Hamburgisches OVG, Beschluss vom 12.12.2018 - 3 AS 14/18
Fundstelle
openJur 2019, 181
  • Rkr:

Eine für die Dauer eines Jahres beurlaubte Angestellte im öffentlichen Dienst kann nicht zur ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht berufen werden.

Rubrum

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

3 AS 14/18

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der ehrenamtlichen Richterin

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, am 12. Dezember 2018 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht

den Richter am Oberverwaltungsgericht

die Richterin am Oberverwaltungsgericht

beschlossen:

Tenor

Auf den Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Hamburg wird

Frau ...

von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Hamburg entbunden.

Gründe

Die ehrenamtliche Richterin ist Lehrerin an einem Gymnasium und bei der Freien und Hansestadt Hamburg angestellt. Sie gehört damit zu den Angestellten im öffentlichen Dienst, die nach § 22 Nr. 3 VwGO nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO ist sie deshalb auf Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin zu entbinden.

Dem steht nicht entgegen, dass die Behörde für Schule und Berufsbildung der ehrenamtlichen Richterin für die Zeit vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2019 wegen der Betreuung ihrer pflegebedürftigen Mutter Sonderurlaub nach § 28 TV-L gewährt hat. Zwar stellt § 22 Nr. 3 VwGO nicht allein formal auf den Beamtenstatus bzw. das rechtliche Band des Arbeitsvertrages ab, sondern weiter gehend darauf, ob der Betreffende als Beamter oder Angestellter „tätig“ ist. Dies ergibt sich aus dem letzten Satzteil der Regelung. Nach zutreffender Auffassung greift der Nichtberufungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO daher im Falle eines auf Dauer beurlaubten Beamten nicht ein (vgl. zu einer zehnjährigen Beurlaubung OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.5.2001, 1 T 7/01, DÖV 2001, 919, LS in juris; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 22 Rn. 12; Panzer in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Mai 2018, § 22 Rn. 7). Dasselbe muss für Angestellte gelten. Wo genau die Grenze zwischen einer dauerhaften und einer - der Berufung zum ehrenamtlichen Richter entgegenstehenden - nur vorübergehenden Beurlaubung zu ziehen ist, kann indes offen bleiben. Denn jedenfalls ist der hier in Rede stehende Sonderurlaub für die Dauer eines Jahres nicht schon als Beurlaubung auf Dauer zu bewerten. Die Regelung des § 22 Nr. 3 VwGO soll über den § 22 VwGO insgesamt zugrunde liegenden Zweck hinaus, Interessen- und Pflichtenkollisionen zu verhindern, dazu dienen, das Gericht abstrakt-generell vor dem Verdacht zu bewahren, dass es die Verwaltung zum Nachteil des Bürgers schütze (vgl. nur Ziekow, a.a.O., § 22 Rn. 9 m.w.N.). Einem solchen Verdacht sieht das Gesetz Beamte und Angestellte, die im öffentlichen Dienst tätig sind, aufgrund ihrer Nähe zum öffentlichen Dienstherrn typischerweise ausgesetzt. Eine einjährige Beurlaubung ist nicht von so erheblicher Dauer, als dass der Beamte oder Angestellte aus Sicht des Bürgers nicht mehr als Repräsentant der Verwaltung gelten könnte.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die ehrenamtliche Richterin mitgeteilt hat, dass sie nach derzeitiger Lage nicht mit einer Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit an der Schule rechne. Für die Frage nach einer dauerhaften oder nur vorübergehenden Beurlaubung kommt es nicht auf die Vorstellungen des ehrenamtlichen Richters, sondern allein auf die vom öffentlichen Dienstherrn (bislang) gewährte Beurlaubung an.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Sie ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).