Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 Bf 145/17.AZ
Fundstelle
openJur 2019, 1892
  • Rkr:

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage kann nur dann zu einer Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG führen, wenn die gestellte Frage nach Maßgabe der nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen Rechtsansicht und tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich wäre.

2. Zur Darlegung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) der Klärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erachteten Tatsachenfrage genügt es nicht, lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils zu äußern oder lediglich zu behaupten, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Tatsachen, etwa mit Blick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Stellungnahmen von Sachverständigen oder wegen des Gewichts einer abweichenden Meinung, einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind (s. auch: OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2007, 15 A 750/07.A, juris Rn. 6).

3. Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) darauf gestützt, dass ein die angegriffene Entscheidung tragendes Erkenntnismittel nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden ist, so ist für eine Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO darzulegen, in welchem Zusammenhang das Verwaltungsgericht dieses Erkenntnismittel herangezogen hat, inwieweit die in dem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen oder die hieraus von dem Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unzutreffend sind und was – bei ordnungsgemäßer Einführung – in Bezug auf die in diesem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen vorgetragen worden wäre (s. auch: VGH Mannheim, Beschl. v. 18.9.2017, A 11 S 2067/17, juris Rn. 20).

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2017 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung weiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots.

Der nach seinen Angaben 21 Jahre alte Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2015 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) machte er u.a. geltend, dass die Taliban versucht hätten, ihn für Kampfhandlungen zu rekrutieren.

Mit Bescheid vom 6. September 2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und erließ eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung.

Die daraufhin von dem Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2017 abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 3 AsylG. Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass er in Afghanistan von den Taliban verfolgt worden sei, denn sein diesbezügliches Vorbringen habe verschiedene Steigerungen, Widersprüche und Ungereimtheiten aufgewiesen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass ihm subsidiärer Schutz i.S.v. § 4 AsylG gewährt werde. Insbesondere sei es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu befürchten habe. Es sei nicht anzunehmen, dass in der Provinz Herat, in die der Kläger voraussichtlich zurückkehren werde, praktisch für jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit eine ernsthafte individuelle Bedrohung bestehe. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG. Trotz der schlechten Versorgungslage und der unzureichenden medizinischen Versorgung in Afghanistan sei er mangels besonderen Schutzbedarfs in der Lage, dort seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.

Gegen das dem Kläger am 24. Mai 2017 zugestellte Urteil hat er am 26. Juni 2017 – einem Montag – einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen Antrag begründet.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Zulassungsantrag dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht vorliegend beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen (hierzu 1.). Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO zuzulassen (hierzu 2.).

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Einheit, der Fortbildung oder der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf. Dementsprechend verlangt das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass der Rechtsmittelführer – erstens – eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, dass er – zweitens – ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, dass er – drittens – erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und dass er – viertens – darlegt, inwieweit ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2015, 1 Bf 208/14.AZ, AuAS 2015, 103, juris Rn. 8, m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage kann nur dann zu einer Zulassung der Berufung führen, wenn die gestellte Frage nach Maßgabe der nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen Rechtsansicht und tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich wäre (vgl. VGH München, Beschl. v. 31.8.2018, 8 ZB 17.31813, juris Rn. 28; Beschl. v. 9.3.2017, 20 ZB 17.30213, juris Rn. 4; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 78 AsylG Rn. 16; Berlit, in: GK-AsylG, Loseblatt, Stand: September 2018, § 78 Rn. 153 m.w.N.).

Der Kläger wirft mit der Begründung seines Zulassungsantrags die Frage auf,

„ob in Anbetracht der konkreten Sicherheitslage in der Region um die Großstadt Herat im Besonderen oder in anderen Großstadtregionen Afghanistans angesichts der allgemeinen Sicherheitslage hinreichende Erwerbsmöglichkeiten für alleinstehende, gesunde junge, aus dem Ausland nach längerer Abwesenheit zurückkehrende Männer ohne familiäre oder soziale Strukturen und ohne Zugang zu (legalen) Flüchtlingslagern bestehen, die ein Leben wenigstens am Rande des Existenzminimums einschließlich Nahrung, Unterkunft, Kleidung und Zugang zu rudimentärer Versorgung zu sichern geeignet sind“.

Die Darlegungen des Klägers zu dieser Frage rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

a) Der Kläger setzt die o.g. Frage zunächst in Beziehung zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG verneint hat. Insoweit legt er aber nicht i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dar, dass die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist. Namentlich legt er nicht dar, inwieweit die Zuerkennung subsidiären Schutzes i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG davon abhängt, dass für eine nach Afghanistan zurückkehrende Person hinreichende, d.h. existenzsichernde Erwerbsmöglichkeiten vorhanden sind.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG einzig auf die Sicherheitslage (in der potentiellen Rückkehrregion des Klägers) sowie die Wahrscheinlichkeit, dort Opfer einer Gewalttat zu werden, abgestellt und sich hierbei, was den zugrunde gelegten Maßstab anbelangt, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Diesen Prüfungsmaßstab greift der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht mit beachtlichen Erwägungen an. Im Gegenteil verweist er in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 28. Juli 2017 darauf, er beanstande nicht, dass das Verwaltungsgericht „die allgemeine Sicherheitssituation im Sinne der body count Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verkannt“ habe. Dann aber ist nicht erkennbar, welche Relevanz die Frage nach dem Vorhandensein von Erwerbsmöglichkeiten und die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen zur Arbeitslosigkeit in Afghanistan und zur großen Zahl von Rückkehrern, die auf den Arbeitsmarkt in Afghanistan drängen, für die Zuerkennung subsidiären Schutzes i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG haben.

Etwas anderes gilt nicht mit Blick auf den Verweis des Klägers darauf, dass „bei absoluter Armut bei prekärer Sicherheitslage (...) nicht zwingend die Schwelle zum innerstaatlichen Konflikt (body count) überschritten sein (muss), wenn § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK in Rede stehen kann“. Damit bezieht der Kläger die eingangs dargestellte Frage (auch) auf einen etwaigen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Auch insoweit legt er die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage indes nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dar.

Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass auch in Fällen „absoluter Armut“ bzw. unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Betracht gezogen werden kann. Vielmehr ist es, wie die Bezugnahme auf seine Ausführungen zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers deutlich machen und wie dies auch der ganz überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung entspricht (vgl. i.E. VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018, A 11 S 316/17, juris Rn. 54 ff., m.w.N.), davon ausgegangen, dass es für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG eines individuellen Bezugs im Sinne einer Verursachung durch einen bestimmten Akteur bedarf. Der Kläger zieht diesen von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab durch den nicht näher begründeten Verweis darauf, dass „§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK in Rede stehen kann“, nicht durchgreifend in Zweifel. Vor diesem Hintergrund gehen seine Ausführungen zu den Lebensumständen in Afghanistan auch im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ins Leere.

Soweit der Kläger schließlich – im Rahmen der von ihm aufgeworfenen Frage und wiederholt im Zuge seiner weiteren Ausführungen – auch auf die Verschlechterung der Sicherheitslage verweist, bezieht er sich zwar auf einen für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG grundsätzlich relevanten Aspekt. Seine Ausführungen gehen aber nicht über die allgemeine und nicht weiter konkretisierte Feststellung hinaus, die Sicherheitslage habe sich verschlechtert. Insbesondere legt der Kläger nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dar, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Stadt Herat habe im Vergleich mit anderen Städten in Afghanistan mit die wenigsten zivilen Opfer zu beklagen, inhaltlich unzutreffend ist. Weder führt der Kläger gegenteilige gerichtliche Entscheidungen an, noch bezieht er sich insoweit auf (erhebliche) fachliche Gutachten, die zu einem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht kommen. Insoweit greift auch die vom Kläger hiergegen vorgebrachte Verletzung rechtlichen Gehörs nicht durch (hierzu nachfolgend 2.). Da der Kläger diese Aussage des Verwaltungsgerichts nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffen hat, hat der beschließende Senat sie im Weiteren seiner Prüfung zugrunde zu legen.

b) Der Kläger legt auch nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dar, dass die o.g. Frage für die Prüfung, ob ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots i.S.v. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist. Weder legt er insoweit ihre Entscheidungserheblichkeit, noch legt er ihre Klärungsbedürftigkeit dar.

Soweit der Kläger im Rahmen der von ihm als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage und wiederholt im Zuge seiner weiteren Darlegungen (auch) auf die konkrete bzw. allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan abstellt, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Prüfung eines Anspruchs des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (in verfassungskonformer Auslegung) wegen Vorliegens einer Extremgefahr auf die Versorgungslage und in diesem Zusammenhang auf allgemeine Gefahren aufgrund von Mangelernährung, unzureichenden Wohnverhältnissen und schwieriger Arbeitssuche bezogen (UA S. 14). Diesen Prüfungsansatz zieht der Kläger nicht mit beachtlichen Erwägungen in Zweifel. Weder legt er dar, dass es sich bei einer angespannten Sicherheitslage ebenfalls um eine allgemeine Gefahr in dem vorstehenden Sinne handeln kann, noch legt er dar, dass bzw. aus welchen Gründen eine angespannte Sicherheitslage stets Auswirkungen auf die Möglichkeiten eines Rückkehrers nach Afghanistan hat, seine Existenz (durch Erwerbstätigkeit) zu sichern. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, mit welcher er gerade darauf abstellt, dass in Anbetracht der schlechten Sicherheitslage auch in Herat – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei Herat nicht sicher – ein Erschließen von Einkommensmöglichkeiten für ihn eben gerade nicht möglich sei, ist aber auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil – wie ausgeführt – der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Stadt Herat habe im Vergleich mit anderen Städten in Afghanistan mit die wenigsten zivilen Opfer zu beklagen, nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffen und der beschließende Senat diese daher bei seiner weiteren Prüfung zugrunde zu legen hat.

Im Übrigen hat der Kläger nicht hinreichend i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, dass die von ihm aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist. Hierfür genügt es nicht, lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils zu äußern oder lediglich zu behaupten, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Tatsachen, etwa mit Blick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Stellungnahmen von Sachverständigen oder wegen des Gewichts einer abweichenden Meinung, einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2007, 15 A 750/07.A, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.2.2018, 1 Bf 111/17.AZ, BA S. 4, n.v., m.w.N.). Auch diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht.

Der Kläger leitet, ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs München (Beschl. v. 15.6.2016, 13a ZB 16.30083, juris), die er als „nahezu flächendeckend“ bezeichnet und die das Verwaltungsgericht als (sekundäre) Erkenntnisquelle in das Verfahren eingeführt hat, die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage daraus ab, dass die bisherige Rechtsprechung unter Berücksichtigung der sich immer weiter verschärfenden Sicherheitslage keinen Bestand haben könne, weil in jüngerer Zeit eine große Zahl von Menschen aus dem (benachbarten) Ausland nach Afghanistan zurückkehre und auf den Arbeitsmarkt dränge. Hierzu bezieht er sich auf Berichte über die Anzahl von Menschen, die insbesondere in den Jahren 2016 und 2017 nach Afghanistan zurückgekehrt seien, sowie auf Berichte über den Zustand des Arbeitsmarkts in Afghanistan und die dortige (hohe) Arbeitslosenquote.

Mit diesen Ausführungen legt der Kläger nicht dar, dass die aufgezeigten Gesichtspunkte es erforderlich machen, die aufgeworfene und auch nach der Darstellung des Klägers in der obergerichtlichen Rechtsprechung vielfach behandelte Frage einer (neuerlichen) Klärung im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahren zuzuführen. Zum einen legt der Kläger nicht dar, es lasse sich etwa der (neueren) Erkenntnislage entnehmen, dass Rückkehrer nach Afghanistan in relevanter Zahl in derartiger Armut lebten, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Extremgefahr (s.o.) erfüllt sind. Auch auf (neuere) Rechtsprechung, die das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (in verfassungskonformer Auslegung) angesichts der großen Anzahl von Rückkehrern und wegen fehlender Erwerbsmöglichkeiten nunmehr bejaht, bezieht sich der Kläger nicht. Zum anderen rechtfertigen die aufgezeigten Gesichtspunkte nicht den Schluss, dass – ausgehend von dem von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab (UA S. 13), den der Kläger nicht angreift – jeder Rückkehrer alsbald nach der Rückkehr „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tode oder vergleichbaren Verletzungen ausgeliefert würde“. Es mag zwar sein, dass der Konkurrenzdruck auf dem afghanischen Arbeitsmarkt aufgrund der Vielzahl junger Menschen, die auf der Suche nach Arbeit sind, steigt und damit relativ weniger Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Es ist aber nicht erkennbar, dass ein zwingender Zusammenhang zwischen der Lage und dem Konkurrenzdruck auf dem Arbeitsmarkt und einer Situation besteht, in der jeder Rückkehrer einer Extremgefahr in dem o.g. Sinne ausgesetzt wird. Insoweit legt der Kläger nämlich nicht dar, dass Rückkehrer nach Afghanistan auch keine Gelegenheits- oder Aushilfsjobs abseits des „regulären“ Arbeitsmarkts finden könnten, mit denen – ggf. in Verbindung mit humanitärer Unterstützung, die der Kläger bei seinen Erwägungen weitgehend ausklammert – zumindest eine bescheidene Existenzsicherung ermöglicht wird.

2. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

a) Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht sei nicht i.S.v. § 138 Nr. 1 VwGO vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil „der erkennende Einzelrichter nicht als Einzelrichter hätte entscheiden dürfen“, greift der Einwand nicht durch. Zum einen hat das Verwaltungsgericht nicht durch den Einzelrichter i.S.v. § 76 AsylG, sondern durch den Berichterstatter anstelle der Kammer gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO entschieden. Dazu hatte der Kläger in dem Schriftsatz vom 27. Oktober 2016 sein Einverständnis erteilt. Zum anderen war – ohne dass es hierauf ankommt – der Richter, der das angefochtene Urteil als Berichterstatter anstelle der Kammer gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO erlassen hat, entgegen der Annahme des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits seit eineinhalb Jahren ernannt und damit einzelrichterfähig i.S.v. § 76 Abs. 5 AsylG.

b) Es liegt auch kein Gehörsverstoß i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO vor, weil das Verwaltungsgericht die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt habe. Der Kläger macht hierzu geltend, das Verwaltungsgericht habe sich für seine Annahme, „die Stadt Herat (habe) im Vergleich mit anderen Städten in Afghanistan mit die wenigsten zivilen Opfer zu beklagen“ (UA S. 12), auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschl. v. 14.11.2016, 14 A 3303/14) gestützt, die in der mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung versendeten Liste der Erkenntnisquellen zur Lage in Afghanistan nicht genannt gewesen sei. Diese Rüge greift im Ergebnis nicht durch.

Allerdings beanstandet der Kläger zu Recht, dass das Verwaltungsgericht die vorstehend genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg – dass auch die weitere von dem Verwaltungsgericht als sekundäre Erkenntnisquellen angeführte Rechtsprechung zur Sicherheitslage in Herat nicht ordnungsgemäß eingeführt worden ist, macht der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht geltend – weder im Rahmen der vorab mitgeteilten Erkenntnisquellenliste, noch gesondert in der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat.

Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gebieten, dass ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel (einschließlich Presseberichte und Behördenauskünfte) gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Nur bei einer Offenlegung der Erkenntnisquellen über die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände wird den Beteiligten eine effektive Prozessführung ermöglicht und die Gelegenheit eröffnet, durch Vortrag und Anträge auf die Zusammensetzung des Quellenmaterials Einfluss zu nehmen. Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern. Lediglich auf offenkundige Tatsachen, die allen Beteiligten gegenwärtig sind und von denen sie wissen, dass sie für die Entscheidung erheblich sein können, darf die Entscheidung auch ohne ausdrücklichen Hinweis gestützt werden. Für eine Einführung in das Verfahren reicht es dabei grundsätzlich aus, dass das Gericht den Beteiligten eine Liste der betreffenden Erkenntnismittel übersendet. Zu den ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführenden Erkenntnismittel sind auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen, sofern sie nicht allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 18.9.2017, A 11 S 2067/17, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.1.2016, 2 LA 285/15, juris Rn. 3; Beschl. v. 8.7.2014, 13 LA 16/14, AuAS 2014, 174, juris Rn. 4, alle m.w.N.).

Indes führt allein die unterbliebene Einführung von entscheidungserheblich herangezogenen Erkenntnismitteln nicht automatisch zur Annahme eines relevanten, d.h. zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehlers i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO. Denn die Verletzung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Fehlen des rechtlichen Gehörs beruht. Das ist nur dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen und für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 103 Rn. 12, m.w.N.). Demzufolge ist auch in einem derartigen Fall substantiiert darzulegen, was bei ordnungsgemäßer Einführung des Erkenntnismittels vorgetragen worden und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998, 4 B 2.98, NVwZ 1998, 1066, juris Rn. 9; Beschl. v. 19.8.1997, 7 B 261.97, NJW 1997, 3328, juris Rn. 4; Beschl. v. 19.3.1991, 9 B 56.91, NVwZ-RR 1991, 587, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.9.2017, A 11 S 2067/17, juris Rn. 20). Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs darauf gestützt, dass ein die angegriffene Entscheidung tragendes Erkenntnismittel nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden ist, so ist deshalb darzulegen, in welchem Zusammenhang das Verwaltungsgericht dieses Erkenntnismittel herangezogen hat, inwieweit die in dem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen oder die hieraus von dem Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unzutreffend sind und was – bei ordnungsgemäßer Einführung – in Bezug auf die in diesem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen vorgetragen worden wäre. Denn nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.3.2005, 9 LA 46/05, juris Rn. 7; VGH Kassel, Beschl. v. 2.7.1997, 13 UZ 1216/97.A, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschl. v. 3.7.1996, 25 A 2968/96.A, AuAS 1996, 263, juris Rn. 6; zum Ganzen zusammenfassend Berlit, in: GK-AsylG, Loseblatt, Stand: September 2018, § 78 Rn. 646, m.w.N.).

An diesen Voraussetzungen mangelt es vorliegend. Der Kläger verweist mit der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung darauf, er habe sich mit den relevanten Erkenntnisquellen nicht auseinandersetzen und nicht „entsprechende Beweisanträge“ stellen können. Dieser Beweisantrag „hätte (...) ergeben, dass in Anbetracht der schlechten Sicherheitslage auch in Herat ein Erschließen von Einkommensmöglichkeiten für den Kläger eben gerade nicht gegeben ist“. Abgesehen davon, dass es nicht ausreichend ist, lediglich darauf hinzuweisen, es hätte die Möglichkeit bestanden, zu einzelnen Erkenntnissen Stellung zu nehmen oder Beweisanträge zu stellen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 3.7.1996, 25 A 2968/96.A, AuAS 1996, 263, juris Rn. 8), geht aus dem Vorbringen des Klägers schon nicht hervor, dass er die von dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage der nicht eingeführten Erkenntnisquelle zugrunde gelegte Tatsache – Herat habe im Vergleich mit anderen Städten in Afghanistan mit die wenigsten zivilen Opfer zu beklagen – für unzutreffend hält. Auch lässt sich seinen Darlegungen nicht entnehmen, welchen Beweisantrag er bei ordnungsgemäßer Einführung der vorenthaltenen Erkenntnisquelle gestellt hätte. Dafür, dass er dann einen Beweisantrag gestellt hätte, der die von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Erkenntnis zu widerlegen geeignet gewesen wäre, enthalten seine Darlegungen keine Anhaltspunkte. Seine Ausführungen deuten vielmehr darauf hin, er hätte den in der mündlichen Verhandlung gestellten (Hilfs-) Beweisantrag – der auf die Klärung von (fehlenden) Erwerbsmöglichkeiten für junge Männer gerichtet war – auch auf Herat (und nicht nur auf [den Großraum] Kabul) bezogen. Insoweit ist aber nicht die Nichteinführung der vorenthaltenen Erkenntnisquelle zur Sicherheitslage in Herat ursächlich, sondern der – von dem Kläger auch beanstandete (dazu sogleich unter c]) – unterbliebene Hinweis des Gerichts darauf, dass es auf Herat als potentielle Rückkehrregion des Klägers abzustellen beabsichtige.

Mangelt es danach an der hinreichenden Darlegung dessen, was bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre, so kommt es nicht darauf an, ob das Vorliegen eines zur Berufungszulassung führenden Verfahrensfehlers i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO auch aus anderen Gründen zu verneinen ist. Dies kommt vorliegend deshalb in Betracht, weil sich die vorenthaltene (sekundäre) Erkenntnisquelle für die darin enthaltene Aussage, Herat habe im Vergleich mit anderen Städten in Afghanistan mit die wenigsten zivilen Opfer zu beklagen, ihrerseits auf eine (primäre) Erkenntnisquelle stützt, die das Verwaltungsgericht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hatte. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Kläger zusätzlich hätte darlegen müssen, aus welchem Grund gerade das Vorenthalten der sekundären Erkenntnisquelle seine Möglichkeit, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen, beeinträchtigt hat (vgl. Berlit, in: GK-AsylG, Loseblatt, Stand: September 2018, § 78 Rn. 647, m.w.N.). Dies kann aber im Ergebnis auf sich beruhen.

c) Schließlich liegt auch kein Gehörsverstoß i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht nicht darauf hingewiesen hat, dass es auf Herat als potentielle Rückkehrregion des Klägers abzustellen beabsichtige. Der Kläger beanstandet insoweit, dass Verwaltungsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Das greift nicht durch.

Ein Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2017, 6 B 52.17, juris Rn. 6, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, ZAR 2013, 297, juris Rn. 13; Urt. v. 14.7.2009, 10 C 9.08, BVerwGE 134, 188, juris Rn. 17), dass es für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen (und damit jedenfalls im Ergebnis ebenso für die Frage, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt, vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., juris Rn. 38), in der Regel auf die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird, ankommt. Vor diesem Hintergrund musste der anwaltlich vertretene Kläger damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung maßgeblich auf Herat als seine Heimatregion abstellen würde. Dafür, dass der insoweit von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegte rechtliche Ansatz aus Sicht des Klägers als fernliegend erscheinen musste, bestehen keine Anhaltspunkte.

Mit seiner Rüge macht der Kläger in der Sache wohl auch weniger geltend, das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, sondern vielmehr, es habe seine Hinweispflicht verletzt, indem es nicht darauf hingewiesen habe, dass der Hilfsbeweisantrag so, wie er sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, nicht erheblich sein würde. Indes führt auch der so verstandene Einwand nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Eine etwaige Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO begründet für sich genommen schon keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 138 VwGO. Für eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG fehlen durchgreifende Anhaltspunkte: Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen bleiben in aller Regel der abschließenden Urteilsfindung des Gerichts vorbehalten und entziehen sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2001, 1 B 347.01, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 9.11.2017, 21 ZB 17.30468, juris Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.12.2012, 2 BvR 2954/09, NVwZ 2013, 500, juris). Dann aber musste das Gericht auch nicht darauf hinweisen, dass der gestellte Hilfsbeweisantrag voraussichtlich unergiebig sein würde. Alles andere liefe auf eine Pflicht des Gerichts hinaus, seine Rechtsauffassung vorab mitzuteilen, obwohl hierzu aus prozessualen Gründen keine Notwendigkeit bestand, weil der Beweisantrag nicht unbedingt gestellt war.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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