BGH, Beschluss vom 17.01.2019 - AK 58/18
Fundstelle
openJur 2019, 2217
  • Rkr:
Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen.

Gründe

I.

Der Angeschuldigte ist aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2018 (6 BGs 132/18) am 21. Juni 2018 festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe zwischen August 2014 und November 2015 unter dem Decknamen ".. " oder " H. " in Kenntnis der Ziele, Programmatik und Methoden der Ge- samtorganisation eine Führungsfunktion in der "Partiya Karker?n Kurdistan" ("Arbeiterpartei Kurdistans", im Folgenden: PKK) ausgeübt, indem er als hauptamtlicher Kader zunächst das PKK-Gebiet Ha. , seit Juni 2015 dann das Gebiet B. geleitet habe. Schließlich habe er sich seit Juli 2017 als Leiter des PKK-Gebiets S. und der gebietsübergreifenden Region "Baden-Württem- berg" betätigt. In letztgenannter Funktion habe er sich am 13. April 2018 an der Entführung des Ö. beteiligt, der von vier Männern gewaltsam in ein Auto gezerrt, geschlagen und dann in eine Gaststätte verbracht worden sei, wo er vom Angeschuldigten über mehrere Stunden hinweg in Anwesenheit dreier maskierter und mit Pistolen bewaffneter Männer befragt worden sei. Hierbei habe der Angeschuldigte den Geschädigten aufgefordert, weiter für die PKK zu arbeiten, Unterlagen und Spendengelder, die der PKK zustünden, herauszugeben und ihm schließlich 280 € abgenommen. Dadurch habe er sich in zwei Fällen als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, sowie in einem Fall tateinheitlich hierzu mit anderen Personen gemeinschaftlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, einen Menschen der Freiheit beraubt, versucht, einen Menschen mit Gewalt und durch Drohungen mit einem empfindlichen Übel zu Handlungen zu nötigen, die durch eine Entführung geschaffene Lage eines Menschen zu einer Erpressung ausgenutzt und mit Gewalt einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht weggenommen, sie sich rechtswidrig zuzueignen, wobei er Werkzeuge bei sich geführt habe, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern, strafbar gemäß § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1, §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, § 239 Abs. 1, § 239a Abs. 1, § 240 Abs. 1, 3, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.

Wegen dieser Tatvorwürfe hat der Generalbundesanwalt gegen den Angeschuldigten unter dem 17. Dezember 2018 Anklage vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erhoben. In der rechtlichen Würdigung hat er sie nunmehr als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und Freiheitsberaubung gewertet.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2018 vorgeworfenen Straftaten dringend verdächtig.

a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:

aa) Die PKK wurde 1978 u.a. von Abdullah Öcalan in der Türkei als Kaderorganisation mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat unter ihrer Führung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die PKK verschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten. So besteht seit 2007 - unter dieser Bezeichnung - die "Koma Civak?n Kurdistan" ("Vereinigte Gemeinschaften Kurdistan", im Folgenden: KCK), die auf einen staatsähnlichen "konföderalen" Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, Syrien, Iran und Irak abzielt und dabei umfangreiche staatliche Attribute beansprucht wie Parlament, Gerichtsbarkeit, Armee und Staatsbürgerschaft.

Die KCK ist, ebenso wie die PKK, auf die Person von Abdullah Öcalan ausgerichtet. Daneben vollzieht sich die Willensbildung innerhalb der Organisation etwa über den "Kongra Gele Kurdistan" (KONGRA GEL, "Volkskongress Kurdistans") und den KCK-Exekutivrat. Die Führungskader folgen grundsätzlich dieser Willensbildung und setzen die getroffenen Entscheidungen um. Zur Überprüfung haben sie den Kadern der übergeordneten Ebene regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.

Fester Bestandteil der Strukturen der PKK/KCK sind auch die "H?z?n Parastina Gel" ("Volksverteidigungskräfte", im Folgenden: HPG), die nach dem Willen der Führung handeln. Sie betrachten im Rahmen der von ihnen vorgenommenen "Selbstverteidigung" einen Guerillakrieg als legitimes Mittel. Die HPG verübten vor allem im Südosten der Türkei mittels Sprengstoff und Waffen Anschläge gegen türkische Soldaten sowie Polizisten und verletzten oder töteten dabei eine Vielzahl von diesen. Sie bekannten sich seit der Aufkündigung eines "Waffenstillstands" zum 1. Juni 2004 zu über 100 Anschlägen.

Das Präsidium des Exekutivrats der KCK erklärte, nachdem Abdullah Öcalan aus der Haft heraus eine Friedensbotschaft verlesen und zu einer gewaltfreien politischen Lösung des Konflikts aufgerufen hatte, ab dem 23. März 2013 eine Feuerpause. In der Folge verübten die HPG zwar deutlich weniger Anschläge, ohne dass damit aber eine Abkehr von der Ausrichtung der Organisation auf die Begehung von Tötungsdelikten verbunden gewesen wäre; vielmehr enthielt die Erklärung bereits den Vorbehalt, dass man im Fall von Angriffen von dem "Recht auf Selbstverteidigung" Gebrauch machen und Vergeltung üben werde.

Nachdem der "Friedensprozess" im Juli 2015 endgültig zum Erliegen gekommen war, kam es in der Folge zu Gefechten mit den türkischen Streitkräften, die ihrerseits mit massiver militärischer Gewalt vorgingen. In diesen Auseinandersetzungen spielte die "Patriotisch revolutionäre Jugendbewegung" (YDGH - Yurtsever Devrimci Genclik Hareketi), die sich mit den Selbstverteidigungskräften der HPG zusammenschloss, eine bedeutsame Rolle. Parallel dazu nahmen die Anschläge der HPG, bei der Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte, aber auch Zivilisten getötet oder verletzt wurden, wieder erheblich zu.

Der Schwerpunkt der Strukturen und das eigentliche Aktionsfeld der PKK liegen in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in Syrien, im Irak und im Iran. Zahlreiche - auf die Unterstützung der politischen und militärischen Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat ausgerichtete - Aktivitäten betreibt die PKK jedoch auch in Deutschland und anderen Gebieten Westeuropas. Dazu bediente sie sich bis Juli 2013 der "Civata Demokrat?k a Kurdistan" ("Kurdische Demokratische Gesellschaft", im Folgenden: CDK), die die Direktiven der KCK-Führung umzusetzen hatte und namentlich dazu diente, die in Europa lebenden Kurden zu organisieren. Entsprechend den Vorgaben des 10. CDK-Kongresses vom Mai 2013 zur Neustrukturierung der PKK in Europa benannte sich der europäische Dachverband PKK-naher Vereine "Konföderation der kurdischen Vereine in Europa" (KON-KURD) im Juli 2013 in "Kongress der kurdischdemokratischen Gesellschaft in Europa" (KCD-E) um. Unter der Bezeichnung KCD-E werden nicht nur die Strukturen des KON-KURD, sondern auch diejenigen der CDK fortgeführt.

Unterhalb der Führungsebene war und ist Europa in Sektoren, Gebiete, Räume und Stadtteile eingeteilt. In Deutschland gab es seit 2002 drei Sektoren ("Süd", "Mitte" und "Nord"), seit 2012 ist der Sektor "Süd" in die Sektoren "Süd 1" und "Süd 2" aufgeteilt. Für jede Organisationseinheit wird von der Führung mindestens ein Verantwortlicher eingesetzt; Sektoren und Gebiete werden in der Regel von einem durch die Partei alimentierten, professionellen Führungskader geleitet. Die Organisationseinheiten stellen der PKK Finanzmittel bereit, rekrutieren Nachwuchs für den Guerillakampf und betreiben Propaganda. Dabei haben sie die Vorgaben der Europaführung umzusetzen und dieser über die Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.

bb) Der Angeschuldigte war in der Zeit von August 2014 bis Juni 2015 als Leiter des PKK-Gebiets Ha. und danach bis November 2015 als Leiter des Gebiets B. mit den typischen Führungsaufgaben eines PKK-Gebiets- leiters befasst. Er koordinierte die organisatorischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs. Dabei agierte er unter dem parteiinternen Decknamen ".. " oder " H. ". Er hielt einerseits Kontakt zu dem ihm hierarchisch direkt übergeordneten Leiter des PKK-Sektors "Nord", der ihm Anweisungen erteilte und dem er regelmäßig über die Parteiarbeit in dem von ihm geleiteten Gebiet berichtete. Andererseits nahm er bestimmenden Einfluss auf die Arbeit der ihm in der Hierarchie der Vereinigung unterstellten PKK-Kader, indem er ihre Arbeit koordinierte, ihnen Anweisungen gab und sich über die Entwicklungen in den von ihnen geleiteten Räumen unterrichten ließ. So beteiligte er sich als Leiter des Gebiets Ha. an der Organisation einer Reihe von Veranstaltungen wie einer Demonstration am 16. August 2014 in Han. , einem "Internationalen kurdischen Kulturfes- tival" in D. am 13. September 2014 und dem Newrozfest im März 2015, nahm an Kadertreffen in Ha. - u.a. am 27./28. September, 2. November und am 2. Dezember 2014 - teil, organisierte die Spendensammlung im November 2014 und unterstützte Wahlkampfveranstaltungen, die die kurdische Partei HDP vor der Wahl zum türkischen Parlament auch in Deutschland abhielt. Als Leiter des PKK-Gebiets B. beteiligte er sich ebenfalls an der Organisation von Veranstaltungen wie einer Gedenkfeier am 27. September 2015 und einer Demonstration am 10. Oktober 2015 in B. . Im Oktober 2015 nahm er an einem Treffen der Europaführung der PKK in Belgien teil.

cc) Im Juli 2017 übernahm der Angeschuldigte die Leitung des PKK-Gebiets S. und der gebietsübergreifenden Region "Baden-Württemberg". Auch hier übte er die typischen Aufgaben eines übergeordneten Kaders aus, indem er Berichte nachgeordneter Gebietsleiter anforderte - so etwa am 10. Juli, 14. Juli und 18. August 2017 -, sich an der Organisation von Veranstaltungen beteiligte - so von Aufzügen und öffentlichen Versammlungen in S. am 19. Oktober 2017, 2. Dezember 2017, 24. Februar 2018 und 21. April 2018 - sowie an regionalen (etwa am 28. Januar und 13. März 2018) und überregionalen (etwa am 22. Januar 2018 und 15. Mai 2018) Kadertreffen teilnahm.

dd) Im Rahmen der Tätigkeit des Angeschuldigten als Leiter des PKK-Gebiets S. und der gebietsübergreifenden Region "Baden-Württemberg" beteiligte er sich auch an der Entführung des Ö. , bei der er eine maßgebliche Rolle einnahm und die möglicherweise sogar durch ihn initiiert wurde. Der Geschädigte Ö. war vor der Tat als Leiter des PKK-Raums Br. insbesondere mit der Sammlung und Erfassung von Spendengeldern befasst. In einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren kooperierte er mit der Polizei, weil er sich von der PKK lösen wollte. Unter anderem übergab er der Polizei Aufstellungen der eingesammelten Spenden. Die Listen wurden kopiert und die Originale dem Geschädigten zurückgegeben.

Am 13. April 2018 gingen der Angeschuldigte sowie seine nur teilweise identifizierten Mittäter aufgrund eines gemeinsamen Tatplans wie folgt gegen Ö. vor: Die Mitangeschuldigte A. , die mit dem Geschädigten zuvor eine - auch sexuelle - Beziehung unterhalten hatte, lockte diesen unter einem Vorwand nach He. , wo sie zu der abseits von der Stadt gelege- nen Burgruine fuhren. Dort erschienen vier Männer, unter anderem die Mitangeschuldigten Ay. , K. und T. , die den Geschädigten aufforderten, in ihr Fahrzeug einzusteigen. Als dieser sich weigerte, zerrten die Mitangeschuldigten K. und T. sowie ein nicht identifizierter Mittäter ihn in den PKW. Seiner Auf- forderung, die Polizei anzurufen, folgte die Mitangeschuldigte A. nicht. Auf dem Rücksitz des Wagens wurde der Geschädigte von den Mitangeschuldigten Ay. und T. niedergedrückt, die sich ihm dann auf Brust und Beine setzten und ihn - ebenso wie der Mitangeschuldigte K. - schlugen. Hierdurch erlitt der Geschädigte Schmerzen. Die Mitangeschuldigte A. , die zunächst auch in das Fahrzeug eingestiegen war, verließ das Fahrzeug nach kurzer Fahrtstrecke wieder. Die übrigen Täter brachten den Geschädigten nunmehr in dem vom Mitangeschuldigten K. geführten Fahrzeug zur Gaststätte des Mitangeschul- digten Ay. in E. , der diese nach Eintritt der Beteiligten von innen abschloss. Auf Weisung des Mitangeschuldigten T. forderte der Mitan- geschuldigte Ay. das Mobiltelefon des Geschädigten heraus und zerstörte dieses sodann mitsamt der SIM-Karte. Ay. führte den Geschädigten in den Keller, wo ihn drei maskierte Männer, die Pistolen am Gürtel trugen, anschließend erwarteten. Kurz darauf erschien der Angeschuldigte, der den Geschädigten ca. vier Stunden lang befragte. Unter anderem fragte er, ob der Geschädigte mit der Polizei zusammenarbeite, weshalb er sich von der PKK losgesagt habe, sowie zu der Übergabe von Unterlagen an die Polizei. Außerdem forderte der Angeschuldigte den Geschädigten auf, innerhalb einer Woche die Unterlagen über die Spendensammlungen herauszugeben und sich bis Ende des Monats zu entscheiden, ob er weiter für die PKK arbeiten wolle. Sollte er dies nicht tun, werde er getötet; ebenso, wenn er zur Polizei gehe. Danach wurde der Geschädigte in einen Nebenraum der Gaststätte verbracht. Dort tastete der Mitangeschuldigte T. ihn in Gegenwart des Angeschuldigten und der Mitange- schuldigten Ay. und K. ab und nahm den Geldbeutel des Geschädigten an sich. Diesen reichte er an den Mitangeschuldigten K. weiter, der daraus das mitgeführte Bargeld in Höhe von 380 € entnahm und an den Mitangeschuldigten T. weiterreichte. Nachdem dem Geschädigten, der darauf hingewiesen hatte, dass er Geld für die Rückfahrt nach He. benötige, 100 € zurück- gegeben worden waren, während der Mitangeschuldigte T. den Rest als "Steuer" zurückbehielt, fuhren der Mitangeschuldigte K. und ein unbekannter Mann den Geschädigten nach P. , wo sie ihn absetzten.

b) Der Angeschuldigte, der sich zu den Vorwürfen bislang nicht geäußert hat, ist der vorstehenden Taten dringend verdächtig.

aa) Hinsichtlich der ausländischen terroristischen Vereinigung PKK ergibt sich der dringende Tatverdacht aus Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes, die sich in zahlreichen Auswertungsberichten finden und auf deren Grundlage es bereits vielfach zu Verurteilungen von Kadern der PKK durch verschiedene Oberlandesgerichte gekommen ist, sowie aus öffentlichen Verlautbarungen der Organisation.

bb) Der dringende Tatverdacht bezüglich der Tätigkeit des Angeschuldigten als Gebietsleiter der PKK in Ha. folgt insbesondere aus den Erkennt- nissen der Telekommunikationsüberwachung, die gegen den Leiter des Sektors "Nord" angeordnet worden war und die eine Vielzahl von organisatorischen Anweisungen an den Angeschuldigten sowie Verabredungen zu Kadertreffen ergeben. Hinsichtlich der Leitung des Gebiets B. folgt der Verdacht eben- falls aus dem Ergebnis von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, die gegen andere Kader - etwa den Gebietsleiter von O. -, aber auch gegen den Angeschuldigten selbst angeordnet worden waren, sowie aus Standortdaten und Observationen. Schließlich stützt sich der dringende Verdacht, dass der Angeschuldigte zuletzt als Leiter des PKK-Gebietes S. und der Region "Baden-Württemberg" tätig war, auf die Ergebnisse der bei ihm und verschiedenen anderen Gebietsleitern, insbesondere dem für das Gebiet F. zuständigen, durchgeführten Telekommunikationsüberwachung sowie auf die Angaben des Ö. .

cc) Der dringende Verdacht, dass der Angeschuldigte sich an dem Tatgeschehen im Zusammenhang mit der Entführung des Ö. maß- geblich beteiligte, folgt aus den Angaben des Geschädigten bei der polizeilichen Vernehmung. Soweit der Zeuge Ö. in seiner staatsanwaltlichen Verneh- mung am 7. Juli 2018 abweichend von früheren Angaben, die dem Haftbefehl zugrunde gelegt worden waren, angegeben hat, von den maskierten Männern im Keller nicht geschlagen und auch nicht von einem dieser Männer durchsucht worden zu sein, folgt der Senat diesen Angaben. Dies gilt auch, soweit der Geschädigte in der staatsanwaltlichen Vernehmung angegeben hat, dass die Angeschuldigten ihm das Bargeld nicht im Keller, sondern in einem Nebenraum der Gaststätte in der oben dargelegten Weise entwendet hätten. Seine Angaben werden zum Randgeschehen durch objektive Beweismittel bestätigt. Auch die Auswertung der zwischen den Mitangeschuldigten am Tattag und danach geführten Telekommunikation weist auf die Richtigkeit der Angaben des Geschädigten hin. Schließlich hat der Mitangeschuldigte Ay. Angaben zum Tat- geschehen und der Anwesenheit des Angeschuldigten im Restaurant gemacht.

Wegen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten begründenden Beweismittel und Indizien wird ergänzend auf die ausführlichen Darlegungen im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs und in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts, insbesondere im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, Bezug genommen.

c) Der Angeschuldigte hat sich daher mit hoher Wahrscheinlichkeit wie folgt strafbar gemacht:

aa) Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Leiter in den PKK-Gebieten Ha. , B. und S. hat sich der Angeschuldigte wegen mitgliedschaft- licher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht (§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand stellt die PKK aufgrund ihrer Verbandsstruktur eine Vereinigung dar, bei der sich der Einzelne entsprechend den intern bestehenden Regeln unter den Gruppenwillen unterordnet. Sie ist angesichts des von ihr in Anspruch genommenen - indes nicht gegebenen - "Selbstverteidigungsrechts" und der durch ihre Unterorganisation HPG verübten Anschläge darauf ausgerichtet, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Für die Anschläge besteht auch kein Rechtfertigungs- grund nach Völkervertrags- oder Völkergewohnheitsrecht (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, NStZ-RR 2014, 274 f.; vom 8. Februar 2018 - AK 3/18, NStZ-RR 2018, 106). An dieser Vereinigung beteiligte sich der Angeschuldigte durch seine Tätigkeit als Gebietsleiter als Mitglied.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 6. September 2011 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der jeweiligen Verantwortlichen für die in Deutschland bestehenden Sektoren und Gebiete der PKK erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).

bb) Mit seiner Beteiligung an der Entführung des Ö. hat sich der Angeschuldigte zudem in einem Fall tateinheitlich mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland wegen erpresserischen Menschenraubes in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung sowie Freiheitsberaubung strafbar gemacht (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 239 Abs. 1, § 239a Abs. 1 Alternative 2, § 240 Abs. 1, 3, §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 52 StGB).

(1) Die Körperverletzungshandlungen der Mitangeschuldigten, die diese im Zuge des gewaltsamen Verbringens des Geschädigten ins Lokal begingen, sind dem Angeschuldigten im Sinne eines dringenden Verdachts als mittäterschaftlich begangene gemeinschaftliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zuzurechnen.

Wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich strafbar, wer die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Für eine gemeinschaftliche Körperverletzung ist es nicht erforderlich, dass jeder der Beteiligten eigenhändig an der Körperverletzungshandlung teilnimmt; auch kann ein Beteiligter (orts-)abwesend sein, vorausgesetzt, dass mindestens zwei weitere Tatgenossen dem Opfer gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1999 - 4 StR 312/99, NStZ 2000, 194, 195). Ob ein in diesem Sinne Abwesender Tatbeteiligter der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung anderer ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Mittäterschaft, der Anstiftung oder der Beihilfe (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - 3 StR 68/12, juris Rn. 4; vom 26. Juli 2017 - 3 StR 165/16, juris Rn. 4).

Vorliegend schlugen vor Ort die Mitangeschuldigten K. , Ay. und T. gemeinschaftlich auf den Geschädigten ein. An dieser Tatbegehung beteiligte sich auch der ortsabwesende Angeschuldigte mittäterschaftlich. Die Körperverletzungshandlungen entsprachen dem gemeinsamen Tatplan. Sie dienten in Absprache mit den Mittätern dazu, den Geschädigten in die Gewalt des Angeschuldigten zu bringen, der ihn befragen und sein künftiges Verhalten beeinflussen wollte. Hieraus ist nicht nur auf ein Tatinteresse des Angeschuldigten, sondern auch auf seine Tatherrschaft zu schließen.

(2) Abweichend von der rechtlichen Wertung der Anklage stehen sämtliche anlässlich der Entführung und der darauf folgenden Bemächtigungslage begangenen Taten im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Insoweit gilt:

Die Mitangeschuldigten entführten den Geschädigten in Ausführung des gemeinsam mit dem Angeschuldigten gefassten Tatplans, indem sie ihn in ihr Fahrzeug zerrten und unter Schlägen zur Gaststätte verbrachten, so dass er bereits während dieser Fahrt dem ungehemmten Einfluss der Angeschuldigten ausgesetzt war (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359). Zugleich bemächtigten sich die Angeschuldigten des Geschädigten. Indem dieser das Fahrzeug nicht verlassen konnte, hatten sie die physische Herrschaft über ihn erlangt, die ihn an einer freien Bestimmung über sich selbst hinderte (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2003 - 2 StR 494/02, NStZ 2003, 604 mwN). Somit fiel die zur Entführung notwendige Ortsveränderung mit dem Sich-Bemächtigen bereits zeitlich zusammen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 376/93, BGHSt 39, 330, 332 f.; zum Verhältnis von Entführen und Sich-Bemächtigen vgl. LK/Schluckebier, StGB, 12. Aufl., § 239a Rn. 15), so dass sich beide Begehungsweisen - das Entführen und das Sich-Bemächtigen - überschneiden.

In der Folge stabilisierte sich die Bemächtigungslage, indem der Geschädigte über Stunden unter steter Bedrohung durch die Anwesenheit der bewaffneten und maskierten Männer gegen seinen Willen festgehalten wurde. Sie endete erst mit der Freilassung des Zeugen. Dass der Angeschuldigte die Bemächtigungslage zunächst nicht nutzte, dem Geschädigten ein noch während der Bemächtigung zu erbringendes Verhalten abzunötigen, sondern "nur" ein nach der Beendigung der Bemächtigung zu vollziehendes Verhalten forderte, so dass er sich insoweit nicht wegen Geiselnahme nach § 239b StGB, vielmehr lediglich wegen versuchter Nötigung nach § 240 Abs. 1, 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 239b Rn. 6b mwN), ändert nichts daran, dass seit der Entführung eine ununterbrochene Bemächtigungslage bestand, die der Angeschuldigte und seine Mittäter, einem späteren Entschluss folgend, schließlich auch zu einer Erpressung ausnutzten. Da die Ausnutzungsvariante des § 239a Abs. 1 Alternative 2 StGB gerade voraussetzt, dass der Täter eine - aus welcher Motivlage auch immer - zuvor geschaffene Bemächtigungs- oder Entführungslage erst später zu einem Angriff auf das Vermögen des Erpressten nutzt, die Ausnutzungsabsicht also erst später hinzutritt (LK/Schluckebier, StGB, 12. Aufl., § 239a Rn. 34), stellt sich das Gesamtgeschehen beginnend mit der Entführung bis zur Freilassung des Opfers als eine tatbestandliche Handlungseinheit dar. Somit stehen alle Straftaten, die der Schaffung und Aufrechterhaltung der Bemächtigungslage dienten und in deren Ausnutzung zunächst zu einem Nötigungsversuch und schließlich zu einer Erpressung bzw. Wegnahme (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2003 - 2 StR 494/02, NStZ 2003, 604 f.) begangen wurden, in Tateinheit zueinander, auch wenn sie zu verschiedenen Zeitpunkten ausgeführt wurden und auf unterschiedliche Tatentschlüsse zurückgehen. Folglich ist entgegen der Anklageschrift auch nur von einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen auszugehen.

2. Es ist der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben. Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der Angeschuldigte ist familiär nicht gebunden. Einer regelmäßigen Arbeit geht er nicht nach. Vielmehr bezieht er aufgrund psychischer Probleme - einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung - eine Rente wegen Erwerbsminderung und ergänzend Sozialhilfe. Aufgrund seiner Tätigkeit für die PKK verfügt er zudem über zahlreiche Beziehungen im europäischen Ausland. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass er sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird.

Die genannten Umstände begründen erst recht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) darüber hinaus auf den Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO gestützt werden kann.

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Nach der Festnahme des Angeschuldigten sind die Wortprotokolle des von ihm benutzten Mobiltelefons - unter Hinzuziehung von Dolmetschern - ausgewertet worden. Auch sind die Mitangeschuldigten vernommen worden, von denen sich der Mitangeschuldigte Ay. - zuletzt am 28. Oktober 2018 - eingehend einge- lassen hat. Zudem sind mehrfach Vernehmungen des Geschädigten sowie bis zum 27. September 2018 weiterer Zeugen durchgeführt worden. Der Generalbundesanwalt hat das umfangreiche Ermittlungsverfahren, das 96 Stehordner Sachakten und mehr als 19.000 Seiten TKÜ-Erkenntnisse umfasst, mittlerweile abgeschlossen und unter dem 17. Dezember 2018 Anklage zum Oberlandesgericht Stuttgart erhoben. Über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung der Hauptverhandlung ist noch nicht entschieden worden.

In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer Spaniol Berg