Das angefochtene Urteil wird geändert. Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 30. Dezember 2011 und 28. Juni 2013 werden aufgehoben.
Unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Urteils erster Instanz wird die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils ein Sechstel der erstinstanzlichen Gerichtskosten und jeweils zur Hälfte die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. in beiden Rechtszügen.
Darüber hinaus tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils ein Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie ihre außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren selbst.
Die Kläger zu 1.und 2. sowie die Kläger zu 4. und 5. tragen jeweils als Gesamtschuldner ein Drittel der erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des jeweils auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 30. Dezember 2011 sowie vom 28. Juni 2013 für den Umbau und die Restaurierung der Gebäude H. 14 und 15 in E. für einen gastronomischen Betrieb (im Folgenden: Vorhaben). Die Klägerin zu 3. ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks B. 1 in E., das sie selbst bewohnt. Ihr Wohnhaus steht teilweise unmittelbar an der Grenze zum Grundstück H. 15, teilweise bis zu 80 cm davon entfernt. Auf den Grundstücken H. 14 und 15 betrieb der Beigeladene auf der Grundlage der besagten Baugenehmigungen bis zum 30. Juni 2017 zwei Gaststätten. Alle genannten Grundstücke liegen im Plangebiet des Bebauungsplans der Stadt E., der die Grundstücke unter anderem als allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Nach dem von dem Beigeladenen vorgelegten Betriebskonzept soll im Erdgeschoss des Hauses H. 14 eine Gaststätte im Brauhaus-Stil mit Vereinszimmer betrieben werden. Der Eingang ist an der Gebäudeecke zu den Straßen B./L. vorgesehen. Im vorderen Bereich, der sogenannten "Schwemme", sowie in dem abtrennbaren Vereinszimmer finden jeweils 37 Besucher Platz. Im Haus H. 15 ist ein Speiselokal mit 246 Sitzplätzen genehmigt. Dessen Eingänge sollen zum H. und zur Straße B. ausgerichtet sein. Beide Gaststätten sind unter anderem durch eine Öffnung der Gebäudetrennwand als Durchlass für die Gäste baulich miteinander verbunden. Eine Außengastronomie ist nicht Bestandteil der Baugenehmigung, wurde aber zwischenzeitlich betrieben. Die Betriebszeit ist an allen Tagen auf 9:00 Uhr bis 1:00 Uhr beschränkt.
Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird entsprechend § 130b Satz 1 VwGO auf dessen Tatbestand Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger zu 1. bis 5. mit Urteil vom 30. Juli 2015 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigungen verstießen nicht gegen eigene Rechte der Kläger. Insbesondere sei deren Anspruch auf Wahrung der Gebietsart nicht verletzt. Das Vorhaben diene der Versorgung des Gebiets im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. In dem Gebiet, dem die Gaststätte funktional zugeordnet sei, gebe es in einem Radius von teilweise mehr als 700 m Wohnbebauung in beträchtlichem Umfang. Die Kläger selbst gingen davon aus, dass in dem Einzugsbereich des Vorhabens bei realistischer Betrachtung mehr als 3.200 Einwohner wohnten. Bei dieser Sachlage könne es letztlich offenbleiben, wo im Einzelnen die Grenzen des Einzugsbereichs zu ziehen seien.
Das Vorhaben sei trotz seiner beträchtlichen Größe nach Lage, Art und Ausstattung objektiv geeignet, von den Bewohnern dieses Gebietes in einem ins Gewicht fallenden Umfang aufgesucht zu werden. Dass Gaststättenbesucher auch außerhalb des maßgeblichen Gebietes wohnten, sei unschädlich, solange die funktionale Zuordnung Vorhabens zu dem Gebiet objektiv erhalten bleibe. Es seien keine betrieblichen Besonderheiten erkennbar, die eine eindeutige Ausrichtung des Vorhabens auf ein überörtliches Publikum belegten und damit dessen Gebietsversorgungscharakter in Frage stellen könnten. Es stehe außer Frage, dass § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Schank- und Speisewirtschaften nicht auf die traditionelle kleine Speisegaststätte mit Mittag- und Abendessen beschränke. Auch eine mehr auf das kommunikative Zusammentreffen der Gäste bei Getränken und Speisen ausgerichtete Gaststätte könne ohne Weiteres den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO genügen.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung der Klägerin zu 3. macht diese weiterhin geltend, dass das Vorhaben ihren Anspruch auf Wahrung der Gebietsart verletze und es darüber hinaus zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße.
Die Klägerin zu 3. beantragt schriftsätzlich,
das angefochtene Urteil zu ändern und die dem Beigeladenen von der Beklagten am 30. Dezember 2011 und 28. Juni 2013 erteilten Baugenehmigungen zur Nutzungsänderung beziehungsweise zum Umbau und zur Restaurierung von zwei Restaurants auf den Grundstücken H. 14 und 15 in E. aufzuheben.
Die Beklagte trägt im Berufungsverfahren vor, dass in der Umgebung des Vorhabens in einem Umkreis von 700 m circa 8.000 Personen, im Umkreis von 1.000 m circa 14.000 Personen und im Umkreis von 2.000 m circa 31.000 Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet seien. In einem dicht bebauten und besiedelten Stadtteilzentrum einer Großstadt sei es sachgerecht, auch einer Gaststätte wie dem Vorhaben eine der Versorgung des Gebietes dienende Funktion zuzubilligen.
Der Beigeladene beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Er habe in der Zeit von Anfang April bis Mai 2017 eine Befragung der Gäste durchgeführt. Nach deren Ergebnis wohnten 80 % der Gäste in der näheren Umgebung und zwar weit überwiegend in einem Umkreis von deutlich unter 1.000 m, der nahezu den gesamten Stadtteil H. ausmache, soweit dieser von Wohnbebauung geprägt sei. Die von dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegte Einwohnerzahl in der Umgebung sei deutlich zu niedrig. Wie sehr das Vorhaben von den umliegend wohnenden Menschen geschätzt und benötigt werde, zeigten deren Reaktionen auf eine "online-Petition". In dem im historischen Ortskern des Stadtteils gelegenen Gebäude, in dem das Vorhaben umgesetzt werden solle, habe sich früher ein Tanzsaal befunden. Das Vorhaben sei zudem als Treffpunkt für die in H. ansässigen Vereine und die Brauchtumspflege erforderlich und diene auch aus diesem Grund in besonderem Maße der Versorgung des Gebiets. Die Gebietsverträglichkeit werde durch das eingeholte Lärmschutzgutachten belegt, nach dessen Prognose beim Betrieb der Gaststätten die Werte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO, Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Beschluss über die Berufung, da er diese einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Sie haben keine Einwände erhoben, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten. Die der Beklagten zum Zweck der Prüfung von Umbauplänen des Beigeladenen eingeräumte Verlängerung der Frist zur Stellungnahme ist abgelaufen, ohne dass die Beklagte sich in der Sache geäußert hat. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit etwaige Umbaupläne für den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens relevant sein könnten.
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 3. zu Unrecht als unbegründet abgewiesen.
Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen verletzen die Klägerin zu 3. in ihren subjektiven öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin zu 3. hat einen bauplanungsrechtlichen Abwehranspruch gegen das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Gebietsart. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 ?, juris, Rn. 53; Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, juris, Rn. 9.
Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlichrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, juris, Rn. 43.
Durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im selben Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können.
Der Klägerin zu 3. steht danach ein Abwehranspruch gegenüber dem Vorhaben zu. Es kann insoweit offen bleiben, ob es der Gebietsversorgung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient.
Eine Gaststätte dient nicht schon dann im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Gebietsversorgung, wenn sie in untergeordnetem Maß auf die Wohnbevölkerung des sie umgebenden allgemeinen Wohngebiets zielt; sie muss diesem nach ihrem Betriebskonzept vielmehr funktional zugeordnet sein. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn sie von gebietsfremder Laufkundschaft oder von den im Wohngebiet lediglich arbeitenden Personen aufgesucht, von den dort wohnenden Personen hingegen allenfalls gelegentlich besucht wird.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 1993 - 4 B 230.92 -, juris, Rn. 5 und vom 3. September 1998 - 4 B 85.98 -, juris, Rn. 10; Urteil vom 29. Oktober 1998 - 4 C 9.97 -, juris, Rn. 11.
Der Gebietsbezug in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO soll den gebietstypischen Schutz der Wohnruhe gewährleisten und dient insbesondere der Vermeidung einer durch den anlagenbedingten Verkehr erzeugten, sich nicht mit einem allgemeinen Wohngebiet vertragenden Unruhe, insbesondere, wenn sie von außen in das Gebiet getragen wird. Die Grenze des Gebiets, dessen Versorgung die Gaststätte dienen muss, bestimmt sich nach den jeweiligen konkreten städtebaulichen Verhältnissen und ist unabhängig von etwa festgesetzten Baugebietsgrenzen. Maßgeblich ist, ob es sich um einen einheitlich strukturierten und zusammenhängenden Bereich handelt, wobei neben Gebieten anderer Nutzungsarten auch solche Gebiete außer Betracht zu bleiben haben, die von der Gaststätte so weit entfernt sind, dass der vom Verordnungsgeber vorausgesetzte Funktionszusammenhang der verbrauchernahen Versorgung nicht mehr als gewahrt angesehen werden kann. Ob eine Gaststätte im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, ist anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts typisierend, aber für jeden Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu ermitteln. Indizien hierfür können sein die gebietsangemessene Betriebsgröße, die sonstige Beschaffenheit und der Zuschnitt des Betriebs, die Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die demografischen und sozialen Verhältnisse im Gebiet sowie die typischen Verhaltensweisen in der Bevölkerung.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2014 - 10 A 2909/12 -; Beschluss vom 16. März 2005 - 10 B 1350/04 -, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 10 S 29.10 -, juris, Rn. 15.
Danach erscheint es äußerst fraglich, ob das Vorhaben der Gebietsversorgung dient. Das Betriebskonzept des Beigeladenen mit Sitzgelegenheiten für über 300 Gäste und täglichen Öffnungszeiten bis 1:00 Uhr zielt ersichtlich auf einen größeren Personenkreis als den der Bewohner im umliegenden Wohngebiet. Auch die Lage des Vorhabengrundstücks in dem von der Beklagten so bezeichneten Stadtteilzentrum H. beziehungsweise in dessen Nähe spricht dafür, dass das Vorhaben nicht nur beziehungsweise überwiegend der Versorgung des Gebietes dienen soll. Dabei bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung, wie weit hier das maßgebliche Gebiet im Sinne des § 4 Abs. 2 BauNVO genau reicht. Die Vorstellung des Beigeladenen, wie sie im Schriftsatz vom 30. Mai 2017 anklingt, dass, wenn nicht der gesamte Stadtteil H., soweit er von Wohnbebauung geprägt sei, jedenfalls die Wohnbebauung im Umkreis von 1.000 m das für die Bewertung des Vorhabens maßgebliche Gebiet ausmache, geht von einem falschen Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals aus. Dass sich das Gebiet im Sinne des § 4 Abs. 2 BauNVO nicht mit dem konkret festgesetzten oder faktischen Baugebiet decken muss, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, bedeutet nicht, dass es mit dem Gemeindegebiet oder Teilen davon gleichzusetzen wäre, die weder die Merkmale eines Wohngebiets aufweisen noch überhaupt durch Wohnnutzung geprägt sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 - 4 B 85.98 -, juris, Rn. 4.
Für das in Rede stehende allgemeine Wohngebiet gilt der Bebauungsplan, der ein circa 23 ha großes Gebiet umfasst, in dem nach der Planbegründung im Jahre 1985 1.573 Einwohner lebten. Selbst wenn aktuell von wesentlich mehr Einwohnern im Plangebiet beziehungsweise in fußläufiger Entfernung von etwa 700 m vom Vorhabengrundstück auszugehen sein sollte und die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Zahl von über 3.200 Einwohnern deutlich zu niedrig angesetzt wäre, stellte sich die Frage, ob in dem so abgegrenzten Gebiet überhaupt eine Nutzungsstruktur gegeben ist, die durch Wohnbebauung geprägt wird. In der Planbegründung heißt es hierzu, das in größerem Umfang als besonderes Wohngebiet festgesetzte Plangebiet stelle einen Teil des Versorgungszentrums von H. dar, das Versorgungsfunktionen als Stadtbereichszentrum für die Stadtteile H., teilweise H., M. und I. überwiegend mit Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten sowie mit Infrastruktureinrichtungen verschiedenster Art übernehme. Die vorhandenen Gebäude im Plangebiet würden überwiegend zu Wohnzwecken und entlang der Straßen L., und O. gemischt genutzt. In den Erdgeschossen befänden sich hier gewerbliche Nutzungen und darüber Wohnnutzungen. Das hier in Rede stehende festgesetzte allgemeine Wohngebiet grenzt westlich an den Bereich L.-Straße, der nach dem zugänglichen Luftbildmaterial auch heute noch durch zahlreiche Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote eine zentrale Versorgungsfunktion übernimmt.
Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, weil die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens jedenfalls an dem Merkmal der Gebietsverträglichkeit scheitert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit für sämtliche Baugebietstypen der §§ 2 bis 9 BauNVO sowohl die Zulässigkeit der den einzelnen Baugebieten allgemein zugewiesenen Nutzungsarten als auch die Zulässigkeit der Nutzungen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers in den einzelnen Baugebieten ausnahmsweise zugelassen werden können. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung "zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen". Die dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung grenzt zugleich den Charakter des Baugebiets ein. Danach hängt die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 22. September 2014 - 10 A 2909/12 -.
Ausgehend von diesen Grundsätzen bedarf es keiner Vertiefung, dass eine Gaststätte mit täglicher Öffnungszeit bis 1:00 Uhr und einer Kapazität von über 300 Sitzplätzen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung mit dem Charakter eines Wohngebiets nicht zu vereinbaren ist. Ein Vorhaben dieser Art ist generell geeignet, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Insbesondere die zu erwartenden nachteiligen Folgen für die Anwohner, die mit dem Betrieb des Vorhabens in den Nachtstunden verbunden sind, unter anderem durch Geräusche, die beim Besuch und beim Verlassen des Vorhabens zwangsläufig zu erwarten sind, stören den Wohngebietscharakter als solchen.
Soweit die Beklagte und der Beigeladene die Bedeutung des Vorhabens und die Notwendigkeit einer entsprechend großen Gaststätte für Feiern und Veranstaltungen der Bewohner des Stadtteils hervorgehoben haben, kann dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Es mag sein, dass im fußläufigen Einzugsbereich des Vorhabengrundstücks viele Menschen wohnen und eine Gaststätte, wie sie das Vorhaben darstellt, in ihrer Nähe nachfragen. Das bedeutet aber nicht, dass eine Bündelung dieser Bedürfnisse ausgerechnet in einem allgemeinen Wohngebiet ungeachtet ihrer Gebietsunverträglichkeit zulässig wäre. Es wäre insoweit Sache der Beklagten, gegebenenfalls hierfür die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.