OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2003 - 17 U 188/02
Fundstelle
openJur 2012, 62236
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil- und Grundurteil des LG Mannheim vom 20.8.2002 - 3 O 95/99 - wird zurückgewiesen.2. Die Sache wird zur Entscheidung über die Schadenshöhe und über die Widerklage an das LG Mannheim zurückverwiesen.3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten betrifft ein Teil- und Grundurteil, durch welches sie dem Grunde nach verpflichtet wurde, der Klägerin Schäden im Zusammenhang mit der Errichtung einer Rampe sowie eines Balkon- und Terrassengeländers zu ersetzen.

Zwischen dem Bauherrn - dem Diakoniewerk des Kirchenkreises M. e.V. - und der Klägerin wurde am 10.6.1994 ein Architektenvertrag über die Errichtung des Altenpflegeheims H. in L. abgeschlossen. Mit Vertrag vom 19.1./26.1.1995 übertrug die Klägerin die Leistungsphasen 1-4 gem. § 15 HOAI an das Architektenbüro J., W. Mit der Beklagten schloss die Klägerin am 23.8.1995 einen Vertrag, mit dem die Beklagte u.a. bezüglich der Objektplanung Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten die Leistungsphasen 5 - 9 gem. § 15 HOAI übernahm. Nach § 3.6.1 des Vertrages verpflichtete sich die Beklagte, im Rahmen der von ihr zu erbringenden Leistungen zu überprüfen, ob die Detailplanung den allgemeinen anerkannten Regeln der Baukunst und den technischen Vorschriften in ihrer jeweils n.F. sowie den behördlichen Auflagen entspricht. Nach § 9.3 der Vereinbarung sollte die Haftung der Beklagten nicht durch die Mitwirkung der Klägerin bei der Planung eingeschränkt werden, es sei denn, die Beklagte macht unverzüglich begründete Bedenken geltend. Die Beklagte übertrug die Leistungsphase 5 der Streithelferin, die ihrerseits wiederum teilweise die P.H. AG einschaltete. Mit Schreiben vom 3.6.1996 teilte die P.H. AG ggü. der Streithelferin mit, sie sei bisher davon ausgegangen, dass der Hausmeister die Standardmülltonnen bis zur Straße bringe. Zwischenzeitlich habe sie von der Klägerin erfahren, dass Müllfahrzeuge bis unmittelbar vor die Durchfahrt fahren sollten, um größere Container zu entleeren, was nicht machbar sei. Das Befahren der Durchfahrt sei nur für kleine Fahrzeuge möglich, weil die erforderlichen Mindestradien der Straßenkrümmung aufgrund des knappen Abstandes zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten werden könnten. Die Anfahrt bis unmittelbar vor die Durchfahrt sei zwar machbar, aber die Entleerung größerer Container nicht möglich, da die Rampe bereits in der Durchfahrt beginne. Die Container müssten folglich über die (extrem steile) Rampe vor die Durchfahrt transportiert werden, was der Hausmeister nur mit maschineller Hilfe schaffen könne. Im Winter sei die steile Rampe nicht geeignet. Von diesem Schreiben wurden nachrichtlich auch die Klägerin, die Beklagte und der Bauherr durch die P.H. AG informiert. Mit Telefax vom 4.6.1996 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und fragte an, wieso die Rampe in der Form geplant worden sei, wenn sie angeblich für Entsorgungsfahrzeuge nicht genutzt werden könne. Mit Antwortschreiben vom 10.6.1996 teilte die Klägerin mit, dass der Müllraum ein Geschoss nach oben in den derzeitigen Hausmeisterraum verlegt werden müsse, falls die Rampe nicht für Müllfahrzeuge befahrbar sei und Großcontainer gewünscht werden. Daraufhin setzte sich die Beklagte telefonisch mit der Klägerin in Verbindung und fragte an, wer entscheide, ob der Müllraum ein Geschoss nach oben verlegt werde, da dies eine Planungsänderung der von der Klägerin selbst zu erbringenden Leistungsphasen 3 und 4 gem. § 15 HOAI erfordert hätte. Nachdem die Beklagte angeblich keine verwertbare Auskunft von der Klägerin erhielt, wandte sie sich mit Schreiben vom 12.6.1996 unmittelbar an den Bauherrn und bat bis 17.6.1996 um Entscheidung. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass bei Fristablauf die vorliegende Ausführungsplanung bestehen bleibe. Mit Schreiben vom 14.6.1996 teilte der Bauherr der Klägerin mit, dass es nach Auskunft des Entsorgers für Müllfahrzeuge sehr eng werde. Eine Müllraumverlegung nach oben in den Hausmeisterraum sei nicht mehr möglich, da die Planung bereits abgeschlossen sei. In der Folgezeit erhielt die Beklagte weder vom Bauherrn noch von der Klägerin eine Mitteilung, wie bezüglich der Rampe zu verfahren sei. Daraufhin wurden die Arbeiten auf der Grundlage der bisherigen Planung fortgeführt. Nachdem die Rampe Anfang Juli 1997 - allerdings noch ohne Belag - fertiggestellt war, wandte sich die Beklagte erneut an die Klägerin und teilte mit, dass eine Ausführung so möglich, die Nutzung jedoch in Frage gestellt sei. Erst im Herbst 1997 kam es dann zu einer Besprechung zwischen dem Bauherrn, den planenden Architekten sowie den ausführenden Bauunternehmen. Anlässlich dieser Unterredung wurden Verbesserungsvorschläge seitens der Geschäftsführer der Klägerin unterbreitet, die im Wesentlichen auch ausgeführt wurden.

Nach der - unstreitig anwendbaren - Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen des Landes S.-A. dürfen derartige Rampen maximal eine Neigung von 15 % aufweisen. Tatsächlich beträgt die Rampenneigung im vorliegenden Fall mindestens 17,81 %. Allerdings wurde auf der Grundlage der Genehmigungsplanung des Architektenbüros J. am 28.8.1995 die Baugenehmigung erteilt und lediglich in den Bedingungen und Auflagen zur Baugenehmigung vorgesehen, dass für die geplante rückwärtige Zufahrt bis zur Rohbauabnahme Unterlagen zur baulichen Ausführung zur Prüfung vorzulegen sind (vgl. Anlage 3 Ziff. 18 des Gutachtens J. vom 10.8.2000).

Weiterhin wurden die Geländer der Balkon- und Terrassenanlage nicht mit einer Absturzhöhe von mindestens 0,9 m ausgeführt. Diesen Mangel hat der Bauherr mittlerweile selbst beseitigt.

Die Klägerin hat ursprünglich Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle Aufwendungen zu ersetzen, die wegen der Beseitigung der Mängel an der Abfahrtsrampe und an den Balkon- und Terrassengeländern entstehen. Am 5.3.2001 wurde zwischen der Klägerin und dem Bauherrn ein Vergleich zur Abgeltung sämtlicher noch vorhandener Streitpunkte geschlossen. Statt der durch Mahnbescheid geltend gemachten Restwerklohnforderung i.H.v. 339.394,92 DM zahlte der Bauherr an die Klägerin nur noch 87.000 DM. Nachdem die Beklagte diesen Vergleichsabschluss in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt hatte, bezifferte die Klägerin ihren Schaden mit 133.763,37 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus der Differenz der ursprünglichen Honorarrestforderung abzgl. des Vergleichsbetrages sowie zzgl. Rechtsberatungskosten zusammen. In der mündlichen Verhandlung vom 20.8.2002 wies das LG auf Bedenken gegen die klägerische Bezifferung des Schadens hin. Für erforderlich wurde gehalten, zur Schlüssigkeit der Klage jedenfalls im Groben den Schaden darzulegen, welcher der Klägerin bei der Umplanung oder dem Umbau entstanden wäre. Die Beklagte ihrerseits hat bereits im Juni 1999 Widerklage erhoben, die sie in der Folgezeit mehrfach erhöhte und mit der sie restliches Honorar verlangt.

Das LG gab der Klage dem Grunde nach statt, wobei wegen der genauen Formulierung auf Ziff. 1 des Tenors verwiesen wird. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Beklagte der Klägerin Schadensersatz gem. § 635 BGB a.F. wegen Verletzung der ihr übertragenen Bauaufsichtspflicht schulde. Zusätzlich zu der vertraglichen Regelung gehöre es zum allgemeinen Pflichtenkreis der Bauaufsicht, die vorliegende Planung auf eventuelle Fehlerhaftigkeit zu überprüfen, wobei diese Prüfung gerade dann besonders sorgfältig auszuführen sei, wenn - wie hier - die Planung nicht von dem aufsichtsführenden Architekten selbst stamme. Hiergegen habe die Beklagte in grober Weise verstoßen. Sie hätte nochmals Kontakt mit der Klägerin aufnehmen müssen und sie unmissverständlich auf die gravierenden Konsequenzen hinweisen müssen, die mit der Ausführung der vorliegenden Planung verbunden seien. Die Klägerin treffe auch kein Mitverschulden gem. § 254 BGB. Zwar wäre für sie die Mangelhaftigkeit der Planung erkennbar gewesen, wenn sie den Fortgang der Arbeiten hinreichend sorgfältig begleitet hätte. Gleichwohl überwiege die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten so sehr, dass dabei ein eventuelles Mitverschulden der Klägerin zurücktrete. Entscheidend falle dabei ins Gewicht, dass die Beklagte in voller Kenntnis des Planungsmangels und der damit verbundenen Konsequenzen das Werk ausgeführt habe, ohne noch einmal die Klägerin auf das Problem und dessen Auswirkungen aufmerksam zu machen. Auch könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass bereits durch das Architektenbüro J. die Höhenlage der Rampe nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Planender und bauüberwachender Architekt hafteten ggü. dem Bauherrn als Gesamtschuldner. Auch für die zu niedrig ausgeführten Balkongeländer sei die Beklagte verantwortlich. Dem stehe nicht entgegen, dass dieser Mangel schon seit geraumer Zeit beseitigt sei, da die Beklagte nicht dargelegt habe, dass der Bauherr mittlerweile endgültig ggü. der Klägerin wegen dieses Mangels auf Ansprüche verzichtet habe.

Gegen dieses Urteil haben ursprünglich beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Klägerin beanstandete, dass die Formulierung des Tenors unter Ziff. 1a) zu eng gefasst worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 15.7.2003 nahm die Klägerin die Berufung zurück.

Die Beklagte stützt ihre Berufung darauf, dass ein Grund- und Teilurteil nicht hätte ergehen dürfen, nachdem das LG im Verhandlungstermin vom 20.8.2002 darauf hingewiesen habe, dass Bedenken an der Schlüssigkeit der bisherigen Schadensbezifferung bestehen. Die Zahlungsklage sei damit zur Endentscheidung reif gewesen und hätte insgesamt abgewiesen werden müssen. Zudem seien im vorliegenden Fall Grund und Höhe der Forderung untrennbar miteinander verknüpft, was einem Grundurteil ebenfalls entgegenstehe.

Ferner sei der Tenor des erstinstanzlichen Urteils zu weit gefasst worden, da aus der Formulierung nicht zu entnehmen sei, dass sie nur für solche Umstände der Nichtbefahrbarkeit der Rampe einzustehen habe, die sie zu vertreten habe und eine Pflicht zum Eingreifen nicht vor dem 3.6.1996 bestanden habe.

In der Sache könne die Klägerin von der Beklagten auch keinen Schadensersatz verlangen. Der Planungsfehler sei bereits in der von ihr nicht zu erstellenden Genehmigungsplanung vorhanden gewesen. Die Klägerin sei aber verpflichtet gewesen, ihr einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte habe alle Verpflichtungen aus dem Architektenvertrag erfüllt, eine Genehmigungsplanung habe ihr nicht oblegen. Als festgestellt worden sei, dass die auf der Genehmigungsplanung beruhende Ausführungsplanung zu einer Steigung der Rampe von etwa 19 % führe, seien die Klägerin und der Bauherr hierüber informiert worden. Selbst wenn gegen sie ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestünde, wäre ein überwiegendes eigenes Verschulden der Klägerin zu berücksichtigen. Bereits im Februar 1995 sei vom Vermessungsbüro S. ein Lage- und Höhenplan erstellt und der Klägerin überlassen worden. Aus diesem Plan habe sich eine Höhendifferenz ergeben, zu deren Überwindung die Abfahrtsrampe dienen sollte. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Strecke sei ein Gefälle von 11 % nicht zu erreichen gewesen. Spätestens mit dem Schreiben der P.H. AG vom 3.6.1996 sei der Klägerin die Situation mit unüberbietbarer Deutlichkeit vor Augen geführt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei - jedenfalls theoretisch - noch eine folgenlose Beseitigung des Mangels möglich gewesen. Tatsächlich habe aber der Bauherr eine Planungsänderung abgelehnt, so dass der Beklagten keine weiter gehende Möglichkeit mehr verblieben sei, in den Geschehensablauf einzugreifen. Nachdem die dem Bauherrn gesetzte Frist bis zum 17.6.1996 fristlos verstrichen sei, habe sie davon ausgehen können, dass es bei der geplanten - zu steilen - Rampe verbleiben solle. Die Klägerin müsse sich zudem das Planungsverschulden des Architektenbüros J. als Mitverschulden haftungsmindernd anrechnen lassen.

Hinsichtlich des Balkon- und Terrassengeländers sei der Klägerin kein Schaden entstanden, da sie von dem Bauherrn wegen der zusätzlichen Arbeit nicht in Anspruch genommen worden sei. Zudem lägen ausschließlich Sowieso-Kosten vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das LG ein Teil- und Grundurteil erlassen hat.

Die Voraussetzungen für ein Teilurteil lagen vor. Während die Klage dem Grunde nach entscheidungsreif war, konnte über die Widerklage noch nicht entschieden werden. Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass die Widerklage nicht mangels Fälligkeit abweisungsreif war. Bei den Klauseln in dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten handelt es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wenn § 4.3 des Vertrages zwischen den Parteien entspr. der Auffassung der Klägerin dahingehend auszulegen ist, dass Fälligkeit erst eintreten soll, wenn sie ihrerseits Zahlungen von dem Bauherrn erhält, liegt ein Verstoß gegen § 9 AGBG vor, da eine einseitige Verlagerung des Insolvenzrisikos zu Lasten der Beklagten erfolgt wäre. Wenn die Fälligkeit auf die erbrachte Leistung der Beklagten bezogen wird, bestehen keine Bedenken, dass eine mögliche Restforderung der Beklagten fällig wäre. Die Prozessgestaltung des LG erfolgte dahingehend, dass die Parteien zunächst zur Klageforderung vortragen sollten. Dementsprechend müssen sich die Parteien mit der Widerklage noch ergänzend befassen und hierzu im Einzelnen Ausführungen machen.

Auch gegen den Erlass eines Zwischenurteils über den Grund gem. § 304 Abs. 1 ZPO bestehen i.E. keine rechtlichen Bedenken. Erforderlich ist, dass Grund und Betrag eines geltend gemachten Anspruchs streitig sind. Der Streit über den Grund muss entscheidungsreif sein, während die Höhe noch nicht spruchreif sein darf, wobei genügt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Klageanspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGHZ 53, 17 [23]; BGH NJW 2001, 224). Diese Voraussetzungen waren gegeben. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass das Vorgehen des LG widersprüchlich erscheint, wie zunächst auf die Unschlüssigkeit der Schadensberechnung hingewiesen wird, dann aber doch ein Grundurteil ergeht, was die schlüssige Darlegung irgendeines Schadens voraussetzt. Allerdings liegt es bei einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach auf der Hand, dass ein Schaden bei der Klägerin eingetreten ist, der auch schlüssig dargelegt werden kann. Zudem weist der Senat darauf hin, dass die Schadensberechnung der Klägerin - Differenz zwischen Resthonorar und Vergleichsbetrag - schlüssig ist und es erst bei der Feststellung der tatsächlichen Schadenshöhe maßgeblich ist, ob das von der Klägerin ggü. dem Bauherrn verlangte Resthonorar zutreffend ermittelt wurde und ob der in dem vereinbarten Vergleichsbetrag enthaltene Forderungsverzicht der Klägerin nur auf die hier streitgegenständlichen Mängel zurückzuführen ist. Demgegenüber spielen Umplanungs- und Umbaukosten für die Schadensberechnung keine entscheidende Rolle, da der Beklagten eine fehlerhaft Bauüberwachung vorgeworfen wird und zudem eine Umplanung wegen der Ausführung des Werks nicht mehr in Betracht kommt.

2. Das LG hat die Beklagte zu Recht dem Grunde nach gem. § 635 BGB a.F. zum Schadensersatz verurteilt.

a) Das Werk der Beklagten ist fehlerhaft. Sie hat die ihr übertragene Bauüberwachung unzureichend ausgeführt. Nach § 3.6.1 des Vertrages sowie den allgemeinen Grundsätzen zur Bauüberwachung gehört es zur Bauaufsicht, dass der Architekt schon während der Ausführung des Werks dafür zu sorgen hat, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird (vgl. BGH BauR 2000, 1513). Er muss die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen, wobei er zur erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet ist, wenn das Bauwerk nicht nach seiner eigenen Planung, sondern - wie im vorliegenden Fall - nach den Vorgaben Dritter ausgeführt wird (vgl. BGH BauR 2000, 1513). Die Erfüllung dieser Pflicht setzt voraus, dass der Architekt überprüft, inwieweit durch die vorhandene Planung bereits Fehler vorgegeben waren. Er hat die Ausführungsplanung auf ihre tatsächliche Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. OLG Bamberg v. 8.7.1991 - 4 U 24/91, NJW-RR 1992, 91 [92]; OLG Köln v. 12.9.1996 - 18 U 171/95, OLGReport Köln 1997, 58 = NJW-RR 1997, 597 [598]; OLG Düsseldorf v. 19.12.1997 - 22 U 68/97, OLGReport Düsseldorf 1998, 236 = NJW-RR 1998, 741 [742]). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Sie hat die Genehmigungsplanung des Architektenbüros J., die Grundlage für die Erteilung der Baugenehmigung Ende August 1995 war, nicht ausreichend überprüft. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. J. in seinem Gutachten vom 17.9.2001 ist das Problem des Gefälles der Rampe bereits in der Genehmigungsplanung nicht hinreichend berücksichtigt worden, weil eine höhenmäßige Einordnung fehlte und die Planung zunächst ohne konkrete Höhenangaben erfolgte, was jedem Planer oder Prüfer ohne weiteres hätte auffallen müssen. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Bauüberwachung hätte die Beklagte, bevor mit der Ausführungsplanung durch die Streithelferin begonnen wurde, daher erkennen müssen, dass eine unzureichende Genehmigungsplanung vorliegt und es hätte erst gar nicht zur Ausführungsplanung und später zur Errichtung der Rampe kommen dürfen. Wäre bereits in diesem Planungsstadium das Planungsdefizit aufgefallen, hätte eine Umplanung erfolgen können, jedenfalls sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich.

b) Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Sie hat die Genehmigungsplanung des Architektenbüros J. fahrlässig nicht darauf überprüft, ob die dort vorgesehene Rampe den gesetzlichen Vorgaben und den Nutzungsanforderungen des Bauherrn entspricht. Die auf der Grundlage des Schreibens der P.H. AG vom 3.6.1996 erfolgte Kontaktaufnahme mit der Klägerin war unzureichend und verspätet. Zu diesem Zeitpunkt war ausweislich des Schreibens des Bauherrn vom 14.6.1996 die Planung bereits abgeschlossen, weshalb einer Umplanung nicht mehr zugestimmt wurde. In dieser Situation durfte die Beklagte nicht die erkennbar mangelhafte Planung und Bauausführung weiterbetreiben, nachdem sie vom Bauherrn - also nicht einmal von ihrer Vertragspartnerin - innerhalb der gesetzten Frist keine gegenteilige Anweisung erhalten hatte.

c) Die weiteren Voraussetzungen des § 635 BGB a.F. liegen vor. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war entbehrlich, da der Aufsichtsfehler der Beklagten wegen der Bauerrichtung nicht mehr behebbar ist (vgl. BGHZ 43, 227 [232]). Zudem hat die Beklagte ihre Verantwortung für die zu steile Rampe auch mehrfach endgültig in Abrede gestellt.

d) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann in dem Verhalten der Klägerin nach Erstellung der Rampe keine Genehmigung der fehlerhaften Planung gesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt war die Rampe weitgehend fertiggestellt, so dass es allein noch darum gehen konnte, das Problem der Befahrbarkeit zu minimieren. Hieran musste auch die Klägerin ein hohes Interesse haben, da sie selbst ggü. dem Bauherrn haftete. Daher kann aus der Mithilfe der Klägerin bei der Abmilderung des Problems kein weiter gehender rechtsgeschäftlicher Erklärungsgehalt entnommen werden.

e) Die Klägerin trifft auch kein Mitverschulden an der fehlerhaften Planung.

aa) Ein eigenes Mitverschulden der Klägerin liegt entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob sich aus dem Lage- und Höhenplan des Vermessungsbüros Sch. vom Februar 1995 entnehmen lässt, dass die Rampenneigung steiler ausfallen wird, als in der Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen des Landes Sachsen-Anhalt vorgesehen ist. Die Beklagte bezieht sich hierbei selbst auf ein Gefälle von 11 %, welches nach dem Plan nicht zu erzielen gewesen sei, während die erwähnte Anordnung eine Neigung bis 15 % zulässt. Zudem hat die Klägerin sämtliche Planungsleistungen an Dritte weitervergeben, so dass nicht unterstellt werden kann, sie habe eine selbständige Überprüfung vorgenommen und damit vor dem Schreiben der P.H. AG vom 3.6.1996 Kenntnis von der zu steilen Rampe gehabt. Ein eigenes Mitverschulden der Klägerin kann ferner nicht auf ihr Verhalten nach dem genannten Schreiben der P.H. AG gestützt werden, da der Bauherr durch das Schreiben vom 14.6.1996 unmissverständlich eine Umplanung abgelehnt hat und damit für die Klägerin zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit bestand, das Problem der Rampenneigung durch eine andere Planung und Bauausführung zu lösen.

bb) Die Klägerin muss sich ein Mitverschulden des von ihr eingeschalteten Architektenbüros J. oder der P.H. AG, falls diese teilweise mit der Genehmigungsplanung für die Rampe befasst war, nicht gem. §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. In der Rspr. ist anerkannt, dass zwischen planenden und bauleitenden Architekten eine rechtliche Zweckgemeinschaft besteht, so dass sie als Gesamtschuldner haften, soweit sie für den Baumangel aufgrund der Planung und Objektüberwachung verantwortlich sind (vgl. BGH v. 29.9.1988 - VII ZR 187/87, BauR 1989, 97 [102]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Architektenbüro J. hat durch die unzureichende Genehmigungsplanung eine maßgebliche Ursache für das Rampenproblem gesetzt und die Beklagte ist hierfür - wie ausgeführt - wegen ihrer unzureichenden Objektüberwachung verantwortlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin jedoch dieses planerische Fehlverhalten nicht anrechnen lassen. Allerdings ist die Frage, ob der bauleitende Architekt einem Bauunternehmer gleichzustellen ist, der dem Bauherrn ein Planungsverschulden haftungsmindernd entgegenhalten kann, umstritten (vgl. Lenzen, BauR 2000, 816; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rz. 1975 m.w.N.). Der Senat schließt sich der überwiegenden Auffassung an, dass eine Übertragung der Rspr. zum Bauunternehmer auf den bauleitenden Architekten nicht möglich ist (ebenso OLG Bamberg v. 8.7.1991 - 4 U 24/91, NJW-RR 1992, 91 [92]; OLG Köln v. 12.9.1996 - 18 U 171/95, OLGReport Köln 1997, 58 = NJW-RR 1997, 597 [598]; OLG Düsseldorf v. 19.12.1997 - 22 U 68/97, OLGReport Düsseldorf 1998, 236 = NJW-RR 1998, 741 [742]; Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 13 Rz. 30). Der bauplanende Architekt kann nicht als Erfüllungsgehilfe des Bauherren angesehen werden, dessen Verschulden die Schadensersatzpflicht des bauleitenden Architekten nach § 254 BGB beschränkt. Es besteht nämlich keine Verpflichtung des Bauherrn, dem bauleitenden Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, um Baumängel zu verhindern (vgl. OLG Düsseldorf v. 19.12.1997 - 22 U 68/97, OLGReport Düsseldorf 1998, 236 = NJW-RR 1998, 741 [742]). Vielmehr ist es die eigentliche Aufgabe des bauleitenden Architekten, für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks zu sorgen. Die damit verbundene Verpflichtung, die maßgeblichen Pläne auf die anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen, ist der Prüfungspflicht des Bauunternehmers nicht gleich zu setzen, da sie zu den Hauptpflichten des bauleitenden Architekten gehört. Er darf nicht darauf vertrauen, dass die ihm zur Verfügung gestellten Pläne die anerkannten Regeln der Technik und die einzuhaltenden Rechtsvorschriften berücksichtigen (vgl. OLG Köln v. 12.9.1996 - 18 U 171/95, OLGReport Köln 1997, 58 = NJW-RR 1997, 597 [598]). Dies gilt hier umso mehr, als bereits nach den Bedingungen und Auflagen zur Baugenehmigung vom 28.8.1995, die auf Grund der Genehmigungsplanung des Architektenbüros J. erteilt wurde, weitere Unterlagen für die Rampe bis zur Rohbauabnahme vorzulegen waren.

f) Zu Recht hat das LG weiterhin die Beklagte verurteilt, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die Balkon- und Terrassengeländer zu niedrig ausgeführt wurden. Der Fehler bei der Bauüberwachung ist hier zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Einwand der Beklagten, wegen der Mangelbeseitigung durch den Bauherrn fehle es an einem Schaden bei der Klägerin, ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass im Rahmen des Gesamtvergleichs mit dem Bauherrn auch wegen dieses Mangels ein Abzug vorgenommen wurde. Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass der Bauherr diesen Mangel finanziell selbst tragen wollte. Es sind auch nicht ausschließlich Sowieso-Kosten angefallen. Es mag zwar sein, dass etwas höhere Kosten angefallen wären, wenn sogleich das vorgesehene Geländer angebracht worden wäre. Hier musste aber das alte Geländer insgesamt abgebaut und durch ein neues ersetzt werden. Diese Kosten wären keinesfalls bei ordnungsgemäßer Ausführung angefallen.

g) Die vom LG gewählte Formulierung in Ziff. 1a) des Tenors ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung, die Genehmigungsplanung des Architektenbüros J. zu überprüfen, nicht nachgekommen und hat sich dadurch der Klägerin ggü. umfassend schadensersatzpflichtig gemacht. Deshalb ist entgegen der von der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.7.2003 geäußerten Auffassung keine zeitliche oder sachliche Beschränkung der Haftung auf Schäden, die nach dem 3.6.1996 entstanden und von ihr zu vertreten sind, auszusprechen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Einfluss auf den Streitwert des Berufungsverfahrens und hat daher keine höheren Kosten veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde bereits durch Beschluss vom 30.12.2002 auf 133.763 Euro festgesetzt.

Dr. Müller-Christmann

RiOLG