Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 19. Januar 2015 bei der Beklagten die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Errichtung einer Bäckerei zur Herstellung und zum Verkauf von Backwaren auf 140 qm Fläche, mit einem Sitzcafé auf einer Fläche von 65 qm sowie einer Außengastronomie mit 110 qm Fläche (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Grundstück in T., Gemarkung H., Flur 19, Flurstücke 62, 98 und 97 (X.-Straße 122-124) (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Die genaue Fragestellung zum Vorbescheid ist in dem auf den 16. Januar 2015 datierten Formularantrag wie folgt formuliert: "Ist das Vorhaben nach Art der baulichen Nutzung, unter Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme, bauplanungsrechtlich zulässig, wenn und nachdem die 3 Flurstücke zu einem Baugrundstück vereinigt worden sind?" In einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte vom 1. April 2015 heißt es unter anderem, dass von der Gesamtfläche des Vorhabens allenfalls 1/5 für den Verkauf von Backwaren genutzt würde.
Der Rat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 26. März 2015 die Aufstellung des Bebauungsplans für das Gebiet östlich der X.-Straße gegenüber der Einmündung C. im Bereich L. (im Folgenden: Bebauungsplan), in dessen Plangebiet das Vorhabengrundstück liegt. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 9. April 2015 bekannt gemacht. Als Ziel der Planung wurde die Umsetzung des Kommunalen Einzelhandelskonzepts (im Folgenden: Einzelhandelskonzept) im Plangebiet genannt. Der Planentwurf sah unter anderem einen Ausschluss von Einzelhandelshandelbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der im Einzelhandelskonzept definierten "Solinger Sortimentsliste", darunter auch "Backwaren/Konditoreiwaren", vor. Ebenfalls am 26. März 2015 beschloss der Rat den Erlass der Veränderungssperre (im Folgenden: Veränderungssperre), deren Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten vom 9. April 2015 erfolgte. Nach ihrem § 2 umfasste sie auch das Vorhabengrundstück.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung des beantragten Vorbescheids mit Bescheid vom 20. April 2015 ab. Die Veränderungssperre stehe dem Vorhaben entgegen. Eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht.
Die Klägerin hat am 22. April 2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sie einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids habe. Ihre Bauvoranfrage sei bescheidungsfähig. Sie sei hinreichend bestimmt, weil das Vorhaben entsprechend der in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten beschrieben worden sei. Eine genaue Festlegung der für die Herstellung von Backwaren und deren Verkauf jeweils vorgesehenen Flächen sei nicht erforderlich. Dem Vorhaben stünden die mit der Bauvoranfrage zur Prüfung gestellten bauplanungsrechtlichen Vorschriften nicht entgegen. Es sei kein Einzelhandelsbetrieb mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Vielmehr stehe bei einer quantitativen und qualitativen Betrachtung des Vorhabens die gastronomische Nutzung eindeutig im Vordergrund. In einem Sitzcafé mit einer Grundfläche von 65 qm würden deutlich größere Umsätze erzielt als beim Verkauf von Backwaren an Laufkundschaft. Die Veräußerung von vor Ort hergestellten Backwaren sei lediglich Nebensache. Die Fläche für die Herstellung und für den Verkauf von Backwaren sei zusammen zwar etwas größer als das 65 qm große Sitzcafé. Ein wesentlicher Teil dieser Fläche werde jedoch für die Herstellung der Backwaren genutzt. Die Fläche für die Außengastronomie werde erwartungsgemäß zu etwa zwei Dritteln des Jahres genutzt, weil sie üblicherweise beheizt und von Kunden, die am Tisch rauchen wollten, bevorzugt würde. Die nach dem Einzelhandelskonzept erforderliche Betrachtung des Einzelfalls ergebe, dass das Vorhaben ohne jeden Einfluss auf die Einzelhandelssituation in einem der zu schützenden zentralen Versorgungsbereiche sein werde. Vielmehr sei die Verkaufsflächenausstattung im Stadtteil H., in dem sich das Vorhabengrundstück befinde, ausweislich des Einzelhandelskonzepts weit unterdurchschnittlich. Das Vorhaben werde im Einklang mit dem Einzelhandelskonzept einen - wenn auch geringen - zusätzlichen Beitrag zur Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung leisten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheids vom 20. April 2015 zu verpflichten, den mit Formularantrag vom 16. Januar 2015 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer Bäckerei zur Herstellung und zum Verkauf von Backwaren auf 140 qm Fläche mit einem Sitzcafé auf einer Fläche von 65 qm sowie einer Außengastronomie mit 110 qm Fläche auf dem Grundstück X.-Straße 122-124 (Gemarkung H., Flur 19, Flurstücke 62, 98 und 97) in T. zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, die Veränderungssperre stehe der Zulässigkeit des Vorhabens, bei dem es sich um einen Einzelhandelsbetrieb zum Verkauf von Back- und Konditoreiwaren und damit um einen Einzelhandelsbetrieb mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment handele, entgegen. Nichts anderes folge daraus, dass die Bäckereiprodukte vor Ort produziert würden und dort auch verzehrt werden könnten. Die gewollte Einzelhandelsnutzung sei keine untergeordnete Nebennutzung zur Produktion beziehungsweise Gastronomie, sondern der primäre Nutzungszweck. Es sei zu bezweifeln, dass durch die gastronomische Nutzung höhere Umsätze erzielt würden als durch den Verkauf von Backwaren an Endverbraucher, zumal fraglich sei, ob das gastronomische Angebot an dem Standort, der von potenziellen Kunden vor allem mit dem Kraftfahrzeug aufgesucht werde, tatsächlich erfolgreich etabliert werden könne. Aus der verkehrsgünstigen Lage des Standortes folge auch, dass das Vorhaben grundsätzlich dazu geeignet sei, die Umsetzung der mit der Aufstellung des Bebauungsplans verfolgten städtebaulichen Zielsetzung zu gefährden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. März 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids habe. Die Bauvoranfrage sei nicht bescheidungsfähig. Es sei unklar, welchem Nutzungstyp oder welchen Nutzungstypen das Vorhaben zuzuordnen sei. Eine solche Zuordnung sei für die Erteilung eines Vorbescheids jedoch erforderlich, da er sonst unbestimmt sei.
Der Rat beschloss am 9. Februar 2017 die 1. Verlängerung der Veränderungssperre. Der Beschluss wurde am 16. Februar 2017 öffentlich bekannt gemacht. Am 1. Februar 2018 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 15. Februar 2018.
Das rund 1 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk H., circa 3 km nordwestlich der Innenstadt von T. und circa 2,5 km nordwestlich des Stadtteilzentrums X. Es umfasst den Bereich zwischen der X.-Straße und der Einmündung der Straße C. im Westen und der L. im Südosten. Von der X.-Straße, der B., an die das Plangebiet westlich angrenzt, zweigt weiter nördlich die Straße S. ab, ein Zubringer zur Autobahn A. Die B. führt in Richtung Norden zum X. Stadtteil W. Ausweislich der Planbegründung finden sich im Plangebiet sowohl gewerbliche Nutzungen wie eine Autovermietung und eine Fahrschule als auch Wohnbebauung entlang der X.-Straße. Auf der sich nördlich an das Plangebiet anschließenden Fläche ist eine Werkzeugmaschinenfabrik angesiedelt. Südlich und westlich liegt jenseits der L. - einer Fuß- und Radwegeverbindung innerhalb T1. - das Industrie- und Gewerbegebiet "A.". Im Nordwesten gibt es an der Straße C. und an der O.-Straße Gebäude, die sowohl zu Wohn- als auch gewerblichen Zwecken genutzt werden. Auf der dem Plangebiet gegenüberliegenden Seite der X.-Straße befinden sich zwei kleinflächige Einzelhandelsbetriebe, ein Lebensmittel-Discountmarkt mit separater Bäckerei und eine Bäckerei mit Café sowie eine Tankstelle mit einem kleinen Shop.
Nach Nr. I.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Plangebiet Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten entsprechend der "T2. Sortimentsliste" nicht zulässig. Zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten zählen nach der in der Planurkunde abgedruckten Liste unter anderem Back- und Konditoreiwaren.
Anlass der Planung war ausweislich der Planbegründung, einer Ausweitung von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet entgegenzuwirken, da es ansonsten gemeinsam mit den westlich der X.-Straße bereits vorhandenen Einzelhandelsflächen als Einzelhandelsstandort gegenüber den zentralen Versorgungsbereichen Hauptzentrum N., Stadtteilzentrum X. und Nebenzentrum X1. W. an Bedeutung gewinnen könne, was der städtebaulichen Zielsetzung der Erhaltung und Entwicklung dieser zentralen Versorgungsbereiche entgegenstünde. Über das Vorhaben hinaus wäre auf dem Vorhabengrundstück derzeit auch die Ansiedlung anderer Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten planungsrechtlich zulässig, die unter Einbeziehung weiterer im Plangebiet gelegener Grundstücke sogar die Grenze der Großflächigkeit überschreiten könnten. Nach den im Einzelhandelskonzept formulierten Grundsätzen sollten Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten zukünftig nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen oder je nach Lage und Verkaufsflächendimension ausnahmsweise an integrierten Nahversorgungsstandorten zugelassen werden. Ein solcher integrierter Nahversorgungsstandort sei das Plangebiet nicht. Die Städtebauliche Verträglichkeitsanalyse des Büros K. und L1. - Auswirkungen möglicher Einzelhandelsansiedlungen mit zentren- und / oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten an der X.-Straße (B-Plan) in T. aus August 2017 (im Folgenden: Verträglichkeitsanalyse) belege, dass sich bereits die Ansiedlung eines weiteren Einzelhandelsbetriebes mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche auswirken könne. Damit seien hier die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB gegeben, da die Planung dem Erhalt und der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche diene, worin die wesentliche Zielsetzung der Planung liege. Sie solle dazu beitragen, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten auf die zentralen Versorgungsbereiche zu lenken, deren Attraktivität zu steigern und sie in ihrem derzeitigen Zustand zu erhalten. Als Grundlage für die Festsetzungen zur Zulässigkeit bestimmter Sortimente diene die T2. Sortimentsliste, die Bestandteil des Einzelhandelskonzepts sei.
Der Senat hat mit Beschluss vom 23. April 2018 die Berufung der Klägerin zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt sie im Wesentlichen vor, die Bauvoranfrage sei bescheidungsfähig. Sie sei inhaltlich hinreichend bestimmt. Ihr Gegenstand sei die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dreier miteinander verbundener Arten baulicher Nutzung, nämlich eines Handwerksbetriebs, einer Schank- und Speisewirtschaft und eines Einzelhandelsbetriebs. Auch wenn mangels Festlegung der für den Einzelhandel vorgesehenen Fläche nicht beurteilt werden könne, ob dieser lediglich einen untergeordneten Teil der Nutzung ausmachen werde, der das Wesen des Vorhabens nicht präge, folge hieraus nicht die Unbestimmtheit der Bauvoranfrage. Lasse sich anhand der Bauvorlagen nicht feststellen, dass eines von mehreren Nutzungselementen das Wesen des Vorhabens bestimme, sei dieses nur zulässig, wenn keiner der Nutzungsarten öffentlichrechtliche Vorschriften entgegenstünden.
Ungeachtet dessen sei die Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft das das Vorhaben prägende Element. Welcher Nutzungsart ein Vorhaben mit unterschiedlichen Nutzungselementen zuzuordnen sei, sei nach dem Nutzungsschwerpunkt zu beurteilen. Dabei sei auf die spezifischen städtebaulichen Auswirkungen abzustellen, die die in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten aufwiesen und sie voneinander unterschieden. Typische städtebaulich relevante Folgewirkungen, die für Einzelhandelsbetriebe kennzeichnend seien, seien die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO aufgeführten Auswirkungen. Seien von einem Vorhaben mit unterschiedlichen Nutzungselementen, zu denen auch der Einzelhandel gehöre, derartige städtebauliche Auswirkungen nicht zu erwarten, werde das Wesen dieses Vorhabens - wie hier - nicht durch das Nutzungselement des Einzelhandels bestimmt. Dies ergebe sich auch aus dem Einzelhandelskonzept sowie der Verträglichkeitsanalyse. Die baurechtliche Eigenart des Vorhabens werde vielmehr durch das Nutzungselement Schank- und Speisewirtschaft geprägt, das - zumal während der warmen Jahreszeit - die überwiegende Nutzfläche beanspruche. Nach der Verkehrsanschauung stelle die Mischnutzung eines Ladenlokals als Restaurationsbetrieb im weitesten Sinne und als Verkaufsgeschäft etwas anderes dar als die bloße Nutzung als Verkaufsgeschäft. Das demnach als Schank- und Speisewirtschaft zu qualifizierende Vorhaben sei auch bauplanungsrechtlich zulässig. Es widerspreche nicht der textlichen Festsetzung Nr. I.1. des Bebauungsplans, wonach innerhalb des Plangebiets Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten nicht zulässig seien, denn es sei kein Einzelhandelsbetrieb.
Aber selbst wenn das Vorhaben als Einzelhandelsbetrieb anzusehen wäre, könnte ihm die textliche Festsetzung Nr. I.1 nicht entgegengehalten werden. Zwar sei es Anlass gewesen, den Bebauungsplan aufzustellen, doch sei es ausweislich der Verträglichkeitsanalyse ohne jeden Einfluss auf die Verwirklichung des Planungsziels der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche Hauptzentrum N. und Stadtteilzentrum X. Danach stehe der potenziellen Ansiedlung einer Bäckerei im Plangebiet mit einer Verkaufsfläche von maximal 50 qm mit einem geschätzten Umsatz im Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel von maximal rund 0,6 Mio. Euro ein Bestandsumsatz von mehr als 84 Mio. Euro im Bereich Nahrungs- und Genussmittel in den zentralen Versorgungsbereichen im Untersuchungsraum gegenüber. Allein die im Stadtbezirk H. vorhandenen Anbieter erwirtschafteten einen geschätzten sortimentsspezifischen Umsatz von rund 19 Mio. Euro. Im Falle einer Umsatzverteilung nur auf die H1. Anbieter liege die rechnerische Umsatzumverteilung bei knapp 3 % des warengruppenspezifischen Bestandsumsatzes in T.-H. Die absatzwirtschaftliche Betroffenheit der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe mit vergleichbarem Sortiment würde damit innerhalb des gesamten Untersuchungsraums unterhalb der Grenze der Nachweisbarkeit bleiben.
Hielte man das Vorhaben wegen des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben in Nr. I.1 der textlichen Festsetzungen gleichwohl für unzulässig, wäre die so verstandene Festsetzung unwirksam. § 9 Abs. 2a BauGB komme als Ermächtigungsgrundlage für einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten nicht in Betracht, wenn dieser Ausschluss keinen Beitrag zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche der Gemeinde zu leisten vermöge. So sei es hier. Denn ausweislich der Verträglichkeitsanalyse sei definitiv festgestellt, dass es keine nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche gebe. § 9 Abs. 2a BauGB könne überdies dann nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Umsetzung der Ziele eines kommunalen Einzelhandelskonzepts herangezogen werden, wenn sich dieses - wie hier mit den dort formulierten Ansiedlungsgrundsätzen für Einzelhandelsbetriebe - in Widerspruch setze zur Regelung des § 4 BauNVO, nach dessen Absatz 2 Nr. 2 die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden in einem Allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig seien.
Wenn Nr. I.1 der textlichen Festsetzungen so zu verstehen wäre, dass sie jedweden Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet verbiete, sei sie auch deshalb unwirksam, weil sie auf beachtlichen Mängeln im Abwägungsvorgang beruhte. Der Rat habe zwar erkannt, dass das Vorhaben mit Blick auf die westlich der X.-Straße bereits vorhandenen Einzelhandelsflächen nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig wäre, aber weder die durch den Einzelhandelsausschluss bewirkten eigentumsrechtlichen Beschränkungen in die Abwägung eingestellt, noch Belange benannt, die geeignet und bestimmt gewesen wären, diese eigentumsrechtlichen Beschränkungen zu rechtfertigen. Der Belang, zentrale Versorgungsbereiche im Stadtgebiet zu erhalten und zu entwickeln, vermöge die besagten eigentumsrechtlichen Beschränkungen gerade für das Vorhabengrundstück nicht zu tragen, da das Vorhaben nach den Erkenntnissen der Verträglichkeitsanalyse nachweisbar keinerlei Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben werde. Dies hätte der Rat im Rahmen der Abwägung besonders berücksichtigen und insbesondere erwägen müssen, für Einzelhandelsbetriebe ohne derartige Auswirkungen Ausnahmen vom festgesetzten Einzelhandelsausschluss vorzusehen.
Bei Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. I.1 sei das Vorhaben nach § 34 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Entspreche die nähere Umgebung einer Gemengelage, sei mit der auf der gegenüberliegenden Seite der X.-Straße befindlichen Bäckerei mit Café ein Vorbild vorhanden. Sollte die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO entsprechen, was angesichts der dort vorzufindenden baulichen Nutzungen aber auszuschließen sein dürfte, wäre das Vorhaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO nach der Art der baulichen Nutzung ebenfalls zulässig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. März 2016 - 25 K 3104/15 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides zu verpflichten, ihr den mit Formularantrag vom 16. Januar 2015 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung einer Bäckerei zur Herstellung und zum Verkauf von Backwaren auf 140 qm Fläche mit einem Sitzcafé auf einer Fläche von 65 qm sowie einer Außengastronomie mit 110 qm Fläche auf dem Grundstück X.-Straße 122 - 124 (Gemarkung H., Flur 19, Flurstücke 62, 97 und 98) in T. zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Bauvoranfrage sei aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen bereits nicht bescheidungsfähig. Dessen ungeachtet habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, da dem Vorhaben die textliche Festsetzung Nr. I.1 des Bebauungsplans entgegenstehe, denn der Einzelhandel sei einer seiner Nutzungsschwerpunkte.
Die Bestimmung sei nicht dahingehend auszulegen, dass Einzelhandelsbetriebe, die für sich betrachtet keine Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche hätten, nicht erfasst sein sollten. Ein solches Verständnis sei im Wortlaut der textlichen Festsetzung nicht angelegt. Ziel der Planung sei, zur Umsetzung des Einzelhandelskonzepts Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet ausnahmslos auszuschließen. Die textliche Festsetzung sei auch wirksam. Es komme für einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem einfachen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB ebenso wenig wie bei einem Ausschluss nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO darauf an, ob ein Einzelhandelsbetrieb, der im Plangebiet angesiedelt werden solle, für sich genommen das Potenzial aufweise, zentrale Versorgungsbereiche zu schädigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne sich ein Planungsträger zur städtebaulichen Rechtfertigung von Einzelhandelsausschlüssen in einem Bebauungsplan zum Zwecke der Stärkung oder des Schutzes von Versorgungszentren auf kommunale Planungskonzepte beziehen, solange die Bauleitplanung jedenfalls geeignet sei, einen Beitrag zur Förderung des Planungskonzepts zu leisten.
So sei es hier. Nach dem Grundsatz 1 des Einzelhandelskonzepts sollten Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten im Stadtgebiet nur noch in zentralen Versorgungsbereichen sowie - je nach Lage und Verkaufsflächendimension - ausnahmsweise auch zur wohnortnahen Grundversorgung an integrierten Nahversorgungsstandorten in den Stadtteilen und Siedlungsbereichen ermöglicht werden. Dass der Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet der Zielsetzung des Einzelhandelskonzepts diene, stehe nicht in Frage. Insbesondere handele es sich bei dem Plagebiet nicht um einen integrierten Nahversorgungsstandort.
Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Der öffentliche Belang der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereich im Stadtgebiet überwiege hier das Interesse der Klägerin an einer möglichst unbeschränkten baulichen Nutzung ihres Grundstücks. Das mit dem Einzelhandelsausschluss die Nutzbarkeit der im Plangebiet liegenden Grundstücke eingeschränkt werde, sei offensichtlich, sodass sich der Rat damit in der Planbegründung nicht habe weiter auseinandersetzen müssen. Dass mit der Bevorzugung des Belangs des Schutzes und der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche die Zurückstellung des privaten Interesses der Klägerin an einer unbeschränkten Nutzbarkeit ihres Grundstücks verbunden sei, liege in der Natur der Sache.
Schließlich komme auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB zugunsten des Vorhabens nicht in Betracht, da durch eine solche Befreiung die Grundzüge der Planung berührt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids. Dem Vorhaben stehen öffentlichrechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).
Der Antrag auf Erteilung des begehrten Vorbescheids ist allerdings bescheidungsfähig.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrags zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Ein solcher baurechtlicher Vorbescheid ist ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung. Der Vorbescheid stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage, soweit sie einer selbständigen Beurteilung zugänglich ist, öffentlichrechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Die Bauvoranfrage muss vor diesem Hintergrund eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Februar 2008 - 10 A 1060/06 -, juris, Rn. 35, und vom 31. Oktober 2012 - 10 A 912/11 -, juris, Rn. 29.
Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand der baurechtlichen Beurteilung durch die Baugenehmigungsbehörde sein soll. Ausgangspunkt für eine Auslegung gemäß § 133 BGB, welche Zulässigkeitsfragen der Antragsteller von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden haben will, kann dabei nur das konkret beschriebene Vorhaben sein, denn der baurechtliche Vorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird. Die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen müssen sich auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Es ist allein Sache des Antragstellers, festzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Dies darf er nicht der Baugenehmigungsbehörde überlassen, die von sich aus keine bindende Aussage zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens machen kann, welches nicht Gegenstand der Bauvoranfrage ist. Da die zur Bescheidung gestellte Frage einer selbstständigen Beurteilung zugänglich sein muss, dürfen aus der Fragestellung keine Teile ausgeklammert werden, deren Kenntnis zur Beantwortung der gestellten Frage unerlässlich ist.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Februar 2008 - 10 A 1060/06 -, juris, Rn. 37, und vom 31. Oktober 2012 - 10 A 912/11 -, juris, Rn. 31 f.
Mit der Bauvoranfrage - so wie sie formuliert ist - wird hier nach der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung gefragt, wobei mehrere Arten von Nutzungen verwirklicht werden sollen, nämlich handwerkliche Tätigkeit, Einzelhandel und Gastronomie. Bei verständiger Auslegung der Bauvoranfrage ist nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Mischnutzung bestehend aus diesen drei Arten baulicher Nutzungen gefragt. Die Bauvoranfrage lässt sich daher eindeutig positiv beantworten, wenn alle drei der genannten Arten baulicher Nutzung planungsrechtlich zulässig sind. Ebenso lässt sie sich eindeutig negativ beantworten, wenn jedenfalls eine der geplanten Arten baulicher Nutzung unzulässig ist.
Die Bauvoranfrage ist nicht deswegen einer Beurteilung nach den vorstehend genannten Maßstäben entzogen, weil sie keine Angaben dazu enthält, wie sich die für die Herstellung und den Verkauf von Backwaren vorgesehene Fläche von 140 qm auf diese beiden Nutzungen konkret aufteilt. Dass für die Verwirklichung des Vorhabens insoweit noch ein Spielraum verbleibt, führt nicht grundsätzlich dazu, dass die Bauvoranfrage nicht bescheidungsfähig ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1987 - 4 B 219.87 -, juris, Rn. 2.
Welche Art von Nutzungen mit der Bauvoranfrage zur Genehmigung gestellt worden sind, ist auch nicht in anderer Hinsicht zweifelhaft. Dafür, dass etwa der Verkauf von Backwaren bei dem Vorhaben einen so geringen Umfang einnehmen solle, dass er für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens keine Bedeutung erlangen könnte, findet sich in der Bauvoranfrage kein Anknüpfungspunkt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich aus dem Verhältnis der Flächen für die Herstellung und den Verkauf sowie für das Café nicht herleiten, dass allein die Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft als planungsrechtlich relevant anzusehen wäre. Aus dem Flächenverhältnis ergibt sich schon kein eindeutiger Nutzungsschwerpunkt des Vorhabens als Schank- und Speisewirtschaft.
Soweit die Klägerin vorträgt, das Vorhaben werde durch das Nutzungselement Einzelhandel deswegen nicht geprägt, weil - wie sich auch aus der Verträglichkeitsanalyse ergebe - der Verkauf von Backwaren keinerlei städtebaulich relevanten negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO haben werde, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Für die Frage, ob ein Vorhaben mit einer gemischten Nutzung auch als Einzelhandelsvorhaben einzuordnen und als solches nach der Art der baulichen Nutzung am vorgesehenen Standort zulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob von ihm Folgewirkungen der besagten Art an anderer Stelle ausgehen.
Dem Vorhaben steht die Nr. I.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen.
Nach Nr. I.1 sind innerhalb des Plangebiets Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten entsprechend der T2. Sortimentsliste gemäß des Einzelhandelskonzepts nicht zulässig.
Der Senat legt die textliche Festsetzung dahingehend aus, dass der dort formulierte Einzelhandelsausschluss solche Einzelhandelsbetriebe erfasst, die nahversorgungs- und zentrenrelevante Hauptsortimente führen, nicht aber solche Einzelhandelsbetriebe, die nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente lediglich als Randsortimente führen. Der Wortlaut der textlichen Festsetzung steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Zwar wird mit dem Begriff Sortiment im Allgemeinen die Gesamtheit der Waren bezeichnet, die ein Handelsunternehmen anbietet, doch wird, wenn Einzelhandelsbetriebe wie hier über ihr Sortiment gekennzeichnet sind, regelmäßig auf den Sortimentsschwerpunkt abgestellt, so dass der Begriff Sortiment, wird er in diesem Zusammenhang verwendet, auch einer eingeschränkten Bedeutung im Sinne von Haupt- oder Kernsortiment zugänglich ist. Eine entsprechende Auslegung geht nach Auffassung des Senats nicht über das nach dem Wortlaut sprachlich Mögliche hinaus.
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris, Rn. 46; demgegenüber OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 - 7 A 2621/13 -, juris, Rn. 41.
Dass der Rat bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan von einem solchen Verständnis ausgegangen ist, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Planbegründung. Anlass der Planung war danach das konkrete Ansiedlungsvorhaben der Klägerin. In der Planbegründung wird hieran anknüpfend festgestellt, dass das Plangebiet auch für die Ansiedlung weiterer oder anderer Einzelhandelsbetriebe mit nachversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten in Frage komme. Die generelle Planungsabsicht bestehe darin, die einer solchen Ansiedlung entgegenstehenden Ziele des Einzelhandelskonzepts im Plangebiet umzusetzen (vgl. unter anderem Seite 8 der Planbegründung). Die im Einzelhandelskonzept für die Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben formulierten Grundsätze 1 und 2, auf die in der Planbegründung Bezug genommen wird, knüpfen an Einzelhandelsbetriebe an, die über nahversorgungs- beziehungsweise zentrenrelevante Hauptsortimente verfügen (vgl. Seite 116 ff. des Einzelhandelskonzepts). In der Planbegründung ist an keiner Stelle erkennbar, dass der Rat mit dem Einzelhandelsausschluss in Nr. I.1 der textlichen Festsetzungen hierüber hinaus auch Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Randsortimenten erfassen wollte. Die Begriffe Hauptsortiment und Sortiment werden dort im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Einzelhandelsbetrieben gleichbedeutend verwendet (siehe auch Seite 5 der Planbegründung).
Für eine von der Klägerin für richtig gehaltene einschränkende Auslegung der textlichen Festsetzung Nr. I.1 dahingehend, dass sie solche Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten von vornherein nicht erfasst, die keine nachweisbaren negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche haben, fehlt es jedoch schon im Wortlaut an einem Anknüpfungspunkt. Auch der Planbegründung ist nichts dafür zu entnehmen, dass eine solche Einschränkung beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr hat der Rat in Kenntnis der Verträglichkeitsanalyse, die sich zu den nicht feststellbaren negativen städtebaulichen Auswirkungen des planveranlassenden Vorhabens konkret äußert, Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten ohne irgendeine Einschränkung ausgeschlossen.
Der Einzelhandelsausschluss in Nr. I.1 der textlichen Festsetzungen lässt sich auf § 9 Abs. 2a BauGB stützen. Nach dieser Vorschrift kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
Der Einzelhandelsausschluss erfolgt nach dem Willen des Rates zur Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche Hauptzentrum N. und Stadtteilzentrum X. sowie des Nebenzentrums W. in X1. (vgl. Seite 7 der Planbegründung). Die Planung beruht auch auf einem städtebaulichen Entwicklungskonzept im Sinne des § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB. Wie § 1 Abs. 9 BauNVO, der besondere städtebauliche Gründe fordert, stellt § 9 Abs. 2a BauGB zusätzliche - also über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende - Anforderungen an einen partiellen Einzelhandelsausschluss. Diese zusätzlichen Anforderungen bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Elemente der Abwägung enthalten sie nicht. Im Fall eines Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der hiermit verfolgten Ziele zu leisten.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2017 - 7 A 2048/15 -, juris, Rn. 57, vom 12. April 2017 - 2 D 70/15.NE -, juris, Rn. 41, vom 30. Oktober 2015 - 7 A 2621/13 -, juris, Rn. 53, vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris, Rn. 67 ff.; Beschluss vom 3. August 2015 - 10 A 567/14 -, juris, Rn. 6 ff. unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 7.11 -, juris, Rn. 11 ff. Siehe auch BVerwG, Urteile vom selben Tag - 4 CN 6.11 und 4 C 13.11 -, jeweils juris, Rn. 10 ff.
Ein Nachweis, dass durch die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit den nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten eine Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche tatsächlich eintreten wird, ist nicht Voraussetzung für einen Ausschluss entsprechender Einzelhandelsbetriebe zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB.
Vgl. BVerwG, BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris, Rn. 11, und vom 14. Februar 2013 - 4 B 44.12 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 15. November 2017 - 7 A 2048/15 -, juris, Rn. 67.
Diesen Vorgaben des § 9 Abs. 2a BauGB wird der Bebauungsplan gerecht. Der Einzelhandelsausschluss im Plangebiet ist gemessen daran in der konkreten Planungssituation gerechtfertigt. Er dient der Umsetzung des Einzelhandelskonzepts, in dem ein Standortstrukturmodell entwickelt worden ist und die Sicherung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet als Ziele formuliert sind (Seite 79 ff., 115 ff. des Einzelhandelskonzepts). Der Einzelhandelsausschluss erweist sich, indem er den im Einzelhandelskonzept aufgestellten Ansiedlungsregelungen für Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten folgt, auch als geeignet, einen Beitrag zur Förderung dieser Ziele zu erreichen. Er kann auch zu der in der Planbegründung ebenfalls als Ziel formulierten Lenkung der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten in den zentralen Versorgungsbereiche zur Steigerung ihrer Attraktivität und damit ihrer Erhaltung beitragen.
Der Eignung des festgesetzten Einzelhandelsausschlusses zur Umsetzung der gewollten Einzelhandelssteuerung steht nicht entgegen, dass auch nach dem Ergebnis der Verträglichkeitsanalyse von dem planveranlassenden Vorhaben, für das diese eine Verkaufsfläche von maximal 50 qm zugrunde legt, für sich betrachtet keine schädlichen Auswirkungen auf die zu betrachtenden zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten sind, weil die absatzwirtschaftliche Betroffenheit innerhalb des gesamten Untersuchungsraums unterhalb der Grenze der Nachweisbarkeit liegen würde. Denn eines Nachweises, dass im Fall der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten eine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche tatsächlich eintreten werde, bedarf es hier im Rahmen des § 9 Abs. 2a BauGB nach dem Vorstehenden nicht, was nichts anderes bedeutet, als dass auch Einzelhandelsbetriebe, die zentrale Versorgungsbereiche nicht beeinträchtigen würden, dem Anwendungsbereich eines ausnahmslosen Einzelhandelsausschlusses nach dieser Vorschrift generell unterfallen. Ob im Einzelfall der Nachweis geführt ist, dass ein Vorhaben tatsächlich keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche zur Folge hätte, ändert daran nichts, weil die tatsächliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche eben nicht Voraussetzung für die den Einzelhandel ausschließende Festsetzung ist. Soweit die Klägerin eine Umsetzung des Einzelhandelskonzepts durch einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB deshalb für fragwürdig hält, weil es mit seinen Ansiedlungsgrundsätzen für Einzelhandelsbetriebe in Widerspruch zur Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO stehe, folgt der Senat dem nicht. Ungeachtet dessen, dass das Plangebiet nicht als Allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren ist, ermöglicht § 9 Abs. 2a BauGB schon seinem Wortlaut nach eindeutig den Ausschluss bestimmter Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen unter Berücksichtigung eines Einzelhandelskonzepts als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Das Einzelhandelskonzept sieht hier in seinem Grundsatz 1 überdies die Möglichkeit vor, Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten je nach Lage und Verkaufsflächendimension ausnahmsweise auch zur wohnortnahen Grundversorgung an integrierten Nahversorgungsstandorten in den Stadtteilen und Siedlungsbereichen zu ermöglichen. Um einen solchen integrierten Nahversorgungsstandort handelt es sich bei dem Vorhabengrundstück nach einhelliger Auffassung der Beteiligten jedoch nicht.
Die textliche Festsetzung Nr. I.1 ist nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Klägerin unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kann eine Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebietes nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie sprechen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher vom Plangeber als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat dieser folglich die Nachteile einer Planung für die Planunterworfenen zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris, Rn. 17.
Die Interessen der betroffenen Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegenen Grundstücke werden danach durch einen Einzelhandelsausschluss nicht unangemessen beeinträchtigt, wenn ihnen trotz des Ausschlusses von Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten eine hinreichende Bandbreite möglicher Nutzungen verbleibt. Auch wenn die Vermarktung der Grundstücke im Plangebiet für die zulässigen Nutzungen im Einzelfall Schwierigkeiten verursachen könnte, ergäbe sich daraus allein grundsätzlich kein Abwägungsfehler.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2017 - 10 D 70/15.NE -, juris, Rn. 65; Beschluss vom 3. August 2015 - 10 A 567/14 -, juris, Rn. 23.
Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Abwägung des Rates nicht als fehlerhaft. Es ging ihm ausweislich der Planbegründung nicht allein um die Verhinderung des Vorhabens der Klägerin, sondern mit Blick auf die Möglichkeit, dass sich im Plangebiet aufgrund seiner verkehrsgünstigen Lage sowie der verfügbaren Grundstücksgrößen weitere oder andere Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten ansiedeln könnten, darum, die Ziele des Einzelhandelskonzepts, die einer solchen Ansiedlung entgegenstünden, umzusetzen (siehe auch Punkt 2.2 der Beschlussvorlage). Die mit der Umsetzung des Einzelhandelskonzepts verfolgten städtebaulichen Ziele der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) hat der Rat gegenüber dem konkreten Interesse der Klägerin, im Plangebiet das in Rede stehende Einzelhandelsvorhaben mit nahversorgungs- und zentrenrelevantem Hauptsortiment anzusiedeln, mit Blick darauf höher gewichtet, dass ihr - wie anderen privaten Dritten - ausreichend Investitionsmöglichkeiten für umfangreiche andere Nutzungen verblieben (vgl. Punkt 4.3 der Beschlussvorlage).
Eine fehlerhafte Abwägung der Eigentümerinteressen der Klägerin ergibt sich entgegen ihrer Ansicht nicht daraus, dass das planveranlassende Vorhaben selbst nach der Verträglichkeitsanalyse ohne städtebauliche negative Auswirkungen bliebe beziehungsweise der Einzelhandelsausschluss keine Ausnahme für solche Vorhaben vorsehe. Dass der ausnahmslose Einzelhandelsausschluss über das mit der Festsetzung verfolgte Planungsziel hinausschießen würde, lässt sich mit Blick auf das dem Einzelhandelskonzept zu entnehmende Anliegen, insbesondere die Stärkung der Zentren zu fördern, nicht feststellen. Der Rat konnte demnach fehlerfrei auch die konkreten Ansiedlungsinteressen der Klägerin ungeachtet dessen zurückstellen, dass von dem Vorhaben selbst negative städtebauliche Folgewirkungen nicht zu erwarten sind, und auf die Festsetzung einer entsprechenden Ausnahme vom festgesetzten Einzelhandelsausschluss verzichten.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht. Hierdurch würden die Grundzüge der Planung berührt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Voraussetzungen und Maßgaben, nach denen gestützt auf § 9 Abs. 2a BauGB Ausschlüsse von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten in einem Bebauungsplan in Umsetzung eines kommunalen Einzelhandelskonzepts abwägungsfehlerfrei festgesetzt werden können, sind in der Rechtsprechung geklärt. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass mit dem vorliegenden Sachverhalt darüber hinausgehend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden.