Hessisches LAG, Urteil vom 03.07.2013 - 6 Sa 1321/12
Fundstelle
openJur 2019, 37432
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.05.2009 - 9/10 Ca 6285/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.

Der ... 1941 geborene Kläger war vom 01.Juli 1976 bis zum 31. März 2003 bei der Beklagten beschäftigt.

Mit Schreiben vom Oktober 1977 hatte die Beklagte dem Kläger unter anderem erklärt:

...

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Sie in unser Versorgungswerk aufgenommen haben. Über die Leistungen dieser Einrichtung informiert sie die beigefügte Versorgungsordnung.

Die anrechenbaren Dienstjahre im Sinne des Art. 3 der Versorgungsordnung zählen ab:

1. Juli 1976.

...

Zum damaligen Zeitpunkt galt die "Versorgungsordnung" "A" Lebensversicherungs AG Direktion für Deutschland, Fassung 1976" (im Folgenden VO 1976), die unter anderem folgende Regelung enthält:

Höhe der Versorgungsleistungen

Artikel 6

Die Höhe der Renten hängt von der Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre sowie von der anrechenbaren Besoldung ab. Dabei werden Teile der anrechenbaren Besoldung unterschiedlich berücksichtigt, wenn sie einerseits das im Gehaltstarifvertrag festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe der Gehaltsgruppe VII, nachstehend Tarifgrenze VII genannt, oder andererseits die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten, nachstehend Beitragsbemessungsgrenze genannt, übersteigen. Als Grenzen gelten jeweils die Beträge, die im Monat Januar des Jahres maßgebend sind, in dem der Versorgungsfall eintritt bzw. eingetreten ist.

a) Altersrente

Die Höhe der monatlichen Altersrente beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr

- 0,7 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 25 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der weder die Tarifgrenze VII noch die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, plus

- 0,5 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der die Tarifgrenze VII, jedoch nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, plus

- 1,5 der anrechenbaren Besoldung, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

..."

Im Jahr 1977 unterzeichnete der "Gesamtbetriebsrat" und die "Geschäftsleitung eine undatierte "gemeinsame Erklärung zur Änderung der betrieblichen Versorgung der Gesellschaften der deutschen B Versicherungsgruppe" (im Folgenden: Gemeinsame Erklärung). Wegen des Inhaltes dieser Gemeinsamen Erklärung wird auf den Tatbestand des Urteils des Bundesarbeitsgerichtes vom 17. April 2012, AZ.: 3 AZR 400/10, Bl. 219, 220 d. A., verwiesen.

Mit Schreiben vom 28. Mai 1991 wies die Personalabteilung der B Versicherungen alle Mitarbeiter, die eine Versorgungszusage nach der VO 1976 erhalten hatten, auf folgendes hin:

"... Die für die Höhe der Versorgungsleistungen maßgebliche Tarifgrenze gemäß Art. 6 der Versorgungsordnung 1976 bemisst sich nunmehr seit der ab 01.01.1998 gültigen Neuordnung der Tarifgruppen in der Tarifgruppe VIII.

Dementsprechend heißt es mit Wirkung ab 01.01.1991 in Artikel 6 der Versorgungsordnung 1976 bei im Übrigen unverändertem Inhalt an Stelle von Gehaltsgruppe VII Gehaltsgruppe VIII und an Stelle der Tarifgrenze VII Tarifgrenze VIII."

Am 30. Juni 1993 schlossen die "Gesellschaften der B Versicherungen Deutschland" und der "Gesamtbetriebsrat der B Versicherungen Deutschland" die "Betriebsvereinbarung zur Änderung der Versorgungsordnung1976" (im Folgenden: GBV 1993) ab. In dieser heißt es u.a.:

"1. Anrechenbare Besoldung Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Grundlage für die Berechnung von Versorgungsleistung nach Artikel 5 ist die im Januar 1993 bei Vollzeitbeschäftigten maßgebliche anrechenbare Besoldung ...

Die anrechenbare Besoldung wird bei Tarifsteigerungen jeweils zum 01.01. des Folgejahres um die Hälfte des Steigerungsprozentsatzes angepasst.

Bei Höhergruppierung innerhalb des Tarifbereiches gilt die angepasste anrechenbare Besoldung für die erreichte Tarifgruppe bzw. Zwischengruppe.

...

Für die Berechnung der Versorgungsleistungen gilt bei allen Mitarbeitern die angepasste anrechenbare Besoldung vom Monat Januar des Jahres, in dem der Versorgungsfall eintritt.

...

3. Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 1993 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalendermonats erstmals zum 31. Dezember 1998, von beiden Seiten gekündigt werden. ..."

Der Kläger nimmt seit dem 01. April 2003 seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgezogen in Anspruch. Im Januar 2003 lag die Vergütung nach der Endstufe der Tarifgruppe VIII bei € 3.693,00, die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung war auf € 5.100,00 festgesetzt. Das Grundgehalt des Klägers belief sich auf € 4.641,00. Die anrechenbare Besoldung nach Nr. 1 der GBV 1993 betrug € 4.136,00. Die Beklagte zahlt - ebenfalls seit dem 01. April 2003 - an den Kläger eine monatliche Betriebsrente, die sie auf der Grundlage einer anrechenbaren Besoldung in Höhe von € 4.136,00, entsprechend der GBV 1993 und unter Beachtung der Gemeinsamen Erklärung errechnet hat. Die Betriebsrente des Klägers belief sich zunächst auf monatlich € 614,20 brutto. Zum 1. Juli 2006 passte die Beklagte diese Rente um 6,1361% (= € 37,69) an und zahlte ab dem 1. Juli 2006 an den Kläger einen monatlichen Betrag in Höhe von € 651,89 brutto.

Mit seiner am 3. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer höheren Betriebsrente in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 710,33 brutto zu. Seine Betriebsrente berechne sich ausschließlich auf der Grundlage der VO 1976. Deshalb sei von einer anrechenbaren Besoldung in Höhe von € 4.641,00 auszugehen. Die GBV 1993 habe die VO 1996 nicht wirksam abgelöst. Die VO 1976 sei eine Gesamtzusage. Sie sei nicht betriebsvereinbarungsoffen, da sie nicht mit dem Betriebsrat abgestimmt sei. Der VO 1976 liege auch keine kollektivrechtliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat zugrunde. Etwas anderes folge auch nicht aus der gemeinsamen Erklärung. Die Gemeinsame Erklärung sei keine Betriebsvereinbarung.

Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Berufung von Bedeutung - beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von Januar 2005 bis August 2008 in Höhe von € 2.512,64 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.693,81 seit dem 21. Juni 2007 und aus je € 58,49 seit dem jeweiligen Monatszweiten vom 2. Juli 2007 bis zum 2. September 2008 zu zahlen;

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01. September 2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 710,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit des jeweiligen Rentenbetrages zuzüglich der turnusmäßigen Erhöhung zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die VO 1976 sei durch die GBV 1993 wirksam abgelöst worden. Die VO1976 sei eine Betriebsvereinbarung. Etwa seit 1972 hätte der Betriebsrat F... und der Gesamtbetriebsrat die Beklagte im Hinblick auf die bereits bestehende Versorgungsordnung darauf hingewiesen, dass diese der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliege. Es sei daraufhin zu Verhandlungen mit dem Betriebsrat A gekommen, die sich über etwa drei Jahre hingezogen und schließlich zum Abschluss der Gemeinsamen Erklärung geführt hätten. Damit sei eine Betriebsvereinbarung über die VO 1976 zu Stande gekommen. Zumindest sei die VO 1976 betriebsvereinbarungsoffen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Berufung von Interesse - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10. März 2010 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 10. März 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein höherer Betriebsrentenanspruch zu. Auf die Berufung der Beklagten ist daher das Urteil des Arbeitsgerichtes abzuändern und die Klage abzuweisen.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 17. April 2012 - 3 AZR 401/10 - steht fest, dass die Gemeinsame Erklärung - sofern sie auf Betriebsratsseite von einem betriebsverfassungsrechtlich existenten Organ abgeschlossen wurde - als Betriebsvereinbarung zu qualifizieren ist. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07. April 2012 steht ebenfalls fest, dass Ansprüche des Klägers aus der VO 1976 - unabhängig davon, ob die VO 1976 den betroffenen Arbeitnehmern erst nach Abschluss der Gemeinsamen Erklärung oder zuvor bekannt gegeben wurde - auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, sofern die Gemeinsame Erklärung auf Betriebsratsseite von einem betriebsverfassungsrechtlich existenten Organ abgeschlossen wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat weiter mit Urteil vom 17. April 2012 festgestellt, dass die VO 1976 zunächst Gegenstand einer Gesamtzusage gewesen wäre, wenn die Gemeinsame Erklärung erst nach Bekanntgabe der VO 1976 geschaffen worden wäre.

Das Berufungsgericht sieht nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 17. April 2012 folgende Fragen für entscheidungserheblich an:

1. Ist die Gemeinsame Erklärung bzw. die GBV 1993 von einem im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Organ abgeschlossen?

2. Ist die VO 1976 vor Abschluss der Gemeinsamen Erklärung in allgemeiner Form gerichtet an alle Arbeitnehmer des Betriebes oder einem nach abstraktem Merkmal bestimmten Teil von ihnen bekannt gemacht worden?

3. Ist mit der GBV 1993 in erdiente Anwartschaften der Arbeitnehmer eingegriffen worden?

Hierzu ist festzustellen: Der in der Vergangenheit auf Betriebsratsseite handelnde "GBR" ist kein im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenes Organ. Die Gesellschaften der B Versicherungsgruppe so im Jahre 1996 die B Versicherungsgesellschaft, Direktion für Deutschland, die A Lebensversicherungs Aktiengesellschaft, Direktion für Deutschland, die Deutsche Allgemeine V..., die C Versicherungs Aktiengesellschaft, Direktion für Deutschland und die B D Rechtsschutzversicherung, Direktion für Deutschland unterhielten auf lokaler Ebene der Landes- bzw. Filialdirektionen Gemeinschaftsbetriebe für die Betriebsräte gebildet wurden. Betriebsräte wurden gebildet in der Direktion F..., der Filialdirektion B..., der Landesdirektion M..., der Landesdirektion N..., der Landesdirektion No..., der Landesdirektion B..., der Filialdirektion Ma..., der Filialdirektion S... und der Filialdirektion Fr.... Diese Betriebsräte bildeten ein Verhandlungsgremium, genannt "GBR." Dies ist nicht der Gesamtbetriebsrat des Betriebsverfassungsgesetzes, der auf Unternehmensebene zu bilden ist. Es hätte für die jeweiligen Gesellschaften jeweils ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden müssen (§ 47 Abs. 1 BetrVG). Dem steht nicht entgegen, dass die Gesellschaften Gemeinschaftsbetriebe unterhielten. Es gab auch in der Vergangenheit keine hiervon abweichende Regelung durch Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG. Dies bedeutet, dass sowohl die Gemeinsame Erklärung, als auch die GBV 1993 von einem nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehenen Organ abgeschlossen worden und damit nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. April 2012 keine wirksame Betriebsvereinbarungen darstellen. Dies hat zunächst zur Folge, sollte es vor der Gemeinsamen Erklärung eine Versorgungsordnung 1976 als Gesamtzusage gegeben haben, so wäre diese durch die Gemeinsame Erklärung nicht auf die Grundlage einer Betriebsvereinbarung gestellt und nicht durch die GBR 1993 abgelöst worden.

Das Berufungsgericht hat jedoch nicht feststellen können, dass vor der Gemeinsamen Erklärung im Wege einer Gesamtzusage an alle Arbeitnehmer der B Versicherungsgruppe bzw. an die Arbeitnehmer der Beklagten eine in allgemeiner Form gerichtete Erklärung dahingehend erging, dass der Arbeitgeber zusätzliche Leistungen gemäß der VO 1976 erbringe. Bereits im unstreitigen Teil des Tatbestandes, der auch der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 17. April 2012 zugrunde lag, heißt es:

"Mit Schreiben vom 06. Juli 1977 wandte sich die Beklagte an alle Mitarbeiter, so auch an den Kläger. In diesem Schreiben heißt es: "... Mit der neuen Versorgungszusage wurde Ihnen die Versorgungsordnung, Fassung 1976 ausgehändigt. ..."."

Auch die vorgelegten Betriebsratsinformationen belegen, dass die VO 1976 gegenüber den Arbeitnehmern erst nach Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung bekannt gegeben wurde. So heißt es in dem von beiden Parteien vorgelegten Protokoll der Betriebsratssitzung des Betriebsrates F9 vom 25. März 1977 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 21. Februar 2013 Bl. 367 d. A. und Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 02. Juli 2013, Bl. 393 d. A.):

"...

3. Versorgungswerk

Die gemeinsame Erklärung von GL und GBR ist dem GBR zur Unterschrift zugeleitet worden.

Sobald die neue Versorgungsordnung gedruckt ist, erhalten die Mitarbeiter ein Exemplar der Versorgungsordnung sowie einen individuellen Nachtrag. Die Mitarbeiter mit Pauschalen in Teil B werden gesondert informiert.

Die Geschäftsleitung betont, dass vor Ermittlung der anrechenbaren Besoldung lediglich die Verantwortungszulage herangezogen wird (nicht sonstige Zulagen)."

Weiter heißt es in der Betriebsrats-Information vom 27. Oktober 1976 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 28. Januar 2013, Bl. 358-361)

"...

GBR und GL sind übereingekommen, dass der Satzungstext der Klarheit wegen nicht mit den erforderlichen Ausführungsbestimmungen und Übergangsregelungen belastet werden soll. Die Klärung der noch offenen Fragen soll in einer "Einführungserklärung" erfolgen, die vom GBR und GL unterzeichnet wird. Der Entwurf der Einführungserklärung ist der GL am 21. Oktober zugeleitet worden. Erst mit Unterzeichnung dieser Erklärung durch die GL wird die Zustimmung des GBR zur Einführung der neuen Versorgungsordnung wirksam."

Auch die durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung des ehemaligen Personalleiters und des ehemaligen und jetzigen Betriebsratsmitgliedes der Direktion F... haben nicht ergeben, dass vor Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung in allgemeiner Form und an alle Arbeitnehmer der B Versicherungsgruppe bzw. an alle Arbeitnehmer der Beklagten gerichtet die VO 1976 bekannt gegeben wurde. Dem steht nicht entgegen, dass zwei namentlich genannte Arbeitnehmer in Schreiben aus Februar 1977 die Mitteilung erhalten haben, dass an Stelle der bisherigen Versorgungsordnung die VO 1976 trete. Nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Personalleiters steht nämlich für das Berufungsgericht außer Frage, dass die damaligen Vorstände E..., Dr. L... und S... die Belegschaft erst nach Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung über die Versorgungsordnung informiert haben. Dem entspricht auch das bereits zitierte Schreiben vom 06. Juli 1977.

Damit ist festzustellen, dass die Versorgungsansprüche des Klägers auf einer unwirksam abgeschlossenen Betriebsvereinbarung beruhen. Nach Dafürhalten des Berufungsgerichtes kann diese unwirksame Betriebsvereinbarung nicht in eine Gesamtzusage umgedeutet werden. Als unwirksame Regelung kann die Versorgungsordnung 1976 damit nicht Rechtsgrundlage für das Klagebegehren sein. Zumindest erscheint es jedoch nicht unbillig, der Beklagten das Recht einzuräumen, die VO 1976 in derselben Weise zu ändern, wie sie erlassen wurde, sprich aufgrund einer Vereinbarung mit dem seinerzeit handelnden "GBR." Es ist durch die Änderung der Versorgungsanwartschaft gemäß "GBV 1993" auch nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen worden. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass bis zum 31. Dezember 1993 die Besoldung auf der Grundlage der VO 1976 in die Betriebsrentenberechnung eingegangen ist und erst für die Zeit danach nur noch die Tariflohnerhöhung zur Hälfte berücksichtigt wurde.

Eines Schriftsatznachlasses auf den Schriftsatz der Beklagten vom 02. Juli 2013 bedurfte es nicht. Bei der vorliegenden Entscheidung wurden keine neuen Tatsachen aus diesem Schriftsatz zugrunde gelegt. Dem Kläger war auf seinen Antrag auch nicht die Möglichkeit einzuräumen, zur Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Die Tat- und Rechtsfragen dieses Rechtsstreits waren aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts... vom 17. April 2012 hinlänglich bekannt, ebenso wie der Beweisbeschluss vom 27. Februar 2013.

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen im Hinblick auf die Vielzahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse in der gesamten Bundesrepublik.