LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015 - 23 Sa 1549/15
Fundstelle
openJur 2019, 41560
  • Rkr:

Für in Wechselschicht tätige Teilzeitbeschäftigte fallen gem. § 7 Abs. 8c TVöD-K bei ungeplanter Anordnung v. Arbeit über den Dienstplan hinaus (1. Alternative der Lesart d. § 7 Abs. 8c TVöD nach BAG, Urt. v. 25.4.2013 -6 AZR 800/11- Juris Rz. 19) erst dann Überstundenzuschläge gem. § 8 Abs. 1a TVöD-K an, wenn sie in einer Woche mehr als 39 Stunden (Vollzeit) arbeiten. Ein Ausgleich im Schichtplanturnus findet in diesem Fall nicht statt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.08.2015 - 43 Ca 2950/15 - teilweise abgeändert:

1.Die Beklagte wird verurteilt, neben der anerkannten Zahlung von 7,56 Euro brutto nebst Zinsen weitere 58,51 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2015 zu zahlen.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Kosten der I. Instanz haben der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 % bei einem Streitwert von 604,84 Euro zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben bei einem Streitwert von 414,09 Euro der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 % zu tragen.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um Überstundenzuschläge nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (nachfolgend: TVöD-K) für den in Teilzeit beschäftigten Kläger, der in Wechselschicht tätig ist.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1990 als Gesundheits- und Krankenpfleger in Wechselschicht bei der Beklagten, die mehrere Krankenhäuser in Berlin betreibt, beschäftigt. Seit dem 01.01.2009 arbeitet er in Teilzeit im Umfang von 75 % einer Vollzeitstelle bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29,25 Stunden und ist in die Entgeltgruppe 7a Stufe 6 TVöD eingruppiert.

Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di und die Beklagte ist Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes Berlin (KAV Berlin), die einen Überleitungstarifvertrag abgeschlossen und darin die Anwendung des TVöD-K auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitglieder vereinbart haben. Der TVöD-K findet darüber hinaus kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten Anwendung.

Im TVöD-K ist hinsichtlich der über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeit das Folgende auszugsweise geregelt:

§ 7 Sonderformen der Arbeit

(1) 1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2 Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3 Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (....)

(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die ...

c)

im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) 1 Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2 Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9: 30 v. H.

(....)

(5) 1 Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2 Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 - (AP Nr. 6 zu § 7 TVöD, Juris Rz 19) betreffend die wortgleichen Regelungen in §§ 7, 8 TVöD (allgemeiner Teil) festgestellt, dass § 7 Abs. 8 c TVöD nur bei der folgenden Lesart Sinn ergibt:

"Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden."

Die Beklagte erstellt jeweils monatlich im Voraus Dienstpläne mit ihrem Programm SP-Expert, in das nachfolgend die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden eingetragen werden. Der Kläger arbeitete in den Zeiträumen Dezember 2012 bis April 2013 sowie Februar bis April 2014 an insgesamt 38 Arbeitstagen insgesamt 94,12 Stunden mehr auf Anordnung der Beklagten als im Dienstplan für ihn vorgesehen war. Im Dezember 2012 arbeitete der Kläger insgesamt 1,77 Stunden mehr als das Stundensoll einer Vollzeitkraft für diesen Monat, in den übrigen streitgegenständlichen Monaten arbeitete er weniger als das Vollzeitsoll, aber mehr als das Teilzeitsoll bezogen auf seine individuelle Arbeitszeit. Bei wöchentlicher Betrachtung leistete der Kläger - ohne Berücksichtigung der Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit, für die der Kläger in den streitgegenständlichen Monaten als Ersatzmitglied herangezogen wurde - in 12 Wochen Arbeit oberhalb seines individuellen Teilzeitsolls und in den folgenden vier Kalenderwochen Arbeit oberhalb des Vollzeitsolls von 39 Stunden:

• KW 7/2013 (11. - 17.02.2013): 40,27 Stunden (ohne Betriebsratsarbeit)• KW 11/2013 (11. - 17.03.2013): 50,08 Stunden (ohne Betriebsratsarbeit)• KW 14/2013 (01. - 17.04.2013): 48,37 Stunden (ohne Betriebsratsarbeit)• KW 14/2014 (30.03. - 06.04.2014): 39,5 Stunden (ohne Betriebsratsarbeit).

Auf die Übersichten des Klägers und der Beklagten zu den täglichen, wöchentlichen und monatlichen Abweichungen zwischen den tatsächlich angeordneten und geleisteten und den für den Kläger geplanten Arbeitsstunden im streitgegenständlichen Zeitraum wird Bezug genommen (Schriftsatz des Klägers vom 17.06.2015, Bl. 25 ff d. A.; Anlagen B1 und B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.05.2015, Bl. 23 u. 24 d. A.).

Die Parteien streiten nicht mehr um die Bewertung der für die Betriebsratsarbeit des Klägers aufgewendeten Arbeitszeit. Insoweit ist vom Arbeitsgericht im vorliegenden Verfahren rechtskräftig entschieden worden, dass die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Arbeitszeit unabhängig von ihrem zeitlichen Umfang keinen Anspruch auf Überstundenzuschläge auslösen kann.

Die Beklagte glich die über das individuelle Teilzeitsoll des Klägers geleistete Arbeitszeit jeweils innerhalb des Monatsrhythmus des Schichtplans durch Freizeit aus. Sie zahlte im Hinblick auf den Freizeitausgleich für die über 29,25 Stunden wöchentlich hinaus geleistete Arbeit kein Entgelt und keine Überstundenzuschläge.

Der Kläger begehrt die Zahlung von Überstundenzuschlägen für die an 38 Tagen über den Dienstplan hinaus angeordneten 94,12 Arbeitsstunden, wobei der Höhe nach für ggf. zu beanspruchende Überstundenzuschläge zwischen den Parteien kein Streit besteht (pro Stunde 4,28 EUR brutto im Dezember 2012, 4,38 EUR brutto von Januar bis April 2013, 4,46 EUR brutto im Februar 2014 und 4,62 EUR brutto im März und April 2014). Die Beklagte hat die Zahlung von 7,56 EUR brutto nebst Zinsen für 1,77 geleistete Arbeitsstunden als Überstundenzuschlag anerkannt. Diese 1,77 Stunden leistete der Kläger im Dezember 2012 unter Überschreitung des monatlichen Stundensolls für Vollzeitkräfte, ohne dass ein Freizeitausgleich gewährt wurde.

Der Kläger hat ausgeführt, bei der Wechselschichttätigkeit sei nach § 7 Abs. 8 c TVöD-K die tägliche Arbeitszeit maßgeblich. Nach der ersten Alternative der Regelung in der vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung 6 AZR 800/11 ermittelten zutreffenden Lesart seien Überstunden die über die im Schichtplan festgesetzten Stunden hinausgehenden Arbeitsstunden pro Tag. Die Belastung der Arbeitnehmer bei ungeplanter Mehrarbeit in Wechselschicht sei besonders hoch und werde nicht ausreichend durch die Wechselschichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 TVöD-K ausgeglichen. Deshalb seien die arbeitstäglich über den Dienstplan hinaus geleisteten ungeplanten Arbeitsstunden als Überstunden zu beurteilen und führe eine wöchentliche oder monatliche Betrachtungsweise zu einer Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 604,84 EUR brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat die Klageforderung im Umfang von 7,56 EUR brutto nebst Zinsen anerkannt und im Übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, im Hinblick auf die Regelung in § 7 Abs. 6 TVöD-K zur Mehrarbeit sei eine wöchentliche Betrachtung und nicht eine tägliche Betrachtung der Arbeitszeit maßgeblich. Da § 7 Abs. 6 in § 7 Abs. 8 c TVöD-K nicht abbedungen sei, bleibe die Regelung in § 7 Abs. 6 TVöD-K vorrangig und sei für die Teilzeitbeschäftigten maßgeblich. Überstunden könnten im Hinblick darauf nur bei Tätigkeiten oberhalb der wöchentlichen Sollarbeitszeit für Vollzeitkräfte anfallen. Bei Wechselschichttätigkeit anfallende Überstunden in einzelnen Wochen könnten diese weiter in dem einmonatigen Schichtplan-Turnus ausgeglichen werden. § 7 Abs. 8 c TVöD-K betreffe nicht den Ausgleich für besondere Erschwernisse von Wechselschichttätigkeit oberhalb des Teilzeitsolls. Dies ergebe sich auch nicht aus der vom Bundesarbeitsgericht festgestellten zutreffenden Lesart der Regelung, da sich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts weder auf die erste Alternative der Vorschrift noch auf Teilzeitbeschäftigte beziehe. Eine Benachteiligung von Teilzeitkräften gegenüber Vollzeitkräften scheide aus, da sie für die Leistung derselben Arbeitszeit gleich behandelt und vergütet würden. Im Falle einer Vergütung von Mehrarbeit i.S.d. § 7 Abs. 6 TVöD-K mit Überstundenzuschlägen während der Wechselschichttätigkeit entstehe dagegen eine unberechtigte Besserstellung von Teilzeitkräften gegenüber Vollzeitbeschäftigten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Umfang von 414,09 EUR brutto sowie von anerkannten 7,56 EUR brutto nebst Zinsen für Zuschläge für insgesamt 94,12 Überstunden stattgegeben und die Berufung für die Beklagte zugelassen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, bei einer Teilzeitbeschäftigung in Wechselschicht komme es für die tarifliche Definition von Überstunden ausschließlich auf § 7 Abs. 8 c TVöD-K und damit auf die täglich im Schichtplan ausgewiesene Arbeitszeit an. Ungeplant über den Schichtplan hinaus für einzelne Tage angeordnete Arbeitsstunden seien damit Überstunden und lösten einen Anspruch auf Überstundenzuschlag aus. Dies ergebe sich aus der vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung 6 AZR 800/11 festgestellten einzig sinnvollen Lesart des Absatzes 8 c in der ersten Alternative. Eine Ausgleichsmöglichkeit im Schichtplan-Turnus bestehe nur für die zweite Alternative. § 7 Abs. 8 c TVöD-K sei ohne Berücksichtigung von § 7 Abs. 6 TVöD-K unmittelbar auf Teilzeitkräfte anwendbar, da im Absatz 8 c eine abgeschlossene Sonderregelung für Wechselschichttätigkeit getroffen worden sei, und zwar unabhängig vom Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit. Da Absatz 8 c auf täglich geplante Wechselschichtarbeit abstelle, sei die im Absatz 6 getroffene Regelung zur Wochenarbeitszeit nicht maßgeblich für die Bestimmung von Überstunden. Die Begriffsdefinitionen in den verschiedenen Absätzen des § 7 TVöD-K bauten nicht aufeinander auf. Absatz 8 c erweitere die Überstundendefinition in Abweichung von Absatz 7 im Hinblick auf die erheblichen Belastungen ungeplanter Mehrarbeit in Wechselschicht, die von der gemäß § 8 Abs. 5 TVöD-K zu beanspruchenden Wechselschichtzulage nicht adaequat abgedeckt würde. Die Zusatzbelastung bei ungeplanter Mehrarbeit in Wechselschicht sei für Teilzeitkräfte gleich hoch wie für Vollzeitkräfte. Dies ergebe sich aus der Einschätzung der Tarifvertragsparteien, die der Einschätzung der Beklagten vorgehe. Da eine Vollzeitkraft, die planmäßig an einem Tag nur wenige Stunden eingesetzt sei, bei Anordnung verlängerter Arbeitszeit an diesem Tag Überstundenzuschläge erhalte, müsse dasselbe auch für Teilzeitkräfte gelten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, soweit sie unterlegen ist und die Forderung der Klägerin nicht anerkannt hat. Die Beklagte hat gegen das ihr am 01.09.2015 zugestellte Urteil mit einem am 03.09.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 30.10.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie führt unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags aus, § 7 Abs. 6 TVöD-K beinhalte die maßgebliche Regelung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dahingehend, dass bis zur Grenze der vollen Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche stets nur Mehrarbeit und nicht Überstunden vorlägen. Deshalb sei § 7 Abs. 8 c TVöD-K nicht unmittelbar auf Teilzeitbeschäftigte anwendbar. Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Lesart der Regelung sei nur für die im dortigen Verfahren entschiedene Variante eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers für die zweite Alternative maßgeblich und nicht für den vorliegenden Fall der Teilzeitbeschäftigung in erster Alternative. § 7 Abs. 8 c TVöD-K knüpfe zwar vom Wortlaut her nur an die Überschreitung der täglich geplanten Arbeitszeit an, müsse aber in Verbindung mit § 7 Abs. 6 TVöD-K auf eine Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitkräfte übertragen werden. Wegen der insgesamt geringeren Belastung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer sei eine Gleichbehandlung mit Vollzeitkräften im Hinblick auf eine tägliche Überschreitung der nach dem Dienstplan vorgesehenen Wechselschichttätigkeit nicht geboten. Darüber hinaus sei jedenfalls für Teilzeitbeschäftigte auch für die erste Alternative des § 7 Abs. 8 c TVöD-K der Schichtplan-Turnus als Ausgleichszeitraum maßgeblich.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.08.2015, Az. 43 Ca 2950/15, teilweise abzuändern und die Klage mit Ausnahme der Verurteilung der Beklagten zur anerkannten Zahlung von 7,56 EUR brutto nebst Zinsen insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens aus, § 7 Abs. 8 c TVöD-K sei auch auf Teilzeitbeschäftigte unmittelbar anzuwenden mit der Folge, dass bei Wechselschichttätigkeit ausschließlich diese Norm und nicht mehr § 7 Abs. 6 TVöD-K maßgeblich sei. Eine Rangfolge im TVöD-K dahingehend, dass innerhalb des § 7 der Absatz 6 der Regelung im Absatz 8 c vorgehe, sei nicht feststellbar. Deshalb liege mit § 7 Abs. 8 c TVöD-K eine abschließende Sonderregelung für Wechselschichttätigkeit auch von Teilzeitbeschäftigten vor, die den Regelungen für Arbeitstätigkeit ohne Wechselschicht in den Absätzen 6 und 7 vorgehe. Die Regelung in § 7 Abs. 8 c TVöD-K sei wegen der besonderen Belastung einer Wechselschichttätigkeit weitergehend als die Regelungen der Absätze 6 und 7, weil die Wechselschichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 TVöD-K bei ungeplanter Arbeit über den Schichtplan hinaus nicht zu einem angemessenen Ausgleich führe. Eine Differenzierung zwischen Teilzeit- und Vollzeitkräften sei bei dieser besonderen Belastung diskriminierend, da für beide Arbeitnehmergruppen dieselbe Zusatzbelastung entstehe. Ein Ausgleich für Teilzeitbeschäftigte im Schichtplan-Turnus bei ungeplanter Mehrarbeit führe zu einer weiteren diskriminierenden Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitkräften. Das Ergebnis werde durch die Entwicklung der Regelung im § 7 Abs. 8 c TVöD-K bestätigt, da ursprünglich der Schichtplan-Turnus als Ausgleichszeitraum für die erste und zweite Alternative von den Tarifvertragsparteien diskutiert, nachfolgend jedoch ausschließlich für die zweite Alternative beschlossen worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 30.10.2015 und 14.12.2015 (Bl. 60 ff und 80 ff d. A.) und auf den Schriftsatz des Klägers vom 04.12.2015 (Bl. 73 ff d. A.) Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 519, 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist auch überwiegend begründet, hat in der Sache jedoch nicht in vollem Umfang Erfolg. Ein Anspruch auf Überstundenzuschläge entsteht bei gebotener wöchentlicher Betrachtung für in Wechselschicht tätige Teilzeitbeschäftigte gemäß § 7 Abs. 6 i.V.m. Abs. 8 c TVöD-K bei ungeplanter Anordnung von Arbeitstätigkeit über den Dienstplan hinaus, wenn dadurch die wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitkräfte von 39 Stunden überschritten wird. Ein Ausgleich solcher über die wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitkräfte hinausgehender Arbeitsstunden im Schichtplan-Turnus scheidet in der ersten Alternative des § 7 Abs. 8 c TVöD-K (ungeplante Überarbeit) aus. Nach Abzug der Mehrarbeit entsprechend § 7 Abs. 6 TVöD-K hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum in den vier Kalenderwochen mit mehr als 39 geleisteten Arbeitsstunden (KW 7/2013, 11/2013, 14/2013 und 14/2014) insgesamt 22,22 Überstunden geleistet, für die er mit seiner Klage im Umfang von 13,35 Überstunden Zuschläge begehrt. In diesem Umfang von rechnerisch 58,51 EUR brutto nebst Zinsen ist die Klage begründet und die Berufung der Beklagten insoweit unbegründet. Im Übrigen hat die Beklagte mit ihrer Berufung Erfolg, weil ungeplante Arbeitsleistung über den Schichtplan hinaus bis zur Ableistung von 39 Wochenstunden für Teilzeitbeschäftigte als Mehrarbeit und nicht als zuschlagspflichtige Überarbeit zu bewerten ist.

1. Die Regelungen der §§ 7 und 8 TVöD-K sind für den Umfang des Anspruchs des Klägers auf Überstundenzuschläge gemäß § 8 Abs. 1 a TVöD-K maßgeblich.

1.1. Der TVöD-K findet aufgrund beidseitiger Tarifbindung der Parteien sowie darüber hinaus aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

1.2. Der Kläger leistete unstreitig regelmäßig und auch im streitgegenständlichen Zeitraum Wechselschichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 1 TVöD-K.

1.3. Der Kläger arbeitete vereinbarungsgemäß im Umfang von 75 % einer Vollzeittätigkeit in Teilzeit. In den Dienstplänen war der Kläger regelmäßig und auch im streitgegenständlichen Zeitraum so eingeplant, dass er im einmonatigen Schichtplan-Turnus die vereinbarte Wochenarbeitszeit von 29,25 Stunden nicht überschritt.

1.4. Der Kläger hat bei einer ungeplanten Anordnung von Arbeitstätigkeit über die Schichtplanung hinaus im streitgegenständlichen Zeitraum in 12 Wochen mehr als 29,25 Stunden gearbeitet, wobei zum Teil geplante Schichten um bis zu eine Stunde überschritten wurden und zum Teil volle Schichten an planmäßig freien Tagen angeordnet wurden. Ohne Berücksichtigung der für die Betriebsratstätigkeit des Klägers aufgewendeten Arbeitszeit ist in den vier genannten Kalenderwochen Arbeitstätigkeit über 39 Stunden pro Woche hinaus angeordnet und vom Kläger geleistet worden.

2. Gemäß § 7 Abs. 6 TVöD-K ist - auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit Wechselschichtarbeit - die über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus bis zu 39 Stunden pro Woche geleistete Arbeit Mehrarbeit und nicht zuschlagspflichtige Überarbeit.

Grundsätzlich sind für die Angestellten des öffentlichen Dienstes Überstunden diejenigen Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitig tätigen Arbeitnehmers hinausgehen. Dies gilt sowohl für vollzeit- als auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Zeitzuschläge sind auch von einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann zu beanspruchen, wenn diese auch zur Vergütung eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers gehören. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie der allgemeinen Auffassung im Schrifttum (vgl. Urt. v. 25.07.1996 - 6 AZR 138/94 - AP Nr. 6 zu § 35 BAT und Juris Rz 13 m.w.N.). Dieser Grundsatz, wonach zuschlagspflichtige Überstunden für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erst dann anfallen, wenn dies auch bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern der Fall ist, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und insbesondere nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Lohngleichheitsgebot für Männer und Frauen (Artikel 119 EGV, Richtlinie Nr. 75/117/EWG). Der für die Auslegung höherrangigen Europäischen Rechtes zuständige Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 15. Dezember 1994 (Rechtssachen C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93, C-78/93 - "Helmig u. a."- Juris) die Frage verneint, ob tarifvertragliche Regelungen, die Mehrarbeitszuschläge nur bei Überschreiten der tarifvertraglich für Vollzeitbeschäftigte festgelegten Regelarbeitszeiten vorsehen, im Widerspruch zu Artikel 119 Abs. 1 EGV und Artikel 1 der Richtlinie 75/117/EWG stehen. Nach der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung hinsichtlich des Arbeitsentgelts, die nur dann vorliegen könne, wenn Vollzeitbeschäftigte für die gleiche Stundenzahl eine höhere Gesamtvergütung erhalten als Teilzeitbeschäftigte (vgl. EUGH, Urt. v. 15. Dez. 1994, a.a.O., Juris Rz 26 ff und BAG, Urt. v. 25.07.1996 - 6 AZR 138/94 - Juris Rz 20).

Die in § 7 Abs. 6 TVöD-K getroffene Regelung zur Mehrarbeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bestätigt diesen Grundsatz. Gemäß § 7 Abs. 6 TVöD-K ist die von Teilzeitbeschäftigten über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten zu leistende Arbeitszeit als Mehrarbeit definiert. Damit ist die gleichzeitige Leistung von Überstunden, die eine Zuschlagspflicht auslösen, ausgeschlossen. Dies gilt mangels Ausnahmeregelung für in Wechselschicht tätige Arbeitnehmer auch für diese, da Mehrarbeit sprachlich und logisch eine Vorstufe zur Überarbeit darstellt. Überstunden können grundsätzlich erst dann geleistet und entsprechend mit Zuschlägen vergütet werden, wenn über die regelmäßige Vollzeitarbeit hinaus Arbeitsstunden angeordnet und geleistet werden. Der Regelfall für die tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst ist die Vollzeittätigkeit. Deshalb ist die Vollzeittätigkeit auch der Maßstab für vereinbarte Teilzeittätigkeit.

3. § 7 Absatz 7 TVöD-K mit der Regelung für Überstunden im Allgemeinen ist für Arbeitnehmer mit Wechselschichttätigkeit nicht anwendbar. Gemäß § 7 Absatz 8 c TVöD-K gilt für diese, abweichend von Absatz 7, ausdrücklich nur Absatz 8 c.

4. § 7 Absatz 8 c TVöD-K ist, wie das Bundesarbeitsgericht im Einklang mit der herrschenden Meinung formuliert hat (vgl. BAG, Urt. v. 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 - AP Nr. 6 zu § 7 TVöD und Juris Rz 18), sprachlich nur schwer verständlich. Aus der schwer verständlichen Formulierung hat das Bundesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der üblichen Auslegungskriterien in nachvollziehbarer Weise die oben zitierte besser verständliche Lesart als einzig sinnvolle ermittelt und festgestellt, dass die Tarifvertragsparteien mit ihrer unglücklich formulierten Norm tatsächlich zwei Alternativen regeln wollten (vgl. BAG, Urt. v. 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 - Juris Rz 19 ff).

Die Norm bezieht sich, wie generell die Normen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, auf in Vollzeit tätige Arbeitnehmer als Regelfall und differenziert nach bereits im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden von mehr als 39 Stunden wöchentlich, die im Schichtplan-Turnus nicht ausgeglichen werden (Alternative 2), und nach ungeplanten Arbeitsstunden über den Schichtplan hinaus (Alternative 1). Aufgrund der regelmäßigen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von 39 Stunden ist bei einem "normalen" Schichtplan davon auszugehen, dass Schichten mit 39 Stunden pro Woche geplant werden. Deshalb wird bei Vollzeitkräften jede täglich darüber hinausgehend geleistete weitere Stunde in der ersten Alternative als Überstunde definiert. Soweit das Arbeitsgericht darauf hingewiesen hat, dass bei vollzeitig beschäftigten Arbeitnehmern bereits bei einer schichtplanmäßig nur vierstündigen Arbeitszeit an einem Arbeitstag ab der darüber hinausgehenden fünften Stunde Überstunden anfielen, ist dies konsequent, da zu unterstellen ist, dass an den weiteren Arbeitstagen derselben Woche so viele Stunden schichtplanmäßig festgelegt sind, dass insgesamt 39 Wochenarbeitsstunden erreicht werden.

Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ist trotz der Formulierung in der Ursprungsfassung und in der Lesart des Bundesarbeitsgerichts über "festgelegte tägliche Arbeitsstunden" aufgrund der vorrangigen Regelung des § 7 Abs. 6 TVöD-K die Wochenarbeitszeit maßgeblich. Die entgegenstehende Interpretation der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2013 (6 AZR 800/11) in der Literatur (z. B. Gescher, ZNV 2015, 13 ff) überzeugt nicht. Die besprochene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts beschäftigt sich weder mit Teilzeitkräften noch betrifft sie die erste Alternative der Regelung.

5. Aus Sinn und Zweck und aus der Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 8 c TVöD-K ergibt sich nicht die Unmaßgeblichkeit von § 7 Abs. 6 TVöD-K für Teilzeitbeschäftigte. Die Formulierung "nur" hinsichtlich der Definition von Überstunden schafft eine Sonderregelung ausschließlich gegenüber der Regelung zu Überstunden in Absatz 7 des § 7 TVöD-K. Das Bundesarbeitsgericht hat es in seiner Entscheidung vom 25.04.2013 (6 AZR 800/11 - a.a.O.), ohne inhaltlich eine Entscheidung zur ersten Alternative oder zur Teilzeittätigkeit zu treffen, für eine Erklärungsmöglichkeit gehalten, dass die Erweiterung des Anfalls von Überstunden in der ersten Alternative wegen einer besonderen Erschwernis für Wechselschichtarbeiter erfolge, die unvorhergesehen über die im Schichtplan festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden. Diese Erschwernis sei von der Wechselschichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 TVöD-K, die einen Ausgleich für die Störung des gleichmäßigen Tagesrhythmus gewähren solle, nicht abgedeckt (BAG vom 25.04.2013 - 6 AZR 800/11- Juris Rz 35). Daraus folgt allerdings nicht, dass Teilzeitbeschäftigte bereits vor der Abdeckung der regelmäßigen Vollzeitarbeitszeit durch Mehrarbeit entsprechend § 7 Abs. 6 TVöD-K Überstunden leisten müssten. Etwas andres ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger herangezogenen Kommentierung von Goodson (Beck online-Komm. zu § 7 TVöD, Stand: 01.03.2015, Rz 47 ff), da dieser sich nicht mit teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Auslegung von § 7 Abs. 8 c TVöD-K beschäftigt hat.

6. Entgegen der Einschätzung der Beklagten - im Einklang mit der vom VKA vertretenen und von verschiedenen Kommentatoren geteilten rechtlichen Einschätzung (vgl. Günther, öAT 2015, 133 ff; Clemens/Scheuring u.a., Stand Mai 2014, § 7 TVöD Rz 64 c -65 b; Breyer/Dassau u.a. § 7 TVöD Rz 93, 96 ff, 107) - ist der Schichtplan-Turnus für die erste Alternative in der Lesart des Bundesarbeitsgerichts nicht relevant und gilt insbesondere weder allgemein noch gerade für Teilzeitbeschäftigte als Ausgleichszeitraum. Dem Wortlaut des § 7 Abs. 8 c TVöD-K ist ein Bezug der ersten Alternative auf den Schichtplan-Turnus weder in der schwer verständlichen Ursprungsfassung noch in der vom Bundesarbeitsgericht ermittelten Lesart zu entnehmen.

7. Aus der Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 8 c TVöD-K ergibt sich nichts anderes. Aus der Formulierung "abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die ..." ist der Wille zur Einschränkung der allgemeinen Überstundenregelung zu entnehmen. Die dokumentierte ursprüngliche Fassung der Arbeitgeberseite mit einem Turnusausgleich für beide Varianten wäre insgesamt eine weitere Einschränkung, da der Ausgleichszeitraum nicht mehr auf die Folgewoche beschränkt wäre. Die letztlich vereinbarte Fassung der Tarifvertragsparteien bleibt eine Einschränkung der Überstunden für die zweite Alternative der planmäßigen Anordnung von Arbeitszeiten von mehr als 39 Stunden wöchentlich. Für die erste Alternative kommt es dagegen zu einer Ausweitung der Regelung, da danach gar kein Ausgleichszeitraum relevant ist. Ersichtlich ist von den Tarifvertragsparteien nicht ausschließlich eine Einschränkung der allgemeinen Überstundenregelung gewollt gewesen. Ein solcher Wille ergibt sich lediglich aus der von der Arbeitgeberseite unterbreiteten Formulierung, die dann jedoch ausschließlich für die zweite Alternative vereinbart worden ist. Aus Arbeitgebersicht mag dies in § 7 Abs. 8 c TVöD-K nicht nur unglücklich formuliert sein, sondern auch unglückliche Auswirkungen haben; maßgeblich ist jedoch das von beiden Tarifvertragsparteien erzielte Ergebnis. Dass trotz der vereinbarten Differenzierung zwischen erster und zweiter Alternative dennoch der Schichtplan-Turnus auch für die erste Alternative maßgeblich sein soll oder, wie die Beklagte meint, zumindest für die Teilzeitbeschäftigten maßgeblich sein soll, ist der Norm nicht zu entnehmen. Dass die Tarifvertragsparteien eine Differenzierung im Hinblick auf die Teilzeitbeschäftigten vorgenommen hätten, ist nicht ersichtlich, es fehlt insoweit an jedem Anhaltspunkt.

8. Die von der Kammer vorgenommene Auslegung dahingehend, dass auch bei Wechselschichtarbeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gemäß § 7 Abs. 8 c TVöD-K Überstunden mit Zuschlagspflicht erst dann anfallen können, wenn wöchentlich mehr als 39 Stunden gearbeitet worden sind, führt nicht zu einer Diskriminierung der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. Es steht gem. § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (BAG, Urteile vom 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Juris Rn. 23; vom 25. April 2007 - 6 AZR 746/06 - Juris Rz. 27 ff. zu geringfügig Beschäftigten). Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG, Urteile vom 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - Juris; vom 15. Oktober 2003 - 4 AZR 606/02 - Juris). Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden daher ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird (EuGH 15. Dezember 1994 - C-399/92 - Rn. 26, EuGHE I 1994, 5727; BAG, Urteil vom 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - AP TzBfG § 4 Nr. 6 und Juris; MünchKommBGB/Müller-Glöge 4. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 22; ErfK/Preis 8. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 31 f.). Maßgeblich ist, ob die Gesamtvergütung eines Teilzeitarbeitnehmers, der auf Grund seiner Mehrarbeit dieselbe Arbeitszeit leistet wie ein Vollzeitarbeitnehmer, mit der Gesamtvergütung eines Vollzeitarbeitnehmers übereinstimmt. Nur bei einem solchen Vergleich kann festgestellt werden, ob der Teilzeitarbeitnehmer für jede geleistete Arbeitsstunde die gleiche Vergütung wie ein Vollzeitarbeitnehmer erhält (BAG, Urteil vom 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Juris Rn. 25).

Im Falle des Überstundenausgleichs durch Zuschläge liegt keine Schlechterbehandlung vor, wenn in Wechselschicht tätige Vollzeit- und Teilzeitkräfte gleichermaßen bei ungeplant angeordneter zusätzlicher Arbeit erst ab Überschreitung der 39. Wochenstunde zuschlagspflichtige Überstunden leisten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Belastung, die mit der besonderen Erschwernis für Wechselschichtarbeiter verbunden ist, wenn sie unvorhergesehen über die im Schichtplan festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden. Zwar besteht eine solche Mehrbelastung und besondere Erschwernis sowohl für Teilzeitbeschäftigte als auch für Vollzeitbeschäftigte und mag individuell und subjektiv unterschiedlich wahrgenommen werden. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung kann jedoch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in Wechselschicht bei ungeplanter Überschreitung ihrer individuellen Arbeitszeit keine größere Erschwernis festgestellt werden. Eine gleich große Erschwernis, wie sie Vollzeitarbeitnehmer erfahren, liegt auch bei Teilzeitbeschäftigten erst bei Überschreitung der Regelarbeitszeit von wöchentlich 39 Stunden vor.

9. Der Höhe nach ergibt sich ein Zahlungsanspruch des Klägers von 58,51 Euro brutto als Überstundenzuschlag gemäß § 8 Abs. 1 a TVöD-K für insgesamt 13,35 Überstunden in den vier genannten Kalenderwochen (KW 7/2013, 11/2013, 14/2013 und 14/2014). Soweit der Kläger in der KW 14/2013 (01. - 07.04.2013) insgesamt 48,37 Stunden nach den Aufzeichnungen der Beklagten geleistet hat und damit 9,37 Stunden mehr als die regelmäßige Vollzeitarbeit von 39 Stunden, waren dennoch nur 0,5 Stunden zuschlagspflichtig, weil der Kläger mit seiner Klage für diese Kalenderwoche ausdrücklich nur 0,5 Überstunden bzw. die darauf bezogenen Zuschläge geltend gemacht hat (ausschließlich 0,5 Stunden für den 02.04.2013, vgl. Bl. 26 d. A.). Aus welchen Gründen die Beklagte eine höhere Stundenanzahl ermittelt hat, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, im Hinblick auf die Beschränkung des Streitgegenstandes durch den Kläger aber auch nicht erheblich. Der Höhe nach ist unter Berücksichtigung der Progression der Stundenlöhne und damit der dreißigprozentigen Überstundenzuschläge der zu zahlende Gesamtbetrag zwischen den Parteien unstreitig.

10. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 291 BGB (Prozesszinsen).

11. Hinsichtlich der weitergehenden Klageforderung war die Berufung der Beklagten erfolgreich. Die auf die einzelnen Arbeitstage bezogenen Stunden, die dem Kläger unter Überschreitung seiner individuell vereinbarten Teilzeit außerhalb des Schichtplans zugewiesen wurden, waren nicht als Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 8c TVöD-K zu bewerten, solange nicht eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden überschritten wurde. Diese Voraussetzung war mit Ausnahme der genannten vier Kalenderwochen nicht erfüllt.

III.

Die Kosten des Rechtsstreit waren gemäß §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO zwischen den Parteien unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen.

IV.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zur Auslegung des § 7 Abs. 8 c TVöD-K zuzulassen.