OLG Bamberg, Beschluss vom 18.02.2016 - 2 UF 247/14
Fundstelle
openJur 2018, 9250
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AmtsgerichtsFamiliengerichts - Forchheim vom 8.7.2014 in Ziffer 2. und 3. abgeändert:

Ziffer 2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. (Vers.-Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,8035 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Vers.-Nr. ... bei der E., bezogen auf den 31.10.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A., Vers.-Nr. ... ein Anrecht zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 21.570,91 € nach Maßgabe der Teilungsordnung der A. Lebensversicherung A. in der Fassung vom 1.12.2012 und nach Maßgabe des Tarifs VGRU2U sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen E76 FID, bezogen auf den 31.10.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E., Vers.-Nr. ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,4766 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto, Vers.-Nr. ... bei der B., bezogen auf den 31.10.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D., Vers.Nr. ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3.285,13 € nach Maßgabe der Teilungsordnung der D. i.d. Fassung vom 01.01.2015 bezogen auf den 31.10.2012 übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der F. findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der C., Vers.-Nr. ... findet nicht statt.

Ziffer 3:

Der Antragsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 2.155,00 € bis 31.12.2014, davon 1.704,00 € Elementarunterhalt und 451,00 € Altersvorsorgeunterhalt, und ab 01.01.2015 in Höhe von monatlich 2.150,00 €, davon 1704,00 € Elementarunterhalt und 446,00 € Altersvorsorgeunterhalt zu bezahlen. Diese Verpflichtung ist befristet bis zum 30.11.2020.

Ab 1.12.2020 wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 458,00 € zu bezahlen.

Die Zahlungen sind monatlich im Voraus, jeweils bis zum 3. eines Monats zur Zahlung fällig.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.840,40 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Antragsgegnerin macht gegen den Antragsteller nachehelichen Ehegattenunterhalt geltend und erstrebt die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Die Ehegatten haben am ... in T. geheiratet.

Aus der Ehe ist die am ...1995 geborene Tochter R. hervorgegangen.

Die Ehegatten trennten sich am ...2012.

Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am ...2012 zugestellt.

Die Ehe wurde im vorliegenden Verfahren mit Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Forchheim vom ...2014 geschieden. Die Scheidung ist rechtskräftig seit ...2014.

Am ...1995 schlossen die Ehegatten vor dem Notar Dr. F. in N. einen notariellen "Ehevertrag und Erbverzicht".

Hierbei wurde unter Ziffer II. 2. folgende Regelung zum nachehelichen Unterhalt getroffen:

"Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass ein Ehegatte nach den gesetzlichen Vorschriften, derzeit §§ 1570, 1572 Nr. 2 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen könnte. Mit dem Abschluss der Kindesbetreuung tritt der Verzicht wieder in Kraft. Im Anschluss an die Kindesbetreuung kann Unterhalt aus anderen gesetzlichen Gründen nicht verlangt werden.

Sobald das jüngste der gemeinschaftlichen Kinder das 18. Lebensjahr vollendet hat, endet in jedem Fall der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes nach den vorstehenden Bestimmungen bzw. wird beiderseitig darauf verzichtet. Auf die nach der Rechtsprechung gegebenen Beschränkungen dieses Ausschlusses von Unterhalt, wenn ein Ehegatte ohne Leistung von Unterhalt anderenfalls Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste, wurde hingewiesen.

Des Weiteren begrenzen wir hiermit die Höhe etwaiger vorstehender Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen wie folgt:

"Der monatliche geschuldete nacheheliche Unterhalt beträgt höchstens DM 3.000,00 (dreitausend deutsche Mark) monatlich. Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, die zu einem Steuervorteil für den Unterhaltsverpflichteten erforderlichen Erklärungen in der erforderlichen Form abzugeben, wenn ihm der Unterhaltsverpflichtete die daraus entstehenden Nachteile ersetzt. Der obige Höchstbetrag ist also immer als Nettobetrag zu verstehen"."

Darüber hinaus wurden auch der Zugewinnausgleich und der Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wechselseitig ausgeschlossen.

Hintergrund für den Abschluss des notariellen Ehevertrages war, dass zeitgleich eine Umstrukturierung der Firma der Mutter des Antragstellers stattfinden sollte. Die Mutter des Antragstellers wollte sich aus der Firma schrittweise zurückziehen. Deshalb sollte die Rechtsform der Firma von einer Einzelfirma in eine GmbH & Co. KG geändert und 12% der Geschäftsanteile auf den Antragsteller übertragen werden. Nach Angaben des Antragstellers hat seine Mutter die Übertragung der Geschäftsanteile davon abhängig gemacht, dass der streitgegenständliche Ehevertrag abgeschlossen wird.

Im Jahr 2008 übertrug die Mutter dem Antragsteller weitere 33% der Geschäftsanteile und an die Schwester des Antragstellers 45% der Geschäftsanteile, 10% der Anteile behielt die Mutter für sich.

Die Antragsgegnerin ist am ...1969 geboren. Sie hat den qualifizierenden Hauptschulabschluss und anschließend bei der Firma K. in G. den Beruf der Bürokauffrau erlernt, wo sie zunächst auch beschäftigt war. Nach der Eheschließung in den Jahren 1994 und 1995 und dann wieder von 1998 bis 2008 arbeitete die Antragsgegnerin in der Firma des Antragstellers als Sekretärin. Nach der Geburt des Kindes erzielte sie mit Ausnahme der Jahre 1999, 2000 und 2001 ausweislich des Versicherungsverlaufs geringfügige Einkünfte aus ihrer Tätigkeit in der Firma des Antragstellers.

Im Jahr 1997 wurde bei der Antragsgegnerin eine Multiple Sklerose diagnostiziert. Aufgrund dieser Erkrankung ist die Antragsgegnerin zu 100% schwerbehindert. Die Antragsgegnerin ist derzeit in Pflegestufe II eingestuft und sitzt im Rollstuhl. Sie wohnt seit Ende August 2012 in einer behindertengerechten Wohnung in T. und nimmt die Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch. Sie wurde im Jahr 2008 verrentet und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von derzeit 777,00 €. Sie hat Vermögen in Form eines Aktiendepots, das aktuell einen Wert von rund 46.000,00 € hat.

Der Antragsteller ist am ...1963 geboren. Er ist selbständiger Unternehmer. Er ist an dem Unternehmen U. GmbH & Co. KG, zu 45% beteiligt. Weitere 45% der Geschäftsanteile halten seine Schwester und zu 10% seine Mutter. Das Unternehmen ist in den Sparten Spedition, Erdbau und Großhandel tätig. Der Antragsteller hat hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Einkünfte des Antragstellers aus Gewerbebetrieb betrugen nach Auskunft des Finanzamtes X. vom 23.10.2015:

– im Jahr 2011 129.981,00 €,

– im Jahr 2012 190.070,00 € und

– im Jahr 2013 258.404,00 €.

Daneben hat er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese beliefen sich:

– im Jahr 2011 auf 4.152,00 €,

– im Jahr 2012 auf 9.909,00 und

– im Jahr 2013 auf 10.364,00 €.

Des Weiteren hat der Antragsgegner Einkünfte aus Kapitalvermögen. diese betrugen:

– im Jahr 2011 0,00 €

– im Jahr 2012 621,00 € und

– im Jahr 2013 10.364,00 €.

Sein monatliches Nettoeinkommen hat der Antragsteller im Termin vor dem Familiengericht in Forchheim vom 27.2.2014 mit 6.848,00 €, sein Nettovermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 450.000,00 € angegeben. Das Vermögen des Antragstellers besteht zum Teil aus Grundbesitz; er ist Eigentümer eines vermieteten Hauses.

Der Antragsteller wohnt in einem in seinem Eigentum stehenden Haus, das auf dem Betriebsgelände der Firma U. GmbH Co. KG steht.

Die gemeinsame Tochter R. der Ehegatten ist Studentin. Sie lebt in E. in einer eigenen Wohnung. Der Antragsteller zahlt an R. einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 670,00 €.

Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, der Ehevertrag vom 28.8.1998 halte einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nicht stand. Der Ehevertrag sei gemäß § 138 BGB sittenwidrig und insgesamt unwirksam. Der Antragstellerin stehe gemäß § 1572 BGB ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 2.703 € Elementarunterhalt zuzüglich 891,00 € Altersvorsorgeunterhalt zu. Der Anspruch ergebe sich aus einer quotalen Berechnung. Bei einer konkreten Bedarfsberechnung stehe der Antragsgegnerin nachehelicher Unterhalt in Höhe von 4.846,54 € zu. Eine Antragserweiterung bleibe diesbezüglich vorbehalten. Darüber hinaus sei der Versorgungsausgleich durchzuführen.

Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte vom 28.8.2013 beantragt,

Der Antragsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung, monatlich, monatlich im Voraus, jedoch spätestens zahlbar zum 1. Werktag des jeweiligen Monats, nachehelichen Ehegattenunterhalt an die Antragsgegnerin zu bezahlen von monatlich 2.703,00 € Elementarunterhalt und 891,00 € Vorsorgeunterhalt.

Der Antragsteller hat in erster Instanz mit Schriftsatz seiner Rechtsanwälte vom 30.9.2013 beantragt,

den Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, der notarielle Ehevertrag sei wirksam. Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt bestehe daher nicht, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Familiengericht hat beide Ehegatten angehört.

II.

Mit Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Forchheim vom 8.7.2014 wurde die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden.

Das Amtsgericht entschied ferner, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet und wies den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt zu verpflichten, ab.

Das Familiengericht begründete seine Entscheidung damit, der Ehevertrag vom 28.12.1998 halte einer Inhalts- und Ausübungskontrolle stand. Demzufolge sei ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen und der Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt abzuweisen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

III.

Gegen diese, den Rechtsanwälten der Antragsgegnerin am 10.7.2014 zugestellte Entscheidung, legte die Antragsgegnerin mit am 07.08.2014 beim Amtsgericht Forchheim eingegangenem Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte Beschwerde ein, die der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 09.10.2014 begründete, eingegangen beim Oberlandesgericht Bamberg per Telefax am 09.10.2015. Die mit Verfügung vom 20.08.2014 antragsgemäß verlängerte Beschwerdebegründungsfrist endete am 10.10.2014.

Die Antragsgegnerin begründet ihre Beschwerde damit, entgegen der Meinung des Amtsgerichts sei der notarielle Ehevertrag sittenwidrig und deshalb von Anfang an nichtig.

1. Die Antragstellerin habe auf nachehelichen Unterhalt, auf den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich kompensationslos verzichtet. Hierdurch werde die Antragsgegnerin objektiv einseitig benachteiligt.

2. Die subjektiven Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit seien ebenfalls gegeben. Die Antragsgegnerin habe bei Abschluss des notariellen Vertrages die Reichweite des gesamten Verzichts nicht erkannt. Der Notarvertrag habe ihr auch nicht vor der Beurkundung vorgelegen. Sie sei erst beim Notartermin über den Inhalt des Vertrages informiert worden. Der Vertrag habe offensichtlich noch kurz vor dem Jahreswechsel abgeschlossen werden sollen, um den Firmenwechsel zum 31.12. durchzuführen. Da die Mutter des Antragstellers die Übertragung der Firmenanteile vom Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht habe, habe man noch einen Eiltermin kurz vor dem Jahreswechsel eingeschoben. Dass der Vertragsschluss unter großem Zeitdruck erfolgt sei, zeige auch die äußere Gestaltung des Notarvertrages.

3. Die Antragsgegnerin habe die Tragweite des Vertrages auch deshalb nicht erkennen können, da sie noch unter dem Einfluss der Geburt des Kindes gestanden habe. Zwischen der Geburt des Kindes und der Vertragsunterzeichnung seien nicht einmal vier Wochen vergangen. Die Antragsgegnerin habe sich deshalb in einer psychischen Ausnahmesituation befunden und daher die Tragweite des Vertrages nicht erkennen können. Dies sei in erster Instanz mit Schriftsatz vom 2.12.2013, dort Seite 3, durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt worden. Hinzu komme, dass es sich bei der Schwangerschaft um eine Zwillingsschwangerschaft gehandelt habe, wobei ein Kind im Mutterleib verstorben sei.

4. Nicht gewürdigt worden sei vom Familiengericht, dass die Beteiligten auch auf ihr gesetzliches Pflichtteilrecht verzichtet hätten. Mit diesem Pflichtteilsverzicht liege ein Totalverzicht der Antragsgegnerin vor mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs wegen Kinderbetreuung. Ein solcher Totalverzicht sei nichtig, da er die Antragsgegnerin einseitig benachteilige.

Das Urteil des Amtsgerichts sei deshalb abzuändern und der Antragsgegnerin nachehelicher Unterhalt zuzusprechen und der Versorgungsausgleich sei durchzuführen.

In der Beschwerdebegründung wurde auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin beantragt in der Beschwerdebegründung vom 09.10.2014:

Der Endbeschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 8.7.2014 wird dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich stattfindet und der Antragsteller verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen.

Zuletzt hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 01.04.2015, eingegangen am 02.04.2015, beantragt,

Der Endbeschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 08.07.2014 wird dahingehend abgeändert, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt wird und der Antragsteller verpflichtet wird, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen von monatlich 2.703,00 € Elementarunterhalt und 891,00 € Altersvorsorgeunterhalt.

Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin auch in der Sitzung vom 17.12.2015 vor dem Oberlandesgericht Bamberg gestellt.

Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerden und die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Der Antragsteller rügt die teilweise Unzulässigkeit der Beschwerden. Er hält die "Unterhaltsbeschwerde" für unzulässig, da die Beschwerdeführerin keinen bestimmten Sachantrag nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG gestellt habe.

Der Antragsteller ist zudem der Auffassung, der notarielle Ehevertrag halte einer Wirksamkeitsund Ausübungskontrolle stand, so dass das Erstgericht zu recht den Antrag auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen und festgestellt habe, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.

1. Dem Beweisantritt auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass eine Frau sich unmittelbar nach der Geburt eines Kindes psychisch, körperlich wie hormonell in einer Ausnahmesituation befindet, sei ebenfalls nicht nachzukommen. Der Beweisantrag sei vom Familiengericht zu Recht zurückgewiesen worden.

2. Der Vortrag, dass die Antragsgegnerin ohne nachehelichen Unterhalt auf öffentliche Hilfe angewiesen sein werde, wird bestritten. Dies ändere außerdem nichts an der Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts.

3. Der Unterhaltsverzicht sei gegenseitig erfolgt. Die Antragsgegnerin sei dadurch vom Risiko eines geschäftlichen Scheiterns des Antragstellers befreit worden. Insofern sei der Verzicht für sie günstig.

4. Die Antragsgegnerin habe über Jahre von dem Notarvertrag insofern profitiert, als dieser Voraussetzung für die Übertragung der Geschäftsanteile gewesen sei und dadurch das Einkommen des Antragstellers und damit der Lebensstandard der Familie erheblich gestiegen seien.

5. Jedenfalls sei ein eventueller Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht quotenmäßig zu bestimmen, sondern konkret zu bemessen. Er sei zu begrenzen und zu befristen, § 1578 b BGB.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat die geschiedenen Ehegatten persönlich angehört.

IV.

1) Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG), insbesondere auch bezüglich des Verfahrensgegenstandes nachehelicher Ehegattenunterhalt.

Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und in Familienstreitsachen einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Fehlt es hieran, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Der Beschwerdeführer muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung beinhaltet, beurteilt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen des Urteils beantragt werden. Der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfordert nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht und den Prozessgegner über Umfang und Ziel seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es auch, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll.

Die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG an einen "bestimmten Sachantrag" stellt, sind erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welchem Umfang der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll (BGH, Beschluss vom 25.6.2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443). Hierbei genügt es, dass die bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (BGH vom 04.09.2013, XII ZB 87/12). Nach Ablauf der Frist eingegangene Schriftsätze und vorgetragene Erklärungen sind hingegen unbeachtlich.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung bezüglich der Folgesache Ehegattenunterhalt. Zwar wird in der Beschwerdebegründung vom 09.10.2014 lediglich beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen, ohne im Antrag einen bestimmter Unterhaltsbetrag anzugeben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch ihrem ganzen Inhalt nach, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel ihren in erster Instanz gestellten Antrag auf Zahlung eines nachehelichen Ehegattenunterhalts in Höhe von 2.703,00 € Elementarunterhalt zuzüglich 891,00 € Altersvorsorgeunterhalt weiterverfolgen will. Dies lässt sich bereits daraus entnehmen, dass in der Beschwerdebegründung erklärt wird, dass das erstinstanzliche Urteil abzuändern und der Antragsgegnerin nachehelicher Unterhalt zuzusprechen sei. Ferner wird auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen, mithin auch auf die in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen. Hieraus ist eindeutig zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde den in der ersten Instanz gestellten Zahlungsantrag weiterverfolgt.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist es regelmäßig als ein ausreichender, den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechender Sachantrag anzusehen, wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz beantragt. Soweit die Beschwerdebegründung keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergäbe, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Sache nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern deshalb, um Sachanträge aus der ersten Instanz weiter zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 4.9.2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879). Der vorliegende Fall ist mit dem vom BGH mit Beschluss vom 4.9.2013 entschiedenen Sachverhalt vergleichbar: Im vorliegenden Fall ging es der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeinstanz in erster Linie darum, abzuklären, ob der Ehevertrag vom 28.12.1995 wirksam sei oder nicht. Im Rahmen dieser Rechtsfrage wollte die Beschwerdeführerin sodann ersichtlich ihr erstinstanzliches Unterhaltsbegehren weiterverfolgen, was sich auch aus der Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag am Ende der Beschwerdebegründung ergibt.

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin im Termin vom 27.11.2014 erklärte, dass er bisher keinen konkreten Antrag zur Höhe des Unterhalts gestellt hätte, und er die Höhe des Anspruchs noch beziffern könne, letztlich weil erst der Grund geklärt werden solle, ist dies unbeachtlich. So wie für die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich der Zeitpunkt der Einlegung maßgeblich ist (etwa BGH III ZR 304/15), ist für die Frage, ob ein Sachantrag hinreichend konkret im Sinne des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG gestellt ist, der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingelegte Schriftsatz zur Beschwerdebegründung maßgeblich. Im übrigen zeigt auch der dann letztlich im Termin vom 17.12.2015 gestellte Antrag, dass die Antragsgegnerin nach wie vor ihr erstinstanzliches Begehren - auch der Höhe nach - weiterverfolgte.

2) Begründetheit der Beschwerde

In der Sache ist die Beschwerde teilweise begründet. Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt aus § 1572 Nr. 1. BGB. Weiterhin ist der Versorgungsausgleich zu regeln.

Zwar wurden nachehelicher Ehegattenunterhalt mit Ausnahme des Unterhalts wegen Betreuung eines Kindes gemäß § 1570 BGB und Versorgungsausgleich mit Ehevertrag vom 28.12.1998 ausgeschlossen. Der Ehevertrag vom 28.12.1998 hält jedoch einer Wirksamkeitskontrolle nicht stand. Die Wirksamkeitskontrolle führt zu dem Ergebnis, dass der Vertrag sittenwidrig und damit nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB).

a) Wirksamkeit des Ehevertrages vom 28.12.1998 Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das ist der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige, durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten bei Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist dabei zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (ständige Rechtsprechung des BGH seit BGHZ 158, 81= FamRZ 2004, 601, 606).

Auch wenn die Einzelregelungen eines Ehevertrages bei jeweils gesonderter Betrachtung den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich der Ehevertrag dennoch bei einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller ehevertraglichen Einzelregelungen erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195, Rdnr.22).

aa) Objektive Seite

Die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages vom 28.12.1998 ergibt sich hier aus einer Gesamtschau aller Elemente des Vertrages, die nicht für sich allein, aber in ihrem Zusammentreffen zu einer objektiv unangemessenen Benachteiligung der Antragsgegnerin führen.

Der Vertrag enthält objektiv einen Ausschluss aller gesetzlichen Scheidungsfolgen mit Ausnahme des nachehelichen Unterhalts wegen Kinderbetreuung und einen wechselseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht. Für den Ausschluss wurde keinerlei Kompensation vereinbart. Der Ausschluss umfasst insbesondere auch den Unterhalt wegen Krankheit und wegen Alters, die zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehören. Er umfasst den Versorgungsausgleich, der als vorweggenommener Altersunterhalt ebenfalls zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehört.

Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages im Unternehmen seiner Mutter angestellt. Unmittelbar vor der Beurkundung des Ehevertrages wurden die Umwandlung der Einzelfirma in eine GmbH & Co. KG und eine Geschäftsanteilsübertragung von 12% der Geschäftsanteile auf den Antragsteller beurkundet. Damit wurde der Antragsteller vom Angestellten zum Mitunternehmer. Die Mutter des Antragstellers hatte die Übertragung der Geschäftsanteile und die Änderung der Rechtsform der Firma vom Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht. Der Antragsteller hatte daher ein besonderes Interesse an dem Abschluss des Ehevertrages.

Die Antragsgegnerin war demgegenüber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages nicht berufstätig. Sie hatte kurz zuvor ihr erstes Kind bekommen und hatte ihre Erwerbstätigkeit in der Firma des Antragstellers deshalb zugunsten der Betreuung der gemeinsamen Tochter faktisch aufgegeben. Wann und in welchem Umfang eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgen würde, war zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin künftig Versorgungsanwartschaften erwerben kann, war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses daher ebenfalls ungewiss.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages war die Antragsgegnerin wirtschaftlich abhängig vom Antragsteller. Der Ehevertrag diente vor allem den Interessen des Antragstellers. Dieser hatte ein Interesse am Abschluss des Ehevertrages, weil dieser von seiner Mutter zur Voraussetzung der Firmenumwandlung und Geschäftsanteilsübertragung gemacht worden war. Eine Kompensation für den Verzicht auf die gesetzlichen Scheidungsfolgen wurde in dem Ehevertrag nicht vereinbart. Der Vertrag enthält bei einer Gesamtwürdigung eine evident einseitige Benachteiligung der Antragsgegnerin, die auf alle ihr im Falle einer Scheidung zustehenden gesetzlichen Ansprüche mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts verzichtet hat, ohne dass ihr eine Kompensation hierfür gewährt wurde. Der Vertrag diente einseitig den Interessen des Antragstellers an der Beteiligung an der Firma seiner Mutter, die unter der Voraussetzung des Abschlusses des Ehevertrages erfolgte.

Es überzeugt auch nicht das Argument des Antragstellers, dass der Ehevertrag für die Antragsgegnerin während der Ehe aufgrund der Geschäftsanteilsübertragung wirtschaftlich vorteilhaft gewesen und damit in der Ehezeit eine erhebliche Einkommenssteigerung verbunden gewesen sei, die den Lebensstandard der Familie erheblich gesteigert habe. Bei der Beurteilung, ob eine evident einseitige Lastenverteilung durch den Ehevertrag hinsichtlich der Scheidungsfolgen vorliegt, kommt es ausschließlich auf die durch die Vereinbarung bewirkten Verhältnisse für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung an (Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1408 BGB Rdnr. 9).

bb) Subjektive Seite

Die objektive Benachteiligung der Antragstellerin reicht für sich allein nicht aus, um das Verdikt der Sittenwidrigkeit zu begründen. Die Benachteiligung als solche wird noch von der Vertragsfreiheit gedeckt. Selbst eine wesentliche Benachteiligung ist für sich allein ohne Bedeutung. Die Benachteiligung muss das Ergebnis einer unterlegenen Verhandlungsposition sein. Nach der Rechtsprechung des BGH lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit hindeuten (BGH, Beschluss vom 29.1.2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 BGH, Beschluss vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195).

Im vorliegenden Fall liegt eine subjektive Imparität infolge der Ausnutzung der sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit und der Unerfahrenheit der Antragsgegnerin vor. Dies ergibt sich aus den Angaben, die die geschiedenen Ehegatten bei ihrer Anhörung durch den Senat gemacht haben:

– Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung durch den Senat im Termin vor dem Oberlandesgericht Bamberg vom 27.11.2014 angegeben, im Jahr 1995 seien seine Mutter und er auf die Idee gekommen, dass mit der Firma endlich etwas gemacht werden müsse. Seine Mutter habe gesagt, dass sie die alleinige Verantwortung nicht mehr übernehmen wolle. Es habe alles vertraglich geregelt und die Firma geteilt werden sollen Seine Frau habe damals mit der Firma nichts zu tun gehabt. Er habe seiner Frau gesagt, dass sie die Trennung von der Firma machen und sie dann auch einen Ehevertrag machen. Er habe ihr deshalb gesagt, dass sie mitmüsse. Er könne nicht sagen, ob sie den Vertrag vor der Unterzeichnung gehabt habe. Er habe seiner Frau nicht gesagt, was in dem Vertrag drinstehen werde. Der notarielle Vertragsentwurf sei im Büro gewesen. Er habe ihn zusammen mit seiner Mutter durchgemacht. Er habe seiner Frau schon angeboten, mit ins Büro zu kommen und den Vertrag mit durchzulesen. Ihr sei das aber alles egal gewesen. Sie habe sich nicht dazu geäußert, ob sie zum Steuerberater mitwolle oder zu sonstigen Besprechungen mitwolle, ihr sei alles egal gewesen. Auch bei dem Vorgespräch beim Notar sei seine Frau nicht dabei gewesen; sie habe sich nicht dafür interessiert. Am Vorgespräch beim Notar hätten er, sein Bruder und seine Mutter teilgenommen. Es sei dabei immer darum gegangen, dass im Falle einer Scheidung die Firma nicht darunter leiden dürfe, weil die sein Vater aufgebaut habe. Das hätten alle gesagt.

– Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Anhörung im Termin vor dem Oberlandesgericht Bamberg vom 10.4.2015 auf die Frage nach der Vorgeschichte des Vertrages angegeben, dass es geheißen habe, sie müßten wegen der Umfirmierung zum Notar. Die ganze Familie sei beim Notartermin gewesen. Es habe halt geheißen, sie müsse mit. Ihr sei nur gesagt worden, dass es um die Umfirmierung gehe und sie mit solle. Sie habe vorher keinen Vertragsentwurf gesehen. Das Wort Ehevertrag sei vor dem Termin beim Notar nicht gefallen. Zuerst habe der Notar den Vertrag über die Firma vorgelesen. Als die Geschichte mit dem Firmenvertrag erledigt gewesen sei, habe es geheißen, wenn sie schon da seien, könne man auch gleich einen Ehe- und Erbvertrag machen. Sie habe den Vertrag dann unterschrieben. Über den Inhalt des Vertrages sei nicht gesprochen worden. Sie habe den Vertrag weder vor dem Notartermin noch während des Notartermins in der Hand gehabt und den Text daher auch nicht mitlesen können. Die Tragweite des Vertrages habe sie damals nicht erkannt. Das Baby R. sei während des Notartermins dabei gewesen. Anfangs habe es wohl geschlafen. Sie habe dann schon befürchtet, dass sie unruhig werde und schreie und habe den Notartermin daher schnell hinter sich bringen wollen.

Bereits aus den Angaben des Antragstellers ergibt sich, dass im vorliegenden Fall eine subjektive Imparität der Vertragsschließenden vorlag, die auf der wirtschaftlichen und sozialen Unterlegenheit und der geschäftlichen Unerfahrenheit der Antragsgegnerin beruhte. Die Antragsgegnerin war in die Verhandlungen, die dem Abschluss der Verträge vorausgingen, nicht mit eingebunden. Die Verhandlungen haben der Antragsteller und seine Familienangehörigen unter sich geführt, ohne die Antragsgegnerin hierin einzubeziehen. Die Antragsgegnerin hatte daher keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung. Ihr wurde vor dem Abschluss des Ehevertrages kein Vertragsentwurf zur Durchsicht und Prüfung zugeleitet. Zum Notartermin wurde sie von dem Antragsteller und dessen Familienangehörigen mit der Begründung mitgenommen, sie müsse mit. Im Termin wurde der Ehevertrag vorgelesen, sie hat diesen unterschrieben, ohne den Vertrag zum Durchlesen in der Hand gehabt zu haben. Die Antragsgegnerin war gegenüber dem Antragsteller und dessen Familienangehörigen in einer unterlegenen Verhandlungsposition, sie war in einer lediglich passiven Rolle. Diese Konstellation beruhte letztlich auf der wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Antragstellers, die dieser bei Vertragsschluss ausnutzte.

Diese Einschätzung wird durch die Angaben der Antragsgegnerin, die mit den Angaben des Antragstellers im Wesentlichen übereinstimmen, bestätigt und verstärkt. Beim Notartermin war das gerade einen Monat alte Kind R. dabei; die Antragsgegnerin befürchtete, dass das Kind schreien würde und wollte den Beurkundungstermin deshalb möglichst schnell hinter sich bringen.

Demzufolge kommt der Senat nach Abwägung der vorgenannten Umstände zu dem Ergebnis, dass der "Ehevertrag und Erbverzicht" vom 28.12.1995 die Antragsgegnerin evident objektiv benachteiligt und subjektiv das Ergebnis ihrer vom Antragsteller ausgenutzten unterlegenen Verhandlungsposition ist, so dass der Vertrag gemäß § 138 BGB sittenwidrig ist.

Der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts, des Versorgungs- und des Zugewinnausgleichs sind, da der Vertrag gemäß § 138 BGB insgesamt sittenwidrig ist, daher unwirksam. Eine salvatorische Klausel ist in dem Vertrag nicht enthalten, so dass sich die Frage einer Teilnichtigkeit hier nicht stellt.

b) Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin aa) Berechnungsweise Da der Ehevertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist, gelten hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts die gesetzlichen Vorschriften. Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 Nr. 1 BGB. Von der Antragsgegnerin konnte zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung infolge von Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Auch gegenwärtig ist dies nicht der Fall und es ist auch künftig nicht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin ihren Bedarf durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbst decken kann.

Die Bemessung des Bedarfs der Antragsgegnerin erfolgt im vorliegenden Fall nicht nach einer Quote vom beiderseitigen Einkommen, sondern aufgrund einer konkreten Bedarfsbemessung.

Bei sehr hohen oder im Einzelfall schwer feststellbaren Einkünften des Pflichtigen besteht die Möglichkeit, den Unterhalt allein nach dem konkreten Bedarf des Berechtigten anhand der benötigten Lebenshaltungskosten, die zur Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards nach einem objektiven Maßstab erforderlich sind und nicht nach einer Quote gemäß dem Einkommen der Eheleute zu bemessen (FA-FamR/Maier, 9. Aufl., 6. Kapitel Rdnr. 557). Die Voraussetzungen für eine konkrete Bedarfsbemessung sind hier in Anbetracht des sehr hohen Einkommens des Antragstellers gegeben. Der Antragsteller hatte nach Auskunft des Finanzamtes im Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 129.981,00 € und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.152,00 €, im Jahr 2012 betrugen seine Einkünfte aus Gewebebetrieb 190.070,00 € und aus Vermietung und Verpachtung 9.909,00 €. Im Jahr 2013 stiegen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 258.404,00 €; die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrugen 10.364,00 €. Bei Einkünften in dieser Größenordnung wird erfahrungsgemäß ein erheblicher Teil nicht für die Lebensführung verbraucht, sondern zur Vermögensbildung verwendet. Damit ist eine Berechnung des Unterhalts nach einer Quote des Einkommens nicht möglich (vgl. BGH FamRZ 2011, 192; 2010, 1637).

Bei einer konkreten Bedarfsberechnung muss der Berechtigte alle zur Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards benötigten Kosten wie Haushaltsgeld, Miete mit Nebenkosten, Kleidung, Auto, Urlaub, Sport, Hobbys, Kultur, Versicherungen, Vorsorgeaufwendungen usw. im Einzelnen darlegen Das Gericht kann die angemessenen Aufwendungen aufgrund substantiierter Darlegungen sodann im Wege einer Schätzung nach § 287 ZPO ermitteln. Die Anforderungen an den entsprechenden Nachweis sind großzügig zu bemessen, da sich praktische Schwierigkeiten häufig daraus ergeben, dass während intakter Ehe Belege über den in solchen Fällen regelmäßig überdurchschnittlichen täglichen Lebensbedarf nicht aufbewahrt werden und nach der Trennung wegen eingeschränkter Unterhaltszahlungen oft nicht unerhebliche, den ehelichen Lebensverhältnissen nicht angemessene Einschränkungen im Ausgabeverhalten vorgenommen werden müssen (FA-FamR/Maier, 9. Aufl., 6. Kapitel Rdnr. 557).

bb) Konkreter Bedarf im Einzelnen - Miete:

Die Antragsgegnerin macht als konkreten Bedarf für Miete einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € monatlich geltend. Ein Bedarf in dieser Höhe für Miete besteht jedoch nicht. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihres Rechtsanwalts vom 10.6.2015 als Anlage B 4 (Blatt 244 d.A.) einen Mietvertrag vorgelegt, aus dem sich eine monatliche Miete für ihre Wohnung in Höhe von 385,00 € zuzüglich 210,00 € Nebenkostenvorauszahlung zuzüglich Betreuungsentgelt von 61,36 €, insgesamt somit in Höhe von 656,36 € (aufgerundet 657,00 €) ergibt. Ein höherer Bedarf für Miete ist nicht dargelegt.

– Nebenkosten:

Die Antragsgegnerin macht neben der Bedarfsposition Miete monatlich 200,00 € für Nebenkosten geltend. In dem Betrag von 656,36 € ist jedoch bereits eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 210,00 € monatlich enthalten. Darüber hinaus gehende Nebenkosten sind nicht dargelegt.

– K.-Notruf:

Ein K.-Notruf gehört in Anbetracht der Erkrankung und der damit einhergehenden körperlichen Einschränkungen zum Bedarf der Antragsgegnerin. An Kosten macht die Antragsgegnerin monatlich 33,00 € geltend. Den Vertrag mit dem K. hat die Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte vom 25.2.2014 vorgelegt (Blatt 103 ff. Sonderhaft Unterhalt). Daraus ergibt sich eine monatliche Gebühr für die Grundleistung in Höhe von 18,36 € und eine monatliche Gebühr für die Zusatzleistungen in Höhe von 14,64 €. Die Grundleistungen in Höhe von monatlich 18,36 € werden, sofern der Vertragspartner in eine Pflegestufe eingestuft ist, von der Pflegekasse erstattet. Dies ergibt sich aus der Homepage des K.-Notrufs und aus Seite 4 des Vertrages. Diese Voraussetzung erfüllt die Antragsgegnerin, die in die Pflegestufe II eingestuft ist (Anlage B2 zum Schriftsatz vom 10.6.2015, Blatt 228 R. d.A.). Somit verbleibt ein Bedarf in Höhe von monatlich 14,64 €, rund 15,00 €, für den K.-Notruf.

– GEZ:

Die Gebühren der GEZ betragen monatlich 17,50 €. Höhere Gebühren sind nicht dargelegt.

- Telefon, Handy, Internet:

Insoweit macht die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von monatlich 80,00 € geltend. Diesen Betrag erachtet der Senat im Wege der Schätzung aufgrund der erfahrungsgemäß für Telefon und Internet anfallenden Kosten als angemessen.

– Instandhaltung:

Die Antragsgegnerin hat im Termin vom17.12.2015 diese Position dahingehend konkretisiert, dass damit gemeint sei, dass die Antragsgegnerin nicht die kleinsten handwerklichen Dinge in ihrem Haushalt selbst erledigen könne, wie Schrauben erneuern oder festdrehen oder Laufringe erneuern, wenn z.B. Vorhänge lose werden. Darunter falle auch das Waschen von Vorhängen. (Protokoll Seite 3). Dass ein dahingehender Bedarf dem Grunde nach besteht, ist infolge der körperlichen Behinderung der Antragsgegnerin, die im Rollstuhl sitzt, offensichtlich gegeben. Der Höhe nach erachtet der Senat im Wege der Schätzung den geltend gemachten Betrag in Höhe von monatlich 100,00 € als erforderlich.

– Anschaffungen Haushalt:

Hierfür macht die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von monatlich 150,00 € geltend. Im Termin vorm 17.12.2015 hat die Antragsgegnerin durch ihren Rechtsanwalt erläutert, dass sie hierunter die Erneuerung von Haushaltsgegenständen verstehe. Als Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 25.2.2014 sind Rechnungen für die Anschaffung von Haushaltsgegenständen vorgelegt, z.B. für eine Deckenleuchte, einen Schrank, ein Regal, einen Staubsauger etc. Den für die Neuanschaffung von Haushaltsgegenständen geltend gemachten Betrag in Höhe von 150,00 € monatlich erachtet der Senat im Wege der Schätzung als angemessen.

– Ernährung:

Hierfür macht die Antragsgegnerin monatlich 300,00 € geltend. Diesen Betrag schätzt der Senat als angemessen ein.

– Restaurant:

Der für Restaurantbesuche geltend gemachte Betrag in Höhe von 50,00 € monatlich erachtet der Senat dem Grunde nach als erforderlich und der Höhe nach als angemessen und keinesfalls übersetzt.

– Kleidung:

Für Kleidung macht die Antragsgegnerin monatlich 250,00 € geltend. Dieser Betrag erscheint übersetzt. Die als Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 25.2.2014 vorgelegten Rechnungen für Kleidung beinhalten durchweg preiswerte Kleidungsstücke, die bei Versandhäusern bestellt wurden. Ein Bedarf in Höhe von 250,00 € monatlich erscheint in Anbetracht des aus den vorgelegten Rechnungen ersichtlichen Bedarfs als übersetzt. Der Senat erachtet einen Bedarf für Kleidung in Höhe von monatlich 150,00 € als angemessen aber auch ausreichend.

– Friseur:

Der geltend gemachte Bedarf in Höhe von monatlich 79,00 € erscheint in Anbetracht der gerichtsbekannten Preise für diese Dienstleistungen als angemessen.

– Maniküre, Pediküre:

Der geltend gemachte Bedarf in Höhe von 40,00 € monatlich ist in Anbetracht der Behinderung der Antragsgegnerin dem Grunde nach erforderlich und erscheint auch der Höhe nach angemessen.

– Kosmetik, Hygieneartikel:

Den geltend gemachten Betrag in Höhe von monatlich 50,00 € erachtet der Senat im Wege der Schätzung als erforderlich.

– Urlaub:

Für Urlaub macht die Antragsgegnerin einen Bedarf in Höhe von monatlich 450,00 € geltend. Insoweit hat die Antragsgegnerin einen konkreten Bedarf jedoch nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin war aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, zum Anhörungstermin nach Bamberg zu reisen, so dass der Senat die Anhörung der Antragsgegnerin an ihrem Wohnort in T. durchgeführt hat. Der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin hat im Termin vor dem Oberlandesgericht Bamberg vom 17.12.2015 eingeräumt, dass die Antragsgegnerin in den letzten Jahren nicht in Urlaub gewesen sei. Diese Bedarfsposition konnte daher nicht anerkannt werden.

– Kino:

Ein Betrag in Höhe von monatlich 30,00 € konnte in Anbetracht der gerichtsbekannten Kosten für einen Kinobesuch anerkannt werden, zumal die Antragsgegnerin infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf die Mitnahme einer Begleitperson angewiesen sein dürfte.

– Bücher, Zeitungen, Zeitschriften:

Für diese Bedarfsposten macht die Antragsgegnerin monatlich 100,00 € geltend. Diesen Bedarfsposten erachtet der Senat in Anbetracht dessen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt ist und sich viel zuhause aufhält, dem Grunde nach für erforderlich. Der Höhe nach schätzt der Senat den Betrag von monatlich 100,00 € als angemessen und erforderlich.

– Krankengymnastik und Zuzahlungen:

Geltend gemacht wird ein Betrag in Höhe von 88,00 € monatlich. Insoweit wurden mit Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 25.2.2014 Belege vorgelegt (Blatt 204 ff. Sonderheft Unterhalt).

Die Belege wurden in die anliegende Tabelle übertragen und ein Durchschnittsbedarf in Höhe von 82,93 €, rund 83,00 € monatlich errechnet.

Die Belege stammen zwar sämtlich aus dem Jahr 2013 und liegen damit bereits 2 Jahre zurück. Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Kosten für die Zuzahlungen zur Krankengymnastik, da es sich bei der Erkrankung um eine chronisch progrediente Erkrankung handelt, bis heute in etwa gleich bleibend, jedenfalls nicht geringer geworden sind.

– Medikamentenzuzahlungen:

Geltend gemacht wird ein Betrag in Höhe von 100,00 € monatlich. Insoweit wurden mit Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 25.2.2014 Belege vorgelegt (Blatt 217 ff. Sonderheft Unterhalt). Die Belege wurden in die anliegende Tabelle übertragen und ein Durchschnittsbedarf in Höhe von 58,63 €, rund 59,00 € monatlich errechnet.

Auch insoweit wurden Belege aus dem Jahr 2013 vorgelegt. Aufgrund der chronischen Erkrankung ist jedoch davon auszugehen, dass der Bedarf auch insoweit bis heute in etwa gleich bleibend, jedenfalls nicht geringer geworden ist.

– Rollstuhlreparatur und Zuzahlung:

Der Antragsgegnervertreter hat in dem Schriftsatz vom 28.12.2015 ausgeführt, dass es sich hier um Kosten für die Anschaffung und Instandhaltung des zweiten Rollstuhls der Antragsgegnerin für den Außenbereich handelt. Dieser wurde bereits 2005, also noch während der bestehenden Ehe angeschafft und kostete damals 12.162,00 €.

Dieser Posten beinhalte die Reparaturen und die Rücklagen für die Neuanschaffung. Konkret belegt wurden Instandhaltungskosten mit Rechnung vom 28.10.2014 in Höhe von 431,97 €. Darüber hinaus wurde dargelegt, dass viele kleinere Reparaturen von einem Bekannten der Antragsgegnerin erledigt würden, für die es jedoch keine Rechnungen gebe. Auch hier habe sie immer ein Trinkgeld geben müssen. Der Senat schätzt die monatlichen Kosten für die Instandhaltung und die Anschaffung eines neuen (zweiten) Rollstuhls auf den geltend gemachten Betrag von 150,00 € monatlich.

– Altersversorgung:

Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Betrag in Höhe von monatlich 1.128,54 € für private Altersvorsorge konnte nicht anerkannt werden. Der geschuldete Altersvorsorgeunterhalt wird nach der üblichen Berechnungsweise zusätzlich auf der Basis des Elementarunterhalts geschuldet (FA-FamR/Maier, 9. Auflage 6. Kapitel Rdnr 557), hierzu siehe unten.

- Mehrkosten Pflege:

Die Antragsgegnerin macht über die Leistungen der Pflegeversicherung hinaus Kosten von monatlich 200,00 € geltend. Die Antragsgegnerin hat als Anlage zum Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte vom 10.6.2015 Rechnungen des von ihr beauftragten Pflegedienstes von Juli 2014 bis April 2015 vorgelegt (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 10.6.2015). Hieraus ergibt sich ein durchschnittlicher Zuzahlungsbetrag in Höhe von 135,56 € monatlich, rund 136,00 €. Auf die Berechnung in der anliegenden Tabelle wird Bezug genommen.

- Haushaltshilfe:

Für eine Haushaltshilfe macht die Antraggegnerin monatlich 200,00 € geltend. Dem Grunde nach erscheint in Anbetracht der massiven Einschränkungen durch die Erkrankung der Antragsgegnerin die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als erforderlich. Die Haushaltshilfe kommt nach den Ausführungen des Antragsgegnervertreters im Termin vom 17.12.2015 von der W.-Stiftung täglich etwa für eine bis zwei Stunden. Bei einem Einsatz an 5 Tagen in der Woche erscheint ein Bedarf von monatlich 200,00 € für eine Haushaltshilfe dem Grunde und der Höhe nach als angemessen.

- Konkreter Bedarf insgesamt:

Der gesamte Bedarf der Antragsgegnerin beträgt somit monatlich 2.446,50 €. Auf die angefügte Tabelle wird insoweit Bezug genommen.

- Eigeneinkommen der Antragsgegnerin:

Von dem Bedarf ist das Einkommen der Antragsgegnerin in Abzug zu bringen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hat die E. mit Schreiben vom 15.5.2015 (Blatt 215 d.A.) mitgeteilt.

Nach der dem Schreiben beigefügten Probeberechnung vom 28.5.2015 beträgt die Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs 742,61 € netto monatlich.

Nach Abzug des Eigeneinkommens beträgt der nicht gedeckte Bedarf der Antragsgegnerin 1.703,89 € (gerundet 1704,00 €) monatlich.

- Altersvorsorgeunterhalt:

Grundlage ist der errechnete Unterhaltsanspruch, hochgerechnet auf den sozialversicherungsrechtlichen Bruttolohn, nach den Vorgaben der Bremer Tabelle. Unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes von 18,7% (seit 2015) ergibt die Berechnung einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 446,08 € (gerundet 446,00 €) bzw. in Höhe von 450,76 € (gerundet 451,00 € bei einem Beitragssatz von 18,9% für 2014).

- Ergebnis

Es ergibt sich somit ein Unterhaltsanspruch ab 2015 in Höhe von 1.703,89 € Elementarunterhalt zuzüglich 446,08 € Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt somit in Höhe von 2.149,97 € (gerundet 2.150,00 €). Für 2014 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 2154,65 € (gerundet 2155,00 €). Auf die beigefügte Tabelle wird Bezug genommen.

cc) Begrenzung und Befristung des Unterhalts, § 1578 b BGB Der Anspruch der Antragsgegnerin war gemäß § 1578 b BGB zu befristen und zu begrenzen. Anzuwenden ist im vorliegenden Fall das seit dem 1.1.2008 geltende Recht, § 36 Nr. 7 EGZPO. Nach der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform kann auch der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB befristet und begrenzt werden.

Die Entscheidung, ob und inwieweit der Unterhalt zu begrenzen und zu befristen ist, ist gemäß § 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen (BGH, FamRZ 2011, 188). Ehebedingte Nachteile, die unbefristet auszugleichen wären, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Insbesondere ist die Erkrankung der Antragsgegnerin nicht als ehebedingt anzusehen, sondern ist letztlich schicksalsbedingt.

Im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung ist allerdings die während der Ehe aufgetretene Krankheit mit einzustellen. Ferner ist bei der Abwägung insbesondere die lange Dauer der Ehe, die von der Eheschließung am 19.3.1993 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages am 17.11.2012 insgesamt 19 Jahre betrug, zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist einzubeziehen, dass aus der Ehe eine Tochter hervorgegangen ist, die vorwiegend die Antragsgegnerin erzogen hat. Aufgrund der schweren Erkrankung der Antragsgegnerin gewinnt der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität besondere Bedeutung, insbesondere, wenn der Antragsteller - wie hier - in sehr guten Einkommens - und Vermögensverhältnissen lebt. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht zeitlich grenzenlos für die letztlich schicksalsbedingten Folgen der Krankheit der geschiedenen Ehefrau einstehen kann. In die Billigkeitsabwägung einzubeziehen ist ferner der Umstand, dass die Antragsgegnerin aufgrund des von ihr unterzeichneten Ehevertrages nicht darauf vertrauen konnte, dass sie im Falle einer Scheidung durch die gesetzlichen Scheidungsfolgen finanziell abgesichert sein würde. Von Bedeutung ist im übrigen, dass der Antragsteller die schwere Erkrankung der Antragsgegnerin von der Diagnose bis zur Trennung im Jahr 2012, also über einen Zeitraum von 15 Jahren mitgetragen hat. Letztlich ist - wie bereits dargestellt - zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in sehr guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebt und ihn die Aufbringung des Unterhalts in seiner Lebensführung nicht spürbar beeinträchtigt, wohingegen die Antragsgegnerin auf den Unterhalt zur Sicherung ihres Lebensbedarfs dringend angewiesen ist und sie keine Möglichkeit mehr hat, selbst zur Sicherung ihres Unterhalts beizutragen.

In Anbetracht der vorgenannten Erwägungen erachtet der Senat es im vorliegenden Fall als der Billigkeit entsprechend, den nachehelichen Unterhalt in voller Höhe auf einen Zeitraum von 6 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung, also bis zum 30.11.2020, zu befristen und danach angemessen herabzusetzen. Die Krankheit der Antragsgegnerin, die letztlich im Rahmen der nachehelichen Solidarität eine besondere Bedeutung hat, die lange Ehedauer und die letztlich guten finanziellen Verhältnisse des Antragstellers auf der einen Seite können beim Fehlen ehebedingter Nachteile - wie hier - nicht dazu führen, dass zeitlich unbegrenzt nachehelicher Unterhalt - auch wegen Krankheit - in voller Höhe bezahlt werden muss. Der Senat hält daher eine Befristung des vollen Unterhaltsanspruchs unter anschließender Herabsetzung des Unterhalts für sachgerecht und angemessen.

Bei der Festsetzung des herabgesetzten Unterhaltsanspruch hielt es der Senat unter Einbeziehung der vorgenannten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und der fortschreitenden Erkrankung der Antragsgegnerin, für angemessen, sich an der Höhe des derzeitigen Ehegattenmindestselbstbehaltes zu orientieren (Eigenbedarf) und hat somit ausgehend von einem Betrag von 1.200,00 € abzüglich des eigenen Einkommens der Antragsgegnerin in Höhe von 742,61 €, einen Unterhalt in Höhe von 458,00 € ab 01.12.2020 festgesetzt. Einen höheren eigenen angemessenen Bedarf hat die Antragsgegnerin nicht dargestellt.

c) Versorgungsausgleich

Da auch der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs wie oben ausgeführt sittenwidrig und damit unwirksam ist, war der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Beginn der Ehezeit ... Ende der Ehezeit: ... Ausgleichspflichtige Anrechte

Antragsteller:

1. Bei der B. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,6069 Entgeltpunkten erworben. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,8035 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 24.188,04 €.

2. Bei der A. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 43.341,81 € (Bezugsgröße: Kapital) erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 21.570,91 € (Bezugsgröße: Kapital) zu bestimmen. Die Kosten der internen Teilung (§ 13 VersAusglG) in Höhe von insgesamt 200,00 € sind bei der Berechnung des genannten Ausgleichsbetrages zur Hälfte abgezogen worden.

3. Bei der C. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 6.345,50 € (Kapitalwert). Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.077,57 € zu bestimmen. Die Kosten der internen Teilung (§ 13 VersAusglG) in Höhe von insgesamt 190,36 € (Wert für beide Ehegatten) sind bei der Berechnung des genannten Ausgleichswertes zur Hälfte abgezogen worden.

Antragsgegnerin:

1. Die Antragsgegnerin hat bei der B. ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 12,9532 Entgeltpunkten erworben. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,4766 Entgeltpunkten zu bemessen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 41.187,39 €.

2. Die Antragsgegnerin hat bei der D. ein Anrecht auf eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung mit einem Ehezeitanteil in 6.820,25 € (Kapitalwert). Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichwert mit 3.285,13 € zu bestimmen. Die Kosten der internen Teilung (§ 13 VerAusglG) in Höhe von insgesamt 250,00 € (Wert für beide Ehegatten) sind bei der Berechnung des genannten Augleichswertes zu Hälfte abgezogen worden.

3. Die Antragsgegnerin hat bei der F. ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 1.885,92 € (Kapitalwert). Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 942,96 € zu bestimmen. Der Versorgungsträger hat die Durchführung einer externen Teilung beantragt.

Übersicht:

Antragsteller:

1. B., korr. Kapitalwert: 24.188,04 €, Ausgleichswert: 3,8035 Entgeltpunkte

2. A.: Ausgleichswert (Kapital): 21.570,91 €

3. C., Ausgleichswert (Kapital): 3.077,57 €

Antragsgegnerin:

4. E., korr. Kapitalwert: 41.187,39 € Ausgleichswert: 6,4766 Entgeltpunkte

5. D., Ausgleichswert (Kapital): 3.285,13 €

6. F., Ausgleichswert (Kapital): 942,96 € Ausgleich

1. Bagatellprüfung:

a. Das Anrecht des Antragstellers bei der C. mit einem Kapitalwert von 3.077,57 € überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 €. Das Anrecht wird deshalb gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

b. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der F. mit einem Kapitalwert (Ausgleichswert) von 942,96 € überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3150,00 €. Das Anrecht wird deshalb gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

2. Die einzelnen Anrechte:

zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der B. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,8035 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der A. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 21.570,91 € zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Die Teilungskosten in Höhe von insgesamt 200,00 € sind angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG.

zu 3.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der C. (Vers.-Nr. ...) mit dem Ausgleichswert von 3.077,57 € unterbleibt der Ausgleich. Gründe, die ausnahmsweise einen Ausgleich dieses Anrechts gebieten sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der E. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,4766 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der D. ((Versicherungsnummer: ... ist als Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3.285,13 € zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Die Teilungskosten in Höhe von insgesamt 250,00 € sind angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG.

zu 6.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der F. ((006 KSV) mit dem Ausgleichswert von 942,96 € unterbleibt der Ausgleich. Gründe, die ausnahmsweise einen Ausgleich dieses Anrechts gebieten, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens war gemäß §§ 50, 51 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG auf 56.840,40 € festzusetzen.

nachehelicher Ehegattenunterhalt: 2.703,00 € Elementarunterhalt

891,00 € Altersvorsorgeunterhalt 3.594,00 € x 12 Monate = 43.128,00 €

Versorgungsausgleich:

Einkommen Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung (Blatt 50): 6.848,00 €

Einkommen Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung (Blatt 51) : 770,00 €

Gesamteinkommen 7.618,00 €

x 3 Monate = 22.854,00 € x 60% für 6 Anrechte = 13.712,40 € Gesamtverfahrenswert: 56.840,40 €

VI.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zum Verfahrensgegenstand des nachehelichen Unterhalts zuzulassen. Da vorliegend ausdrücklich ein bestimmter Sachantrag innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht gestellt wurde, ist entscheidend, dass die im Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 4.9.2013 (Az.: XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879) zur Zulässigkeitsvoraussetzung des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG (bestimmter Sachantrag bei Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung) dargestellten Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.

VII.

Tabelle Unterhalt: