VG Magdeburg, Beschluss vom 03.01.2018 - 1 B 651/17
Fundstelle
openJur 2019, 39573
  • Rkr:

1. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsanordnung i. V. m. einer Entscheidung des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist auch dann zulässig, wenn der Bescheid eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Unanfechtbarkeit bestimmt.

2. Zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Bulgarien.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 06.11.2017 anzuordnen,

ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist zulässig, obwohl dem Wortlaut von Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 06.11.2017 zufolge die den Antragstellern gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen erst nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens enden soll und damit - wie sich aus der ergänzenden Erklärung der Antragsgegnerin vom 07.12.2017 ergibt - Ziffer 3 des Bescheides zu einem früheren Zeitpunkt nicht vollziehbar sei.

Die Klage hat entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine aufschiebende Wirkung, weil diese Rechtsfolge gem. § 75 AsylG nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG, d. h. in den "sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigen anerkennt", ausgelöst wird. Der hier vorliegende Fall ist kein "Sonstiger" im vorstehenden Sinne, denn er ist spezialgesetzlich von § 36 AsylG geregelt und sieht zudem gem. § 36 Abs. 1 AsylG zwingend eine dem Ausländer zu setzende Ausreisfrist von einer Woche vor. Die aufschiebende Wirkung der Klage scheidet daher hier kraft Gesetzes aus. Diese Rechtsfolge könnte allenfalls durch die Aussetzung der Vollziehung i. S. v. § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO im Einzelfall erfolgen, wovon die Antragsgegnerin unabhängig davon, ob sie hierzu nach dem AsylG ohne vorherigen Antrag befugt ist, nach eigener Darstellung keinen Gebrauch gemacht hat, sondern eine mit dem Gesetz nicht vereinbare Regelung getroffen hat.

Für das sonach gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 S. 1 VwGO eröffnete vorläufige Rechtsschutzverfahren fehlt auch in Ansehung der den Antragstellern gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen nach Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung nach Bulgarien nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

Vom Fehlen des allgemeinen Rechtschutzbedürfnisses eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ausnahmsweise (nur) dann auszugehen, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller von vornherein nutzlos erscheint, denn eine unnütze Inanspruchnahme des Gerichts findet auch im Eilverfahren nicht statt.

Vorliegend ist die Inanspruchnahme des Gerichts entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin indes nicht unnütz. Dies wäre nur der Fall, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung dem Rechtssuchenden keinerlei Vorteile gegenüber einem Zuwarten im Klageverfahren bringen würde. Letzteres ist hier bereits deshalb nicht der Fall, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.11.2017 Kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (s. o.).

Außerdem und dessen ungeachtet gehen die mit § 37 Abs. 1 AsylG angeordneten Rechtsfolgen einer stattgebenden Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 AsylG weit über die allgemeinen Wirkungen eines stattgebenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO hinaus. Sie erfassen nach § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG nicht bloß die Vollziehbarkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheides, sondern führen kraft Gesetzes zur Unwirksamkeit desselben. Rechtsschutzziel im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist somit objektiv nicht nur die Beseitigung der Vollziehbarkeit, sondern - zumindest mittelbar - auch die Unwirksamkeit des Vollzugsgrundes, des Bescheides selbst. Eine Entscheidung über die Klage wird hierdurch überflüssig und der Rechtsschutz wird - jedenfalls bei stattgebender Entscheidung - vollständig in das Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 VwGO, 36 Abs. 3 u. 4 AsylG ohne Rechtsmittelmöglichkeit verlagert. Diese Wirkungen herbeiführen zu wollen sind im Falle einer stattgebenden Entscheidung für die Antragsteller von einem besonderen, durch § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG legitimiertem Nutzen im Sinne des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses.

Der Antrag ist begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen. Die Begründetheit eines solchen Antrages ist zu bejahen, wenn nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein vorzunehmenden summarischen Prüfung das Suspensivinteresse der Antragsteller das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

Der Maßstab der ernstlichen Zweifel, der seine Grundlage in Art. 16a Abs. 4 GG findet, ist auf Grund der Änderungen der §§ 29, 36 AsylG durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I, 1939), (auch) auf Fälle anzuwenden, in denen ein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 36 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG. Denn § 36 Abs. 1 AsylG erfasst in der nunmehr gültigen Fassung auch Anträge, die auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz, d.h. die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz, zuerkannt hat. Das Bundesamt hat die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig hierauf gestützt, da diesem nach den Angaben der bulgarischen Behörden in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (VG Aachen, B. v. 28.03.2017 - 8 L 382/17.A -, juris, Rdnr. 6).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, das heißt, der Erfolg einer Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (VG Düsseldorf, B. v. 12.07.2017 -, 22 L 1857/17.A -, juris, Rdnr. 6 f. m. w. N.).

Gemessen hieran liegen ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes mit der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen Sicherheit zumindest insoweit vor, als dieses die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien abgelehnt hat. Denn es liegen erhebliche Gründe für die Annahme vor, dass den Antragstellern in Bulgarien als anerkannte Flüchtlinge eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. gegen Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff.). Allerdings verpflichtet diese Norm nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 - 27725.10, Mohammed A./Italien und Niederlande -, ZAR 2013). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a. a. O.). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a. a. O.; siehe auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u. a. -, juris). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (für Vorstehendes: VG Berlin, Beschluss vom 17.07.2017 - 23 L 507.17 A, juris).

Ob die in dem Zielstaat - hier Bulgarien - herrschenden Aufnahmebedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK einzustufen sind, hat das Gericht anhand einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichten und Stellungnahmen in Bezug auf die hiervon konkret betroffenen Antragsteller zu beurteilen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen eine besondere Bedeutung zu. Deshalb sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, für die Feststellung solcher Mängel besonders relevant. Dabei ist zu beachten, dass die zu beantwortende Frage Schutzgüter des deutschen und europäischen Verfassungsrechts betrifft, so dass es besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, ob neue Stellungnahmen tatsächlich ohne Relevanz bleiben. Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - wie hier - nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - sowie vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, jeweils juris).

So liegt es hier.

Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG) ergibt sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien für die Antragsteller, für die, soweit für das Gericht ersichtlich, eine konkret-individuelle Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden fehlt, die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht (vgl. ebenso Hess. VGH, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris, Rn. 34 ff., VG Oldenburg, Urteil vom 10.10.2017 - 12 A 6239/17 -, UA S. 4 ff; Urteil vom 17.01.2017 - 12 A 3971/16 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 04.05.2017 - 3 B 306/17; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 B 361/16 -, juris, Rn. 5 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 28.03.2017 - 8 L 382/17.A -, juris, Rn. 8 ff.; VG Stade, Beschluss vom 27.03.2017 - 10 B 834/17 -, BA S. 5 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 19.01.2017 - W 2 K 15.30138 -, juris, Rn. 20 ff. jedenfalls für vulnerable Kläger; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris, Rn. 56 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 07.12.2016 - 9 A 121/16 -, UA S. 4 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2016 - 2a K 2466/15.A -, juris, Rn. 53 ff.; differenzierend OVG Saarland, Urteil vom 10.01.2017 - 2 A 330/16 -, juris, Rn. 30, welches eine individuelle Zusicherung für die Gewährung einer Anlaufadresse für angemessene Zeit verlangt; zit. nach: VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 - 3 A 186/17 -, juris).

Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage droht den Antragstellern im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien die Gefahr, einer solchen Situation ausgesetzt zu sein, in der sie nach ihrer Ankunft über einen längeren Zeitraum keinen effektiven Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben und damit "auf der Straße" sich selbst überlassen sein werden. Das gilt in dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 11.10.2017 - 9 A 359/17 -, VG Göttingen, Urteil vom 11.12. 2017 - 3 A 186/17 -, juris). Hiernach gewährleistet Bulgarien entgegen seiner Verpflichtung aus Art. 34 Richtlinie 2011/95/EU nicht den Zugang zu Integrationsprogrammen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die fehlenden staatlichen Integrationsprogramme durch die Maßnahmen der Nichtregierungsorganisationen kompensiert werden. Daher droht den Antragstellern, einer Familie mit mehreren Kleinkindern, im Falle der Abschiebung nach Bulgarien zumindest in der ersten Zeit nach seiner Ankunft über einen langen Zeitraum die Gefahr der Obdachlosigkeit. Für aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte werden nach wie vor keine staatlichen Unterkünfte bereitgehalten. Insbesondere wird die Praxis, dass anerkannte Schutzberechtigte für bis zu sechs Monate nach Anerkennung ihres Schutzstatus in den Aufnahmezentren leben dürfen, nicht auf Rückkehrer aus dem Ausland angewandt (Bericht Dr. Ilareva v. 27.08.2015 an VGH B.-W., aktualisiert am 07.04.2017, S. 8; Bericht Auswärtiges Amt, S. 8). Zwar gibt das Auswärtige Amt an, dass es eine sehr begrenzte Anzahl an preiswerten Sozialwohnungen gebe (Bericht Auswärtiges Amt, S. 8). Allerdings setze die Vergabe einer solchen Sozialwohnung beispielsweise in Sofia voraus, dass wenigstens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit habe sowie seinen festen Wohnsitz mindestens zehn Jahre ohne Unterbrechung in Sofia gehabt hätte (Bericht Dr. Ilareva, S. 9). Daneben sei die eigenständige Suche der anerkannten Schutzberechtigten nach einer Wohnung auf dem freien Markt schwierig, da Sprachbarrieren bestünden sowie Vermieter diverse Vorbehalte gegenüber Migranten muslimischen Glaubens hätten bzw. fremdenfeindlich seien (Bericht Dr. Ilareva, S. 9; Bericht Auswärtiges Amt, S. 9). Daneben droht den Antragstellern, dass sie mangels Unterkunft in eine existenzielle Notlage geraten würde.

Die zumindest in der Anfangszeit nach der Rückkehr bestehende Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daran anknüpfende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, ist zwar ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn das Bundesamt durch individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden sichergestellt hat, dass dem anerkannten Schutzberechtigten eine Unterkunft in Bulgarien für einen angemessenen Zeitraum gestellt wird (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, Rn. 28 und 32, juris). Allerdings ist im vorliegenden Einzelfall eine solche Sicherstellung weder dem angegriffenen Bescheid noch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang zu entnehmen.

Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage ist das Gericht davon überzeugt, dass den Antragstellern im Falle der Abschiebung nach Bulgarien über einen langen Zeitraum die Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daraus resultierende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, droht. Die nach der nationalen Gesetzeslage in Bulgarien bestehenden Ansprüche, die es den anerkannten Schutzberechtigten ermöglichen sollen, sich in Bulgarien ein Existenzminimum zu schaffen, erweisen sich als faktisch nicht, zumindest nicht in zumutbarer Zeit durchsetzbar.

Hierin würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im oben genannten Sinn liegen, die dem bulgarischen Staat zuzurechnen wäre. Angesichts der in der Entscheidung des VG Braunschweig vom 11.10.2017, a. a. O., herangezogenen Erkenntnisse sind die abweichenden Einschätzungen (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 - 3 L 94/16 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 - 16 A 5546/14 -, juris; zit. nach: VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 - 3 A 186/17 -, juris) überholt. So stützen auch diese Gerichte ihre Entscheidungen darauf, dass aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte für einen substanziellen Zeitraum in den für die Aufnahme von Asylsuchenden gedachten Zentren verbleiben dürfen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 12; VG Hamburg, a.a.O., Rn. 55 ff.; zit. nach: VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 - 3 A 186/17 -, juris), was nach der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht (mehr) der Fall ist. Darüber hinaus folgt das erkennende Gericht auch nicht der Argumentation des Verwaltungsgerichts Hamburg in der genannten Entscheidung, dass bei der Einschätzung, ob anerkannte Schutzberechtigte ihre Grundbedürfnisse zur Existenz in Bulgarien sichern können, zu berücksichtigen sei, dass nach nahezu allen Berichten und auch nach der Erfahrung des Gerichts die in Bulgarien Schutzberechtigten kaum jemals versucht hätten, sich unter den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen, weswegen schon keine tragfähigen Erkenntnisse zu etwaigen Problemfällen vorlägen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 - 16 A 5546/14 -, juris, Rn. 59, 61; zit. nach: VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 - 3 A 186/17 -, juris). Denn selbst vor diesem Hintergrund ergibt sich keine Verbesserung des beschriebenen Teufelskreises von Wohnungs- Arbeits- und Sozialhilfesuche und der daraus abzuleitenden Gefährdung für anerkannte Schutzberechtigte. Im Übrigen ist die Argumentation für sich genommen nicht überzeugend. Denn es bleibt unklar, ob anerkannte Schutzberechtigte Bulgarien als "Transitland" nutzen, weil sie von vornherein nur eine Durchreise planen, oder weil sie sich gerade wegen der oben beschriebenen aussichtlosen Lage zur Weiterreise veranlasst sehen (vgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 - 3 A 186/17 -, juris).

Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin angesichts der im Falle der Antragsteller berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. für die Abschiebung von Familien und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris).

Die Aufnahmebedingungen für Asyl suchende Kinder müssen daher an ihr Alter angepasst sein um sicherzustellen, dass diese Bedingungen für sie keine Situation von Stress und Sorge mit besonders traumatischen Folgen schaffen. Andernfalls würden die fraglichen Zustände das Mindestmaß an Schwere erreichen, das erforderlich ist, um in den Anwendungsbereich des Verbots nach Art. 3 EMRK zu fallen (vgl. auch: EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel gegen Schweiz)). Hierbei genügt eine allgemeine Erklärung, selbst wenn sie vom zuständigen Ministerium "verbindlich" abgegeben wurde, nicht. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete und individuelle Stellungnahme, die nähere Details zu den spezifischen Bedingungen enthalten muss, in welcher konkreten Einrichtung die Betreffenden untergebracht werden und gegebenenfalls, welche der erforderlichen Behandlungen sie erhalten. Es müssen, wie der EGMR (für die Abschiebung von Familien und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren) ausgeführt hat, "hinreichend detaillierte und verlässliche Informationen betreffend die konkrete Einrichtung, die materiellen Aufnahmebedingungen und die Wahrung der Familieneinheit" geliefert werden; die Unterbringungsbedingungen müssen also konkret dargestellt sein. Hieran fehlt es vorliegend.

Entsprechende Zusicherungen hat die Antragsgegnerin - soweit für das Gericht ersichtlich - nicht eingeholt. Zwar zeigt das BVerfG in seiner Entscheidung vom 08.05.2017 (a. a. O.) auf, dass nicht nur die zuständigen Behörden, sondern ebenso die zuständigen Gerichte gehalten sind, sich vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse zu informieren und gebotene Zusicherungen einzuholen. Allerdings können die erforderlichen Auskünfte und Zusicherungen wegen des damit verbundenen erheblichen Zeitaufwandes im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens nicht eingeholt werden, sodass zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 14.12.2017 gegen Ziff. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 07.12.2017 angeordnet wird.

Wie bereits zur Begründung der Zulässigkeit des Antrages dargestellt, wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.11.2017 hiermit unwirksam, § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG.

Das Prozesskostenhilfegesuch hat aus den Gründen der Sachentscheidung Erfolg.