LG Paderborn, Urteil vom 16.07.2018 - 3 O 408/17
Fundstelle
openJur 2018, 7371
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... über nominal 16.900,00 Euro ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 12.07.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 14.480,11 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.12.2017 zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs W mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i. H.v. 1.358,86 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW U 1.4 TSI 92 KW (125 PS) mit der Fahrgestellnummer ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, soweit ein entsprechender Betrag nicht bereits durch Aufrechnung die Klageforderung reduziert hat.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages.

Der Kläger kaufte bei der Autohaus T für seinen Privatgebrauch einen neuen W 1.4 I TSI 92 kW (125 PS) zu einem Kaufpreis von 27.400 Euro. Für die Finanzierung des Kaufpreises schloss er mit der Beklagten am 27.07.2015 einen Darlehensvertrag über 16.900,00 Euro (Nettodarlehnsbetrag) ab, der in Anlage K 1a abgedruckt ist. Eine angebotene Restschuldversicherung wurde nicht vereinbart. Den von dem Autohaus zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen waren die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite und die aus Anlage K1a (Bl. 5) ersichtliche Widerrufsbelehrung beigefügt.

Das Autohaus erhielt von dem Kläger eine Anzahlung in Höhe von 10.500,00 Euro sowie den Darlehensbetrag. Der Kläger zahlt seit dem 15.11.2015 monatliche Raten in Höhe von 416,11 Euro an die Beklagte.

Mit Schreiben vom 12.07.2017 widerrief der Kläger seine auf den Abschuss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten. Nachdem die Beklagte den Widerruf mit Schreiben vom 23.08.2017 zurückgewiesen hatte, forderte der Kläger sie mit anwaltlichem Schreiben vom 20.09.2017 unter Fristsetzung auf, den Vertrag rückabzuwickeln. Gleichzeitig bot er die Rückgabe des Fahrzeugs an (Anlage K 5).

Am 12.03.2018 betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 12.204 km.

Der Kläger meint, er sei nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert und ihm seien bei Vertragsverschluss nicht alle Pflichtangaben mitgeteilt worden, weshalb die Widerrufsfrist 2017 noch nicht abgelaufen sei. Eine Wertersatzpflicht komme nicht in Betracht.

Der Kläger beantragt,

1.) festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehnsvertrag Nr. ... über nominal 16.900,00 Euro ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 12.07.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

Er beantragt weiter unter der Bedingung, dass der vorstehende Antrag begründet ist,

2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.399,41 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20.12.2017 zu zahlen Zugum-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs W mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren;

3.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;

4.) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.358,86 Euro freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfswiderklagend (für den Fall der Annahme eines wirksamen Widerrufs) beantragt er,

festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW W 1.4 TSI 92 kW (125 PS) mit der Fahrgestellnummer: ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, soweit ein entsprechender Betrag nicht bereits durch Aufrechnung die Klageforderung reduziert hat.

Der Kläger beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Widerruf sei verfristet. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Für den Fall eines wirksamen Widerrufs meint sie, dass ihr ein Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zustehe. Sie hat insoweit mit Schriftsatz vom 08.02.2018 (unstreitig) hilfsweise die Aufrechnung erklärt und hat zunächst einen Wertverlust i.H.v. 15.924,75 Euro behauptet. Diesen hat sie durch Abzug eines von ihr behaupteten, unter Ansatz einer DAT-Bewertung und einer geschätzten Laufleistung ermittelten, gewöhnlichen Verkaufswerts vom Listenneupreis berechnet (33.717,03 Euro ./. 17.792,28 Euro) (vgl. Bl. 101 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 06.04.2018, dem der Kläger nicht mehr entgegengetreten ist, hat sie sodann unter Berücksichtigung einer erneuten DAT-Bewertung aufgrund des von dem Kläger angegebenen Kilometerstands von 12.204 km am 12.03.2018 den Wertverlust mit 8.919,30 Euro berechnet. Hierbei hat sie den von ihr unter Ansatz der DAT-Bewertung ermittelten gewöhnlichen Verkaufspreis vom ursprünglichen Kaufpreis abgezogen (27.400,00 Euro ./. 18.480,70 Euro).

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2018 (Bl. 162-164 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Der Klageantrag zu 1.) ist als negative Feststellungsklage zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass der Kläger keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (siehe BGH, Urt. v. 16.05.2017, XI ZR 586/15, Rdn. 9 zitiert nach juris). Da die Beklagte meint, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistungen fordern zu können, ist ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gegeben.

Die unter der Bedingung der Begründetheit des Klageantrags zu Ziffer 1.) gestellten Klageanträge zu Ziffer 2.)-4.) sind ebenfalls zulässig. Die Antragstellung unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 1.) ist zulässig (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. 2017, § 253, Rdn. 1).

Der Kläger hat auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 3.) ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Die Zulässigkeit dieses Antrags ist aufgrund damit einhergehender Vollstreckungserleichterungen anerkannt, wenn er im Zusammenhang mit einem Zugum-Zug-Leistungsantrag steht (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1987, VIII ZR 206/86, Rdn. 21; BGH, Urt. v. 31.5.2000, XII ZR 41/98, Rdn. 22-24). Dasselbe gilt aber auch, wenn der Antrag wie hier im Zusammenhang steht mit einem Antrag auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung. Eine solche Verurteilung steht in der Vollstreckung gem. § 322 Abs. 3 BGB der Verurteilung auf Leistung Zugum-Zug gleich (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001, VII ZR 27/00, Rdn. 14). Auch insoweit besteht ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers, die Zwangsvollstreckung zu erleichtern und unabhängig der Gegenleistung durch Vorlage des Titels über den Annahmeverzug beitreiben zu können.

II.

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet im Übrigen unbegründet.

1.

Der Klageantrag zu 1.) ist begründet. Die Beklagte hat infolge des Widerrufs des Klägers gegen diesen keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Vertragszinses und auf vertragsgemäße Tilgung. Denn der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerrufen mit der Folge, dass die Parteien an ihre auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung).

Das Widerrufsrecht des Klägers folgt aus §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Er hat mit dem Darlehenskapital den Erwerb eines privat genutzten Fahrzeugs finanziert und unstreitig als Verbraucher gehandelt.

Mit Schreiben vom 12.07.2017 widerrief der Kläger seine auf den Abschuss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten. Der Widerruf erfolgte fristgerecht, weil die Widerrufsfrist wegen Fehlens einer Pflichtangabe noch nicht begonnen hatte (vgl. § 356b Abs. 2 BGB).

Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt mit dem Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 356b Abs. 2 BGB setzt der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehensvertrag zusätzlich voraus, dass die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben in der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Vertragsurkunde enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben.

Der Darlehensvertrag enthält die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in der ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) jedenfalls deshalb nicht, weil der Kläger nicht hinreichend auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde.

Nach Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages enthalten. Daran fehlt es vorliegend.

Was unter dem "einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages" zu verstehen ist, ist umstritten.

Nach einer Meinung ist der Belehrende lediglich verpflichtet, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen (ordentlichen vertraglichen und ordentlichen gesetzlichen) Kündigungsrechte hinzuweisen (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rdn. 57 ff.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2012, § 492 Rdn. 46).

Nach einer anderen Meinung fällt auch das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers unter die Regelung des Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F., so dass bei befristeten Verträgen auf das Kündigungsrecht des § 314 BGB hinzuweisen ist (LG Arnsberg, Urteil vom 17. November 2017, 2 O 45/17, juris Rdn. 26 ff.; LG Ellwangen, Urt. v. 25.01.2018, 4 O 232/17; MüKo/Schürnbrand, BGB, 7. Auflage, § 492 Rn. 27; m.w.N.).

Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Eine Auslegung der Gesetzesvorgabe "Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages" ergibt, dass hierzu sämtliche Kündigungsrechte (auch außerordentliche) gehören.

Nach den Vorgaben des Gesetzgebers soll die Regelung in Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. "dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann die Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist." (BT-Drucksache 16/11643, S. 128). Für dieses Verständnis von der Norm spricht neben dem Willen des Gesetzgebers sowohl der Wortlaut als auch eine europarechtskonforme Auslegung. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) sind die "einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung" des Darlehensvertrages in klarer und prägnanter Form anzugeben. Zu diesen Modalitäten zählt jedenfalls die Benennung des Kündigungsgrundes, was sich anhand der Auslegung des Wortes "Modalitäten" aus einer vergleichenden Betrachtung des Art. 10 Abs. 2 lit. p Verbraucherkreditrichtlinie ergibt. Danach ist zu informieren über "das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts". Dabei spricht gerade der Zweck der Norm für die Annahme, dass der Verbraucher über alle in Betracht kommenden Kündigungsgründe informiert wird (LG Arnsberg, aaO, Rdn. 28; LG Ellwangen, a.a.O. Rdn. 51 ff.).

Eine dahingehende Auslegung der Regelung führt auch nicht zu einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie. Aus dem Erwägungsgrund 33 der Verbraucherkreditlinie ergibt sich keine Einschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte. Dort wird lediglich klargestellt, dass die Vertragsparteien und damit auch der Verbraucher das Recht haben sollen, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Verbraucher gemäß Artikel 10 Abs. 2 lit. s Verbraucherkreditrichtlinie nur über diese ordentlichen Kündigungsrechte informiert werden soll, ist den Erwägungen nicht zu entnehmen. Gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere auch, dass eine beschränkte Angabe von Kündigungsgründen zu einem erschwerten Verständnis beitragen würde (LG Arnsberg, a.a.O, Rn. 29; LG Ellwangen, a.a.O., Rdn. 51).

So verhält es sich insbesondere im vorliegenden Fall. Unter Ziffer 7 der Darlehensbedingungen wird in der Vertragsurkunde auf das außerordentliche Kündigungsrecht der Bank hingewiesen (vgl. Anlage K1a). Hinweise auf ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers fehlen dagegen. Dies erweckt bei dem Verbraucher den Eindruck, dass zwar die Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, nicht aber er selbst. Dies ist irreführend. Für den Verbraucher ist nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob es sich bei den erteilten Hinweisen auf die Kündigungsrechte um eine abschließende Benennung der Kündigungsrechte handelt oder nicht. Ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Modalitäten der Kündigung setzt damit zwingend voraus, dass über Kündigungsrechte beider Vertragspartner aufzuklären ist.

Ob die anderen von dem Kläger angeführten Pflichtangaben fehlen kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.

Anhaltspunkte dafür dass das Recht des Klägers zum Widerruf zum Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt war sind nicht ersichtlich.

Die Beklagte hat ab dem Zugang der Widerrufserklärung des Klägers vom 12.07.2017 keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und auf die vertragsgemäße Tilgung. Denn der wirksame Widerruf führt ex nunc zum Wegfall der primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag (MüKo/Fritsche, BGB, 7. Auflage 2016, § 355 Rdn. 50).

2.

Der Klageantrag zu Ziffer 2.) ist in Höhe von 14.480,11 Euro begründet, im Übrigen dagegen unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte nach dem Widerruf einen Anspruch auf Rückzahlung sowohl der an den Verkäufer geleisteten Anzahlung i.H.v. 10.500,00 Euro als auch der an die Beklagte gezahlten Monatsraten i.H.v. 12.899,41 Euro (31 Raten à 416,11 Euro (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.03.2009, XI ZR 33/08, Rdn. 27). Der Anspruch des Klägers ist jedoch durch Verrechnung mit einem Wertverlust i.H.v. 8.919,30 Euro teilweise untergegangen.

Die Beklagte hat hier gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Wertersatz aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 355 Abs. 3,357 Abs. 7 BGB.

Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrages, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden.

Für die Rückabwicklung maßgebend ist danach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrages. Handelt es sich um einen Vertrag über Warenlieferungen - so wie hier -, findet neben § 355 Abs. 3 BGB § 357 BGB entsprechende Anwendung (MüKo/Habersack, aaO, § 358 Rdn. 78a).

Nach § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn erstens der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und zweitens der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrechts unterrichtet hat.

a)

Der Kläger ist über sein Widerrufsrecht nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB ausreichend unterrichtet worden.

Nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung muss der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 informieren.

Mit der dem Darlehensvertrag beigefügten Widerrufsbelehrung ist der Kläger über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren richtig und ausreichend informiert worden.

Die Widerrufsbelehrung muss danach einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf, den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, enthalten (vgl. § 355 Abs. 1 und 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Kläger ist hier aus Sicht der Kammer insbesondere auch ausreichend über seine Wertersatzpflicht informiert worden. Die Widerrufsbelehrung enthält den Hinweis, dass wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, er insoweit Wertersatz zu leisten hat. Zudem findet sich der Hinweis, dass dies nur in Betracht kommt, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. Der erteilte Hinweis entspricht dem Gestaltungshinweis 6c des Mustertextes der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung. Die Belehrung entspricht damit der Vorstellung des Gesetzgebers zum Inhalt einer ordnungsgemäßen Belehrung. Die erfolgte Belehrung ist ausreichend. Eine weitergehende Belehrungspflicht besteht nicht (vgl. ebenso LG Ellwangen, a.a.O., Rdn. 105 ff. m.w.N.; LG Berlin, Urt. v. 15.12.2017, 4 O 150/16, Rdn. 68). Dass die Beklagte in Nr. 6 ihrer Darlehensbedingungen zusätzlich mit einer abweichenden Formulierung über den Wertersatz belehrt, ist unschädlich. Auch diese Formulierung entspricht der gesetzlichen Regelung. Die Zulassung eines Fahrzeugs ist nicht als Untersuchung oder Testen der Ware einzuordnen, weshalb richtigerweise darauf hingewiesen wird, dass schon die Zulassung des Fahrzeugs zu einem ersatzpflichtigen Wertverlust führen kann (LG Ellwangen, a.a.O., Rdn. 111; LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rdn. 53; LG Berlin, a.a.O., Rdn. 68). Auch besteht kein Risiko, dass der Verbraucher durch den Hinweis in den Darlehensbedingungen verwirrt wird. Im Gegenteil wird ihm die Bedeutung der mit der Widerrufsbelehrung erteilten Hinweise noch verdeutlicht (LG Köln, aaO).

Soweit der Widerrufsbelehrung ein Muster für die eigene Widerrufserklärung des Verbrauchers nicht beigefügt war bzw. sie keinen Hinweis auf das diesbezügliche Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB enthält ist dies unschädlich. Insoweit ist Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einschränkend anzuwenden.

Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB findet u.a. § 357 BGB nur entsprechende Anwendung. Eine direkte Anwendbarkeit scheitert bereits daran, dass es sich vorliegend nicht um ein Fernabsatzgeschäft oder um ein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen gehandelt hat. Die entsprechende Anwendung gilt auch für dessen Abs. 7, soweit er sich auf Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bezieht. Das Muster-Widerrufsformular bezieht sich auf den Widerruf eines Vertrages über den Kauf von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen. Hier geht es jedoch um den Widerruf eines Darlehensvertrages. Deshalb passt das Formular nicht, zumal der mit dem Darlehensvertrag verbundene Kaufvertrag als Präsenzgeschäft nicht widerruflich ist. Würde eine Verpflichtung bestehen, dieses Musterformular im Falle eines widerruflichen Darlehensvertrages, aber eines nicht widerruflichen verbunden Kaufvertrages zu übergeben bzw. auf dieses Formular hinzuweisen, würde dies den Verbraucher verwirren, was der Intention einer klaren verständlichen Widerrufsbelehrung ersichtlich widersprechen würde. Eine Verpflichtung des Unternehmers, das Muster-Widerrufsformular entsprechend abzuändern, ist weder aus den zugrunde liegenden Vorschriften noch aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen.

b)

Der Wertverlust ist hier aus der Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs bei Kaufvertragsschluss und dem aufgrund der Nutzung eingetretenen geringeren Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rückgabe zu ermitteln. Dagegen hat nicht wie beim Rücktritt nur eine Nutzungsentschädigung nach der Wertverzehrtheorie zu erfolgen.

Nach der Neuregelung der Widerrufsfolgen ab dem 13.06.2014 sind die Rücktrittsregelungen in §§ 346 ff. BGB für die Bemessung des Wertersatzes im Fall der Rückgabe der finanzierten Sache nicht mehr anwendbar. Vielmehr sind ab dem 13.06.2014 die Rechtsfolgen des Widerrufs in § 357 BGB eigenständig ohne Verweis auf das Rücktrittsrecht geregelt.

In § 357 Abs. 7 BGB i.d.F. ab dem 13.06.2014 ist geregelt, dass der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten hat, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. Dies hat zur Folge, dass das Rücktrittsfolgenrecht (§ 346 ff. BGB) bei Widerrufen von Verträgen aus der Zeit nach dem 13.06.2014 nicht mehr anwendbar ist. Denn die Widerrufsfolgen sind in den §§ 355 ff. BGB abschließend geregelt.

Ein Wertverlust ist immer dann eingetreten, wenn der Unternehmer die gelieferte Ware nicht mindestens zum selben Preis weiterverkaufen kann zu dem er sie ursprünglich verkauft hat. Gründe dafür können sowohl die normale Abnutzung infolge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme und des weiteren Gebrauchs als auch darüber hinausgehende Verschlechterungen wie z.B. eine Beschädigung infolge unsachgemäßer Handhabung oder übermäßiger Inanspruchnahme sein. Auch ein vollständiger Wertverlust oder die Zerstörung durch unsachgemäßen Gebrauch kann erfasst sein. Voraussetzung der Ersatzpflicht des Verbrauchers ist aber immer, dass der Wertverlust nicht auf den zur Prüfung notwendigen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017 Rdn. 294). Die Kammer schließt sich dieser Auslegung an. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist dabei auch der durch die Erstzulassung entstehende Schaden zu ersetzen. Denn dieser ist zur Prüfung des Fahrzeugs nicht notwendig (siehe bereits oben und vgl. LG Ellwangen, a.a.O., Rdn. 111; LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rdn. 53; LG Berlin, a.a.O., Rdn. 68; Reinking/Eggert, a.a.O., Rdn. 296).

Ein Wertverlust besteht vorliegend i.H.v. 8.919,30 Euro. Die Beklagte hat den Wertverlust durch Abzug eines des von ihr ermittelten Werts des Fahrzeugs zum jetzigen Zeitpunkt i.H.v. 18.480,70 Euro brutto vom Verkaufspreis von 27.400,00 Euro brutto ermittelt. Für die Wertermittlung hat sie eine DAT-Bewertung vornehmen lassen, wobei sie dieser den vom Kläger mitgeteilten Kilometerstand von 12.204 zugrunde gelegt hat. Nach der DAT-Bewertung hat das Fahrzeug einen Händlereinkaufswert von 14.403,00 Euro netto und einen Händlerverkaufswert von 16.657,00 Euro netto (vgl. Anlage B 13). Aus diesen Werten hat die Beklage das arithmetische Mittel gebildet, welches 15.530,00 Euro netto bzw. 18.480,70 Euro brutto beträgt. Der von der Beklagten im Schriftsatz vom 06.04.2018 vorgenommenen Wertermittlung ist der Kläger nicht mehr entgegen getreten, sodass diese dem Urteil als unstreitig zugrunde zu legen ist.

Der Wertersatzanspruch ist mit dem Rückzahlungsanspruch zu verrechnen.

Der Kläger kann Rückzahlung des ihm zustehenden Geldbetrags nach Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen (vgl. § 357 Abs. 4 BGB i.V.m. § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

3.

Der Klageantrag zu Ziffer 3.) ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Nach § 295 Satz 1 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

So verhält es sich angesichts der von vorn herein erklärten Verweigerung der Beklagten hier.

4.

Auch der Klageantrag zu Ziffer 4.) hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB. Die Rechtsanwaltskosten sind ausgehend von einem Streitwert von 27.400,00 Euro zutreffend berechnet.

III.

Die Hilfswiderklage der Beklagten ist als Feststellungsklage zulässig. Ein Feststellungsinteresse besteht, da die Wertminderung erst nach Herausgabe des Fahrzeugs abschließend ermittelt werden kann. Denn erst dann kann der endgültige Kilometerstand ermittelt werden wie auch, ob das Fahrzeug bspw. aufgrund eines Unfallschadens stärker im Wert gemindert ist als in der Schätzung angenommen. Die Hilfswiderklage ist auch begründet (siehe oben).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 ZPO, für die Beklagte aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

VI.

Der Streitwert beläuft sich auf 27.400,00 Euro. Er setzt sich aus dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 16.900,00 Euro und der geleisteten Anzahlung in Höhe von 10.500,00 Euro zusammen.

Die (Hilfs-)Aufrechnung und die (Hilfs-)Widerklage wirken sich nicht streitwerterhöhend aus. Der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, wie wenn er den Darlehensvertrag und den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Der Wertersatz ist als Abzugsposten von der Klageforderung abzuziehen. Es handelt sich ungeachtet der prozessualen Erklärung der Beklagten aus Sicht der Kammer inhaltlich um eine Verrechnung und nicht um eine Aufrechnung im Rechtssinn (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.1991, VII ZR 125/91, Rdn. 11 ff. zitiert nach juris). In Bezug auf die Widerklage gilt dasselbe da die geltend gemachten Ansprüche denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Zu einer Streitwerterhöhung kommt es insoweit nicht (ebenso LG Ellwangen, a.a.O., Rdn. 119).

VII.

Ein Schriftsatznachlass war dem Kläger nicht zu gewähren. Der Schriftsatz der Beklagten vom 30.05.2018 enthielt nur Rechtsauffassungen, keinen neuen tatsächlichen Vortrag.