SG Hamburg, Urteil vom 23.06.2017 - S 40 U 307/16
Fundstelle
openJur 2019, 1921
  • Rkr:

1. Die Verrichtung (unmittelbar) vor dem Unfallereignis muss als rechtlich relevante Wirkursache in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stehen. Das Kaufen eines "Coffee-to-go" stellt eine eigenwirtschaftliche und unversicherte Handlung dar.

2. Der Versicherungsschutz wird nicht nach den (ehemaligen) Grundsätzen einer "geringfügigen Unterbrechung" begründet. Im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des BSG (insbesondere im Bereich des Wegeunfalles bzw. Home-Office), kann es dieses Rechtsinstitut nicht mehr geben. Das BSG stellt nach der neuen Rechtsprechung zur Begründung des sachlichen Zusammenhanges konsequent auf die Handlungstendenz eines Versicherten vor bzw. zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ab (vgl. BSG Urteil vom 4. Juli 2013 - B 2 U 12/12 R (Tankstelle); Urteil vom 4. Juli 2013 - B 2 U 3/13 R (Erdbeerkauf); Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R (Bahnsteig) und insbesondere W. Spellbrink aaO.). Für die Prüfung ist dabei regelmäßig die kleinste beobachtbare Handlungssequenz maßgebend (vgl. Spellbrink "Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Home-Office und bei Rufbereitschaft", NZS 2016, 527, 528; ders. "Gemischte Tätigkeit und gemischte Motivationslage bei der Feststellung von Arbeitsunfällen", WzS 2011, 351, 354). Diese klare und in sich schlüssige Rechtsprechung führt dazu, dass der Versicherungsschutz transparent und vorhersehbar ist. Es bleibt insoweit kaum mehr Raum für die sachliche Zurechnung bei einer " nicht genau (zeitlich) definierten" "geringfügigen" Unterbrechung.

3. Die in der Rechtsprechung und Literatur genannten Beispiele einer "versicherten geringfügigen Unterbrechung", dass etwas "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werde (vgl. hierzu beispielsweise G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 8 SGB VII, Rn. 57), sodass Versicherungsschutz trotz eigenwirtschaftlicher Handlungstendenz begründet werde, ist nicht mehr zu folgen. Dies gilt umso mehr, wenn sich das Unfallereignis konkret aus der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ergibt bzw. kausal entwickelt. Insoweit ist nach Auffassung der Kammer kein sachlicher Grund dafür gegeben, die Zurechnung eines wesentlich durch eigenwirtschaftliches Handeln geprägtes Unfallgeschehen zum Unfallversicherungsträger zu begründen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die ihr aus Anlass des Ereignisses des Beigeladenen vom 15.1.2015 entstandenen Kosten in Höhe von 4726,64 Euro, nach Maßgabe der für die Beklagte geltenden gesetzlichen Bestimmungen, zu erstatten.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Sprungrevision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 4726,64 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Erstattungsverfahrens über die Feststellung des Ereignisses vom 15.1.2015 als Arbeitsunfall.

Der 1956 geborene Beigeladene ist bei der Klägerin über sein Beschäftigungsverhältnis als Leiharbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle, bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Nach dem Durchgangsarztbericht (DAB) vom 15.1.2015 war der Beigeladene um 11:30 Uhr auf dem Weg zur Arbeit im Hauptbahnhof der Stadt H. als er auf einer Plastiktüte ausrutschte und sich mit der rechten Hand versuchte abzufangen. Der Durchgangsarzt stellte eine dislozierte Radiusfraktur rechts fest, die operativ versorgt werden musste. Der Beginn seiner Arbeitszeit wurde nach dem DAB und der Unfallanzeige mit 13:30 Uhr angegeben. Der Beigeladene sollte am 15.1.2015 bei der Firma D. GmbH, F. in L. in der dortigen Packstation eingesetzt werden. Die Zeit für den Weg vom Hauptbahnhof H., zu seiner Arbeitsstelle in L. beträgt – nach „G.-Maps-Routenplaner“ – mit S-Bahn (Linie S 3) und weiter zu Fuß ca. 35 - 45 Minuten.

In einem Ermittlungsfragebogen der Klägerin antwortete der Beigeladene unter dem 22.2.2015 handschriftlich zu der Frage: Zu welchem Zweck haben sie sich dort aufgehalten? „Um mir bei S. einen Kaffee zu kaufen". Weiter wird in dem Fragebogen durch den Beigeladenen ausgeführt: „Im Hauptbahnhof am Stand S. lag eine Plastikscheibe auf dem Boden. Diese hatte ich nicht gesehen und bin ausgerutscht. Dabei habe ich mich mit der rechten Hand abgefangen". Auf einem weiteren Fragebogen beantwortete der Beigeladene ebenfalls unter dem 22.2.2015 die Fragen: Wollten sie den Kaffee mit zu ihrer Arbeitsstelle nehmen (Coffee-to-go) oder wollten sie diesen gleich vor Ort trinken? „Ich wollte ihn in der S3 trinken"; Aus welchem Grund traten sie ihren Arbeitsweg bereits so frühzeitig an (Arbeitsbeginn erst 13:30 Uhr)? „Ich hatte noch Mittag gegessen".

Mit Bescheid vom 3.3.2015 lehnte die Klägerin die Anerkennung des Ereignisses vom 15.1.2015 gegenüber dem Beigeladenen als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Beigeladene habe sich am 15.1.2015 auf dem Weg zur Arbeitsstätte befunden und wollte sich in der Eingangshalle des Hauptbahnhofes von H. einen Kaffee kaufen. Direkt vor dem S.-Stand rutschte er auf einer Plastikscheibe aus und stürzte auf das rechte Handgelenk. Ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen, denn zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit müsse ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, d.h. die versicherte Tätigkeit müsse rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall sein. Die Tätigkeit zur Zeit des Unfallereignisses müsse im sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen. Dies sei dann gegeben, wenn das Handeln zur Fortbewegung auf dem Weg zur Arbeitsstätte gehöre. Am 15.1.2015 wollte der Beigeladene sich in der Eingangshalle des Hauptbahnhofes von H. einen Kaffee kaufen. Unmittelbar vor dem S.-Stand rutschte er auf einer Plastikscheibe aus und zog sich einen Bruch der rechten Speiche zu. Grundsätzlich seien die direkten Wege von und nach dem Ort der versicherten Tätigkeit vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Dies gelte jedoch nicht bei einer privaten Verrichtung auf dem versicherten Weg. Der Beigeladene habe seinen Arbeitsweg unterbrochen, um sich einen Kaffee zu kaufen. Die Nahrungsaufnahme stelle eine eigenwirtschaftliche Handlung dar, und sei deshalb nicht dem versicherten Weg zur Arbeit zuzuordnen. Der Beigeladene habe beabsichtigt, sich einen Kaffee zu kaufen und nicht unmittelbar die Arbeitsstelle zu erreichen. Der innere Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit sei nicht mehr gegeben, ein Versicherungsfall liege nicht vor.

Dieser Bescheid wurde vom Beigeladenen nicht mit Rechtsmitteln angegriffen und rechtskräftig. Mit mehrfachen Schreiben im Jahre 2015 und 2016 bat die Klägerin die Beklagte um Erstattung ihrer Aufwendungen.

Am 1. Dezember 2016 hat die Klägerin Klage gegen die Beklagte erhoben. Sie trägt zusammengefasst vor, aufgrund der neuen geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur objektivierbaren Handlungstendenz sei vorliegend nicht von einem Arbeitsunfall auszugehen, sodass die Beklagte den Erstattungsanspruch begleichen müsse.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß gefasst),

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ihr aus Anlass des Ereignisses des Beigeladenen vom 15.1.2015 entstandenen Kosten in Höhe von 4726,64 Euro, nach Maßgabe der für die Beklagte geltenden gesetzlichen Bestimmungen, zu erstatten.

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Klage abzuweisen.

Sie führt umfangreich aus, warum der Beigeladene einen Arbeitsunfall erlitten habe.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten beigezogen. Nach Beiladung des Versicherten teilte die Beklagte mit, dass dieser am ...2016 verstorben ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.

Gründe

Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die zulässige Leistungsklage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der ihr anlässlich des Unfalls des Beigeladenen vom 15.1.2015 entstandenen Aufwendungen, nach Maßgabe des § 105 Abs. 2 SGB X.

Die Klägerin hat als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht. Als Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch kommt vorliegend allein § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach gilt: Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor, denn die Klägerin hat keine vorläufigen Leistungen nach § 43 SGB I erbracht. Die Klägerin hat als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen für das Unfallereignis des Beigeladenen vom 15.1.2015 erbracht. Die Beklagte ist zuständiger Leistungsträger für die entstandenen Kosten. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 SGB V liegen nicht vor und die Ausschlussfrist des § 111 SGB X ist durch die Schreiben und Bezifferung der Ansprüche durch die Klägerin gewahrt.

Der Beigeladene hat am 15.1.2015 keinen Arbeitsunfall (Wegeunfall) erlitten.

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Daher muss eine Verrichtung des Versicherten vor dem fraglichen Unfallereignis, das „infolge“, also unter anderem nach dieser Verrichtung eingetreten sein, den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben. Nur dies begründet die Versichertenstellung in und den Versicherungsschutz aus der jeweiligen Versicherung. Diese (versicherte) Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis), kurz gesagt: eine Einwirkung, objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität). Diese (versicherte) Einwirkung muss einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv-naturwissenschaftlich (1. Kausalitätsstufe) und rechtlich wesentlich (2. Kausalitätsstufe) verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 24. Juli 2012, Az.: B 2 U 23/11 R, nach juris). Die versicherte Tätigkeit und die zum Unfall führende Tätigkeit – die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses – müssen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen.

Der Gesundheitsschaden muss daher infolge der Ausübung der versicherten Tätigkeit erlitten worden sein, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dieser versicherten Tätigkeit steht. Dieser Nachweis der versicherten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfallereignisses steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest, denn der Beigeladene handelte „vor“ bzw. während des Unfallereignisses nicht mit der Handlungstendenz, sich in Richtung seiner versicherten Tätigkeit fortzubewegen, sondern mit der eigenwirtschaftlichen Handlungstendenz, sich einen Kaffee zu kaufen. Dies stellt keine Handlung „infolge“ einer versicherten Tätigkeit dar. Die Handlungstendenz der zum Unfallereignis führenden Verrichtung war auf eine unversicherte – eigenwirtschaftliche – Tätigkeit gerichtet. Auch eine so genannte „geringfügige Unterbrechung“ begründet vorliegend keinen sachlichen Zusammenhang mit der unter Versicherungsschutz stehenden versicherten Tätigkeit.

Die Kammer stellt fest, dass sich der Beigeladene als Leiharbeitnehmer vor dem Unfallereignis im Hauptbahnhof H. (Saale) auf dem versicherten Weg zu seiner Einsatzstelle beim Entleiher-Betrieb (D. in L.) befand. Für den Versicherungsschutz spielt es vorliegend keine Rolle, dass das Unfallereignis 2 Stunden vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn eingetreten ist. Der „eigentliche“ versicherte Weg zur Einsatzstelle hätte noch mindestens 35 – 40 Minuten, ggf. mit Wartezeiten auf die S-Bahn mehr als eine Stunde gedauert. Es ist nicht ersichtlich oder nachgewiesen, dass der Beigeladene noch – weitere – andere Tätigkeiten auf dem Weg zu Arbeitsstelle verrichten wollte. Ein „zu früheres“ Erscheinen auf der Arbeitsstätte wäre vorliegend für den Versicherungsschutz unschädlich.

Auch aus der Aussage des Beigeladenen: „Ich hatte noch Mittag gegessen“, ist nicht zu schließen, dass er den versicherten Weg vor dem Unfallereignis unterbrochen hatte oder es noch vorhatte. Solche, den Versicherungsschutz ausschließenden Umstände müssten im Vollbeweis festgestellt werden. Dies ist nicht mehr möglich.

Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befand sich der Beigeladene aber nicht mehr bei einer versicherten Tätigkeit. Die Kammer stellt fest, dass der Beigeladene das Unfallereignis erlitten hat, als er sich einen Kaffee am S.-Stand im Hauptbahnhof in H. kaufen wollte.

Bei lebensnaher Betrachtung stellt die Kammer weiter fest, dass dieser Kaufvorgang maximal ein paar Minuten, je nach Länge der „Wartezeit“ gedauert hätte. Er hat seine versicherte Tätigkeit unterbrochen und sich einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zeitlich und räumlich zugewandt. Mit dem Entschluss, den der Beigeladene mehrfach schriftlich bestätigt und dem objektiven Tun (Gehen zum S.-Stand) beobachtbar ausgeführt hat, sich einen Kaffee zu kaufen, hat er mit seiner subjektiven Handlungstendenz, die objektiv beobachtbar war, seine versicherte Tätigkeit unterbrochen.

Der sachliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit muss immer in Bezug auf die konkrete verrichtete Tätigkeit festgestellt werden. Bei der juristischen Wertung des Versicherungsschutzes ist auf die tatsächliche vor bzw. zur Zeit des Unfallereignisses verrichtete Tätigkeit abzustellen, die sich aus der Handlungstendenz des Versicherten ergibt. Das Handeln muss subjektiv - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherte Tätigkeit ausgerichtet sein (vgl. BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 31 und vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 14). Darüber hinaus muss sich die subjektive Handlungstendenz als festzustellende Tatsache im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung), so wie es objektiv beobachtbar ist, widerspiegeln (vgl. BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 11 mwN). Eine Verrichtung in diesem Sinne ist jedes konkrete, räumlich und zeitlich bestimmte Verhalten eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist. Für die Prüfung ist dabei regelmäßig die kleinste beobachtbare Handlungssequenz maßgebend (vgl. Spellbrink „Unfallversicherungs-schutz bei Tätigkeiten im Home-Office und bei Rufbereitschaft“, NZS 2016, 527, 528; ders. „Gemischte Tätigkeit und gemischte Motivationslage bei der Feststellung von Arbeitsunfällen“, WzS 2011, 351, 354).

Der Aufenthalt des Beigeladenen vor dem S.-Stand war ausschließlich dazu bestimmt, sich einen Kaffee zu kaufen. Diese konkret zum Unfallereignis führende Tätigkeit - als kleinste objektiv beobachtbare Handlungssequenz – war für das Erleiden des Unfallereignisses allein maßgebend.

Hierbei stellt die Kammer als tatsächliches Unfallgeschehen (Wirkursache) fest, dass der Beigeladene die versicherte Tätigkeit des Zurücklegens des versicherten Weges mit der eigenwirtschaftlichen Handlungstendenz unterbrochen hat, in dem er zum S.-Stand ging, um sich einen Kaffee zu kaufen und dort ausrutschte. Diese Verrichtung (unmittelbar) vor dem Zeitpunkt des Unfallereignisses als rechtlich relevante Wirkursache, stand nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit, sie war vielmehr wesentlich durch die eigenwirtschaftliche und unversicherte Verrichtung des Kaffeekaufen-Wollens geprägt.

Der Beigeladene hat durch diese eigenwirtschaftliche Verrichtung seine versicherte Tätigkeit, das Fortbewegen und Erreichen seiner Arbeitsstelle, objektiv und mit der Handlungstendenz unterbrochen, eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu verrichten. Aus dieser eigenwirtschaftlichen Tätigkeit folgte die unversicherte Kausalkette, die unmittelbar zum Unfallereignis, dem Ausrutschen auf der Plastikscheibe, führte.

Der Versicherungsschutz wird vorliegend auch nicht nach den (ehemaligen) Grundsätzen einer „geringfügigen Unterbrechung“ begründet. Nach Auffassung der Kammer kann es dieses Rechtsinstitut, welches den Versicherungsschutz begründete, im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des BSG (insbesondere im Bereich des Wegeunfalles bzw. Home-Office), in dieser Form nicht mehr geben. Das BSG stellt nach der neuen Rechtsprechung zur Begründung des sachlichen Zusammenhanges konsequent auf die objektivierbare Handlungstendenz eines Versicherten vor bzw. zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ab (vgl. BSG Urteil vom 4. Juli 2013 - B 2 U 12/12 R (Tankstelle); Urteil vom 4. Juli 2013 - B 2 U 3/13 R (Erdbeerkauf); Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R (Bahnsteig) und insbesondere W. Spellbrink aaO.). Diese klare und in sich schlüssige Rechtsprechung führt nach Auffassung der Kammer dazu, dass der Versicherungsschutz transparent und vorhersehbar ist. Es bleibt insoweit kaum mehr Raum für die sachliche Zurechnung bei einer – nicht genau (zeitlich) definierten – „geringfügigen“ Unterbrechung. Eine solche, auch nur geringfügige, Unterbrechung ist wesentlich eigenwirtschaftlich geprägte Wirkursache, die die Haftung des Unfallversicherungsträgers nicht begründen kann.

Die in der Rechtsprechung und Literatur genannten Beispiele einer „versicherten geringfügigen Unterbrechung“, dass etwas „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werde (vgl. hierzu beispielsweise G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 8 SGB VII, Rn. 57), sodass Versicherungsschutz trotz eigenwirtschaftlicher Handlungstendenz begründet werde, ist nicht mehr zu folgen. Dies gilt umso mehr, wenn sich das Unfallereignis konkret aus der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ergibt bzw. kausal entwickelt. Insoweit ist nach Auffassung der Kammer kein sachlicher Grund dafür gegeben, die Zurechnung eines wesentlich durch eigenwirtschaftliches Handeln geprägtes Unfallgeschehen zum Unfallversicherungsträger zu begründen.

Einen „Betriebsbann“ oder „Wegebann“, der Versicherungsschutz bei einer Tätigkeit mit eigenwirtschaftlicher Handlungstendenz begründen kann, existiert nur in der Schifffahrt nach der Spezialnorm des § 10 SGB VII. Dies hat das BSG zutreffend in ständiger Rechtsprechung betont.

Nach Auffassung der Kammer sind Ausnahmen nur in engbegrenzten Fällen einer so genannten gemischten Tätigkeit bzw. bei gemischter Motivationslage möglich (hierzu instruktiv Spellbrink „Gemischte Tätigkeit und gemischte Motivationslage bei der Feststellung von Arbeitsunfällen“, WzS 2011, 351, 354). Handelt es sich bei Unfallereignissen um Handlungen, die den Bereichen der gemischten Motivationslage/Tätigkeiten zuzurechnen sind – zum Beispiel bei Arbeiten am Bildschirm, bei dem der Versicherte gleichzeitig ein Frühstücksbrot isst – ist auf der rechtlichen Wertungsebene (2. Kausalitätsstufe) zu entscheiden, ob die eigenwirtschaftliche „Verrichtung“ als Wirkursache allein rechtlich-wesentlich das Unfallgeschehen geprägt hat, oder ob die versicherte Tätigkeit (das Blicken auf den Bildschirm) einen erheblichen Anteil hatte (ggf. an einem Verschlucken des Brotstückes), sodass die eigenwirtschaftliche Tätigkeit nicht allein rechtlich-wesentlich ursächlich war. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen, denn der Beigeladene verrichtete keine gemischte Tätigkeit oder eine Tätigkeit mit gemischter Motivationslage, sondern unterbrach seine versicherte Tätigkeit, um sich einer (neuen) eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zu widmen.

Damit lag nur eine (unversicherte) Wirkursache vor (ähnlich BSG Urteil vom 4. Juli 2013 - B 2 U 3/13 R – Erdbeerkauf-). Insbesondere zeigt auch das Urteil des BSG vom 17.12.2015 (Az.: B 2 U 8/14 R – Student auf dem Bahnsteig in Juris), dass die versicherte Tätigkeit, ggf. anhand der Handlungstendenz, im Vollbeweis positiv festgestellt werden muss.

Die Kammer stellt weiter fest, dass das „Kaffee kaufen“ am S.-Stand grundsätzlich eine zeitlich geringfügige Tätigkeit darstellt, aber keine versicherte Tätigkeit. Nach den Feststellungen der Kammer handelt es sich, als tatsächliches Geschehen, um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Dies war die festzustellende Handlungstendenz, die zum Unfallereignis führte und objektiv beobachtbar war. Eine Zurechnung zum Versicherungsschutz wegen besonderer betrieblicher Umstände oder Betriebsgefahren bzw. der Art und Schwere der Verletzung, ist nach den Feststellungen der Kammer nicht gegeben. Zum einen können keine Umstände festgestellt werden, die ein betrieblich bedingtes Trinken eines Kaffees rechtfertigen würden. Auch eine (größere) Hitze auf dem Wege zum Arbeitsplatz des Beigeladenen oder sonstige Umstände, die einen erhöhten Flüssigkeitsbedarf rechtfertigen würde, sind nicht feststellbar. Allein der Umstand, dass der Beigeladene wohl auch körperlich schwere Arbeiten im Entleihbetrieb bei D. im Lager zu verrichten hatte, begründet nicht den sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, auch wenn grundsätzlich „viel Trinken“ empfohlen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtordnung.

Nach § 161 Abs. 1 Satz 1 SGG steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Sozialgerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Das Sozialgericht kann die Sprungrevision schon im Urteil zulassen; insoweit ist ein Antrag nicht erforderlich, auch die Zustimmung des Gegners muss noch nicht vorliegen; das Sozialgericht entscheidet vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 161 Rn. 6).

Die Revision ist durch die Kammer zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegen. Die Rechtssache hat im Hinblick auf den Versicherungsschutz nach § 8 SGB VII bei einer „geringfügigen Unterbrechung“ grundsätzliche Bedeutung.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Höhe ergibt sich aus den Interessen der Beteiligten.

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