LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 05.10.2015 - 6 O 2114/15
Fundstelle
openJur 2018, 9392
  • Rkr:
Gründe

LG Nürnberg-Fürth

6 O 2114/15

Endurteil

vom 05.10.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für die Zeit vom 31.12.2014 bis 18.06.2015 auf 5.930,- € festgesetzt, für die Zeit ab dem 19.06.2015 auf 5.770,- €.

Tatbestand

Die Kläger fordern von der Beklagten die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren für insgesamt vier Darlehensverträge zurück.

Die Kläger nahmen in den Jahren 2008, 2009 und 2010 bei der beklagten Bank insgesamt vier Darlehen zur Finanzierung der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf.

Am 25.08.2008 schlossen die Kläger und die Beklagte den ersten Darlehensvertrag unter der Nummer ... über einen Gesamtbetrag von 60.000,- € mit einer mitfinanzierten "einmaligen Bearbeitungsprovision" in Höhe von 4%, also 2.400,- € (Anlage K2) ab. Zum damaligen Zeitpunkt betrieben die Kläger bereits drei Photovoltaikanlagen, unter anderem auf Gebäuden der Feuerwache Bad Ems und des Bauhofes Pirmasens, mit denen sie eine Einspeisevergütung in Höhe von 16.093,- € bei Leistungen von 9,24 kWp, 8,96 kWp und 12,6 kWp erzielten (Anlage B2). Die durch den Darlehensvertrag finanzierte Anlage (ca. 15,23 kWp) sollte auf dem Dach einer Sporthalle in Bad E. installiert werden.

Am 14.08.2009 schlossen die Parteien unter den Nummern ... und ... in einem einheitlichen Dokument zwei Darlehensverträge mit Kreditbeträgen von 50.000,- € und 44.000,- € (Anlage K3) ab. Dabei sahen die Verträge jeweils "einmalige Risikoprämien" in Höhe von 2% bezogen auf 50.000,- € (1.000,- €) und in Höhe von 4% bezogen auf 44.000,- € (1.760,- €) vor. Es wurden statt 1.760,- € jedoch tatsächlich nur 1.600,- € einbehalten. Weiterhin wurde eine "einmalige Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 470,- € berechnet. Für das Darlehen in Höhe von 44.000,- € wurde dabei eine Sondertilgungsoption in Höhe von mindestens 1.000,- € vereinbart. Die finanzierten Anlagen sollten Leistungen von 17,44 bzw. 11,78 kWp erbringen.

Am 08.06.2010 schlossen die Parteien unter der Nummer ... einen weiteren Darlehensvertrag über einen Gesamtbetrag von 15.000,- € mit einem mitfinanzierten "Bearbeitungsentgelt" in Höhe von 2%, mithin 300,- € (Anlage K1). Mit diesem Darlehensvertrag sollte eine solarthermische Anlage und ein Heizungsaustausch auf dem Grundstück der Kläger finanziert werden.

In allen Fällen wurden zur Sicherheit die durch die Darlehensverträge von 2008 und 2009 finanzierten Photovoltaikanlagen an die Beklagte sicherungsübereignet und die Forderungen auf Zahlung der Stromeinspeisevergütung an die Beklagte abgetreten.

Die Kläger sind der Auffassung, dass sie die streitgegenständlichen vier Darlehensverträge als Verbraucher zu privaten Zwecken aufgenommen hätten. Bei den von der Beklagten regelmäßigen genutzten Darlehensformularen handele es sich um einseitig von der Beklagten formulierte Verträge; die mitfinanzierten Bearbeitungsgebühren, Entgelte und Risikoprämien benachteiligten die Kläger in unangemessener Weise. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehen sei auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

Mit Schriftsatz vom 19.06.2015, per Fax bei Gericht am selben Tag eingegangen, nahmen die Kläger hinsichtlich des Klageantrags 1 einen Teil der Forderung in Höhe von 160,- € zurück, da bezüglich des Darlehens vom 14.08.2009 statt 1.760,- € wie im Vertrag genannt tatsächlich nur 1.600,- € durch die Beklagte einbehalten wurden.

Die Kläger, die ihre Ansprüche wegen der verfahrensgegenständlichen Darlehen zunächst in einem Mahnverfahren verfolgt hatten, beantragen zuletzt:

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag von 5.770,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2014;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 1.257,19 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kläger sich unternehmerisch betätigt hätten und daher die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht zur Anwendung komme. Die Beklagte unterscheide sich von anderen Banken dadurch, dass sie umweltfreundliche Energien fördere und dabei für Vorhaben, die sie als ökologisch förderfähig ansehe, besonders günstige Konditionen gewähre, welche sich an den Konditionen der KfW orientierten. Das Bearbeitungsentgelt sei Gegenleistung unter anderem für eine betriebswirtschaftliche Beratung hinsichtlich des unternehmerischen Vorhabens und für die Stellung eines jederzeit sondertilgbaren Kredits. Sie verlange für die Finanzierung der Solaranlagen im Gegensatz zu anderen Kreditinstituten auch keine anderen Sicherheiten (wie Grundschulden auf Grundstücken) für die Darlehen. Vor Abschluss des ersten Darlehensvertrags habe ein ausführliches Gespräch zwischen den Klägern und einer Mitarbeiterin der Beklagten stattgefunden. Die Darlehensvertragsentwürfe seien jeweils individuell auf das klägerischen Vorhaben zugeschnitten gewesen. Hilfsweise wendet die Beklagte Verjährung ein.

Das Gericht hat zur Sache mündlich verhandelt und nach einem Richterwechsel das Verfahren mit Zustimmung der Parteien ins schriftliche Verfahren übergeleitet. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 29.06.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Vereinbarungen über den Einbehalt der Bearbeitungsentgelte in Höhe von insgesamt 5.770,- € verstoßen nicht gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der einbehaltenen Beträge steht den Klägern daher nicht zu.

Insbesondere sind die Vereinbarungen nicht nach AGB-Recht unwirksam.

1. Bei den vereinbarten Bearbeitungsentgelten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass die entsprechenden Klauseln in allen streitgegenständlichen Verträgen identisch waren mit Ausnahme der Höhe der einbehaltenen Entgelte. Auch die Hinweise und Erklärungen zu den Gründen für die Einbehaltung sind wortgleich. Die Beklagte trägt zwar vor, dass es im Vorfeld der Vertragsschlüsse ein ausführliches Beratungsgespräch zwischen den Klägern und einer Mitarbeiterin der Beklagten gegeben habe und dass im Anschluss individuelle Darlehensentwürfe vorgeschlagen worden seien. Diese allgemeine Behauptung wurde von den Klägern bestritten. Kontakt sei nur telefonisch und brieflich erfolgt, insbesondere hätten die Kläger keinerlei Interesse an einer Sondertilgungsmöglichkeit gehabt, für die sie ein zusätzliches Entgelt zu zahlen bereit gewesen wären. Ein Aushandeln im Einzelnen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ist damit durch die Beklagte nicht nachgewiesen.

2. Offen bleiben kann, ob es sich bei den Vereinbarungen über die Bearbeitungsentgelte um kontrollfreie Preisabreden oder um gemäß § 307 Abs. 3 BGB kontrollfähige Nebenpreisabreden handelt, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, Rn. 24-62, zit. nach juris).

3. Selbst wenn die Vereinbarungen über die Bearbeitungsentgelte kontrollfähige Nebenpreisabreden sind, sind sie rechtswirksam (ebenso LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.08.2015, 10 O 9729/14; LG Neubrandenburg, Urteil vom 30.06.2015, 4 O 55/15; LG Cottbus, Urteil vom 18.06.2015, 2 O 27/15; LG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2015, 2 O 298/14; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.06.2015, 2-19 O 285/14; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.05.2015, 1 O 334/14; LG Augsburg, Urteil vom 16.12.2014, 31 O 3164/14; LG München I, Urteil vom 22.08.2014, 22 O 21794/13; a. A. LG Magdeburg, Urteil vom 13.08.2015, 11 O 1887/14; LG Chemnitz, Urteil vom 13.06.2014, 7 O 28/13; LG Itzehoe, Versäumnisurteil vom 14.02.2014, 7 O 66/13). Namentlich liegt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 und 2 BGB vor (hierzu a) und b)).

a) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Die Anwendung von § 307 BGB setzt voraus, dass die Abweichung vom dispositiven Recht Nachteile von einigem Gewicht begründet. Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen eigenen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Es bedarf einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind (vgl. zum Ganzen Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 307 Rn. 12 m. w. N. aus der BGH-Rechtsprechung). Auch im Verkehr zwischen Unternehmern ist bei der Inhaltskontrolle nicht auf die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall, sondern auf eine überindividuell-generalisierende Betrachtung abzustellen (Palandt-Grüneberg a. a. O., § 307 Rn. 39). Für eine typisierende Betrachtungsweise zumindest im Verkehr zwischen Unternehmern spricht auch ein Umkehrschluss zu der Vorschrift des § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind.

Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Es handelt sich um das gesetzliche Regelbeispiel einer unangemessenen Benachteiligung. Die dadurch begründete Vermutung ist widerleglich. Sie entfällt, wenn die Leitbildabweichung sachlich gerechtfertigt ist und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist oder wenn eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass die Klausel nicht unangemessen benachteiligt (vgl. zum Ganzen Palandt-Grüneberg a. a. O., § 307 Rn. 28 m. w. N. aus der BGH-Rechtsprechung).

b) Nach diesen Maßgaben stellen die zwischen Unternehmern getroffenen Vereinbarungen über laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (hierzu aa) und bb)).

aa) Die unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers wird zwar gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB indiziert. Denn das laufzeitunabhängig zu entrichtende Bearbeitungsentgelt stellt eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB dar, wonach das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet ist (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, Rn. 65-68, zit. nach juris).

bb) Eine Unwirksamkeit der Bestimmungen über die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelte gemäß § 307 Abs. 1 BGB ist gleichwohl nicht gegeben. Die gebotene umfassende Interessenabwägung ergibt, dass eine etwaige Benachteiligung des Unternehmers durch die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts jedenfalls nicht von hinreichendem Gewicht ist und deshalb nicht unangemessen ist (hierzu (1) bis (6)).

(1) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13; auch Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13) ist bei einem Verbraucherdarlehensvertrag eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts enthaltene Klausel über die Erhebung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden des Kreditinstituts entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Maßgeblich gegen die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in Verbraucherdarlehensverträgen spricht, so der Bundesgerichtshof weiter, dass hiermit nicht bloß unerhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, Rn. 63, 77, zit. nach juris).

(2) Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs können hier nicht unmittelbar gelten.

Denn die Kläger schlossen die Darlehensverträge vorliegend nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ab. Die Kläger waren vielmehr als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB tätig. Sie betrieben bereits bei Abschluss des ersten der insgesamt vier verfahrensgegenständlichen Darlehensverträge drei Photovoltaikanlagen und erzielten mit diesen drei Anlagen eine Einspeisevergütung in Höhe von 16.093,- € (Anlage B2). Die neu durch die streitgegenständlichen Darlehen zu finanzierenden Anlagen sollten deutlich höhere Leistungen erbringen. Außerdem errichteten die Kläger die Anlagen fast ausschließlich auf Gebäuden, die sich nicht in ihrem Eigentum befanden. Daraus wird deutlich, dass die Kläger planmäßig und wiederholt Energieanlagen errichteten und betrieben, um nennenswerte Einkünfte zu erzielen. Der Bereich der bloßen Verwaltung des eigenen privaten Vermögens ist angesichts der Vielzahl von Anlagen, der Größe des Kreditvolumens (allein aus den streitgegenständlichen Darlehen in Höhe von 169.000,- €), der Leistung der jeweiligen Anlagen und dem damit verbundenen regelmäßigen laufenden Verwaltungsaufwand überschritten.

(3) Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs können auch nicht entsprechend für die vorliegende Konstellation - Darlehensvertrag zwischen zwei Unternehmern - herangezogen werden (ebenso u. a. OLG München, Beschluss vom 13.10.2014, 27 U 1088/14; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.06.2014, 23 W 27/14). Es liegen rechtlich erhebliche Unterschiede vor, die einer Übertragung dieser Rechtsprechung entgegenstehen.

Der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass die Erwägungen, die nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs die Nachteile für den Darlehensnehmer bei der Vertragsabwicklung als nicht bloß unerheblich erscheinen lassen, bei einem Darlehensvertrag eines Kreditinstituts mit einem Unternehmer nicht oder nur deutlich abgeschwächt zutreffen (hierzu (a) und (b)).

(a) Ein vom Bundesgerichtshof für das Verbraucherdarlehen erkannter Nachteil ist, dass sich die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zulasten des Kunden auswirkt. Kündigt er das Darlehen oder zahlt er es vorzeitig zurück, verbleibt der Bank das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt selbst bei nur kurzer Vertragslaufzeit in voller Höhe. Zugleich kann die Bank als weitergehenden Ersatz für den ihr entgangenen Gewinn und einen etwaigen Zinsverschlechterungsschaden eine auf 1% gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (§ 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Demgegenüber stünde ihr, wenn sie die Bearbeitungskosten in den Zins einkalkulierte, zum Ausgleich ihrer Kosten und sonstigen Schäden allein die gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung zu. Durch die von der Bank gewählte Vertragskonstruktion steigt damit bei nur kurzer Vertragslaufzeit der im Darlehensvertrag genannte effektive Jahreszins beträchtlich an. Zudem ist der vollständige Einbehalt eines Bearbeitungsentgelts, dem keine selbstständige Leistung für den Kunden gegenüber steht, geeignet, das jederzeitige Ablösungsrecht aus § 500 Abs. 2 BGB zu gefährden, das bei Krediten, die keine Immobiliarkredite sind (vgl. § 503 Abs. 1 BGB), gemäß § 511 BGB zwingend ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, Rn. 79 f., zit. nach juris).

Bei einem Unternehmerdarlehen besteht indes von vornherein (abgesehen vom Sonderfall des Existenzgründers im Sinne des § 512 BGB) kein Ablösungsrecht gemäß § 500 Abs. 2 BGB. Auch kommt der Unternehmer von vornherein nicht in den Genuss der gesetzlichen Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, so dass auch keine Umgehung dieser Deckelung durch ein Bearbeitungsentgelt droht. Eine Benachteiligung des Darlehensnehmers durch das Entgelt gegenüber der gesetzlichen Lage, wie es beim Verbraucherdarlehen der Fall ist, scheidet damit aus (ebenso Hanke /Adler, WM 2015, 1313, 1318f.).

Der Anstieg des effektiven Jahreszinses durch ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung wirkt sich beim Unternehmer im wirtschaftlichen Ergebnis typischerweise deutlich weniger aus als beim Verbraucher. Anders als der Verbraucher kann der Unternehmer das laufzeitunabhängige Entgelt sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung ansetzen. Dies wirkt sich in Anbetracht der Progression des Steuertarifs bei typisierender Betrachtung günstig aus (ebenso Hanke /Adler, WM 2015, 1313, 1318). Zudem ist der Unternehmer, anders als der Verbraucher, im Standardfall in der Lage, die Kosten des Darlehens einschließlich eines laufzeitunabhängigen Entgelts zu amortisieren (ebenso Hanke /Adler, WM 2015, 1313, 1318). Für ihn stellt das Entgelt Aufwand dar, den er typischerweise durch die Einnahmen aus der unternehmerischen Tätigkeit, zu der er das finanzierte Objekt einsetzt, decken kann.

(b) Ein weiterer vom Bundesgerichtshof für das Verbraucherdarlehen erkannter Nachteil ist, dass das Bearbeitungsentgelt üblicherweise nicht separat erhoben, sondern mitkreditiert wird. Das bedeutet, dass der Kunde das Bearbeitungsentgelt mitfinanziert. Folge ist, dass er bis zur vollständigen Tilgung des Bearbeitungsentgelts zugleich Zinsen hierauf zu zahlen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, Rz. 78., zit. nach juris).

Auch diese Belastung wiegt beim Unternehmer deutlich weniger schwer aufgrund der bereits erwähnten sofortigen steuerlichen Absetzbarkeit des gesamten Bearbeitungsentgelts und der typischerweise gegebenen Amortisationsmöglichkeit.

(4) Die AGB-rechtlich zulässige Erhebung von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelten führt nicht nur zu vorbenannten, für den Unternehmer im Vergleich zum Verbraucher ohnehin nicht so gravierenden Belastungen. Sie eröffnet dem Unternehmer auch Chancen.

Erfahrungsgemäß besteht bei der bankeninternen Kalkulation eines Darlehensangebots ein Zusammenhang zwischen der Bearbeitungsgebühr und dem Nominalzinssatz. Je geringer die Bearbeitungsgebühr ist, desto höher ist typischerweise der Nominalzinssatz (und umgekehrt). Dies eröffnet dem Unternehmer im Grundsatz die Wahl zwischen einem Tarifmodell ohne Bearbeitungsgebühr auf der einen Seite und einem Modell mit (relativ hoher) Bearbeitungsgebühr auf der anderen Seite. Dabei kann es für den Unternehmer unter dem steuerlichen Aspekt der sofortigen Absetzbarkeit durchaus von Interesse sein, wenn ein Kreditinstitut ihm auch ein Tarifmodell mit Bearbeitungsgebühr anbieten kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Unternehmer typischerweise (besser als ein Verbraucher) in der Lage ist, die Vor- und Nachteile der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten zu erkennen. Er verfügt, anders als der Verbraucher, über eine gesteigerte Geschäftserfahrenheit und kann daher prüfen, ob sich ein Darlehen mit Einmalentgelt für ihn als sinnvoll darstellt oder nicht.

(5) Ein weiterer Vorteil für den Unternehmer besteht darin, dass mit der Bearbeitungsgebühr im unternehmerischen Bereich regelmäßig auch eine besondere Prüftätigkeit der Bank in Gestalt einer besonderen Bonitätsprüfung einhergeht, die im Hinblick auf Umfang und Intensität typischerweise über die bei einem Verbraucherdarlehen hinausgeht. Davon profitiert auch der unternehmerisch tätige Darlehensnehmer. Er erhält, spätestens mit der Vergabeentscheidung, eine externe Einschätzung zur Tragfähigkeit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und seines Finanzierungsvorhabens. Anders als bei Verbraucherdarlehen, bei welchen die Bank die Bonität der gestellten Sicherheiten insbesondere für den Fall des Scheiterns des Kreditengagements und somit ganz vorrangig im eigenen Interesse prüft, prüft die Bank bei einem gewerblichen Investitionsdarlehen mit der wirtschaftlichen Plausibiliät der Investition gerade die Aussichten des Gelingens des Kreditengagements, das vornehmlich im Interesse des Darlehensnehmers steht. Die Prüfung, für die die Gebühr erhoben wird, findet mithin auch im eigenen Interesse des unternehmerischen Darlehensnehmers statt.

(6) Nach Vorstehendem bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei Bearbeitungsentgelten für Unternehmerdarlehen um einen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berücksichtigenden Handelsbrauch (vgl. zu den Anforderungen etwa MüKoBGB/Basedow, BGB, 6. Aufl. 2012, § 310 Rn. 11) handelt.

4. Die Frage, ob etwaige Rückzahlungsansprüche verjährt sind, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, ein Gebührensprung liegt nicht vor und die Zuvielforderung betrug weniger als 10%. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.