LG Köln, Urteil vom 26.09.2018 - 23 O 95/18
Fundstelle
openJur 2019, 11393
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ...# unwirksam ist und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

im Tarif Vital 250 die Erhöhung zum 1.1.2016 um 125,16 €.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.379,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.129,00 € seit dem 12.02.2018 und aus einem Betrag von 250,32 € seit dem 19.04.2018 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

a) dem Kläger die Nutzungen herauszugeben, die sie vor dem 12.02.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat;

b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.02.2018 zu verzinsen.

4. Die Beklagte wird schließlich verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i. H. v.1.109,79 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am 07.03.1981 geb. Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung, derzeit mit den Tarifen wie im Nachtrag zum Versicherungsschein gemäß Anlage K 1, Stand November 2015 (Bl. 37 d. A.), angegeben, u.a. mit dem Tarif Vital 250.

Gegenstand der am 18.04.2018 zugestellten Klage sind Prämienerhöhungen, welche die Beklagte bezogen auf die im Klageantrag zu 1. bezeichneten Tarife und Zeitpunkte durchgeführt hat. Auslöser der Beitragsanpassungen waren nach dem Vortrag der Beklagten die Entwicklungen der Leistungsausgaben. Die für Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden bis einschließlich des Geschäftsjahres 2014 durch den Treuhänder L, und, nachdem der Treuhänder L am 30.10.2014 verstorben war, fortan, d.h. erstmals zum 1.1.2015 und damit für die streitgegenständlichen Erhöhungen, durch den Treuhänder Dipl.-Math. M erteilt. Die Beklagte hatte am 08.10.2014 mit dem Treuhänder M eine Vereinbarung getroffen, die in Ziff. 3 folgenden Passus enthielt :

„Der Treuhänder erklärt sich über seine Treuhändertätigkeit hinaus bereit, auf Wunsch der B Krankheitskostenversicherung AG auch die Kalkulationen von neu entwickelten Tarifen auf ihre Angemessenheit zu prüfen.“

Eine analoge Vereinbarung hatte die Beklagte unter dem Datum des 29.7.1996 auch mit dem Treuhänder L geschlossen. Diese Vereinbarung hatte zu Ziff. 4 folgenden Inhalt :

„Die Rechte und Pflichten des Treuhänders ergeben sich aus dem Gesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen, insbesondere aus § 12b VAG und § 178g VVG.

Darüber hinaus wird vereinbart, dass der Treuhänder auch bei neu entwickelten, nach Art der Lebensversicherung betriebenen Tarifen die Festlegung der Rechnungsgrundlagen nach denselben Grundsätzen prüft, wenn das für Produktentwicklung zuständige Vorstandsmitglied oder der verantwortliche Aktuar darum ersucht.“

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.01.2018 (Bl. 46 f. d. A.) ließ der Kläger gegenüber der Beklagten erklären, dass er die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig halte und forderte die Rückzahlung der nach seiner Ansicht zu jenem Zeitpunkt in Höhe von 3.129,00 EUR zu viel gezahlten Prämien bei einer Fristsetzung von 14 Tagen. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück.

Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen seien bereits aus formellen Gründen unwirksam. Insbesondere seien die Beitragserhöhungen in formeller Hinsicht nicht ordnungsgemäß nach § 203 Abs. 5 VVG begründet. Es fehle an den danach erforderlichen „maßgeblichen Gründen“, weil weder konkrete Angaben zu den Gründen für die Prämienanpassung noch zur Person des Treuhänders gemacht worden seien. Die Beklagte habe in ihren Anpassungsmitteilungen nicht die Gründe der Erhöhung für die konkret von der Anpassung betroffenen Tarife des Klägers mitgeteilt. Die Mitteilungen beschränkten sich auf Werbebotschaften und Allgemeinplätze, eine Nachprüfung der Plausibilität der Beitragserhöhungen sei für den Versicherungsnehmer so nicht möglich. Auch sei die Anpassungsmitteilung inhaltlich falsch, weil dort suggeriert würde, dass die Anpassung mehrfach, auch durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geprüft werde.

Zudem sei der Treuhänder nicht unabhängig i. S. d. § 157 Abs. 1 VAG (bis 31.12.2015: § 12b Abs. 3 S. 1 VAG a. F.). Es bestehe eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Der Kläger behauptet, der Treuhänder M habe ein Jahresgehalt in einer Größenordnung von 150.000 EUR von der Beklagten bezogen. Der Kläger ist der Ansicht, zur Bewertung könne auf die Vorschrift für Abschlussprüfer des § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB zurückgegriffen werden. Er verweist zudem auf diverse zwischenzeitlich ergangene Urteile anderer Gerichte, namentlich auf die Entscheidungen des AG Potsdam, Urteil vom 18.10.2016, Az.: 29 C 122/16 und (zweitinstanzlich) auf die Entscheidung des LG Potsdam vom 27.09.2017, Az.: 6 S 80/16 (Revision beim BGH anhängig unter IV ZR 255/17), sowie Urteile des LG Berlin vom 10.1.2018 (23 O 264/16 und 23 O 78/16).

Zudem handele es sich bei der Vereinbarung vom 08.10.2014 um einen „sonstigen Dienstvertrag“ im Sinne von § 157 Abs. 1 S. 1 VAG. Der Treuhänder übernehme nämlich dadurch in unzulässiger Art und Weise Aufgaben des Aktuars. Die dortige Verpflichtung gehe über die Prüfungspflicht nach § 157 VAG hinaus. Er, der Treuhänder, werde Richter in eigener Sache, weil er ggf. das Ergebnis seiner eigenen dienstvertraglichen Tätigkeit überprüfen müsse. Eine „wesentliche“ Geschäftsverbindung oder arbeitnehmerähnliche Weisungsbefugnisse setze das Gesetz für eine Abhängigkeit nicht voraus. Der Treuhänder M habe die Erhöhungen zum 01.01.2105 schließlich erst nach seiner Zustimmung geprüft. Hilfsweise bestreitet der Kläger die materielle Wirksamkeit der Beitragserhöhungen.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ...# unwirksam ist und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

im Tarif Vital 250 die Erhöhung zum 01.01.2016 um 125,16 EUR.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.379,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2018 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.02.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhung gezahlt hat;

b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2018 zu verzinsen hat;

4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i. H. v. 1.109,79 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

              die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Feststellungsanträge zu 1. für unzulässig. In jedem Fall müssten die Feststellungsanträge zeitlich „bis zur nächsten wirksamen Folgebeitragsanpassung begrenzt werden“.

Die Beklagte ist der Ansicht, sämtliche Beitragsanpassungen seien rechtmäßig erfolgt. Ein Begründungsmangel liege nicht vor. Die Beklagte habe nicht mehr als eine Steigerung der Leistungsausgaben als Grund benennen müssen. Die Nennung der Tarife sei für den Versicherungsnehmer verwirrend. Die Information zur Einbindung der Aufsichtsbehörde in Beitragsanpassungen sei korrekt. Die Mitteilung des auslösenden Faktors sei nicht notwendig und würde auch keine Plausibilitätsprüfung ermöglichen. Auch müsse der Treuhänder nicht namentlich benannt werden.

Die Unabhängigkeit des Treuhänders sei zudem nur beschränkt durch die Zivilgerichte überprüfbar. Es könne durch diese nur geprüft werden, ob die Zustimmung eines ordnungsgemäß bestellten Treuhänders vorliege. Dessen Unabhängigkeit werde durch die Bestellungsbehörde, die BAFin, abschließend mit Tatbestandswirkung geprüft. Überhaupt bestehe keine Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit sondern vielmehr eine solche der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Der Treuhänder sei im Sinne des Gesetzes unabhängig gewesen. Die Vorschrift des „§ 203 Abs. 2 S. 1 VVG“ verlange nur eine „institutionelle und keine wirtschaftliche Unabhängigkeit des Treuhänders“. Zudem bestehe keine wirtschaftliche Abhängigkeit. Der Tatbestand des § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB sei nicht (entsprechend) anwendbar. Eine planwidrige Regelungslücke bestehe nicht. Die im Gesetzesentwurf ursprünglich vorgesehene Ausdehnung der Vorschrift auf große Versicherungsunternehmen sei im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen worden. Beim Wirtschaftsprüfer sei zudem eine aufsichtsbehördliche Überwachung – anders als beim Treuhänder – nicht sichergestellt. Eine 30 %-Grenze gebe es nicht, diese sei auch nicht umsetzbar. Es gebe nur 14 mathematische Treuhänder bei 40 privaten Krankenversicherungen. Der Gesetzgeber habe in § 157 Abs. 1 S. 3 VVG lediglich eine Höchstzahl von 10 Treuhändermandaten, aber keine Mindestzahl festgelegt. Im Übrigen sei der Treuhänder wirtschaftlich unabhängig gewesen. Der Treuhänder hätte weniger als 30 % seiner Einkünfte von der Beklagten bezogen.

Bei den im Tatbestand des vorliegenden Urteils zitierten Abrede vom 8.10.2014 handele es sich nicht um einen „sonstigen Dienstvertrag“ im Sinne von § 157 Abs. 1 S. 1 VAG. Hiergegen spreche bereits der Wortlaut, weil die Abrede in demselben Vertrag wie die Treuhändervereinbarung enthalten sei. Der Gesetzgeber habe bei Neufassung des § 157 VAG nur ein Dienstverhältnis von einem „erheblichem Umfang“ im Auge gehabt. Der Gesetzgeber habe nämlich nur eine Weisungsgebundenheit des Treuhänders verhindern wollen. Darüber hinaus hätte der Treuhänder durch die besagte Abrede nur die Prüfungen der Erstkalkulation vornehmen sollen, eine Prüfung, zu der er als Treuhänder ohnehin verpflichtet gewesen seien. Ungeachtet dessen sei eine fehlende Unabhängigkeit für die Prämienanpassungen nicht kausal geworden, da bei zutreffender Ermittlung ein anderer Treuhänder die Zustimmungen ebenfalls hätte erteilen müssen. Die Beklagte nimmt insgesamt Bezug auf ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des OLG Celle vom 20.8.2018 (8 U 57/18).

Darüber hinaus erhebt die Beklagte teilweise die Einrede der Verjährung und zudem den Einwand der Verwirkung. Ferner erhebt sie den Einwand der Entreicherung und macht weitere Einwendungen zur Höhe wegen vermeintlich anzurechnender Vermögensvorteile (Nettoprämie, gesetzlicher Beitragszuschlag) geltend.

Die Beklagte trägt schließlich auch zur materiellen Wirksamkeit der Prämienanpassungen im Hinblick auf die rechnerische Kalkulation vor.

Das Gericht hat Hinweise erteilt in der mündlichen Verhandlung am 19.9.2018, in deren Rahmen die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert worden ist.

Gründe

Die Klage ist insgesamt zulässig und nahezu im vollen Umfang begründet. Lediglich die mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Zinsforderung war geringfügig zu reduzieren. Im Einzelnen geltende folgende Feststellungen und Erwägungen:

Die Klage ist im Ganzen zulässig. Dies gilt namentlich für die Feststellungsanträge zu 1. Sofern die Beklagte geltend macht, die Anträge seien zeitlich „bis zur nächsten wirksamen Folgebeitragsanpassung“ zu begrenzen, verkennt sie den Umfang der Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO. Von der Rechtskraft erfasst werden danach im vorliegenden Fall nur die konkret vorgenommenen Prämienerhöhungen nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu Grunde zu legenden Tatsachen (arg. § 767 Abs. 2 ZPO als lex fugitiva zu § 322 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist nicht gehindert, nach diesem Zeitpunkt unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (wirksame) Beitragsanpassungen vorzunehmen, ohne dass insoweit eine – im Übrigen auch in keiner Weise verständliche – „Anrechnung“ erfolgen müsste. Auch der Feststellungsantrag zu 3. ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger in der Lage ist, die dem Antrag zu Grunde liegenden Ansprüche im vollen Umfang zu beziffern. Ungeachtet dessen beendet das richterliche Erkenntnis in diesem Punkt die zwischen den Parteien bestehende Rechtsunsicherheit durch die bloße Feststellung. Hierin liegt das rechtliche Interesse des Klägers. Ein apodiktisch behaupteter Vorrang der „Leistungsklage“ gegenüber der Feststellungsklage ist bereits rechtshistorisch verfehlt und besteht in diesem Sinne nach Sinn und Zweck der Feststellungsklage nicht.

Die Feststellungsanträge zu 1. sind begründet. Die in Rede stehenden Prämienanpassungen sind im Sinne von § 203 Abs. 2 S. 1 VVG unwirksam. Denn der Treuhänder M, welcher die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und den Prämienanpassungen zugestimmt habt, ist nicht als unabhängig anzusehen, da er mit der Beklagten durch einen sonstigen Dienstvertrag im Sinne von § 157 Abs. 1 S. 1 VAG verbunden war:

In diesem Rahmen kann dahinstehen, ob die Beklagte in ihren Erhöhungsmitteilungen die materiellen Gründe für die jeweilige Anpassung der jeweiligen Prämie(n) gemäß den Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG (Mitteilung „der hierfür maßgeblichen Gründe“) mitgeteilt hat. Dies ist allerdings mehr als zweifelhaft, da sich die Mitteilungen im Wesentlichen auf Gemeinplätze beschränken und zudem einzelne Formulierungen als fehlerhaft oder zumindest intransparent bezeichnet werden müssen, wenn etwa ausgeführt wird, die Entwicklung der Kapitalmärkte respektive der Versichertenbestand sei maßgeblicher Grund für die Anpassungen gewesen. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen sind vielmehr nach dem Gesetz die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten, § 203 Abs. 2 S. 3 VVG. Solche Umstände wären jedenfalls im Kern zu benennen, was indes nicht geschehen ist.

Der den Prämienanpassungen zustimmende Treuhänder M ist jedenfalls nicht als unabhängig anzusehen. Indem er sich durch die im Tatbestand zitierten Abrede in dem Treuhändervertrag „darüber hinaus“ verpflichtet hat, die Kalkulation neu einzuführender Tarife gegen Entgelt zu überprüfen, hat er aus Sicht der Kammer eine sonstigen Dienstvertrag im Sinne von § 157 Abs. 1 S. 1 VAG geschlossen, der mit den Pflichten eines unabhängigen Treuhänders nicht in Einklang zu bringen ist. Auf die Höhe der Einkünfte, welche der Treuhänder bei der Beklagten bezogen hat, und deren Verhältnis zu den Gesamteinkünften des Treuhänders kommt es letztlich nicht an (anders offensichtlich LG Potsdam, Urt. vom 27.9.2017, 6 S 80/16), so dass auch das entsprechende Vorbringen der Parteien, namentlich zur analogen Anwendung und/oder Indizwirkung des § 319 Abs. 3 Nr.5 HGB unerheblich ist. Denn durch die in Rede stehenden Verpflichtung hat der Treuhänder Aufgaben des verantwortlichen Aktuars übernommen, und es bestand die abstrakte Gefahr, dass er bei einem nachfolgenden Verfahren gemäß § 203 Abs. 2 VVG zum „Richter in eigener Sache“ wird, indem er ggf. gezwungen war, die Rechtmäßigkeit seiner eigenen Bewertung zu überprüfen.

Diese Überlegung ist aus Sicht der Kammer nicht zweifelhaft. Sofern die Beklagte in der Sache einwendet, durch die besagte Abrede hätte der Treuhänder nur die Prüfungen der Erstkalkulation vornehmen sollen, eine Prüfung, zu der er als Treuhänder ohnehin verpflichtet gewesen sei, ist dieses Argument nicht durchgreifend. Zum einen liegt bereits eine solche Auslegung des Treuhandvertrages vom Wortlaut her fern („darüber hinaus“), da dann die Abrede lediglich deklaratorischer Natur wäre, was kaum anzunehmen ist. Zum anderen stimmt der Einwand auch in der Sache nicht. Denn der Tatbestand des § 155 Abs. 3 S. 4 VAG, der die Prüfungspflicht des Treuhänders auf die Erst- oder Neukalkulation eines Tarifs erweitert bzw. präzisiert, setzt voraus, dass „ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar“ die Versicherungsleistungen „zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation“ hinreichend kalkuliert hat. Das bedeutet, dass das Gesetz die Tätigkeit des Treuhänders gerade zeitlich nachschaltet, um denkbare Entscheidungskonflikte des Treuhänders, wie sie das LG Berlin in den Urt. vom 10.1.2018 (23 O 264/16 und 23 O 78/16) treffend beschrieben hat, zu vermeiden. Es ist nicht angängig, dieses „stufenförmige“ Verfahren durch die besagten Abrede zu umgehen, um so ein „Blankett“ für die Richtigkeit der Erst- oder Neukalkulation zu erhalten. Jedenfalls ist dann die Unabhängigkeit des Treuhänders nachhaltig berührt.

Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, was mit der Ausführung gemeint ist, die Vorschrift des § 203 Abs. 2 S. 1 VVG erfordere nur eine „institutionelle und keine wirtschaftliche Unabhängigkeit des Treuhänders“ (so offenbar das LG Berlin in dem Rechtsstreit 24 O 554/17, vgl. Anlage BLD 40). Der Einwand hat letztlich keine Substanz. Er setzt sich mit den sonstigen, hier erörterten Umständen in keiner Weise auseinander.

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist jenes Tatbestandsmerkmal einer Prämienerhöhung, die Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders, materiellrechtlich durch die Zivilgerichte überprüfbar, ohne dass dem eine irgendwie geartete „Tatbestandswirkung“ entgegensteht. Es mag sich bei § 157 VAG um eine öffentlichrechtliche Vorschrift handeln, und auch das Ernennungs- wie Abberufungsverfahren betr. einen Treuhänder mag bzw. ist öffentlichrechtlicher Natur. Diese Überlegung hat aber keinen Wert im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Unabhängigkeit des Treuhänders im Sinne von § 203 Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz VVG. Insoweit nimmt die Kammer im vollen Umfang auf die überzeugenden Ausführungen in den im Tatbestand des vorliegenden Urteils zitierten Urteilen des LG Berlin Bezug. Danach entspricht es gerade dem Sinn und Zweck der Vorschrift, das Erfordernis der Unabhängigkeit des Treuhänders als im vollen Umfang justiziable Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beitragsanpassung anzusehen. Denn der Treuhänder ist im Zuge der Deregulierung als Ersatz für den Wegfall der zuvor vorgesehenen aufsichtsbehördlichen Genehmigung von Tarifänderungen eingeführt worden. Seine Einschaltung sollte einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräumt. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn den einzelnen betroffenen Versicherungsnehmern die Möglichkeit entzogen würde, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob derjenige, der vorgeblich in ihrem Interesse die gesetzlich vorgesehene Zustimmung zu Beitragsanpassungen erklärt, tatsächlich vom Versicherungsunternehmen unabhängig ist. Eine derartige Überprüfung ist nicht zuletzt wegen des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes zwingend, jedenfalls sofern man annimmt, die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Prämienerhöhung sei überhaupt Sache der Zivilgerichte (so allerdings BVerfG, Beschluss vom 28.12.1999, 1 BvR 2203/98).

Die Kammer vermag sich auch nicht den Ausführungen des OLG Celle in dem von der Beklagten vorgelegten Urteil vom 20.8.2018 (8 U 57/18) anzuschließen. Die dortigen Erwägungen zur fehlenden Überprüfbarkeit des Merkmals „unabhängig“ (UA S. 17 bis 19) sind zu einem wesentlichen Teil sachfremd. So kann es sicherlich nicht darauf ankommen, dass die gerichtliche Überprüfung mit einem „erheblichen Zeit- und eventuell auch Kostenaufwand verbunden“ wäre. Auch erscheint das Argument, ein „anderer, als unabhängig anzusehender Treuhänder [hätte] ebenso die Zustimmung erteilen müssen“, da es sich bei der Zustimmung des Treuhänders zu einer Prämienanpassung um eine gebundene Entscheidung handele, so dass es auf die Unabhängigkeit des Zuzustimmenden letztlich nicht ankomme, im Kontext als fernliegend. Das Erfordernis der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders wird damit letztlich ad absurdum geführt.

Der Klageantrag zu 2., gerichtet auf die Rückzahlung der Prämienerhöhungsanteile, ist gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB begründet, wobei sich die Zinsforderungen aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB betr. den im anwaltlichen Schreiben vom 25.01.2018 bezifferten Anteil und im Übrigen aus den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. Eine weiter gehende Zinsforderung ist nicht schlüssig dargetan.

Der zulässige Feststellungsantrag zu 3. findet seine Berechtigung in § 818 Abs. 1 BGB, der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in den §§ 280 Abs. 1, 257 BGB, wobei aus Sicht der Kammer die vorgerichtliche Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund der komplexen Sach- und Rechtslage erforderlich und notwendig im Sinne des Schadensersatzrechts war. Damit erweist sich auch der Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr (vgl. die Berechnung in der Klageschrift) als zutreffend und angemessen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die im Kontext namentlich vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angestrengten Klageverfahren in ihren wesentlichen Elementen gleichgelagert sind, was auch der Sachvortrag der Parteien belegt. Gleichwohl zeigt die sich entwickelnde, zum Teil widerstreitende Rechtsprechung, dass die Problematik immer noch im Fluss ist, die Einschaltung eines Rechtsanwalts erfordert und weiterhin mit einem überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad behaftet ist.

Die weiteren Einwände der Beklagten greifen ebenfalls nicht durch:

Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens (Prämienerhöhungen seien aus materiellen Gründen wirksam, ein unabhängiger Treuhänder hätte demgemäß die Zustimmung erteilen müssen) umgeht das Gesetz und ist daher unerheblich.

Die Feststellungs- und Zahlungsbegehren des Klägers sind nicht (teilweise) verjährt. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Zwar waren die Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB jeweils bereits mit der an die Beklagte bewirkten Beitragszahlung entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Allerdings hatte der Kläger frühestens im Jahre 2017 Kenntnis in Bezug auf diejenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Unabhängigkeit der Treuhänder entnehmen ließ, nämlich Kenntnis der in Rede stehenden Abreden der Treuhänder mit der Beklagten. Das Urteil des OLG Köln vom 10.3.2017 (20 U 128/16), auf das die Beklagte rekurriert, greift nicht, da es nicht um die rechtliche Bewertung eines dem Versicherungsnehmer vollständig bekannten Sachverhalts sondern um die (erforderliche) Kenntnis eines Tatbestandsmerkmals der Prämienerhöhung (Unabhängigkeit des Treuhänders) und in diesem Rahmen um die Kenntnis bestimmter Verträge geht.

Die Begehren des Klägers sind auch nicht verwirkt. Es fehlt bereits am erforderlichen Umstandsmoment. Aus den bloßen Zahlungen der erhöhten Prämie konnte die Beklagte nicht schließen, dass der Kläger die Prämienanpassungen dauerhaft hinnimmt. Denn entscheidend ist im Kontext die Kenntnis der besagten Treuhänderabreden, welche der Unabhängigkeit der Treuhänder entgegenstehen. Ohne diese Kenntnis war der Kläger an einer effektiven Durchsetzung seines Begehrens gehindert, so dass die Beklagte nicht davon ausgehen konnte, der Kläger werde sich gegen die Prämienanpassungen nicht wehren. Die Rechtsprechung des BGH zu den Energielieferungsverträgen ist auf die vorstehende Konstellation nicht übertragbar, wie das LG Potsdam in dem zitierten Urt. vom 27.9.2017 (a.a.O.) mit Recht ausgeführt hat. Darauf nimmt die Kammer Bezug.

Schließlich sind auch die Einwände der Beklagten zur Höhe wegen vermeintlich anzurechnender Vermögensvorteile (Nettoprämie, gesetzlicher Beitragszuschlag) und zur Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB nicht berechtigt. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Vermögensvorteile durch eine Prämienerhöhung auf Seiten des Versicherungsnehmers dauerhaft entstanden sein sollen. Denn der Versicherungsschutz ist durch die jeweilige Prämienerhöhung nicht erweitert worden. Anders als in den von der Beklagten angeführten Lebens- und Rentenversicherungsfällen ist hier lediglich der erhöhte Teil der Prämie zurück zu erstatten, es wird hingegen nicht die gesamte Vertragsbeziehung rückabgewickelt. Deshalb sind auch die ausgezahlten Beitragsrückerstattungen nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die Beklagte behält also für den gewährten Versicherungsschutz die gezahlten Beiträge, sofern sie nicht von der unwirksamen Erhöhung betroffen sind. Ob die Beklagte Teile der Prämienhöhung zweckentsprechend verwendet hat, ist dabei unerheblich.

Sofern die für eine etwaige Entreicherung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte mit den erhöhten Prämienanteilen gestiegene Leistungsausgaben gedeckt hat, so ist sie durch solche Zahlungen bereits nicht entreichert, sondern hat die Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten erlangt. Dass die Beklagte „die gesamten erhaltenen Versicherungsprämien … dem Kollektiv gutgeschrieben“ hat, ist kein anzuerkennender Tatbestand der Entreicherung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

?       für den Feststellungsantrag zu 1.:                                                                      5.256,72 €

(in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO)

?       für den Klageantrag zu 2.:                                                                                    3.379,32 €

?       insgesamt : 8.636,04                                                                                   

(Die Klageanträge zu 3. und 4. bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Ansatz.)