OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.2016 - 17 U 80/16
Fundstelle
openJur 2018, 9031
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 28.2.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen - AZ: 4 O 171/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Feststellung der Unwirksamkeit eines zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages infolge Widerrufs begehrt haben.

Die Kläger unterzeichneten unter dem 11.10.2010 einen Darlehensvertrag mit der beklagten Bank über eine Darlehenssumme von 100.000 €, welcher der Finanzierung einer privat genutzten Immobilie diente. Der Darlehensvertrag, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten im Übrigen Bezug genommen wird (Anlage A = Blatt 4 ff d. A.), enthielt unter Ziff. 11 folgende Widerrufsbelehrung:

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

Bank Stadt1

Straße1

Stadt1

Widerrufsfolgen

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 11,67 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.

Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.04.2015 (Anlage B - Blatt 14 d. A.) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages mit dem Hinweis, die verwendete Widerrufsbelehrung halte wegen ihrer optisch fragwürdigen Gestaltung mangels einer drucktechnischen Hervorhebung den Anforderungen nicht stand und sei auch im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot fehlerhaft.

Zur ergänzenden Darstellung des gesamten erstinstanzlichen Sachstands wird im Übrigen entsprechend § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kläger seien an die auf den Abschluss ihres Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gebunden, da die Widerrufsfrist für die am 11.10.2010 abgegebenen Willenserklärungen abgelaufen seien. Die Verträge enthielten die erforderlichen Widerrufsbelehrungen in Textform, wobei auch die Gestaltung der Pflichtangaben in den Darlehensverträgen den gesetzlichen Vorgaben entspräche. Insbesondere sei eine graphische Hervorhebung der erteilten Informationen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht geboten gewesen.

Gegen diese Entscheidungen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie halten ihre in erster Instanz vertretene Argumentation hinsichtlich der für unzureichend gehaltenen optischen Gestaltung der Widerrufsbelehrung nicht mehr aufrecht und berufen sich stattdessen darauf, die Belehrung sei inhaltlich verfehlt. So könne sich die Beklagte auch nicht auf die gesetzliche Vermutung infolge der Verwendung der Musterbelehrung berufen, weil sie das Muster zu Art. 247 § 6 EGBGB nicht uneingeschränkt inhaltlich übernommen, sondern in wesentlichen Punkten abgeändert habe. Dies gelte insbesondere für den Klammerzusatz im zweiten Satz der Widerrufsbelehrung, indem die Aufzählung in der Klammer "z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit" ersetzt worden sei durch die Angaben "z.B. Angaben zu effektiven Jahreszins, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde". Statt nur einzelne Pflichtangabe beispielsweise aufzuführen sei es für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erforderlich gewesen, alle für den Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben in dem Klammerzusatz aufzuzählen. Die konkret erteilten Widerrufsinformationen seien im Übrigen verwirrend, indem die Beklagte in dem Klammerzusatz zwei so genannte "Pflichtangaben" angeführt habe, welche für den vorliegenden Darlehensvertrag keine Rolle spielten und ihre Aufzählung dadurch zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung führe.

Die Kläger beantragen,

das am 18. Januar 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen abzuändern und festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag vom 11. Oktober 2010 durch den von den Klägern mit Schreiben vom 7. April 2014 erklärten Widerruf der Vertragserklärungen nicht wirksam zustande gekommen sei.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung und macht geltend, der Text der Widerrufsbelehrung entspräche inhaltlich in vollem Umfang der Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 6 zu § 247 EGBGB in der Fassung vom 30.07.2010 bis 03.08.2011. Soweit lediglich andere Beispiele als in dem Muster der Anlage 6 zu Artikel 247 EGBGB in der Klammer genannt seien, führe dies nicht zu einer inhaltlichen Änderung. Die den Klägern ausgehändigten Vertragsunterlagen, insbesondere der Darlehensvertrag selbst nebst den Allgemeinen Bedingungen für Kredit und Darlehen sowie das übergebene europäische standardisierte Merkblatt enthielten alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 9 EGBGB.

Selbst wenn die erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, sei die verspätete Geltendmachung nicht zuletzt im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Möglichkeit einer Sondertilgung sowie die Zahlung der Darlehensraten durch die Kläger verwirkt, während im Übrigen auch die Ausübung des Widerrufsrechts selbst eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Indem durch die Widerrufsbelehrung den Verbrauchern die wirtschaftliche Tragweite eines Darlehensvertrages deutlich vor Augen geführt werden solle, sei die Ausübung des Widerrufs allein zur Erlangung der wirtschaftlichen Vorteile in Form der angestrebten Nutzung inzwischen marktgünstiger Zinsen missbräuchlich.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung führt nach in der Sache selbst nicht zum Erfolg.

Soweit die Kläger mit der Berufung in Abänderung des in erster Instanz auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages gerichteten Antrags nunmehr die Feststellung begehrt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag vom 11. Oktober 2010 durch den von den Klägern mit Schreiben vom 7. April 2014 erklärten Widerruf der Vertragserklärungen nicht wirksam zustande gekommen sei, haben die Kläger diesen Antrag klarstellend dahingehend geändert, dass sie nunmehr das Nichtmehrbestehen des Darlehensverhältnisses in Folge des Widerrufs erstreben.

Zwar ist die Wirksamkeit des Widerrufs der Vertragserklärungen eine bloße Vorfrage, die als solche nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags nach § 256 Abs. 1 ZPO sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 -, juris, Rn. 44). Gegenstand einer Feststellungsklage kann insoweit nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein solches ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei kann eine Feststellungsklage sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang der Leistungspflicht beschränken (BGH, Urt. v. 5. März 2014 - IV ZR 102/13, zit. nach juris Rn. 15). Insoweit trägt die Antragstellung im vorliegenden Fall jedenfalls nach der erfolgten Klarstellung dem von den Klägern tatsächlich verfolgten Feststellungsbegehren auf die Klärung der Beendigung des Darlehensvertrages - also auf das Nicht- (mehr-) Bestehen eines Rechtsverhältnisses - ausreichend Rechnung und beschränkt sich nicht nur auf die isolierte Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs.

Ausweislich der Ausführungen der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit, nach erklärtem Widerruf nicht mehr aus dem Darlehensvertrag gebunden zu sein, die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, ist die Beendigung des Darlehensvertrages und das daraus folgende Rückgewährschuldverhältnis selbst das eigentlich verfolgte Feststellungsziel.

Das Feststellungsbegehren scheitert insoweit auch nicht am Vorrang der Leistungsklage. Denn der Darlehensvertrag ist derzeit nicht vollständig abgewickelt, sondern valutiert noch in erheblicher Höhe. Den im Rahmen der Rückabwicklung zur Erstattung der Darlehensvaluta zzgl. marktüblicher Verzinsung verpflichteten Klägern stünde demnach per Saldo kein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu, weshalb die Leistungsklage keine weiterreichende Rechtsschutzmöglichkeit darstellte (vgl. insoweit auch KG, Urt. v. 22. Dez. 2014 - 24 U 169/13, juris Rn. 23f.). Da der Widerruf eines Darlehens in der vorliegenden Konstellation wirtschaftlich regelmäßig zu einem um die Ansprüche des Darlehensnehmers verringerten Zahlungsanspruch der Bank führt, kann dem Darlehensnehmer nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht die beantragte Verurteilung der verklagten Bank zu einer Leistung stehen wird.

Das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an den begehrten Feststellungen folgt aus der mit der Erhebung der Feststellungsklage verbundenen Möglichkeit einer prozesswirtschaftlich sinnvollen, endgültigen Streitbeilegung. Trotz der grundsätzlich vorrangigen Möglichkeit, eine Leistungsklage zu erheben, kann demnach eine Feststellungsklage zulässig sein, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - XI ZR 254/10 -, juris, Rn. 7). Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil bei einer beklagten Bank hinreichende Gewähr dafür besteht, sie werde sich schon im Hinblick auf die Aufsicht der BaFin an ein Feststellungsurteil auch insoweit gebunden sehen, als ihr Prozessgegner auf der Grundlage der angestrebten gerichtlichen Feststellungen Zahlungen verlangt (BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - XI ZR 254/10 -, juris, Rn. 7; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Juli 2016 - 17 U 144/15).

Die Berufung führt jedoch in der Sache selbst nicht zum Erfolg, da der von den Klägern erklärte Widerruf ihrer zum Darlehensvertrag führenden Willenserklärungen nicht zur begehrten Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis geführt hat. Die diesem Begehren zugrunde liegende Geltendmachung des Widerrufsrechts durch die Kläger war vorliegend deshalb ausgeschlossen, weil der Widerruf vom 7.04.2015 nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist unwirksam ist (§§ 491, 495 Abs. 2, 355 BGB a.F.). Die Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB begann entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht bereits mit dem Abschluss des Vertrages am 11.10.2010 und der Aushändigung der in diesem Zusammenhang beigefügten Unterlagen zu laufen (§§ 492 Abs. 1, 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.), so dass ein Widerruf mit Schreiben vom 7.04.2015 nicht mehr wirksam erklärt werden konnte.

Die im Vertrag enthaltene Widerrufsinformation über das den Klägern innerhalb von 14 Tagen eingeräumte Widerrufsrecht genügt im Einklang mit dem Ergebnis der angefochtenen Entscheidung den gesetzlichen Vorgaben. Soweit die Kläger ihre noch in erster Instanz verfolgte Argumentation hinsichtlich der für unzureichend gehaltenen optischen Gestaltung der Widerrufsbelehrung mit der Berufung aufgegeben haben, entspricht diese in Einklang mit der angefochtenen Entscheidung im Übrigen auch den gestalterischen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung. Dem maßgeblichen Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann im Einklang mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung jedenfalls kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15 -, WM 2016, 706 ff, Rn. 24 m.w.N.). Vielmehr beschränken sich die zu wahrenden Anforderungen darauf, dass bestimmte Pflichtangaben "klar und verständlich" sein müssen, auch wenn sie nicht graphisch besonders hervorgehoben werden. Maßgeblich für die Beurteilung der im konkreten Fall verwendeten Widerrufsinformation kommt es darauf an, ob diese den Anforderungen an eine klare und verständlich Darstellung im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 den Sätzen 1 und 2 von Art. 246 § 6 EGBGB genügt. Bedenken in dieser Hinsicht sind nicht begründbar.

Auch unter dem Gesichtspunkt der von den Klägern erstmals mit der Berufung angesprochenen und in den Vordergrund gerückten Problematik des Deutlichkeitsgebots ist die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung inhaltlich hinreichend klar und verständlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Feststellung, dass die Beklagte das Muster zur Widerrufsinformation gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB dahingehend verändert hat, dass hinsichtlich der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB der in der Musterbelehrung beispielhaft enthaltene Klammerzusatz "z. B. Angabe zu Art der Darlehen, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit" durch die Wendung "z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt worden ist.

Entgegen der von den Klägern daraus abgeleiteten Schlussfolgerung auf eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Belehrung steht der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung - im Hinblick auf den Fristbeginn - insbesondere nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGBnicht vollständig in der Belehrung mitgeteilt hat. Indem auch die Musterbelehrung nur 3 Beispiele für Pflichtangaben enthält, hat der Gesetzgeber vielmehr selbst mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Musterinformation die Frage des zu beachtenden Umfangs geklärt. Als Ergebnis dieser gesetzgeberischen Vorgabe ist es dem Verbraucher bei der Feststellung des Laufs der zeitlichen Begrenzung der Ausübung der Widerrufsmöglichkeit zuzumuten, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 - 6 U 171/15 -, juris, Rn. 36 m.w.N.). Insoweit ist nach der Regelungssystematik des Gesetzes in der Fassung vom 30.07.2010 bis 03.08.2011 davon auszugehen, dass die im Gegensatz zur BGB- InfoV nunmehr in Gesetzesform ausgestaltete Musterinformation mit der darin enthaltenen beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben inhaltlich nicht gegen das Gesetz verstoßen kann. Wenn demgegenüber mit der gegenteilige Auffassung davon auszugehen wäre, dass in der in den Vertrag aufzunehmenden Widerrufsinformation diejenigen Pflichtangaben vollständig aufgezählt werden müssten, die gerade dieser Vertrag enthalten muss, wäre das nicht in Einklang zu bringen mit der von der Verbraucherkreditrichtlinie geforderten "knappen und prägnanten" Information. Das von den Klägern angesprochene Verlangen, sämtliche Pflichtangaben in den Text der Musterinformation zu übertragen, wäre im Zweifel nicht mit dem Schutzzweck zu vereinbaren, den Verbrauchern eine klare und verständliche Information an die Hand zu geben. Wollte man die Mitteilung sämtlicher Angaben in einer Widerrufsbelehrung fordern, überstiegen diese Anforderungen die eindeutigen gesetzlichen Vorgaben, was zugleich zu einem undurchdringlichen Klausel- und Informationswirrwarr führen und so den Schutzzweck des Verbraucherschutzrechts in sein Gegenteil verkehren würde (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015, a.a.O., Rn. 37).

Während die Widerrufsinformation im Übrigen mit Ausnahme des Klammerzusatzes inhaltlich in vollem Umfang der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. entspricht, ist im Übrigen auch die mit der Ersetzung einzelner Abgaben gegenüber dem Muster verbundene Änderung bezüglich der beispielsweise angeführten Pflichtangaben ebenfalls unbedenklich.

Zwar muss nach § 492 Abs. 2 BGB der Vertrag grundsätzlich die für den Verbraucher-Darlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB enthalten, was nach Art. 247 § 3 Nr. 3 EGBGB Angaben zum effektiven Jahreszins, nach Art. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGBAngaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGBauch Angaben im Hinblick auf die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde einschließt. Dies gilt aber nach Art. 247 § 9 EGBGB bei Immobiliar-Darlehensverträgen gerade hinsichtlich der bei der vorliegend zu beurteilenden Belehrung erfolgten Hinweise auf das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung und den Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde nicht, indem gem. § 503 BGB reduzierte Mitteilungspflichten gelten. Abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 sind nur die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend.

Auch wenn die von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 II BGB in dem Klammerzusatz aufgenommenen Beispiele " z.B. Angaben zu effektiven Jahreszins, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde" damit nicht den gesetzlichen Vorgaben bei Immobiliardarlehensverträgen entsprachen, indem diese Beispiele teilweise nicht einschlägig waren, begründet diese Abweichung keine Fehler der Belehrung. Danach ändert sich im konkreten Fall an der Zulässigkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung auch nichts dadurch, dass nach Art. 247 § 9 EGBGB grundsätzlich bei Immobiliardarlehensverträgen gem. § 503 BGB gerade die Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 (EGBGB a. F. (Angaben zur zuständige Aufsichtsbehörde) sowie nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. (Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages) nicht zwingend waren. Indem die Beklagte danach mit den "Angaben zur zuständige Aufsichtsbehörde" und den" Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages" zwei Kriterien aufzählt, welche für den konkreten Vertrag gerade nicht erforderlich und somit ohne Bedeutung waren, führt dies allein noch nicht zur Annahme der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, da die Belehrung jedenfalls keine inhaltlich unzutreffenden Angaben enthält. Sie macht die Widerrufsbelehrung weder unrichtig, noch führt sie bei den Adressaten zu ernsthaften, zu ihrer Unwirksamkeit führenden Missverständnissen.

Schließlich erscheint die Annahme, die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung verstoße gleichwohl deshalb gegen die Anforderungen an eine klaren und verständlichen Darstellung im Sinne von Art. 247 § 6 I 1. HS i.V.m. Art 246 § 6 S. 1 und 2 EGBGB, weil in dieser im Gesetz bei Immobiliar-Darlehensverträgen nicht vorgesehene Pflichtangaben als solche benannt werden (so OLG Celle, Beschluss vom 2.12.2015 - 3 U 108/15 -, Juris, Rn. 46), auch unter dem Gesichtspunkt des Deutlichkeitsgebots als zu weitgehend. Allein durch den nur überflüssigen Hinweis auf die Benennung der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages dürfte ein betroffener Verbraucher im Ergebnis nicht daran gehindert sein, inhaltlich nachzuvollziehen, unter welchen Voraussetzungen konkret die Frist beginnen soll. Indem die beklagte Bank zusätzliche Anforderungen an den Lauf der Widerrufsfrist mitteilt, wird auch durch die beispielhafte Aufzählung von nur vermeintlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB der Schutzzweck des Verbraucher-Widerrufsrechts nicht in einer Weise verfehlt, dass deshalb der Verbraucher selbst bei rechtskundiger Beratung nicht in die Lage versetzt werde, nachzuvollziehen, nach Erhalt welcher Angaben konkret die Frist zu laufen beginnt (anders: OLG Celle, Beschluss vom 2.12.2015 - 3 U 108/15 -, Juris, Rn.46).

Da auch keine sonstigen Gründe ersichtlich sind, welche durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der Widerrufsbelehrung rechtfertigen könnten, war im vorliegenden Fall die Widerrufsfrist von 14 Tagen wegen der hinreichenden Belehrung zum Widerrufsrecht für nicht mehr gegeben.

Soweit die Berufung aus den vorstehenden Gründen zurückzuweisen ist, haben die Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Bei der Frage der Zulassung der Revision hat sich der Senat angesichts der vorstehenden Entscheidung dadurch leiten lassen, dass die zitierten Hinweisbeschlüsse des OLG Celle und des OLG Düsseldorf im Widerspruch zu der hier vertretenen Ansicht stehen. Dass der Bundesgerichtshof in der Zwischenzeit die zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten streitigen Rechtsfragen in Einklang mit dem vorliegenden Urteil durch Urteil vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15) entschieden hat, war insoweit zum Zeitpunkt der am Schluss der mündlichen Verhandlung getroffenen Entscheidung noch nicht bekannt.