LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2013 - 9 Sa 1237/12
Fundstelle
openJur 2019, 2695
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 Ca 475/12
  • nachfolgend: Az. 3 AZN 615/13 - Zurückgewiesen 17.09.2013
Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23.07.2012, Az. 2 Ca 475/12, teilweise abgeändert.

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.969,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.138,56 € seit dem 2. März, 3. April, 3. Mai, 2. Juni, 3. Juli, 2. August und 4. September 2012 zu zahlen

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Versorgung nach Maßgabe des Dienstvertrages vom 15.12.1999 seit dem 01. Juli 2010 in Höhe von 72,156 % und seit dem 01. Januar 2011 in Höhe von 71,75 % seiner ruhegehaltsfähigen, letzten Aktivenbezüge i. S.d. § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages unter Einbeziehung der Anpassungen der Besoldung für Beamte des Bundes ohne Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente des Klägers zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 32 % und der Beklagten zu 68 % auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der Ruhestandsbezüge des Klägers.

Der 1945 geborene Kläger war seit 1978 bei der Beklagten, zunächst als Justiziar, tätig. Die Dienstverträge wurden zwischen dem Kläger und der Ärztekammer Westfalen-Lippe / Ärzteversorgung geschlossen. Bei der Beklagten handelt es sich gemäß § 1 Abs. 1 ihrer Satzung um eine Einrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in N.

Die Satzung der Beklagte lautet u.a.:

§ 1 Sitz, Aufgaben und Rechtsnatur

(1) 1Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist eine Einrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in N (Westfalen).

(2) 1Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Ärztekammer Westfalen- Lippe vertreten (§ 26 des Heilberufsgesetzes). 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle ihrer oder seiner Verhinderung.

§ 30

(1) 1Die Mittel der Versorgungseinrichtung dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen (geschäftsplanmäßige Deckungsrückstellung, Rückstellung für Anpassungen an veränderte Rechnungsgrundlagen, Rückstellung für Leistungsverbesserungen, Sicherheitsrücklage) verwendet werden.

(2) 1Das gebundene Vermögen des Versorgungswerkes ist unter Beachtung des § 3 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes (VAG NRW) und des § 3 der Versorgungswerkverordnung (VersWerkVO NRW) und den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsicht anzulegen. 2Mit Zustimmung der Aufsicht dürfen Geschäfte der Absicherung von Kurs- und Zinsänderungsrisiken oder zur Erzielung zusätzlicher Erträge getätigt werden.

Der Dienstvertrag vom 26. Juni 1985 sah eine Tätigkeit als Justitiar und in § 3 einen Anspruch auf Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land NRW vor. Mit Schreiben vom 12.09.1985 teilte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Bl. 60 d.A.) mit, dass der Kläger eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne nach § 8 Abs. 1 AVG hat. Mit Wirkung vom 01.01.1991 übernahm der Kläger die Position des Mitgeschäftsführers der Beklagten. Der diese Übernahme regelnde Dienstvertrag vom 18.06.1991 gewährte in § 7 dem Kläger Ruhegehalt und Beihilfe nach den für die Beamten des Landes NRW entsprechenden Vorschriften, wobei die Berücksichtigung günstigerer Regelungen bei der Beklagten angeordnet wurde. Durch einen undatierten Nachtrag zu diesem Dienstvertrag vereinbarten die Parteien mit Wirkung vom 1.7.1997 die Einfügung weiterer Sätze nach § 7 Satz 2 des Dienstvertrages u.a. des Inhalts, dass eine durch den Kläger bezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der für ihn abgeschlossenen Direktversicherung nicht auf das Ruhegehalt angerechnet werden und das "zum 28. Februar 1997 bestehende Ruhegehalt in Höhe von siebzig vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Vergütung" sich für jedes darauffolgende Dienstjahr um jeweils eins vom Hundert, insgesamt jedoch auf höchstens 75 vom Hundert erhöhen sollte.

Mit Datum vom 15.12.1999 schlossen die Parteien einen weiteren Dienstvertrag. Dieser lautet auszugsweise:

"Vorbemerkung

... . Der Dienstvertrag zwischen der Ärzteversorgung und Herrn Dr. T vom 01.01.1991 in der Fassung der Änderung zum 1.1.1997 erhält mit Wirkung vom 01.01.2000 folgende Fassung:"

...

§ 4

1. Herr Dr. T erhält als Dienstbezüge:

a. Ein ruhegehaltsfähiges Jahresentgelt in Höhe von DM 260.000, dass entsprechend den Anpassungen des jeweils für die Beamten des Bundes geltenden Besoldungsgesetzes angehoben wird. Die Vergütung wird in zwölf gleichen Beträgen jeweils zum Ersten eines Monats gezahlt.

...

§ 5

Herr Dr. T hat Anspruch auf Urlaub entsprechend den für Beamte des Landes Nordrhein- Westfalen jeweils geltenden Bestimmungen.

§ 6

Herr Dr. T tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Soweit Herr Dr. T gemäß § 7 in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, gilt er mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt.

§ 7

1. Im Krankheitsfall werden Herrn Dr. T die Bezüge nach 4 Abs. 1 weiter gezahlt.

2. Wird Herr Dr. T während der Dauer dieses Vertrages infolge Erkrankung oder Unfall länger als 52 Wochen ununterbrochen dienstunfähig, kann die Ärzteversorgung die weitere Dienstfähigkeit durch ein ärztliches Gutachten überprüfen lassen. Wird die Dienstfähigkeit für länger als ein weiteres Jahr in Frage gestellt, kann die Ärzteversorgung ihn als dienstunfähig betrachten und in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Ärzteversorgung hat die Dienstunfähigkeit und die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand schriftlich gegenüber Herrn Dr. T zu erklären. Mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die vorstehende Erklärung Herrn Dr. T zugegangen ist, gilt Herr Dr. T als in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Die Ärzteversorgung kann die Wiederaufnahme des Dienstes verlangen, sobald Herr Dr. T wieder voll arbeitsfähig ist. Herr Dr. T verpflichtet sich, sich jederzeit auf Verlangen der Ärzteversorgung durch einen von dieser zu bestimmenden Arzt untersuchen zu lassen und den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.

3. Auf seinen Antrag kann Herr Dr. T auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

a. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder

b. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

§ 8

1. Mit Beginn des Ruhestandes (§§ 6, 7) hat Herr Dr. T Anspruch auf Ruhegehalt. Das Ruhegehalt ist das Produkt aus den im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Bezügen und dem zum gleichen Zeitpunkt erreichten Ruhegehaltsprozentsatz.

2. Ruhegehaltsfähige Bezüge sind das bei Beginn des Ruhestandes

(a) geltende Jahresentgelt gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe a. sowie

(b) die Herrn Dr. T gewährte Treuzulage gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe c.

3. Zum 28.02.1997 beträgt der Ruhegehaltsprozentsatz 70%. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zur Ärzteversorgung um 1 % bis zum Höchstsatz von 75%. Dienstjahre, bei denen mehr als sechs Monate vollendet sind, werden als volle Dienstjahre gerechnet. Wird Herr Dr. T gemäß § 7 Abs. 1 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt oder verstirbt Herr Dr. T vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, wird zur Berechnung des Ruhegehaltes der Ruhegehaltsprozentsatz zugrunde gelegt, den Herr Dr. T mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres erreicht haben würde.

...

8. Für die Auszahlung und Anpassung des Ruhegehaltes und der Hinterbliebenenversorgung gilt § 4 Abs. I Buchstabe a..

9. Sofern die vorstehend Berechtigten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, werden diese Renten auf das Ruhegehalt für Herrn Dr. T und die Versorgungsbezüge seiner Hinterbliebenen nicht angerechnet. Nicht angerechnet werden ferner:

a. Renten aus freiwilligen Zusatz-, Höher- oder Weiterversicherungen und

b. Leistungen aus privaten Versicherungen, zu denen die Ärzteversorgung keine Beitragsleistungen erbracht hat.

c. Eigene Renten oder Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen.

d. Einkünfte aus Privatvermögen.

§ 9

Neben dem Ruhegehalt und der Hinterbliebenenversorgung nach § 8 erhalten die Berechtigten Beihilfen nach den für Beamten geltenden Grundsätzen gemäß Ziffer 2.10 der Betriebsvereinbarung.

§ 10

Wird das Dienstverhältnis mit der Ärzteversorgung auf Antrag von Herrn Dr. T beendet, erlöschen die Ansprüche des Herrn Dr. T auf Dienstbezüge und Ruhegehalt. Herr Dr. T wird in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe nachversichert

...

§ 12

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.

2. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Vertragsinhalt hiervon nicht berührt, Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Beamtengesetze der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Vereinbarung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für den Fall, daß der Vertrag Lücken enthält oder der Auslegung bedarf

3. Sofern die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen, ist Gerichtsstand Münster (Westfalen).

N, den 15. Dezember 1999 "

Über den Dienstvertrag vom 15.12.1999 hatte der Verwaltungsausschuss der Beklagten am 1.12.1999 mit dem aus dem nachstehenden Protokoll ersichtlichen Inhalt entschieden.

"Sonderprotokoll

zur Sitzung des Verwaltungsausschusses .der Ärzteversorgung Westfalen-Lippeam 1. Dezember 1999VA-Protokoll Nr. 17/99

Top IX Personalangelegenheiten

Der Verwaltungsausschuß erklärt sich mit

1. der Anpassung des Dienstvertrages von Herrn Dr. T an die mit den Abteilungsleitern abgeschlossenen Verträge und

2. der Erhöhung des Jahresentgeltes auf DM 260.000 mit Wirkung ab dem 1.1.2000 einverstanden.

Begründung:

Zu 1.:

Mit der Anpassung werden - wie bei den Dienstverträgen mit den Abteilungsleitern - die für das Vertragsverhältnis notwendigen Regelungen des Beamtenrechtes in den Text des Dienstvertrages übernommen. Der Vertragsinhalt wird dadurch übersichtlicher, da die Regelungen des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes sehr kompliziert sind.

Darüber hinaus werden die Regelungen der Betriebsvereinbarung, die für alle Angestellten der ÄVWL gelten, mit in den Vertrag einbezogen. Die bei allen Angestellten erfolgte Ergänzung der Arbeitsverträge wird damit auch bei Herrn Dr. T vollzogen.

Zu 2.:

Nach § 3 seines Vertrages kann Herr Dr. T jeweils nach Ablauf von drei Jahren um eine Anpassung seiner Tätigkeitsvergütung nachsuchen. Die letzte Anpassung nach dieser Regelung erfolgte zum 1.1.1997, so daß mit Wirkung ab dem 1.1.2000 eine Anpassung möglich wäre.

Das derzeitige Jahresentgelt beträgt 238.050 DM, so daß eine Erhöhung auf DM 260.000 einer Erhöhung um 9,2 % entspricht.

N, den 1.12.1999"

Der Kläger schied mit Ablauf des 30.06.2010 aus den Diensten der Beklagten aus. Dem liegt der 2. Nachtrag vom 28.01.2009 zu dem mit Wirkung vom 1.1.2000 geschlossenen Dienstvertrag vom 15.12.1999 zu Grunde. Darin vereinbarten die Parteien neben einer Freistellung von der Arbeitspflicht ab dem 1.4.2009, dass der Kläger ab dem 1.7.2010 "Anspruch auf die ihm nach dem Dienstvertrag für den Ruhestand zustehenden Leistungen hat.

Ab dem 1.7.2010 zahlte die Beklagte an den Kläger ein Ruhegehalt, dem ruhegehaltsfähige Bezüge unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles im Juni 2010 in Höhe von 15.773,40 € zu Grunde lagen. Unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Erhöhungen der Besoldung der Beamten des Bundes zahlte die Beklagte zuletzt bis einschließlich in dem Monat Februar 2012 ein Ruhegehalt in Höhe von 11.936,73 € brutto monatlich an den Kläger.

Mit Schreiben vom 15.02.2012 (Bl. 19 ff d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe in seinem Fall eine deutliche Überversorgung festgestellt. Die aktuellen Versorgungsbezüge von 11.936,73 € brutto monatlich würden um 728,14 € brutto auf 11.208,59 € brutto gekürzt. Weiter sei die durch den Kläger bezogene gesetzliche Rente in Höhe von 550,84 € brutto monatlich in Abzug zu bringen, so dass der Versorgungsbezug beginnend mit dem Monat März 2012 nicht mehr 11.936,73 € brutto, sondern nur noch 10.657,75 € brutto monatlich betrage. Ebenfalls mit dem Schreiben vom 15.02.2012 focht die Beklagte die mit dem Kläger "getroffene Vereinbarung vom 18.06.1991" über die Nichtanrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente auf die Pension unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten an. Mit Schreiben vom 26.06.2012 (Bl. 177 d.A.) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger erneut die Anfechtung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten, nunmehr hinsichtlich aller Erklärungen, die darauf hinausliefen, dass die durch den Kläger bezogene Sozialversicherungsrente nicht auf sein Ruhegeld angerechnet werde.

Der Kläger wendet sich gegen die vorgenommenen Kürzungen. Er hat für den Monat März die Auszahlung des Kürzungsbetrags von 728,14 € brutto und des wegen der Anrechnung der Sozialversicherungsrente in Höhe von weiteren 550,84 € brutto nicht ausgezahlten Betrags sowie die Feststellung seines nicht um die Kürzung und Anrechnung verminderten Versorgungsanspruchs begehrt.

Hierzu hat er vorgetragen, er erhalte keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Der letzte Dienstvertrag sehe keine Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften vor. Vielmehr enthalte § 8 des Dienstvertrages vom 15.12.1999 eine eigenständige Regelung seiner Ruhestandsversorgung. Soweit die Beklagte die Versorgungsbezüge und deren Zusage angefochten habe, sei ein Anfechtungsgrund nicht erkennbar.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.278,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ungekürzte Versorgung nach Maßgabe des Dienstvertrages vom 15.12.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat auf ihren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts verwiesen und vorgetragen, zwar enthalte § 8 des Dienstvertrages aus dem Jahre 1999 keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Beamtenversorgung. Gleichwohl sei der Versorgungssatz von 75 % der Bezüge übernommen worden. Im Übrigen sei in früheren Verträgen auf das Landesbeamtengesetz verwiesen worden. Die Beklagte sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet, eine Überversorgung abzuschaffen. Weiter habe der Kläger in seiner Position die Beklagte bei Abschluss des Vertrages aus dem Jahre 1999 arglistig durch bewusstes Verschweigen und unterlassene Aufklärung des Umstandes, dass die zugesagte Versorgung eine Überversorgung darstelle und die Anrechnungsfreiheit der gesetzlichen Altersrente nicht zulässig sei, getäuscht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.07.2012, Az. 2 Ca 475/12, abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Beklagten es handele sich unstreitig um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daraus folge, dass eine Überversorgung zu vermeiden sei. Dies ergebe sich aus der für öffentlich - rechtliche Träger bestehenden haushaltsrechtlichen Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Führung der Geschäfte. Auch bei Mitarbeitern einer gesetzlichen Krankenkasse finde der Grundsatz der Vermeidung einer Überversorgung Anwendung. Es sei nicht einzusehen, dass bei der Beklagten als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anders verfahren werden solle. Aufgrund vorgenannter Überlegung habe die Beklagte zu Recht die Versorgung um 6,1 % entsprechend 728,14 € brutto gekürzt und sei auch berechtigt, die durch den Kläger seit dem 01.01.2011 bezogene gesetzliche Rente in Höhe von 550,84 € brutto in Abzug zu bringen.

Das Urteil ist dem Kläger am 15.08.2012 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 14.09.2012 eingelegte und mit dem - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.11.2012 - am 24.10.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.

Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Er begehrt mit der Berufung die seit März 2012 bis einschließlich September 2012 aufgelaufenen Kürzungsbeträge von mtl. 1.278,98 € brutto und trägt ergänzend vor, der damalige Vorsitzende des Verwaltungsausschusses der Beklagten, Herr Dr. C, habe mit Schreiben vom 24.01.1995 (Bl. 152 d.A.) den Gutachter für Pensionsrückstellungen angewiesen, die BfA-Rente nicht anzurechnen.

Weiter verweist er auf ein Schreiben vom 12.6.1996 (Bl. 155 d.A.) des damaligen Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses der Beklagten Dr. T1 an den Präsidenten der Ärztekammer, in dem er diesen bat, den einstimmig im Verwaltungsausschuss beschlossenen Dienstvertrag des Klägers (offenbar den Nachtrag vom 26.06.1996 (Bl. 153 f. d.A.)) zum ab dem 1.1.1991 wirkenden Vertrag vom 18.6.1991) gemeinsam zu unterzeichnen. Das Schreiben lautet u.a.:

Der Verwaltungsausschuß hat in seiner Sitzung am 15.05.1996 eine Änderung des Dienstvertrages von Herrn Dr. T sowie eine Anhebung seiner Bezüge beschlossen. Mit der Anhebung der Bezüge hat der Verwaltungsausschuß dem besonderen Engagement und dem über die Grenzen von Westfalen-Lippe hinaus anerkannten Fachwissen und Können von Herrn Dr. T Rechnung getragen und sich dabei von der Notwendigkeit leiten lassen, im Interesse des Versorgungswerkes sich die Dienste von Herrn Dr. T auf Dauer ebenso zu sichern, wie dies im Hinblick auf Herrn Dr. L als Mitgeschäftsführer geschehen ist. Mit der Anhebung der Bezüge ist eine Ausgleichung an die mit Herrn Dr. L getroffenen Vergütungsregelungen vollzogen. Dabei ist nach wie vor die bei Herrn Dr. L nicht gegebene Pensionszusage durch einen deutlichen Mehrbetrag zugunsten von Herrn Dr. L berücksichtigt.

Die Festlegung und Erhöhung des Ruhegehaltssatzes entspricht dem geltenden Recht und wird lediglich für die Zukunft festgeschrieben.

Die Nichtanrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht vergleichbaren Fällen sowohl bei der Kammer als auch beim Versorgungswerk und ist in der Pensionsrückstellung bereits berücksichtigt. Die Nichtanrechnung der Direktversicherung entspricht der Billigkeit, da die Versicherungsprämien nicht vom Versorgungswerk, sondern von Herrn Dr. T selber aufgebracht werden.

Die Änderung des Dienstvertrages von Herrn Dr. T ist einstimmig vom Verwaltungsausschuß beschlossen worden. Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß Sie als Präsident nach der Satzung des Versorgungswerkes dieses nach außen vertreten, darf ich Sie bitten, mit mir gemeinsam die Vertragsänderung zu unterzeichnen.

Die Beklagte habe in keinem anderen Fall die Sozialversicherungsrente auf das Ruhegehalt angerechnet oder eine Kürzung wegen einer "Überversorgung" vorgenommen, insbesondere nicht bei dem Vorgänger des Klägers, Herrn Dr. N.

Mit dem Vertrag vom 15.12.1999 habe die Beklagte dem Kläger eine eigenständige, nicht den Grundsätzen der Beamtenversorgung unterfallende, Versorgungszusage erteilt. § 8 dieses Vertrages lasse bewusst und gewollt jede Anknüpfung an oder Bezugnahme auf beamtenrechtliche Regelungen vermissen. Dem gegenüber hätten die Parteien an anderer Stelle auf Beamtenrecht Bezug genommen, so in § 5 bezüglich des Urlaubs und für die Aktivenbezüge in § 4. Dies zeige eine gewollt nur punktuelle Verweisung auf Beamtenrecht. Auch § 8 Abs. 9 des Vertrags spreche gegen die Lesart der Beklagten. Der dortige Ausschluss der Anrechnung von Renten sei mit beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar, gleichwohl habe diese individuelle Gestaltung dem Parteiwillen entsprochen.

Die Grenze zu einer Überversorgung werde nicht überschritten. Eine planwidrige Überversorgung liege nicht vor. Nicht die Geschäftsgrundlage sei entfallen, es habe sich lediglich die Bereitschaft der Beklagten geändert, die versprochene Versorgung zu gewähren.

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stünden seinem Versorgungsanspruch nicht entgegen. Die Beklagte sei an diese nicht gebunden.

Hilfsweise ergebe sich sein ungekürzter Versorgungsanspruch in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Auch habe die Beklagte das Recht, eine Kürzung oder mindernde Anrechnung vorzunehmen, aufgrund ihres Verhaltens seit 1995 verwirkt.

Ein Anfechtungsrecht der Beklagten hinsichtlich der Versorgungszusage bestehe nicht und sei jedenfalls verwirkt, weil die Beklagte die relevanten Tatsachen bereits seit Jahren und auch bei dem Abschluss des Vertrages vom 15.12.1999 gekannt habe.

Insbesondere zur Möglichkeit einer Verringerung des Höchstsatzes der Versorgung nach Maßgabe des Versorgungsrechtsänderungsgesetzes 2001 trägt der Kläger mit einem nachgereichten Schriftsatz vom 30.1.2013 ergänzend vor. Er meint, die Vorbemerkung des Dienstvertrags vom 15. Dezember 1999, dass der Dienstvertrag mit "Wirkung vom 01.01.2000 folgende Fassung" erhält, bedeute, dass die in dem Dienstvertrag vom 15. Dezember 1999 enthaltenen Regelungen an die Stelle der Vorläuferregelungen treten und diese - mindestens - insoweit ersetzen würden, wie in dem Dienstvertrag vom 15. Dezember 1999 Regelungen enthalten seien.

Des in der Vorläuferregelung, § 7 des Vertrags vom 18. Juni 1991, mit einer Geltung ab dem 1. Januar 1991 das Beamtenrecht überlagernden Vorbehalts habe es nicht mehr bedurft, da die Parteien die zu gewährende Alters- und Hinterbliebenenversorgung umfassend und vollständig im Vertrag vom 15.12.1999 geregelt hätten, ohne auch nur partiell auf das Beamtenrecht Bezug zu nehmen.

Der Nachtrag vom 26. Juni 1996 habe nach § 7 Satz 2 eingefügt, dass per 28. Februar 1997 das Ruhegehalt 70% der ruhegehaltsfähigen Vergütung betrug und sich für jedes darauf folgende Dienstjahr um 1% erhöhen sollte. Dies habe bereits ungeachtet einer im Übrigen erfolgenden Verweisung auf die Bestimmungen für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen deutlich gemacht, dass bestimmte Sonderregelungen festgeschrieben seien, nämlich nach § 7 Satz 1 des Dienstvertrags vom 18. Juni 1991 die anrechnungsfähige Dienstzeit und nach § 7 Satz 3 gemäß dem Nachtrag vom 26. Juni 1996 der Versorgungsprozentsatz. Dies schließe es bereits aus, statt des Versorgungsprozentsatzes gemäß der Vertragsregelung der Parteien einen solchen nach allgemeinen Grundsätzen des sich entwickelnden Beamtenrechts zu Grunde zu legen.

Der Dienstvertrag vom 15. Dezember 1999 enthalte keine Bezugnahme auf Bestimmungen des Beamtenrechts. Im Gegenteil seien ausdrücklich einzelne Regelungen getroffen worden, die Bestimmungen aus dem Beamtenbereich teilweise unverändert und teilweise verändert aufnehmen würden, aber keinen Zweifel daran lassen würden, dass sie kraft vertraglicher Vereinbarungen gelten sollten.

§ 12 Abs. 2 des Dienstvertrags vom 15. Dezember 1999 zeige, dass Bestimmungen der Beamtengesetze dann, aber auch nur dann, ergänzend heranzuziehen seien, wenn eine Bestimmung des Vertrags unwirksam oder lückenhaft sei.

Die Regelung des Ruhegehaltshöchstsatzes in § 8 Abs. 3 des Dienstvertrags vom 15. Dezember 1999 sei weder unwirksam noch lückenhaft. Es gebe damit keinen Raum für einen Rückgriff auf Bestimmungen des Beamtenrechts.

Das Sonderprotokoll vom 01. Dezember 1999 führe aus, dass die für das Vertragsverhältnis notwendigen Regelungen des Beamtenrechts in den Text des Dienstvertrages übernommen würden. Der Vertragsinhalt werde dadurch übersichtlicher. Dies bedeute nichts anderes, als dass die Parteien beabsichtigt hätten, dasjenige für ihre Vertragsbeziehungen festzulegen, was sie einvernehmlich verabredet hätten, ohne sich in den "Verästelungen" des Beamtenrechts zu verfangen.

Die Bestimmungen des Beamtenrechts seien mithin kraft Vertragsvereinbarung zum Inhalt der Versorgungsregelung gemacht worden, soweit die Parteien dies als notwendig angesehen hätten. Es gehe daher nicht an, andere Bestimmungen an die Stelle dieser von den Parteien für notwendig gehaltenen Festlegungen zu setzen, geschweige denn ausdrücklich vertraglich fixierte Regelungen durch künftige Änderungen des Beamtenrechts beiseite zu schieben.

Sowohl der Beklagten als auch dem Kläger seien die in der Zeit vor 1999 geführten Diskussionen über Pläne des Gesetzgebers, die Beamtenversorgung auf letztendlich 71,75% abzusenken, bekannt gewesen. Ohne diese im Raum stehenden Veränderungen und ohne den ausdrücklichen Willen der Beklagten, den Kläger von diesen Änderungen auszunehmen, habe keinerlei Notwendigkeit bestanden, den Versorgungsprozentsatz vertraglich auf 75% als für den Kläger verbindlich zu regeln. Im Jahr 1999 hätten auch Abteilungsleiter, die allesamt einen Anspruch auf eine Altersversorgung in Höhe von 75% ihrer altersversorgungsfähigen Dienstbezüge besaßen, einen vergleichbaren Vertrag erhalten. Wären die sich abzeichnenden Änderungen des Beamtenrechts nicht ausgeschlossen worden, hätten diese Herren wegen der ansonsten eingetretenen Verschlechterung ihrer Altersversorgung den Dienstvertrag gar nicht angenommen.

Als nach 1999 mit nochmals weiteren Mitarbeitern Dienstverträge mit entsprechendem Inhalt abgeschlossen worden seien, sei die Absenkung des Versorgungsprozentsatzes von 75% auf 71,75% bereits in Kraft getreten gewesen. Um eben dem nicht zu folgen und den Versorgungsprozentsatz auch künftigen Änderungen des Beamtenrechts zu entziehen, sei auch bei diesen Mitarbeitern aus Gründen der Gleichbehandlung mit den zuvor abgeschlossenen Dienstverträgen der Versorgungsprozentsatz von 75% vertraglich festgeschrieben worden.

Die Parteien hätten mit den Regelungen des Dienstvertrages vom 15. Dezember 1999 eine komplette, eigenständige Regelung der Versorgung aufgenommen, die teilweise die Beamtenversorgung abbilde und teilweise darüber hinausgehe, jedoch teilweise auch dahinter zurückbleibe. Der Rückgriff auf das Beamtenversorgungsrecht an Stelle des von den Parteien ausdrücklich und selbständig Geregelten würde bedeuten, der Beklagten das Recht abzusprechen, eigenständige und vom Beamtenrecht abweichende Regelungen mit ihren Mitarbeitern zu vereinbaren. Dies bedeute die Verneinung des Selbstverwaltungsrechtes. Dieses beinhalte, dass die Beklagte über ihre Mittel im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes frei bestimme. Gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten würden die Mittel der Versorgungseinrichtung zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen RücksteIlungen und Rücklagen verwendet. Gemäß § 3 Abs. 2 VAG NRW seien hinsichtlich der Verwaltung kaufmännische Grundsätze einzuhalten.

Was zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben notwendig und sinnvoll sei, entscheide die Beklagte unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze demnach nach eigenem freiem Ermessen bestimmen. Grundsätze des Beamtenversorgungsrechtes seien dabei nicht zu beachten.

Dieses Ermessen sei von der Beklagten im Hinblick auf die Versorgung des Klägers auch unter Berücksichtigung der sonstigen Ansprüche der Beklagten wie z. B. der Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Mitglieder etwa im Verwaltungsausschuss eingehalten. Allein eine Zugrundelegung der neben der Praxisausfallpauschale gezahlten Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden des Verwaltungsrats von kalkulatorischen 120,00 €/Stunde würde für den Kläger Jahresbezuge von bei weitem über 200.000,00 € ergeben. Allein dieser Vergleich zeige, dass der Kläger im Rahmen der Verhältnisse der Beklagten angemessen vergütet und versorgt worden sei. Die Versorgung des Klägers bewege sich in den Grenzen des der Beklagten eingeräumten Selbstverwaltungsrechts. Es verbiete sich auch deshalb, zur Begrenzung der Versorgung des Klägers auf Beamtenrecht zurückzugreifen.

Die Beklagte unterstehe der Versicherungsaufsicht durch das Finanzministerium.

Gemäß § 3 Abs. 2 VAG NRW sei im Rahmen der Überwachung u. a. darauf zu achten, dass die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhalten würden. Das Finanzministerium habe zu keinem Zeitpunkt beanstandet, dass die Beklagte deshalb gegen diese Verpflichtung verstoßen habe, weil sie mit der Versorgung des Klägers, insbesondere aber mit der Anwendung des vertraglich geregelten Versorgungsprozentsatzes den vom Gericht für erforderlich gehaltenen Rückgriff auf das Beamtenversorgungsgesetzes außer Acht gelassen habe.

Jede Vertragsurkunde trage grundsätzlich die Vermutung der Vollständigkeit in sich, insbesondere wenn die Vertragsparteien ausführliche und differenzierte Regelungen getroffen hätten. Eben dies sei mit dem Dienstvertrag vom 15. Dezember 1999 geschehen. Eine Heranziehung anderer oder früherer Regelungen verbiete sich angesichts dessen. Dies gelte umso mehr, weil bereits die abgelöste Regelung in § 7 des Dienstvertrags vom 18. Juni 1991 (Geltung ab 01. Januar 1991) i. V. m. dem Nachtrag vom 26. Juni 1999 in der Weise gestaltet gewesen sei, dass sich neben der im Übrigen erfolgenden Verweisung auf die allgemeinen Beamtengrundsätze Festlegungen im Hinblick auf die anrechenbare Dienstzeit und den anzuwendenden Ruhegehaltsprozentsatz befanden. Diese ausdrücklich erfolgten Festschreibungen seien damit bereits vor Abschluss des Dienstvertrags vom 15. Dezember 1999 einer Änderung durch "Beamtenregelungen" entzogen gewesen.

Bei dem Vertrag des Klägers habe es sich um einen Individualvertrag außerhalb des von der Beklagten ansonsten betriebenen Versorgungssystems (Hartmannn Stiftung oder Zusatzversorgungskasse) gehandelt. Einige wenige Mitarbeiter hätten vergleichbare Verträge erhalten, wobei der Kläger neben den Abteilungsleitern der erste mit einem ausführlichen Vertrag mit Versorgungsregelungen gewesen sei. Als die hauptamtliche Geschäftsführung in zwei Geschäftsbereiche -Versicherungsbetrieb und Kapitalanlage- unterteilt worden sei, habe die Beklagte dem neben dem Kläger gleichberechtigt eingestellten Dr. L einen Vertrag gegeben, der wegen der nicht gegebenen Versorgungszusage mit rd. 120.000,00 DM höher dotiert gewesen sei als derjenige des Klägers. Der damalige Vorsitzende des Verwaltungsausschusses der Beklagten, Herr Dr. C, habe diesen als "Geldvertrag" und den des Klägers als "Versorgungsvertrag" bezeichnet.

Die Anwendung des "Versorgungsprozentsatzes" habe dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien von dem Inhalt des Dienstvertrags vom 15. Dezember 1999 entsprochen. Dieses übereinstimmende Verständnis lasse Schlüsse auf den Vertragsinhalt zu und könne für die Auslegung nicht unberücksichtigt bleiben. Anwendung und Inhalt der Vertragsregelung über den Versorgungsprozentsatz seien zwischen den Parteien unstreitig gewesen.

Die Absenkung des Versorgungsgrades sei bei Abschluss des Vertrages vom 15.12.1999 bereits konkret absehbar gewesen, ihr habe mit der Fixierung auf 75 % in dem Vertrag entgegengewirkt werden sollen. Auch noch nach der Senkung des beamtenversorgungsrechtlichen Versorgungshöchstsatzes auf 71,75 % habe die Beklagte mit Mitarbeitern Verträge geschlossen, die einen Versorgungshöchstsatz von 75 % vorsahen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts vom Münster vom 23. Juli 2012 - 2 Ca 475/12 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 8.952,86 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 8.952,86 € für den Zeitraum ab dem 01. September 2012,

aus 7.673,88 € für den Zeitraum vom 01. bis 31. August 2012,

aus 6.394,90 € für den Zeitraum vom 01. bis 31. Juli 2012,

aus 5.115,92 € für den Zeitraum vom 01. bis 31. Juni 2012,

aus 3.836,94 € für den Zeitraum vom 01. bis 31. Mai 2012,

aus 2.557,96 € für den Zeitraum vom 01. bis 31. April 2012

und aus 1.278,98 € für den Zeitraum vom 01. bis 31. März 2012;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Versorgung nach Maßgabe des Dienstvertrages vom 15.12.1990 in Höhe von 75 % seiner ruhegehaltsfähigen, letzten Aktivenbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages unter Einbeziehung der Anpassungen der Versorgung für Beamte des Bundes seit dem 01.07.2010 ohne Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente des Klägers zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage.

Sie trägt vor, zwar befinde sich in § 8 des Vertrages vom 15.12.1999 kein Hinweis mehr auf das Beamtenversorgungsrecht. Im Übrigen bestimme jedoch § 12 Abs. 2 eine Orientierung an den für Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Beamtengesetzen. Es habe, wie auch die Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses vom 1.12.1999 zeige, nicht dem Willen der Parteien entsprochen, das Dienstverhältnis völlig neu zu regeln. Es hätten nur Regeln des Beamtenversorgungsrechts im Vertrag abgebildet werden sollen, ohne nicht schon aufgrund des Vertrags vom 26.6.1996 geltende Änderungen vorzunehmen. Inhaltlich habe sich mit dem Vertrag vom 15.12.1999 keine Änderung gegenüber dem vorherigen Vertrag ergeben, der über eine Bezugnahme in seinem § 7 Abs. 2 noch einen ausdrücklichen Verweis auf das Beamtenversorgungsrecht enthalten habe.

Die Beklagte sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet, eine Überversorgung des Klägers abzubauen.

Eine solche sei bei zutreffender Bestimmung des vereinbarten Versorgungszieles eingetreten. Die "Versorgungsregelung als solche" sei bei der Beklagten bereits seit Anfang der 1960-er Jahre bei den Vorgängern des Klägers und weiteren Mitarbeitern auf Geschäftsführungsebene verwendet worden. Dies sei für den Zeitpunkt der Bestimmung des zugesagten Versorgungsniveaus maßgeblich, nicht die Zusage gegenüber dem Kläger im Jahr 1985 oder die Erteilung einer nach Ansicht des Klägers individuellen Zusage im Jahr 1999. Der angestrebte Versorgungsgrad sei mit einem Zielwert von 75 % des Bruttoeinkommens gleich geblieben. Angesichts der Entwicklung der Steuerbelastung ergebe sich, ausgehend von den Verhältnissen der bei Einstellung des Klägers vereinbarten Besoldungsgruppe A 15, anhand einer Betrachtung der Durchschnittsbelastung nach den Tarifen 1958 bis 2012 nach der Splittingtabelle der von der Beklagten vorgetragene Grad einer Überversorgung. Eine wesentliche Änderung des Ergebnisses trete auch bei einem Abstellen auf die Verhältnisse des Jahres 1985 nicht ein. Die Beklagte habe dabei davon abgesehen, einen ihr rechtlich möglichen, weiteren Abschlag wegen der bei einem Rentner nicht mehr anfallenden Kosten seiner früheren Erwerbstätigkeit vorzunehmen. Auf der Grundlage der durch den Kläger genannten Zahlen für den von ihm genannten Zeitraum ab 1999 bis 2010 wäre eine über die von der Beklagten angenommene weit hinausgehende Überversorgung anzunehmen gewesen. Es sei damit eine relative, die Beklagte zur Kürzung der Versorgung um zumindest 6,1 % berechtigende Überversorgung eingetreten.

Jedenfalls sei die Beklagte berechtigt, auch bei einer planmäßigen Überversorgung die geschehene Kürzung vorzunehmen. Dies ergebe sich aus ihrer Bindung gemäß § 30 ihrer Satzung, die Mittel nur u.a. zur Bestreitung der notwendigen Verwaltungskosten zu verwenden. Dieses Gebot schließe die Gewährung von Überversorgungen aus. Es bestehe insoweit weder im Hinblick auf den begünstigten Mitarbeiter noch auf die Genehmigungsbehörde ein Ermessensspielraum.

Schon vor dem Verzicht auf die Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente sei eine Vollversorgung von 91,35 % der vollen verfügbaren Einkünfte gewährleistet gewesen.

Der Kläger müsse sich seine Sozialversicherungsrente auf die beamtenähnliche Versorgung der Beklagten anrechnen lassen. Dies sei für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 55 BeamtVG geboten und entspreche den Grundsätzen einer verfassungsgemäßen Beamtenversorgung und der sparsamen Haushaltsführung. Im Fall des Klägers sei einerseits für die Sozialversicherungsrente, andererseits für die Versorgung durch die Beklagte, jedenfalls partiell der Zeitraum vom 16.05.1978 bis zum 30.4.1985 identisch berücksichtigt worden. Dies sei durch die Anrechnung einer Dienstzeit von 8 Jahren, 4 Monaten und 23 Tagen mit § 7 des Vertrags vom 18.6.1991 noch verstärkt und durch den Vertrag ab 1.1.1997 weiter ausgedehnt worden. Der versorgungsrechtliche Systemwechsel des Klägers von der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen führe unter Berücksichtigung der bei der Versorgung durch die Beklagte vereinbarten Anrechnungen zu einer doppelten Inanspruchnahme öffentlicher Kassen und zum Zusammentreffen von zwei Vergünstigungen ohne diese tragende Gründe.

Auf die zum 1.1.1997 vereinbarten Vertragsänderungen könne sich der Kläger gegenüber den Kürzungen durch die Beklagte nicht erfolgreich berufen. Die Nichtanrechnung der Sozialversicherungsrente sei unter offenkundiger Überschreitung der Vertretungsmacht geschlossen worden. Es sei den handelnden Vertretern der Beklagten nach den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verwehrt gewesen, die Sozialversicherungsrente von der Anrechnung auszunehmen, obwohl die Beklagte diese zu mindestens 50 % selbst finanziert hatte. Die darin liegende Vereinbarung, die Dienstzeit doppelt zu honorieren, sei der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts verwehrt gewesen und habe gegen § 30 ihrer Satzung verstoßen. Der Kläger habe als Justiziar der Beklagten dies erkennen und auf diesen Umstand unter Hintanstellung eigener Interessen hinweisen müssen. Zu seinen Pflichten habe es gehört, eine solche Überschreitung der Vertretungsmacht zu verhindern.

Weiter begründe die Verletzung der Pflicht des Klägers, die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Vereinbarung einer Anrechnungsfreiheit der Sozialversicherungsrente hinzuweisen, einen Schadenersatzanspruch der Beklagten. Diesen hält die Beklagte dem Kläger als Einrede entgegen.

Zudem habe die Beklagte die Vereinbarung der Anrechnungsfreiheit der Sozialversicherungsrente wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Kläger habe die ihm obliegende Pflicht verletzt, der Beklagten zu offenbaren, dass mit dem Verzicht auf die Anrechnung der Sozialversicherungsrente eine bei einem öffentlichen Arbeitgeber unbedingt zu vermeidende Überversorgung drohe. Der nicht mit Juristen besetzte Vorstand der Beklagten habe in redlicher Weise eine zutreffende Aufklärung darüber erwarten dürfen, dass erhebliche rechtliche Bedenken gegen einen Verzicht auf die Anrechnung der Sozialversicherungsrente bestanden hätten.

Schließlich bestehe ein Recht der Beklagten auf Anpassung des Vertrags hin zu einer Anrechnung der Sozialversicherungsrente wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage. Diese beruhe auf dem notwendigen Eintreten einer Überversorgung des Klägers bei dem Verzicht auf die Anrechnung der Sozialversicherungsrente. Diese Überversorgung könne selbst dann, wenn sie als planmäßig einzustufen sei, durch die Beklagte korrigiert werden.

Die Beklagte werde den vorliegenden Fall, je nach seinem Ausgang, zum Anlass nehmen, entsprechende Kürzungen bei anderen pensionierten Mitarbeitern in gleicher Weise wie bei dem Kläger vorzunehmen. Der Kläger stelle als ehemaliger Justiziar einen Sonderfall dar, in dem es wegen seiner besonderen Pflichtenstellung sachgerecht sei, vor Kürzungen gegenüber anderen Mitarbeitern diesen Fall entscheiden zu lassen.

Die Beklagte bestreitet, dass es Absicht der Vertragsparteien gewesen sei, mit der Nennung des Versorgungshöchstsatzes von 75 % in dem Vertrag vom 15.12.1999 dessen Absenkung auf 71,75 % im Verhältnis der Parteien entgegenzuwirken. Hierzu verweist sie auf das Gesetzgebungsverfahren des Versorgungsänderungsgesetzes, welches mit dem Entwurf der Bundesregierung im Oktober 2001 eingeleitet wurde und dem das wirkungsgleich zu übertragende Altersvermögensgesetz vom 26.06.2001 voranging, welches auf einem ersten Diskussionsentwurf des Bundesministeriums vom 22.09.2000 beruht.

Soweit im Jahr 2002 Verträge mit einem Versorgungshöchstsatz von 75 % geschlossen wurden, verweist die Beklagte auf die Zuständigkeit des Klägers für die juristisch einwandfreie Vorbereitung der Verträge. Die Absenkung des beamtenversorgungsrechtlichen Versorgungshöchstsatzes sei den anderen Vertretern der Beklagten seinerzeit unbekannt gewesen. Die Verträge seien einfach nach dem bisherigen, "bewährten Muster" abgeschlossen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.

II. Die Berufung ist zum Teil begründet. Die Klage ist teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Zahlungsklage ist in Höhe von 7.969,92 € brutto begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung seit dem 1. März 2012 in Höhe von 11.796,31 € brutto monatlich. Der Anspruch des Klägers auf ein Ruhegehalt ergibt sich aus § 8 des Dienstvertrages vom 15.12.1999. Die Höhe des Ruhegehalts folgt dabei zunächst aus § 8 Abs. 1. Danach ist das Ruhegehalt das Produkt aus den ruhegehaltsfähigen Bezügen im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes und dem zum gleichen Zeitpunkt erreichten Ruhegehaltsprozentsatz.

a) Über die Höhe der ruhegehaltsfähigen Bezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 mit im Ausgangszeitpunkt 15.773,40 € besteht insoweit ersichtlich kein Streit.

b) Der Ruhegehaltssatz beträgt 71,75 %.

aa) Der in § 8 Abs. 3 Abs. des Vertrags vom 15.12.1999 zum 28.02.1997 vereinbarte Ruhegehaltsprozentsatz von 70 % nebst einer Steigerung um 1 % - gemeint ist offensichtlich ein Prozentpunkt - für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zur Beklagten bis zum Höchstsatz von 75 % führt angesichts eines Rentenbeginns mit dem 1.7.2010 zunächst zu einem Ruhegehaltssatz von 75 %.

bb) Der in dem Vertragstext genannte Ruhegehaltshöchstsatz ist lediglich eine deklaratorische Wiedergabe des bei Vertragsschluss geltenden, im Beamtenversorgungsrecht geltenden Satzes. Wegen der mit Wirkung zum 1.1.2002 in Kraft getretene Regelung des § 69e Abs. 4 S. 2 und 3 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) besteht er ab dem 1.1.2011, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des achten Anpassungsfaktors nach § 69 e BeamtVG durch das BBVAnpG 2010/2011 vom 19.11.2010 (BGBl. I, 2010 S. 1552 und BGBl. 2011, S. 223) und der dadurch vollständig erreichten Absenkung des Ruhegehaltshöchstsatzes auf 71,75 % seinerseits nur noch in dieser, abgesehen von der Übergangsregelung des § 69e BeamtVG ohnehin seit dem 1.1.2003 in § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG normierten Höhe.

Die Regelung in § 8 Abs. 3 des Vertrags ist hinsichtlich des Ruhegehaltshöchstsatzes von 75 % nicht konstitutiv, vielmehr lediglich eine deklaratorische Wiedergabe des bei Vertragsschluss geltenden, aus § 14 Abs. 1 BeamtVG zu entnehmenden Ruhegehaltshöchstsatzes.

(1) Die arbeitsvertragliche Vereinbarung des Ruhegehaltshöchstsatzes bedarf der Auslegung.

Ausgangspunkt der Auslegung von vertraglichen Willenserklärungen ist deren Wortlaut (MünchKomm 5. Aufl. Busche, § 133 BGB Rn. 56). Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 12.03.2008 - 10 AZR 256/07 Rn. 19; BAG 03.05.2006 - 10 AZR 310/05; BAG 26.09.2002 - 6 AZR 434/00 - AP BBiG § 10 Nr. 10). Anhaltspunkte für das wirklich Gewollte können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte, dem Zweck des Vertrages und der bei Vertragsschluss vorliegenden Interessenlagen sowie den weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung ergeben (BAG 31.07.2002 - 10 AZR 513/01 - NZA 2003, 100, 102).

Grundsätzlich gilt auch bei klarem und eindeutigem Wortlaut, dass die Auslegung auf die Gesamtumstände abzustellen hat (BAG 12.09.2006 - 9 AZR 686/05 - NZA 2007, 253; BAG 20.07.2004 - 9 AZR 626/03 - NZA 2004, 1090; BGH 19.12.2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260).Ob eine empfangsbedürftige Willenserklärung eindeutig ist, kann somit erst als Ergebnis der Auslegung feststehen (BAG 20.07.2004 - 9 AZR 626/03 - NZA 2004, 1090; BAG 19.11.2002 - 3 AZR 311/01 - AP BetrAVG § 1 Nr. 41).

(2) Der Wortlaut des § 8 Abs. 3 des Vertrages sieht eine Steigerung des Ruhegehaltprozentsatzes von zunächst 70 % per 28.02.1997 um jährlich 1 % (gemeint ist offenbar ein Prozentpunkt) bis zum Höchstsatz von 75 % vor. Der Wortlaut ist in der entscheidenden Frage, ob der Höchstsatz statisch festgeschrieben werden oder einer möglichen Entwicklung des beamtenversorgungsrechtlichen Höchstsatzes gem. § 14 BeamtVG folgen sollte, nicht eindeutig. Das Wort "Höchstsatz" lässt beide Deutungen zu; es wird in seinem möglichen Bedeutungsgehalt nicht durch einschränkende Adjektive wie z.B. "dauerhaften", "unveränderbaren" oder "feststehenden" begrenzt.

Entgegen der Ansicht der Berufung stellen die Regelungen des § 8 des Dienstvertrages vom 15.12.1999 auch keine in sich geschlossene, vollständige und in keiner Weise mit dem Recht der Beamtenversorgung verbundene Regelung des Ruhegehaltes dar. Der vertragliche Regelungsbereich weist eine beachtliche Breite und eine Mehrzahl unzweifelhaft eigenständiger Regelungen auf. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine dynamische Bezugnahme auf das Recht der Beamtenversorgung in der hier entscheidenden Auslegungsfrage bezüglich des Ruhegehaltshöchstsatzes vorliegt. Bereits im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass der Dienstvertrag vom 15.12.1999 nicht vollständig den Vertrag vom 1.1.1991 (richtig: vom 18.6.1991, geltend hinsichtlich der Tätigkeit als Geschäftsführer gem. § 1 des Vertrags ab dem 1.1.1991) in dessen Fassung vom 1.1.1997 ablöst. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung zu dem Vertrag vom 15.12.1999. Danach erhält "der Dienstvertrag zwischen der Ärzteversorgung und Herrn Dr. T vom 01.01.1991 in der Fassung der Änderung zum 1.1.1997 ( ... ) mit Wirkung vom 01.01.2000 folgende Fassung:". Hieraus wird deutlich, dass eine vollständige Ersetzung des bisherigen Vertragswerkes durch den Vertrag vom 15.12.1999 nicht beabsichtigt war, vielmehr der bisherige Vertragsstand weiter gelten sollte, sofern und soweit der neue Vertrag keine eigenen, abweichenden Regelungen enthielt. Eine Ersetzung des bisherigen durch den neuen Vertrag haben die Parteien gerade nicht vereinbart. Dem entspricht der Umstand, dass beide Parteien bewusst bei Begründung der Zusage einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Befreiung von der Versicherungspflicht wollten, die genehmigt wurde. Die Aufrechterhaltung dieses Zustandes spricht für eine weitere, wenn auch nicht notwendig vollständige Anknüpfung der Versorgung an das Beamtenversorgungsrecht. Eine solche kommt auch in § 12 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages zum Ausdruck, wonach eine unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen ist, die unter Berücksichtigung der für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Beamtengesetze der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Vereinbarung möglichst nahekommt. Auch diese Regelung zeigt, dass die Parteien eine grundsätzliche Orientierung an dem Beamtenrecht und damit dem Beamtenversorgungsrecht beibehalten wollten. Bereits deshalb ist auch nach Abschluss des Vertrages vom 15.12.1999 die in § 7 des Vertrages vom 18.6.1991/1.1.1991 vereinbarte entsprechende Anwendung des Beamtenversorgungsrechts nur insoweit entfallen, wie § 8 des Vertrages vom 15.12.1999 abweichende, eigenständige Regelungen trifft. Dies ist zwar u.a. hinsichtlich der Anrechnungsfreiheit der Sozialversicherungsrente und gerade innerhalb des § 8 Abs. 3 auch bezüglich des erreichten Ruhegehaltssatzes zum Stichtag 28.2.1997 und seiner weiteren Steigerung geschehen. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass auch eine konstitutivstatische Vereinbarung hinsichtlich des Ruhegehaltshöchstsatzes vorliegt. Für eine solche spricht auch nicht entscheidend der Umstand, dass der Kläger aus seiner Sicht bereits Ende Februar 2002 den (seinerzeit noch geltendem BeamtVG entsprechenden) Höchstsatz von 75 % erreicht hatte. Wenn der angegebene Höchstsatz als dynamisch auf § 14 BeamtVG verweisend anzusehen ist, unterliegt auch ein erreichter Prozentsatz, ebenso wie selbst bei vorhandenen Versorgungsempfängern, gemäß den Übergangsregeln des § 69e BeamtVG der nachträglichen Herabsetzung.

Die Äußerungen der Parteien im Vorfeld des Vertragsschlusses sprechen zudem maßgeblich für das Verständnis des Höchstsatzes in § 8 Abs. 3 des Vertrags vom 15.12.1999 als einer dynamisch von dem Ruhegehaltshöchstsatz des Beamtenversorgungsrechts abhängigen Größe. Dies ergibt sich klar aus der auf speziell die Festlegung des Ruhegehaltssatzes bezogenen Passage des Schreibens des Vorsitzenden der Beklagten an den Präsidenten der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 12.06.1996 bezüglich der insoweit dem § 8 Abs. 3 des Vertrags vom 15.12.1999 inhaltsgleichen Regelung des § 7 Satz 2 des Änderungsvertrags zum 1.1.1997, wonach die Festlegung und Erhöhung des Ruhegehalts geltendem Recht entspreche und lediglich für die Zukunft festgeschrieben werde.

Der Umstand, dass in § 8 des Vertrages vom 15.12.1999 einige Regelungen das Ruhegehalt deutlich und konstitutiv abweichend vom Inhalt des BeamtVG regeln, spricht nicht entscheidend oder auch nur gewichtig dafür, dass im Rahmen des Gesamtkomplexes des § 8 auch die Angabe des Ruhegehaltshöchstsatzes eigenständig und unabhängig vom Beamtenversorgungsrecht erfolgen sollte. Der Ruhegehaltshöchstsatz war, wie dargelegt, bereits in dem Nachtrag vom 26.6.1996 zu dem Vorgängervertrag inhaltsgleich geregelt. Dieser Vertrag vom 18.6.1991 verweist in seinem § 7 eindeutig auf die für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen anzuwendenden Vorschriften und damit auf das BeamtVG. Eine günstigere Regelung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht hinsichtlich des Ruhegehaltshöchstsatzes nicht. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist nicht anzunehmen, die Parteien hätten einen zuvor lediglich deklaratorisch angegebenen Ruhegehaltshöchstsatz bei inhaltsgleicher Übernahme der diesen betreffenden Teilregelung in § 8 Abs. 3 des Vertrages nun statisch und konstitutiv abweichend von dem Beamtenversorgungsgesetz und seiner Entwicklung regeln wollen.

Soweit der Kläger auf das Schreiben vom 12.6.1996 (Bl. 155 d.A.) des damaligen Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses der Beklagten Dr. T1 an den Präsidenten der Ärztekammer verweist, ergibt sich hieraus keine dem Kläger günstige Auswirkung für den Ruhegehaltshöchstsatz. In dem Schreiben kommt zunächst lediglich zum Ausdruck, dass der Mitgeschäftsführer Dr. L ein höheres Gehalt zum Ausgleich dafür bezieht, dass er im Gegensatz zu dem Kläger keine Pensionszusage erhalten hat. Weiter wird lediglich zur Festlegung und der "Erhöhung" - gemeint ist offenbar die jährliche Steigerungsrate - des Ruhegehaltssatzes mitgeteilt, dieser entspreche dem geltenden Recht und werde lediglich für die Zukunft festgeschrieben. Damit wird nur der Wille des Verwaltungsratsvorsitzenden deutlich, den als erreicht vereinbarten Ruhegehaltssatz und dessen Steigerungsrate zu Gunsten des Klägers regeln zu wollen. Eine Aussage zum Ruhegehaltshöchstsatz ist in dem Schreiben, anders als zum erreichten Ruhegehaltssatz und zum Steigerungssatz, nicht enthalten.

Besonders klar wird der Wille, hinsichtlich des Ruhegehaltshöchstsatzes lediglich eine dem gesetzlichen Versorgungsrecht folgende Regelung zu treffen, in der Begründung, mit welcher der Verwaltungsausschuss der Beklagten in seiner Sitzung vom 1.1.1999 die Vertragsänderung vom 15.12.1999 begründete. Diese dem Kläger nach seiner Mitteilung in der Berufungsverhandlung bei Vertragsschluss bekannte Begründung lautet:

"Zu 1.:

Mit der Anpassung werden - wie bei den Dienstverträgen mit den Abteilungsleitern - die für das Vertragsverhältnis notwendigen Regelungen des Beamtenrechtes in den Text des Dienstvertrages übernommen. Der Vertragsinhalt wird dadurch übersichtlicher, da die Regelungen des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes sehr kompliziert sind.

... "

Die in der Begründung genannte Übernahme einer Regelung ist typischerweise deklaratorisch. Übernahme bedeutet u.a. den Gebrauch fremden geistigen Eigentums (Bünting, Deutsches Wörterbuch, "Übernahme"). Ziel der Neuregelung war daher die lediglich textlich - deklaratorische Aufnahme des bei Vertragsschluss geltenden Beamtenversorgungsrechts, jedenfalls soweit die Vertragsparteien hiervon nicht inhaltlich abwichen. Eine solche Abweichung ist jedenfalls hinsichtlich des Ruhegehaltshöchstsatzes weder in dem Vertragsnachtrag mit Wirkung zum 1.1.1997 noch in § 8 Abs. 3 des Vertrags vom 15.12.1999 geregelt. Vielmehr entspricht der Ruhegehaltshöchstsatz dem damaligen Stand des Beamtenversorgungsrechts.

Die Behauptung des Klägers, die Parteien hätten mit der vertraglichen Regelung ausschließen wollen, dass eine spätere, verschlechternde Änderung des Ruhegehaltshöchstsatzes in dem BeamtVG auch das Ruhestandsverhältnis der Beklagten zum Kläger erfasse, ist unsubstantiiert. Darauf, dass die Behauptung eines bestimmten Regelungswillens ohne den Vortrag von Tatsachen nicht hinreicht, um auf den behaupteten Regelungswillen zu schließen, wurde der Kläger durch Beschluss des Berufungsgerichts vom 5. Februar 2013 (Bl. 241 d.A.) hingewiesen. In Ermangelung konkreten Sachvortrags zu diesem Gesichtspunkt durch den Kläger bedurfte es auch insoweit keiner Beweisaufnahme. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht konkret vorträgt, aufgrund welcher konkreter tatsächlicher Umstände er selbst nicht nur eine besonders auskömmliche Versorgung, sondern gerade auch deren Abkoppelung von möglichen künftigen Absenkungen des Ruhegehaltshöchstsatzes als Inhalt des § 8 Abs. 3 des Vertrages vom 15.12.1999 bereits bei dessen Abschluss ansah, trägt er in keiner Weise substantiiert dazu vor, aus welchen konkreten mündlichen oder schriftlichen Erklärungen gerade der Beklagten bei Vertragsschluss er einen derartigen Regelungswillen entnommen haben will. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss das durch den Kläger pauschal behauptete Regelungsziel hatten. Es ist nicht einmal erkennbar, dass die Parteien am 15.12.1999 in etwa den insoweit maßgeblichen Gehalt des Versorgungssänderungsgesetzes 2001 kannten. Der Gesetzentwurf wurde mit der BT-Drucks. 14/7064 vom 9.10.2001 in den Bundestag eingebracht. Darin sind die Senkung des Ruhegehaltshöchstsatzes in Art 1 Nr. 11 a) aa) und die Übergangsregelungen des späteren § 69e BeamtVG noch als § 69f BeamtVG in Art. 1 Nr. 48 bei einem in Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 vorgesehenen Inkrafttreten der Absenkung des Ruhegehaltshöchstsatzes am 1.3.2003 enthalten; die Anhörung der Verbände fand am 5. und 6. September 2001 statt (BT-Drucks. 14/7064 S. 1, 4, 10, 29, 58). Das verabschiedete Gesetz (BGBl. 2001 Teil I Nr. 74 vom 27. Dezember 2001, S. 3926 ff.) trat, wie in dem Entwurf vorgesehen, hinsichtlich der in Art. 1 Nr. 11 a) aa) geregelten Absenkung des Ruhegehaltshöchstsatzes gemäß Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 am 1.1.2003 in Kraft. Es ist angesichts dieses Zeitablaufs nicht ersichtlich, aufgrund welchen konkreten Umstandes und in wie erlangter Kenntnis welchen Umstandes beide Parteien den seitens des Klägers behaupteten Regelungswillen bereits am 15.12.1999 gehabt haben könnten.

Hinzu kommt, dass regelmäßig Vereinbarungen wie im Streitfall als dynamische Bezugnahmen anzusehen sind. Da ein Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung im Zweifel nach einheitlichen Regeln, d.h. als System erbringen will und ein solches System nicht erstarren darf, ist im Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen (BAG 25. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - AP BetrVG § 1 Ablösung Nr. 49 zu A I der Gründe). Dies stellt zugleich sicher, dass Änderungen der Lebensverhältnisse nach Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand gerade auch zu seinen Gunsten angemessen Rechnung getragen wird. Damit wird eine dynamische Verweisung auf die für Beamte geltenden Versorgungsregelungen dem Interesse beider Parteien besser gerecht als eine statische Verweisung (BAG 16. August 1988 - 3 AZR 61/87 - NZA 1989, 102, 104 zu 4. der Gründe).

Unerheblich ist der Umstand, dass die Beklagte mit einigen Mitarbeitern auch noch nach dem 1.1.2002 Verträge mit dem Wortlaut der Zusage eines Ruhegehaltshöchstsatzes von 75 v.H. abgeschlossen hat. Die Absenkung des Ruhegehaltshöchstsatzes durch Art 1 Nr. 11 a) aa) des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 trat gem. Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes erst am 1.1.2003 in Kraft. Wie jene Verträge auszulegen wären, ist zudem angesichts des Umstandes, dass sie, anders als im Falle des Klägers, nach Inkrafttreten des Versorgungsrechtsänderungsgesetzes abgeschlossen wurden, für den Streitfall nicht von maßgeblicher Bedeutung.

Die zunächst von der Beklagten vorgenommene Berechnung und Zahlung des Ruhegehalts, ausgehend von einem Ruhegehaltshöchstsatz von 75 Prozent, spricht gleichfalls nicht durchgreifend noch wesentlich für ein Verständnis der Beklagten von dem Gehalt der Regelung in dem durch den Kläger vertretenen Sinn. Ein solches Verständnis setzt voraus, dass der Beklagten bei Aufnahme der Zahlung die Absenkung des Ruhegehaltshöchstsatzes im Recht der Beamtenversorgung bewusst war und sie, bei angenommen deklaratorischer Natur des § 8 Abs. 3 des Vertrags vom 15.12.1999 in diesem Punkt, abweichend von der beamtenversorgungsrechtlichen Rechtslage den Kläger mit der Anwendung eines Ruhegehaltshöchstsatzes von 75 Prozent bewusst hätte begünstigen wollen. Hierfür ist nach den Verhältnissen des Streitfalles nichts ersichtlich, zumal der Kläger bis zu seinem Ausscheiden für die rechtliche Betreuung der entsprechenden Fragestellung verantwortlich war. Dass die Beklagte eine relevante Kenntnis der wirklichen Rechts- und Vertragslage vor Aufnahme der Zahlung des Ruhegehaltes erlangt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auch aus dem Verhalten der Beklagten nach dem Hinweis in dem Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.1.2003 ergibt sich nicht, dass die Beklagte mit dem Kläger einen von dem Beamtenversorgungsrecht abweichenden Ruhegehaltshöchstsatzes vereinbart hat. Das Schreiben (Bl. 277 d.A.) enthält neben der Zusage der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für drei Mitarbeiter der Beklagten mit der Folge, dass das Land die Gewährleistung für deren Ruhegehälter übernimmt, den Vorschlag, künftig die Absenkung des Versorgungsniveaus von max. 75 % auf max. 71,75 % gemäß dem Versorgungsreformgesetz 2001 nachzuvollziehen und so den gewährleisteten Arbeitnehmern auch die Riesterförderung zu ermöglichen. Der Hinweis des Beschäftigten des Landes in dem Schreiben wirkt angesichts einer Auswirkung der Absenkung des Ruhegehaltshöchstsatzes im Falle des Klägers von monatlich rund 500 € recht "nett", jedoch weltfremd. Angesichts dieser wirtschaftlichen Auswirkung im Verhältnis zu derjenigen, wesentlich geringeren einer Riesterförderung ist es verständlich, dass der Kläger das Schreiben, wie sich aus seinem darauf angebrachten Vermerk ergibt, lediglich den betroffenen Mitarbeitern zur Kenntnis und zum Verbleib in Kopie zuleiten ließ und im Übrigen zu den Personalakten nahm. Der Inhalt des Schreibens konnte keine Bedeutung für die Auslegung des Verhaltens der Beklagten jedenfalls im Verhältnis zum Kläger gewinnen, denn der Kläger informierte den Vorstand der Beklagten nicht über den Inhalt des Schreibens, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Unabhängig davon entfaltet das Schreiben auch deshalb keine greifbare Wirkung für das Verständnis der Parteien des maßgeblichen Dienstvertrages vom 15.12.1999, weil es mehr als drei Jahre nach dessen Abschluss und insbesondere nach der wesentlichen Rechtsänderung durch das Inkrafttreten des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 verfasst wurde.

(3) Das Ergebnis ist auch dann kein anderes, wenn die Auslegung im Hinblick darauf, dass nach dem Vortrag des Klägers hinsichtlich der Ruhegehaltshöchstsatzes gleichlautende Verträge mit mehreren Arbeitnehmern geschlossen wurden, nach den Grundsätzen für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen vorgenommen wird. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei sind die für die Vertragspartner des Verwenders allgemein erkennbaren äußeren Umstände, die für einen verständigen und redlichen Erklärungsempfänger Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung geben, zu berücksichtigen. Umstände, die den konkreten Arbeitnehmer betreffen, sind nur dann von Belang, wenn im konkreten Einzelfall die Beteiligten übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinne verstanden haben. (BAG 17.4.2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 36; BAG 15.02.2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 33).

Die für den Arbeitnehmer erkennbaren äußeren Umstände ergeben, wie ausgeführt, keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass mit der Angabe des Ruhegehaltshöchstsatzes vor Inkrafttreten des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 und dem Inkrafttreten der Absenkung des Ruhegehaltshöchstsatzes am 1.1.2003 eine statische Festschreibung erfolgen sollte. Dafür, dass auch die Beklagte die prozentuale Angabe des Ruhegehaltshöchstsatzes wie der Kläger im Sinne einer statischen Größe verstanden hat, bietet der Sachverhalt keinen vernünftigen Anhalt. Zudem spricht gerade eine in einer Mehrzahl von Fällen zugesagte Versorgung dafür, dass deren Regelungen dynamisch gelten sollen (hierzu vgl. BAG 16. August 1988 - 3 AZR 61/87 - NZA 1989, 102, 104 zu 4. der Gründe).

c) Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

aa) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 Rn. 24; BAG 31. August.2005 - 5 AZR 517/04 - AP BGB § 613a Nr. 288). Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers voraus. Im Bereich der Vergütung findet der Grundsatz Anwendung, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, wenn er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (BAG 27. Juli 1988 - 5 AZR 244/87 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83 zu II 2 b der Gründe). Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer. Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn der Arbeitgeber Vergünstigungen nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Die Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern muss nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen werden, die bei allen Begünstigten vorliegen (BAG 21. August 2012, 3 AZR 81/10 Rn. 25). Erfolgt die Besserstellung unabhängig von abstrakten Merkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage, er verhindert jedoch nicht die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer (BAG 21. August 2012, 3 AZR 81/10 Rn. 25; BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - zu II 1 der Gründe - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184).

bb) Im Streitfall fehlt es bereits an einer Gruppenbildung. Auch eine verteilende Entscheidung der Beklagten ist nicht ersichtlich.

Die Beklagte hat keine Gruppe derjenigen gebildet, denen sie in Abweichung von dem beamtenversorgungsrechtlichen Ruhegehaltshöchstsatz eine Versorgung gewährte und welcher der Kläger angehört, sie war sich vielmehr bei Vertragsschluss mit dem Kläger am 15.12.1999 und lange Zeit danach des Phänomens des Auseinanderfallens des schlichten Vertragstextes und des im Wege der Auslegung zumindest für den Vertrag des Klägers zu gewinnenden Vertragsinhaltes nicht bewusst. Erst diese Differenz konnte zu einer den Gleichbehandlungsgrundsatz berührenden Fragestellung führen. Beide Parteien wurden mit der Auslegungsfrage erst aufgrund des gerichtlichen Hinweises in der Berufungsverhandlung befasst.

Der Kläger beruft sich zur Begründung eines Anspruchs aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz darauf, dass die Beklagte nach dem Jahr 1999 mit nochmals weiteren Mitarbeitern Dienstverträge mit "entsprechendem Inhalt" abgeschlossen hat, als die Absenkung des "Versorgungsprozentsatzes" von 75% auf 71,75% bereits in Kraft getreten gewesen sei, wobei die Beklagte, um die Absenkung nicht nachzuvollziehen und den "Versorgungsprozentsatz" auch künftigen Änderungen des Beamtenrechts zu entziehen, auch bei diesen Mitarbeitern aus Gründen der Gleichbehandlung mit den zuvor abgeschlossenen Dienstverträgen den "Versorgungsprozentsatz" von 75% vertraglich festgeschrieben habe. Damit behauptet er eine Gruppenbildung, deren Vornahme die Beklagte selbst nicht vorträgt und die auch sonst nicht ersichtlich ist. Aus den objektiven Umständen ergibt sich vielmehr lediglich, dass die Beklagte mit dem Kläger und nach seinem Vortrag kurz zuvor im November 1999 mit vier weiteren Mitarbeitern Verträge mit einem Ruhegehaltshöchstsatz von 75 % schloss. Wie die nicht näher bekannten Verträge mit diesen Mitarbeitern auszulegen wären, kann dahinstehen. Eine Gruppe derart, wie sei der Kläger unterstellt, hätte die Beklagte nur dann begründet, wenn sie entgegen ihrem Vortrag den Kläger und die weiteren vier Mitarbeiter durch eine konstitutive Vereinbarung des Ruhegehaltshöchstsatzes von 75 % hätte begünstigen wollen. Dafür ist nichts ersichtlich noch substantiiert durch den Kläger vorgetragen. Zu Gunsten des Klägers unterstellt, die Verträge der weiteren vier Mitarbeiter aus November 1999 entsprächen demjenigen des Klägers im Punkt des Ruhegehaltshöchstsatzes, so läge auch dann keine verteilende Entscheidung der Beklagten vor. Die Beklagte hat gerade nicht dauerhaft entschieden, die Absenkung des Ruhegehaltshöchstsatzes für den Fall gleicher, ggf. durch Auslegung zu ermittelnder Vertragslage zwar bei dem Kläger, jedoch nicht bei den weiteren vier Mitarbeitern nachzuvollziehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abwartet. Erst auf dessen Grundlage wird sie ggf. in der Lage sein, eine Entscheidung verteilender Art zu treffen. Würde sie trotz einer Entscheidung zu Lasten des Klägers in der für die Höhe des Ruhegehaltshöchstsatzes maßgeblichen Auslegungsfrage danach davon absehen, weitere, vergleichbare und mit dem Kläger eine abgrenzbare Gruppe bildende Mitarbeiter in der Frage des Ruhegehaltshöchstsatzes gleich zu behandeln, so könnte darin eine künftige verteilende Entscheidung liegen, auf welche der Kläger sich - erst dann - eventuell berufen könnte.

Mit den weiteren sieben durch den Kläger benannten Mitarbeitern, mit denen die Beklagte im Jahr 2002 noch Verträge mit der Zusage eines Ruhegehaltshöchstsatzes von 75 % geschlossen hat, befindet sich der Kläger bereits nicht in einer vergleichbaren Lage. Denn im Jahr 2002 war das Versorgungsänderungsgesetz 2001 bereits seit dem 27. Dezember 2001 im BGBl. 2001 Teil I Nr. 74, S. 3926 ff. veröffentlicht. Dies ist für die Auslegung später geschlossener Verträge über Versorgungszusagen von erheblicher Bedeutung. In einer solchen Lage befindet sich der Kläger nicht. Sein Vertrag datiert vom 15.12.1999.

Der Vorgänger des Klägers in der Funktion des Geschäftsführers, Herr Dr. N, bildet bereits keine Gruppe, auch nicht gemeinsam mit dem Kläger.

d) Das Ruhegehalt ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überversorgung zu kürzen. Die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen sind unwirksam.

aa) Eine Befugnis zur Anpassung eines Versorgungswerks wegen Störung der Geschäftsgrundlage kann sich dann ergeben, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Schaffung des Versorgungswerks wesentlich und unerwartet geändert und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat. Dies kann dann der Fall sein, wenn beispielsweise durch Änderungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts nach Schaffung des Versorgungswerks der ursprünglich zugrunde gelegte Dotierungsrahmen ganz wesentlich überschritten wird. Dabei braucht es sich nicht um einen einzigen gesetzgeberischen Eingriff zu handeln; die Geschäftsgrundlage kann auch durch eine Vielzahl von in diesem Umfang und mit diesen Konsequenzen nicht vorhersehbaren Verschiebungen gestört werden (BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 49 - Rn. 23; BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 18, BAGE 126, 1).

Daneben oder im Zusammenhang damit kann es auch dadurch zu einer Störung der Geschäftsgrundlage kommen, dass aufgrund von Gesetzesänderungen der für den Arbeitnehmer bei Erteilung der Versorgungszusage erkennbar verfolgte Versorgungszweck nunmehr verfehlt wird. Eine solche Störung nimmt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung an, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde (BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 49 - Rn. 24; BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 19, BAGE 126, 1).

bb) Diese Grundsätze sind im Streitfall nicht uneingeschränkt anwendbar. Die Beklagte hat dem Kläger, wie zuvor dargelegt wurde, die Gewährung eines Ruhegehaltes nach den Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts zugesagt. Damit kann eine Kürzung des dem Kläger zu leistenden Ruhegehalts durch die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Überversorgung nur dann und nur insoweit zulässig sein, wie im Beamtenversorgungsrecht eine derartige Kürzung erfolgt. Würde eine Kürzung ohne diese Voraussetzung erfolgen, läge keine Versorgung nach den Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts mehr vor. Eine Kürzung des Ruhegehalts wegen einer Überversorgung in der durch die Beklagte angenommenen Art ist im Beamtenversorgungsrecht nicht erfolgt. Damit ist sie der Beklagten im Verhältnis zu dem Kläger nicht möglich.

Damit kann dahinstehen, ob überhaupt eine Überversorgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorläge. Gegen die Übernahme der von der Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09, Rn. 29 zur Ermittlung einer Überversorgung angewendeten Berechnungsmethode auf den Streitfall bestehen angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalles durchgreifende Bedenken. Diese gründen darauf, dass die dortige Rechenformel auf dem Ansatz beruht, dass die Bruttorenten mangels Besteuerung den Nettoalterseinkünften praktisch gleichzusetzen sind. Dies ist für den Fall des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses eine zumindest in der für den Streitfall entscheidenden Vergangenheit seit der mit Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Neuordnung der Steuern vom 16.12.1954 (BGBl. I S. 373) eingeführten, weitgehenden Begrenzung der Besteuerung von Angestellten- und Arbeiterrenten zutreffende, vereinfachende Betrachtungsweise. Angesichts der jedenfalls während des im Streitfall relevanten Zeitraumes eingreifenden Besteuerung der Beamtenpensionen (zur Entwicklung siehe näher die Darstellung in BVerfG 6. März 2002 - 2 BvL 17/99) bildet die genannte Berechnung jedoch im Bereich der Versorgung der Beamten den erreichten Versorgungsgrad im Verhältnis zu dem zugesagten Versorgungsgrad nicht zutreffend ab. Da der Beklagten die von ihr vorgenommene Kürzung bereits aus dem vorstehend dargelegten Grund verwehrt ist, bedarf dieser Gesichtspunkt letztlich keiner weiteren, vertieften Erörterung.

e) Die durch den Kläger bezogene Sozialversicherungsrente ist auf das Ruhegehalt nicht anzurechnen. Dabei kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, sie sei als Teil des öffentlichen Dienstes zu qualifizieren.

aa) Die Parteien haben seit dem Nachtrag zum Dienstvertrag vom 1.1.1991 mit Wirkung zum 1.1.1997 die Anrechnungsfreiheit der Sozialversicherungsrente des Klägers auf sein Ruhegehalt vereinbart, insbesondere in § 8 Abs. 9 des Vertrags vom 15.12.1999. Diese Vereinbarung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vertragsrechtlich unwirksam. Die bei Vertragsschluss für die Beklagte handelnden Personen haben ihre Vertretungsmacht nicht überschritten. Die Beklagte war nicht wegen des von ihr angeführten Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Führung der Geschäfte gehindert, mit dem Kläger die Anrechnungsfreiheit seiner Sozialversicherungsrente zu vereinbaren.

Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind wegen ihrer Bindung an Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen, vor allem aber durch die Festlegungen des Haushaltsplans - anders als private Arbeitgeber - gehalten, die Mindestbedingungen des Dienst- und Tarifrechts sowie die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten. Sie können daher bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht autonom wie Unternehmer der privaten Wirtschaft handeln. Im Zweifel wollen sie lediglich Normvollzug betreiben. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen dieser rechtlich verpflichtet ist. Er darf nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen. Ohne besondere Anhaltspunkte darf er auch bei langjähriger Gewährung von (überobligatorischen) Vergünstigungen nicht annehmen, die Übung sei Vertragsinhalt geworden und werde unabhängig von einer zugrunde liegenden normativen Regelung unbefristet beibehalten (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - ZIP 2012, 1983 Rn. 76; BAG 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 112, 112).

Diese Grundsätze gelten jedoch dann nicht, wenn die Arbeitgeberin bei der Vereinbarung von Versorgungsrechten weder durch Gesetz noch durch andere Rechtsgrundlagen, die sie nicht selbst geschaffen hat, oder durch Weisungen oder Vorgaben Dritter gebunden ist (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - ZIP 2012, 1983 Rn. 77; BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 - NZA 1997, 664, 666; ebenso LAG München 25.10.2011 - 6 Sa 1151/10 Rn. 156 f - rkr.).

So liegt es hier. Anders als im Fall des Abbaus der Überversorgung bei dem WDR (BAG 17. November 1992 - 3 AZR 432/89, ZTR 1993, 167 ff, Rn. 31 ff, 40) unterliegt die Beklagte auch als Anstalt des öffentlichen Rechts keinen konkreten Normen, welche der mit dem Kläger hinsichtlich des Maßes seiner Versorgung jedenfalls weitgehend individuell getroffenen Vereinbarung entgegenstehen. Insoweit bestimmt § 30 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Beklagten lediglich, dass die Mittel der Versorgungseinrichtung nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen ... verwendet werden dürfen.

Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte der Rechtsaufsicht des Finanzministeriums des Landes NRW unterliegt, ergibt sich keine für den Streitfall relevante Einschränkung. Die Aufsicht über die Beklagte ist zunächst in § 6 a Abs. 1 HeilberG des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.05.2000 (GV.NW 2000 S. 403ff.) geregelt. Dieser lautet:

"Die Kammern haben durch besondere Satzung mit Genehmigung der in § 3 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz Nordrhein-Westfalen bestimmten Aufsichtsbehörde Versorgungseinrichtungen für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen."

Die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2001 - Vers.35-00-1 (U 24) - III B 4 - genehmigte, zuletzt am 23.06.2012 (genehmigt durch Erlass des Finanzministeriums des Landes NRW vom 03.07.2012, Vers. 35-00-1- 07/12 U 24 III B 4; MBL.NRW 12 581) geänderte Satzung des Beklagten sieht im Wesentlichen eine Aufsicht im Bereich der Sicherung der Finanzanlagen durch Genehmigungserfordernisse vor. Für die individuelle Gehaltsfindung und insbesondere die Erteilung einer Versorgungszusage finden sich in der Satzung keine konkreten Einschränkungen noch sind Weisungen der Aufsichtsbehörde hierzu vorgetragen. Die Tatsache, dass die Beklagte der Rechtsaufsicht untersteht, schafft damit im Streitfall keine zusätzlichen Normen.

bb) Der Kläger hat die Beklagte auch nicht im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie ohne die Vereinbarung der Anrechnungsfreiheit der Sozialversicherungsrente stünde. Sämtliche insoweit in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass der Kläger eine Pflicht hatte, die Beklagte auf eine Rechtswidrigkeit der Vereinbarung näher hinzuweisen. Das Bestehen einer solchen Pflicht setzt voraus, dass die Beklagte wegen des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Führung der Geschäfte die Anrechnungsfreiheit der Sozialversicherungsrente mit dem Kläger nicht hätte vereinbaren dürfen. Daran fehlt es. Wie ausgeführt wurde, besteht eine solche Bindung der Beklagten gerade nicht. Damit war der Kläger auch nicht verpflichtet, die Beklagte auf eine von ihr behauptete Rechtswidrigkeit der Vereinbarung hinzuweisen. Es fehlt somit zugleich an den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegenüber dem Kläger, aufgrund dessen diese in Höhe der Sozialversicherungsrente zur Verweigerung der Zahlung des Ruhegehaltes berechtigt sein könnte.

cc) Die Vereinbarung der Anrechnungsfreiheit der Sozialversicherungsrente ist auch nicht aufgrund der durch die Beklagte abgegebenen Anfechtungserklärungen gemäß § 142 BGB nichtig. Ungeachtet sonstiger Bedenken setzt eine erfolgreiche Anfechtung, sei sie gem. § 119 BGB oder § 123 BGB erklärt, voraus, dass die Beklagte gehindert gewesen ist, die Anrechnungsfreiheit der Sozialversicherungsrente zu vereinbaren und gerade hierüber geirrt hat oder durch den Kläger arglistig getäuscht worden ist. Im Streitfall steht jedoch, wie ausgeführt wurde, bereits kein rechtliches Hindernis der getroffenen Vereinbarung entgegen.

f) Die Höhe des Ausgangsruhegehalts zum 1.7.2010 wird durch das Produkt aus den ruhegehaltsfähigen Bezügen und dem Ruhegehaltssatz definiert. Es beträgt damit - bezogen auf den im mit dem 1. März 2012 beginnenden Anspruchszeitraum geltenden Ruhegehaltssatz von 71,75 % - 71,75 v.H. von 15.773,40 € gleich 11.317,41 € brutto.

Die Anpassung des Ruhegehalts erfolgt gemäß § 8 Abs. 8 i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. a des Vertrags vom 15.12.1999 entsprechend den Anpassungen des jeweils für die Beamten des Bundes geltenden Besoldungsgesetzes. Damit sind die geringeren Anpassungen der bundesrechtlich geregelten Versorgungsbezüge nicht maßgeblich. Die letzte für den Anspruchszeitraum relevante Erhöhung der Besoldung trat mit Wirkung ab dem 1. März 2012 um 3,3 vom Hundert gemäß Artikel 1 Nr. 1 des BBVAnpG 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. 2012 Teil I S. 1670) ein.

Die Entwicklung der Besoldung für Beamte des Bundes ergibt sich aus dem "Prüfbericht des Bundesministeriums des Innern nach § 69e Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes zu Wirkungen von Versorgungsminderungen aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001" vom 19. Juli 2012, dort Anlage 1, S. 34 ff. (bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/OED_Verwaltung/Oeffentlicher_Dienst/Beamte/pruefbericht_versorgungsaenderung.

Hieraus ergibt sich auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 % die folgende Entwicklung des Ruhegehalts.

Ausgangsbetrag/Datum

Anpassungssatz

Ruhegehaltssatz 71,75 %

15.773,40 €

11.317,41 €

01.07.2010

11.317,41 €

01.01.2011

0,60%

11.385,31 €

01.08.2011

0,30%

11.419,47 €

01.03.2012

3,30%

11.796,31 €

Der Umstand, dass die volle Absenkung zum 1. Juli 2010 noch nicht in Kraft getreten war, vielmehr seit dem 1. Januar 2010 erst der siebte Anpassungsfaktor gem. § 69e Abs. 3 BeamtVG eingriff, ist für die Zahlungsklage unerheblich. Der Kläger begehrt eine Zahlung erst ab dem 1. März 2012 und damit ab einem nach der vollen Absenkung liegenden Zeitpunkt.

Ab dem 1. März 2012 hatte der Kläger damit Anspruch auf ein Ruhegehalt von monatlich 11.796,31 € brutto. Die Beklagte zahlte demgegenüber monatlich 10.657,75 € brutto. Hieraus resultiert ein monatlicher Zahlungsanspruch von noch 1.138,56 € brutto. Dies ergibt für den dem Zahlungsantrag zu Grunde liegenden Anspruchszeitraum von sieben Monaten ab März bis einschließlich September 2012 den Betrag von 7.969,92 € brutto. Die weitergehende Zahlungsklage ist unbegründet.

g) Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Rechtsgrund des Verzuges, § 288 Abs. 1 BGB. Verzug tritt gemäß § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ein, wenn der Arbeitgeber an dem nach dem Kalender bestimmten Fälligkeitstag nicht leistet. Verzugszinsen sind gemäß § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu leisten (BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 AP BGB § 615 Nr. 125 Rn. 27; BAG 15.05.2001 - 1 AZR 672/00 - AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 176).

Fällt der Fälligkeitstag auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen am Leistungsort staatlich anerkannten Feiertag, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten und der Eintritt des Verzugs auf den darauffolgenden Werktag (BAG 15.05.2001 - 1 AZR 672/00 - AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 176).

Das Ruhegehalt ist gemäß 8 Abs. 8 i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. a des Dienstvertrages vom 15.12.1999 jeweils am Ersten des Monats fällig. Angesichts dessen und der Tatsache, dass der 1. April und der 1. Juli 2012 ein Sonntag, der 1. Mai 2012 ein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1989 (GV. NW. 1989 S. 222) am Leistungsort in Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannter Feiertag sowie der 1. September 2012 ein Samstag waren, ergibt sich der Zinsbeginn für die monatlichen Rückstände in dem Anspruchszeitraum am 2. März, 3. April, 3. Mai, 2. Juni, 3. Juli, 2. August und 4. September 2012. Die weitergehende Zinsforderung ist unbegründet.

2. Die Feststellungsklage ist zulässig und teilweise begründet, teilweise ist sie unbegründet.

a) Der auszulegende Feststellungsantrag ist zulässig.

aa) Klageanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der zutreffend verstandenen Interessenlage entspricht (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 Rn. 17; BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25). Daher ist für das Verständnis eines Klageantrags nicht allein dessen buchstäblicher Wortlaut maßgeblich. Vielmehr hat das Gericht den erklärten Willen anhand der Klagebegründung, des Prozesszieles und der Interessenlage zu erforschen. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln sind für die Auslegung von Anträgen heranzuziehen (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 Rn. 17).

bb) Dem Wortlaut nach begehrt der Kläger von seinem in der Berufungsbegründung angekündigten Feststellungsantrag, der auf den Inhalt des Dienstvertrages Bezug nahm, - auf Anregung des Berufungsgerichts - teilweise abweichend die Feststellung einer Leistungspflicht unter Einbeziehung der Anpassungen der Versorgung für Bundesbeamte. Dies entspricht nicht dem offenkundigen Erklärungswillen des Klägers bei Antragstellung und, ohne dass dies unmittelbar erheblich wäre, auch nicht dem Willen der Berufungskammer, dem Kläger einen sachdienlichen, seinem in der Berufungsbegründung zum Ausdruck gelangten Begehren entsprechenden Antrag zu unterbreiten. Insbesondere aus der in dem angekündigten Antrag enthaltenen Bezugnahme auf den Vertragsinhalt ergibt sich, dass der gestellte Antrag dahingehend auszulegen ist, dass im Rahmen des Feststellungsantrags die "Einbeziehung der Anpassungen der Besoldung für ..." begehrt wird.

cc) Der ausgelegte Feststellungsantrag ist zulässig. Der in sonstigen Fallgestaltungen zu beachtende Vorrang der Leistungsklage sowohl bezüglich bereits fällig gewordener als auch zukünftiger Zahlungsansprüche steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags ebenso nicht entgegen wie der Umstand, dass mit der begehrten Feststellung nicht alle Berechnungsfaktoren des Ruhegehalts vollständig erfasst sind.

Ein Feststellungsantrag muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis insgesamt richten, sondern kann sich auf die Feststellung einzelner Verpflichtungen der Parteien beschränken (BAG 16.02.2010 - 3 AZR 216/09 - NZA 2010, 701, 704; BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - zu A der Gründe, AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11). Das Feststellungsinteresse ist vorhanden, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 Rn. 20; BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 286/09 - Rn. 17). Die Höhe des Ruhegehaltssatzes wie auch die Entscheidung der Fragen, ob die Sozialversicherungsrente anzurechnen oder eine Überversorgung abzubauen ist, entscheidet maßgeblich über die Begründetheit einer Zahlungsklage. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, an Stelle der Feststellungsklage eine Klage auf künftige Leistung gemäß §§ 257 ff. ZPO zu erheben. Insoweit bestand für ihn ein Wahlrecht (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 Rn. 21; BAG 31. Mai 2011 - 3 AZR 406/09 - Rn. 17, NZA-RR 2012, 205).

b) Die zuvor ausgelegte Feststellungsklage ist zum Teil begründet und im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte seit dem Eintritt des Versorgungsfalles am 1. Juli 2010 Anspruch auf ein Ruhegehalt nach Maßgabe des Dienstvertrages vom 15.12.1999 in Höhe von 72,156 % und ab dem 1. Januar 2011 in Höhe von 71,75 % seiner ruhegehaltsfähigen, letzten Aktivenbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages ohne Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente des Klägers und unter Einbeziehung der Anpassungen der Besoldung der Beamten des Bundes.

Bei Eintritt des Versorgungsfalles am 1. Juli 2010 war erst der siebte Anpassungsfaktor gemäß § 69e Abs. 3 BeamtVG mit einem Wert von 0,96208 zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten, woraus sich gemäß § 69e Abs. 2 i.V.m. § 69e Abs. 3 BeamtVG und dem in der dortigen Tabelle für die siebte Anpassung genannten Anpassungsfaktor 0,96750 zunächst ein Versorgungsprozentsatz von 72,156 % ergibt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 wurde dann, wie dargelegt, der achte Anpassungsfaktor mit der Folge des Eintritts der vollen Absenkung des Ruhegehaltssatzes angewendet. Die Anpassung des Ruhegehalts anhand der Entwicklung der Beamtenbesoldung des Bundes ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Regelung.

Bereits im Rahmen des Zahlungsantrages ist dargelegt, dass eine Kürzung des Ruhegehaltes unter dem Gesichtspunkt der Überversorgung wie auch aus sonstigen Gesichtspunkten nicht vorzunehmen ist und die gesetzliche Sozialversicherungsrente nicht anzurechnen ist.

3. Das weitere umfangreiche Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 97 ZPO.

Der Kläger obsiegt mit einem Wert von 32.790,53 €. Dieser ergibt sich aus einem monatlich begründeten Betrag von 1.138,56 €, der gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag zu berücksichtigen ist und von dem wegen der eingeschränkten Wirkung des Feststellungsurteils ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist. Der Gesamtwert beläuft sich entsprechend auf das Dreifache des Jahresbetrages der streitigen Differenz zwischen gezahlter und nach der Ansicht des Klägers begründeter Versorgung, die wiederum um einen Abschlag von 20 % zu vermindern ist. Ausgehend von einer bei einem durch den Versorgungssatz von 75 %, dessen Feststellung der Kläger begehrt, sich ergebenden Versorgung in Höhe von monatlich 12.330,65 € beträgt abzüglich der gezahlten Versorgung von 10.667,75 € die monatliche Differenz 1.672,90 €. Aus ihr resultiert für 36 Monate unter Abzug von 20 % der Gesamtwert von 48.179,52 €. Bezogen auf diesen obsiegt der Kläger mit 32.790,53 €, woraus ein entsprechendes Unterliegen der Beklagten mit einem Anteil von gerundet 68 % und des Klägers mit 32 % folgt.

Die auf die Zahlung von Rückständen gerichtete Klage ist gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 GKG nicht zu berücksichtigen.

IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.