Hamburgisches OVG, Urteil vom 21.08.2018 - 5 Bf 25/17
Fundstelle
openJur 2018, 6485
  • Rkr:

1. Die Vorschrift des § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG ist analogiefähig; ein (vermeintlich) im Bereich belastender Verwaltungsmaßnahmen generell anzunehmendes Analogieverbot steht dem nicht entgegen.

2. Im Hinblick auf § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens auf Erteilung eines Jagdscheins in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG auch dann eröffnet, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sich zwar nicht auf eine Katalogtat im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG bezieht, es aber zu einer Verurteilung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 WaffG führen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. September 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v .H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte rechtswidrig gehandelt habe, als sie im Jahr 2015 das Verfahren über die Verlängerung seines Jagdscheins im Hinblick auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren aussetzte, das seinerzeit die Staatsanwaltschaft L. gegen ihn wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) führte, und sie verpflichtet gewesen sei, seinen damals ablaufenden Jagdschein zu verlängern.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Laut seinen Angaben ist er seit 1984 Jäger und führt neben seiner Anwaltstätigkeit gemeinsam mit seiner Familie einen Forstbetrieb, bei dem die Jagdausübung nicht nur zur Wildbretverwertung gehört, sondern auch zum Forstschutz.

Anfang März 2015 wandte sich der Kläger formlos an die Beklagte, um seinen am 31. März 2015 auslaufenden Dreijahres-Jagdschein um weitere drei Jahre verlängern zu lassen. Daraufhin kündigte diese ihm mit Schreiben vom 17. März 2015 an, dass sie beabsichtige, das Antragsverfahren wegen eines gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft L. wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) anhängigen Strafermittlungsverfahrens auszusetzen. Derselbe Sachverhalt war bereits Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft H. (Az. xxx) gewesen, die es im Dezember 2012 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hatte. Am 26. März 2015 stellte der Kläger daraufhin bei der Beklagten einen förmlichen Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2015 verfügte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass das Verfahren zur Jagdscheinverlängerung gemäß § 17 Abs. 5 BJagdG analog ausgesetzt werde, und begründete dies mit dem bei der Staatsanwaltschaft L. anhängigen Ermittlungsverfahren (Az. xxx). Die Beklagte führte aus, die Aussetzung sei gemäß § 17 Abs. 5 BJagdG in analoger Anwendung gerechtfertigt, obwohl das Strafverfahren gegen den Kläger keinen Katalogtatbestand gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG betreffe. Das BJagdG sehe in § 17 Abs. 1 Satz 2 vor, dass lediglich ein Falknerjagdschein erteilt werden dürfe, sofern die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG nicht gegeben sei. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG sei durch Art. 14 des WaffNeuRegG mit dem Ziel eingeführt worden, die Zuverlässigkeitsanforderungen des Jagdrechtes denen des Waffenrechtes anzugleichen. Damit werde ein Rückgriff auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG und die analoge Anwendung des § 17 Abs. 5 BJagdG möglich. Hierfür habe sich die Beklagte von einem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2006 (OVG 11 S 35.06) leiten lassen, das dort in einem entsprechenden Fall die Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung von § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG für rechtmäßig gehalten habe. Die Staatsanwaltschaft L. habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass es sich bei dem dort geführten Verfahren und dem von der Staatsanwaltschaft H. eingestellten Verfahren um denselben Lebenssachverhalt handele. Die Staatsanwaltschaft L. habe jedoch den Anfangsverdacht der Untreue für gegeben erachtet, was vom Amtsgericht L. im Rahmen der Erteilung eines Durchsuchungsbeschlusses für die Geschäftsräume des Klägers bestätigt worden sei. Eine Verfahrenseinstellung sei bisher nicht mitgeteilt worden, sodass die Entscheidung über den Antrag „auszusetzen ist“. Eine Differenzierung anhand der Verurteilungswahrscheinlichkeit sei nicht angezeigt. Weder das Waffenrecht noch das Jagdrecht sähen Entsprechendes vor. Allein maßgebend sei die Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren nicht abgeschlossen sei.

Die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften H. und L. betrafen eine Tätigkeit des Klägers in seiner Funktion als Rechtsanwalt. Sie gingen zurück auf eine Ende Juni 2012 bei der Staatsanwaltschaft H. gestellte Strafanzeige eines anderen Rechtsanwalts gegen den Kläger, die dieser im Namen einer reichen, an Demenz erkrankten älteren Dame erstattet hatte. Mit dieser Strafanzeige wurde dem Kläger vorgeworfen, einen im Strafverfahren Mitbeschuldigten, nämlich den in F. (Schleswig-Holstein) lebenden seinerzeitigen Lebensgefährten der Dame, dahingehend beraten zu haben, dass dieser sich aus ihrem Vermögen rechtswidrig habe bereichern können. Durch die Mitwirkung des Klägers sei zunächst verhindert worden, dass ein Betreuer bestellt worden sei, so dass der Mitbeschuldigte weiterhin uneingeschränkten Zugriff auf das Vermögen der Geschädigten gehabt habe. Auch habe der Kläger den Mitbeschuldigten darin unterstützt, im Februar 2011 eine Stiftung (zur Förderung der „B.-Akademie Hamburg“ sowie zur Förderung des Sports und der Jugendarbeit in und um Hamburg, mit einem Vermögen von ... Euro) zu gründen, um ihm eine dauerhafte Zugriffsmöglichkeit zu erhalten. Der Kläger sei zudem Geschäftsführer und Mitglied des aus vier Personen bestehenden Stiftungsvorstandes gewesen. Die Staatsanwaltschaft H. hatte zunächst das Ermittlungsverfahren gegen den Lebensgefährten der Dame abgetrennt und an die Staatsanwaltschaft L. abgegeben und dann am 4. Dezember 2012 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. In dem Einstellungsbescheid an den Anzeige-Erstatter führte die Staatsanwaltschaft H. aus, eine Tatbeteiligung des Klägers an der dem Mitbeschuldigten vorgeworfenen Untreue sei nicht ersichtlich, da unberechtigte Vermögensverfügungen ausschließlich zugunsten des Mitbeschuldigten, nicht aber zugunsten des Klägers erkennbar seien. Auch hinsichtlich der Stiftungstätigkeit sei dem Kläger keine rechtswidrige Bereicherung nachzuweisen. Auch ein Betrug zum Nachteil der Geschädigten durch Täuschung über die Folgen einer Stiftungsgründung sei dem Kläger nicht nachzuweisen; es fehle hierfür bereits am Tatbestandsmerkmal der Täuschung. Der Rechtsanwalt, der den Kläger angezeigt hatte, hatte daraufhin gegen die Einstellung des Verfahrens Beschwerde eingelegt, die vom Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 17. Mai 2013 zurückgewiesen worden war. Die Staatsanwaltschaft L. hatte demgegenüber ihre Ermittlungen wieder auf den Kläger erstreckt und dabei einen Beschluss des Amtsgerichts L. vom 20. Januar 2015 zur Durchsuchung der Büroräumlichkeiten des Klägers erwirkt, der auf die Beschwerde des Klägers hin vom Landgericht L. mit Beschluss vom 12. Februar 2015 bestätigt worden war.

Gegen den Aussetzungsbescheid der Beklagten vom 13. Juli 2015 legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2015 Widerspruch ein, ohne diesen dort zu begründen.

Ebenfalls am 30. Juli 2015 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Hamburg das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren durch Erhebung einer Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage eingeleitet, mit der er zunächst den Haupt-Antrag angekündigt hat, dass die Beklagte verurteilt werden möge, seinen Dreijahres-Jagdschein um weitere drei Jahre zu verlängern.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger u. a. ausgeführt, die von der Beklagten angenommene Analogie sei nicht zulässig, denn es bestehe keine planwidrige Regelungslücke. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Gesetzgeber im Bundesjagdgesetz das Verfahren zur Aussetzung explizit unter Aufstellung bestimmter Voraussetzungen geregelt habe. Allein die Tatsache, dass dies nicht der Regelung im Waffengesetz entspreche, sei noch keine Grundlage für eine Analogie. Zudem handele es sich um eine belastende Analogie, die im Verwaltungsrecht wegen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt nicht zulässig sei. Die Belastung ergebe sich hier schon daraus, dass die Dauer des Ermittlungsverfahrens nicht abzusehen sei und noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen könne. Für diese Zeit seien ihm die Jagdausübung und damit ein Teil seiner Betriebsführung unmöglich. Darüber hinaus sei eine Aussetzung schon deshalb nicht zulässig, weil das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft H. rechtskräftig abgeschlossen sei. Eine Aufnahme der Ermittlungen durch eine andere Staatsanwaltschaft denselben Lebenssachverhalt betreffend könne keine Aussetzung rechtfertigen. Auch habe die Beklagte keine ausreichenden Ermessenserwägungen angestellt, denn sie habe die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft H. nicht ausreichend berücksichtigt und keine angemessene Interessenabwägung vorgenommen. Sie habe nicht erkannt, dass die Aussetzung keinen sicherheitsrelevanten Vorteil biete, denn er sei ohnehin im Besitz von Waffen. Allgemeine Interessen seien auf dieser Basis kaum zu begründen. Jedenfalls aber könnten diese angesichts der nicht gegebenen Vorteile für die innere Sicherheit nicht gegenüber der Belastung des Klägers überwiegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. Juli 2015 zurück. Sie nahm Bezug auf die Ausführungen des Ausgangsbescheides; neue Tatsachen seien nicht bekannt geworden, sodass keine Veranlassung für eine Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage gegeben sei. Der Ausgangsbescheid sei recht- und zweckmäßig. Die Behörde habe die Entscheidung über die Erteilung eines Jagdscheins in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 BJagdG bis zum Abschluss der bei der Staatsanwaltschaft L. anhängigen Ermittlungen aussetzen dürfen.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 19. August 2015 entgegengetreten. Die Zuverlässigkeitsanforderungen des Jagdrechts dürften denen des Waffenrechts nicht nachstehen, zumal ein Jagdschein ohne vorherige Erlaubnis der Waffenbehörde zum Erwerb von Langwaffen berechtige. Es bestehe schon deshalb eine Regelungslücke, weil nicht ersichtlich sei, warum der Gesetzgeber einem Sportschützen während der Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die Erteilung einer Erwerbserlaubnis durch Verfahrensaussetzung verwehren wolle, dem Jäger aber nicht.

Im August 2015 hat der Kläger seinen Hauptwohnsitz von Hamburg nach D. im Landkreis Ludwigslust-Parchim (Mecklenburg-Vorpommern) verlegt. Die Beklagte, die davon aus dem Melderegister erfahren hatte, bat daraufhin mit Schreiben vom 14. September 2015 den Landrat des Landkreises als nunmehr örtlich zuständiger Behörde um Zustimmung zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 4 HmbVwVfG. Der Landrat erteilte diese Zustimmung mit Schreiben an die Beklagte vom 16. September 2015.

Mit Schriftsatz vom 29. September 2015 hat der Kläger dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, zuständig für die Erteilung eines Dreijahres-Jagdscheins sei nunmehr der Landkreis Ludwigslust-Parchim. Dort habe er einen Antrag auf Verlängerung des Jagdscheines gestellt. Wegen der bestehenden Wiederholungsgefahr stelle er seine Klage nunmehr um auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren und kündige an, ausschließlich beantragen zu wollen, festzustellen, dass die Aussetzung des Jagdscheinerteilungs- bzw. Verlängerungsverfahrens seitens der Beklagten im Bescheid vom 13. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2015 rechtswidrig gewesen sei. Bei einem Rück-Umzug nach Hamburg müsse er befürchten, dass die Beklagte an ihrer Aussetzungspraxis festhalte.

Trotz der zuvor erteilten Zustimmung zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens in Hamburg erteilte der Landkreis Ludwigslust-Parchim, der die Rechtsansicht der Beklagten hinsichtlich der Aussetzbarkeit des Verfahrens nicht teilte, dem Kläger am 29. September 2015 einen Jagdschein mit Gültigkeit bis zum 31. März 2018.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 hat der Kläger dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, seinen Wohnsitz zur Aufrechterhaltung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses wieder zurück nach Hamburg verlegt zu haben. Für eine zukünftige Verlängerung des Jagdscheines sei nunmehr wieder die Beklagte zuständig. Es sei nicht damit zu rechnen, dass das in L. geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren bis zum Ablauf des in Mecklenburg-Vorpommern verlängerten Jagdscheines am 31. März 2018 abgeschlossen sein werde.

Mit Schriftsatz vom 1. März 2016 an das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mitgeteilt, am Fortgang des Verfahrens interessiert zu sein, da sie an Ihrer Aussetzungspraxis auch in Zukunft festhalten wolle. Ihr seien weiterhin keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass die Staatsanwaltschaft L. das Ermittlungsverfahren einstellen werde. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger im dortigen Strafverfahren angeklagt und gegebenenfalls mit einem jagd- und waffenrechtlich relevanten Strafmaß belegt werde. Bereits erteilte jagd- oder waffenrechtliche Erlaubnisse müssten dann widerrufen werden. Die Zuverlässigkeit des Klägers könne erst nach Abschluss des Strafverfahrens geprüft werden.

Das Verwaltungsgericht hat am 22. September 2016 zur Sache mündlich verhandelt. Dort hat der Kläger mitgeteilt, dass das gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft L. anhängig gewesene Verfahren mittlerweile eingestellt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Aussetzung des Jagdscheinerteilungs- bzw. Verlängerungsverfahrens seitens der Beklagten im Bescheid vom 13. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2015 rechtswidrig war.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016 (dem Kläger am 22. Februar 2017 an Verkündungsstatt zugestellt) abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der Kläger habe das erforderliche Feststellungsinteresse wegen einer nach wie vor gegebenen Wiederholungsgefahr. Die Beklagte halte an ihrer Rechtsauffassung zur Möglichkeit der Aussetzung jagdrechtlicher Erteilungsverfahren in Fallkonstellationen der hier gegebenen Art fest, und der Kläger unterliege hinreichend konkret auch künftig dem Risiko strafrechtlicher Ermittlungsverfahren. Die Klage sei aber nicht begründet. Die Beklagte habe das Erlaubnisverfahren rechtmäßig in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG ausgesetzt. Wäre der Kläger wegen Untreue mindestens zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden, so hätte bei ihm nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr vorgelegen, die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auch Voraussetzung für die Verlängerung seines Jagdscheins gewesen sei. Der Gesetzgeber habe mit der zum 1. April 2003 in Kraft getretenen Neuregelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit im Waffenrecht und Jagdrecht angleichen wollen. Damit sei die Jagdbehörde auch dazu verpflichtet, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Antragsteller zu überprüfen. Dann sei es konsequent, die Jagdbehörde für befugt zu halten, sämtliche Möglichkeiten, die sich unter Heranziehung der §§ 5 und 6 WaffG ergäben, zu ergreifen. Es erscheine als eher fernliegend, dass die grundsätzlich angestrebte Harmonisierung der Zuverlässigkeitsprüfungen im Jagd- und Waffenrecht gerade hinsichtlich der Befugnis zur Aussetzung des Verfahrens nach § 5 Abs. 4 WaffG eine Ausnahme erleiden solle. Ermessensfehler nach Maßgabe von § 114 VwGO lägen nicht vor. Zwar verhielten sich weder der Ausgangsbescheid noch der Widerspruchsbescheid näher dazu, warum von der Aussetzungsbefugnis Gebrauch gemacht werde. Jedoch habe die Beklagte noch während des Verwaltungsverfahrens auch aufgrund einer vom Kläger am 23. März 2015 erhobenen Fachaufsichtsbeschwerde beim Kläger nähere Aufklärung über die Gegenstände der Ermittlungsverfahren in H. und in L. erbeten, um ggf. von der Aussetzung des Verfahrens absehen zu können. Damit habe die Beklagte die Bereitschaft bekundet, im Ausnahmefall von der ihr möglichen und im Regelfall auch sachgerechten Aussetzung des Antragsverfahrens abzusehen.

Der Kläger hat daraufhin am 28. Februar 2017 die vorliegende Berufung eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2017, beim Berufungsgericht eingegangen am 21. März 2017, hat der Kläger die Berufung begründet mit dem angekündigten Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die von der Beklagten vorgenommene Aussetzung der Entscheidung auf Verlängerung eines Jagdscheins rechtswidrig gewesen ist.

Zur Begründung führt der Kläger aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er wegen der Aussetzung des Jagdscheinverfahrens keinen Anspruch auf Erteilung des Jagdscheins gehabt habe. Der Aussetzungsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien unter den Gesichtspunkten des Vorrangs des Gesetzes, des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie wegen Grundrechtsbeeinträchtigung des Klägers rechtswidrig gewesen. Die Aussetzungsentscheidung beruhe auf keiner gesetzlichen Grundlage; es sei weder die jagdrechtliche noch die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers festgestellt gewesen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass belastende Analogien im Verwaltungsrecht nicht zulässig seien; dies ergebe sich bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 14.8.1996, 2 BvR 2088/93). Zudem seien die Voraussetzungen einer Analogie ohnehin nicht gegeben gewesen. Gegen eine planwidrige Regelungslücke spreche zum einen, dass die Unschuldsvermutung betroffen sei, denn der Kläger sei ausschließlich aufgrund eines gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens sanktioniert worden, ohne rechtskräftig verurteilt gewesen zu sein. Zum anderen spreche die Tatsache, dass die Vorschriften zur Aussetzung im Waffen- und Jagdrecht nicht harmonisiert worden seien, gegen eine planwidrige Regelungslücke. Das Waffenrecht sei strenger als das Jagdrecht. Auch systematisch hätten § 5 WaffG und § 17 BJagdG unterschiedliche Funktionen, denn § 5 WaffG regele allgemein die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, während sich § 17 BJagdG nur auf die Versagung des Jagdscheines beziehe. Hinzu komme, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar seien, denn es handele sich, wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht mit einem Urteil vom 4. September 1995 festgehalten worden sei (BVerwG, Urt. v. 4.9.1995, 1 C 20.94), beim Waffen- und Jagdrecht um zwei unterschiedliche Rechtskreise, die sich auch im Hinblick auf das Gefährdungspotential voneinander unterschieden. Sofern man hier im Grundsatz gleichwohl die Voraussetzungen der Analogie bejahen wolle, sei jedenfalls deren konkrete Anwendung rechtswidrig gewesen. Er sei in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt gewesen und diese hätten im Rahmen einer Abwägung gegenüber den Interessen der Verwaltung und möglichen Sicherheitsaspekten überwogen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Aussetzungsbescheid vom 13. Juli 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 17. August 2015 rechtswidrig gewesen sind und die Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Jagdschein des Klägers nach Ablauf des 31. März 2015 antragsgemäß zu verlängern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Behörde sei ermächtigt, vor Erteilung des Jagdscheines die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abschließend zu prüfen. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der insbesondere die öffentliche Sicherheit und die Gefahrenabwehr fördern wolle. Vor diesem Hintergrund sei es widersprüchlich, unterschiedliche Voraussetzungen für die Aussetzung im Waffen- und Jagdrecht aufzustellen. Auch könne nicht von einem allgemeinen Verbot belastender Analogien im Verwaltungsrecht gesprochen werden. Eine Differenzierung des Gefahrenpotentials von Waffen- und Jagdschein sei nicht angezeigt, denn auch mit dem Jagdschein könnten Waffen erworben werden. Dass das Verfahren der Staatsanwaltschaft H. eingestellt worden sei, habe der Aussetzung des Jagdscheinverfahrens nicht entgegengestanden. Vielmehr habe die Entscheidung der Staatsanwaltschaft L., wegen desselben Lebenssachverhalts ebenfalls zu ermitteln, dafür gesprochen, dass neue – belastende – Erkenntnisse gegen den Kläger vorgelegen hätten.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 hat die Beklagte mitgeteilt, dem Kläger einen Jagdschein mit Gültigkeit bis zum 31. März 2021 erteilt zu haben. Ihre im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführten Abfragen hätten keine Erkenntnisse über aktuelle strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ergeben.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018 hat der Kläger bestätigt, den neuen Jagdschein erhalten zu haben, und mitgeteilt, dass gegen ihn aktuell nicht strafrechtlich ermittelt werde. Gleichwohl sei eine für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinreichende Wiederholungsgefahr nach wie vor gegeben. Er sei durch seine Tätigkeit als Rechtsanwalt laufend dem Risiko von Anzeigen ausgesetzt, da die Anzeigen-Erstatter auf diese Weise eigenen Interessen gegenüber ihm oder Anderen Nachdruck verleihen wollten. In den vergangenen Jahren sei er mehrfach angezeigt worden, was jeweils zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geführt habe, die dann sämtlich eingestellt worden seien. Mit solchen Sachverhalten sei auch in Zukunft zu rechnen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsverfahrensakte und der Beiakten Bezug genommen, die Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Berufung bleibt ohne Erfolg; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft infolge ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat sie fristgerecht gemäß § 124 a Abs. 2 VwGO erhoben und binnen der Frist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründungsschrift genügt den Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Denn die Klage ist bereits unzulässig (1.); wäre sie doch zulässig, so wäre sie jedenfalls nicht begründet (2.).

1. Der Zulässigkeit der Klage steht das Fehlen des erforderlichen berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 VwGO) entgegen.

a) Die Umstellung der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungklage ist zulässig gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V .m. § 264 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich dabei nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO; dies gilt auch für die in der Berufungsverhandlung erfolgte Präzisierung des Berufungsantrags gegenüber dem beim Verwaltungsgericht gestellten Klageantrag. Selbst wenn es sich dabei doch um eine Klageänderung handeln würde, wäre diese jedenfalls zulässig, weil die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 und 2 VwGO erfüllt sind.

b) Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung statthaft. Danach spricht das Gericht dann, wenn sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag des Klägers durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die sich unmittelbar nur auf erledigte Anfechtungsbegehren beziehende Bestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist entsprechend auf Verpflichtungsbegehren im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO anzuwenden, die sich nach Klageerhebung erledigt haben (vgl. W.R. Schenke / R.P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 109).

Die Aussetzungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 13. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2015 war ein Verwaltungsakt. Auch wenn eine Aussetzung eines jagdscheinrechtlichen Erteilungs- oder Verlängerungsverfahrens nicht stets ein Verwaltungsakt sein muss, sondern auch als formlose Zwischenmitteilung ergehen kann (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.6.2006, 1 W 25/06, juris Rn. 4), hat die Beklagte hier ihre Aussetzungsentscheidung in diese Form kleiden wollen und tatsächlich gekleidet. Dies ergibt sich aus dem förmlichen Aufbau, der ausführlichen Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 13. Juli 2015 und der entsprechenden Fortsetzung durch den Widerspruchsbescheid vom 17. August 2015.

Dieser Verwaltungsakt hat sich (nach Klageerhebung) durch die Erteilung des Jagdscheines seitens des Landkreises Ludwigslust-Parchim am 29. September 2015 mit Gültigkeit bis zum 31. März 2018 im Sinne des § 43 Abs. 2 letzte Alt. HmbVwVfG „auf andere Weise erledigt“, weil damit der Aussetzungsentscheidung in Hamburg durch Wegfall des Regelungsobjekts (dies war das h. Verfahren hinsichtlich der Verlängerung des abgelaufenen Jagdscheins) die Grundlage entzogen worden ist (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 43 Rn. 41, 41 a).

Der Wirksamkeit des vom Landkreis erteilten Jagdscheins steht nicht entgegen, dass der Landkreis zuvor gegenüber der Beklagten gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG seine Zustimmung zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens erklärt und er damit (wohl) seine örtliche Zuständigkeit für die Erteilung wieder verloren hatte (eine gleichzeitige örtliche Zuständigkeit zweier Behörden in verschiedenen Bundesländern dürfte es nicht geben; einen konkludenten Widerruf der Zustimmungserklärung durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts sieht § 3 Abs. 3 VwVfG nicht vor). Denn der Erlass eines Verwaltungsakts durch eine örtlich unzuständige Behörde führt, abgesehen vom Fall des Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, regelmäßig nicht zur Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts, wie sich aus § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG und § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG e contrario ergibt (vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 3 Rn. 46). Dies gilt auch in Fällen fehlender Verbandskompetenz wegen Zuständigkeit eines anderen Bundeslandes; solche Fälle sind allein an der Generalklausel des § 44 Abs. 1 VwVfG zu messen (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 44 Rn. 165). Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG sind hier nicht erfüllt gewesen. Der Verlust der örtlichen Zuständigkeit des Landkreises dürfte, da es um die Anwendung von Bundesrecht ging und der Landkreis nach der Grundregel des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG ja „eigentlich“ örtlich zuständig war, schon kein „besonders schwerwiegender Fehler“ im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG gewesen sein. Jedenfalls war er nicht „bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich“. Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob der Landkreis bei der Erteilung des Jagdscheins seine vorherige Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens in Hamburg bewusst missachtet oder bloß versehentlich übersehen hat. Im Übrigen spricht gegen eine „Offensichtlichkeit“, dass auch die Beklagte die Erteilung des Jagdscheins durch den Landkreis nicht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit beanstandet, sondern offenbar ohne weiteres akzeptiert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1982, 8 C 48.82, DVBl. 1983, 137, juris Rn. 46).

c) § 44 a Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

Wäre bereits die ursprünglich erhobene Klage vor Erledigung des Verwaltungsakts gemäß § 44 a Satz 1 VwGO unzulässig gewesen, so könnte sie nicht später durch die Erledigung zulässig geworden sein. So liegt es hier jedoch nicht. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Aussetzung - wie vorliegend - durch förmliche Aussetzungsverfügung erfolgt oder ob die Behörde lediglich konkludent zum Ausdruck bringt, dass sie wegen der laufenden Ermittlungen derzeit keine Sachentscheidung treffen wird. Grundsätzlich ist auch eine förmliche Aussetzungsverfügung als behördliche Verfahrenshandlung wegen § 44 a Satz 1 VwGO nicht ohne gleichzeitige Verfolgung des Verpflichtungsbegehrens anfechtbar, weswegen dem Jagdscheinbewerber in beiden Fällen Rechtsschutz über die Möglichkeit eröffnet ist, einen Verpflichtungsanspruch geltend zu machen. Diese Voraussetzung hatte der Kläger vor Erledigung des Verwaltungsaktes aber bereits erfüllt, denn er hat ursprünglich am 30. Juli 2015 eine Verpflichtungsklage auf Verlängerung seines Jagdscheins erhoben.

d) Dem Kläger steht jedoch kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zur Seite.

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umfasst zwar an sich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende, schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. W.R. Schenke / R.P. Schenke in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 113, Rn. 129 m. w. N.). Vorliegend könnte sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers aber nur unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr ergeben. Voraussetzung dafür ist die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen auf einen gleichartigen Antrag des Klägers ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2006, 4 C 12.04, juris Rn. 8; Beschl. v. 26.4.1993, 4 B 31.93, juris Rn. 26 f.; Urt. v. 24.2.1983, 3 C 56.80, DVBl. 1983, 850, juris Rn. 15; Kopp/Schenke, a. a. O., § 113, Rn. 141). Dies würde bezogen auf den vorliegenden Fall bedeuten, dass die Beklagte bei einem künftigen Antrag des Klägers auf Verlängerung seines Jagdscheins wegen eines dann erneut gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des Verdachts einer Straftat, die nicht unter § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG, aber unter § 5 Abs. 1 Nr.1 oder Abs. 2 Nr. 1 WaffG fiele, erneut das Verfahren über die Erteilung oder Versagung des Jagdscheins aussetzen würde.

Ist es dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2006, a. a. O.; Urt. v. 25.11.1986, 1 C 10.86, juris Rn. 11; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 271).

Nach diesem Maßstab vermag das Berufungsgericht das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht zu erkennen. Zwar wäre es zu erwarten, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten erneut Streit über die Erteilung/Verlängerung eines Jagdscheines bzw. die Aussetzung des betreffenden Verfahrens auftreten würde, falls etwa zum Zeitpunkt der nächsten anstehenden Verlängerungsentscheidung im Frühjahr 2021 wieder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger laufen sollte, aus dem sich eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen (oder eine Freiheitsstrafe) ergeben könnte, denn die Beklagte hat wiederholt zu erkennen gegeben, an ihrer Rechtsauffassung zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG auf Fälle der hier vorliegenden Art festhalten zu wollen. Das Eintreten einer gleichartigen Fallkonstellation zum Zeitpunkt des nächsten vom Kläger zu erwartenden Verlängerungsantrags im Frühjahr 2021 (oder im Frühjahr 2024, 2027, etc.) stellt sich jedoch als ungewiss dar.

Der Kläger war zwar nach eigenen Angaben in den vergangenen Jahren mehrfach Beschuldigter in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die sämtlich eingestellt worden sind. Eine Wahrscheinlichkeit erneuter Anzeigen, die (etwa) im Frühjahr 2021 zu (nicht bloß kurzen, eine Aussetzung des Jagdscheinverfahrens veranlassenden) Ermittlungsverfahren führen, ergibt sich aber noch nicht – wie der Kläger meint – allein aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. Die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt erhöht nicht grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit, Beschuldigter in (jagd- oder waffenrechtlich zuverlässigkeitsrelevanten) Ermittlungsverfahren zu werden. Hierfür sind hinreichende tatsächliche oder empirische Anhaltspunkte weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass in diesem Beruf teilweise „mit harten Bandagen“ gekämpft werden mag und unberechtigte Strafanzeigen ein Mittel der Einschüchterung zwecks Interessenverfolgung sein können, genügt insoweit nicht. Wollte man dies genügen lassen, so wäre die Wiederholungsgefahr allein wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe auch bei nicht wenigen anderen Berufen anzunehmen, etwa bei Politikern, Polizisten, Justizangehörigen etc.

Auch die im konkreten Fall des Klägers laut seinen Angaben gegebene Anzahl der bisher gegen ihn geführten Strafverfahren - nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 8. Mai 2018 (S. 2) waren dies fünf im Laufe von 21 Jahren seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt - lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass er auch im Frühjahr 2021 (infolge unberechtigter Strafanzeigen von Mandanten oder Prozessgegnern) wieder Beschuldigter eines Strafverfahrens sein wird, dessen Gegenstand der Verdacht einer Straftat im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 WaffG, aber nicht im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG wäre:

Das erste Strafverfahren ergab sich laut seiner Darstellung, als die Staatsanwaltschaft H. im Jahr 1999 gegen ihn wegen Nötigung ermittelte, wobei das Verfahren eingestellt wurde. Insoweit ist ein Zusammenhang mit seinem Beruf als Rechtsanwalt weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das zweite Strafverfahren beruhte laut seiner Darstellung auf der Strafanzeige einer Mandantin wegen Betrugs im Jahr 2004; das Verfahren wurde eingestellt. Die von dem Kläger angeführten Strafverfahren Nr. 3 und Nr. 5 betreffen denselben Sachverhalt, nämlich den im Jahr 2012 durch die o. g. Strafanzeige des anderen Rechtsanwalts strafrechtlich relevant gewordenen Vorwurf der Veruntreuung bzw. des Betruges im Rahmen der Stiftungsangelegenheit. Der von dem Kläger genannte vierte Fall betraf eine Ende November 2015 erfolgte Strafanzeige durch den Landesjagdverband Niedersachsen wegen Beleidigung durch einen Artikel des Klägers in der Zeitschrift „Jäger“ (vgl. die Einstellungsmitteilung der StA H. vom 5.2.2016, ...). Ein Bezug zu seiner Anwaltstätigkeit ist insoweit nicht ersichtlich, und im Übrigen wäre ein Verfahren wegen Beleidigung auch aus Sicht der Jagdbehörde wohl kaum von Bedeutung (vgl. dazu den Schriftsatz der Beklagten an das Verwaltungsgericht vom 4.4.2016, wonach das seinerzeitige Beleidigungs-Strafverfahren „jagd- und waffenrechtlich nicht relevant“ sei).

Festzuhalten bleibt damit, dass gegen den Kläger im Laufe seines mittlerweile 21 jährigen Anwaltsdaseins genau dreimal mit Bezug auf seine anwaltliche Tätigkeit strafrechtlich ermittelt worden ist, wobei zwei dieser Verfahren denselben Sachverhalt (die o. g. Stiftungsangelegenheit) betrafen, und es bei der Anzeige der Mandantin wegen vermeintlichen Betrugs nicht ersichtlich ist, dass dieses Ermittlungsverfahren längere Zeit gedauert hätte oder von der Beklagten als jagdrechtlich zuverlässigkeitsrelevant eingeschätzt worden wäre. Auch dies bestätigt das Berufungsgericht in seiner Einschätzung, dass die Wiederholung einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Situation zur Zeit eines Jagdscheinverlängerungsverfahrens des Klägers nicht hinreichend konkret absehbar, sondern ungewiss ist.

2. Wäre die Klage doch zulässig, so wäre sie jedenfalls nicht begründet.

Der Kläger hatte zum bei der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung seines Verpflichtungsbegehrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.1985, 3 C 25.84, BVerwGE 72, 38, juris Rn. 42), hier also der am 29. September 2015 erfolgten Verlängerung des Jagdscheins durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim, keinen Anspruch auf Verlängerung des Jagdscheins seitens der Beklagten. Denn die Aussetzung der Entscheidung über die Erteilung des Jagdscheins war zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig. Dies stand einem Anspruch des Klägers auf Verlängerung seines Jagdscheins entgegen. Denn eine rechtmäßige Aussetzung führt dazu, dass das Verpflichtungsbegehren zeitweise - nämlich für die Dauer der Aussetzung - unbegründet ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.6.2006, a. a. O., Rn. 4).

Die Aussetzung der Entscheidung über die Erteilung des Jagdscheines beruhte auf § 17 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 BJagdG in entsprechender Anwendung i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 (hier Nr. 1a)) WaffG kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG bis zum rechtskräftigen Abschluss des (Straf-) Verfahrens ausgesetzt werden (a). Die Voraussetzungen der im Wege der Analogie fortgebildeten Ermächtigungsgrundlage lagen vor (b), und durchschlagende Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (c).

a) Ermächtigungsgrundlage für die Aussetzung des Jagdscheinverfahrens war § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG in entsprechender Anwendung. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde, wenn ein Verfahren nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG noch nicht abgeschlossen ist, die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen. Nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn sie wegen eines der dort unter den Buchstaben a bis d genannten Verbrechens oder eines Vergehens zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind. Unter die dort genannten Vergehen fallen vorsätzliche Vergehen mit Waffen- oder Munitionsbezug im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 1 - 3 BJagdG, fahrlässige Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, Straftaten gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz etc. Eine unmittelbare Anwendung des § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG kam hier nicht in Betracht, denn der Kläger war Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren, welches den Verdacht der Untreue gem. § 266 StGB zum Gegenstand hatte; dieser Straftatbestand fällt nicht unter den in § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG normierten Katalog. Mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe handelt es sich bei der Untreue um ein Vergehen gegen das Vermögen.

§ 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG ist jedoch dahin entsprechend anzuwenden, dass auch in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WaffG die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluss des (Straf-) Verfahrens ausgesetzt werden kann.

Die Vorschrift des § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG ist analogiefähig (aa). Die Voraussetzungen für eine Analogie, nämlich eine planwidrige Regelungslücke (bb) und die Vergleichbarkeit von Normzweck und Interessenlage (cc), sind erfüllt.

aa) Die Vorschrift des § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG ist analogiefähig; dem steht nicht ein (vermeintliches) im Bereich belastender Verwaltungsmaßnahmen generell anzunehmendes Analogieverbot entgegen. Die verfassungsrechtlichen Grenzen solcher Analogien (aaa)) und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (bbb)) führen zu keinem Verbot der hier gebildeten Analogie. Die relativ geringe Eingriffstiefe der rein verfahrensrechtlich wirkenden Verfahrensaussetzung lässt es vom Ansatz her zu, die Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG einer Erstreckung auf weitere Fallgruppen im Wege der Analogie zugänglich zu machen (ccc)).

aaa) Grenzen für analogiegestützte belastende Verwaltungsmaßnahmen setzen allerdings Art. 103 Abs. 2 GG („nulla poene sine lege“), dem ein Analogieverbot auch bei strafähnlichen Verwaltungsmaßnahmen, etwa bei beamtenrechtlichen Disziplinarmaßnahmen zu entnehmen ist, und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen. Generell werden belastende Analogien umso bedenklicher, je grundrechtseingriffsintensiver sie ausfallen bzw. je mehr sie sich Strafmaßnahmen oder Freiheitsentziehungen annähern. Auch im Bereich des Abgabenrechts ist es unzulässig, neue Abgabentatbestände im Wege der Analogiebildung zu schaffen (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.5.1965, BVerfGE 38, juris Rn. 30), etwa durch Bildung einer Katzensteuer „in Analogie“ zur Hundesteuer (vgl. Beaucamp, Zum Analogieverbot im öffentlichen Recht, AöR 2009, 83, 100 f.).

Handelt es sich dagegen um Belastungen mit geringer Eingriffsintensität, insbesondere um reine Verfahrensregelungen, sind Analogien im Verwaltungsrecht nicht schon vom Ansatz her ausgeschlossen.

bbb) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts steht der hier in Rede stehenden Analogie nicht entgegen.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht hält Analogien im Verwaltungsrecht auch mit belastender Wirkung für möglich. Nach seiner Rechtsprechung liegt eine Gesetzeslücke, die von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden darf, dann vor, wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist und sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.2013, 6 C 5.12, BVerwGE 146, 224, juris, Rn. 33; Urt. v. 31.1.2017, 6 C 2.16, BVerwGE 157, 249, juris, Rn. 29).

Dementsprechend hat es gerade in jüngerer Zeit solche Schlüsse vorgenommen. So hat es im Januar 2017 (BVerwG, Urt. v. 31.1.2017, 6 C 2.16, BVerwGE 157, 249, juris) in einem telekommunikationsrechtlichen Fall mit europarechtlichem Hintergrund dem Unionsrecht durch eine „richtlinienkonforme Rechtsfortbildung“ zur Geltung verholfen, „und zwar in der Weise, dass die Verweisungsnorm des § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG im Wege der analogen Anwendung auf die dort nicht genannten Entscheidungen der Bundesnetzagentur zur Erteilung einer Entgeltgenehmigung erstreckt wird“ (a. a. O., Rn. 29). In einem disziplinarrechtlichen Fall aus Baden-Württemberg hat das Bundesverwaltungsgericht im April 2016, obwohl das einschlägige Landesrecht keine Gebührensätze für Revisionsverfahren vorsah, gleichwohl eine Revisionsgebühr für angefallen erachtet, indem es diese landesrechtliche Lücke „durch eine Analogie zu den entsprechenden Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes geschlossen“ hat (BVerwG, Urt. v. 21.4.2016, 2 C 13.15, BVerwGE 155, 35, juris Rn. 36).

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Prinzip sogar die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs im Wege der Rechtsanalogie für möglich gehalten (dies allerdings im dortigen Fall, in dem ein Mitglied des Sprecherrats einer bayerischen Hochschule aus „analog heranzuziehenden Regelungen des BGB über das Auftragsverhältnis und die positive Forderungsverletzung in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis“ zum Schadensersatz verpflichtet werden sollte, deutlich zurückgewiesen, vgl. BVerwG, Urt. v. 3.4.1996, 6 C 5.94, BVerwGE 101, 51, juris Rn. 21 ff.).

Die vom Kläger angeführte jagdrechtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 22.4.1982, 3 C 35.81, BVerwGE 65, 233, juris) fügt sich in diese Linie ein. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht zwar eine entsprechende Anwendung der Sperrfristregelungen bei der Einziehung von Jagdscheinen in den §§ 18 Satz 3 und 41 Abs. 2 BJagdG auf den Tatbestand der Versagung des Jagdscheines nach § 17 BJagdG abgelehnt, weil es dafür die erforderliche planwidrige Regelungslücke beim Wirken des Gesetzgebers nicht hat erkennen können (a. a. O., Rn. 26). Die dortige Prüfung hat aber gezeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht es vom rechtlichen Ansatz her für möglich gehalten hat, im Fall einer (dort nicht gegebenen) klar feststellbaren planwidrigen Regelungslücke die gesetzlich normierte Einziehungs-Sperrfrist im Wege der Analogie auf den Fall der Versagung eines Jagdscheins zu übertragen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht vertritt zu analogiegestützten belastenden Maßnahmen im öffentlichen Recht eine tendenziell kritische Position (vgl. BVerfGE, Kammerbeschluss vom 14.8.1996, 2 BvR 2088/93, NJW 1996, 3146, juris, Rn. 11, 13; Urt. v. 31.5.2006, BVerfGE 116, 69, juris Rn. 45). Allerdings hält es eine analoge Anwendung von Verfahrensvorschriften sogar im Zusammenhang mit Freiheitsentziehungen im Prinzip für möglich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.10.1990, 2 BvR 562/88, BVerfGE 83, 24, juris, Rn. 31, 33; Kammerbeschl. v. 9.3.1995, 2 BvR 1437/93 u. a., NStZ 1995, 399, juris Rn. 39).

ccc) Die Aussetzung eines Jagdscheinerteilungsverfahrens ist eine rein verfahrensrechtliche Maßnahme von relativ geringer Eingriffswirkung; dementsprechend ist die diesbezügliche Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG einer Erstreckung auf weitere Fallgruppen im Wege der Analogie zugänglich.

69Die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens führt nicht zur Beschränkung oder Vernichtung materieller Rechtspositionen (dies unterscheidet sie etwa von der Fallkonstellation in BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.8.1996, a. a. O., in der eine vom Gesetz nicht vorgesehene Aufrechnung seitens der Gerichtskasse zum Untergang des Taschengeldanspruchs eines Strafgefangenen führen sollte). Der Jagdscheinbewerber ist der Verfahrensaussetzung auch nicht rechtsschutzlos ausgeliefert, denn er kann, wie hier vom Kläger selbst gezeigt, eine Untätigkeits-Verpflichtungsklage auf Erteilung/Verlängerung des Jagdscheins erheben, in deren Verfahren das Verwaltungsgericht prüfen wird, ob die Aussetzung des Jagdscheinverfahrens seitens der Behörde rechtmäßig ist (falls ja wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, falls nicht, muss das Verwaltungsgericht in der Sache prüfen und entscheiden, vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.6.2006, a. a. O., Rn. 4). Angesichts dessen ist die Eingriffswirkung der Aussetzung eher zu vergleichen mit der entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO (unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten) auf Verkehrszeichen (mit der Folge des Verlustes der aufschiebenden Wirkung dagegen gerichteter Rechtsmittel), die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.11.1977, VII B 135.77, NJW 1978, 656, juris Rn. 4) und ganz herrschender Lehre (vgl. etwa W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 64) geboten ist.

Schließlich spricht dafür, dass der (die) Gesetzgeber die Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens im Allgemeinen für einen allenfalls geringfügigen Eingriff hält (halten), der Umstand, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes wie auch etwa das Verwaltungsverfahrensgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg keine ausdrückliche Vorschrift über die Aussetzbarkeit von Verwaltungsverfahren enthalten, eine solche Möglichkeit aber nach wohl einhelliger Auffassung aus dem allgemeinen Verfahrensermessen der Verwaltungsbehörden (vgl. § 10 VwVfG) folgt (vgl. etwa Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 9 Rn. 203; § 10 Rn. 16; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 9 Rn. 31).

bb) Bei § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG besteht eine planwidrige Regelungslücke, soweit er hinsichtlich der Aussetzbarkeit des Verwaltungsverfahrens wegen zuverlässigkeitsrelevanter Strafverfahren ausschließlich auf den Straftatenkatalog in § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG verweist, nicht aber auf die insoweit zusätzlich maßgeblichen Straftaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WaffG.

Eine Regelungslücke ist für die hier gegebene Fallkonstellation gegeben, da § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG nur auf den dortigen Abs. 4 Nr. 1 verweist, nicht aber auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WaffG bzw. auf § 5 Abs. 4 WaffG. Damit fehlt in § 17 Abs. 5 BJagdG eine Regelung über die Aussetzung des Jagdschein-Erteilungsverfahrens wegen laufender Verfahren zu Vergehen, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 WaffG fallen und demnach im Falle der rechtskräftigen Verurteilung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BJagdG zur Versagung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit führen (sofern nicht nur ein Falknerjagdschein gemäß § 15 Abs. 7 BJagdG beantragt wird).

Diese Regelungslücke ist planwidrig; der Gesetzgeber hat sie ohne Absicht geschaffen bzw. nicht beseitigt. Dafür sprechen die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien zu § 17 Abs. 5 BJagdG und der Parallelnorm in § 5 Abs. 4 WaffG sowie Sinn und Zweck der dadurch normierten Möglichkeit der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens.

aaa) Im Bundesjagdgesetz war bereits in der ersten Fassung vom 29. November 1952 (BGBl. I S. 780) in § 17 Abs. 5 die folgende Regelung enthalten:

„Ist gegen eine Person ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Jagdschein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt werden, sofern im Falle der Verurteilung der Jagdschein versagt werden kann.“

Diese Regelung wurde unverändert übernommen in die Neufassung des Bundesjagdgesetzes vom 30. März 1961 (BGBl. I S. 304).

Ihre heutige Fassung erlangte die Bestimmung zur Aussetzung durch das Änderungsgesetz vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2841). Sie steht seitdem in § 17 Abs. 5 BJagdG und lautet:

„Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.“

Diese Änderung war eher technischer und weniger inhaltlicher Natur. In § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG i. d. F. vom 29. September 1976 waren (und sind nach wie vor) verschiedene Straftatbestände genannt, bei deren durch rechtskräftige Verurteilung bestätigter Verwirklichung der betreffende Antragsteller als in der Regel unzuverlässig anzusehen ist; damit ist in solchen Fällen in der Regel nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG der Jagdschein zu versagen. In der Begründung zu diesem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf (BT-Drs. 7/4285 vom 6.11.1975, S. 13) hieß es zu der Aussetzungsregelung in § 17 Abs. 5 BJagdG:

„Die in Absatz 5 getroffene Regelung soll es der zuständigen Behörde ermöglichen, die Entscheidung über die Erteilung des Jagdscheins auszusetzen, solange ein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erhebliches Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.“

Diesem Ansatz entsprach im Prinzip auch die vorherige, oben zitierte Regelung in § 17 Abs. 4 BJagdG a. F. Die dortige Formulierung über die Möglichkeit der Aussetzung, „sofern im Falle der Verurteilung der Jagdschein versagt werden kann“, knüpfte an die damalige Fassung des § 17 Abs. 2 BJagdG (1952 bzw. 1961) an, in der für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung wegen bestimmter dort aufgeführter Straftatbestände die Möglichkeit eröffnet war, dass der Jagdschein „versagt werden kann“.

In beiden Gestaltungsvarianten ging es somit darum, der Jagdbehörde die Möglichkeit der Aussetzung zu eröffnen, sofern gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer Straftat lief, die im Fall der rechtskräftigen Verurteilung zur - möglichen bzw. regelhaften - Versagung des Jagdscheins führen würde.

Dahinter steht der Gedanke, dass die Behörde nicht dazu gezwungen werden soll, einem möglicherweise gefährlichen bzw. sich später als unzuverlässig herausstellenden Antragsteller den Jagdschein zu erteilen (und damit ein Sicherheitsrisiko einzugehen), um diesen dann nach ggf. erfolgter rechtskräftiger Verurteilung wieder einziehen zu müssen (vgl. die Begründung des Entwurfs zur entsprechenden Aussetzungsregelung in § 5 Abs. 4 WaffG, siehe unten).

Die Möglichkeit, „die Entscheidung über die Erteilung des Jagdscheins auszusetzen, solange ein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erhebliches (Straf-) Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist“ (vgl. die oben zitierte Begründung zum Entwurf von § 17 Abs. 5), war ohne weiteres gegeben, solange die jagdscheinrechtlich zuverlässigkeitsrelevanten Strafverfahren sämtlich in § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG normiert waren. Dies änderte sich jedoch mit der zum 1. April 2003 in Kraft getretenen Novellierung des § 17 BJagdG durch Anfügung des Satzes 2 in Abs. 1 (Art. 14 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002, BGBl. I S. 3970, 4013), mit dem zusätzlich zu den in Abs. 4 Nr. 1 aufgeführten zuverlässigkeitsrelevanten Straftatbeständen auch noch die darüber hinausgehenden zuverlässigkeitsrelevanten Straftatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WaffG in die jagdscheinrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung übertragen wurden. Damit sollten die Zuverlässigkeitsanforderungen im Waffen- und Jagdrecht vollständig harmonisiert werden (dazu gleich mehr), ohne dass der Gesetzgeber jedoch im gleichen Zuge auch die Aussetzungsregelung in § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG entsprechend angepasst hätte. Seitdem verweist § 17 Abs. 5 BJagdG nur noch auf die in § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG genannten und damit (mangels Verweisung auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WaffG) nicht mehr auf alle jagdrechtlich zuverlässigkeitsrelevanten Straftatbestände, obwohl der Sinn der Aussetzungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 5 BJagdG es sein soll, „die Entscheidung über die Erteilung des Jagdscheins auszusetzen, solange ein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erhebliches (Straf-) Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist“.

bbb) Das Waffengesetz enthielt bereits in seiner ersten Fassung von 1972 die wesentliche Struktur des § 5 mit den Regelungen über die Zuverlässigkeit. Im dortigen Abs. 1 fanden sich Bestimmungen über zwingende Unzuverlässigkeit und in Abs. 2 Nr. 1 solche über regelhafte Unzuverlässigkeit bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten. Im dortigen Abs. 3 befand sich eine Regelung über die Aussetzung waffenrechtlicher Erlaubnisverfahren, die im Wesentlichen bis heute (nunmehr in Abs. 4) unverändert fort gilt:

„Ist ein Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Waffenbesitzkarte oder eines Munitionserwerbsscheins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.“

In der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. den Schriftlichen Bericht des Innenausschusses vom 20.6.1972 zur BT-Drs. VI/3566, S. 3, über den zuvor vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Waffengesetzes) hieß es dazu (entsprechend der später erfolgten, oben zitierten Begründung zu § 17 Abs. 5 BJagdG 1976):

„Absatz 3 ermöglicht der Erlaubnisbehörde die Aussetzung des Erlaubnisverfahrens, solange ein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erhebliches Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.“

Ihre heutige Fassung hat die Aussetzungsbestimmung durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, in Kraft seit 1.4.2003) erhalten. Sie steht in § 5 Abs. 4 WaffG und lautet:

„Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.“

Die Begründung zum diesbezüglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung lautete (BT-Drs. 14/7758 v. 7.12.2001, S. 55):

„Entsprechend der Regelung des bisherigen § 5 Abs. 3 des Waffengesetzes bleibt es bei der Möglichkeit, das waffenrechtliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens auszusetzen, um nicht erst eine waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen, die alsbald wegen des folgenden Strafausspruchs zurückgenommen werden muss.“

Damit wird ein Kerngedanke zum Ausdruck gebracht, der sowohl der waffenrechtlichen Aussetzungsbestimmung des § 5 Abs. 4 WaffG als auch der jagdrechtlichen Entsprechung in § 17 Abs. 5 BJagdG zu Grunde liegt.

ccc) Das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, mit dessen Art. 14 die Bestimmung des § 17 BJagdG über die Versagung von Jagdscheinen im Abs. 1 um den Satz 2 ergänzt und dadurch um die waffenrechtlichen Zuverlässigkeitskriterien des § 5 WaffG erweitert worden ist, hat das Ziel verfolgt, die letzten Privilegierungen im Bereich der Zuverlässigkeitsprüfung zu beseitigen, die das Jagdrecht gegenüber dem allgemeinen Waffenrecht bis dahin noch vorsah.

Sofern es nicht nur um einen Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG geht, ist seitdem die Erfüllung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsanforderungen zugleich Erteilungsvoraussetzung für den Jagdschein. Indem § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die §§ 5 und 6 WaffG in den Anwendungsbereich des Jagdrechts einbezieht, verpflichtet die Regelung die zuständige Jagdbehörde zu einer entsprechenden Prüfung der waffenrechtlichen Anforderungen an Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Jagdscheinbewerbers (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.2.2014, 16 A 2367/11, juris Rn. 37). Die Einordnung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit als Erteilungsvoraussetzung setzt eine Eingriffsermächtigung der Behörde voraus, vor der Erteilung des Jagdscheines zunächst die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung abschließend prüfen zu können.

Dem entsprechend heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Neuregelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 WaffG, es sei aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar, dass ein zuvor in waffenrechtlicher Hinsicht unzuverlässiger, jedoch in jagdrechtlicher Hinsicht zuverlässiger Jagdscheininhaber weiterhin eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch führen dürfe, während einem Waffenbesitzkarteninhaber, der nicht zugleich Jagdscheininhaber sei, die Waffenbesitzkarte zu entziehen sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe infolge der unterschiedlichen Regelungen dieser Frage die Privilegierungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes 1976 für obsolet erklärt, soweit das Jagdrecht im Rahmen der Regelvermutungen hinter den Zuverlässigkeitsanforderungen des Waffenrechts zurückbleibe (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 102 zu Art. 14 Nr. 1a); BVerwG, Urt. v. 13.12.1994, 1 C 31/92, BVerwGE 97, 245, juris Rn. 39).

Im Zuge der Novellierung des Waffenrechts durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom Oktober 2002 hat der Gesetzgeber keine dem § 30 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1976 - danach waren Inhaber von Jagdscheinen von der gegenüber Inhabern von Waffenbesitzkarten erforderlichen Zuverlässigkeitsprüfung ausgenommen - vergleichbare Regelung in das Waffengesetz mehr aufgenommen. Dem Vorschlag des Bundesrates, die Vorschrift des § 4 Abs. 3 WaffG - danach hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen - um einen Satz 2 des Inhalts „Dies gilt nicht für Inhaber gültiger Jagderlaubnisse" zu ergänzen (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 104), sind die Bundesregierung und der Gesetzgeber nicht gefolgt. Die Bundesregierung hat in ihrer Erwiderung ausgeführt (BT-Drs. 14/7758, S. 128 zu Nr. 9), es könne trotz der geplanten Neuregelung einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung durch die Jagdbehörden auf eine periodische Überprüfung der für das Waffenrecht elementaren Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch eines Jägers im Hinblick auf dessen Umgang mit Waffen und Munition nicht immer verzichtet werden, insbesondere da diese Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG auf wesentlich mehr Erkenntnisquellen gestützt werde (vgl. § 5 Abs. 5 WaffG); sie sei erforderlich, wenn kein gültiger Jagdschein mehr vorliege.

Die Neuregelung war aus der Sicht des Gesetzgebers zur Harmonisierung der gesetzlichen Regelungen der Ordnungsbereiche Jagd- und Waffenrecht nach Begründung des Gesetzgebers auch im Hinblick auf die in § 13 WaffG für Jäger nach wie vor enthaltenen Erleichterungen zur Erlangung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition erforderlich (vgl. dazu BT-Drs 14/7758, S. 128 zu Nr. 9 (Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 2 - neu - WaffG). Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 13 WaffG für das Verhältnis von Waffen- und Jagdrecht verdeutlicht, dass eine zuvor gegebene Privilegierung von Jagdscheininhabern hinsichtlich der Frage der Zuverlässigkeit nicht mehr gewollt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.2012, 6 C 27.11, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 101 Rn. 27). Nach § 13 Abs. 1 WaffG wird bei der Beantragung einer Waffenbesitzkarte durch Jäger nur noch das Bedürfnis unterstellt; von der Überprüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG und damit auch der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung (§§ 5 und 6 WaffG), werden die Jäger dagegen nicht (auch nicht "in der Regel") freigestellt.

ddd) Die vorstehend dargestellten Umstände sprechen deutlich dafür, dass der Gesetzgeber die durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts von Oktober 2002 im BJagdG gerissene Lücke hinsichtlich der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens, in Folge derer es dem Wortlaut des § 17 Abs. 5 BJagdG nach nicht (mehr) möglich ist, das Verfahren im Hinblick auf Strafverfahren bezüglich aller zuverlässigkeitsrelevanter Straftatbestände auszusetzen (sondern nur bzgl. der in § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG genannten), nicht beabsichtigt hat. Diese Lücke widerspricht dem Grundgedanken des § 17 Abs. 5 BJagdG 1976, der Waffenbehörde bei laufenden Verfahren zu - allen in Frage kommenden - zuverlässigkeitsrelevanten Straftatbeständen die Möglichkeit zu geben, das Jagdscheinverfahren auszusetzen, um nicht zuerst trotz der Unsicherheit hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Antragstellers den Jagdschein erteilen und diesen später nach erfolgter Verurteilung des Antragstellers wieder einziehen zu müssen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn diese Lücke ausgerechnet im Zuge jener Gesetzesnovellierung entstehen sollte, mit der gerade die letzten Privilegierungen des Jagdrechts gegenüber dem Waffenrecht hinsichtlich der Prüfung der Zuverlässigkeit beseitigt werden sollten. Dann käme es nämlich wieder zu einer zuverlässigkeitsbezogenen Privilegierung im Jagdrecht gegenüber dem Waffenrecht, weil der Jagdschein-Antragsteller, dem eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 60 Tagessätzen droht, anders als ein vergleichbar betroffener Antragsteller für eine waffenrechtliche Erlaubnis, keine Aussetzung des Erteilungsverfahrens hinzunehmen hätte, obwohl eine solche Verurteilung in beiden Fällen gleichermaßen regelhaft zur Unzuverlässigkeit und damit zur Versagung der Erlaubnis führt.

100eee) Der Umstand, dass der Gesetzgeber nach der Novellierung vom Oktober 2002 in dem Zeitraum ab 2003 in mehreren weiteren Änderungen des Bundesjagdgesetzes die Vorschrift des § 17 Abs. 5 BJagdG unverändert gelassen hat, spricht nicht dagegen, dass die Regelungslücke (weiterhin) unbeabsichtigt ist.

Keine dieser Änderungen hat den Inhalt des § 17 BJagdG zum Gegenstand gehabt. Die einzige Änderung, die sich überhaupt auf diese Norm ausgewirkt hat, war das „Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht ... im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon“ vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), mit dem im dortigen Art. 38 (a. a. O., S. 1944) u. a. § 17 BJagdG dahin geändert wurde, dass im dortigen Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 die Wörter „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt wurden. Angesichts dessen hatte der Gesetzgeber keinen Anlass, sich bei diesen Novellierungen damit zu beschäftigen, ob die Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG lückenhaft geworden war.

Eine Offensichtlichkeit der Regelungslücke, die gegen deren Planwidrigkeit sprechen würde, war nicht gegeben. Es handelte sich nicht um einen Sachverhalt, der dem Gesetzgeber im Zuge einer aus anderem Anlass vorgenommenen Novellierung des BJagdG gleichsam ins Auge springen musste. Dem entspricht es, dass es bisher kaum Rechtsprechung und keine obergerichtliche Hauptverfahrensentscheidung zu dem hier streitgegenständlichen Problem gibt (vgl. insoweit lediglich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.7.2006, OVG 11 S 35.06, juris Rn. 6: eine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG sei in Betracht zu ziehen; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.3.2017, 3 B 37/17, juris Rn. 7, und VG Hannover, Urt. v. 29.12.2016, 11 A 3482/16, juris Rn. 23, die im jagdrechtlichen Verfahren die Bestimmung des § 5 Abs. 4 WaffG unmittelbar bzw. entsprechend anwenden).

fff) Die Analogie steht schließlich - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht im Widerspruch zur Unschuldsvermutung. Die Aussetzung der Entscheidung über die Erteilung des Jagdscheines hat keine Präjudizwirkung für eine spätere Versagung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit des Antragstellers; diese setzt nach wie vor eine rechtskräftige Verurteilung voraus. Vielmehr dient die Aussetzung vorrangig - neben der Entlastung der Verwaltung - der Gefahrenprävention und soll verhindern, dass ein Jagdschein erteilt und eine Person zur Benutzung von Jagdwaffen ermächtigt wird, obwohl bereits Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person aufgrund ihrer jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit beim Umgang mit Waffen die Sicherheit der Allgemeinheit gefährden könnte und ihr damit der Jagdschein wieder zu entziehen wäre.

cc) Die für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG auf die Fallgruppen der § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WaffG erforderliche „Ähnlichkeit“ (Vergleichbarkeit von Normzweck und Interessenlage) ist ebenfalls gegeben. Es lässt sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.2013, 6 C 5.12, BVerwGE 146, 224 juris Rn. 33; Urt. v. 31.1.2017, a. a. O., Rn. 29).

Der Sinn der Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG, das Erteilungsverfahren im Hinblick auf gegen den jeweiligen Antragsteller anhängige Strafverfahren hinsichtlich sämtlicher zuverlässigkeitsrelevanter Straftatbestände aussetzen zu können, um zu vermeiden, dass die Waffenbehörde gezwungen wird, trotz Zuverlässigkeitsbedenken einen Jagdschein zu erteilen, den sie nach erfolgter Strafverurteilung wegen dann feststehender Unzuverlässigkeit wieder einziehen müsste, hätte den Gesetzgeber dazu veranlasst, diese Bestimmung auch auf die Fallgruppen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WaffG zu erstrecken oder § 5 Abs. 4 WaffG für entsprechend anwendbar zu erklären, wenn er die insoweit entstandene Lücke erkannt hätte.

Um die Zuverlässigkeitsprüfung angemessen durchführen zu können, ist die Aussetzungsbefugnis auch in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WaffG erforderlich. Könnte die Behörde zwar die Voraussetzungen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit prüfen, das Erteilungsverfahren aber nicht während dieser Prüfung aussetzen, wäre sie faktisch entweder zu einer schnellen und damit weniger sorgfältigen Prüfung gezwungen oder sie müsste das Risiko in Kauf nehmen, später den Jagdschein nach erfolgter Erteilung wegen inzwischen vorliegender rechtskräftiger Verurteilung einziehen zu müssen. Dies wäre nicht nur eine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit, sondern schaffte die Gefahr, dass waffen- und jagdrechtlich unzuverlässige Personen zumindest vorübergehend zum Gebrauch von Waffen berechtigt sein können. Unter diesem Aspekt wäre eine ungleiche Bewertung von Versagung und Aussetzung widersprüchlich und würde dem Ziel des Gesetzgebers nach erhöhter Sicherheit zuwiderlaufen.

Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Erteilung eines Jagdscheins an einen sich später auf Grund eines bereits feststehenden Sachverhalts als unzuverlässig herausstellenden Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit insofern bedenkliche Auswirkungen haben kann, als § 13 Abs. 3 bis 6 BJagdG nach wie vor einige Privilegierungen von Jagdscheininhabern (soweit es nicht um deren Zuverlässigkeit oder Eignung geht) normiert. Entgegen dem Vortrag des Klägers kann ein Jagdschein (ebenso wie ein Waffenschein) regelmäßig zu einem Neuerwerb einer Waffe und damit zu einer Erhöhung des Gefahrenpotentials führen. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 3 WaffG, der Inhaber von Jagdscheinen von der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht für den Kauf von Langwaffen freistellt, womit das Erfordernis eines Voreintrags in die Waffenbesitzkarte entfällt. § 13 Abs. 6 WaffG entbindet Jäger von der Notwendigkeit der Einholung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, um Jagdwaffen bei sich zu führen und mit diesen schießen zu dürfen.

Gegen eine Vergleichbarkeit von Normzweck und Interessenlage spricht nicht der Umstand, dass das BVerwG in einer früheren Entscheidung das Jagd- und Waffenrecht als zwei unterschiedliche Rechtskreise angesehen hat, die nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung miteinander zu vergleichen seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.1995, 1 C 20.94, juris Rn. 28). Diese Entscheidung erging vor der hier maßgeblichen Novellierung des Jagd- und Waffenrechts vom Oktober 2002 und bezog sich auf eine Rechtslage, die dadurch gekennzeichnet war, dass der Gesetzgeber seinerzeit die Zuverlässigkeitsanforderungen im Waffen- und Jagdrecht gerade unterschiedlich geregelt hatte.

dd) Die vom Kläger angeführte jagdrechtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1982 (BVerwG, Urt. v. 22.4.1982, 3 C 35.81, BVerwGE 65, 233, juris) steht der hier gebotenen Analogie ebenfalls nicht entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dort ausgeführt (a. a. O., Rn. 19), grundsätzlich reichten Zweckmäßigkeitserwägungen allein nicht aus, um eine Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus anzuwenden. Für die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung könne nur der in ihr zum Ausdruck gekommene (objektivierte) Wille des Gesetzgebers maßgebend sein, so wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem Sinnzusammenhang ergebe. Selbst der Entstehungsgeschichte der Vorschrift komme nur insoweit Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach dem Wortlaut und Sinnzusammenhang bereits ermittelten Auslegung bestätige oder Zweifel behebe. Demnach lasse sich (im dortigen Fall) die analoge Anwendung nicht allein mit der Begründung rechtfertigen, § 17 BJagdG sei überarbeitet worden, um übereinstimmende Zuverlässigkeitsvoraussetzungen waffenrechtlicher und jagdrechtlicher Bestimmungen zu schaffen.

Diese Ausführungen betrafen allerdings keine analoge Anwendung von § 17 Abs. 5 BJagdG, sondern die Frage einer extensiven Auslegung von § 18 Abs. 3 BJagdG über dessen Wortlaut hinaus (vgl. die Ausführungen a. a. O., Rn. 17 und 18). Mit einer Analogie zu § 18 Abs. 3 BJagdG hat sich das BVerwG dort an anderer Stelle (Rn. 26 f.) ebenfalls beschäftigt und dies wegen Fehlens einer planwidrigen Gesetzeslücke abgelehnt; das unterscheidet den dortigen Fall maßgeblich von dem hier vorliegenden.

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG nach Maßgabe der vorstehend gebildeten Analogie lagen vor.

Danach kann die zuständige Behörde, sofern ein Verfahren nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG oder ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 WaffG noch nicht abgeschlossen ist, die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

Zu dem bei der hier anhängigen Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.1985, 3 C 25.84, juris Rn. 42), hier also der Verlängerung des Jagdscheins durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim am 29. September 2015, waren diese Voraussetzungen erfüllt.

Zu diesem Zeitpunkt war das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft L. gegen den Kläger wegen Verdachts der Untreue noch nicht abgeschlossen. Es handelte sich dabei um ein Verfahren im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG, denn es betraf den Verdacht eines vorsätzlichen Vergehens, das mit einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen hätte sanktioniert werden können. Eine Veruntreuung kann gemäß § 266 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft H. hatte keine Auswirkungen auf das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft L., denn dieses war ein eigenständiges Verfahren, das prozessual in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft H. stand.

c) Der Beklagten stand hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens ein Ermessensspielraum zu; insoweit sind keine durchschlagenden Mängel ersichtlich.

aa) Die Beklagte hat erkannt, dass die Aussetzungsentscheidung in ihrem Ermessen lag. Das ergibt sich zwar noch nicht aus dem Ausgangsbescheid vom 13. Juli 2015, auf dessen Seite 2 unten es heißt „... und somit die Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins auszusetzen ist“. In dem (insoweit maßgeblichen) Widerspruchsbescheid vom 17. August 2015 hat die Beklagte aber ausgeführt, der Ausgangsbescheid sei „recht- und zweckmäßig“. Das Abstellen auf die Zweckmäßigkeit der Aussetzungsentscheidung lässt darauf schließen, dass die Beklagte ihren Ermessensspielraum erkannt hat.

bb) Die Beklagte hat ihr Ermessen auch tatsächlich ausgeübt. Zwar finden sich in den genannten Bescheiden keine Ausführungen zu Ermessenserwägungen. Jedoch hat die Beklagte zum einen in ihrer Klageerwiderung vom 18. August 2015 hinsichtlich der Frage der Ermessensausübung Bezug genommen auf „deren ausführliche Stellungnahme vom 29.04.2015“. Dabei handelte es sich zwar an sich um eine amtsinterne Stellungnahme, die sich auf ein vom Kläger an den Innensenator gerichtetes Schreiben vom 10. April 2015 bezog; mit dem genannten Schriftsatz hat die Beklagte die dortigen Ausführungen aber in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt und geltend gemacht, die dortigen Erwägungen seien auch maßgeblich für die Ermessensentscheidung gewesen. Das ist eine formell zulässige Vorgehensweise, weil die Beklagte damit bereits im Verwaltungsverfahren getätigte, aber bis dahin nicht offenbarte Ermessenserwägungen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgereicht hat; dies stellt die Heilung eines lediglich formellen Begründungsmangels gem. §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG dar. In dieser Stellungnahme finden sich Erwägungen, die verdeutlichen, dass und weshalb die Beklagte das Verfahren aussetzen wollte (Aspekte der Sicherheit im Allgemeinen und im vorliegenden Fall, der damalige Stand des Ermittlungsverfahrens in L. mit dem dort vom Landgericht L. bestätigten Durchsuchungsbeschluss, vom Kläger ausgeschlagene Gesprächsangebote zwecks Klärung des Sachverhalts in dem von der Staatsanwaltschaft L. geführten Ermittlungsverfahren, die vom Sachbearbeiter per e-mail vom 23.3.2015 mitgeteilte Aussicht: „Ggfs. könnte dann von einer Verfahrensaussetzung abgesehen werden.“). Zum anderen hat die Beklagtenvertreterin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. September 2016 darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter der Beklagten im Verwaltungsverfahren Erwägungen dahingehend angestellt hätten, ob von der Aussetzungsbefugnis Gebrauch gemacht werden solle. Dem entspricht es, dass bereits während des Verwaltungsverfahrens die Beklagte den Kläger gebeten hatte, nähere Angaben zu den Ermittlungsverfahren, insbesondere zu dem bei der Staatsanwaltschaft L. geführten Verfahren zu machen, um der Beklagten Anhaltspunkte zu liefern, die gegen eine Aussetzung sprechen könnten. Damit hat sie konkludent zum Ausdruck gebracht, dass ihr der Ermessensspielraum bekannt war und sie zugunsten des Klägers erwogen hat, von der Aussetzung abzusehen.

cc) Die Beklagte hat die Interessen der Allgemeinheit und des Klägers hinreichend gegeneinander abgewogen.

aaa) Laut einigen Kommentierungen zur Parallelvorschrift des § 5 Abs. 4 WaffG und auch zu § 17 Abs. 5 BJagdG sind im Regelfall keine hohen Anforderungen an die Ermessensausübung zu stellen.

Die Kommentierungen zu § 5 Abs. 4 WaffG gehen wiederholt dahin, im Regelfall werde die Aussetzung des Erlaubnisverfahrens im Kontext des präventiven Charakters der Vorschrift angezeigt sein. Die Regelung sei vor allem im öffentlichen Interesse geschaffen worden; von ihr dürfe deshalb nur abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigten, etwa wenn abzusehen sei, dass es zu keiner Anklage oder Verurteilung kommen werde (vgl. Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 34; Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Aufl. 2004, Bd. 2, § 5 Rn. 52). Es sei im Rahmen der Ermessensausübung zu prüfen, ob nach dem Stand der Ermittlungen mit einer Verurteilung offensichtlich nicht zu rechnen sei, wenn es sich also zeige, dass die Einleitung des Strafverfahrens auf Umstände zurückzuführen sei, die ihrerseits den Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat (§ 145 d StGB) oder der falschen Verdächtigung (§ 165 StGB) erfüllten (vgl. Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht Bd. 2, 46. Aktualisierung Februar 2005, § 5 WaffG, Rn. 67).

In einer Kommentierung zu § 17 Abs. 5 BJagdG (vgl. A. Tausch in: Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, §17 Rn. 163) heißt es, die Behörde treffe ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, und sie solle von einer Aussetzung dann absehen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu weniger als 60 Tagessätzen zu erwarten sei.

bbb) Eine ermessensfehlerhafte Vorgehensweise der Beklagten ist nicht ersichtlich. Sie hat sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens wiederholt über den Stand des Ermittlungsverfahrens in L. informiert und keine Anhaltspunkte dafür erhalten, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Anklage gegen den Kläger kommen werde. Die zuständige Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft L. hat dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten mit E-Mail vom 27. April 2015 mitgeteilt, die bei dem Kläger im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmten Unterlagen würden derzeit gesichtet und ausgewertet, die Ermittlungen würden aber sicher noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Laut Vermerk vom 3. August 2015 hat die Beklagte an jenem Tag in einem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft L. erfahren, dass die dortigen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien, es aber nicht ausgeschlossen erscheine, dass in den nächsten Wochen Anklage erhoben werde. Die sachbearbeitende Mitarbeiterin schloss den Vermerk ab mit dem Satz: „Daher werden wir den Aussetzungsbescheid aufrecht erhalten“. Wie sich aus dem späteren Vorbringen des Klägers ergibt (vgl. seinen Schriftsatz vom 8.5.2018, S. 2), ist es tatsächlich noch zur Anklage gekommen, die dann allerdings zurückgenommen wurde.

Angesichts der hohen Beträge der in die Stiftung eingebrachten Mittel (... Euro) wäre im Fall einer Verurteilung des Klägers auch ein Strafmaß von mindestens 60 Tagessätzen Geldstrafe hoch wahrscheinlich gewesen.

ccc) Die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgetragenen Einwände greifen nicht durch.

(1) Anders als es der Kläger meint, versprach die Aussetzung einen Vorteil für die öffentliche Sicherheit. Auch wenn der Kläger laut eigenen Angaben im Besitz von Waffen blieb, durfte er diese nicht mehr in der Öffentlichkeit zur Jagdausübung nutzen. Sein Einwand, er hätte unter Begehung einer Straftat (zweckentfremdete Nutzung der Waffen) dennoch eine Gefahrensituation schaffen können, überzeugt nicht. Wie die Beklagtenvertreterin in der Berufungsverhandlung zutreffend erwidert hat, kämen die Aussetzungsregelungen in § 5 Abs. 4 WaffG und § 17 Abs. 5 BJagdG nach dieser Logik ermessensfehlerfrei nur gegenüber solchen Antragstellern zur Anwendung, die sich auf der Grundlage der beantragten Erlaubnis erstmals Waffen zulegen wollen, nicht aber gegenüber denjenigen Antragstellern, die bereits Waffen besitzen und sie bis zu einer rechtskräftigen zuverlässigkeitsrelevanten Verurteilung weiter besitzen dürfen. Ein derartig eingeschränkter Anwendungsbereich der genannten Aussetzungsregelungen wäre jedoch zweckwidrig.

(2) Es lag auch keine Ermessensreduzierung zu Gunsten des Klägers aus Gründen des Vertrauensschutzes vor. Aus dem Umstand, dass dem Kläger durch die Beklagte seit vielen Jahren regelmäßig die Verlängerung des Jagdscheines gewährt wurde, leitete sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine auch zukünftige Neuerteilung bzw. Verlängerung ohne ein Gebrauchmachen von der Aussetzungsmöglichkeit des § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG ab. Die Voraussetzungen für die Verlängerung eines Jagdscheins richten sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung. Die Befristung von Jagd- und auch Waffenscheinen dient gerade dazu, nach Ablauf ihrer Geltungsdauer der Verwaltung wieder volle Regelungsoffenheit für die Zukunft zu verschaffen, so dass nach den gesetzlichen Regelungen allein die objektiven Erteilungsvoraussetzungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ausschlaggebend dafür sind, ob der Jagdschein (erneut) zu erteilen ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 6.4.2005, 20 B 155/05, juris Rn. 3).

(3) Nicht in ihre Ermessenserwägungen einzubeziehen hatte die Beklagte die Frage der Verurteilungswahrscheinlichkeit (ebenso A. Tausch in Schuck, BJagdG, a. a. O., Rn. 162). Der Einwand des Klägers, die Tatsache, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren in H. eingestellt worden sei, hätte für eine geringe Verurteilungswahrscheinlichkeit zum damaligen Zeitpunkt auch in L. gesprochen, überzeugt nicht. Der Beklagten oblag es nicht, eine eigene Beurteilung in dieser Hinsicht anzustellen. Allein der Umstand, dass das denselben Lebenssachverhalt betreffende Verfahren bei der Staatsanwaltschaft H. eingestellt worden war, legte nicht eine so geringe Verurteilungswahrscheinlichkeit in L. nahe, dass die Beklagte solches hätte annehmen und in ihre Ermessensentscheidung einbeziehen müssen. Die Beklagte war auch nicht etwa gehalten (wie der Kläger dies in der Berufungsverhandlung vertreten hat), wegen unzureichender Informationen seitens der Staatsanwaltschaft L. über den Verlauf des dortigen Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass dieses dem Kläger gegenüber ohne Ergebnis bleiben werde, und deshalb von der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens abzusehen. Vielmehr sprach der für die Beklagte erkennbare Ablauf des Ermittlungsverfahrens in L. dafür, dass neue Tatsachen aufgetreten waren, die eine Verurteilung doch noch wahrscheinlich machten; dem entspricht es, dass es zu der vom Landgericht L. gebilligten Durchsuchung beim Kläger mit der Beschlagnahmung von Unterlagen gekommen war.

(4) Soweit der Kläger nunmehr (...) geltend gemacht hat, die Beklagte habe das Ermessen nicht zu seinen Lasten ausüben dürfen, weil in seinem Fall auch das Grundrecht aus Art. 12 GG betroffen gewesen sei (die Einnahmen aus dem von ihm und seiner Familie verwalteten Forstbetrieb trügen zur Erhaltung der Lebensgrundlage bei), greift dies schon deshalb nicht durch, weil er der Beklagten diesen Gesichtspunkt bis dahin so nicht vorgetragen hatte und sie ihn daher in ihre Ermessensentscheidung nicht einbeziehen konnte. Der Kläger hat darauf im Verwaltungsverfahren weder mit seinen Stellungnahmen im Rahmen der Anhörungen noch mit seinen Fachaufsichtsbeschwerden an den Innensenator noch mit seinem Widerspruch hingewiesen. Auch die Klagebegründung vom 30. Juli 2015 hat noch keinen solchen Vortrag enthalten (...). Im Übrigen hätte die Beklagte den Gesichtspunkt der Sicherheit auch höher gewichten dürfen als die Bedeutung der insoweit offenbar vorliegenden „wenig ertragreichen Tätigkeiten, die für sich genommen kein Auskommen sichern“ (...), auch wenn sie zum Familieneinkommen beitragen. Davon abgesehen dürften während der Zeit der Aussetzung andere Familienangehörige verblieben sein, die über einen Jagdschein verfügten und damit zur Wildbretverwertung und zum Forstschutz beitragen konnten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.