AG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2016 - 55 C 48/16
Fundstelle
openJur 2018, 7471
  • Rkr:
Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO

ohne mündliche Verhandlung am 30.06.2016

durch die Richterin am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 79 % und die Beklagte 21 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 495 a ZPO.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin ist berechtigt, weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 54,14 € erstattet zu verlangen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 255,85 € auf der Grundlage eines Streitwerts von 1750,68 € zu. Die Beklagte hat hierauf nur 201,71 € an die Klägerin gezahlt.

Zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein Geschädigter vernünftigerweise zur Schadensabwicklung tätigen musste. Der Klägerin ist darin Recht zu geben, dass es angemessen und berechtigt war, Reparaturkosten in Höhe von 1720,68 € ersetzt zu verlangen. Denn dies waren die Kosten, die für eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfielen und in dieser Weise berechnen sich grundsätzlich auch die Reparaturkosten. Wenn die Beklagte der Klägerin sodann einen kostengünstigeren S-Weg aufzeigte, so mag dies bei dem Anspruch auf Reparaturkostenerstattung durchgreifen. Es ändert aber nichts daran, dass zuvor durch den Unfall adäquat verursacht bei der Klägerin die höheren Rechtsverfolgungskosten bereits entstanden waren.

Der zugesprochene Zinsanspruch beruht auf Verzug.

Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 92 Abs.1, 269 Abs.3 S.2, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 260,85 €

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Richterin am Amtsgericht

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