BVerfG, Beschluss vom 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92
Titel
Personalienangabe
Fundstelle
openJur 2011, 118077
  • Rkr:

Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG, wenn die Verweigerung der Angabe der Personalien nach § 111 OWiG geahndet wird, ohne daß zuvor die Rechtmäßigkeit der Aufforderung in vollem Umfang überprüft worden ist.

Tenor

Der Bußgeldbescheid der Stadt Rosenheim vom 19. Juni 1991 - III/321-800-3/1 -, das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 26. März 1992 - 2 OWi 110 Js 27221/91 - und der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. September 1992 - 3 ObOWi 82/92 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die gerichtlichen Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß er wegen Verstoßes gegen § 111 Abs. 1 und 2 OWiG zu einer Geldbuße verurteilt worden ist, weil er während einer öffentlichen Versammlung die Angabe seiner Personalien verweigerte.

I.

Während des Golf-Krieges fand am 9. Februar 1991 in Rosenheim ein angemeldeter Umzug mit anschließender Kundgebung unter dem Motto "Frieden ja, aber nicht um jeden Preis" statt. Auf der Schlußkundgebung sprachen ein Landtagsabgeordneter der CSU sowie Vertreter der Jungen Union und der Schülerunion. Versammlungsleiter war der Sprecher der Jungen Union. Der Beschwerdeführer hielt sich am Rand der Kundgebung in einer Gruppe von drei oder vier weiteren Personen auf, die Transparente mit den Aufschriften "Bush sprach, es werde Krieg, und es ward Krieg" sowie "Kein Blut für Öl" zeigte.

Weil der Sinngehalt dieser Transparente nach Auffassung des zuständigen Polizeieinsatzleiters von dem Motto der Versammlung abwich, sah dieser nach den Feststellungen des Amtsgerichts in dem Zusammenstehen der vier oder fünf Transparentträger eine "nicht genehmigte Gegendemonstration". Die Möglichkeit einer "genehmigungsfreien Spontanversammlung" schloß er aus, weil er die Transparente bereits an einem genehmigten Informationsstand in der Nähe des Kundgebungsorts gesehen hatte. Er beauftragte zwei Beamte mit der Feststellung der Personalien der Transparentträger, um gegebenenfalls ein Verfahren gegen den Leiter der "nicht genehmigten Gegendemonstration" einzuleiten. Als der Beschwerdeführer sich weigerte, seine Personalien anzugeben, wurde er zur Polizeiinspektion mitgenommen, wo er dann seinen Personalausweis vorzeigte.

II.

Die Stadt Rosenheim hat einen Bußgeldbescheid gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 111 Abs. 1 OWiG erlassen.

Vom Amtsgericht ist er mit dem angegriffenen Urteil wegen Verweigerung der Personalien gemäß § 111 Abs. 1 und 2 OWiG zu einer Geldbuße von 100 DM verurteilt worden. § 111 OWiG begründe zwar keine Auskunftspflicht, sondern setze eine andernorts normierte Auskunftspflicht voraus. Da der polizeiliche Einsatzleiter den Verdacht einer Straftat nach dem Versammlungsgesetz gehabt habe, sei eine polizeiliche Identitätsfeststellung aber gemäß § 163 b StPO zulässig gewesen. Die danach erforderliche Belehrung sei erteilt worden. Eine Angabe der in Betracht kommenden Strafvorschriften sei nicht nötig gewesen.

Den Antrag des Beschwerdeführers, die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluß gemäß § 80 OWiG als unbegründet verworfen.

Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 26 Nr. 2 VersG (Durchführung einer unangemeldeten Versammlung) wurde eingestellt.

III.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer den Bußgeldbescheid und die Entscheidungen des Amtsgerichts sowie des Bayerischen Obersten Landesgerichts an. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

Er sei zufällig an der Schlußkundgebung vorbeigekommen. Auf Nachfrage habe man ihm mitgeteilt, daß es sich um eine Kundgebung der CSU zum Golfkrieg handele. Als eine ihm unbekannte Person gefragt habe, ob er bereit sei, ein Transparent zu halten, habe er sich nach dem Inhalt erkundigt und erfahren, daß auf den Transparenten stand: "Kein Blut für Öl", "Bush sprach, es werde Krieg, und es ward Krieg" und "Nie wieder Krieg". Er habe diese Aussagen für zum Kundgebungsthema gehörig gehalten und daher geholfen, ein Transparent hochzuhalten. Um den anderen Versammlungsteilnehmern die Sicht nicht zu versperren, hätten er und die übrigen Transparentträger sich am Rand der Kundgebung aufgestellt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 GG habe jeder Deutsche das Recht, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen. Die Versammlung sei angemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer habe in zulässiger Weise daran teilgenommen. Es sei jedem Versammlungsteilnehmer erlaubt, seine Meinung zum Versammlungsthema kundzutun. Die dabei zu beachtenden Grenzen der Meinungskundgabe während einer öffentlichen Versammlung seien von ihm nicht verletzt worden. Dies werde schon dadurch bestätigt, daß der Versammlungsleiter die Transparente wahrgenommen, aber keinen Anlaß gesehen habe, einzuschreiten oder gar die Polizei aufzufordern, etwas gegen die Transparentträger zu unternehmen.

Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit werde durch die Feststellung der Personalien verletzt. Wenn Bürger damit rechnen müßten, daß sie allein deshalb ihre Personalien der Polizei anzugeben hätten, weil sie sich auf einer öffentlichen Versammlung kritisch zum Versammlungsthema und möglicherweise abweichend zur Meinung der Veranstalter äußerten, würden viele die Meinungskundgabe unterlassen oder von der Teilnahme an der Versammlung ganz absehen. Das Grundrecht werde ausgehöhlt, wenn es der Polizei erlaubt sei, die Personalien von kritischen Kundgebungsteilnehmern festzustellen.

Wenn die Polizei die Personalienfeststellung damit gerechtfertigt habe, daß die Transparentaufschriften den Schluß auf eine Gegendemonstration zu der CSU-Veranstaltung erlaubt hätten, so bestätige dies die Grundrechtsverletzung. Die Polizei sei nicht befugt, eine Gruppe von Versammlungsteilnehmern aufgrund von ansonsten nicht zu beanstandenden Meinungsäußerungen zu einer nicht angemeldeten Gegendemonstration zu erklären mit der Folge, daß sie ihre Personalien feststellen könne.

Zwar gebe es keine Definition des Begriffs "Gegendemonstration". Es müsse aber davon ausgegangen werden, daß eine Gegendemonstration jedenfalls dann nicht vorliege, wenn sich Personen in einer Weise an der Versammlung beteiligten, die nicht einmal vom Versammlungsleiter als Störung empfunden werde. In einer freiheitlichen Demokratie sei die Polizei nicht dazu da, mit polizeilichen Mitteln dafür zu sorgen, daß sich kein Widerspruch gegen die Veranstalter erhebe.

IV.

Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz Stellung genommen.

Nach seiner Auffassung ist die Verfassungsbeschwerde nicht begründet. Prüfungsmaßstab für die angegriffenen Entscheidungen sei Art. 8 GG. Der Schutzbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit sei aber im vorliegenden Fall nicht berührt. Zwar könnten sich auch solche Teilnehmer auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen, die den Zielen der Versammlung oder den dort vertretenen Meinungen kritisch oder ablehnend gegenüber stünden und dies in der Versammlung zum Ausdruck bringen wollten. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit sei aber nicht schrankenlos gewährleistet. Eine verfassungsmäßige Schranke stelle § 26 Nr. 2 VersG dar, der den Leiter einer nicht angemeldeten Versammlung mit Strafe bedrohe. Zu den verfassungsgemäßen Schranken gehöre ferner die Personalienfeststellung nach § 163 b StPO. Die Beurteilung, ob ein Anfangsverdacht strafbarer Handlungen bestehe, obliege dabei den Strafverfolgungsbehörden. Sei deren Beurteilung vertretbar, so habe der Bürger die Personalienfeststellung hinzunehmen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit werde dadurch nicht verletzt.

Das Amtsgericht habe ohne Verfassungsverstoß angenommen, daß der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei, der polizeilichen Aufforderung zur Angabe seiner Personalien zu folgen. Seine Weigerung habe daher den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG erfüllt. Jedenfalls habe das Gericht unter vertretbarer Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen angenommen, daß es sich nicht um eine Spontanversammlung gehandelt habe und daß der Anfangsverdacht eines Vergehens nach § 26 Nr. 2 VersG begründet gewesen sei. Damit sei eine Personalienfeststellung nach § 163 b StPO zulässig gewesen.

Das Amtsgericht sei davon ausgegangen, es hätten hinreichende Verdachtsgründe dafür bestanden, daß die Personengruppe, in der der Beschwerdeführer sich befunden habe, eine nicht angemeldete Versammlung gebildet habe. Wenn es diesen Anfangsverdacht auf die etwas abgesonderte Position der Gruppierung und den Umstand gegründet habe, daß die mitgeführten Transparente inhaltlich vom Motto der angemeldeten Versammlung abwichen, so sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.

I.

Prüfungsmaßstab für die Auferlegung der Geldbuße ist die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Bei der Frage, ob diese Sanktion auf einer verfassungsmäßigen Norm beruht, steht nicht Art. 8 GG im Vordergrund, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Beschwerdeführer ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 26 Nr. 2 VersG zur Verantwortung gezogen worden, sondern wegen der Weigerung, seine Personalien anzugeben.

II.

In die allgemeine Handlungsfreiheit wird durch die Bestrafung einer Person oder die Auferlegung einer Geldbuße eingegriffen. Das Grundrecht ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Dazu zählen alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Art. 2 Abs. 1 GG wird verletzt, wenn es an einer solchen Rechtsgrundlage für den Eingriff fehlt oder wenn diese in einer mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Weise ausgelegt und angewandt wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung die grundrechtliche Freiheit unverhältnismäßig einschränkt.

III.

1. Die Vorschriften der §§ 111 OWiG und 163 b Abs. 1 StPO, auf die die angegriffenen Entscheidungen gestützt worden sind, gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG. Insbesondere sind sie bei verfassungskonformer Auslegung mit dem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar.

a) Die Vorschriften schränken dieses Recht allerdings ein. Nach § 111 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer gegenüber einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Amtsträger die Angabe seiner Personalien verweigert. § 163 b Abs. 1 StPO ermächtigt die Polizei, die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn jemand einer Straftat verdächtig ist.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es kann vielmehr zum Schutz überwiegender Allgemeininteressen beschränkt werden. Dazu bedarf es aber eines Gesetzes, das Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung hinreichend klar umschreibt und überdies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]).

b) Zusammen genommen werden § 111 OWiG und § 163 b Abs. 1 StPO diesen Anforderungen noch gerecht.

aa) Für sich betrachtet würde § 111 OWiG allerdings keine ausreichende Grundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bilden. In der Vorschrift werden zwar die persönlichen Daten aufgezählt, deren Verweigerung die Sanktion auslöst. Es fehlt aber an einer näheren Bestimmung, für welche Zwecke welche Angaben erhoben werden dürfen. In Rechtsprechung und Lehre besteht indes Einigkeit darüber, daß § 111 OWiG keine selbständige Regelung der Auskunftspflicht enthält, sondern an andere Vorschriften anknüpft, in denen Voraussetzungen und Umfang einer solchen Pflicht festgelegt sind. Dem Bestimmtheitserfordernis ist in diesem Fall genügt, wenn die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen läßt, welche Vorschriften im einzelnen gelten sollen, und wenn diese ihrerseits hinreichend bestimmt sind (vgl. BVerfGE 26, 338 [367]; 47, 285 [311]; 87, 399 [407] m.w.N.).

Danach kann § 111 OWiG unter Berücksichtigung der langjährigen Auslegung dieser Vorschrift, der auch das Amtsgericht im Ausgangsverfahren gefolgt ist, noch als bestimmt genug angesehen werden. Er enthält zwar keine ausdrückliche Verweisung und umschreibt auch nicht die Vorschriften, auf die verwiesen wird. Dem Tatbestandsmerkmal der "zuständigen" Stelle ist aber hinreichend deutlich zu entnehmen, daß auf Regelungen verwiesen wird, die eine Behörde, einen Amtsträger oder einen Soldaten der Bundeswehr ermächtigen, Auskunft über einzelne oder alle der in § 111 OWiG genannten Personalien zu verlangen.

Der im Ausgangsfall herangezogene § 163 b Abs. 1 StPO ist für sich genommen ebenfalls nicht bedenkenfrei, weil er - anders als die entsprechenden Normen in den neueren Polizeigesetzen der Länder - noch nicht an datenschutzrechtliche Erfordernisse angepaßt worden ist. Ein darauf gerichtetes Änderungsgesetz zur Strafprozeßordnung befindet sich vielmehr seit längerem in Vorbereitung. Der Vorschrift läßt sich aber auch jetzt schon hinreichend deutlich die Ermächtigung der in ihr genannten Stellen zur Feststellung der Identität von Personen entnehmen, die einer Straftat verdächtig sind.

bb) Die Vorschriften beschränken das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch nicht unverhältnismäßig.

Zweck von § 111 OWiG ist es, amtlichen Auskunftsverlangen Nachdruck zu verleihen. Durch die Androhung eines Bußgelds für den Fall der Weigerung soll die Bereitschaft des Aufgeforderten zur Auskunftserteilung erhöht werden, damit der Stelle, die zur Identitätsfeststellung ermächtigt ist, aufwendigere oder umständlichere Maßnahmen erspart bleiben. Die Norm dient somit der Leichtigkeit und Zeitgerechtigkeit staatlicher Personalienfeststellung (vgl. Rogall, KKOWiG, § 111 Rdnr. 5). Dieser Zweck rechtfertigt die Grundrechtsbeschränkung, wenn die Identitätsfeststellung ihrerseits einem überwiegenden Allgemeininteresse dient. Das ist bei § 163 b Abs. 1 StPO der Fall, denn die Vorschrift verfolgt den Zweck, Personen, die einer Straftat verdächtig sind, zu identifizieren, damit die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt werden können.

Unverhältnismäßigen Beschränkungen ist dadurch vorgebeugt, daß die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO an das Bestehen eines Tatverdachts geknüpft sind und die Verhängung der Sanktion nach § 111 OWiG von der Zuständigkeit der Stelle abhängig gemacht wird, die Auskunft verlangt. Es wird also nicht jede Auskunftsverweigerung mit der Sanktion des § 111 OWiG bedroht. Die Sanktion darf vielmehr nicht ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens verhängt werden. Insofern stellt sich die Frage nach der Ahndbarkeit bloßer Unbotmäßigkeit unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (vgl. BVerfGE 87, 399 [408 ff.]) hier nicht.

2. Die Vorschriften schränken bei verfassungskonformer Auslegung auch die allgemeine Handlungsfreiheit nicht unverhältnismäßig ein.

a) Der Gesetzgeber hat unverhältnismäßige Sanktionen dadurch zu verhindern gesucht, daß nicht jede Verweigerung von Personalangaben, sondern nur die gegenüber einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Amtsträger erklärte als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden soll. Das Merkmal der Zuständigkeit in § 111 OWiG stellt auf diese Weise eine Verbindung zwischen der Zulässigkeit des Auskunftsverlangens und der Ahndung der Auskunftsverweigerung her. Voraussetzung der Ahndbarkeit der Weigerung ist danach die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens (vgl. BGHSt 25, 13 [17] zu der Vorläuferbestimmung des § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB; ferner Rogall, Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 111 Rdnr. 18 bis 21 m.w.N.; Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 111 Rdnr. 15).

Der Vorschrift läßt sich allerdings nicht zweifelsfrei entnehmen, ob die Weigerung, Personalangaben zu machen, nur bei einem formell rechtswidrigen oder auch bei einem materiell rechtswidrigen Auskunftsverlangen geahndet werden soll. Die Strafgerichte nehmen in ähnlichen Zusammenhängen regelmäßig keine vollständige Rechtmäßigkeitsprüfung am Maßstab der einschlägigen Normen vor, sondern legen ihren Entscheidungen den sogenannten strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff zugrunde, der sich auf die formelle Rechtmäßigkeit der Amtshandlung beschränkt. Diese bemißt sich zunächst nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Beamten und umfaßt weiter die wesentlichen Förmlichkeitskriterien für die Amtshandlung; meist wird sie auch auf die pflichtgemäße Prüfung der tatsächlichen Eingriffsvoraussetzungen erstreckt. Dagegen bleiben die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, wie sie vor allem aus verwaltungsrechtlichen, aber auch aus strafprozessualen Vorschriften folgen, bei dieser Rechtmäßigkeitsprüfung regelmäßig außer Betracht.

Die Beschränkung wird damit begründet, daß den Beamten oft ein schnelles Handeln in unübersichtlichen und spannungsreichen Situationen abverlangt werde, in denen eine umfassende Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen des Einschreitens nicht möglich sei. Zum Schutz des Beamten und zur Stärkung seiner Entschlußkraft sei deswegen ein verkürzter Rechtmäßigkeitsbegriff erforderlich (vgl. BGHSt 4, 161 [164]; Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 113 Rdnr. 11, zum Straftatbestand des § 113 StGB, auf den in den Erläuterungen zu § 111 OWiG gewöhnlich verwiesen wird, vgl. etwa Rogall, KKOWiG, § 111 Rdnr. 23).

b) Diese Erwägungen erfordern jedoch keine Bestrafung desjenigen, der sich geweigert hat, einem materiell rechtswidrigen Auskunftsverlangen nachzukommen. Zwar trifft es zu, daß gerade polizeiliche Identitätsfeststellungen häufig unter Umständen erfolgen, die eine gründliche Klärung der Rechtmäßigkeit des Einschreitens nicht erlauben, sondern zu schnellem Handeln zwingen. Dabei lassen sich Irrtümer der Polizei über ihre Berechtigung zur Identitätsfeststellung nicht völlig ausschließen. Da die Frage, ob ein Irrtum vorliegt, aber in der Handlungssituation nicht verbindlich geklärt werden kann, muß die polizeiliche Aufforderung im Interesse des mit ihr bezweckten Schutzes anderer Rechtsgüter grundsätzlich durchsetzbar sein.

Dem wird jedoch dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß die Polizei auch in einem solchen Fall die rechtlichen Mittel zur Durchsetzung ihres Verlangens, etwa das des Festhaltens nach § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO oder der Durchsuchung und der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 163 b Abs. 1 Satz 3 StPO, besitzt. Der Betroffene hat sie in Situationen, die eine vorgängige Klärung der Rechtmäßigkeit nicht zulassen, grundsätzlich hinzunehmen und kann allenfalls nachträglich eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Einschreitens erreichen.

Es besteht aber kein hinreichender Grund, an dieser für den Zeitpunkt des Auskunftsverlangens geltenden Risikoverteilung auch bei der nachträglichen Ahndung der Auskunftsverweigerung festzuhalten. In diesem Stadium ist sowohl die Notwendigkeit umgehenden Einschreitens als auch die Unaufklärbarkeit der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen entfallen. Käme es gleichwohl nur auf die verkürzten Voraussetzungen des sogenannten strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs an, so würde die unvermeidliche Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit, die in einem rechtswidrigen Auskunftsverlangen liegt, ohne entsprechende Notwendigkeit gegenüber demjenigen fortgesetzt werden, der - wie sich nachträglich herausstellt - keinen Grund zur Feststellung seiner Personalien gegeben hatte (vgl. BVerfGE 87, 399 [410]).

Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ist daher von den Strafgerichten vor Verhängung der in § 111 OWiG vorgesehenen Sanktion in vollem Umfang zu prüfen. Die Funktion der Vorschrift, dem Auskunftsverlangen Nachdruck zu verleihen, leidet darunter nicht, denn die Möglichkeit des Irrtums über die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Einschreitens im Moment des Handelns besteht nicht nur bei dem Amtsträger, sondern ebenso bei dem zur Angabe seiner Personalien Aufgeforderten. Folglich geht er bei einer Weigerung stets das Risiko der Ahndung ein, zumal nach § 111 Abs. 2 OWiG auch das fahrlässige Nichterkennen der Rechtmäßigkeit die Sanktion nach sich zieht.

3. Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht.

a) Das Amtsgericht hat die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Auskunftsverlangens nicht in dem erforderlichen Umfang überprüft, sondern die Feststellung genügen lassen, daß der Einsatzleiter der Polizei den Verdacht einer Straftat nach § 26 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 VersG hegte. Zur Begründung eines Tatverdachts im Sinn von § 163 b StPO reicht jedoch die subjektive Annahme des Amtsträgers, daß ein Straftatbestand erfüllt worden sei, nicht aus. Es muß vielmehr mindestens möglich sein, daß der Verdächtige durch das Verhalten, das ihm vorgeworfen wird, eine nach materiellem Strafrecht strafbare Tat begangen hat (vgl. BVerfGE 20, 162 [185]).

b) Die Entscheidung beruht auch auf diesem Versäumnis. Im vorliegenden Fall konnten nämlich an der Strafbarkeit des Verhaltens ernsthafte Zweifel bestehen. Nach Auffassung des Amtsgerichts richtete sich der Verdacht auf die Durchführung einer "nicht genehmigten Versammlung" im Sinn von § 26 Nr. 2 VersG. Diesen sah es durch den Umstand gerechtfertigt, daß die Aufschriften der Transparente, die der Beschwerdeführer mit anderen während der Versammlung hochgehalten hatte, nicht dem Veranstaltungsmotto entsprachen. Daraus konnte sich jedoch noch kein Verdacht einer Straftat nach § 26 Nr. 2 VersG ergeben. Das folgt aus Art. 8 GG, der hierbei zu berücksichtigen war.

§ 26 Nr. 2 VersG schränkt zwar die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG zulässigerweise ein (vgl. BVerfGE 85, 69 [72]). Auslegung und Anwendung versammlungsbeschränkender Gesetze müssen aber dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 69, 315 [348 f.]). Danach hätte das Amtsgericht nicht außer Acht lassen dürfen, daß Versammlungen keiner Genehmigung bedürfen. Es hätte ferner prüfen müssen, ob der Verdacht auf Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung zu Recht bestand.

Die bisher getroffenen Feststellungen reichen hierfür nicht aus. Zwar kann die Abgrenzung zwischen kritischer Teilnahme an einer bestehenden Versammlung und Veranstaltung einer gegen diese Versammlung gerichteten Gegendemonstration im Einzelfall schwierig sein. Jedenfalls ist aber die Annahme, schon die Kundgabe einer anderen Meinung bei einer Versammlung mache die Träger der abweichenden Meinung zu einer eigenen Versammlung, bei Berücksichtigung des Schutzumfangs von Art. 8 GG unhaltbar. Teilnahme an einer Versammlung setzt nicht die Billigung der mit der Versammlung verfolgten Ziele oder der auf ihr vertretenen Meinungen voraus. Der Grundrechtsschutz kommt vielmehr auch denjenigen zugute, die den in der Versammlung verkündeten Meinungen kritisch oder ablehnend gegenüberstehen und dies in der Versammlung mit kommunikativen Mitteln zum Ausdruck bringen wollen (vgl. BVerfGE 84, 203 [209]).

Henschel, Seidl, Grimm, Kühling, Seibert, Jaeger, Haas, Söllner