OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.02.2016 - 17 U 139/15
Fundstelle
openJur 2018, 7782
  • Rkr:

1. Ein durch die in den Belehrungstext kleingedruckt hochgesetzte und auf eine Fußnote auf "Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen" hinweisende Ziffer lenkt grundsätzlich nicht vom eigentlichen Fließtext der Belehrung ab und verstößt damit nicht gegen das Deutlichkeitsgebot.

2. Eine an die zutreffende Widerrufsbelehrung in einem gesonderten Absatz angehängte überflüssige Belehrung über in Wirklichkeit nicht vorliegende "Finanzierte Verträge" ist im Hinblick auf das Deutlichkeitsgebot unschädlich.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 17.06.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.700,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Darlehensverträge.

Die Beklagte - eine Sparkasse - vergibt Verbraucherdarlehen. Die verheirateten Kläger nahmen zur Immobilienfinanzierung am 18.08.2009 drei durch eine Grundschuld besicherte Darlehen bei der Beklagten auf zu einem Nennbetrag von insgesamt 275.000,- €, ein Darlehen mit der Kto.Nr. A über einen Nennbetrag von 125.000,- € zu einem bis 30.08.2019 unveränderlichen Zinssatz von nominal 4,09 % pro Jahr (Anlage K 1), ein weiteres Darlehen Kto.Nr. B über einen Nennbetrag von 120.000,-€ zu einem bis 30.08.2017 unveränderlichen Zinssatz von nominal 3,88 % pro Jahr (Anlage K 2) sowie ein drittes Darlehen Kto.Nr. C über einen Nennbetrag von 30.000,- € zu einem bis 30.08.2015 unveränderlichen Zinssatz von nominal 3,68 % pro Jahr (Anlage K 3).

Die Darlehensverträge enthielten jeweils in einem eingerahmten Kasten folgende Widerrufsbelehrung:"Widerrufsbelehrung

zum vorstehenden Darlehensvertrag

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen

_1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an

... Sparkasse

... Straße

Stadt1

Fax-Nr. ...

e-Mail: ....de

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. (...)

Finanzierte Geschäfte

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem sie ihre Verpflichtung aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (...)

...................................... .................................................

Ort, Datum Unterschrift des Verbrauchers

Bearbeitungshinweise: -1 Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen.

  -Jeder Verbraucher hat ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten."

Wegen der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K 4 im Anlagenband verwiesen.

Mit Schreiben vom 18.12.2013 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen "innerhalb der gesetzlichen Frist" (Anlage K 5). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 02.01.2014 zurück (Anlage K 6).

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die hinsichtlich aller drei Darlehensverträge identischen Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, so dass sie noch im Jahr 2013 hätten wirksam widerrufen können. Der verwendete Belehrungstext widerspreche dem Deutlichkeitsgebot. Auch könne sich die Beklagte wegen mehrerer inhaltlicher Abweichungen von der Musterbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a. F. nicht mehr auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. berufen.

Die Beklagte hingegen hat die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrungen seien entsprechend den gesetzlichen Anforderungen formuliert, so dass der Widerruf erst im Jahr 2013 verfristet sei. Auch sei das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt und seine Ausübung rechtsmissbräuchlich.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und diese Entscheidung begründet wie folgt:

Zwar liege ein Feststellungsinteresse der Kläger vor. Die beantragten Feststellungen könnten aber nicht ausgesprochen werden, da die Darlehensverträge fortbestünden. Der Widerruf vom 18.12.2013 sei wegen Ablaufs der zweiwöchigen Widerrufsfrist unwirksam.

Die Widerrufsbelehrungen in den Darlehensverträgen vom 18.08.2009 genügten den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften. Insbesondere seien die Belehrungen deutlich gestaltet gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F.. Die Belehrung sei drucktechnisch durch Rahmen und Fettdruck der Überschriften auf einer eigens zu unterschreibenden Seite ausreichend vom Rest des Darlehensvertrag abgehoben. Der Standort am Ende des nur zehn Seiten langen Vertrags mindere die Deutlichkeit nicht.

Hinsichtlich der inhaltlichen Bedenken der Kläger könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. berufen, wonach eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. genüge, wenn die Musterbelehrung in der Anlage 2 in Textform verwendet werde. Die Belehrungen entsprächen diesem Muster, da die durch die Kläger gerügten Abweichungen im Ergebnis nicht ins Gewicht fielen, solange wie hier die gewählte Belehrung in Wortwahl, Satzbau und Gestaltung der Musterbelehrung im Wesentlichen noch entspreche.

Die eingefügte Fußnote 1 hindere den Kläger nicht daran, den Fristbeginn zu bestimmen, da sich diese Fußnote offensichtlich an die Mitarbeiter der beklagten Bank richte.

Der Inhalt der auf die Widerrufsfolgen folgenden Belehrung zu "finanzierten Geschäften" sei unerheblich, da es sich im konkreten Fall nicht um ein "verbundenes Geschäft" im Sinne der Ziff. 10 der Gestaltungshinweise in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a. F. handele.

Die Beklagte hätte die Kläger auch nicht gesondert darüber belehren müssen, dass sie die Darlehensverträge einzeln, d.h. unabhängig vom jeweils anderen Darlehensnehmer widerrufen könnten. Denn eine solche gesonderte Belehrung sei weder in § 355 BGB a.F. noch in der BGB-InfoV und der Musterbelehrung in deren Anlage vorgesehen.

Es könne damit dahinstehen, ob das Widerrufsrecht verwirkt, bzw. seine Ausübung rechtsmissbräuchlich sei.

Aus den dargelegten Gründen könne auch den weiteren Anträgen nicht entsprochen werden.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist fristgerecht begründeten Berufung

Die Kläger rügen die Verletzung materiellen Rechts: Die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. Die Belehrungen über den Fristbeginn entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Diese widersprächen vielmehr dem Deutlichkeitsgebot, da der Fußnotenhinweis "1 bitte Frist im Einzelfall prüfen" hinter "2 Wochen" verwirrend sei.

Auch die überflüssige Belehrung über "Finanzierte Geschäfte" lenke von der eigentlichen Belehrung ab und widerspreche damit dem Deutlichkeitsgebot. Denn der Zusatz habe einen eigenen Inhalt und sei für das Verständnis und die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich.

Die Kläger könnten sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion aus § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. infolge der Verwendung der Musterbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 11.06.2010 geltenden Fassung berufen, da die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen nicht dem damals gültigen Muster entsprächen. Entscheidend für den Wegfall der Schutzwirkung sei, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Hier habe die Beklagte - wie erstinstanzlich ausgeführt - in den Inhalt der Widerrufsbelehrungen eingegriffen, insbesondere im Abschnitt "Finanzierte Geschäfte", auch wenn hier gerade keine verbundenen Verträge vorgelegen hätten. Denn die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung sei auch unter Berücksichtigung eines Gestaltungshinweises zu messen, der für den konkreten Einzelfall nicht einschlägig sei.

Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt. Denn hier hätten die Kläger keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich die Beklagte berufen könnte. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie den Klägern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe.

Auch sei der Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich. Denn die Beklagte könne keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt habe, die Kläger über ihr Widerrufsrecht zu belehren.

Die Rechtsprechung nehme im Übrigen eine Verwirkung nur in Fällen des Widerrufs nach vollständiger Vertragsabwicklung an, wenn zwischen Vertragsabwicklung und Widerruf bereits mehrere Jahre vergangen seien.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.06.2015, Az. 2-10 O 322/14 wie folgt zu erkennen.1.

Es wird festgestellt, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern aus dem Darlehensvertrag vom 18.08.2009 zu der Darlehenskontonummer A durch den wirksamen Widerruf der Kläger vom 18.12.2013 nicht mehr besteht.

2.

Es wird festgestellt, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern aus dem Darlehensvertrag vom 18.08.2009 zu der Darlehenskontonummer B durch den wirksamen Widerruf der Kläger vom 18.12.2013 nicht mehr besteht.

3.

Es wird festgestellt, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern aus dem Darlehensvertrag vom 18.08.2009 zu der Darlehenskontonummer C durch den wirksamen Widerruf der Kläger vom 18.12.2013 nicht mehr besteht.

4.

Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus den Darlehensverträgen vom 18.08.2009 zu den Darlehenskontonummern A, B und C nach erfolgtem Widerruf nur die nach Abzug sämtlicher von den Klägern an die Beklagten geleisteten Zahlungen zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eingang der einzelnen Zahlungen bei der Beklagten verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Nutzungsentschädigung in Form der marktüblichen Verzinsung der Nettodarlehenssumme schulden.

5.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.849,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise stellen die Kläger folgende Anträge:

6.

Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger 67.571,20 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Zahlung von 291.767,86 €.

7.

Es wird festgestellt, dass die nach dem 31.12.2014 geleisteten Tilgungen der Kläger auf die streitgegenständlichen Darlehen auf die Restschuld der Darlehen angerechnet werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 517, 520 ZPO). Die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.06.2015 muss jedoch der Zurückweisung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO anheimfallen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.

1. Die Berufung bietet nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat auf der Grundlage der durch die Kläger mit Schriftsatz vom 28.01.2016 vorgebrachten Ausführungen die im Hinweisbeschluss vom 29. Dezember 2015 niedergelegten Bewertungen, mit denen ein Anspruch der Kläger als unbegründet bezeichnet worden ist, erneut überdacht. Dies führt dazu, dass weiterhin eine abweichende Beurteilung gegenüber der zutreffenden landgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht kommt:

- Soweit die Kläger gegenüber dem Hinweisbeschluss des Senats rügen, auch der Fußnotentext gehöre zum Inhalt der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn die durch die Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Urteil vom 05.10.2015, Az. 14 U 2439/14) betrifft eine andere Widerrufsbelehrung und sieht in der Fußnote - wie der Senat - gerade keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot aus § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F., sondern lediglich eine inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F.. Die Frage, ob sich die Beklagte wegen inhaltlicher Übereinstimmung mit der Musterbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. berufen kann, konnte jedoch der Senat mangels Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot offen lassen.

- Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Hinweisbeschluss vom 22.07.2015, Az. 14 U 27/15) meinen, die Beklagte hätte durch einen Zusatz deutlich machen müssen, dass sich die Belehrung nicht an die Verbraucher, sondern an den Kreditsachbearbeiter richtet, so erfüllen die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen mit dem Zusatz "Bearbeitungshinweise" diese Anforderung. Auch das OLG Düsseldorf befasst sich im Übrigen mit einer anderen Widerrufsbelehrung und erachtet die Fußnote als erheblich nur im Rahmen der Prüfung der Schutzwirkung aus § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV.

- Entgegen der durch die Kläger vertretenen Auffassung kann der Fußnotentext "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" auch nicht zu der Auffassung führen, die Frist könne im Einzelfall länger oder kürzer sein als zwei Wochen. Der Fußnotentext ist vielmehr durch den Verbraucher - sollte er sich trotz des Zusatzes "Bearbeitungshinweise:" angesprochen fühlen - allenfalls als Mahnung aufzufassen, im Einzelfall den Ablaufzeitpunkt der Frist zu beachten und sein Widerrufsrecht rechtzeitig auszuüben.

- Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15) monieren, der inhaltlich der gesetzlichen Regelung entsprechende Zusatz der Widerrufsbelehrungen betreffend "Finanzierte Geschäfte" widerspreche dem Deutlichkeitsgebot, lässt sich dies der zitierten Entscheidung gerade nicht entnehmen, die in diesem Zusatz - ohne einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot zu prüfen - lediglich eine inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung in der Anlage 2 zur BGB-InfoV a. F. sieht, die dazu führt, dass sich die Bank nicht auf die Schutzwirkung aus § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen kann. Im Übrigen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29.12.2015 verwiesen.

2. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben:

Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Zwar ist denkbar, dass die hier entschiedene Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird. Eine grundsätzliche Bedeutung ist aber nur zu bejahen, wenn über die Auslegung der Rechtsfrage in der Rechtsprechung schon unterschiedliche Ansichten geäußert worden sind (BGH, Beschluss vom 08.02.2010, Az. II ZR 156/09, zitiert nach juris; Zöller-Heßler, 31. Auflage 2016, § 522 Rn. 38). Die Frage, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot entspricht, ist aber bisher nicht abweichend entschieden. Vielmehr hat sich mit dieser Frage bisher nur das Oberlandesgericht München (Beschlüsse vom 20.04.2015 und 21.05.2015, Az. 17 U 709/15) befasst und diese - ebenfalls mit einem die Berufung gem. § 522 ZPO zurückweisenden Beschluss - genauso entschieden wie der Senat.

Damit erfordern auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.

3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.