LG Dortmund, Urteil vom 10.01.2017 - 25 O 176/16
Fundstelle
openJur 2018, 7204
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten,

verurteilt,

im Rahmen geschäftlicher Handlung gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden in der Grundversorgung, wie in dem umseitig als Anlage 1 abgebildeten Schreiben geschehen, anzukündigen,

ohne dem Verbraucher gleichzeitig und vollständig die Kostenfaktoren zu benennen, deren Veränderung Anlass für die Preisanpassung ist;

und/oder

hierbei als Grund für die Preisanpassung einzelne Kostenfaktoren (hier: Netzentgelte, Steuern und Abgaben) zu benennen, die tatsächlich nicht Anlass für die Preisanpassung sind

und/oder

ohne den Verbraucher gleichzeitig in übersichtlicher Form, d.h. durch eine Gegenüberstellung des für jeden Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises, zu informieren.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.06.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EURO vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte im Rahmen einer Preiserhöhung zum Jahr 2016 die Informationspflichten der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) eingehalten hat.

Der klagende Verbraucherschutzverein ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen. Er beanstandet die von der Beklagten, einem Grundversorger aus E, im Rahmen der Preiserhöhung gemachten Angaben.

Mit Schreiben vom 04.11.2015 (Anlage 1, Blatt 3f. der Akte) informierte die Beklagte die Kunden der Grundversorgung über eine Preiserhöhung zum Januar 2016. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

"Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

zum 01.01.2016 werden die Netznutzungsentgelte angepasst sowie ein Teil der gesetzlichen Steuern und Abgaben. Damit verändern sich ausschließlich die Preisbestandteile, auf die wir keinerlei Einfluss haben. Sie machen inzwischen mehr als die Hälfte Ihres Strompreises aus. Da wir den Anstieg dieser Umlagen leider nicht auffangen können, müssen wir die Preise anpassen.

Für Sie bedeutet das:

Der Jahresgrundpreis steigt aufgrund der höheren Netzentgelte zum 01.01.2016 um 5,79 Euro von 92,00 Euro auf 97,79 Euro brutto. Der Verbrauchspreis erhöht sich aufgrund der gestiegenen Steuern und Abgaben um 0,584 Cent/kWh von 28,440 Cent/kWh auf 29,024 Cent/kWh brutto. Detaillierte Informationen zu den Preisen finden Sie auf der Rückseite unseres Schreibens. [...]."

Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 04.11.2015, insbesondere den Detail-Informationen zu den Kostenfaktoren, wird auf die Anlage 1, Blatt 3f. der Akte, Bezug genommen.

Der Kläger forderte von der Beklagten mit Abmahnschreiben vom 22.03.2016 die Einhaltung der Informationspflichten nach der StromGVV und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Abmahnpauschale i.H.v. 260,00 €. Die Beklagte lehnte dies durch Anwaltsschreiben vom 06.04.2016 mit der Begründung ab, dass Rechtsverstöße nicht gegeben seien. Mit der Klage verfolgt der klagende Verbraucherschutzverein sein Begehren weiter.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden Unterlassungsansprüche aus § 2 I UklaG zu, da Verstöße gegen die Vorgaben aus § 5 II 2 letzter Hs. StromGVV vorlägen.

Über den Anlass der Preiserhöhung sei im Schreiben vom 04.11.2015 unzutreffend informiert worden. Hierzu trägt der Kläger vor, dass sich Strom- und Umsatzsteuer zum Jahr 2016 nicht verändert haben. Auch die Netznutzungsentgelte sind zum Jahr 2016 tatsächlich gefallen.

Die Beklagte habe zudem den Anlass der Preiserhöhung unverständlich dargestellt. Hierzu trägt der Kläger vor, dass der Grundpreis der Netznutzung erhöht wurde, der restliche Teil der Preisänderung indes auf eine Veränderung beim Kostenpunkt "Eintarifzähler-Messstellenbetrieb" zurückgeht. Dies werde aus dem Anschreiben aber nicht deutlich.

Der Kläger ist der Ansicht, die alten und neuen Preise müssten für jeden Kostenfaktor gegenübergestellt werden, vorzugsweise in einer Tabelle, damit der Verbraucher den Umfang der Änderung nachvollziehen könne.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Rahmen geschäftlicher Handlung gegenüber Verbrauchern, künftig zu unterlassen, Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden in der Grundversorgung, wie in dem umseitig als Anlage 1 abgebildeten Schreiben geschehen, anzukündigen,

a. ohne dem Verbraucher gleichzeitig und vollständig die Kostenfaktoren zu benennen, deren Veränderung Anlass für die Preisanpassung ist;

und/oder

b. hierbei als Grund für die Preisanpassung einzelne Kostenfaktoren (hier: Netzentgelte, Steuern und Abgaben) zu benennen, die tatsächlich nicht Anlass für die Preisanpassung sind

und/oder

c. ohne den Verbraucher gleichzeitig in übersichtlicher Form, d.h. durch eine Gegenüberstellung des für jeden Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises, zu informieren.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Informationspflichten der StromGVV seien im Zuge der lauterkeitsrechtslichen Vereinheitlichung nicht anzuwenden, da sie keine Grundlage in der Richtlinie 2005/29/EG, sog. UGP-Richtlinie, fänden. Auch eine anderweitige unionsrechtliche Grundlage sei für die Informationspflichten der StromGVV nicht gegeben. Nationale Bestimmungen, die im Vergleich zum Unionsrecht ein geringeres oder strengeres Verbraucherschutzniveau gewährleisten, könnten - vgl. Art.3 V Richtlinie 2005/29/EG - nur bis zum 12.06.2013 beibehalten werden. Danach könnten sie nicht mehr angewendet werden. Unterlassungsansprüche seien demnach ausgeschlossen.

Überdies seien die Klageanträge 1a), 1b) und 1c) zu unbestimmt. Die zu nennenden Kostenfaktoren würden nicht eingegrenzt, so dass sich der Kernbereich des Unterlassungsverbots nicht bestimmen lasse.

Die Forderung nach einer tabellarischen Gegenüberstellung der alten und neuen Preisberechnung sei überzogen. Im Übrigen würden den Kunden alle Kostenfaktoren mitgeteilt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen der Parteien in den mündlichen Verhandlungen vollumfänglich Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Aktivlegitimation des Klägers folgt aus §§ 3 I Nr.1, 4 UKlaG.

II.

Dem Kläger stehen die mit den Klageanträgen 1a), 1b), 1c) und 2) geltend gemachten Ansprüche sämtlich zu.

1.

Zuvorderst ist die Durchsetzung der Informationspflichten der StromGVV über § 2 I UKlaG nicht durch Unionsrecht gesperrt. Denn die Informationspflichten nach der StromGVV enthalten jedenfalls keine vom Unionsrecht abweichenden Anforderungen, vielmehr konkretisieren § 2 III Satz 1 Nr.5, Satz 3, § 5 II Satz 2 letzter Hs. StromGVV die Vorgaben der Richtlinie 2009/72/EG, sog. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie:

Nach Art.3 VII Richtlinie 2009/72/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz von Vertragsbedingungen, und stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich leicht zu einem anderen Anbieter wechseln können. Aus dem Anhang der Richtlinie 2009/72/EG in (1) lit. b folgt, dass der Dienstleister dem Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mitzuteilen hat, damit der Kunde sich gegebenenfalls vom Vertrag lösen kann.

Hier finden § 2 III Satz 1 Nr.5, Satz 3, § 5 II Satz 2 letzter Hs. StromGVV ihre unionsrechtliche Grundlage. Nach dem Sinn und Zweck des Art.3 VII Richtlinie 2009/72/EG iVm. Anhang (1) lit.b soll dem Kunden gerade die Preisbildung nachvollziehbar mitgeteilt und verständlich gemacht werden. Dies umfasst auch die Mitteilung der Preiskalkulation. Das folgt auch aus dem Gegenschluss zu Anhang (1) lit. c der Richtlinie, wonach die Kunden transparente Informationen über geltende Preise und Tarife erhalten. Art.3 VII Richtlinie 2009/72/EG iVm. Anhang (1) lit.b fordert darüber hinaus die transparente Mitteilung der Preiskalkulation. Ohne eine solche Mitteilung kann der Kunde nicht sachgerecht von der Möglichkeit der Loslösung vom Vertrag Gebrauch machen. Nichts anderes bezwecken § 2 III Satz 1 Nr.5, Satz 3, § 5 II Satz 2 letzter Hs. StromGVV (vgl. auch Bundesrat-Drucksache 402/14).

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 2 I UKlaG iVm. § 5 II 2 letzter Hs. StromGVV den mit dem Klageantrag zu 1a) geltend gemachten Anspruch auf künftige Unterlassung der Ankündigung von Preiserhöhungen, ohne dass dem Verbraucher gleichzeitig und vollständig die Kostenfaktoren benannt werden, deren Veränderung Anlass für die Preisanpassung ist.

Der Klageantrag zu 1a) ist entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt. Der Kernbereich des Unterlassungsverbots ist anhand des Antrags 1a) erkenn- und bestimmbar. Denn der Antrag ist nur so auszulegen, dass allein die vom Gesetz für eine transparente Kalkulation geforderten Kostenfaktoren, und nicht etwa die Personal-/ Sachkosten der Beklagten gemeint sind. Die für eine transparente Kalkulation anzugebenden Kostenfaktoren ergeben sich schon aus § 2 III Satz 1 Nr.5, Satz 3 StromGVV. Im Übrigen ist der Versorger gesetzlich schon gar nicht zur Offenlegung der Kalkulation verpflichtet.

Nach § 5 II 2 letzter Hs. StromGVV sind bei Preisänderungen der Umfang, der Anlass und die Voraussetzungen der Änderung und die Angaben nach § 2 III Satz 1 Nr.5, Satz 3 StromGVV, also die Kostenfaktoren, in übersichtlicher Form anzugeben.

Hierbei ist auf einen verständigen und adäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher abzustellen (vgl. BGH Urteil vom 31.10.2013, Az.: I ZR 139/12).

Die Beklagte hat den Kunden aus der Grundversorgung im Schreiben vom 04.11.2015 nicht gleichzeitig mit der Preisänderung die vollständigen Kostenfaktoren in übersichtlicher Form angegeben.

Die Beklagte nennt zwar auf Seite 2 des Schreibens vom 04.11.2015 alle Kostenfaktoren, die von Gesetzes wegen dem Kunden im Falle einer Preisänderung zu nennen sind.

Die Beklagte stellt die Kostenfaktoren aber auf Seite 1 des Schreibens vom 04.11.2015 nicht hinreichend transparent dar. Die Angaben der Beklagten sind in dieser Form zu pauschal und ermöglichen dem Kunden nicht, die Preiserhöhung nachzuvollziehen. Die Beklagte spricht ohne weitere Erläuterung davon, "ein Teil der gesetzlichen Steuern und Abgaben" sei zum Januar 2016 angepasst worden, der Verbrauchspreis erhöhe sich "aufgrund der gestiegenen Steuern und Abgaben". Die Beklagte hätte für eine transparente, übersichtliche Darstellung der Kostenfaktoren auf Seite 1 des Schreibens genau angeben müssen, welche Teile der gesetzlichen Steuern und Abgaben angepasst wurden bzw. welche Teile der Steuern und Abgaben zu dem gestiegenen Verbrauchspreis geführt haben. Da auch auf Seite 2 des Schreibens keine Angabe zu finden ist, welche einzelnen Kostenfaktoren sich verändert haben, genügt die Darstellung so nicht den Anforderungen aus § 5 II 2 letzter Hs. StromGVV.

Es liegt im Übrigen eine unverständliche Information über den Anlass der Preiserhöhung vor, auch insoweit werden dem Kunden nicht gleichzeitig und vollständig die Kostenfaktoren in transparenter Weise mitgeteilt. Denn auf Seite 1 des Schreibens vom 04.11.2015 wird der Begriff "Umlage" pauschal auf die Kostenfaktoren Steuern, Abgaben und Netznutzungsentgelte bezogen. So wird dem Kunden suggeriert, Steuern, Abgaben und Netznutzungsentgelte seien als Kostenfaktoren bei der Preisbildung allesamt "Umlagen" im Sinne der StromGVV, während Seite 2 des Schreibens vom 04.11.2015 dann begrifflich wieder zwischen den Kostenfaktoren unterscheidet. Eine solche Darstellung ist für den Kunden nicht nachvollziehbar.

3.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 2 I UKlaG iVm. § 5 II 2 letzter Hs. StromGVV den mit dem Klageantrag zu 1b) geltend gemachten Anspruch auf künftige Unterlassung der Benennung einzelner Kostenfaktoren (hier: Netzentgelte, Steuern und Abgaben) als Grund für die Preisanpassung, wenn diese tatsächlich nicht deren Anlass sind.

Auch der Klageantrag zu 1b) ist entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt. Der Kernbereich des Unterlassungsverbots ist anhand des Antrags 1b) ebenfalls bestimmbar. Der Kläger benennt im Antrag 1b) ausschließlich Kostenfaktoren, die nach der StromGVV dem Kunden bei einer Preisänderung mitgeteilt werden müssen. Es ist erkennbar, dass die Beklagte gegenüber dem Kunden keine der im Antrag 1b) genannten Kostenfaktoren als Grund für die Preisanpassung benennen soll, wenn diese tatsächlich gar nicht angepasst worden sind.

Die Beklagte nennt im Schreiben vom 04.11.2015 Netzentgelte, Steuern und Abgaben als Grund für die Preiserhöhung, obgleich sie tatsächlich kein (alleiniger) Anlass dafür waren und macht dem Kunden auf diese Weise falsche Angaben.

Der Seite 1 des Schreibens vom 04.11.2015 lässt sich entnehmen, dass die Netznutzungsentgelte angepasst werden müssten und unter anderem deren Anstieg nicht aufgefangen werden könne. Die Netznutzungsentgelte sind indes zum Jahr 2016 gefallen.

Der Seite 1 lässt sich weiter entnehmen, dass der Jahresgrundpreis aufgrund der höheren Netzentgelte steigt. Die Ursache der Erhöhung des Jahresgrundpreises ist aber nach dem unbestrittenen klägerischen Vortrag nicht allein das höhere Netzentgelt, sondern auch die Kosten des "Eintarifzähler-Messstellenbetriebs" aus dem Kostenfaktor Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Messstellenbetrieb und Messung. Diese Kosten gehen aber aus dem Schreiben vom 04.11.2015, Seite 1, nicht hervor. Vielmehr wird beim Kunden der Eindruck erweckt, die gestiegenen Netzentgelte seien der alleinige Grund für den höheren Jahresgrundpreis.

Der Seite 1 lässt sich schließlich entnehmen, dass sich der Verbrauchspreis aufgrund der gestiegenen Steuern und Abgaben erhöhe. Da sich aber zum Jahr 2016 nicht sämtliche Steuern und Abgaben erhöht haben, werden dem Verbraucher bei einer derart pauschalen Angabe auch Kostenfaktoren als Ursache für die Preiserhöhung genannt, die sich tatsächlich nicht erhöht bzw. die tatsächlich gefallen sind.

4.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 2 I UKlaG iVm. § 5 II 2 letzter Hs. StromGVV den mit dem Klageantrag zu 1c) geltend gemachten Anspruch auf künftige Unterlassung der Ankündigung von Preiserhöhungen, ohne dass der Verbraucher gleichzeitig in übersichtlicher Form, d.h. durch eine Gegenüberstellung des für jeden Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises, informiert wird.

Auch der Klageantrag zu 1c) ist entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt. Der Kernbereich des Unterlassungsverbots ist anhand des Klageantrags 1c) erkenn- und bestimmbar. Wiederum bezieht sich der Begriff "Kostenfaktor" allein auf die nach den Informationspflichten der StromGVV dem Kunden mitzuteilenden Kostenfaktoren. Darüber hinausgehend fordert der Antrag 1c) eine Gegenüberstellung der alten/ neuen Preise.

Nach dem Wortlaut des § 5 II 2 letzter Hs. StromGVV ist über den "Umfang" der Änderung zu informieren. Den Umfang der Änderung kann der Kunde aber nur da erkennen, wo ihm die alten Preise für jeden Kostenfaktor mitgeteilt werden und er so die Möglichkeit des Vergleichs hat. Eine Darstellung der alten/ neuen Preise in einer Tabelle ist indes nicht erforderlich. Der StromGVV ist ein solches Erfordernis nicht zu entnehmen. Es bleibt dem Versorger überlassen, in welcher Art und Weise er die Gegenüberstellung vornimmt.

5.

Dem Kläger steht schließlich der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 260, 00 Euro gemäß § 5 UklaG iVm. § 12 I 2 UWG zu. Die Abmahnung war aus den oben genannten Gründen rechtmäßig.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

III.

Die Möglichkeit der Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 II ZPO.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 I 1 ZPO und § 709 S.1 ZPO.