ArbG Hamburg, Urteil vom 20.04.2016 - 22 Ca 261/15
Fundstelle
openJur 2019, 1850
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 20.11.2012 vereinbarten Befristung am 31.12.2015 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Systemelektroniker/Angestellter im Innendienst weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 11.600 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Der am ... 1983 geborene Kläger war seit dem 15. August 2002 durchgehend auf Basis mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten als Systemelektroniker/Angestellter im Innendienst zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.900,00 € tätig.

Der letzte Änderungsvertrag datiert vom 20. November 2012 und sieht eine Weiterbeschäftigung des Klägers vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 vor (Anlage zur Klage, Bl. 5 d. A.). Unter dem 14. Januar 2013 unterzeichnete der Kläger eine Stellenbeschreibung (Anlage B 3, Blatt 60 der Akte), nach der folgende Tätigkeits- bzw. Arbeitsvorgangsdarstellung für den Arbeitsplatz des Klägers vorgesehen war (Blatt 61 der Akte):

„1 Im Rahmen der Migration des Konfigurationssystem hin zu Puppet Teilbereiche abschließend bearbeiten und dabei geeignete Lösungen entwickeln und vorschlagen:

- Die Ubuntu-Desktopsysteme mittels Puppet konfigurieren- Fachliche Beratung externer Gruppen (FS, M,...) bei deren Umstellung auf Puppet

70

2 An allgemeine Aufgaben im Linux-Umfeld mitarbeiten und mit einem besonderen Schwerpunkt auf die Systeme im Desktop und Laptopumfeld.

Dazu gehört insbesondere:

- abschließende Bearbeitung von Tickets- Installation von Linuxsystemen auf Laptops

20

3 Schichten im Leitstand und Rufbereitschaft übernehmen

10“

Die hinter den jeweiligen Aufgaben stehenden Zahlen stellen den geplanten Prozent-Anteil an der gesamten Tätigkeit dar.

Der Kläger hält die Befristung für unwirksam, da sie nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt sei.

Mit der am 26. Oktober 2015 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage beantragt der Kläger,

6. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 20.11.2012 vereinbarten Befristung am 31.12.2015 beendet worden ist.

7. Im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Systemelektroniker/Angestellter im Innendienst weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf den Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 TzBfG. Vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2012 habe sich für die Beklagte abermals die Möglichkeit ergeben, den Kläger im Rahmen eines weiteren anstehenden Entwicklungsprojekts befristet weiter zu beschäftigen. Hintergrund der Befristung bis zum 31. Dezember 2015 sei die Einbindung des Klägers in das Projekt „Migration zum Konfigurationsmanagementsystem Puppet“, das mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 ausgestattet worden sei. Eine der zentralen Herausforderungen großer Rechenzentren – wie der Beklagten – sei die Entwicklung von Werkzeugen zur Automatisierung betrieblicher Prozesse, da mehrere 1000 Rechner nicht händisch verwaltet und gepflegt werden könnten. Im Interesse einer hohen Arbeitseffizienz sollten möglichst wenig Werkzeuge genutzt werden, damit die vorhandenen Strukturen nicht nur für wenige betroffene Rechner, sondern möglichst für alle relevanten Rechner und die damit zusammenhängenden Vorgänge verwendet werden könnten. Die IT-Gruppe habe daher im Jahr 2012 ein Konsolidierungsprojekt für die zu diesem Zeitpunkt verwendeten Konfigurationsmanagementsysteme definiert und aufgelegt. Inhalt dieses Projektes sei es gewesen, die seinerzeit verwendeten 3 alten Konfigurationsmanagementsysteme Salat/wboom, FAI und Quator für die mit Linux betriebenen Rechner durch das neue Konfigurationsmanagementsystem Puppet unternehmenseinheitlich zu ersetzen. Angesichts der erheblichen Auswirkungen dieser Umstellung für rund 4000 betroffene Rechner sei diese Aufgabe außerhalb der regelmäßigen Arbeitsaufgaben als Projekt aufgesetzt worden. Dem Projektteam seien insgesamt 4 Mitarbeiter zugeordnet worden, nämlich 3 fest angestellte Mitarbeiter und der Kläger als Unterstützung. Dieses Team habe das Grundkonzept und die Grundkonfiguration entwickeln sowie eine erforderliche Hardwareplattform aufstellen sollen. Die Entwicklung und Implementierung der Grundkonzepte und Basiskonfigurationen und Prozesse würden fristgerecht Ende des Jahres 2015 abgeschlossen sein. Kein Bestandteil des Projektes sei es, jeden Rechner bei der Beklagten von der Anbindung an die alten Konfiguration Managementsysteme auf das neue Konfigurationsmanagementsystem Puppet umzustellen. Dies sei vielmehr eine Routineaufgabe, die sich über einen längeren Zeitraum abhängig von den betroffenen Nutzern hinziehen werde und von den fest angestellten Mitarbeitern im Rahmen der Betreuung von Linux-Rechnern sukzessive umgesetzt werde. Das Projekt habe sich vielmehr auf die Entwicklung übergeordneter einheitlicher Strukturen gerichtet, die den täglichen Betrieb erst ermöglichen würden. Der Kläger habe zuletzt speziell noch mit dem alten Konfigurationsmanagementsystem FAI gearbeitet, das derzeit noch für etwa 250 Systeme bei der Beklagten eingesetzt und von Fachgruppen aus dem Maschinenbereich verwendet werde. Der Kläger sei dazu für den Betrieb einer Komponente des Systems verantwortlich gewesen und habe gelegentliche Freischaltungen für die Anwender vorgenommen. Eine Umstellung der noch an das Konfigurationsmanagementsystem FAI angebundenen Systeme auf Puppet sei jederzeit möglich und bereits vorbereitet, werde aber zeitlich von Anforderungen und Bedarf der Anwender abhängen. Ein Entwicklungsaufwand an diesem Konfigurationsmanagementsystem und seiner Umstellung auf Puppet bestehe nicht mehr. Neben der vertraglichen Hauptaufgabe als Beteiligter am Entwicklungsprojekt zur Umstellung der bisher verwendeten Konfigurationssysteme auf das neue System Puppet habe der Kläger zuletzt während eines geringen Teils seiner Arbeitszeit auch Routineaufgaben wahrgenommen. So habe der Kläger während 20 % seiner Arbeitszeit allgemeine Aufgaben in der Betreuung der Anwender von Linux-Rechnern wahrgenommen und Installationen auf Laptops vorgenommen. Während weiterer 10 % seiner Arbeitszeit habe der Kläger Schichten im Leitstand des Rechenzentrums und allgemeine Rufbereitschaftsdienste übernommen. Diese Aufgaben hätten indessen nichts am vorübergehenden Bedarf für die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten geändert. Die vom Kläger wahrgenommenen Routineaufgaben habe er sich mit rund 10 anderen Mitarbeitern der Beklagten geteilt, wozu sowohl fest angestellte Arbeitnehmer als auch Auszubildende des 3. Ausbildungsjahres gehören würden. Dem Kläger seien diese zusätzlichen Aufgaben nur übertragen worden, um die gemeinsam mit ihm an dem Entwicklungsprojekt zur Umstellung auf Puppet eingesetzten fest angestellten Arbeitnehmer von Routineaufgaben zu entlasten. Nach Abschluss des Puppet-Projekts Ende des Jahres 2015 würden die fest angestellten Arbeitnehmer wieder vollumfänglich die bisherigen Routineaufgaben wahrnehmen können. Im Übrigen handele es sich bei diesen Aufgaben um keine zeitkritischen Tätigkeiten, die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt werden könnten. Ohne die weitere Mitarbeit des Klägers werde es hier äußersten Falls zu einer zeitlich verzögerten Abarbeitung etwaiger Probleme der Anwender im Umgang mit Linux-Rechnern kommen. Da weitere Entwicklungsprojekte zu den eingesetzten Linux-Betriebssystemen und dem hierfür erforderlichen Konfigurationsmanagement seitens der Beklagten derzeit nicht beabsichtigt seien, bestehe kein Bedarf zur weiteren Beschäftigung des Klägers im Rahmen einer unbefristeten oder befristeten Tätigkeit. Es liege daher ein sachlicher Grund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 TzBfG vor. Die Einbeziehung des Klägers in das Entwicklungsprojekt „Migration zum Konfigurationsmanagementsystem Puppet“ ergebe sich bereits aus der Stellenbeschreibung vom 2. Oktober 2012 (Anlage B 3, Blatt 60 der Akte) und dem Befristungsvermerk vom 20. November 2012 (Anlage B 2, Blatt 59 der Akte). Die Tätigkeit in diesem Projekt sei von Anfang an als zeitlich begrenzt angelegt gewesen. Sämtliche Rechner mit Linux-Betriebssystemen sollten künftig mit dem Konfigurationsmanagementsystem Puppet eingerichtet und verwaltet werden. Da für die Umstellung rund 4000 Rechner auf dem Gelände der Beklagten umgerüstet werden müssten, habe eine solche Umstellung nicht im Rahmen der regelmäßigen Routinearbeiten erledigt werden können. Aus diesem Grund habe die IT-Gruppe für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 ein Projekt definiert, in dem 3 fest angestellte Mitarbeiter und ein zusätzlicher befristet beschäftigter Mitarbeiter das Grundkonzept und die Grundkonfigurationen der Systemumstellungen entwickeln und eine Hardwareplattform für die Umstellung bereitstellen sollten. Der Kläger habe die Gelegenheit erhalten, als zusätzliche Unterstützungskraft an der Planung und Umsetzung der Umstellung des verwendeten Konfigurationsmanagementsystems mitzuwirken. Soweit zum Abschluss der Projektphase am 31. Dezember 2015 noch nicht sämtliche betroffenen Linux-Systeme auf das neue Konfigurationsmanagementsystem Puppet umgestellt worden seien, sei dies dem jeweiligen Bedarf und Nutzungsverhalten der Anwender geschuldet und werde sukzessive im regelmäßigen Betrieb vollzogen. Die Entwicklung des Konzepts zur Umstellung des Konfigurationsmanagements und die Planungsleitungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Tätigkeit der Beklagten als Forschungseinrichtung seien indessen abgeschlossen. Die weitere Betreuung von Puppet werden nunmehr von den 3 am Projekt beteiligten fest angestellten Arbeitnehmern im Rahmen von deren Routinearbeiten vollzogen. An dem von Anfang an feststehenden lediglich vorübergehenden Bedarf für die Arbeitsleistung des Klägers ändere sich auch nichts durch den Umstand, dass der Kläger bereits seit dem 10. Juni 2005 bei der Beklagten beschäftigt sei. Die Leistung von „Projektarbeit“ als solcher sei nicht geeignet, ein Indiz für die Umgehung der Voraussetzungen des Vorhandenseins „vorübergehenden Bedarfs“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 TzBfG anzunehmen. Während der Einbau neuer Geräte in die Netzwerke der Beklagten, die Überwachung und Pflege, die Behandlung von Störungen und Fehlern, die Unterstützung kleiner Patches sowie die Betreuung der Anwender dauerhaft anfallende Routineaufgaben bei der Beklagten seien, stelle die Konzeption und Planung sowie die spätere Umsetzung der Umstellung von ganzen Betriebssystemversionen oder grundlegender Prozesse eine Sonderaufgabe dar, die nur durch Unterstützung durch zusätzliche Arbeitskräfte im Rahmen von Entwicklungsprojekten bewältigt werden könne. Zu diesem Grund würden fest angestellte Mitarbeiter der Beklagten von einem Teil ihrer Routineaufgaben befristet entbunden und mit Aufgaben des Projekts betraut. Zusätzlich würden befristet angestellte Arbeitnehmer überwiegend mit Projektaufgaben betraut und nähmen lediglich zu einem geringen Teil ihrer Arbeitszeit eine Entlastung der fest angestellten Arbeitnehmer vor. Der Sinn dieser Zusammenarbeit liege darin, die fest angestellten Mitarbeiter mit den Einzelheiten der Systemumstellung und der späteren Betreuung des neuen Betriebssystems oder der neuen Komponenten vertraut zu machen und ihnen nach Abschluss der Projektphase die regelmäßige Anwendung zu ermöglichen. Da die Beklagte nur bei Bedarf bei der Durchführung eines derartigen Entwicklungsprojekts zusätzliche Techniker wie den Kläger beschäftige, sei ein Ansatz für die missbräuchliche Verwendung befristeter Arbeitsverträge im Verhältnis zu dem Kläger nicht ersichtlich.

Der Kläger erwidert, dass die Darstellungen der Beklagten eine Projekt-Struktur der Tätigkeit des Klägers suggerieren würden, die nicht der gelebten Arbeitswirklichkeit entspräche. Tatsächlich habe der Kläger vom 1. Tag seiner Beschäftigung bei der Beklagten an sämtliche täglich anfallenden Routinearbeiten in seinem Bereich erledigt. Zu diesen ständig anfallenden Daueraufgaben in der IT-Branche gehörten sowohl kleinere Aufgaben als auch die von der Beklagten als „Projekte“ bezeichneten umfangreicheren Arbeiten. Diese habe der Kläger seit 10 Jahren ununterbrochen ohne inhaltliche oder sonstige Unterscheidung zu den unbefristet angestellten Arbeitskräften im IT-Bereich der Beklagten verrichtet. So seien auch, anders als die Beklagte ausführt, Aufgaben nicht trennscharf mit Projektierungsanfang und -ende angegangen worden, sondern stets neben der regulären Arbeit verrichtet worden, wann immer hierfür Zeit neben dem kleineren Tagesgeschäft zur Verfügung gestanden habe. In der gelebten Arbeitswirklichkeit des Klägers hätten wesentliche Merkmale klassischer Projektarbeit gefehlt. Die Projekt-Struktur sei lediglich zum Zwecke von Befristungen konstruiert worden. Der Kläger sei spezialisiert auf das Betriebssystem Linux, genauer formuliert einer Unterform des Betriebssystems, dem sogenannten Ubuntu-Betriebssystem. Dieses Betriebssystem werde seit 2008 über das Installationsmanagementsystem FAI, und seit Mitte 2014 über Puppet angeboten.

Neue Versionen von Betriebssystemen würden in regelmäßigen Abständen von deren Entwicklern zur Verfügung gestellt. Hierbei handele es sich um wiederkehrende Vorgänge, welche in jeder IT-Abteilung dauerhaft anfielen. Stünden derartige Versionswechsel an, so handele es sich durchaus um zeitlich umfangreichere Aufgaben, die in der IT-Gruppe der Beklagten unterscheidungslos von fest angestellten als auch befristet tätigen Mitarbeitern ausgeführt würden. Anders als von der Beklagten dargestellt, sei es nicht gelebte Wirklichkeit, dass die befristet beschäftigten Mitarbeiter während der Dauer der Umstellung für die Planung und Umsetzung eines Versionswechsel zuständig seien und danach die fest angestellten Mitarbeiter die Nachfolgeaufgaben der Betriebsversion übernehmen. Dies wäre auch nicht sachgerecht. Der Kläger sei auf einen bestimmten Bereich (das Betriebssystem Ubuntu) spezialisiert. Seine Kenntnisse würden für die Betreuung der mit diesem Betriebssystem arbeitenden Nutzer benötigt. Vielmehr nähmen sich sowohl die fest angestellten als auch die befristeten Mitarbeiter in gleicher Aufgabenverteilung sowohl der größeren Versionswechselaufgaben als auch der tatsächlichen Betreuungsaufgaben der Server und Anwender an. Die Konfiguration von Ubuntu-Laptops mit Puppet sei lediglich eine größere Aufgabe neben dem gewöhnlich weitergelaufen Tagesgeschäft des Klägers gewesen. Diese Aufgabe sei durch die technischen Entwicklungen und dem Bedarf der Zusammenführung von 3 Installationsmanagementsystemen zu einem einzigen Tool zufällig in diesen Zeitraum gefallen. Die Verwendung des Installationsmanagementsystems Puppet habe tatsächlich deutlich früher im Juni 2012 begonnen. Ab März 2013 seien schon viele Rechner mit Puppet gelaufen. Diese Aufgabe habe der Kläger immer neben seinen normalen, regulären Routineaufgaben wahrgenommen, immer wenn Zeit war. Auch insoweit habe es die Unterteilung zwischen fest angestellten und befristeten Mitarbeiter nicht gegeben. Der Kläger habe für seinen Bereich (Ubuntu) sowohl die Entwicklung als auch die Implementierung und spätere Betreuung vollständig übernommen. Es treffe also nicht zu, dass die Routineaufgaben der Betreuung von fest angestellten Mitarbeitern sukzessive umgesetzt werde. Vielmehr sei in diesem Bereich der Kläger allein zuständig gewesen. Entgegen der Anlage B 3 habe der Kläger tatsächlich hauptsächlich Routineaufgaben wahrgenommen und – wenn die größeren Aufgaben anfielen – auch diese neben dem Tagesgeschäft erledigt. Im Einzelnen habe sich die Aufgabenverteilung prozentual ungefähr wie folgt dargestellt:

- Mitarbeit im thrid-level-support Team für Linux: Support von unterschiedlichen Distributionen (Debian, Ubuntu, CentOS, RHEL) und Einsatzzwecken im Desktop- und Server-Umfeld

25 %

- Installationsmanagement: Beteiligung am Aufbau des FAI-Systems, später Betreuung der Server und Dienste sowie Support und Trouble-Shooting für Anwender

20 %

- Ubuntu/Debian/CentOS Konfigurationsmanagement System mit Puppet Anpassungen von Modulen für Konfigurationen, speziell für Ubuntu 14.04, Durchführen von Installationen mittels Puppet auf Desktops, Server und VMS

15 %

- Betreuung von Auszubildenden und Praktikanten

10 %

- Mitarbeit bei der Betreuung der Server und Software für Ticket-Systeme (als Lassie Jan Chira und Bestpraktiker wie Resttrecker) Anwender Support

10 %

- Schichten im Leitstand des Rechenzentrums + Rufbereitschaft

10 %

- Notebook Installation mit Linux (jeweils aktuelle Ubuntu Version) & User-Support: Konzeption und überwiegende Ausführung

5 %

- Dokumentationen für interne und externe Zwecke (inhaltliche Betreuung entsprechender Webseiten)

2,5 %

- Vertreter des Linux-Teams im D. Standardisierungskomitee, Tests von Servern, Desktops und Laptops für den Einsatz unter Linux und Erarbeitung von Empfehlungen für Komponenten

2,5 %

Der Kläger habe vor, während und nach dem „Puppet-Projekt“ genauso Routineaufgaben übernommen wie alle anderen Kollegen des Systeme Linux Gruppe.

Die ohne Berücksichtigung der Ausbildungszeit 10-jährige ununterbrochene Beschäftigung des Klägers auf denselben Arbeitsplatz indiziere einen institutionellen Rechtsmissbrauch. Von besonderer Bedeutung für die insoweit vorzunehmende Abwägung sämtlicher Einzelfallumstände seien 2 Faktoren: die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen.

Die Beklagte erwidert, dass der Betrieb der Beklagten problemlos auch ohne Wechsel eines Betriebssystems oder einer Betriebssystemvariante erfolgen könne, sodass die Entscheidung zur Umstellung eines Betriebssystems keineswegs zwingend sei. Eine solche Aufgabe könne nicht im Rahmen des regelmäßigen Betriebs geleistet werden. An den Projekten und den damit verbundenen Aufgaben nähmen entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht unterschiedslos „sämtliche Beschäftigte“ der Beklagten teil, sondern ausschließlich die dazu von dem vorgesetzten Leiter der IT-Gruppe oder dem Fachgruppenleiter eingeteilten Mitarbeiter. Dabei würden die in der weltweiten IT-Welt übliche Methode „DevOps“ angewandt, d.h., es werde ein gemeinsames Projekt von „Developern“ (Mitarbeitern, die mit der Entwicklung befasst seien) und „Operations“ (Mitarbeitern, die mit der späteren Anwendung befasst seien) eingerichtet. Die Überwachung der laufenden Rechner und die Betreuung der Anwender sowie die Fehlerkorrektur seien in der Tat Daueraufgaben der IT-Gruppe. Diese Tätigkeiten würden vom Kläger – abgesehen vom 1. halben Jahr seiner Tätigkeit im Jahre 2005 – aber nur zu einem zeitlich nicht überwiegenden Teil seiner Tätigkeit ausgeführt. Der Kläger habe diese Aufgaben vielmehr überwiegend nur als Teil seiner Projektmitwirkung in bestimmten Test-und Inbetriebnahmephasen sowie in geringem Umfang im allgemeinen Support neben seiner eigentlichen Projektarbeit ausgeübt. Für die unbefristet tätigen Arbeitnehmer handele es sich bei der Betreuung der Rechner und der Anwender dagegen um die regelmäßig anfallende und von ihnen schwerpunktmäßig zu leistende Arbeitsaufgabe, die lediglich im Falle einer Einrichtung eines Entwicklungsprojekts und einer Zuteilung zu diesem Projekt unterbrochen werde.

Es sei unzutreffend, dass die Beklagte bereits vor dem Jahr 2013 mit Puppet gearbeitet habe. Tatsächlich sei Puppet ab Juni 2012 in einer Vorstudie evaluiert worden und es seien 1. Grundsteine für die Infrastruktur eines Projekts gelegt worden. An dieser Vorstudie sei der Kläger nicht beteiligt gewesen. Nach der Vorstudie sei die strategische Entscheidung getroffen worden, Puppet bei der Beklagten einzuführen, und zwar auch für mit Ubuntu betriebene Rechner. Dazu sei ab Anfang 2013 ein entsprechendes Entwicklungsprojekt aufgesetzt worden, an dem auch der Kläger beteiligt worden sei. Die Aussage des Klägers, er habe für Ubuntu sowohl die Entwicklung als auch die Implementierung und spätere Betreuung vollständig übernommen, sei falsch. Richtig sei, dass der Kläger unter Beteiligung fest angestellter Mitarbeiter an der Entwicklung und Implementierung von Puppet maßgeblich gearbeitet habe. Die spätere Betreuung sei, wieder nach den Konzepten von „DevOps“, in der 1. Phase des erhöhten Mehraufwandes vom Kläger zusammen mit den fest angestellten Mitarbeitern übernommen worden. Diese Projektphase habe den Sinn gehabt, die letzten Fehler in der Konfiguration zu finden und zu beseitigen und gleichzeitig die fest angestellten Mitarbeiter in der erstellten Konfiguration zu schulen. Die Aussage, dass die „Routineaufgabe der Betreuung“ alleine vom Kläger erfüllt worden sei, sei somit doppelt unrichtig. Zum einen handele es sich nicht um eine Routineaufgabe, sondern um eine der letzten Projektphasen, mit der man häufig vorkommende Fehler durch den unmittelbaren Kontakt mit den Anwendern abstellen wolle. Zum anderen habe der Kläger diese Aufgabe auch nicht alleine wahrgenommen, sondern zusammen mit fest angestellten Mitarbeitern. Alles andere sei alleine auch aus Gründen der Versorgungssicherheit unsinnig. Auch in Zeiten, in denen ein Mitarbeiter am Arbeitsplatz fehle, müssten Nutzer Unterstützung erhalten können. Die Gruppe IT achte sehr darauf, dass immer mindestens 2 Mitarbeiter entsprechendes Wissen und Fähigkeiten hätten, und gerade auch in Projektarbeiten sei es wichtig, dass ein Wissenstransfer zu anderen Mitarbeitern des Teams stattfinde.

Soweit der Kläger eine angebliche Aufgabenverteilung während der von ihm zu leistenden Arbeitszeit angebe, habe diese mit der Wirklichkeit nicht viel zu tun. Zunächst sei schon unklar, für welchen Zeitraum der sich verändernden Tätigkeiten des Klägers diese Darstellung gelten solle. Der Kläger könne sich seine Aufgaben auch nicht selbst nach Belieben aussuchen. Maßgeblich für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers sei allein, welche Aufgaben ihm durch den Arbeitgeber übertragen worden seien. Diese und die vom Kläger zu leistende Verteilung seiner Arbeitszeit ergäben sich aus der Stellenbeschreibung vom 2. Oktober 2012 und nicht aus völlig pauschalen und unsubstantiierten Schätzungen des Klägers anlässlich eines nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstellten Schriftsatzes.

Danach habe der Kläger aber während 70 % seiner Arbeitszeit die Umstellung des Konfigurationsmanagementsystem von den zuvor verwendeten System FAI, Salat/wboom und Quator auf Puppet zu leisten und nur während weiterer 30 % die Wahrnehmung von Daueraufgaben im Rechenzentrum. Die 1. drei Spiegelstriche des Klägers würden ausschließlich die letzte Phase des Projektes beleuchten, d.h. die Test- und Inbetriebnahmephase. Während dieser Phase fielen insoweit Betreuungs- und Installationsaufgaben an, als dass durch die breite Nutzung die „Kinderkrankheiten“ gefunden und geheilt werden sollten. Diese Phasen gehörten aber immer zu einem Projektabschluss. Die Betreuung der Auszubildenden und Praktikanten sowie die Mitarbeit im Standardisierungskomitee dürften angesichts der äußerst geringen und gelegentlichen Beanspruchung des Klägers außerhalb der Wahrnehmungsschwelle von einem Prozent der zu leistenden Arbeitszeit liegen, während die Dokumentation der geleisteten Arbeit nicht gesondert zu erwähnen sei, sondern zu jeder Tätigkeit im Rechenzentrum dazu gehöre (es müsse immer nachvollziehbar bleiben, was ein Mitarbeiter geändert habe). Die Mitarbeit bei der Betreuung der Server, die Schichten im Leitstand und Rufbereitschaft sowie die Installation von Notebooks gehörten dagegen zu den in der Stellenbeschreibung ausgewiesenen 30 % der Arbeitszeit, in denen der Kläger außerhalb des Projekts „Routineaufgaben“ wahrzunehmen gehabt habe.

Gründe

I.

Die als Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG zulässige Klage ist begründet.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht auf Grund der Befristung zum 31. Dezember 2015 beendet worden. Gem. § 16 Satz 1 TzBfG gilt der befristete Arbeitsvertrag des Klägers als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

1. Die Befristung gilt nicht als wirksam nach § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 HS 1 KSchG. Die dreiwöchige Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG wurde eingehalten. Die Klage ist auch bereits vor Ablauf des Befristungstermins zulässig.

2. Der Sachgrund des vorübergehenden Personalmehrbedarfs gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 TzBfG wurde von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht substantiiert dargelegt.

Die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in § 14 Abs. 2 S. 2 hat darzulegen und ggfs. zu beweisen, wer sich auf diese Einwendung beruft. Ist die Rechtfertigung der Befristungsabrede wie im Fall des vorübergehenden Mehrbedarfs von einer Prognose abhängig, sind deren tatsächliche Grundlagen im Prozeß vom Arbeitgeber darzulegen (EK/Müller-Glöge, 15. Auflage 2015, § 17 TzBfG Rn. 14 unter Berufung auf BAG 12.09.1996, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182).

Voraussetzung für den Befristungsgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung in Form des Mehrbedarfs ist, daß im Zeitpunkt der Befristung aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit der Wegfall des Bedarfs nach dem Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erwarten ist (EK/Müller-Glöge, 15. Auflage 2015, § 14 TzBfG Rn. 24 unter Berufung auf BAG 14.01.1982, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 64). Die Befristung ist im Falle des zukünftig verminderten Bedarfs an Arbeitskräften nur wirksam, wenn mit einiger Sicherheit zu erwarten ist, daß die Arbeitskraft des befristet eingestellten Arbeitnehmers in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt wird. Dazu bedarf es einer Prognose, der ausreichende konkrete Anhaltspunkte zu Grunde liegen müssen (EK/Müller-Glöge, 15. Auflage 2015, § 14 TzBfG Rn. 24 unter Berufung auf BAG 05.06.2002, NZA 2003, 149). Die bloße Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht nicht aus (EK/Müller-Glöge, 15. Auflage 2015, § 14 TzBfG Rn. 24 unter Berufung auf BAG 12.09.1996, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182). Eine Kongruenz von Vertragsdauer und Befristungsgrund ist nicht erforderlich, aus der vereinbarten Befristungsdauer lassen sich jedoch Rückschlüsse daraus ziehen, ob ein sachlicher Befristungsgrund überhaupt vorliegt oder nur vorgeschoben ist (EK/Müller-Glöge, 15. Auflage 2015, § 14 TzBfG Rn. 19 unter Berufung auf BAG 13.10.2004, NZA 2005, 469).

Wird ein Arbeitnehmer für ein bestimmtes Forschungsvorhaben befristet beschäftigt und ist er tatsächlich überwiegend mit projektfremden Tätigkeiten beschäftigt, spricht dies gegen das Vorliegen eines Sachgrunds aus § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG (BAG 16.11.2005, 7 AZR 146/07, LS 2 und Rn. 24, juris).

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze hat die Beklagte den Befristungsgrund des vorübergehenden Arbeitskräftemehrbedarfs nicht hinreichend dargetan.

Zwar ist nachvollziehbar, dass bei der Beklagten ein Arbeitskräftebedarf bestand, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Migration zum Konfigurationsmanagementsystem Puppet zu gewährleisten. Es fehlt jedoch an substantiiertem Vortrag der Beklagten dahingehend, daß der Kläger tatsächlich in erheblichem Umfange für dieses Projekt eingesetzt worden ist. Die Beklagte behauptet insoweit lediglich pauschal, dass der Kläger zu 70 % seiner Arbeitszeit für Projektarbeiten geplant und eingesetzt worden sei. Welche genauen Aufgaben er dabei im Rahmen des Projekts wahrgenommen hat – insbesondere auch zu den verschiedenen Phasen des Projekts – erläutert die Beklagte nicht. Nach den Ausführungen der Beklagten in der Klagerwiderung (Seite 11, Blatt 49 der Akte) hat der Kläger zuletzt speziell noch mit dem alten Konfigurationsmanagementsystem FAI gearbeitet, und der Kläger war dazu für den Betrieb einer Komponente des Systems verantwortlich und nahm gelegentliche Freischaltungen für die Anwender vor. Aus diesem Vortrag ergibt sich keinerlei Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Projekts Puppet. In dem Schriftsatz vom 20. Januar 2016 (Seite 13, Blatt 91 der Akte) erläutert die Beklagte pauschal, dass der Kläger unter Beteiligung fest angestellter Mitarbeiter an der Entwicklung und Implementierung von Puppet maßgeblich gearbeitet habe. Wesentlich konkreter ist der Vortrag aber hinsichtlich der Implementierung des neuen Systems Puppet auf die Rechner der Anwender. Insoweit führt die Beklagte aus, dass diese spätere Betreuung nach den Konzepten von „DevOps“ in der 1. Phase des erhöhten Mehraufwands vom Kläger zusammen mit den fest angestellten Mitarbeitern übernommen worden sei. Aus der von der Beklagten herangezogenen Stellenbeschreibung (Blatt 60, 61 der Akte) ergibt sich nicht, in welchem Umfang der Kläger die Konfiguration der Ubuntu-Desktopsysteme mittels Puppet vornehmen und in welchem Umfang die fachliche Beratung bei der Umstellung auf Puppet erfolgen sollte. Der Kläger trägt insoweit vor, dass die Tätigkeit betreffend Ubuntu Desktopsysteme mittels Puppet lediglich 15 % seiner Arbeitszeit betragen hätte. Dieser zeitliche Rahmen ist zwischen den Parteien auch nicht streitig geblieben. Im Schriftsatz vom 20. Januar 2016 (Seite 16, Blatt 94 der Akte) führt die Beklagte aus, dass die 1. drei Spiegelstriche zusammen die letzte Phase des Projektes beleuchten würden. Zusammengefasst geht aus den Schriftsätzen beider Parteien als unstreitig hervor, dass der Kläger mindestens im letzten Jahr seiner Tätigkeit überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt war, die im Rahmen des Projekts Puppet eigentlich nicht vorgesehen waren. Insbesondere hatte die Beklagte in der Klagerwiderung deutlich gemacht, dass es nicht Bestandteil des Projektes sei, die Rechner der Beklagten auf das neue Konfigurationsmanagementsystem Puppet umzustellen. Dies sollte als Routineaufgabe von den fest angestellten Mitarbeitern nach Beendigung der Projektphase durchgeführt werden. Tatsächlich war aber der Kläger offenbar in diese Umstellungsphase in erheblichem Umfang mit eingebunden. Demgegenüber fehlt es an Vortrag der Beklagten, welche genauen Tätigkeiten der Kläger im Rahmen der eigentlichen Projektphase übernehmen sollte und übernommen hat und welchen jeweiligen Zeitumfang diese Tätigkeiten in den jeweiligen Projektphasen hatten. Es ist nicht Aufgabe des Klägers, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass er in erheblichem Umfange nicht für das Projekt eingesetzt wurde, sondern es ist Aufgabe der Beklagten, die sich auf den Befristungsgrund des vorübergehenden Bedarfs beruft, darzustellen und unter Beweis zu stellen, dass der Kläger in erheblichem Maße für konkrete Projekttätigkeiten eingesetzt worden ist. Insoweit fehlt es an entsprechenden Vortrag der Beklagten. Die Kammer kann daher nicht davon ausgehen, dass der Kläger überwiegend im Rahmen des Projekts Puppet eingesetzt wurde. Insoweit geht die Berufung der Beklagten auf den Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs für die Befristung ins Leere.

Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, wie genau die Personalplanung hinsichtlich des Projekts Puppet gestaltet wurde, insbesondere in welchen Verhältnissen genau die Übertragung von Routineaufgaben von den fest angestellten Mitarbeitern zur Entlastung für die erforderliche Projektarbeit auf den Kläger in einem Umfang vonstatten gegangen sein soll, dass er dennoch nur in einem nicht erheblichen Aufwand Routineaufgaben wahrgenommen hat. Neben dem Kläger sollten nach den Ausführungen der Beklagten 3 fest angestellte Mitarbeiter der Beklagten das Projekt Puppet durchführen. Alle 3 fest angestellten Mitarbeiter der Beklagten waren ohne gesondertes Projekt zu 100 % mit Routineaufgaben beschäftigt. Wenn von den 3 fest angestellten Mitarbeitern entsprechend den Ausführungen der Beklagten jeweils ein Teil der Routineaufgaben auf den Kläger übertragen wurde, um den 3 fest Angestellten die Durchführung der Projekttätigkeiten zu ermöglichen, so dürfte der Arbeitsanteil des Klägers betreffend Routinetätigkeiten weit höher gewesen sein als 30 %. Anderenfalls wären die 3 fest angestellten Mitarbeiter jeweils nur zu 10 % ihrer Arbeitszeit für die Durchführung des Projekts Puppet entlastet worden. Angesichts des von der Beklagten geschilderten Umfangs der Arbeiten für dieses Projekt ist diese Darstellung der Beklagten nicht nachvollziehbar. Es hieße nämlich, dass insgesamt nur eine Vollzeitstelle, nämlich die geplanten 70 % des Klägers und die ersparten 30 % bei den fest angestellten Mitarbeitern für das Projekt „Puppet“ gebraucht worden wäre. Insoweit erschließt sich insbesondere nicht, weshalb die auf die fest angestellten Mitarbeiter der Beklagten entfallenden 30 % für das Projekt Puppet auf 3 Mitarbeiter der Beklagten verteilt wurden. Auch insoweit entsteht mangels substantiierteren Vortrags der Beklagten der Eindruck, dass der Kläger weit mehr Routinetätigkeiten übernommen haben muss, um den fest angestellten Mitarbeitern der Beklagten eine reelle Entlastung für die Durchführung des Projekts Puppet zu bieten.

An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger die Anlage B 3 unterzeichnet hat. Maßgeblich ist nicht allein, was die Parteien offiziell als Stellenbeschreibung vorgesehen haben, sondern allein, ob die Planungen nachvollziehbar waren und tatsächlich auch umgesetzt worden sind.

Bei dem Befristungsvermerk vom 20. November 2012 handelt es sich um einen rein internen Vermerk der Beklagten, der weder den Namen des Klägers nennt noch von diesem unterzeichnet wurde. Für diesen Rechtsstreit kommt es aber nicht auf rein interne Vermerke an, sondern auf die tatsächliche Beschäftigung des Klägers.

3. Weitere Sachgründe, die die Befristung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht dargelegt.

4. Die Befristung ist schließlich nicht als sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam, da bereits ein mehrjähriges Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Beklagte trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen, seine Höhe ergibt sich aus § 42 Abs. 2 GKG, §§ 3 ff. ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG und beträgt vier Bruttomonatsgehälter. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung bestanden nicht, da diese bereits gem. § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG zulässig ist.

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