OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2015 - 20 W 185/15
Fundstelle
openJur 2018, 7876
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Über das Vermögen der Gesellschaft ist mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - vom 03.12.2013 (Az. .../13 B) das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden; zum Insolvenzverwalter ist der Beschwerdeführer bestellt worden (vgl. Bl. 112 der Registerakten).

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ausweislich § 9 Nr. 1 des letzten im Handelsregister der Gesellschaft eingetragenen Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft vom 10.11.2005 das Kalenderjahr (Bl. 92 ff des Registerordners).

Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 27.01.2015 (Bl. 118 die Registerakten), dort eingegangen am folgenden Tag, hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (nachfolgend nur: BGH) in dessen Beschluss vom 14.10.2014, Az. II ZB 20/13 (nachfolgend nur: Beschluss des BGH), erklärt, er melde sich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter und teile folgendes mit:"1. Es wird ein Rumpfgeschäftsjahr beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A GmbH am 03. Dezember 2013 endend am 31. Dezember 2013 festgesetzt.

2. Die nachfolgenden Geschäftsjahre werden ab dem 1. Januar 2014 auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr, beginnend jeweils am 1. Januar eines Jahres und endend jeweils am 31. Dezember eines Jahres, festgesetzt.".

Mit Schreiben vom 04.02.2015 (Bl. 119 der Registerakten) hat eine Rechtspflegerin des Registergerichts dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Eintragung in das Handelsregister könne nicht erfolgen. In dem Beschluss des BGH sei unter Rn. 13 (gemeint, wie auch bei den nachfolgenden Randnummernbezeichnungen, diejenigen der juris-Veröffentlichung) aufgeführt, dass der Antrag des Insolvenzverwalters auf Änderung des Geschäftsjahres während des ersten laufenden Geschäftsjahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden müsse. Dieses Geschäftsjahr sei jedoch bereits abgelaufen, da die Insolvenz am 03.12.2013 eröffnet worden sei. Es werde um Rücknahme des Antrages gebeten, andernfalls erfolge dessen Zurückweisung.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.02.2015 (Bl. 121 f Registerakten) darauf hingewiesen, der BGH habe unter Rn. 13 seines Beschlusses erklärt, dass die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr zu ändern, nach außen erkennbar werden müsse. Im zweiten Satz dieses Absatzes habe der BGH dann zwei Möglichkeiten dargelegt, wie diese Entscheidung erfolgen könne, nämlich durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht. Der BGH habe jedoch nicht abschließend aufgeführt, wie die Entscheidung "nach außen erkennbar" zu werden habe. Der Beschwerdeführer habe im hiesigen Insolvenzverfahren unmittelbar nach dessen Eröffnung ein Steuerberatungsunternehmen mit der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragt. Dies sei dem Finanzamt Stadt1 mitgeteilt worden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Steuerberatung hätten mit dem Finanzamt Stadt1 in der Folge in Kontakt gestanden und diesem mitgeteilt, dass die Jahresabschlüsse zu den satzungsmäßigen Geschäftsjahren erstellt werden sollen. Hiermit habe sich das Finanzamt ausdrücklich einverstanden erklärt. Auch mit dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger in dem Insolvenzverfahren sei nach Insolvenzeröffnung vereinbart worden, dass zu dem satzungsmäßigen Geschäftsjahr, vor allem aus Kosten- aber auch aus Vereinfachungsgründen, zurückgekehrt werden solle. Damit habe der Beschwerdeführer nach außen erkennbar gemacht, dass er zu dem satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückkehren werde.

Darüber hinaus sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Beschluss des BGH knapp ein Jahr nach Insolvenzeröffnung erfolgt sei. In den einschlägigen Zeitschriften sei diese Entscheidung erst im Jahr 2015 veröffentlicht worden. Unmittelbar nach Veröffentlichung habe er sich gemeldet und die Änderung auch gegenüber dem Registergericht angezeigt. Es werde daher um anmeldegemäße Eintragung gebeten.

Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat daraufhin mit Schreiben vom 12.03.2015 (Bl. 123 f der Registerakten) an ihrer bisherigen Auffassung festgehalten und weiter ausgeführt, der BGH habe in seinem Beschluss unter Rn. 13 deutlich ausgeführt, welchen Adressaten die Entscheidung über die Beibehaltung des Geschäftsjahres haben müsse. Weitere Optionen habe der BGH nicht zugelassen. Die späte Veröffentlichung der Entscheidung könne leider nicht zur Folge haben, dass das im Beschluss mehrfach erwähnte Zeitfenster des ersten Geschäftsjahres nach Insolvenzeröffnung "außer Betracht komme". Weiterhin ergehe für etwaige in Zukunft gestellte Anträge in anderen Verfahren der Hinweis, dass die Änderung des Geschäftsjahres formgerecht (§ 12 HGB) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden müsse, wobei Bezug genommen werde auf die Rn. 15 und 23 des Beschlusses des BGH. Die (formlose) Mitteilung an das Registergericht sei lediglich fristwahrend. Es werde daher weiterhin einer Rücknahme des Antrages entgegengesehen.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 (Bl. 126 der Registerakte) hat der Beschwerdeführer weiterhin darauf hingewiesen, dass in vier im Einzelnen bezeichneten gleich gelagerten Fällen, in denen er ebenfalls zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei, am 02.03.2015 durch einen anderen namentlich benannten Rechtspfleger des Registergerichts eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt sei, wie folgt:"Aufgrund sonstiger Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 27.01.2015 gilt auch nach Insolvenzeröffnung weiterhin das Geschäftsjahr gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages (§ 155, Abs. 2 InsO)."

Es werde daher um erneute Prüfung gebeten.

Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat daraufhin mit Schreiben vom 24.03.2015 (Bl. 129 der Registerakte) mitgeteilt, sie halte weiterhin an ihrer Auffassung fest. Rechtspfleger seien sachlich unabhängig und in ihrer Entscheidung nicht gebunden.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 04.05.2015 hat dann ein anderer Rechtspfleger des Registergerichts "die Anmeldung vom 27.01.2015, nach der die Änderung des Geschäftsjahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen werden soll, zurückgewiesen" (Bl. 130 f der Registerakte). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.01.2015 sei nicht mehr innerhalb des ersten Geschäftsjahres nach Insolvenzeröffnung erfolgt, welches im Dezember 2014 geendet habe. Wesentlich für die Wirksamkeit der Änderung sei die Kenntnis der Entscheidung durch das Registergericht.

Gegen diesen am 08.05.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.05.2015 an das Registergericht - dort eingegangen am 20.05.2015 - Beschwerde eingelegt (Bl. 133 ff der Registerakte). Unter Zusammenfassung seiner bisherigen Argumentation hat er die Auffassung vertreten, er habe nach außen erkennbar gemacht, dass er zu dem satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückkehren werde. Dies habe das Registergericht nicht ausreichend beachtet, sondern lediglich darauf hingewiesen, er habe eine sonstige Mitteilung an das Registergericht machen müssen. Auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer faktisch aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt fehlenden Entscheidung auf die vom BGH dargelegten Grundsätze gar nicht habe eingehen können, sei das Registergericht nicht eingegangen. Weiterhin sei es zwar richtig, dass die Rechtspfleger sachlich unabhängig seien; für eine einheitliche Rechtsanwendung hingegen solle das Registergericht in identisch gelagerten Fällen einheitlich entscheiden, was zur Einhaltung von Rechtssicherheit geboten sei.

Der Rechtspfleger des Registergerichts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.06.2015 nicht abgeholfen (Bl. 136 f der Registerakte) und nachfolgend die Beschwerde dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung übersandt. Nach einer wörtlichen Wiederholung des Inhaltes seines angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses hat er die Auffassung vertreten, auch die späte Veröffentlichung der Entscheidung des BGH habe einer entsprechenden Mitteilung oder Anmeldung an das Registergericht nicht im Wege gestanden. Außerdem seien die Rechtspfleger in ihrer Entscheidungsfindung sachlich unabhängig.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß §§ 382 Absatz 3, 58 Absatz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 63, 64 FamFG) und der Beschwerdeführer - der vorliegend auch der Antragsteller ist - durch die Zurückweisung seines Eintragungsantrages in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Absatz 1 und 2 FamFG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist dabei alleine die Frage, ob der Rechtspfleger den Antrag auf Eintragung der Entscheidung des Beschwerdeführers über die Änderung des Geschäftsjahres der Gesellschaft in das Handelsregister zu Recht zurückgewiesen hat.

Dabei durfte der Rechtspfleger den Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 27.01.2015 trotz der Formulierung "teile ich mit" jedenfalls auch als entsprechenden Eintragungsantrag auslegen und musste diesen nicht lediglich als sonstige Mitteilung über die Geschäftsjahresänderung im Sinne des Beschlusses des BGH auffassen. Schon der ausdrückliche Verweis in diesem Schreiben auf den Beschluss des BGH, der sich gerade nicht nur mit der Frage befasst, wodurch die Geschäftsjahresänderung wirksam wird, sondern darüber hinaus auch feststellt, es sei zu verlangen, dass der Insolvenzverwalter in jedem Fall wegen des Grundsatzes der Registerwahrheit seine Entscheidung auch im Handelsregister "eintragen lässt" (Rn. 15 des Beschlusses), lässt diese Auslegung des Registergerichts zu. Diese Auslegung wird letztlich dadurch bestätigt, dass auch der Beschwerdeführer den Inhalt seines Schreibens nicht nur als sonstige Mitteilung seiner Entscheidung über die Geschäftsjahresänderung aufgefasst hat, sondern auch als Eintragungsantrag, da er in seiner Beschwerdeschrift einleitend ausdrücklich erklärt hat, das Registergericht habe seine "Anmeldung vom 27.01.2015" zu Unrecht zurückgewiesen.

Da der Rechtspfleger in seinem angefochtenen Beschluss lediglich über die Zurückweisung dieses Eintragungsantrages entschieden hat, ist vorliegend also nicht darüber zu befinden, ob das Registergericht auch die Entgegennahme des Schreibens des Beschwerdeführers vom 27.01.2015 im Sinne einer Zuordnung zu dem Registerordner wegen Ablaufs der im oben zitierten Beschluss des BGH genannten Frist für diese Mitteilung innerhalb des ersten laufenden Geschäftsjahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte verweigern können; dies hat das Registergericht vorliegend gerade nicht getan.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Rechtspfleger hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung der mit rückwirkender Kraft versehenen Geschäftsjahresänderung durch Rückkehr zu dem bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft zu Recht zurückgewiesen.

Zunächst wird im Hinblick auf den Beschluss des BGH davon ausgegangen, dass entgegen der bislang vom erkennenden Senat vertretenen Ansicht (vgl. Beschlüsse vom 21.05.2012, Az. 20 W 65/12, und vom 01.10.2013, Az. 20 W 340/12, jeweils zitiert nach juris) nicht erst die Eintragung der in die alleinige Zuständigkeit eines Insolvenzverwalters fallenden Änderung des nach § 155 Absatz 2 Satz 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden Geschäftsjahres in das Handelsregister durch Rückkehr zu dem bisherigen satzungsgemäßen Geschäftsjahr der Gesellschaft rechtsbegründende Wirkung hat.

Der BGH hat vielmehr in Rn. 13 seines Beschlusses ausdrücklich klargestellt, dass die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zu dem bisherigen Geschäftsjahr zurückzukehren, lediglich nach außen erkennbar werden muss, was nach den weiteren wörtlichen Ausführungen des BGH durch eine "Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister geschehen" kann, "aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht". Erst damit entsteht für den Insolvenzverwalter die Pflicht, die Jahresabschlüsse jeweils zum Ende des geänderten Geschäftsjahres aufzustellen. Somit ist mit dem BGH davon auszugehen, dass entweder die entsprechende Anmeldung oder aber eine sonstige Mitteilung über die Geschäftsjahresänderung durch Rückkehr zum bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr bereits rechtsbegründende Wirkung für die Änderung des mit der Insolvenzeröffnung beginnenden Geschäftsjahres hat. Auf die vom BGH dann in Rn 15 seines Beschlusses alleine wegen des Grundsatzes der Registerwahrheit verlangte Eintragung der Entscheidung des Insolvenzverwalters über die Veränderung des mit der Insolvenzeröffnung begonnenen Geschäftsjahres durch Rückkehr zu dem satzungsmäßigen Geschäftsjahr in das Handelsregister kommt es somit mit dem BGH entgegen der bislang vom Senat vertretenen Auffassung für den Eintritt der Rechtsänderung nicht an; § 54 Absatz 3 GmbHG findet in diesem Fall also keine entsprechende Anwendung. Die nachfolgende Handelsregistereintragung kann dann lediglich noch eine deklaratorische Wirkung für sich beanspruchen (so auch Melchior, GmbHR 2015, 135, 136; Schuster/Fritz, NZI 2015, 138; a.A. Wachter, EWiR 2015, 223, 224, der in der Änderung des Geschäftsjahres bereits stets eine Änderung des Gesellschaftsvertrages sieht, die auch in der Insolvenz eines Gesellschafterbeschlusses bedürfe; die §§ 53 ff GmbHG - demnach also auch die aus § 54 Absatz 3 GmbHG folgende rechtsbegründende Wirkung der Eintragung - würden durch die InsO nicht verdrängt).

Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit der dargelegten Verlautbarung durch den Insolvenzverwalter ist mit dem BGH, dass diese Verlautbarung jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt (Rn. 13 des Beschlusses), um die Wirkung einer zulässigen rückwirkenden Geschäftsjahresänderung nach sich ziehen zu können.

Ausgehend von dieser nunmehr durch den BGH klargestellten Rechtslage ist vorliegend die Entscheidung des Beschwerdeführers zur Rückkehr zu dem bisherigen Geschäftsjahr der Gesellschaft (Kalenderjahr) nicht in rechtsbegründender Weise erkennbar geworden.

Das Schreiben an das Registergericht vom 27.01.2015 - sei es in seiner Auslegung als Eintragungsantrag oder aber als sonstige Mitteilung im Sinne des Beschlusses des BGH - wahrt die maßgebliche Frist nicht. Zu diesem Zeitpunkt war das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nach § 155 Absatz 2 Satz 1 InsO am 03.12.2013 begonnene neue Geschäftsjahr, bei dem es sich grundsätzlich um ein 12 Monate dauerndes Geschäftsjahr handelt (vgl. bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 21.05.2012, a.a.O.), bereits abgelaufen.

Der Rechtspfleger des Registergerichts hat zu Recht die von dem Beschwerdeführer als zur Fristwahrung ausreichend angesehenen Mitteilungen der Geschäftsjahresänderung gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem Finanzamt, das sich damit einverstanden erklärt habe, und gegenüber dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger, mit dem eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sei, nicht genügen lassen.

Insoweit hat bereits der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 21.05.2012 (a.a.O.) - allerdings grundsätzlich im Hinblick auf die Bedeutung des Geschäftsjahres noch von der Annahme der Erforderlichkeit einer Handelsregistereintragung für die Wirksamkeit der Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zu dem bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft ausgehend - dargelegt, dass eine sonstige Verlautbarung der Wahl des Insolvenzverwalters, beispielsweise gegenüber den Finanzbehörden, oder im Rahmen von sonstigen Verlautbarungen gegenüber der Gläubigerversammlung etc. nicht ausreichend ist.

Letzteres gilt auch jetzt noch.

Insoweit spricht jedenfalls zunächst der Wortlaut des Beschluss des BGH in Rn. 13, wonach die Verlautbarung gegenüber dem Registergericht in Form einer "Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht" geschehen könne, nicht für die von dem Beschwerdeführer vertretene Auffassung.

Eine derartige Auffassung wird auch bislang in der zu dem Beschluss des BGH veröffentlichten Literatur - soweit vom Senat eingesehen - noch nicht vertreten.

Dies ist auch folgerichtig.

Wenn schon für die Wirksamkeit der Rückkehr zum bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr in der Insolvenz eine Eintragung in das Handelsregister - die dann auch dem Rechtsverkehr auf einfache Weise die zeitlich unmittelbare Kenntnisnahme der tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft bezüglich deren Geschäftsjahres ermöglicht hätte - nicht erforderlich ist, dann ist es sachgerecht, dass die rechtsbegründende Entscheidung des Insolvenzverwalters an das Registergericht zu erfolgen hat.

Alleine dadurch wird zumindest ein Rechtsanspruch des Rechtsverkehrs begründet, der diesem die Möglichkeit gewährt, eine entsprechende Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft und deren Rechtswirksamkeit nachvollziehen zu können, was bei einer sonstigen Verlautbarung - wie vorliegend gegenüber dem Finanzamt oder einem Gläubiger - nicht der Fall wäre.

Gerade, wenn man mit dem Beschluss des BGH trotz des Grundsatzes der Registerwahrheit in Kauf nimmt, dass zwischen einer sonstigen rechtsbegründenden Mitteilung an das Registergericht und einer dann letztendlich wegen des Grundsatzes der Registerwahrheit erforderlichen Eintragung in das Handelsregister mehrere Jahre liegen können - im Fall des Beschlusses des BGH lagen bereits zwischen der ersten sonstigen Mitteilung und dem dann als formwirksam bezeichneten Eintragungsantrag fast drei Jahre -, ist eine derartige Informationsmöglichkeit des Rechtsverkehrs zwingend zu fordern.

Dabei spricht im Hinblick auf die rechtsbegründende Wirkung schon eines Eintragungsantrages oder einer sonstigen Mitteilung an das Registergericht im Sinne der Rechtsprechung des BGH mehr dafür, dass dieser Antrag bzw. diese Erklärung - jedenfalls im Falle eines fristgemäßen Eingangs bei dem Registergericht innerhalb des ersten Geschäftsjahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und unabhängig von einer später erfolgenden entsprechenden Handelsregistereintragung - dem Registerordner nach § 9 der Handelsregisterverordnung (HRV) zuzuordnen ist. In diesen kann jedermann zu Informationszwecken durch automatisierten Datenabruf im Rahmen einer "online-Einsicht" Einsicht nehmen (vgl. § 9 Abs. 1 HGB, 52 HRV). Aber auch eine Zuordnung zu den Registerakten nach § 8 HRV begründet zumindest das allgemeine Akteneinsichtsrecht nach § 13 FamFG, was allerdings für Nichtverfahrensbeteiligte ein berechtigtes Interesse voraussetzt (vgl. allgemein Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 385, Rn. 21, m.w.N; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., 2013, Rn. 41 ff, 48 ff).

Darauf, dass der Beschwerdeführer den Beschluss des BGH möglicherweise mangels Veröffentlichung vor Ablauf des mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnenen Geschäftsjahres nicht kennen konnte, oder er diesen aus sonstigen Gründen nicht kannte, kann es vorliegend nicht ankommen, da es für die Entscheidung lediglich auf die durch den BGH nur festgestellte, bestehende Rechtslage ankommt, die unabhängig von deren Kenntnis ist. Es geht vorliegend im Registerverfahren gerade nicht um ein mögliches Verschulden des Beschwerdeführers an der zu spät vorgenommenen sonstigen Mitteilung bzw. der Stellung des Eintragungseintrages.

Es kann für die Entscheidung des Senats auch nicht darauf ankommen, ob in gleich gelagerten Fällen ein anderer Rechtspfleger des Registergerichts die von dem Beschwerdeführer dort gewollte Handelsregistereintragung vorgenommen hat, da hier alleine der konkrete Fall unter Anwendung des geltenden Rechts zur Entscheidung ansteht. Auch die mittelbare Ausstrahlungswirkung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 GG) begründet keinen Anspruch auf Wiederholung früherer (Fehl-) Entscheidungen. Gerade, da die vorliegende Entscheidung des Registergerichts nicht im Wege einer Ausübung von Ermessen erfolgt oder mit sonstigen Beurteilungsspielräumen versehen ist, kann aus früheren Entscheidungen keine Selbstbindung für vergleichbare Sachverhalte in der Zukunft gefolgert werden. Die Berufung auf anders entschiedene Parallelfälle ist daher irrelevant (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.1996, Az. 3 Wx 484/94, m.w.N. zur Rspr. des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts, zitiert nach juris, Rn. 27; so auch bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 28. Oktober 2014, Az. 20 W 411/12, zitiert nach juris, Rn. 39).

Somit bedarf es für die Zurückweisung des Eintragungsantrages des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung darüber, ob der Eintragungsantrag des Beschwerdeführers, der nur in einfacher schriftlicher Form gestellt worden ist, auch wegen Nichteinhaltung einer bestimmten Form, und wenn ja, welcher, hätte zurückgewiesen werden müssen; Letzteres ggf. nach einem entsprechenden Hinweis zur - soweit rechtlich möglichen - Nachholung dieser Form. Es bedarf auch keiner Entscheidung darüber, ob das Registergericht ohne entsprechenden formgemäßen Eintragungsantrag wegen der in dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.01.2015 jedenfalls auch enthaltenen sonstigen Mitteilung über seine Entscheidung hinsichtlich des Geschäftsjahres diese von Amts wegen einzutragen gehabt hätte (vgl. zu dieser Frage auch Melchior, a.a.O., 136).

Zwar könnte man aus Rn. 23 des Beschlusses des BGH schlussfolgern, dass er von einem "formwirksamen" Eintragungsantrag für die Rückkehr zum alten Geschäftsjahr der Gesellschaft nur bei vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Satz1 HGB ausgeht. Diese Frage stand aber ersichtlich nicht im Fokus des Beschlusses des BGH, nachdem im dortigen Fall letztlich auch ein Eintragungsantrag vorlag, der alle in § 12 HGB Absatz 1 Satz 1 HGB genannten Voraussetzungen erfüllte. So könnte man in diesem Zusammenhang jedenfalls auch daran denken, einen - wegen § 31 Abs. 1 FamFG aber wohl zumindest öffentlich beglaubigten - Eintragungsantrag auch ohne elektronische Form als ausreichend zu erachten, wenn man die Anwendung von § 12 Abs. 1 S. 1 HGB grundsätzlich auf die "Anmeldungen" beschränken wollte, die in entsprechenden Gesetzesvorschriften vorgesehen und außerdem dort auch als solche bezeichnet sind (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 30.09.2014, Az. 20 W 241/13, zitiert nach juris, Rn. 14 ff).

Auch hat der BGH sich in seinem Beschluss soweit es die veröffentlichte Beschlussfassung betrifft nicht deutlich erkennbar mit der Frage befasst, ob bereits die sonstige Mitteilung des dortigen Insolvenzverwalters vom 16.12.2009 das Registergericht zu einer amtswegigen Eintragung hätte veranlassen müssen.

Zwar könnten die Ausführungen des BGH in seinem Beschluss unter Rn. 15, wonach zu verlangen ist, dass der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht nur dem Registergericht mitteilt, sondern sie auch "im Handelsregister eintragen lässt", zunächst dafür sprechen, dass der BGH von einer Pflicht des Insolvenzverwalters zur Beantragung der Eintragung der Rechtsänderung ausgeht und nicht davon, dass das Registergericht bereits aufgrund einer sonstigen Mitteilung des Insolvenzverwalters die entsprechende Eintragung in das Handelsregister von Amts wegen vorzunehmen hat. Für eine derartige amtswegige Eintragung des Registergerichts könnte es möglicherweise auch schon an einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung fehlen, jedenfalls dann, wenn man vorliegend nicht ausnahmsweise wegen der besonderen Bedeutung dieser Eintragung doch § 17 Absatz 1 HRV entsprechend zur Anwendung bringen will (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 30.09.2014, Az. 20 W 241/13, zitiert nach juris, Rn. 20 ff, dort im Ergebnis eine derartige Anwendung ablehnend). Ob der BGH eine derartige amtswegige Eintragung ausschließen wollte, kann seinem Beschluss aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden.

Hinsichtlich der Gerichtskosten war eine ausdrückliche Auferlegung auf den Beschwerdeführer nicht erforderlich, da sich dessen Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten mangels anderer Bestimmung bereits aus § 22 Absatz 1 GNotKG ergibt.

Die Festsetzung eines Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren ist nicht angezeigt.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 1.Alt. FamFG zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil für die Rechtspraxis hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer sonstigen Verlautbarung der Wahl des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zu dem satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft, statt der fristgemäßen sonstigen Mitteilung/Anmeldung gegenüber dem Registergericht, das Bedürfnis besteht für eine weitere Leitentscheidung des BGH im Hinblick auf die in seinem Beschluss dargestellte Rechtslage. Dies gilt im Übrigen auch für die weitere Frage, in welcher Form der Eintragungsantrag des Insolvenzverwalters gegenüber dem Registergericht abzugeben ist, und ob das Registergericht alleine aufgrund einer sonstigen Mitteilung, ggf. auch aufgrund eines formunwirksamen Eintragungseintrages, die Eintragung auch von Amts wegen vorzunehmen hat. Letzteres hätte im vorliegenden Fall dann, wenn auch eine sonstige Mitteilung gegenüber dem Finanzamt oder einem Gläubiger zur Fristwahrung ausreichend wäre, jedenfalls zu einer Eintragung in das Handelsregister führen müssen.