AG Gera, Beschluss vom 22.04.2013 - 8 IN 615/08
Fundstelle
openJur 2018, 9692
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Schuldners, vertreten durch Rechtsanwälte ..., vom 29.08.2012 auf Freistellung des Erlöses aus einem dem Schuldner zustehenden Nießbrauchsrecht und das damit einhergehende Erhöhen des pfandfreien Betrages gemäß § 850 f Abs.1 a) ZPO, wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Schreiben vom 29.08.2012 beantragte der Schuldner, vertreten durch Rechtsanwälte ..., den Erlös aus dem ihm zustehenden Nießbrauchsrecht am Grundstück der Miteigentümerinnen ..., eingetragen im Grundbuch Oberhausen für ... in Höhe von monatlich 800,00 €, pfändungsfrei zu stellen.

Begründung der Schuldnerseite hierfür sind die niedrigen Einkünfte des ... aus den ihm monatlich zustehenden Rentenzahlungen der Deutschen Rentenversicherung, welche das Existenzminimum des Schuldners nicht sichern können und deshalb eine entsprechende Freistellung erforderlich machen würde.

Mit Schriftsatz vom 06.11.2012 konkretisierte der Schuldnervertreter den oben genannten Antrag auf die Norm des § 850f Abs. 1 a) der Zivilprozessordnung und damit auf eine Änderung des pfandfreien Betrages für seinen Mandanten.

Die Vorschrift des § 850 f Abs. 1 a) ZPO beinhaltet, dass das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d, 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen kann, wenn der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c ZPO) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist und ein überwiegendes Gläubigerinteresse nicht entgegensteht.

Vorliegend ist offensichtlich, dass die Renteneinkünfte des ... niedrig sind und er seiner Ehefrau Unterhalt gewähren muss.

Allerdings finden die im § 850 f Abs.1 ZPO genannten Normen nur Anwendung auf ein Arbeitseinkommen.

Arbeitseinkommen im Sinne der ZPO sind alle Vergütungen in Geld, die dem Schuldner aus Arbeits- oder Dienstleistung zustehen.

Nießbrauch dagegen ist eine wiederkehrende Leistung aus einem Grundstück und nicht aus einer Erwerbstätigkeit des Schuldners. Somit unterliegt der Nießbrauch nicht dem besonderen Pfändungsschutz der §§ 850a-i ZPO, da er kein Arbeitseinkommen darstellt. Pfändungsrechtliche Sondervorschriften sind damit nicht anzuwenden.

Das Nutzungsrecht ist somit Massebestandteil.

Der Antrag war zurückzuweisen.

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