LG Hamburg, Urteil vom 11.05.2017 - 327 O 274/16
Fundstelle
openJur 2019, 2911
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach sich der Kläger verpflichtet hat, jegliche Marketingmaßnahmen unter Verwendung von „M. K. Umzüge“ zu unterlassen und/ oder nicht mehr unter den Domains „m.- k.- u..de“ und „k.- p.- u..de“ zu agieren, nicht besteht.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch wegen Verletzung deren Unternehmenskennzeichens „K. U. GmbH“ und/oder der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke „K. Umzüge“ (Reg. Nr. 3.) zusteht, wonach der Kläger verpflichtet ist, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Domain „m.- k.- u..de“ im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Möbelspedition und/oder eines Umzugsunternehmens zu nutzen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

7. Der Streitwert wird auf 151.141,90 € festgesetzt (Klage: 51.141,90 €; Widerklage: 100.000,00 €).

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist insbesondere die Nutzung des Namens „M. K.“ in Kombination mit dem Wort „Umzüge“ durch den Kläger im geschäftlichen Verkehr für den Betrieb einer Möbelspedition bzw. eines Umzugsunternehmens und zum Angebot von Möbelspeditions- und Umzugsdienstleistungen.

Der Kläger war ursprünglich einer der beiden Geschäftsführer und auch Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 24.07.2000 gegründeten und seinerzeit noch unter „K. GmbH“ firmierenden Beklagten. Der seinerzeit weitere Geschäftsführer der Beklagten - neben dem Kläger - war der gegenwärtige Alleingeschäftsführer der Beklagten (Anlage K 1). Ausweislich des in Anlage K 1 vorgelegten Handelsregisterauszuges betreffend die Beklagte lautet deren Unternehmensgegenstand wie folgt:

„Die Durchführung von Transporten, Umzügen, Lagerung und anderer damit zusammen hängender Dienstleistungen, sowie die Auslieferung von neuen Möbeln.“

Die Beklagte ist ferner Inhaberin der deutschen Wortmarke „K. Umzüge“ mit einer Priorität vom 06.08.2013, die Schutz für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 12 und 39 beansprucht (Anlage K 2).

Unter dem 16.06.2010 wurde das Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsführung der Beklagten in das Handelsregister eingetragen. Im Jahre 2010 schied der Kläger auch als Gesellschafter aus dem Unternehmen der Beklagten aus.

Im Anschluss an seine Tätigkeit bei der Beklagten war der Kläger selbständig im Bereich des Angebotes von Umzugsdienstleistungen tätig, zum einen unter der Bezeichnung „C. d. S. Umzüge“ sowie unter der - noch immer aktuellen - Bezeichnung „M. K. Umzüge“ (Anlagen K 14 und K 15 sowie Anlagen B 3 bis B 5).

Ferner ist der Kläger jedenfalls seit dem Jahr 2012 Inhaber der Domain „m.- k.- u..de“ (vgl. DENIC-Domainabfrage-Ergebnis in Anlage B 4).

In Anlage K 14 liegt die Ablichtung einer Preisliste des Unternehmens „M. K. UMZÜGE“ vor, in der es u. a. wie folgt heißt:

„Preise zzgl. MwSt./ Stand 05/2012“.

In Anlage K 15 liegt ein „archive.org“-Auszug betreffend die Domain „m.- k.- u..de“ und den 12.11.2012 vor.

Im Jahr 2013 fanden Gespräche zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten über die Möglichkeit einer zeichenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarung statt. Den Verhandlungen zwischen den Parteien über die Möglichkeit einer Abgrenzungsvereinbarung war die sich aus den Anlagen B 6 bis B 9 ergebende Anwaltskorrespondenz zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien vorausgegangen, ausweislich derer die Beklagte den Kläger zunächst zu einer Namensänderung hatte auffordern lassen. Mit Schreiben vom 25.10.2013 ließ der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers „zur Umsetzung der Einigung wie zwischen den Parteien erörtert eine kennzeichenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung“ (Anlage K 3) zukommen. Unter dem 27.11.2013 übersendete der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen Gegenentwurf einer Abgrenzungsvereinbarung (Anlage K 4). In dem Anschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers hierzu hieß es u. a. wie folgt:

„Nach Auskunft meines Mandanten geht es bei der angestrebten Abgrenzung ausschließlich darum, dass unser Mandant die von ihm bisher genutzten Internet-Domains nicht mehr weiter verwendet. Eine umfassende Unterlassungsverpflichtung unseres Mandanten ist nach unseren Informationen nicht Gegenstand der Absprache der Parteien, insbesondere soll unser Mandant weiter berechtigt sein, offline den Namen M. K. Umzüge und sein bisheriges Briefpapier weiter zu verwenden.“

Eine Antwort des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf den diesem von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 27.11.2013 übersendeten Gegenentwurf einer Abgrenzungsvereinbarung zwischen den Parteien erfolgte nicht.

Etwa zweieinhalb Jahre später, mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2016 und vom 05.07.2016, ließ die Beklagte den Kläger erneut wegen dessen Firmierung unter „M. K. Umzüge“ „im Internet oder anderweitig“ abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (Anlagen B 12 und B 14). Dies ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 20.05.2016 ablehnen (Anlage B 13).

Wegen eines Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten für diese an die DMS D. M. GmbH & Co. KG vom 10.05.2016 (Anlage K 8) hatte der Kläger die Beklagte zunächst mit Anwaltsschreiben vom 18.05.2016 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern lassen und sodann - mit Antragsschrift vom 17.05.2016 - bei der erkennenden Kammer zu dem hiesigen Aktenzeichen 327 O 207/16 eine unter dem 20.05.2016 ergangene einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkt (Anlage K 9). Im Passivrubrum der Antragsschrift vom 17.05.2016 in jenem Verfahren hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten als „Voraussichtliche Prozessbevollmächtigte“ benannt. Letztere war sodann auch als „Prozessbevollmächtigte“ in das Passivrubrum des Beschlusses der Kammer vom 20.05.2016 zum Aktenzeichen 327 O 207/16 aufgenommen worden. Den Beschluss der Kammer vom 20.05.2016 zum hiesigen Aktenzeichen 327 O 207/16 ließ der Kläger der Beklagten unter deren Anschrift in der B. Str. ... in H. noch am selben Tag, um 16:06 Uhr, durch den Gerichtsvollzieher M. S. zustellen (Anlage K 10). Am 26.05.2016 erfolgte die Zustellung jenes Beschlusses an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten (Anlage K 11). Mit Anwaltsschreiben vom 06.06.2016 ließ der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung betreffend die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.05.2016 zum hiesigen Aktenzeichen 327 O 207/16 auffordern (Anlage K 12). Mit Anwaltsschreiben vom 07.06.2016 ließ die Beklagte die von dem Kläger geforderte Abschlusserklärung abgeben, indes unter Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung, da der Kläger die für diese erforderliche angemessene Wartefrist, die erst mit der Zustellung des Beschlusses der Kammer vom 20.05.2016 zum hiesigen Aktenzeichen 327 O 207/16 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26.05.2016 zu laufen begonnen habe, nicht habe verstreichen lassen (Anlage K 13).

Der Kläger ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei keine abschließende zeichenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung zustande gekommen. Insoweit zwischen den Parteien zunächst aufgenommene Verhandlungen hätten in der Folgezeit zu keinem abschließendem Ergebnis geführt. Der Kläger ist ferner der Auffassung, der Beklagten stehe auch aus deren Unternehmenskennzeichen „K. U. GmbH“ sowie deren Marke „K. Umzüge“ kein Verbotsanspruch gegen seine, des Klägers, Firmierung „M. K. Umzüge“ und Domain „m.- k.- u..de“ für den Betrieb einer Möbelspedition bzw. eines Umzugsunternehmens und zum Angebot von Möbelspeditions- und Umzugsdienstleistungen zu. Unter Berücksichtigung von § 23 Nr. 1 MarkenG sowie der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen wahre er, der Kläger, durch die Hinzufügung seines Vornamens sowohl in seiner, des Klägers, Firma als auch in seiner, des Klägers, Domain ohne Weiteres den erforderlichen zeichenrechtlichen Abstand zu den Unternehmenskennzeichen- und Markenrechten der Beklagten. Im Übrigen sei die Wortmarke der Beklagten gegenüber seinem, des Klägers, eigenen Unternehmenskennzeichenrecht zudem prioritätsjünger. Schließlich habe die Beklagte auch die Kosten der Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens betreffend die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.05.2016 zum hiesigen Aktenzeichen 327 O 207/16 zu tragen, da die insoweit einzuhaltende Wartefrist bereits mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung der Kammer an die Beklagte selbst am 20.05.2016 zu laufen begonnen habe.

Der Kläger hat zunächst beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach sich der Kläger verpflichtet hat, jegliche Marketingmaßnahmen unter Verwendung von „M. K. Umzüge“ zu unterlassen und/ oder nicht mehr unter den Domains „m.- k.- u..de“ und „k.- p.- u..de“ zu agieren, nicht besteht.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch wegen Verletzung Unternehmenskennzeichens „K. U. GmbH“ und/ oder der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke „K. Umzüge“ (Reg. Nr. 3.) zusteht, wonach der Kläger verpflichtet ist, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

2.1. die Firmierung „M. K. Umzüge“

und/ oder

2.2. die Domain „m.- k.- u..de“

im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Möbelspedition und/ oder eines Umzugsunternehmens zu nutzen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.141,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 haben die Parteien sodann den Feststellungsantrag des Klägers, soweit er sich mit dem in erster Linie auf § 15 Abs. 2 MarkenG und letztrangig auf die Wortmarke „K. Umzüge“ der Beklagten gestützten Widerklageantrag zu Ziff. 1a der Beklagten - den Kläger zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „M. K. Umzüge“ als Kennzeichnung für Möbelspeditions- und Umzugsdienstleistungen zu nutzen - überschneidet, übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

- wie erkannt -

sowie:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.141,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

sowie - widerklagend -,

1a. den Kläger zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „M. K. Umzüge“ als Kennzeichnung für Möbelspeditions- und Umzugsdienstleistungen zu nutzen,

1b. den Kläger zu verpflichten, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 1.973,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei eine mündliche Abgrenzungsvereinbarung zustande gekommen, die es dem Kläger verbiete, Umzugs- und Möbelspeditionsdienstleistungen unter der Bezeichnung „M. K. Umzüge“ anzubieten. Im Anschluss an ein Treffen des Klägers mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 21.09.2013 im Nachgang zu der Messe „MÖLO“ in Kassel habe der Kläger dessen Mitarbeiter D. O. „am Montag oder Dienstag, den 23. September bzw. 24. September 2013“ in Anwesenheit der Ehefrau des Klägers, Frau H. K., berichtet, „dass es auf der Messe am 21.09.2013 in Kassel ein Treffen zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten [gegeben habe], wo eine Vereinbarung getroffen [worden sei], welche ihm (dem Kläger) gestattet [habe], weiterhin die Leuchtreklame und die Fahrzeugbeschriftungen nutzen zu dürfen, er im Gegenzug jedoch seinen Internetauftritt ändern müsse, damit es im Internet nicht zu Verwechslungen [komme].“ Ferner habe der Kläger auch dessen weiteren ehemaligen Mitarbeiter, Herrn S. F. und Herrn S. K., „[z]u einem späteren Zeitpunkt in der Woche“ „über die beschriebene und aus seiner Sicht getroffene Abgrenzungsvereinbarung“ berichtet. Danach hätten sich die Parteien darauf verständigt, dass der Kläger seinen Firmennamen im Internet und somit online und seine Webseiten (Domainnamen) ändere, offline bzw. stationär hingegen weiterhin unter dem bisherigen Namen agieren dürfe. Im Übrigen könne sie, die Beklagte, von dem Kläger aber auch sowohl aus deren Unternehmenskennzeichen als auch aus deren Wortmarke die Unterlassung der Verwendung des Zeichens „M. K. Umzüge“ und der Domain „m.- k.- u..de“ im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Möbelspedition bzw. eines Umzugsunternehmens sowie als Kennzeichnung für Möbelspeditions- und Umzugsdienstleistungen im geschäftlichen Verkehr verlangen. Insoweit führe auch unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen die Hinzufügung des Vornamens „M.“ des Klägers im Rahmen der von diesem verwendeten Zeichen nicht zu deren hinreichender Beabstandung von dem Unternehmenskennzeichen und der Marke der Beklagten. Im Übrigen habe zwischen den Parteien auch seit Mai 2010 ein auf fünf Jahre angelegter mündlicher Beratervertrag bestanden, nach dem der Kläger für die Disposition, Vermittlung und Durchführung von Umzügen von Deutschland nach Spanien eine feste monatliche Pauschalvergütung erhalten habe, und der auch eine „Konkurrenzklausel“ enthalten habe. Mangels Einhaltung der für diese erforderlichen angemessenen Wartefrist habe sie, die Beklagte, zudem nicht die Kosten der anwaltlichen Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung betreffend die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.05.2016 zum hiesigen Aktenzeichen 327 O 207/16 zu tragen. Der widerklagend zu Ziff. 1b geltend gemachte Zahlungsanspruch folge aus den §§ 670, 677, 683 BGB sowie § 14 Abs. 6 MarkenG aufgrund der zeichenrechtlichen Abmahnung des Klägers durch die Beklagte vom 05.07.2016 in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Gründe

Die zulässige Klage ist weit überwiegend auch begründet und unterlag im Übrigen der Abweisung.

Die Widerklage ist unbegründet.

I.

Zwischen den Parteien ist keine Vereinbarung dahingehend zustande gekommen, dass der Kläger sich dazu verpflichtet hätte, jegliche Marketingmaßnahmen unter Verwendung von „M. K. Umzüge“ zu unterlassen und/oder nicht mehr unter den Domains „m.- k.- u..de“ und „k.- p.- u..de“ zu agieren.

Eine dahingehende schriftliche Vereinbarung ist zwischen den Parteien bereits unstreitig nicht zustande gekommen.

Soweit die Beklagte behauptet, eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien sei mündlich im Rahmen einer Unterredung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten zustande gekommen, fehlt es hierzu bereits an substantiiertem Tatsachenvortrag durch die Beklagte. Bereits das Nicht-Zustandekommen einer schriftlichen Abgrenzungsvereinbarung indiziert insoweit, dass die Gespräche zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten lediglich Eckpunkte einer möglichen Abgrenzungsvereinbarung haben abstecken sollen und abgesteckt haben, eine den Kläger unmittelbar bindende Vereinbarung mündlich jedoch noch nicht zustande gekommen war. Gegen eine solche unmittelbar bindende Vereinbarung spricht auch, dass die Beklagte zu der Frage, ab wann der Kläger der Beklagten nach der von dieser behaupteten mündlichen Abgrenzungsvereinbarung eine Unterlassung der Verwendung der Zeichen „M. K. Umzüge“ und „m.- k.- u..de“ habe schulden sollen und inwieweit insoweit Aufgebrauchsfristen vereinbart worden wären, nur mitgeteilt hat, der „Inhalt der getroffenen Vereinbarung“ sei gewesen, „dass der Kläger ab sofort auf jegliche Werbemaßnahmen unter der Verwendung der geschützten Wortkombination 'K. Umzüge' [habe verzichten sollen], was auch für die Domain www. m.- k.- u.-de [sic] [habe gelten sollen]“. Insoweit ist fernliegend, dass sich der Kläger gegenüber der Beklagten mündlich dazu verpflichtet hätte, bereits eine juristische Sekunde nach der von der Beklagten behaupteten mündlichen Vereinbarung die Verwendung jenes Zeichens und jener Domain zu unterlassen.

Dafür, dass die Gespräche zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten, insbesondere im Zusammenhang mit der Messe „MÖLO“ in Kassel, lediglich Eckpunkte einer möglichen zukünftigen Vereinbarung haben abstecken sollen und abgesteckt haben, nicht aber eine unmittelbare Bindungswirkung der Parteien an etwaige Absprachen haben begründen sollen, spricht auch § 3 Abs. 1 des eigenen Abgrenzungsvereinbarungsentwurfes der Beklagten, wonach eine solche Abgrenzungsvereinbarung erst „unmittelbar nach Unterzeichnung durch beide Parteien“ habe in Kraft treten sollen.

Dafür, dass zwischen den Parteien bereits am 21.09.2013 mündlich eine „ab sofort“ geltende, bindende Abgrenzungsvereinbarung zustande gekommen wäre, hat die insoweit beweisbelastete Beklagte auch keine tauglichen Beweisangebote unterbreitet. Bei den von der Beklagten insoweit angebotenen Zeugen handelt es sich zunächst lediglich um solche vom Hörensagen, die bekunden sollen, wie sich der Kläger diesen gegenüber „über die getroffene mündliche Vereinbarung“ geäußert habe.

Selbst den in das Zeugnis der Zeugen O., F. und K. sowie der Zeugin K. gestellten Vortrag der Beklagten, der Kläger habe „am Montag oder Dienstag, den 23. September bzw. 24. September 2013 von der getroffenen Abgrenzungsvereinbarung“ „wörtlich berichtet“, „dass es auf der Messe am 21.09.2013 in Kassel ein Treffen zwischen dem Kläger mit dem Geschäftsführer der Beklagten gab, wo eine Vereinbarung getroffen wurde, welche ihm (dem Kläger) gestattet, weiterhin die Leuchtreklame und die Fahrzeugbeschriftungen nutzen zu dürfen, er im Gegenzug jedoch seinen Internetauftritt ändern müsse, damit es im Internet nicht zu Verwechslungen kommt“, als wahr unterstellt, vermöchte dies nicht zu einer gerichtlichen Überzeugung davon, dass zwischen den Parteien am 21.09.2013 eine unmittelbare Geltung beanspruchende Vereinbarung dahingehend zustande gekommen wäre, dass der Kläger der Beklagten die Unterlassung der Verwendung des Zeichens „M. K. Umzüge“ und der Domains „m.- k.- u..de“ und „k.- p.- u..de“ geschuldet hätte, führen. Aus einer dahingehenden Vereinbarung ergäbe sich bereits nicht, inwieweit der Kläger hiernach „seinen Internetauftritt“ habe ändern sollen.

II.

Die Beklagte kann von dem Kläger auch weder aus deren Unternehmenskennzeichen noch aus deren Wortmarke

a) die Unterlassung der Verwendung der Domain „m.- k.- u..de“ im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Möbelspedition und/oder eines Umzugsunternehmens verlangen (Feststellungsantrag zu Ziff. 2., 2.2), und/oder

b) die Unterlassung der Nutzung des Zeichens bzw. der Firmierung „M. K. Umzüge“ im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichnung für Möbelspeditions- und Umzugsdienstleistungen bzw. im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Möbelspedition und/oder eines Umzugsunternehmens verlangen (Widerklageantrag zu Ziff. 1a und - auf den Widerklageantrag zu Ziff. 1a übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärter - ursprünglicher Feststellungsantrag zu Ziff. 2., 2.1), §§ 14 Abs. 2 und 5, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG.

Mit der Hinzufügung seines Vornamens in seine Firma und Domain hat der Kläger unter Berücksichtigung des an § 23 Nr. 1 MarkenG anzuknüpfenden Rechts der Gleichnamigen einen hinreichend unterscheidenden Zusatz in dessen Firma und Domain aufgenommen.

Zum sog. Recht der Gleichnamigen hat der Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 174/07 – Peek & Cloppenburg, u. a. das Folgende ausgeführt (GRUR 2010, 738 ff. (Rn. 18):

„Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der BGH Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, GRUR 2008, 801 Rdnr. 24 = NJW 2008, 2923 = WRP 2008, 1189 – Hansen-Bau). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 1993, 579 [580] = NJW-RR 1993, 934 – Römer GmbH GRUR 2008, 801 Rdnr. 24 = NJW 2008, 2923 = WRP 2008, 1189 – Hansen-Bau Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdnr. 18 m. w. Nachw.).“

Insgesamt ist danach eine Güterabwägung unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus den Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG der Parteien, Grundrechtspositionen, die über die Generalklausel des Begriffs der guten Sitten in § 23 MarkenG mittelbare Drittwirkung entfalten, sowie des Interesses der Allgemeinheit am täuschungsfreien Wirtschaftsverkehr vorzunehmen (vgl. dazu Schmitt-Gaedke/Arz in GRUR 2012, 565 ff. (567 m. w. N.)).

Der Anwendungsbereich des Gleichnamigenrechts ist vorliegend eröffnet.

Zwischen den Kollisionszeichen – „K. U. GmbH“ bzw. „K. Umzüge“ einerseits und „M. K. Umzüge“ bzw. „m.- k.- u..de“ andererseits – besteht Verwechslungsgefahr. Die Zeichen werden maßgeblich durch den in ihnen enthaltenen Familiennamen „K.“ bzw. „K.“ geprägt. Die Begriffe „Umzüge“ Bzw. „Umzuege“ und „Umzugslogistik“ beschrieben lediglich die Branche, in der die Parteien tätig sind, bzw. die von diesen angebotenen Dienstleistungen. Zudem besteht Branchen- und Dienstleistungsidentität, da beide Parteien Umzugs- bzw. Möbeltransportdienstleistungen anbieten.

Ferner kann sich der prioritätsjüngere Kläger auf dessen mit den Kennzeichen der Beklagten verwechslungsfähiges Namensrecht berufen. Da es sich bei „M. K.“ um den bürgerlichen Namen des Klägers handelt, kann diesem auch nicht zugemutet werden, jegliche Verwechslungsgefahr zu vermeiden, so dass eine zeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht und die – jedenfalls mit deren erstrangig geltend gemachtem Unternehmenskennzeichen – prioritätsältere Beklagte einen unvermeidbaren Rest an Verwechslungsgefahr zu dulden hat. Insoweit ist daher auch der Hinweis der Beklagten auf bereits erfolgte tatsächliche Verwechslungen zwischen den Parteien im Markt unbehelflich.

Der Kläger hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung der Bezeichnung „M. K. Umzüge“ und der Domain „m.- k.- u..de“, die lediglich Kombinationen des bürgerlichen Namens des Klägers mit einem gängigen, beschreibenden Begriff für die von dem Kläger angebotenen Dienstleistungen darstellen. Mit der Hinuzfügung seines Vornamens hat der Kläger damit vorliegend alles Erforderliche und Zumutbare getan, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken.

Mit seinen Ausführungen in dem Urteil vom 11.04.2002, Az. I ZR 317/99 – vossius.de, GRUR 2002, 706 ff. (708), wonach in dem dort zu beurteilenden Fall der aus dem Recht der Gleichnamigen folgenden „Pflicht zur Rücksichtnahme [...] dadurch [habe] genügt werden [können], dass die Bekl. ihren Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beifügen (z.B. ‚volkervossius.de‘)“, hat der Bundesgerichtshof insoweit die Hinzufügung eines Vornamens als hinreichend unterscheidenden Zusatz anerkannt (entgegen (noch) BGH GRUR 1991, 475 ff. – „Caren Pfleger“ (1. Leitsatz) und HansOLG GRUR 1997, 659 f. – „KLAUS BREE“ (1. und 2. Orientierungssatz).

Der Kläger ist daher auch nicht – zusätzlich zur Aufnahme dessen Vornamens in dessen Firma und Domain – dazu verpflichtet, auf die Verwendung des Begriffes „Umzüge“ zu verzichten und anstelle dessen etwa den Begriff „Möbeltransporte“ o. Ä. zu verwenden.

III.

Der von der Beklagten widerklagend geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Ziff. 1a der Widerklage) folgt auch nicht aus der schon keine zeichenrechtlichen Ansprüche begründenden etwaigen „Konkurrenzklausel“ aus dem von der Beklagten behaupteten Beratervertrag zwischen den Parteien, der im Übrigen bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten schon mit dem 30.04.2015 geendet hätte.

IV.

Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben betreffend die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.05.2016 zum hiesigen Aktenzeichen 327 O 207/16 besteht nicht (§§ 670, 677, 683 BGB).

Insoweit muss sich der Kläger, der in dem Verfahren zu dem hiesigen Aktenzeichen 327 O 207/16 in dessen Antragsschrift die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten selbst als „Voraussichtliche Prozessbevollmächtigte“ in das Passivrubrum seiner Antragsschrift aufgenommen hatte, hieran festhalten lassen, so dass die einzuhaltende angemessene Wartefrist für eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung erst mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 20.05.2016 an die - zu Recht sodann auch in das Passivrubrum der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 20.05.2016 als Prozessbevollmächtigte der dortigen Antragsgegnerin aufgenommenen - Beklagtenvertreter am 26.05.2016 zu laufen begonnen hat. Die nach ständiger Rechtsprechung insoweit einzuhaltende Wartefrist von mindestens zwei Wochen war daher am 06.06.2016, dem Datum des Abschlussschreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers, noch nicht abgelaufen.

V.

Da der von der Beklagten zu Ziff. 1a der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht, fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage für den zu Ziff. 1b der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch für die diesbezügliche vorgerichtliche Abmahnung des Klägers durch die Beklagte.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 und 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ist gemäß den §§ 3 Halbsatz 1 ZPO und 51 Abs. 1 GKG erfolgt.

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