LG Münster, Beschluss vom 14.08.2018 - 025 O 78/18
Fundstelle
openJur 2019, 2847
  • Rkr:
Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird untersagt,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für den Verkauf von Immobilien zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass vom Käufer eine Provision zu zahlen ist,

wie in den nachfolgend abgebildeten Anzeigen:

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Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Sachverhalt, welcher der einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, ist durch die vorgelegten Dokumente durch den Antragsteller glaubhaft gemacht.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich der vom Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Antragsschrift Bezug genommen.

Klarstellend wird ausgeführt, dass die Antragsgegnerin durch die streitgegenständlichen Anzeigen gegen § 5 a Abs. 2 UWG verstoßen hat. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Falle einer erfolgreichen Vermittlung vom potentiellen Anzeigenleser eine Provision verlangt, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Anzeige selbst. Auch sonst finden sich in der Anzeige keine Hinweise auf eine Provisionspflicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es sich bei dem Urheber der Anzeige um eine Maklerin handelt. Selbst wenn dies erkennbar wäre, würde dies nicht ausreichen, um den Anzeigenleser deutlich zu machen, dass im Falle des Kaufes eine Provision verlangt wird, denn Immobilienverkäufe, die für den Käufer provisionsfrei sind, sind heutzutage nicht mehr unüblich (vgl. i. E. ebenso Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5a UWG Rn.3.21a).

Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.

Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Münster, 14.08.201825. Zivilkammer - 5. Kammer für Handelssachen -

(siehe Ergänzungsbeschluss vom 23.08.2018)