BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 2 StR 510/18
Fundstelle
openJur 2019, 2192
  • Rkr:
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt drei Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Appl Meyberg Grube Schmidt

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