LG Magdeburg, Urteil vom 09.04.2014 - 11 O 2384/08
Fundstelle
openJur 2018, 8703
  • Rkr:
Tenor

Die Klägerin wird verurteilt, an die A. W auf das Geschäftskonto der technischen Geschäftsführerin der Ost Baum GmbH, Kreissparkasse Stendal, Konto ... einen Betrag von 143.169,77 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2008 zu zahlen.

Die Klägerin wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 775,95 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2013 zu bezahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.5.2009 Widerklage erhoben (Bd. I, Blatt 82 d.A.), diese mit Schriftsatz vom 19.5.2010 präzisiert und in den mündlichen Verhandlungen vom 8.6.2010 und 30.10.2010 Anträge gestellt (Bd. II, Blatt 119, Protokoll vom 30.10.2010, Bd. III, 6, Protokoll vom 8.6.2010, Blatt 146, Bd. II d.A.), ferner mit Schriftsatz vom 4.10.2013 die Widerklage erweitert.

Mit außerprozessualem Schreiben vom 4.11.2013 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten folgendes:

"wir haben heute ihre Widerklage gegen die Verwahrung gegen die Kosten anerkannt".

In dem Anerkenntnis haben wir dem Gericht mitgeteilt, dass wir Ihnen heute im Auftrag der Klägerin die Bürgschaftsurkunde vom 3.11.2008, Nr. 310/97/576185898/1 der R + V vom 45.943,33 € mit Einschreiben/Rückschein zusenden.

Mit Schriftsatz vom 4.11.2013 an das Landgericht, erklärte die Klägerin folgendes:

"Die Klägerin und Widerbeklagte erkennt den geltend gemachten Anspruch an, die Avalzinsen und Avalgebühren für die beantragten Zeiträume zu erstatten nicht.

Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt nach Erledigungserklärung ihrer Anträge zu 2 und 4 gemäß Schriftsatz vom 4.10.2013 (SS 26.3.2014, Bd. IV, Blatt 121 d.A.) zuletzt,

Anerkenntnisurteil über die Widerklage gemäß den gestellten Anträgen in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2010 mit Verweis auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2010, sowie Antrag gemäß Schriftsatz vom 4.10.2013.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

den Antrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 13.11.2013 in dem Umfang abzulehnen, der sich über den erweiterten Antrag vom 4.10.2013 hinaus erstreckt.

Die Klägerin hat zu den Widerklageanträgen ausführlich Stellung genommen und zuletzt - nach gerichtlichem Hinweis - ausgeführt, dass es zwar zutreffend sei, dass die streitgegenständlichen Anerkenntniserklärungen sowohl außergerichtlich als auch prozessual erfolgten. Beiden Erklärungen lag indessen ein einheitlicher Irrtum zugrunde. Die Prozessbevollmächtigte habe schlicht übersehen, dass neben den Anträgen aus dem Schriftsatz vom 4.10.2013 schon seit Mai 2009 ein Widerklageantrag anhängig war und es sich bei dem Schriftsatz vom 4.10.2013 um die Erweiterung der schon anhängigen Widerklage handelte. Dies sei der Prozessbevollmächtigten nicht mehr präsent gewesen, was der damaligen Prozesssituation geschuldet gewesen sei ( SS 25.3.2014, Bd. IV, Blatt 115 d.A.)

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen Bezug genommen.

Der Streithelfer hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hat zunächst die Abgabe der Anerkenntniserklärungen mit Nichtwissen bestritten und sich nach Zustellungen der Erklärungen am 19.2.2014 (Blatt IV, Blatt 109) nicht mehr geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Das Anerkenntnisurteil war gemäß § 307 Satz 1 ZPO entsprechend dem abgegeben Anerkenntnis zu erlassen.

Zwar ist der Klägerin bei der Abgabe der Erklärung ein Irrtum unterlaufen, weil ihr, wie sie zuletzt dargestellt hat, nicht mehr präsent gewesen sei, dass mit dem Schriftsatz vom 4.10.2013 eine bereits anhängige Widerklage nur erweitert worden sei.

Das Irrtumsrisiko trägt indessen die Klägerin, weil prozessuale Erklärungen, anders als materiell-rechtliche Willenserklärungen, grundsätzlich keiner Anfechtung unterliegen.

Im Prozessrecht übernimmt derjenige, der ein prozessuales Anerkenntnis abgibt, auch das Risiko, dass er hinsichtlich seiner tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen einem Irrtum unterlegen ist (BGHZ 80, 389 m.w.N., bei juris Rn 9; OLGR Stuttgart, 2005, 894; LG Berlin Grundeigentum 2006, 391 jeweils bei juris, Zöller- Vollkommer, ZPO 30. Aufl. vor § 306 Rn 6 ).

Ein Ausnahmefall lag nicht vor, weil die abgegebenen Erklärungen weder über die Grenzen der Privatautonomie hinausgegangen sind, noch ein Restitutionsgrund nach § 580 ZPO vorgelegen hat. Insbesondere hat die Beklagte den Irrtum der Klägerin auch nicht hervorgerufen. Dass der Beklagte den Vorteil, der ihm aus der entstandenen Prozesslage erwachsen ist, zieht, ist deshalb weder unbillig noch verstößt dieses Verhalten gegen anerkannte prozessuale Grundsätze, weil der Gesetzgeber mit § 307 S. 1 ZPO ausdrücklich angeordnet hat, dass - anders als nach den Anfechtungsvorschriften des BGB - der Streitstoff einer weiteren Sachprüfung durch das Gericht entzogen ist.

Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten, weil der Streitstoff mit der Anerkenntniserklärung noch nicht vollständig erledigt ist.

Die Anerkenntniswirkungen erstrecken sich nach der abgegebenen Erklärung nicht auf die geltend gemachten Avalzinsen und Avalgebühren. Ebenso ist unklar geblieben, ob die Klägerin den zuletzt abgegebenen Erledigungserklärungen zugestimmt hat. Jedenfalls ist das Anerkenntnis vor Abgabe der teilweisen Erledigungserklärungen vom 26.3.2014 erklärt worden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.

Berichtigungsbeschluss vom 13.08.2014

Das Teilurteil mit dem Datum 9.3.2014 wird dahingehend berichtigt,dass es anstatt 9.3.2014 richtig 9.4.2014 heißen muss.

Gründe:

Das Urteil ist nicht am 9.3.2014 erlassen worden sondern am 9.4.2014,

Insoweit liegt ein nach § 319 ZPO berichtigungspflichtiger Tippfehler vor.

Dass ein Tippfehler vorgelegen hat, ist bereits aus den Entscheidungsgründen ersichtlich, denen sich entnehmen lässt, dass ein Schriftsatz vom 26.3.2014 berücksichtigt worden ist. Auch haben die interne Nachprüfung und die Datierung auf dem Empfangsbekenntnis keinen anderen Rückschluss zugelassen, als dass es am 9.4.2014 erlassen wurde. Auf den bereits bekannt gegebenen Hinweis vom 10.7.2014 wird Bezug genommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme