BGH, Beschluss vom 11.12.2018 - EnVR 59/17
Titel
Individuelles Netzentgelt IV
Fundstelle
openJur 2019, 1715
  • Rkr:
Energierecht
§§ 31 Abs. 7, 32 VwVfG; § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV

1. Die Änderung einer bereits angezeigten Vereinbarung bedarf ihrerseits der Anzeige gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV, wenn sie wesentliche Abweichungen hinsichtlich der vereinbarten Rechtsfolgen vorsieht.

2. Ein Letztverbraucher hat die Versäumung der Frist zur Anzeige einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt schuldhaft mitverursacht, wenn er die Änderung einer bereits angezeigten Vereinbarung erst nach Ablauf mehrerer Monate anzeigt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 216.343,00 Euro festgesetzt.

Gründe

A. Die Antragstellerin bezieht Strom aus dem von der weiteren Beteiligten betriebenen Verteilernetz.

Im Jahr 2014 verhandelte die Antragstellerin mit der weiteren Beteiligten über ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV. Dabei kam es zu unterschiedlichen Auffassungen über die Methoden zur Berechnung der Kosten für Verlustenergie und Kapital. Im September 2014 schloss die Antragstellerin eine Vereinbarung für das Jahr 2014 auf der Grundlage der von der weiteren Beteiligten vertretenen Auffassung. Zugleich hielt sie ihre Vorbehalte gegen die gewählte Berechnungsmethode aufrecht. Mit Schreiben vom 26. September 2014 zeigte die Antragstellerin die Vereinbarung unter Hinweis auf die von ihr erhobenen Vorbehalte bei der Bundesnetzagentur an.

Im Dezember 2014 teilte die weitere Beteiligte mit, nach Gesprächen mit der Regulierungsbehörde sei eine alternative Berechnung zugunsten der Antragstellerin nun doch möglich. Im Februar 2015 übermittelte sie eine korrigierte Berechnung des individuellen Netzentgelts. Im August 2015 teilte sie mit, die Bundesnetzagentur werde das korrigierte Netzentgelt nicht anerkennen, da es nicht fristgemäß angezeigt worden sei. Hierauf zeigte die Antragstellerin die korrigierte Vereinbarung mit Schreiben vom 18. August 2015 bei der Bundesnetzagentur an. Hilfsweise beantragte sie die Verlängerung der Anzeigefrist für das Jahr 2014.

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 12. Februar 2016 festgestellt, dass die Anzeige des geänderten individuellen Netzentgelts für das Jahr 2014 verfristet sei, und den Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt.

Die auf Aufhebung dieses Bescheids und Verpflichtung zur Verlängerung der Anzeigepflicht gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben.

Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsmittel entgegen.

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Antragstellerin habe die in der Festlegung BK4-13-739 vorgegebene Verfahrensfrist versäumt. Die im Jahr 2015 geschlossene Vereinbarung enthalte wesentliche Veränderungen gegenüber der im September 2014 getroffenen Regelung. Deshalb sei eine erneute Anzeige erforderlich gewesen.

Zu einer Verlängerung der ursprünglich bis 30. September 2014 laufenden Anzeigefrist sei die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet gewesen. Zwar sei eine Verfahrensfrist auch nach ihrem Ablauf in der Regel gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG zu verlängern, wenn ein Grund vorliege, der im Falle einer gesetzlichen Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen müsse. Diese Voraussetzung sei im Streitfall aber nicht erfüllt. Die Fristversäumung beruhe auf einem Verschulden der Antragstellerin. Diese trage gegenüber der Bundesnetzagentur die Verantwortung für die rechtzeitige Anzeige und deren Inhalt. Im Streitfall habe sie die Möglichkeit gehabt, alle zur Überprüfung der Berechnung erforderlichen Unterlagen bei der weiteren Beteiligten anzufordern, schon vor Fristablauf einen Verlängerungsantrag zu stellen und die sie begünstigende Berechnungsmethode einzureichen oder zumindest die von der weiteren Beteiligten damals vertretene Rechtsauffassung im Rahmen eines Antrags gemäß § 31 EnWG überprüfen zu lassen.

Eine Fristverlängerung aus Billigkeitsgründen habe die Bundesnetzagentur ebenfalls rechtsfehlerfrei abgelehnt. Das Anzeigeverfahren sei ein Massenverfahren, das die Bundesnetzagentur nur bei Vorgabe einer Anzeigefrist durchführen könne. Der Streitfall betreffe nicht nur einen Einzelfall. Eine Fristverlängerung hätte vielmehr zur Folge, dass die Bundesnetzagentur die Anzeigefrist künftig in allen Fällen verlängern müsse, in denen der Verbraucher nach Ablauf der Anzeigefrist eine günstigere Berechnung ermittle. Damit würde die für eine Beobachtung des Marktes erforderliche Gesamtbetrachtung erheblich erschwert. Dem Individualinteresse der Antragstellerin stünden zudem die Interessen der Netzbetreiber entgegen. Diese stellten sich darauf ein, nur diejenigen entgangenen Erlöse in den Wälzungsmechanismus einstellen zu müssen, die fristgerecht angezeigt würden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin für die jetzige Situation mitverantwortlich sei, weil sie es versäumt habe, die ursprüngliche Auffassung der weiteren Beteiligten von der Bundesnetzagentur nachprüfen zu lassen.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die geänderte Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit einer erneuten Anzeige gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV bedurfte.

a) Nach dem Sinn und Zweck von § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV bedarf die Änderung einer bereits angezeigten Vereinbarung ihrerseits der Anzeige, wenn sie wesentliche Abweichungen hinsichtlich der vereinbarten Rechtsfolgen vorsieht.

aa) Die Anzeige einer Vereinbarung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 Strom-NEV hat den Zweck, der Regulierungsbehörde eine inhaltliche Überprüfung zu ermöglichen.

(1) Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach §19 Abs. 2 Satz 1 bis 4 StromNEV bedarf gemäß § 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV grundsätzlich der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV genügt eine schriftliche Anzeige gegenüber der Regulierungsbehörde, wenn diese die Kriterien für die sachgerechte Ermittlung solcher Entgelte durch Festlegung gemäß § 29 Abs. 1 EnWG konkretisiert hat.

Eine solche Festlegung hat die Bundesnetzagentur für den im Streitfall zu beurteilenden Zeitraum mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 (BK4-13-739) getroffen. Die zwischen der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten getroffene Vereinbarung bedurfte mithin nicht der Genehmigung, wohl aber der Anzeige.

(2) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV kann die Regulierungsbehörde in den Fällen des Satzes 7 eine angezeigte Vereinbarung untersagen, wenn sie rechtswidrig ist, insbesondere wenn sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung nach Satz 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweicht.

Damit die Regulierungsbehörde die in § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV vorgesehene Prüfung durchführen kann, müssen ihr alle dafür relevanten Informationen vorliegen. Dazu gehören alle vereinbarten Regelungen über die Art und Weise, in der das individuelle Netzentgelt berechnet wird. Diese sind erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Vereinbarung den Vorgaben in § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4 StromNEV und der Festlegung nach Satz 7 entspricht.

bb) Die Änderung einer angezeigten Vereinbarung bedarf angesichts dessen ihrerseits der Anzeige, wenn sie Abreden betrifft, die das Ergebnis der behördlichen Überprüfung beeinflussen können.

Für die Prüfung, ob eine Vereinbarung den oben genannten Vorgaben entspricht, sind grundsätzlich alle Absprachen in Betracht zu ziehen, die für die Berechnung oder Höhe des individuellen Entgelts maßgeblich sein können. Die Änderung einer angezeigten Vereinbarung muss der Regulierungsbehörde deshalb jedenfalls dann angezeigt werden, wenn sie solche Absprachen betrifft. Hierfür genügt es, wenn nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass die vorgenommenen Änderungen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, denn die Prüfung dieser Frage soll nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV nicht den Vertragsparteien überlassen bleiben, sondern der Regulierungsbehörde ermöglicht werden.

b) Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht die im Streitfall vorgenommene Änderung zu Recht als wesentlich angesehen.

Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts haben die Vertragsparteien ihre Vereinbarung hinsichtlich der Methode zur Berechnung des individuellen Netzentgelts in mehreren Punkten geändert. Diese Änderungen führten dazu, dass das individuelle Netzentgelt, das gegenüber dem allgemeinen Netzentgelt schon in der ursprünglichen Vereinbarung um mehr als die Hälfte reduziert worden war, nochmals um nahezu die Hälfte verringert wurde. Damit ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Prüfung der geänderten Vereinbarung durch die Bundesnetzagentur zu einem anderen Ergebnis führt als die Prüfung der ursprünglichen Vereinbarung.

Dass sich die Änderungen nicht auf die zugrunde gelegten technischen Voraussetzungen bezogen, sondern auf einzelne Parameter der Berechnungsweise, führt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Auch diesen Parametern kann ausschlaggebende Bedeutung für die rechtliche Beurteilung der Vereinbarung zukommen.

c) Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Regelung in der Festlegung der Bundesnetzagentur (BK-4-13-739 S. 36) führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Diese Regelung ist im Streitfall nicht einschlägig. Sie betrifft nur die Frage, ob eine auf unbefristete Zeit geschlossene Vereinbarung wirksam bleibt, obwohl sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Im Streitfall geht es nicht um den Fortbestand der ursprünglichen, sondern um die Wirksamkeit der geänderten Vereinbarung.

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht die Versagung einer Fristverlängerung als rechtmäßig angesehen.

a) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen nach § 32 VwVfG bei Versäumung einer im Gesetz vorgesehenen Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, im Streitfall nicht vorliegen.

aa) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Verschulden der Antragstellerin im Streitfall schon aus dem Umstand abzuleiten ist, dass sie für die zutreffende Berechnung des individuellen Netzentgelts verantwortlich ist.

Gegenstand der Anzeige ist nicht eine bestimmte Berechnungsmethode oder ein bestimmtes Entgelt, sondern eine Vereinbarung. Um eine ordnungsgemäße Anzeige abgeben zu können, war die Antragstellerin deshalb auf die Mitwirkung der weiteren Beteiligten angewiesen. Sie war zwar verpflichtet, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren auf eine möglichst schnelle Einigung mit der weiteren Beteiligten hinzuwirken. Jedenfalls dann, wenn sich die weitere Beteiligte zu Unrecht einer Vertragsgestaltung widersetzt hätte, zu der sie rechtlich verpflichtet war, könnte aus der Anzeigepflicht der Beteiligten aber nicht ohne weiteres ein ihr zuzurechnendes Verschulden abgeleitet werden.

bb) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis jedenfalls deshalb zutreffend, weil die Antragstellerin die Fristverlängerung nicht unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses beantragt hat.

(1) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die weitere Beteiligte im Februar 2015 ein geändertes Angebot vorgelegt. Von diesem Zeitpunkt an war die Antragstellerin in der Lage, die geänderte Vereinbarung anzuzeigen und ausdrücklich oder konkludent eine rückwirkende Verlängerung der abgelaufenen Frist zu beantragen. Ihr Antrag vom August 2015 war angesichts dessen verspätet.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durfte die Antragstellerin im Februar 2015 nicht davon ausgehen, eine Vorlage der korrigierten Berechnung durch die weitere Beteiligte reiche aus. Auch für die Antragstellerin war ersichtlich, dass die ursprüngliche Vereinbarung in wesentlichen Punkten geändert worden war. Sie hatte deshalb Anlass, die geänderte Vereinbarung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Eine eventuelle Fehleinschätzung seitens der weiteren Beteiligten führt grundsätzlich nicht zur Entlastung der Antragstellerin.

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 11 StromNEV hatte die Anzeige durch den Letztverbraucher zu erfolgen, also durch die Antragstellerin. Diese Vorschrift mag zwar, wie die Rechtsbeschwerde hervorhebt, dem Zweck dienen, dem Letztverbraucher die Entscheidung zu überlassen, ob er ein individuelles Netzentgelt in Anspruch nehmen will. Auch - und gerade - unter diesem Aspekt obliegt es jedoch dem Letztverbraucher, für eine rechtzeitige Anzeige Sorge zu tragen, wenn er sich für eine Inanspruchnahme der Vergünstigung entschieden hat.

(3) Zur Erstattung der Anzeige durfte die Antragstellerin zwar die Hilfe der weiteren Beteiligten in Anspruch nehmen. Dennoch lag die Verantwortung für eine rechtzeitige Erstattung der Anzeige bei ihr.

Ob ein Verschulden der Antragstellerin dennoch zu verneinen wäre, wenn die weitere Beteiligte ihr gegenüber eine erneute Anzeige mit plausibler Begründung als nicht erforderlich bezeichnet hätte, kann dahingestellt bleiben. Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall nicht vor.

Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die weitere Beteiligte in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2015 zwar mitgeteilt, dass sie die korrigierte Berechnung der Bundesnetzagentur mitteilen werde. Zugleich hat sie die Antragstellerin aber gebeten, im Rahmen ihrer Informationspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde zu prüfen, welche Informations- und Anzeigepflichten ihrerseits diesbezüglich weiterhin zu erfüllen seien. Angesichts dessen konnte und durfte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass sie sich mit der Frage, ob eine erneute Anzeige erforderlich ist, nicht mehr zu befassen braucht.

(4) Dass die rechtliche Zulässigkeit einer Anzeige nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zum damaligen Zeitpunkt umstritten und ungeklärt war, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Ungeachtet dieser Unsicherheiten war für die Antragstellerin erkennbar, dass eine Anzeige nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist allenfalls dann Erfolg haben kann, wenn sie unverzüglich nach Wegfall eines zuvor bestehenden Hindernisses erfolgt. Angesichts dessen war sie gehalten, die neue Anzeige unverzüglich nach Abschluss der geänderten Vereinbarung vom Februar 2015 einzureichen, um die Aussicht auf eine Fristverlängerung zu wahren.

b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Ablehnung einer Fristverlängerung aus Billigkeitsgründen als rechtmäßig angesehen.

Das in der Festlegung vom 11. Dezember 2013 vorgesehene Anzeigeverfahren hat ausweislich der Begründung den Zweck, die Umlage gemäß § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV zeitnah ermitteln zu können und nachträgliche gravierende Einnahmeausfälle für die Netzbetreiber zu vermeiden (BK4-13-739 S. 48). Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Bundesnetzagentur in Fällen von einer Fristverlängerung absieht, in denen der Antragsteller schuldhaft eine erhebliche Verzögerung verursacht hat. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall aus den oben genannten Gründen vor.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Bundesnetzagentur an der Versagung einer Fristverlängerung nicht deshalb gehindert, weil die nachträgliche Änderung im Streitfall nur geringen Zusatzaufwand verursacht und die weitere Beteiligte durch ihre ursprüngliche Weigerung dazu beigetragen hat, dass die Vereinbarung nicht fristgerecht geschlossen und angezeigt wurde. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, durfte die Bundesnetzagentur bei der Ausübung des ihr nach § 31 Abs. 7 VwVfG zustehenden Ermessens den Umstand berücksichtigen, dass es sich um ein Massenverfahren handelt und eine zu großzügige Handhabung deshalb dazu führen kann, dass in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls eine Fristverlängerung zu gewähren wäre, was dem Zweck der Frist zuwiderliefe.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2017 - VI-3 Kart 21/16 (V) -