LG Hamburg, Urteil vom 08.11.2018 - 309 S 89/16
Fundstelle
openJur 2019, 1829
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12.08.2016, Az. 31 a C 189/15, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger und Berufungsbeklagten zu 1) bis 4) haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Für die tatsächlichen Feststellungen wird auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Zweitinstanzlich ist folgendes hinzuzufügen:

Das Berufungsgericht hat das Verfahren nach der mündlichen Verhandlung ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 EUV vorgelegt:

„Ist der Begriff des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“ der VO (EG) 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: FluggastrechteVO) dahingehend auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen, welches einem anderen im Rahmen eines sog. wet lease für eine vertraglich festgelegte Anzahl vom Flügen das Flugzeug samt Besatzung vermietet, für die jeweiligen Flüge aber nicht die hauptsächliche operationelle Verantwortung trägt, und die Buchungsbestätigung des Passagiers ausweist: „ausgeführt von...“ eben diesem Unternehmen, als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Verordnung gilt?

Die Dritte Kammer des Gerichtshofs hat mit ihrem Urteil vom 4. Juli 2018 die Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass ein der Begriff des „Ausführenden Luftfahrtunternehmens“ dahingehend auszulegen sei, dass ein Luftfahrtunternehmen, welches - wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende - einem anderen Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines Vertrags über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung (“wet lease“) das Flugzeug samt Besatzung vermietet, für die Flüge aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, nicht erfasst, auch wenn es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung über einen Platz auf dem Flug heißt, dass dieser Flug von dem erstgenannten Unternehmen ausgeführt wird (Urteil vom 04.07.2018, Az. C-532/17).

Die Kläger und Berufungsbeklagten haben daraufhin mit Schriftsatz vom 10.08.2018 die Klage zurückgenommen und die Kostentragungspflicht anerkannt. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat der Klagrücknahme nicht zugestimmt.

Gründe

II.

Eine Entscheidung konnte ohne weitere mündliche Verhandlung erfolgen, da die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt haben.

Das amtsgerichtliche Urteil war auf die Berufung hin aufzuheben, da die Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus Art. 7 (1) der VO(EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) haben.

Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert, da sie nicht als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der FluggastrechteVO anzusehen ist. Zur Begründung wird auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 04.07.2018, Az. C 532/17, verwiesen, woran das Berufungsgericht gebunden ist (Streinz, AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 267 Rn. 68; Schwarze, EUV, 2. Auflage 2009, Art. 234 Rn. 63; Vedder/Heintschel v. Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 1. Auflage 2012, Art. 267 AEUV Rn. 38).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711,713 ZPO.

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