schulformbeschränkt, dürfte dabei auch dem Umstand geschuldet sein, dass ein Großteil der Hochschulabsolventen, die von dieser Vorschrift erfasst werden, keinen Studiengang studiert haben, der bereits einen Bezug zu einer bestimmten Schulform aufweist. Eine mit der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1a) ESchVO vergleichbare Beschränkung des Zugangs zum Feststellungsverfahren für bestimmte Schulformen liegt insoweit deswegen nicht nahe.

Auch der zweite Hilfsantrag hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Mai 2017 über das im ersten Hilfsantrag bezeichnete Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Denn der ablehnende Bescheid vom 3. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, weil die Frage der Auslegung des § 5 ESchVO sowie seiner Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung bedarf.