OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.1992 - 6 A 1693/91
Fundstelle
openJur 2019, 26471
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 K 1634/89
Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der im Jahre 1946 geborene Kläger unterrichtete nach einem Lehramtsstudium der Geschichte und Sozialkunde sowie nach einem Promotionsstudium zum Doktor der Philosophie in den Jahren 1977 und 1978 als Lehrer an einem Gymnasium in Westfalen. Bereits im Mai 1977 hatte er sich um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen beworben. Am 2. Oktober 1978 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Staatsarchivreferendar ernannt. Er leistete den Vorbereitungsdienst beim Nordrhein-Westfälischen Staatsarchiv StA Detmold und an der Archivschule Marburg ab. Im Herbst 1980 bestand er die Laufbahnprüfung (archivarische Staatsprüfung) nicht. Zur weiteren Ableistung des Vorbereitungsdienstes wurde er dem StA Münster zugewiesen. Dessen Leiter er war. Am 23. Januar 1981 bestand der Kläger vor dem Prüfungsausschuß für den höheren Archivdienst in Marburg die Laufbahnprüfung mit der Gesamtnote "ausreichend". Am 26. Februar 1981 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Staatsarchivrat z.A. ernannt und dem StA Münster zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Wirkung vom 26. August 1982 wurde er zum Staatsarchivrat ernannt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 beim           eingewiesen. Er

arbeitete in der von                  geleiteten Abteilung 1.

Unter dem 5. Januar 1984 erteilte       dem Kläger eine dienstliche Beurteilung zum Ende der Regelprobezeit mit dem Gesamturteil:

ein interessierter, persönlich angenehmer und umgänglicher Mitarbeiter. Wegen erheblicher Lücken in Fachkenntnissen und für den Archivarsberuf notwendigem Allgemeinwissen sowie wegen der trotz aller Einsatzbereitschaft nicht ausreichenden Arbeitsergebnisse kann ihm eine Bewährung in der Probezeit jedoch nicht bestätigt werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist erforderlich. Seine Leistungen müssen als unter dem Durchschnitt' bezeichnet werden."

Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen verlängerte die Probezeit des Klägers um ein Jahr bis zum 25. Februar 1985. Der Kläger leistete seinen Dienst nach wie vor beim    in der Abteilung 1.

Unter dem 11. Februar 1985 erteilte               dem Kläger eine dienstliche Beurteilung zum Ende der verlängerten Probezeit. In dem Gesamturteil wurde ihm bescheinigt, seine Leistungen lägen erheblich unter dem Durchschnitt. Versprechungen, die auf eindringliches Zureden anläßlich der letzten  Beurteilung von ihm abgegeben worden seien, hätten zu der Hoffnung berechtigt, daß es ihm durch Fleiß doch noch gelingen könne, Wissenslücken auszufüllen und auf einigen Teilgebieten des archivarischen Aufgabenfeldes ausreichende Leistungen zu erbringen. Der Kläger habe diese Erwartungen nicht erfüllt.

Der Kläger reichte wegen dieser dienstlichen Beurteilung beim Kultusminister erfolglose Dienstaufsichtsbeschwerden gegen          und gegen               ein und beantragte, einemanderen Staatsarchiv zur Dienstleistung zugewiesen zu werden. Der Kultusminister verlängerte die Probezeit des Klägers mit Datum vom 12. Juni 1985 erneut um ein Jahr bis zum 25. Februar 1986. Gleichzeitig ordnete er den Kläger bis zum 25. Februar 1986 an das                      ab. Dessen Leiter,      erteilte dem Kläger unter dem 17. Dezember 1985 eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil:

"Herr              ist ein interessierter Mitarbeiter, dessen Leistungen bei vollem Arbeitseinsatz und selbstkritischer Berücksichtigung der eigenen Grenzen durchschnittlichen Anforderungen genügen (ausreichend)."

In seinem Begleitschreiben zur Übersendung der dienstlichen Beurteilung wies         den Kultusminister darauf hin, er habe sich wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit kein genaues Bild von den Fähigkeiten und Leistungen des Klägers machen können. Falls dieser den Wünsch habe, von sich aus den Archivdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zu verlassen, solle man ihn in diesem Wunsch nur bestärken.

Am 26. Februar 1986 verlieh der Kultusminister dem Kläger die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Er wies den Kläger mit Wirkung vom 26. Februar 1986 wieder dem      zur weiteren Dienstleistung zu. Der Kläger arbeitete dort nunmehr in der von               geleiteten Abteilung 2.

Unter dem 2. Januar 19889 erteilte  LSAD      nach Einholung eines von SAD    gefertigten Beurteilungsentwurfs dem Kläger eine dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum  vom 27. Februar 1986 bis zum 2. Januar 1989. Das Gesamturteil lautete:

"Herr            ist vom Ausbildungsund Leistungsstand den ihm gestelltenAufgaben nicht gewachsen. Es fehlt die erforderliche Selbstkritik. Eigene fachliche Unzulänglichkeiten werden als Ergebnis äußerer Einflüsse angegeben.

Die Leistungen können nicht als ausreichend bezeichnet werden, sie liegen unter dem Durchschnitt."

Der Kläger erhob unter dem 2. Februar 1989 Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung vom 2. Januar 1989 mit der Begründung:               sei ihm gegenüber befangen. Er habe sinn?gemäß geäußert, er, der Kläger, müsse in    mit erheblichem Widerstand rechnen, man wolle ihn bewußt wieder in der alten Abteilung einsetzen, damit er dort weiterhin schikaniert werden könne, und man würde den       schon zeigen, daß die dort abgegebene dienstliche Beurteilung ein Fehler sei. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, daß ihm in der dienstlichen Beurteilung bescheinigt worden sei, sein körperliches Leistungsvermögen sei schwankend. Nicht nachvollziehbar und zudem in sich widersprüchlich seien die Ausführungen, er sei in der Entwicklung eigener Vorstellungen schwerfällig, geneigt zur Nachahmung, in der Auffassung leicht beeinträchtigt durch vorgefaßte Vorstellungen und unselbständig in der Urteilsfähigkeit sowie beflissen und wenig belehrbar. Nicht nachvollziehbar seien des weiteren die Aussagen, er habe im Fachlichen kaum Entschlußkraft und sei in der Formulierung korrekt, inhaltlich wegen mangelnder Kenntnisse ungenau, seine organisatorische Befähigung erschöpfe sich in der schematischen Durchführung übertragener Aufgaben, er sei nicht selbstkritisch bzw. sei empfindlich, er habe lückenhafte Fachkenntnisse und Leistungen aufzuweisen, die trotz langjähriger Dienstzeit keine ersichtliche Erweiterung durch praktische Erfahrung oder Fortbildung gebracht hätten, er habe Anstoß gebraucht und sei Belastungen nicht gewachsen, er schaffe seine Aufgaben in der Quantität nicht ausreichend trotz geringem Schwierigkeitsgrad, er habe nur geringen Kontakt, und er sei wegen mangelnder Fachkenntnisse nicht zum Vorgesetzten geeignet. Letztlich seien auch das Gesamturteil und die Gesamtzensur der dienstlichen Beurteilung mangels zugrundeliegender Tatsachen nicht nachvollziehbar.

LSAD           nahm auf Aufforderung des Kultusministers zu der Widerspruchsbegründung mit Bericht vom 14. Februar 1989 im wesentlichen wie folgt Stellung: Er halte den Widerspruch für unbegründet. Der Vorwurf der Befangenheit entbehre jeder Grundlage. Die vom Kläger behauptete Äußerung habe er nicht getan. Er habe den von      gefertigten Beurteilungsentwurf unverändert übernommen. In keinen Beamten des      sei von allen Beteiligten soviel Fürsorge investiert worden wie in den Kläger. Die Aussage zu seinem körperlichen Leistungsvermögen ("schwankend") gründe sich außer auf die Tage krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit und die weit überdurchschnittliche Zahl der Dienstunfähigkeitsmeldungen hauptsächlich auf seine allgemeinen Klagen über gesundheitliche Beschwerden, Unpäßlichkeiten sowie Unwohlsäußerungen. Die Aussagen zu den Einzelpunkten geistige Regsamkeit ("in der Entwicklung eigener Vorstellungen schwerfällig, geneigt zur Nachahmung"), Auffassungsgabe ("in der Auffassung leicht beeinträchtigt durch vorgefaßte Vorstellungen") und Urteilsfähigkeit ("unselbständig") beruhten darauf, daß der Kläger bei seinen dienstlichen Arbeiten keine eigenen Vorstellungen ent- wickle, und erarbeite, sondern sich nach Vorbildern 'richte, diese kopiere bzw. nachahme, aber nicht selbständig verarbeite. Die Bewertung zum Einzelpunkt Entschlußkraft ("im Fachlichen kaum Entschlußkraft") sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger den von ihm zu treffenden Entscheidungen wegen unzureichender Fachkenntnisse und nicht verarbeiteter und genutzter Erfahrungen ausweiche oder unverarbeitet ein Verfahrensschema kopiere. Die Bewertung im Einzelpunkt Ausdrucksfähigkeit ("mündlicher Vortrag: knapp, aber nicht sicher; schriftliche Ausdrucksweise: in der Formulierung korrekt, inhaltlich wegen mangelnder Kenntnisse ungenau") beruhe darauf, daß die Auskünfte des Klägers wegen der fehlenden Kenntnisse häufig nicht erschöpfend und Fakten korrekturbedürftig seien; außer bei Routineschreiben müsse der Schriftverkehr inhaltlich überprüft werden. Die Aussage zum Einzelpunkt organisatorische Befähigung ("schematische Durchführung übertragener Aufgaben") sei getroffen worden, weil diese Befähigung sich nicht nur in formaler Übernahme organisatorischer Vorgaben erschöpfen dürfe, sondern eigenständige Organisationsentwicklungen einzubringen habe. Zu der Bewertung zum Einzelpunkt charakterliche Veranlagung ("ordnungsliebend, korrekt, nicht selbstkritisch, empfindlich") sei folgendes zu sagen: Der Kläger habe selber bisher keinerlei Zweifel an seinen Fachkenntnissen erkennen lassen. Dementsprechend bemühe er sich auch nicht um Verbesserung der Allgemeinbildung und fachlichen Kenntnisse. Bei Kritik an seiner Arbeit suche er die Ursache niemals bei sich selber, sondern bei einer falschen Aufgabenstellung, Verkennung seiner eigentlichen Fähigkeiten durch andere oder sogar Schikane. Wer direkte Kritik negiere und nach Möglichkeit die Ursache dafür nur bei anderen sehe, sei wenig selbstkritisch. Der Kläger sei empfindlich, weil er sich nach wohlmeinender Kritik beleidigt zeige. Die Wertung im Einzelpunkt Fachkenntnisse auf übertragenem Arbeitsgebiet ("die Fachkenntnisse sind lückenhaft, trotz langjähriger Dienstzeit keine ersichtliche Erweiterung durch praktische Erfahrung oder Fortbildung") beruhe darauf, daß dem Kläger während seiner bisherigen Laufbahn von verschiedenen Prüfern und Beurteilern unzureichende Fachkenntnisse bescheinigt worden seien und eine Erweiterung der fachlichen Kenntnisse auch im Beurteilungszeitraum nicht erkennbar sei. Der Einzelpunkt Arbeitsbereitschaft und Pflichtgefühl sei wie geschehen ("pflichtbewußt, braucht Anstoß, Belastungen nicht gewachsen") beurteilt worden, weil der Kläger die erforderliche Eigeninitiative und geistige Beweglichkeit nicht erbracht habe bzw. diese nicht vorhanden sei. Alle begonnenen Projekte seien entweder von anderer Seite angeregt oder, wenn der Vorschlag vom Kläger gekommen sei, Beispielen aus anderen Archiven nachvollzogen gewesen, wobei die Vorschläge sich zumeist in der vorgelegten Form als undurchführbar erwiesen hätten. Bei Kritik an Arbeitsergebnissen und vor der, möglichen Übertragung zusätzlicher Aufgaben oder Sonderaufgaben habe sich der Kläger wiederholt mit der schon vorhandenen Belastung entschuldigt, die aber objektiv nicht gegeben gewesen sei; er habe im Beurteilungszeitraum niemals die Bereitschaft zur Übernahme von Sonderaufgaben zu erkennen gegeben. Der Einzelpunkt Arbeitsergebnis ("Schafft in der Quantität nicht ausreichend trotz geringem Schwierigkeitsgrad seiner Aufgaben") sei wie folgt zustande gekommen: Der Kläger habe im Beurteilungszeitraum keine Sonderaufgaben übernommen, was bei anderen Beamten des höheren Dienstes häufiger vorkomme. Wissenschaftlich anspruchsvolle Arbeiten hätten ihm wegen unzureichender Fachkenntnisse nicht übertragen .werden können. Die durchgeführten Verzeichnungsarbeiten hätten nur relativ geringe Schwierigkeitsanforderungen gestellt, weil es sich überwiegend              um              sogenannte              Serienakten Erbgesundheitssachen, Akten der Verbände und Vereine) gehandelt habe. Mitarbeiter, die einen wesentlich umfangreicheren Schriftwechsel zu erledigen und laufend Sonderaufgaben übernommen hätten, schafften bei vergleichbaren Akten jährlich 4.000 bis 5.000 Einheiten. Die Jahresleistung des Klägers von 2.300 Einheiten sei absolut unzureichend und eine undiskutable Leistung. Die Wertung in der Einzelrubrik Umgang mit Mitarbeitern ("umgänglich, nur geringer Kontakt") beruhe darauf, daß die im dienstlichen Bereich des Klägers erkennbaren Kontakte zu gleichgestellten Mitarbeitern derart minimal seien, daß von einer Isolierung gesprochen werden könne. Die Bedeutung der Aussage in der Einzelrubrik Umgang mit Vorgesetzten ("beflissen, wenig belehrbar") sei die, daß ein Beflissener sich stets eifrig gebe, es aber nicht sei, da er nicht wirklich belehrbar oder einsichtig sei. Die Beurteilung in der Einzelrubrik Eignung zum Vorgesetzten ("wegen mangelnder Fachkenntnisse nicht überzeugend") sei darauf zurückzuführen, daß die mangelhaften Fachkenntnisse des Klägers Mitarbeitern und Untergebenen im täglichen Umgang So deutlich würden, daß eine Weisungsbefugnis nicht Erfolge zeitigen könne; der Kläger werde wegen fehlender Kompetenz als Vorgesetzter weder respektiert noch akzeptiert. Zum Gesamturteil "unter dem Durchschnitt" sei zu sagen: Es resümiere die mangelhaften Fachkenntnisse, die unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen und die unzureichende Selbsteinschätzung. Die äußeren Einflüsse ließen im Archiv genügend Spielraum, fachliche Kenntnisse in ausreichende Leistungen umzusetzen. Das Gesamturteil sei die plausible Folge der in den einzelnen Punkten der dienstlichen Beurteilung aufgeführten Werturteile.

In seinen ergänzenden Berichten an den Kultusminister vom 22. Mai 1989, 4. August 1989, 28. August 1989 (in letzterem Bericht unter Wiedergabe einer Stellungnahme von           zu dem Widerspruch des Klägers) und 29. August 1989 führte      unter anderem aus: Die dienstliche Beurteilung vom 2. Januar 1989 gründe sich nicht auf einzelne bestimmte Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum, sondern sei ein zusammenfassendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums. Der Kläger sei nicht nur in Einzelfällen, sondern während des gesamten Beurteilungszeitraums zu keiner Zeit den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht geworden. Zum Beispiel habe er die Schlacht am Skagerrak in den deutschdänischen Krieg von 1864 verlegt sowie die Vertreibung der Wolgadeutschen im Zweiten Weltkrieg Lenin zugeschrieben.

Der Kultusminister wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1989 mit der Begründung zurück: Die dienstliche Beurteilung durch             vom 2. Januar 1989 sei einwandfrei.              sei nicht befangen,weil er die behauptete Äußerung nicht getan habe. Das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung sei gegenüber der dienstlichen              Beurteilung              vom              17. November (richtig:Dezember) 1985, in der die dienstlichen Leistungen des Klägers durch               mit "ausreichend" beurteiltworden seien, schlechter ausgefallen, weil sich das Leistungsbild, das damals wohlwollender und positiver formuliert worden sei als es tatsächlich gewesen sei, mit zunehmender Dienstzeit verschlechtert habe.

Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht: Die Befangenheit von    ergebe sich zum einen daraus, da?     am 29.  November 1985 gegenüber Kollegen seine, des Klägers, Schwierigkeiten in      auf nicht angemessene Einweisung in den nicht geregelten nichtstaatlichen Bereich zurückgeführt und gemeint habe, er habe für die Zeit seiner Abordnung nach        eine bessere Note als "ausreichend" verdient, diese aber von ihm,         nicht erhalten können, da sich sonst die gesamte staatliche Archivverwaltung in Nordrhein-Westfalen blamieren würde.            habe zu dem im Hauptstaatsarchiv tätigen   am 29. November 1985 gesagt, der "Fall      sei "ein Führungsproblem des           Dienststellenleiters";              habe es an den erforderlichen präzisen Vor?gaben fehlen lassen. Nur einer Intervention von        sei es zu verdanken, daß er nicht wieder in der Abteilung 1, sondern nach seiner Rückkehr aus      in der Abteilung 2 bei     eingesetzt worden sei. Zum anderen habe der im Hauptstaatsarchiv tätige         , ein Mitglied des Hauptpersonalrats, ihm, dem Kläger, und                   Anfang Januar 1986 berichtet,           habe sich dahingehend geäußert, er werde den    schon zeigen, daß die dienstliche Beurteilung in       ein Fehler gewesen sei, er würde schon klar machen, daß die Note 6 die einzig angemessene Benotung sei, der Kläger müsse in    mit erheblichem Widerstand rechnen, man werde ihn gezielt wieder in der alten Abteilung einsetzen, dort werde sich (in     ) fehlerhaft sei. Da?      dies gesagt habe, habe außerdem am 17. Januar 1986        zu         gesagt. Im Frühsommer 1986 habe       sich gegenüber       mehrfach dahingehend geäußert,      sei voll gegen ihn, den Kläger, eingestellt und suche in seinen Recherchen regelrecht nach Fehlern bzw. lasse danach suchen. Im übrigen habe     auch nicht positiv zur Kenntnis genommen, daß er eine Jahresleistung von 2.300 Archivalieneinheiten erbracht habe.                               habe vorgegeben, daß beijährlich 360 Verzeichniseinheiten die Note "gut" auszugeben sei. Demnach sei falsch, daß 2.300 Einheiten unzureichend seien. Sein, des Klägers, Angebot, schwierige Bestände zu verzeichnen, habe         nicht angenommen. Es sei falsch, daß er Verzeichnungsarbeiten von geringem Schwierigkeitsgrad durchgeführt habe.     habe ihm aus Willkür heraus immer weniger anspruchsvolle Aufgaben übertragen. Auch insoweit gehe die dienstliche Beurteilung von einem falschen Sachverhalt aus. Sie sei des weiteren (wie bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen) abgesehen von den Einzelrubriken Umgang mit der Bevölkerung ("höflich und sicher") und besondere Bemerkungen ("Sprachkenntnisse: Englisch, Latein und Französisch") nicht nachvollziehbar und zum Teil in sich widersprüchlich. Der Kläger hat dies vertieft. Des weiteren hat er ausgeführt: Soweit                          zur Plausibelmachung der dienstlichen Beurteilung Tatsachen angeführt habe, würden diese bestritten. Insbesondere habe er sich nicht geweigert, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. Er habe sich auch nicht mit einer nach seiner Einschätzung vorhandenen, aber objektiv nicht gegebenen Belastung entschuldigt. Es fehle ihm auch nicht an Eigeninitiative, und die von ihm vorgelegten Projekte hätten sich nicht in der Regel als undurchführbar erwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Mai 1991 hat              die dienstliche Beurteilung vom2. Januar 1989 im Einzelpunkt schriftliche Ausdrucksweise wie folgt geändert:

"Die Aussage zu B.5. 'inhaltlich wegen mangelnder Kenntnisse ungenau' wird hier gestrichen. Das Endurteil wird durch die erfolgte Änderung nicht berührt."

Der Kläger hat beantragt,

die Beurteilung vom 2. Januar 1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 1989 und der Änderung vom 21. Mai 1991 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die zu der Widerspruchsbegründung des Klägers abgegebenen Berichte von               an den Kultusminister ver?

tieft und zusätzlich ausgeführt:              habe lediglich anläßlich einer Direktorenkonferenz sinngemäß gesagt: "Es ist

keine Lösung, wenn              nach einigen Monaten in eine bessere Beurteilung erhält und dann wieder nach          versetzt wird".              habe darüber hinaus anläßlich der Gespräche in         mit        und              als damaligem Mitglied des Hauptpersonalrats die dienstliche Beurteilung begründet und seine persönliche Betroffenheit über die mangelnde Selbstkritik des Klägers zum Ausdruck gebracht. Alle anderen Behauptungen seien unwahr, insbesondere auch bezüglich der angeblichen Äußerungen von            .

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 1991 Beweis darüber erhoben, wie die Beurteilung des Klägers vom 2. Januar 1989 zustandegekommen ist, durch Vernehmung von          und               als Zeugen. Wegendes Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Mai 1991 Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die dienstliche Beurteilung vom 2. Januar 1989 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beurteiler            sei nicht befangen gewesen.

Nach seiner und des Zeugen              Aussagen habe er die vomKläger behaupteten Äußerungen nicht getan, und auch das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung spreche nicht für seine Befangenheit.              sei sich auch der Befangenheitsproblematik bewußt gewesen und habe sich ein eigenes Bild von den Leistungen des Klägers gemacht. Schließlich seien die Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilung aufgrund des Vorbringens des Beklagten sowie der Einlassungen der Zeugen          und            nachvollziehbar.

Mit seiner Berufung bezieht sich der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht er geltend: Das Verwaltungsgericht hätte         zu den zu der Befangenheit des Zeugen          vorgetragenen Äußerungen der Zeugen        und           hören müssen. In diesem Zusammenhang sei auch die Vernehmung des Zeugen      unvollständig. Der Zeuge              habe sich kein eigenes Bild von seinen, des Klägers, Leistungen gemacht. Die meisten von             angeführten tatsächlichen Beispiele hätten außerhalb des Beurteilungszeitraums gelegen. Das spreche ebenfalls für seine Befangenheit. Die von ihm vorgenommenen Stichproben hätten nicht ausgereicht. Die Aussage von                  er hätte selbstverständlich auch positive Erkenntnisse berücksichtigt und einen anderen Vorschlag des Zeugen              unterschrieben, wenn dieser seinerseits entsprechende Erkenntnisse über ihn gesammelt hätte, verdeutliche, daß er sich keinen eigenen Eindruck gemacht habe und jeden Vorschlag des Zeugen        unterschrieben hätte. Wenn von ihm, dem Kläger, bearbeitete Vorgänge über den Tisch des Zeugen                            gegangen seien, die vom Zeugen                       überarbeitet gewesen seien, müßten diese also in Ordnung gewesen sein.

Das stehe mit der dienstlichen Beurteilung nicht im Einklang. Im übrigen habe der Zeuge     sich bei seiner Vernehmung so wenig konkret geäußert, daß es an einer Nachvollziehbarkeit der dienstlichen Beurteilung fehle. Eine Nachvollziehbarkeit ergebe sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen          .

Nicht dieser, sondern        sei der zuständige Beurteiler gewesen. Eine durch die Vernehmung des Zeugen    bezweckte „Nachvollziehbarmachung" der dienstlichen Beurteilung sei zudem als Ausforschungsbeweis unzulässig gewesen. Außerdem mache auch der Inhalt der Aussage des Zeugen                        die dienstliche Beurteilung nicht nachvollziehbar. Die tatsächlichen Angaben von                     - etwa daß er, der Kläger, bei Recherchen historische Fakten teilweise nicht richtig zugrundegelegt und im Vergleich mit anderen Kollegen ein nichthinreichendes Arbeitsergebnis erbracht habe, würden bestritten Im letzterem verweise er insbesondere auf die Vorgaben des Zeugen        . Der Dienstherr müsse die Richtigkeit bei der dienstlichen Beurteilung zugrundegelegten Tatsachen beweisen. Das sei bis jetzt nicht der Fall. Schließlich sei die Aussage, er sei beflissen und wenig belehrbar, ohnehin in sich widersprüchlich.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die ihm unter dem 2. Januar 1989 erteilte dienstliche Beurteilung in der am 21. Mai 1991 geänderten Fassung sowie den Widerspruchsbescheid des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 1989 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus: Die dienstliche Beurteilung beruhe auf einer Summe vom Gesamteindrücken im gesamten Beurteilungszeitraum. Eine präzise zeitliche Einordnung sei bei der Vielzahl der, Vorkommnisse nur schwer möglich gewesen. Dem Zeugen              seien verständlicherweise nur besonders eklatante Fälle in Erinnerung geblieben. Diese seien auch im Beurteilungszeitraum vorgekommen. Die Mißdeutung der Skagerrakschlacht sei allerdings davor erfolgt. Die Leistungen des Klägers seien jedoch während seiner gesamten Laufbahn konstant geblieben. Eine Befangenheit des Zeugen              sei nach der Beweisaufnahme ausgeschlossen.              könne nur ein "Zeuge vom Hörensagen"

sein. Der Inhalt der dienstlichen Beurteilung sei durchaus nachvollziehbar gemacht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte Personalakten) Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dem Kläger von dem Zeugen  unter dem 2. Januar 1989 erteilte dienstliche Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1987, 178 (ständige Rechtsprechung); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 29. September 1992 - 6 A 133/90 -.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die. dienstliche Beurteilung vom  2. Januar 1989,  geändert  im Einzelpunkt  B 5 b am21. Mai 1991, rechtlich einwandfrei.

Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Die dienstliche Beurteilung ist von dem Zeugen              als Behördenleiter undsomit Dienstvorgesetztem des Klägers erstellt worden (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Kultusministers in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. Dezember 1984, GV NW 1985, 43, geändert durch Verordnung vom 26. August 1987, GV NW 336). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Zeuge seiner Pflicht, sich über die dienstlichen Leistungen des Klägers eine eigene Meinung zu bilden, nicht nachgekommen ist. Eine dienstliche Beurteilung muß nicht zwingend auf dem persönlichen Eindruck des Dienstvorgesetzten beruhen. Dieser kann der Beurteilung auch Berichte von dritter Seite zugrundelegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988  - 2 A 2.87 -, Dokumentarische Berichte 1989, 1, m.w.N.; OVG NW, Urteil vom 29,. August 1980 - 12 A 2169/78 -, DÖD-1980, 277.

Von dieser Möglichkeit hat der Zeuge                 in beanstandungsfreier Weise Gebrauch gemacht, indem er den Zeugen         den Leiter der Abteilung, in welcher der Kläger seit Beginn des Beurteilungszeitraums arbeitete, mit der Fertigung des Beurteilungsentwurfs als Arbeitsgrundlage betraut hat. Es ist nicht erkennbar, da?        aus dem Beurteilungsentwurf kein hinreichendes Bild von den Leistungen des Klägers während des Beurteilungszeitraums gewonnen hat. Es ist davon auszugehen, daß ein Dienstvorgesetzter, der eine dienstliche Beurteilung eines Beamten seiner Behörde mit seiner Unterschrift versieht, in aller Regel seiner dienstlichen Pflicht zur eigenen Meinungsbildung nachgekommen ist. Anhaltspunkte dafür, daß dies in Abweichung hiervon vorliegend nicht geschehen ist, liegen nicht vor.           hat vielmehr bei seiner Vernehmung als Zeuge glaubhaft bekundet, daß er mit              dessen Beurteilungsentwurf durchgesprochen hat und zudem aus der vor der Abordnung des Klägers nach      liegenden Zeit zahlreiche Erkenntnisse über die dienstlichen Leistungen des Klägers hatte, die sich mit den Beurteilungselementen und dem Beurteilungsvorschlag von             deckten. Die letztere Bekundung besagt nicht etwa, daß            die dienstliche Beurteilung (unzulässigerweise) auf Vorgänge gestützt hat, die außerhalb des Beurteilungszeitraums lagen.                    hat damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß er von der Richtigkeit des Beurteilungsvorschlags um so mehr überzeugt war, als seine früheren Eindrücke von den dienstlichen Leistungen des Klägers mit denen              übereinstimmten. Dies ist nicht zu beanstanden. Schließlich hat         auf den Widerspruch des Klägers gegen die dienstliche Beurteilung vom 2. Januar 1989 mit seinem Bericht an den Kultusminister vom 14. Februar 1989 in Kenntnis der detailierten Rügen des Klägers in dessen Widerspruchsbegründung an der von ihm erteilten dienstlichen Beurteilung festgehalten. Letzteres hat in seinen ergänzenden Berichten an den Kultusminister vom 22. Mai 1989, 4. August 1989, 28. August 1989 (in letzterem Bericht unter Wiedergabe einer von ihm eingeholten schriftlichen Stellungnahme des Abteilungsleiters       und vom 29. August 1989 bekräftigt. Hiernach ist nicht zweifelhaft, daß die dienstliche Beurteilung auf einer eigenen Meinungsbildung des Zeugen           beruht. Daß ihm nach seiner Bekundung im Rahmen der laufenden  Kontrolle der gesamten Archivtätigkeit auch Vorgänge des Klägers vorgelegt wurden, die schon vom Zeugen       überarbeitet waren spielt nach den obigen Ausführungen  im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Entgegen der Ansicht des Klägers spricht gegen die eigene Meinungsbildung des Zeugen                auch nicht, daß dieser, wie er bekundet hat, selbstverständlich auch positive Erkenntnisse über den Kläger berücksichtigt und einen anderen Vorschlag des Zeugen         unterschrieben hätte, wenn dieser seinerseits entsprechende Erkenntnisse über den Kläger gesammelt hätte. Eine derartige Handhabung bedeutete nicht etwa, da?        ohne sich eine eigene Meinung zu bilden, jeden Beurteilungsentwurf des Zeugen      unterschrieben hätte. Sie bedeutete bei verständiger Würdigung im Gegenteil, daß trotz der in der Vergangenheit gewonnenen negativen Eindrücke offen für die Berücksichtigung von Leistungssteigerungen des Klägers war, sofern dessen Abteilungsleiter   sie bestätigt, hätte, und daß er sich insoweit einer als begründet angesehenen Bewertung von angeschlossen hätte. Schließlich besagt auch der Umstand, da?  den Beurteilungsentwurf von          unverändert übernommen hat, nichts im Sinne der Ansicht des Klägers,              habe sich kein eigenes Bild von seinen Leistungen gemacht. Eine eigenständige Prüfung muß nicht zwangsläufig eine Änderung des vorgelegten Entwurfs nach sich ziehen.

Es ist auch nicht ersichtlich, daß die dienstliche Beurteilung wegen Befangenheit des Beurteilers gegenüber dem Kläger fehlerhaft ist.

Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 -, aa0.

Insoweit kommt allein der Zeuge         in Betracht, der, wie ausgeführt worden ist, für die dienstliche Beurteilung zuständig war und diese in eigener Verantwortung als Dienstvorgesetzter des Klägers unterzeichnet hat. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, daß er gegenüber dem Kläger voreingenommen war. Insbesondere läßt sich etwas derartiges nicht aus dem Vorbringen des Klägers herleiten.

Das gilt zunächst hinsichtlich der Behauptung des Klägers, der Zeuge     habe sich vor seiner, des Klägers, Rückkehr aus

Düsseldorrf nach  Münster gegenüber dem Zeugen         einemdamaligen Mitglied des Hauptpersonalrats, dahin geäußert, er werde den      schon zeigen, daß die Beurteilung in      ein Fehler gewesen sei, er würde schon klar machen, daß die Note 6 die einzig angemessene Beurteilung sei, der Kläger müsse in Münster mit erheblichem Wiederstand rechnen, man werde ihn gezielt wieder in der alten Abteilung (bei     ) einsetzen, dort werde sich zeigen, daß die bessere Beurteilung (in      ) fehlerhaft sei. Eine derartige Äußerung des Zeugen              wäre allerdings Ausdruck einer Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger. Es läßt sich jedoch nicht feststellen, da?      dies gesagt hat. Er hat dies in seiner Aussage entschieden verneint und darauf hingewiesen, daß er lediglich (was nicht zu beanstanden ist) zu         gesagt habe, es sei keine gute Lösung, wenn der Kläger für einige Monate in     gewesen sei und dann zurück nach    kommen werde, er habe zwar möglicherweise das Wort "Fehler" benutzt, aber nur in dem Sinne, daß er seine eigene Beurteilung (vom 11. Februar 1985) für gerechtfertigt halte, und es sei zwar diskutiert worden, daß es für den Kläger persönlich schwer sein würde, seine Tätigkeit am        fortzusetzen, dies aber nur deshalb, weil seine schlechten Leistungen dort bekannt gewesen seien. Der Zeuge      hat bekundet, daß ihm die vom Kläger behauptete Äußerung des       nicht erinnerlich sei; insbesondere hätte er mit Sicherheit im Gedächtnis behalten, wenn der Zeuge       gesagt hätte, die Note 6 stelle die einzig richtige Bewertung für den Kläger dar. Hiernach läßt sich nicht feststellen, daß der Zeuge       sich in dieser Form über den Kläger geäußert hat. Dies geht zu Lasten des Klägers.

Der Anregung des Klägers,       ebenfalls als Zeugen zur Erhärtung seiner Behauptung zu hören, der Zeuge    habe sich vor seiner Rückkehr zum       in der beschriebenen Weise über ihn geäußert, war nicht zu folgen. Der Kläger macht hierzu (im Wege der Behauptung einer Hilfstatsache) geltend, der Zeuge    habe Anfang Januar 1986 (außer zu ihm, dem Kläger) zugesagt, der Zeuge       habe die behauptete Äußerung getan. Zum einen kann diese Hilfstatsache zugunsten des Klägers als richtig unterstellt werden. Auch wenn der Zeuge                     das gesagt haben sollte (wozu sich seine Zeugenaussage nicht verhält), ließe das nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Zeuge      habe sich gegenüber dem Zeugen       auch tatsächlich in der behaupteten Art und Weise geäußert. Zum anderen kommt, worauf der Beklagte zu Recht verweist, den Aussagen und der Glaubwürdigkeit von "Zeugen vom Hörensagen" ohnehin nur eine eingeschränkte Bedeutung zu.

Vgl. etwa Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. Seite 675.

Das gilt schon wegen der oftmals nur begrenzten Erinnerungsfähigkeit von Zeugen. Außerdem erfahren Gesprächsinhalte, die über "Zwischenstationen" (hier angeblich über den Zeugen       an             weitergegeben werden, leicht eineVerschärfung oder Pointierung, die dem tatsächlich Gesagten eine andere und für den Betroffenen, über den gesprochen wird, verletzende Bedeutung gibt. Dieser Aspekt wird vorliegend besonders deutlich durch die erwähnte Schilderung des Zeugen Dr. Behr über ein Gespräch mit      welches zwar den Kläger betraf, aber seinem Inhalt nach eine Voreingenommenheit gegen ihn nicht erkennen läßt.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang des weiteren die Vernehmung von      zur Erhärtung dessen angeregt, auch

       habe am 17. Januar 1986 zu      gesagt, der Zeuge         habe sich wie behauptet über ihn, den Kläger, geäußert, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Zu dieser weiteren Hilfstatsachenbehauptung gilt das oben Ausgeführte. Selbst wenn der Zeuge       die angebliche Äußerung des Zeugen        in der behaupteten Form an        „weitergeleitet„ haben sollte, trüge  diese aus den dargelegten Gründen nicht entscheidend dazu bei, dem Senat die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers zu vermitteln. Soweit der Kläger zum Nachweis der Richtigkeit seiner Behauptung,

habe sich in dieser Weise über ihn geäußert, die Vernehmung von       als Zeugen auch dazu anregt, da?        am 17. Januar 1986 (laut dem Vortrag in erster Instanz im Frühsommer 1986) zu      außerdem gesagt habe, man suche in           regelrecht nach Fehlern des Klägers vor allem in dessen Recherchen (Anfragen), auch habe         versucht, ihn, den Kläger, nach außen hin schlecht zu machen, kann auch die Richtigkeit dieser Hilfstatsachenbehauptung unterstellt werden. Eine derartige Bemerkung des Zeugen          hätte, sofern sie gefallen sein sollte, schon keinen hinreichend deutlichen Bezug zu der vom Kläger behaupteten Äußerung des Zeugen           .

Auch läßt sich eine Befangenheit des Zeugen              gegenüber     dem Kläger, anders als er meint, nicht daraus herleiten, da?           wie er in seinem Bericht ah den Kultusminister vom 14. Februar 1989 ausgeführt hat, die Jahresleistung von 2.300 Verzeichniseinheiten als unzureichend angesehen hat. Das ergibt sich schon daraus, daß diese Bewertung Fehler nicht erkennen läßt. Der Zeuge      der Abteilungsleiter des Klägers, hat glaubhaft bekundet, daß andere Kollegen  trotz eines wesentlich höheren Schwierigkeitsgrades ihrer Aufgaben weit mehr an Verzeichnungseinheiten erstellt haben als der Kläger. Gleichfalls geht im vorliegenden Zusammenhang das Vorbringen des Klägers fehl, der Zeuge habe ihm aus Willkür heraus immer weniger anspruchsvolle Aufgaben übertragen und sein Angebot, schwierige Bestände zu verzeichnen, nicht angenommen. Letzteres beruhte nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen      und     darauf, daß sie den Kläger als unqualifiziert ansahen. Dies war ein durchaus sachlicher Gesichtspunkt. Das gilt unabhängig davon, daß die Bemängelung des Klägers, er sei nur mit leichten Verzeichnungsarbeiten beschäftigt worden, in gewissen Widerspruch zu seinem weiteren Vorbringen steht, es treffe nicht zu, daß er Verzeichnungsarbeiten von geringem Schwierigkeitsgrad durchgeführt habe.

Hiernach kann dahinstehen, ob, wie der Kläger behauptet und was der Beklagte bestreitet, der Zeuge              (als Leiter einer anderen Behörde, des Hauptstaatsarchivs ) "vorgegeben" hat, bei jährlich 360 Verzeichniseinheiten sei die Note "gut" auszugeben. Gleichfalls kommt es für die Beantwortung der Frage einer Befangenheit des Zeugen

nicht darauf an, ob der Zeuge     , wie der Kläger behauptet, gegenüber Kollegen seine, des Klägers,      Schwierigkeiten in Münster auf eine nicht angemessene Einweisung in den nicht geregelten nichtstaatlichen Bereich zurückgeführt und gemeint hat, der Kläger habe eine bessere Note als "ausreichend" für die Zeit seiner Abordnung nach Düsseldorf            verdient, diese aber von ihm,              nichterhalten können, da sich sonst die gesamte staatliche Archivverwaltung in Nordrhein-Westfalen blamieren würde. Das gilt auch für die Behauptung des Klägers, der Zeuge

habe am 29. November 1985 zu         gesagt, der "Fall              sei "ein Führungsproblem des Münsteraner Dienststellenleiters"; der Zeuge              habe es an den  erforderlichen präzisen Vorgaben fehlten lassen. Insoweit handelte es sich - zugunsten des Klägers unterstellt, solche Äußerungen sind gefallen - lediglich um Kommentare des Zeugen zu der Amtsführung des Zeugen                               sowie um Anmerkungen zürn Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Klägers in Düsseldorf. Für eine Befangenheit des Zeugen gegenüber dem Kläger besagt dies nichts. Das gilt unabhängig davon, daß der Zeuge              in seiner Vernehmung der ihn betreffenden Darstellung des Klägers entgegengetreten ist.

Die dienstliche Beurteilung ist auch materiell rechtsfehlerfrei. Insbesondere liegt ihr, anders als der Kläger meint, kein unrichtiger Sachverhalt zugrunde.

Der Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, ob die tatsächlichen Grundlagen einer dienstlichen Beurteilung richtig sind, hängt zunächst von der Art und Weise ab, in der die beanstandete Beurteilung abgefaßt ist. Nimmt der Dienstherr konkrete Einzelvorgänge ausdrücklich in die Beurteilung auf oder gehen wertende Schlußfolgerungen erkennbar auf bestimmte Einzelvorkommnisse zurück, so muß der Dienstherr die Tatsachen im Streitfall darlegen und beweisen. Beschränkt er sich bei der Beurteilung auf Wertungen, die auf einer Vielzahl von Eindrücken' und Beobachtungen beruhen, kann das Verwaltungsgericht die Darlegung und den Nachweis der Tatsachen, auf die die Werturteile letztlich zurückzuführen sind, nicht verlangen. Das bedeutet nicht, daß der Beamte Beurteilungen dieser Art widerspruchslos hinnehmen müsse. Der Dienstherr muß vielmehr auf begründete Einwände im Klageverfahren allgemein `und pauschal formulierte Werturteile erläuternd konkretisieren, so daß sie für den Beamten einsichtig und für Außenstehende nachvollziehbar sind. Dies kann durch weitere Werturteile oder durch Anführung tatsächlicher Vorgänge geschehen. Im letzteren Fall wird dadurch der Weg zur Überprüfung tatsächlicher Grundlagen eröffnet. Dies gilt jedoch mit der Einschränkung, daß es sich um Tatsachen handelt, die für das Werturteil nicht nur von beispielhaftem, sondern von prägendem Gewicht sind. Die Beantwortung der Frage, ob einem Werturteil in dem dargelegten Sinne bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen zugrunde liegen, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Band 60, 245; OVG NW, Urteile vom 27. .August 1984 - 6 A 602/83 - und vom 16. August 1990 - 6 A 175/89 -.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zunächst festzuhalten, daß die dem Kläger erteilte dienstliche Beurteilung ausschließlich Werturteile enthält: Diese beruhen, wie seitens des Beklagten zutreffend hervorgehoben. worden ist, nicht auf bestimmten einzelnen Vorkommnissen, sondern auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen. Der Dienstherr hat die Werturteile in den Einzelrubriken und im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung bereits durch den Bericht des Zeugen    vom 14. Februar 1989, der in dem Widerspruchsbescheid des Kultusministers vom 31. Oktober 1989 verwertet worden ist, erläuternd konkretisiert. In diesem Bericht wurde umfassend auf alle vom Kläger beanstandeten Wertungen eingegangen; die Einzelrubrik B 5 b "in der Formulierung korrekt, inhaltlich wegen mangelnder Kenntnisse ungenau" ist von dem Zeugen ohnehin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in "in der Formulierung korrekt" geändert worden. Hiernach waren die Werturteile für den Kläger einsichtig und für Außenstehende nachvollziehbar. Schon aus diesem Grunde kommt der Bemängelung des Klägers, die Vernehmung des Zeugen        durch das Verwaltungsgericht habe unzulässigerweise der Nachvollziehbarmachung der dienstlichen Beurteilung gedient, keine Bedeutung zu.

Eine. Widersprüchlichkeit der Werturteile ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht erkennbar. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Einzelrubrik „E.3 Umgang mit Vorgesetzten: beflissen, wenig belehrbar." Diese Wertung wird durch die von

in seinem Bericht vom 14. Februar 1989 hierzu gegebene Erläuterung, ein Beflissener gebe sich stets eifrig, sei es aber nicht, da er nicht wirklich belehrbar oder einsichtig sei, für. den Kläger einsichtig. Soweit seitens des Beklagten im Rahmen der Konkretisierung der Werturteile Tatsachen aufgeführt worden sind, sind diese jeweils nicht von prägendem, sondern nur von beispielhaftem Gewicht. Hiernach ist der Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Tatsachen - etwa hinsichtlich der Bemängelung, der Kläger habe historische Fakten teilweise falsch zugrunde gelegt - nachzuweisen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang u.a. geltend macht, er habe sich nicht geweigert, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, er habe sich nicht mit einer objektiv nicht gegebenen Belastung entschuldigt, es fehle ihm auch nicht an Eigeninitiative, und die von ihm vorgelegten Projekte hätten sich nicht in der Regel als undurchführbar erwiesen, handelt es sich lediglich um Wertungen von seiner Seite. Wie er selbst seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung einschätzt, ist unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.