BGH, Beschluss vom 24.01.2019 - IX ZR 110/17
Fundstelle
openJur 2019, 2255
  • Rkr:
Tenor

In Abänderung des Streitwertbeschlusses des Senats vom 19. April 2018 wird der Streitwert des Revisionsverfahrens auf 4.206.219,62 € festgesetzt.

Gründe

Der Senat hat im Beschluss vom 19. April 2018 mit der teilweisen Zulassung der Revision den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 4.067.168,77 € (Klageantrag 1a, 1c - 769.098,97 €; Klageantrag 2a - 2.841.269,80 €; Klageantrag 2b - 456.800,00 €) festgesetzt. Hierzu war (abändernd) der Wert der Anschlussrevision in Höhe von 139.050,85 € hinzuzurechnen.

Auch wenn der Senat im Hinblick auf den Klageantrag 1a, 1c und den Klageantrag 2a nicht nur über den Hauptantrag der Klägerin (Zahlung aufgrund der Globalzession und des Raumsicherungsvertrages), sondern auch über ihre Hilfsanträge (Zahlung aufgrund der abgetretenen Ansprüche der Warenlieferanten aus verlängerten Eigentumsvorbehalten) entschieden hat, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Eine Zusammenrechnung von Hilfs- und Hauptanspruch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG erfolgt nicht. Denn § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kommt zur Anwendung, auch wenn es sich bei den Haupt- und Hilfsanträgen um jeweils prozessual unterschiedliche Streitgegenstände handelt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 260 Rn. 1, 5).

Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 58/11, WRP 2014, 192 Rn. 6 mwN).

Die von der Klägerin geltend gemachten Haupt- und Hilfsansprüche sind in diesem Sinne wirtschaftlich identisch. Sie schließen einander aus, weil sie nur entweder aufgrund der Globalzession und des Raumsicherungsvertrages oder aber aufgrund der (der Klägerin abgetretenen) Ansprüche der Warenlieferanten aufgrund der verlängerten Eigentumsvorbehalte bestehen können.

Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 26.09.2013 - 23 O 90/09 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2017 - 15 U 191/13 -