Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Glaubhaftmachung des Verlusts einer Berufungsbegründungsschrift auf dem Postweg
Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werde ...
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anhörung des Rechtsanwalts bei angeblichem Verlust der per Post verschickten Berufungsbegründung