LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 - 21 O 23/17
Fundstelle
openJur 2018, 7154
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er der Beklagten aufgrund des Widerrufs seines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges keine Zins- und Tilgungsraten aus diesem Vertrag mehr schulde.

Im Juli 2015 kaufte der Kläger einen gebrauchten VW Tiguan Sport & Style mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...# bei der VW-Vertragshändlerin Y GmbH & Co. KG. Diesen Kauf finanzierte er mit einem Darlehen der Beklagten. Für die insoweit im Einzelnen vereinbarten Konditionen wird auf die Anlage K1a, Bl. 1 ff. AH. Bezug genommen.

Mit dem Darlehensbetrag i.H.v. insgesamt 25.297,58 EUR wurde nicht nur die Kaufsumme finanziert, sondern auch ein Beitrag des Klägers zum sog. "Kreditschutzbrief" (KSB/KSB Plus) der Beklagten i.H.v. 1.297,58 EUR. Dabei handelt es sich um einen Gruppenversicherungsvertrag, den die Beklagte mit der D Lebensversicherung / D Allgemeine Versicherung unterhält. Rechtstechnisch

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Seite 3 des Darlehensvertrages, dort Ziff. 6, sind noch folgende Regelungen zum Widerruf enthalten:

"Widerruf:

a) Wertverlust

Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (z.B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen. Diese Verpflichtung kann dadurch vermieden werden, dass die Zulassung des Fahrzeuges erst erfolgt, wenn der Darlehensnehmer sich entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.

b) Anwendungsbereich des Widerrufsrechts

Das nachfolgend aufgeführte Widerrufsrecht steht dem Darlehnsnehmer zu, sofern das Darlehen weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit überwiegend zuzurechnen ist. Das Widerrufsrecht steht dem Darlehensnehmer auch dann zu, wenn er sich das Darlehen für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit gewähren lässt und der Nettodarlehensbetrag EUR 75.000 nicht überschreitet."

Der Kläger erhielt darüber hinaus auch eine gesonderte Widerrufsinformation bezüglich des KSB/KSB Plus. Das Fahrzeug wurde ihm übergeben, und die Verkäuferin erhielt die volle Kaufpreissumme durch direkte Auszahlung der Darlehensvaluta an sie.

Mit Schreiben vom 21.06.2016 (Anlage K2, Bl. 18 AH) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Beklage wies diesen mit Schreiben vom 23.06.2016 (Anlage K3, Bl. 19 AH) als unwirksam zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2016 (Anlage K4, Bl. 20 ff. AH) forderte der Kläger die Beklagte auf, den Widerruf als wirksam anzuerkennen und der Rückabwicklung zuzustimmen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die in der Widerrufsinformation enthaltene 14-tägige Widerrufsfrist gar nicht erst angelaufen sei, da der Vertrag nicht alle erforderlichen Pflichtangaben enthalte. Zudem sei die Widerrufsinformation auch inhaltlich nicht ordnungsgemäß erfolgt, wodurch die Frist ebenfalls nicht angelaufen und daher der Widerruf im Jahr 2016 noch möglich gewesen sei. Auf den Schutz des gesetzlichen Musters könne die Beklagte sich nicht berufen, da sie den KSB/KSB Plus fälschlicherweise als mit dem Darlehensvertrag i.S.v. § 358 BGB verbunden eingestuft und das gesetzliche Muster entsprechend falsch umgesetzt habe. Tatsächlich handele es sich bei dem KSB/KSB Plus aber lediglich um einen zusammenhängenden Vertrag nach § 360 BGB, wodurch andere Gestaltungshinweise des Musters hätten umgesetzt werden müssen.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Klägerpartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 21.06.2016 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung eines VW Tiguan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...# abgeschlossenen Darlehensvertrages Nr. ...# (Vorgangsnummer ...#/...) weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet.

2. die Beklagtenpartei zu verurteilen, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,51 EUR freizustellen.

3. festzustellen, dass die Klägerpartei der Beklagtenpartei keinen Wertersatz schuldet für den Wertverlust, der an dem im Klageantrag zu Ziff. 1 genannten Fahrzeug seit der Übergabe an die Klägerpartei eintritt.

Die Beklage beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sämtliche gesetzlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten seien und im Übrigen die Widerrufsinformation ordnungsgemäß erteilt worden sei. Sie meint auch das gesetzliche Muster korrekt umgesetzt zu haben, da es sich bei dem KSB/KSB Plus um einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag handele. Im Übrigen ist sie aber auch der Ansicht, dass ansonsten die BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2016, XI ZR 434/15) zur freiwilligen vertraglichen Erweiterung des Widerrufsrechts zu ihren Gunsten fruchtbar gemacht werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Insbesondere der Klageantrag zu Ziff. 1) ist zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass der Kläger keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (siehe Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2017, XI ZR 586/15). Da die Beklagte sich berühmt, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistungen fordern zu können, ist ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hier gegeben.

II.

Der Klageantrag zu 1) ist allerdings unbegründet. Jedenfalls war die Widerrufsfrist bei Widerruf des Darlehens am 21.06.2016 bereits abgelaufen.

1.

Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB a.F. berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247, §§ 6-13 EGBGB a.F. mitgeteilt worden sind.

a)

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger durch die bei Vertragsschluss erteilte Widerrufsinformation ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung war geeignet, den Verbraucher vollständig über sein Widerrufsrecht in Kenntnis zu setzen.

Dabei ist als Maßstab davon auszugehen, dass das gesetzliche Muster grundsätzlich die Vorstellung des Gesetzgebers davon widerspiegelt, welche Informationen dem Verbraucher für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung abstrakt mitzuteilen sind. Zwar ist auch diese Vorstellung kein zwingendes Argument dafür, dass die Belehrung auch wirklich geeignet ist, den Verbraucher korrekt zu belehren (siehe nur die "frühestens"-Belehrungen, die ihren Ursprung genau im gesetzlichen Muster haben); sie stellt jedoch zumindest eine gewisse Orientierungshilfe dar, wie der Gesetzgeber die Vorschriften zum Widerrufsrecht ausgeführt sehen möchte. Bestehen daher keine offensichtlichen Anhaltpunkte dafür, dass das gesetzliche Muster selbst verwirrend ist, kann im Grundsatz der gesetzgeberischen Einschätzung gefolgt werden, dass die Umsetzung des Musters eine zutreffende Information des Verbrauchers i.S.d. gesetzlichen Vorschriften gewährleistet. Dies gilt umso mehr, als das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB a.F. mittlerweile selber Gesetzesrang genießt und nicht mehr wie früher nur in einer untergesetzlichen Verordnung geregelt ist.

Gemessen an diesem Anspruch wird die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung gerecht.

aa)

Zunächst ist die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht zu beanstanden.

Der BGH (Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15 - zitiert nach juris) führt insofern in Bezug auf eine - bis auf andere beispielhafte Pflichtangaben - identische Formulierung zum Fristbeginn überzeugend aus, dass der Darlehensnehmer hierdurch zureichend über den Beginn der Widerrufsfrist informiert wird. Für sich klar und verständlich sei die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB [...] erhalten hat". Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt insofern keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar, was insbesondere für den vorliegenden Fall gilt, in dem der Gesetzestext für jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte. Diese haben eher klarstellende Wirkung und können durch die Verwendung der Formulierung "z.B." auch nicht fälschlicherweise als abschließend verstanden werden.

bb)

Auch die Information zu den Widerrufsfolgen war ordnungsgemäß.

Sowohl das gesetzliche Muster als auch Art. 247 § 6 Abs. 3 S. 2 EGBGB sehen vor, dass der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag im Fall des Widerrufs anzugeben ist. Diese Pflicht wird auch nicht etwa für den Fall, dass verbundene Verträge vorliegen relativiert. Dies bedeutet, dass der (Muster-)Gesetzgeber den Fall der verbundenen Verträge durchaus bedacht hat, die spätere "Richtigstellung" unter der Überschrift "Widerrufsfolgen", dort Unterüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen", dort vierter Spiegelstrich, aber für ausreichend erachtet hat. Dass eine Pflicht zur Zahlung des Tageszinses bei Zufluss der Summe direkt an den Vertragspartner im verbundenen Vertrag nicht besteht, bringt die dortige Formulierung hinreichend deutlich zum Ausdruck.

Dies ist auch insbesondere vor dem folgenden Hintergrund nicht zu beanstanden:

Die Widerrufsbelehrung muss abstrakt richtig sein, d.h. sie hat sich nicht daran zu orientieren, wie der Vertrag im Einzelnen abgewickelt wird. Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Zinszahlung erst dann entfällt, wenn der Verkäufer des verbundenen Kaufvertrages die Darlehensvaluta auch tatsächlich erhalten hat. Bis dahin ist es theoretisch denkbar, dass diese zunächst zur Durchleitung an den Darlehensnehmer und Käufer fließt und bis zum Zeitpunkt des Widerrufes dort verbleibt. In einem solchen Fall müsste der widerrufende Darlehensnehmer durchaus die Tageszinsen an die Beklagte zahlen. Hierüber hat ihn die Belehrung abstrakt zu belehren. Dass diese Konstellation im vorliegenden Fall nicht eintreten konnte, da die Beklagte die Valuta unmittelbar an die Vertragshändlerin ausgezahlt hat, muss die Widerrufsbelehrung nicht berücksichtigen.

cc)

Die Belehrung wird auch dadurch nicht falsch, dass der Kläger hinsichtlich der Anmeldung zu dem Kreditschutzbrief (KSB/KSB Plus) belehrt wurde, als ob es sich bei diesem um einen verbundenen Vertrag handeln würde.

Dabei muss die zwischen den Parteien in Streit stehende Frage, ob es sich bei der Anmeldung zum KSB/KSB Plus tatsächlich um einen verbundenen oder lediglich um einen zusammenhängenden Vertrag handelt, nach Auffassung der Kammer nicht entschieden werden. Für die Richtigkeit der Widerrufsbelehrung kommt es hierauf nämlich im Ergebnis nicht an.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger in keinem von beiden Fällen einem Informationsdefizit unterliegen konnte. Ein Abgleich mit dem Muster ergibt, dass die von diesem geforderten Informationen zu zusammenhängenden Verträgen vollinhaltlich in der von der Beklagten verwandten Widerrufsinformation enthalten sind. Auch wenn für die beiden Vertragstypen unterschiedliche Gestaltungshinweise umzusetzen waren, so sind diejenigen für den zusammenhängenden Vertrag zwar knapper, aber - soweit sie gefordert werden - inhaltlich deckungsgleich mit denjenigen zum verbundenen Vertrag.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beklagte das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB a.F. in einer Weise umgesetzt hat, die gewährleistet, dass der Darlehensnehmer alle von diesem für zusammenhängende Verträge geforderten Informationen erhalten hat.

Im Einzelnen:

Geht man mit dem Kläger davon aus, dass es sich bei dem KSB/KSB Plus lediglich um einen zusammenhängenden und nicht um einen verbundenen Vertrag handelt, so rügt dieser, dass die Beklagte infolgedessen - zusätzlich zur Umsetzung der Gestaltungshinweise, die durch den verbundenen Autokaufvertrag ohnehin erforderlich waren - die Gestaltungshinweise 2 c) und 6 b) hätte umsetzen müssen.

Insofern ist zunächst hervorzuheben, dass die Umsetzung des Gestaltungshinweises 2 c) für zusammenhängende Verträge optional ist. Laut Muster "kann" der Hinweis eingefügt werden, muss es aber nicht.

Die Kammer geht aber davon aus, dass die Beklagte die geforderten Informationen musterkonform erteilt hat. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass der Gestaltungshinweis 2 c) inhaltlich genau dem von der Beklagten jedenfalls umgesetzten Gestaltungshinweis 2 a) - 1. Spiegelstrich - für verbundene Verträge entspricht. Bei der Erteilung dieses Hinweises hat die Beklagte nämlich über die Verbindung "und/oder" auch den KSB/KSB Plus einbezogen. Es ist daher für den Verbraucher unerheblich, ob die Beklagte den Hinweis 2 a) oder den Hinweis 2 c) umsetzen wollte. Das Informationsziel des gesetzlichen Musters hat sie jedenfalls vollständig erreicht.

Dabei schadet es auch nicht, dass sie den Hinweis für beide Verträge gleichzeitig durch die Verwendung der Verbindung "und/oder" erteilt hat. Dass eine solche Verbindung den (Muster-)Gesetzgeber nicht stört, beweist die Tatsache, dass er sie im Gestaltungshinweis 6 b) selbst verwendet. Im Gegenteil hätte es die Umsetzung des Musters künstlich und verwirrend erscheinen lassen, wenn die Beklagte zunächst alle Gestaltungshinweise zum verbundenen (Kauf-)Vertrag umgesetzt und dann den Eingangssatz im Rahmen der Umsetzung des Gestaltungshinweises 2 c) für die Anmeldung zum KSB noch einmal wiederholt hätte. Eine andere Auslegung hätte insofern lediglich eine Verlängerung und Verkomplizierung der Widerrufsbelehrung zur Folge gehabt, was gerade nicht Ziel einer eindeutigen Widerrufsbelehrung ist.

Gleiches gilt in noch qualifizierterer Form für die Umsetzung des Gestaltungshinweises 6 b), der für beide Vertragsarten - zusammenhängende und verbundene Verträge - umzusetzen ist. Diese Umsetzung hat die Beklagte auch für beide Verträge über die sprachlich an dieser Stelle explizit vorgesehene Verbindung "und/oder" vorgenommen. Eine - von der Klägerin geforderte - zweifache Wiedergabe hätte für den Verbraucher lediglich verwirrend ausgesehen und ist durch das gesetzgeberische Angebot der zusammenführenden Formulierung "und/oder" auch offensichtlich nicht vorgesehen.

Soweit der KSB darüber hinaus auch in die weitere Umsetzung der Gestaltungshinweise zu verbundenen Verträgen einbezogen wurde, ist hierin nur eine Erweiterung des klägerischen Rechtskreises zu sehen. Insofern kann die BGH-Entscheidung vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15 herangezogen werden, womit eine entsprechende vertragliche Erweiterung des Widerrufsrechts anzunehmen ist.

In dem dortigen Fall gingen die von der Beklagten konkret ausgewählten Beispiele zu den den Fristbeginn auslösenden Pflichtangaben über die tatsächlichen Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrages hinaus (Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung und zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 247 EGBGB, § 492 Abs. 2 BGB wären nicht erforderlich gewesen). Die Widerrufsbelehrung war deswegen jedoch nicht als unwirksam anzusehen. Vielmehr war davon auszugehen, dass die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist lediglich gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht haben (vgl. BGH, a.a.O.).

Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom dort entschiedenen nur dadurch, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers hier hinsichtlich des KSB/KSB Plus in der Sache erweitert wird. Eine weitere Umsetzung seitens der Beklagten zur Fristauslösung (wie etwa die Erteilung einer weiteren "Pflichtangabe" im Vertrag) ist insoweit nicht von Nöten. Vertraglich vereinbart ist, dass der Verbraucher bei Widerruf des KSB/KSB Plus nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist. Ein solcher Hinweis hätte für den Fall, dass es sich bei ihm nicht um einen verbundenen, sondern lediglich um einen zusammenhängenden Vertrag handelt, nicht erteilt werden müssen. Die anderweitige Umsetzung der Beklagten stellt indes ein rechtsgeschäftliches Angebot auf abweichende Widerrufsbedingungen dar, die der Kläger durch seine Unterschrift auch angenommen hat.

Daran, dass die Beklagte, die offenbar ohnehin von einer Verbundenheit der Anmeldung zum KSB/KSB Plus ausgegangen ist und immer noch ausgeht, diese Erweiterung der klägerischen Rechte ggf. auch in die Praxis umsetzen wird, hat die Kammer keine Zweifel.

dd)

Die pflichtgemäß erfolgte Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht des Darlehensvertrages, sondern eines der weiteren verbundenen, bzw. zusammenhängenden Verträge unter der Unterüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" vor der Unterüberschrift "Widerrufsfolgen", zweiter Spiegelstrich, ist nicht zu beanstanden. Ein entsprechend dem Leitbild der Europäischen Union informierter und angemessen aufmerksamer Verbraucher versteht diese Belehrung. Der Gesetzgeber sieht eine Kombination von "und/oder" offensichtlich nicht als problematisch an, sonst würde sich eine entsprechende Formulierung nicht unter Bearbeitungshinweis 6 b) im Muster der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB finden (siehe hierzu schon oben unter cc)).

ee)

Auch die Belehrung über die Voraussetzungen des Wertersatzes beim verbundenen Vertrag bei Rückgabe des Fahrzeugs (gesetzlich geregelt in §§ 358 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB) ist nicht zu beanstanden.

Auch hier hat die Beklagte exakt die Formulierung in der Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB übernommen, was für sich genommen schon dafür spricht, dass sie die gesetzgeberischen Vorstellungen von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung getroffen hat (s.o.).

Dass die Beklagte an anderer Stelle im Vertrag - bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ziff. 6 "Wertersatz" (Seite 3 von 5 des Vertrags) - mit einer abweichenden Formulierung über den Wertersatz belehrt, ist unschädlich. Soweit diese Belehrung außerhalb der streitgegenständlichen Widerrufsinformation überhaupt für die Beurteilung derselben zu berücksichtigen ist, steht sie jedenfalls nicht im Widerspruch zu dieser. Insofern besteht kein Risiko, dass der Verbraucher durch sie verwirrt wird. Im Gegenteil wird ihm die Bedeutung der mit der Widerrufsinformation erteilten Hinweise eher noch verdeutlicht. Die Belehrung in der Widerrufsinformation entspricht nach Auffassung des Gesetzgebers der gesetzlichen Regelung. Die von Beklagtenseite in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewählte Formulierung entspricht der gesetzlichen Regelung jedoch auch. Insbesondere die Zulassung eines Fahrzeugs ist nicht als Untersuchung oder Testen der Ware entsprechend einer Untersuchung oder einem Warentest eines örtlichen Händlers einzuordnen, weswegen richtigerweise darauf hingewiesen wird, dass schon die Zulassung des Fahrzeugs zu einem Wertersatzanspruch der Beklagten führen kann.

ff)

Zuletzt ist die Widerrufsbelehrung auch nicht deshalb als unrichtig oder undeutlich einzustufen, weil dem Verbraucher ergänzend eine weitere Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Möglichkeit des Widerrufs des KSB/KSB Plus mit den Vertragsunterlagen übergeben wurde. Zwar stellt sich die Rechtslage für einen Verbraucher verwirrend dar, wenn ihm hinsichtlich verschiedener Teilaspekte eines Vertrages verschiedene Widerrufsbelehrungen erteilt werden, jedoch ist dies nicht den Belehrenden anzulasten, sondern hat seine Ursache darin, dass der Gesetzgeber verschiedene Widerrufsrechte mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und Fristen eingerichtet hat. Es ist deswegen hinzunehmen, dass der Unternehmer dem Verbraucher auch jeweils bezüglich eines einzelnen Widerrufsrechts gesonderte Widerrufsbelehrungen oder Widerrufsinformationen überlässt. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, eine einheitliche Widerrufsinformation bei verschiedenen Widerrufsrechten des Verbrauchers einzuführen. Deswegen war die Beklagte auch nicht gehalten, über sämtliche Widerrufsmöglichkeiten - sei es hinsichtlich des Darlehens oder hinsichtlich des KSB/KSB Plus - eine einheitliche Widerrufsinformation zu erteilen.

b)

Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte auch alle erforderlichen Pflichtangaben (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 unter Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 1-14 und Abs. 4 sowie § 7 EGBGB) erteilt.

aa)

Die geschuldete Angabe der Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB hat die Beklagte im Darlehensvertrag unter Ziff. 2 c) (Seite 2 des Vertrags) ordnungsgemäß mitgeteilt. Dabei ist für den Verbraucher eindeutig ersichtlich, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Auch die wesentlichen Parameter, nach denen sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet und die Tatsache, dass die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen eingehalten werden, sind ihm mitgeteilt worden. Die Erläuterung einer komplexen finanzmathematischen Formel und die Entscheidung für eine von zwei möglichen Berechnungsmethoden hat hierbei für den Verbraucher keinerlei Mehrwert, weswegen eine entsprechende Angabe auch aus verbraucherschützenden Gründen nicht zu fordern ist. Es genügt, dass der Kunde anhand der Angaben zu den maximal fälligen Summen eine Abschätzung der maximalen Kosten vornehmen kann.

bb)

Auch über das Verfahren bei Kündigung wurde entsprechend Art. 247, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB hinreichend aufgeklärt. Im Vertrag unter Ziff. 7 (Seite 3) sind die Voraussetzungen und die Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Bank geregelt. Ein ordentliches gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht des Klägers besteht nicht. Es besteht jedoch ein Anspruch auf jederzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung des Darlehens. Diese Möglichkeit und die daraus resultierenden Rechtsfolgen werden im Vertrag unter Ziff. 2 (Seite 2) dargestellt.

Die Kammer ist der Ansicht, dass darüber hinaus eine Darstellung der allgemeinen Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, nicht erforderlich war. Insoweit weicht sie von der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643, S. 128) ab und schließt sich der vorzugswürdigen Ansicht von Kessal-Wulf (Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, Teilband §§ 491-512, Rn. 46) an.

Es widerspricht schon grundsätzlich dem Wortlaut von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB unter den Pflichtangaben zum "Verfahren bei Kündigung" die umfangreiche Auflistung von Kündigungsrechten (gleich welcher Seite) zu verstehen. Noch weniger ist aber ersichtlich, warum ausgerechnet auf ein etwaiges außerordentliches gesetzliches Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 314 BGB zwingend hingewiesen werden sollte, gleichzeitig aber andere gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wie z.B. wegen arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, unerwähnt bleiben sollen.

Vor diesem Hintergrund verdient die Auslegung, nach der der Belehrende lediglich verpflichtet ist, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen (ordentlichen vertraglichen und ordentlichen gesetzlichen) Lösungsrechte hinzuweisen, den Vorzug.

cc)

Der Hinweis auf den Anspruch des Verbrauchers auf Aushändigung eines Tilgungsplans (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) befindet sich im Darlehensvertrag auf Seite 2 rechts unten, dort unter Ziff. 4 "Besondere Gebühren und Leistungen". An dieser Stelle ist er auch - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht übermäßig versteckt. Schon die Überschrift "Besondere Gebühren und Leistungen" lässt es nicht zwingend erscheinen, dass all diese Leistungen entgeltlich sein müssen. Tatsächlich können darunter auch besondere - aber eben unentgeltliche - Leistungen der Bank zu verstehen sein, was ein verständiger Verbraucher auch versteht.

III.

Mangels eines wirksamen Widerrufs kommen auch ein Ersatz der vorgerichtlichen Kosten des Klägers oder eine entsprechende Freistellung hiervon nicht in Betracht. Deswegen war die Klage auch hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 2 abzuweisen.

Ebenso war auch der zulässige Klageantrag zu Ziff. 3 mangels wirksamen Widerrufs als unbegründet abzuweisen.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 25.297,58 EUR festgesetzt.