Hamburgisches OVG, Beschluss vom 01.11.2018 - 4 So 37/18
Fundstelle
openJur 2018, 6495
  • Rkr:

Eine im Prozesskostenhilfeverfahren unter einer falschen Identität abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vermag von vornherein die Anforderungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht zu erfüllen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. März 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Kläger für seine fahrerlaubnisrechtliche Klage 15 K 7092/17 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten zur Vertretung beizuordnen.

Die vom Verwaltungsgericht geprüfte und verneinte Frage, ob die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nötige hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), bedarf im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht durfte dem Kläger bereits deswegen nicht Prozesskostenhilfe bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten zur Vertretung beiordnen, weil der Kläger das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Bezug auf sich nicht glaubhaft gemacht hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 2 bis 4 ZPO).

Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 8. August 2017 vorgelegte ausgefüllte Erklärungsvordruck bezieht sich auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Herrn B., geboren 1996. Die Verwendung dieser Personalien im Prozesskostenhilfeverfahren stellt, wie es das Verwaltungsgericht bei seinen Ausführungen zu § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zutreffend feststellt, eine vorsätzliche Täuschungshandlung des Klägers dar. Denn in Wahrheit handelt es sich bei ihm, wie sich aus dem mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018 in Kopie vorgelegten Reisepass der Republik Aserbaidschan ergibt, um Herrn H., geboren 1997. Eine unter einer falschen Identität abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vermag von vornherein die Anforderungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht zu erfüllen. Auch die erforderliche Versicherung, dass die Angaben in der Erklärung vollständig und wahr sind, kann wirksam nur mit einer den wahren Namen des Antragstellers wiedergebenden Unterschrift geleistet werden. Der Kläger hat die von ihm vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch nicht mit seinem wahren Namen H., sondern - in leserlichen Buchstaben - mit „ B.“ unterzeichnet. Seine wahre Unterschrift, die aus seinem Reisepass ersichtlich ist („Holder’s signature“), hat ein völlig anderes Schriftbild. Damit hat der Kläger nicht nur unter einer falschen Identität die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben, sondern diese auch nicht wirksam unterschrieben.

Unter seiner wahren Identität hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen eingereicht. Nachdem er im November 2017 seine wahren Personalien offen gelegt hat, hat er dem Verwaltungsgericht keine neue Erklärung mit nunmehr wahren Angaben und ordnungsgemäßer Unterschrift vorgelegt. Anders als er es mit Schriftsatz vom 14. August 2018 geltend macht, war es auch nicht Sache des Verwaltungsgerichts, ihn nach der am 1. Dezember 2017 vorgenommenen Änderung des Aktivrubrums aufzufordern, nunmehr eine ordnungsgemäße Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter seinen wahren Personalien abzugeben. Da der Kläger zuvor in dem vom ihm ausgefüllten Erklärungsvordruck vorsätzlich unwahre Angaben gemacht hat, war es vielmehr seine Obliegenheit, diese Täuschungshandlung rückgängig und nunmehr wahre Angaben zu machen.

Angesichts dessen lagen im erstinstanzlichen Verfahren die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ungeachtet aller übrigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht vor. Damit kommt es auf das Beschwerdevorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 14. März 2018, in welchem er sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung befasst, nicht an.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ergibt.

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