LG Duisburg, Urteil vom 15.04.2016 - 7 S 111/15
Fundstelle
openJur 2018, 7598
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 33 C 19/15

Die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen mit Unternehmern durch allgemeine Geschäftsbedingungen der darlehensgebenden Bank ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 01.10.2015, Az. 33 C 19/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 453,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Berufungsinstanz, trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren nebst darauf entfallender Zinsen und Nutzungsausfall in Höhe von insgesamt 453,54 Euro in Anspruch, die er an die Beklagte auf der Grundlage zweier Darlehensverträge, mit denen Kraftfahrzeugkäufe des Klägers finanziert wurden, gezahlt hat.

Der Kläger ist Inhaber eines Brandschutzunternehmens, in dem neben dem Kläger zwei fest angestellte Mitarbeiter und zwei Mitarbeiter auf 400,00-Euro-Basis beschäftigt sind. Für dieses Unternehmen und für private Zwecke erwarb der Kläger zwei Kraftfahrzeuge, deren Kaufpreis jeweils über die Beklagte finanziert wurde. Der Kläger schloss mit der Beklagten am 26.06.2008 einen Darlehensvertrag über 3.536,23 EUR Nettodarlehenssumme ab. In dem seitens der Beklagten gestellten Darlehensformular (Bl. 20 d.A.) waren neben dem Darlehenszins von 5,20 % nominal (104,24 EUR) Bearbeitungskosten i.H.v. 71,97 EUR ausgewiesen. Am 20.04.2009 schloss der Kläger mit der Beklagten einen weiteren Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs in Höhe einer Netto-Darlehenssumme von 11.350,00 EUR ab. Auch in diesem Darlehensvertrag waren einmalige Bearbeitungskosten i.H.v. 237,99 EUR enthalten.

Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass es sich beim Kläger um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handle, auf den die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur formularmäßigen Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren keine Anwendung finde. Zwar sei § 307 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 Nr. 1 BGB im Grundsatz auch auf Geschäfte mit Unternehmern anwendbar, indes liege eine unangemessene Benachteiligung eines Unternehmers durch die von Banken formularmäßig in Rechnung gestellten Bearbeitungsgebühren regelmäßig nicht vor. Dies gelte umso mehr für den Kläger, der regelmäßig Kraftfahrzeuge für seinen Gewerbebetrieb finanziere.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Er wendet sich insbesondere gegen die Auffassung des Amtsgerichts, dass § 307 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 Nr. 1 BGB auf die hier streitgegenständlichen Verträge keine Anwendung finde, weil er die Darlehensverträge mit der Beklagten als Unternehmer abgeschlossen habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 01.10.2015, Az. 33 C 19/15, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 453,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 70,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren sei im Rahmen von Darlehensverträgen mit Unternehmern wirksam möglich. Insbesondere seien die für die Rechtsprechung des BGH für Verbraucherverträge maßgeblichen Gründe auf Darlehensverträge mit Unternehmern nicht übertragbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das amtsgerichtliche Urteil (Bl. 88 ff. d.A.) sowie die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und auch in der Sache erfolgreich.

Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB die Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Bearbeitungsgebühren verlangen, denn diese Zahlungen sind ohne Rechtsgrund erfolgt. Insbesondere sind die in den jeweiligen Darlehensverträgen enthaltenen Vereinbarungen zur Bearbeitungsgebühr der Beklagten unwirksam, weil sie gegen § 307 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen.

Zwischen den Parteien ist in der Sache unstreitig, dass es sich bei den in den Formularen der Beklagten, in denen die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr enthalten war, um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Eine andere Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2014, I-6 U 75/14 - sämtlich zitiert nach juris) auch nicht deswegen geboten, weil die Beklagte die Bearbeitungskosten für diesen Vertrag individuell ausgerechnet und im Vertrag ausgewiesen hat. Denn für die Annahme einer AGB genügt es, dass diese Bestimmung "im Kopf des Verwenders" auf eine unbestimmte Vielzahl von Verträgen Anwendung finden soll (BGH Urt. v. 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13). Soweit in der Literatur für Darlehensverträge mit Unternehmern in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die übliche Vorgehensweise bei Großprojekten Zweifel geäußert werden (vgl. Herweg/Fürtjes, ZIP 2015, 1261, 1262), sind diese jedenfalls auf den hier vorliegenden Fall der Finanzierung von Firmenfahrzeugen nicht einschlägig. Auch handelt es sich - was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt - bei den jeweils vereinbarten Bearbeitungsgebühren um eine der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB unterworfene Preisnebenabrede (BGH a.a.O.).

Die von der Beklagten verwendete Klausel hinsichtlich der Bearbeitungskosten ist gem. §§ 307 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 Nr. 1; 310 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Nach den grundsätzlichen, der seinerzeit bereits herrschenden Meinung entsprechenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2013 (Az. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12 - beide zitiert nach juris und m.zahlr.w.N.), denen sich die Kammer anschließt, handelt es sich bei der formularmäßigen Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren durch kreditgebende Banken im Rahmen von Verbraucherkreditgeschäften um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil diese den Kunden, insbesondere wenn er Verbraucher ist, i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligen. Denn die Bank weicht mit der Vereinbarung dieser Gebühren vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ab, wonach dem Darlehensgeber als Gegenleistung für die Darlehensgewährung der laufzeitabhängig bemessene Zins, nicht aber zusätzlich ein laufzeitunabhängiges zusätzliches Entgelt für solche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung zusteht, deren Erfüllung allein im eigenen Interesse des Verwenders steht.

Auf den Kläger als Unternehmer finden diese Grundsätze hinsichtlich der hier im Streit stehenden Darlehensverträge ebenfalls Anwendung. Der Kläger hat im Rahmen des jeweiligen Darlehensvertrags als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB gehandelt, denn er geht mit seinem Brandschutzunternehmen einer gewerblichen Tätigkeit nach und die Anschaffung der Fahrzeuge erfolgte unstreitig zumindest auch für seinen Betrieb. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers geboten, die Fahrzeuge seien neben der gewerblichen Nutzung auch zu privaten Zwecken angeschafft worden. Denn die Frage, ob ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB gehandelt hat, ist nicht nach der inneren Willensrichtung, sondern nach der nach außen tretenden objektiven Qualität des Verhaltens zu beurteilen. Analog § 344 HGB gehört ein Geschäft auch dann zum Unternehmen, wenn es nicht dessen Kernbereich betrifft (Bamberger in BeckOK, BGB Kommentar, Stand 11/2015, § 14, Rn. 14 m.w.N. - beckonline). Dass die finanzierten Fahrzeuge ausschließlich privaten Zwecken dienten und deswegen eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. LG Frankfurt NJW-RR 2004, 1208 - beckonline), wird vom Kläger selbst nicht geltend gemacht.

Die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühr im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen auch auf die Fälle der formularmäßigen Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts bei Darlehensgewährung an einen Unternehmer Anwendung findet, hat der BGH in den genannten Entscheidungen offen gelassen und ist in der Folge in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet worden. Teile der Rechtsprechung (OLG Celle, Urt. v. 02.12.2015, Az. 3 U 113/15 - soweit erkennbar unveröffentlicht, Bl. 130 ff. d.A.; LG Chemnitz, Urt. v. 13.06.2014, Az. 7 O 28/13; LG Magdeburg, Urt. v. 13.08.2015, Az. 11 O 1887/14; LG Düsseldorf, Az. 10 O 517/14; AG Bocholt, Urt. v. 24.06.2015, Az. 4 C 48/15; AG Stuttgart, Urt. v. 24.06.2015, Az. 1 C 1137/15 - juris) und Literatur (Schmidt, LMK 2014, 361197 - beide beckonline) folgern aus dem Umstand, dass sich der BGH in seinen Entscheidungen maßgeblich auf das für Unternehmer im gleichen Maße wie für Verbraucher geltende gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB stützt, dass die Rechtsprechung ohne weiteres auch auf Unternehmensdarlehensverträge anwenden lasse. Demgegenüber folgern weite Teile der Rechtsprechung (LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015, Az. 8 S 341/15; LG Essen, Urt. v. 26.02.2015, Az. 6 O 417/14 - Sonderfall des öffentlich geförderten Existenzgründungskredits; LG Frankfurt/M. Urt. v. 07.08.2015, Az. 2-18 O 435/14 -Sonderfall der Darlehensgewährung in der Unternehmenskrise; LG Hamburg, Urt. v. 20.08.2015, Az. 413 HKO 109/14; Urt. v. 21.08.2015, Az. 238 O 520/14; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 05.10.2015, Az. 6 O 2114/15; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015, Az. 7 O 37/15; LG Leipzig, Urt. v. 16.07.2015, Az. 7 O 3450/14; LG Neubrandenburg, Urt. v. 30.06.2015, Az. 4 O 55/15; LG München, Urt. v. 22.08.2014, Az. 22 O 21794/13; LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015, Az. 2 O 298/14; AG Berlin-Mitte, Urt. v. 15.12.2015, Az. 8 C 79/15; AG Magdeburg, Urt. v. 08.06.2015, Az. 120 C 435/15; AG Rostock, Urt. v. 08.07.2015, Az. 46 C 547/14) aus dem gem. § 310 Abs. 1 S. 2 BGB für Geschäfte mit Unternehmern eingeschränkten Anwendungsbereich des § 307 Abs. 2 BGB, dass eine Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren deswegen nicht vorliegen könne, weil es insbesondere auch im unternehmerischen Verkehr üblich ist und war, derartige Gebühren zu vereinbaren.

Die Kammer schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Die formularmäßige Vereinbarung gesonderter laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren im Rahmen von Darlehensverträgen mit Unternehmern stellt ebenfalls eine gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßende Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags und damit unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB dar. Aus den vom BGH in den zum Verbraucherdarlehensvertrag ergangenen Entscheidungen genannten Gründen ist nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB der laufzeitabhängige Zins das Entgelt für die Gewährung des Darlehens; die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts weicht von diesem Leitbild in erheblicher Weise ab. Denn durch diese Gebühren werden die Kosten einer Tätigkeit, zu der der Verwender nebenvertraglich oder gesetzlich verpflichtet ist und deren Erbringung ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegt, auf den Kunden abgewälzt.

Die bei der Prüfung der Wirksamkeit der Klausel schließlich vorzunehmende Interessenabwägung führt zur Feststellung deren Unwirksamkeit. In diesem Zusammenhang ist zwar zunächst davon auszugehen, dass Unternehmer bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise im Allgemeinen weniger schutzbedürftig sind als Verbraucher. Denn typischerweise verfügt der Unternehmer im Vergleich zum Verbraucher über die größere geschäftliche Erfahrung, über bessere Möglichkeiten der Nachteilsvermeidung sowie die Möglichkeit, Kosten und Lasten anderweitig abzudecken bzw. auf andere abzuwälzen (vgl. BGH Urt. v. 06.04.2005; Az. XII ZR 308/02 - juris, dort. Rn. 30; Wurmnest in MünchKomm, BGB, Kommentar, 7. Aufl. 2016, § 307, Rn. 80; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, Kommentar, 6. Aufl. 2013, § 307 BGB, Rn. 186 ff. m.w.N.). Indes führt jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung der Finanzierung eines Gebrauchtwagenkaufs eines kleineren Unternehmens die Interessenabwägung zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren. Die bei der Beurteilung der Wirksamkeit von AGB gebotene typisierende Betrachtungsweise schließt eine Differenzierung nach Unternehmensgröße, Unternehmensfunktion und Branche nicht aus, sondern gebietet sie geradezu (Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, a.a.O., § 307, Rn. 196 f.). Dies zugrunde gelegt ist die Interessenlage der Vertragsparteien jedenfalls im Falle des - wie hier - kleineren Unternehmers als Darlehensnehmer im Rahmen einer Fahrzeugfinanzierung nicht anders zu beurteilen als beim Verbraucherkreditvertrag. Schon das im Zusammenhang mit der Fahrzeugfinanzierung vergleichsweise geringe Kreditvolumen indiziert einen Prüfungsaufwand der finanzierenden Bank, der den bei Verbraucherkrediten typischerweise nicht übersteigt. Darüber hinaus war bei der Finanzierung dieser vergleichsweisen geringen Anschaffungsbeträge die Möglichkeit der Nachteilsvermeidung des Unternehmers als Darlehensnehmer vergleichsweise gering, weil derartige Kredite zur fraglichen Zeit typischerweise nur bei Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts gewährt wurden.

Eine unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern und Unternehmern hinsichtlich der Frage, ob die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit einer Darlehenshingabe wirksam ist, ist auch nicht gem. § 310 Abs. 1 S. 2 BGB geboten. Der Anwendungsbereich des § 307 Abs. 1 und 2 BGB wird im Rahmen der Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern durch § 310 Abs. 1 S. 2 BGB dahingehend eingeschränkt, dass auf die Handelsbräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Ein Handelsbrauch in diesem Sinne liegt vor, wenn "es sich bei der Übung um eine im Verkehr der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt" (st. Rspr., vgl. nur BGH MDR 1985, 50; NJW 1994, 659, beide zitiert nach juris und m.w.N.). Dabei spricht allein die schriftliche Fixierung einer Regelung nicht gegen die Annahme, es handle sich um einen Handelsbrauch, vielmehr kann die Schriftform auch auf der Vorstellung beruhen, einem bestehenden Handelsbrauch zu folgen und diesen lediglich der Vollständigkeit halber festzuschreiben (BGH NJW 1994, 659 - juris). In AGB enthaltene Regelungen können zwar einen bestehenden Handelsbrauch wiedergeben oder sich zu einem solchen entwickeln. In Abgrenzung zur bloßen Handelsüblichkeit einer vertraglichen Bestimmung liegt ein Handelsbrauch nur dann vor, wenn die betreffende Regelung von den Vertragsparteien auch ohne ausdrückliche Vereinbarung freiwillig befolgt würde (BGH MDR 1981, 47 - juris). Hieran fehlt es indes erkennbar, soweit die Zahlung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren für eine Darlehensgewährung in Rede steht. Vielmehr wurden die Bearbeitungsgebühren üblicherweise einseitig von der darlehensgewährenden Banken im Rahmen der Darlehensverträge formularmäßig vorgegeben. Somit wurde nicht ein bestehender Handelsbrauch schriftlich fixiert, sondern es wird in unzulässiger Weise umgekehrt versucht, durch die regelmäßige Verwendung derartiger Klauseln einen entsprechenden Handelsbrauch zu begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 1 ZPO ist im Hinblick auf die angeführte unterschiedliche Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühr bei der Darlehensvergabe an Unternehmer sowohl wegen der grundsätzlichen Bedeutung als auch zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung geboten, § 543 Abs. 2 ZPO.