AG Bergheim, Beschluss vom 12.10.2018 - 036 M 1004-2018
Fundstelle
openJur 2019, 2872
  • Rkr:
Tenor

wird der Widerspruch des Schuldners vom 20.06.2018 gegen die Eintragungsanordnung der Obergerichtsvollzieherin Wohlgemuth vom 06.06.2018 DR II 0496/18 nach § 882c ZPO zurückgewiesen.

Ferner wird der Antrag des Schuldners, die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis einstweilen auszusetzen zurückgewiesen. Dies gilt auch für sämtliche weitere Nebenanträge.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine außergerichtliche Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.

Gründe

Der Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;

2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder

3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist.

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher wegen der o.g. Ziffer 1 die Eintragungsanordnung vorgenommen.

Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner am 18.06.2018 um 11:50 Uhr per Einwurf zugestellt worden.

Der Schuldner legte gegen diese Eintragungsanordnung Widerspruch ein.

Auf die Erklärungen des Schuldners sowie auf die aus den Akten ersichtlichen, den Parteien bekannten, Anträge wird Bezug genommen.

Von einer Anhörung des Gläubigers wurde wegen der Eindeutigkeit der Sache abgesehen. Ihm wurde jedoch vorab der Widerspruch zur Kenntnis übersandt.

Er gab keine Erklärungen ab.

Der Widerspruch ist formell zulässig, insbesondere rechtzeitig im Sinne des § 882 Abs. 1 S. 1 ZPO, jedoch in der Sache unbegründet.

Der Schuldner ist seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen, obwohl sämtliche Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft vorliegen.

Der Schuldner trägt vor, dass für die Forderung keine Rechtsgrundlage existiert, da die Forderung bereits getilgt worden sei und die Angelegenheit bereits seit 2005 erledigt sei.

Der Schuldner kann mit diesen Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden, denn die Einwendungen sind gegen den materiellen Bestand der Forderung gerichtet. Maßgebend für die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist jedoch ausschließlich der zugestellte Vollstreckungstitel. Erwägungen, die den Bestand der titulierten Forderung betreffen, hat das Vollstreckungsgericht nicht anzustellen.

Soweit der Schuldner vorträgt, der Gläubigervertreter sei nicht legitimiert, legte dieser inzwischen eine Vollmacht vor, §571 II ZPO analog. Entsprechend wird das Schuldnervorbringen zurückgewiesen.

Soweit der Schuldner vorträgt, dass die Wertgrenze des §802 l Abs.3 in Höhe von 500,00 EUR nicht eingehalten worden ist und somit der Antrag auf Auskunftserteilung nach §802 l ZPO zu untersagen wäre, wird darauf hingewiesen, dass diese 500,00 EUR-Grenze inzwischen abgeschafft worden ist und nicht mehr im Gesetz zu finden ist.

Es besteht ebenfalls keine Veranlassung der Obergerichtsvollzieherin Wohlgemuth die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ein Fehlverhalten ist nicht erkennbar.

Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bergheim (Kennedystraße 2, 50126 Bergheim), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln als Beschwerdegericht einzulegen. Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Bergheim, 12.10.2018

Kurth

Rechtspflegerin

036 M 1004-18

Verfügung

1. Begl. Beschluss an:

a. Gläubiger Vertreter gegen EB

b. Schuldner gegen ZU

c. Obergerichtsvollzieher Wohlgemuth z.K.

2. DR-Akte zurück an Gerichtsvollzieher

3. Kosten

4. weglegen

Bergheim, 12.10.2018

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