Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.05.2018 - 15 UF 60/18
Fundstelle
openJur 2019, 39893
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam - vom 16.02.2018 - 46 F 430/16 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller nimmt als Unterhaltsvorschusskasse den Antragsgegner auf Zahlung von Unterhalt für dessen am ...06.2011 geborenen Sohn L... W... aus übergegangenem Recht (§ 7 UVG) in Anspruch.

Der Antragsteller hat zunächst im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller

a) für die Zeit vom 01.06.2015 bis 30.04. 2016 insgesamt 1.577,00 €

und

b) ab 01.05.2016 monatlich 100 % des Mindestunterhalts der ersten und zweiten Altersstufe nach § 1612a BGB abzüglich der nach § 2 Abs. 2 UVG anzurechnenden Leistungen des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes

zu zahlen.

Nachdem der Antragsgegner Einwendungen gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren erhoben hat, hat der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens mit folgenden Anträgen beantragt:

Dem Antragsgegner aufzugeben, an den Antragsteller Unterhaltsleistungen für sein Kind L... W..., geboren am ....6.2011, wohnhaft bei der Mutter, Frau J... W...

a) in Höhe von 2.592,00 € für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 30.11.2016 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Antrages gemäß § 247 BGB zu zahlen

und ferner

b) den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, vermindert um das jeweilige Kindergeld für ein 1. Kind, und zwar monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats beginnend ab dem 1.12.2016 zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 16.2.2018 hat das Amtsgericht den Antrag abgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Hiergegen richtet sich die ausdrücklich auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde des Antragstellers, mit der er sinngemäß beantragt,

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zu verwerfen.

II.

Die auf die Anfechtung des Ausspruchs über die Kosten beschränkte Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 1, 2, 3 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltsansprüche. Das der Entscheidung zugrunde liegende Verfahren ist deshalb eine Unterhaltssache i.S.v. § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG und damit gem. § 112 Nr. 1 FamFG eine Familienstreitsache.

In Ehe- und Familienstreitsachen sind gem. § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG die Kostenregelungen der §§ 80 bis 85 FamFG ausgeschlossen; vielmehr verweist § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf die Kostenvorschriften der ZPO einschließlich der Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung (BGH, FamRZ 2011, 1933). Damit gilt auch in Familienstreitsachen die Regelung des § 99 Abs. 1 ZPO, dass die Anfechtung der mit der Hauptsacheentscheidung ergangenen Kostengrundentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird. Das gilt auch für Kostengrundentscheidungen in Unterhaltssachen; aus § 243 FamFG folgt nichts anderes, weil diese Vorschrift nur die Kostenverteilung, nicht hingegen die Frage der Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung regelt.

Soweit sich der Antragsteller zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 02.08.2011 (FamRZ 2012, 50) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach Erlass dieser Entscheidung der Bundesgerichtshof mit der oben zitierten Grundsatzentscheidung (FamRZ 2011, 1933) dem OLG Stuttgart nicht gefolgt ist. Dem haben sich - soweit ersichtlich - mittlerweile sämtliche Obergerichte und die Fachliteratur angeschlossen (vgl. nur Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 58, Rn. 95; Obermann in BeckOK-FamFG, 25. Ed., § 58, Rn. 60, m.w.N.; Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Kap. 22, Rn. 214; Scholz/ Kleffmann/Doering-Striening/Thiel, Praxishandbuch Familienrecht, 33. EL, Teil R, Rn. 82; Schneider, NZFam 2017, 769; Büte, FamFR 2013, 505; Götsche, FamRB 2011, 372 u. FuR 2012, 513; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 58 FamFG, Rn. 11; Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 58 FamFG, Rn. 5; OLG Schleswig, FamRZ 2017, 1596).

III.

Wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels entspricht es der Billigkeit, gemäß § 243 FamFG dem Antragsteller vollumfänglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 FamGKG.