LG Köln, Urteil vom 13.10.2015 - 33 O 233/14
Fundstelle
openJur 2018, 7335
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist der Dachverband von 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen, dessen Aktivlegitimation außer Frage steht. Die Beklagte betreibt einen Onlineshop unter www.anonym.de.

Wollen Verbraucher bei der Beklagten bestellen, erscheint vor Abschluss der Bestellung eine Seite, auf der die Verbraucher auf den Link "kontaktieren Sie uns" klicken können (Anlage K1 (1/13 und 2/13), Bl. 7 f. d.A.). Nach dem Anklicken gelangt man auf eine Seite, mit verschiedenen Auswahloptionen "E-Mail (Schicken Sie uns eine E-Mail)", "Telefon (Rufen sie uns an)" oder "Chat (Einen Chat beginnen)" (Anlage K1 (3/13), Bl. 9 d.A.). Wenn man dort den Button mit der Aufschrift "Rufen Sie uns an" anklickt, gelangen die Verbraucher auf die nächste Seite, auf der die Beklagte den Verbrauchern die Möglichkeit bietet, von der Beklagten angerufen zu werden (Anlage K1 (7/13 und 8/13), Bl. 13 f. d.A.). Alternativ werden die Verbraucher auf "allgemeine Hilfenummern" verwiesen. Klicken die Verbraucher auf den Link "allgemeine Hilfenummern", erscheint ein Fenster mit Telefonnummern der Beklagten.

Im Impressum (Anlage K1 (10/13 bis 13/13), Bl. 16 ff. d.A.) sind ebenfalls weder Telefon- noch Faxnummer zu finden. Durch Anklicken des Buttons "Kontaktieren Sie uns" (Anlage K1 (10/13), Bl. 16 d.A.) gelangt man zu der oben beschriebenen Seite mit der Rückrufoption.

Die Klageschrift ist der Beklagten zugestellt worden gemäß Einschreiben-Rückschein, der jedoch kein Zustelldatum enthält. Unter dem 20.11.2014 haben sich die Prozessbevollmächtigten für die Beklagte bestellt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die Verbraucher vor Abschluss von Verträgen unzureichend über ihre Telefon- und Faxnummer informiert. Sie geht von einem Verstoß gegen § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aus. Die dort aufgeführten Informationen müssten in klarer und verständlicher Weise vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Der Begriff "gegebenenfalls" bedeute lediglich eine Einschränkung für diejenigen Unternehmer, die über keine Faxnummer verfügten. Wenn eine solche Nummer vorhanden sei, müsse diese auch angegeben werden. Dies ergebe sich insbesondere auch aus einem Vergleich mit der englischsprachigen Fassung des Art. 6 der Richtlinie 20/1/83/EU, die von "where available" und damit von "sofern verfügbar" oder "sofern vorhanden" ausgehe.

Die Beklagte müsse auch klar und verständlich eine Telefonnummer angeben. Der Rückrufservice der Beklagten reiche nicht, da insbesondere die Hürden bis zum Rückruf zu hoch seien, da es eine Vielzahl von Schritten erfordere, um in Kontakt mit der Beklagten zu treten.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des Conseil de gérance, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite unter der Adresse www.anonym.de vor Abgabe der Vertragserklärung

a) eine Telefonnummer lediglich in der Weise wie in Anlage K1 abgebildet zur Verfügung zu stellen,

und/oder

b) eine Telefaxnummer nicht zur Verfügung zu stellen,

II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass eine Angabe von Telefonnummer und Fax nur dann erforderlich ist, wenn ansonsten eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation nicht gewährleistet ist. Da sie ein System der Rückrufoption eingeführt hat und daneben aber auch ihre Telefonnummer angibt, sei den Erfordernissen Genüge getan. Sie verweist darauf, dass heutzutage jeder Unternehmer jedenfalls über einen Telefonanschluss verfüge, so dass die Einschränkung "gegebenenfalls" nach dem Verständnis des Klägers im Sinne von "sofern vorhanden" ohne Bedeutung wäre. Sinn und Zweck der Richtlinie lasse einen solchen Schluss nicht zu. Die Beklagte nimmt Bezug auf den "Leitfaden der GD Justiz zur Richtlinie 2011/83/EU" vom Juni 2014 (Bl. 137 d.A.), der zunächst davon ausgeht, dass sich der Begriff "gegebenenfalls" auf alle drei in dieser Bestimmung genannten Fernkommunikationsmittel bezieht und dass im Allgemeinen die Unternehmer ausführliche Angaben zu denjenigen Fernkommunikationsmitteln machen sollten, die sie für Vertriebsaktivitäten verwenden. Es komme daher - so die Beklagte - nicht darauf an, ob ein Fernkommunikationsmittel physisch vorhanden sei, sondern allein darauf, ob dieser Weg vom Unternehmer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit genutzt werde.

Hilfsweise rügt die Beklagte die Fassung der Klageanträge, die zu weit und unbestimmt seien. Da unter www.anonym.de nicht nur die Beklagte, sondern auch Dritte Angebote einstellten, sei die Beklagte nur für einen Teil der Angebote überhaupt verantwortlich.

Den Streitwert von 15.000 € hält die Beklagte angesichts der umfassenden Unterlassungsansprüche für zu gering bemessen. Er müsse bei zwei Anträge auf 50.000 € festgesetzt werden.

Es fehle schließlich an der Spürbarkeit des behaupteten Verstoßes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I. Die Klage ist unbegründet. Insbesondere ergibt sich kein Unterlassungsanspruch aus den §§ 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB iVm den §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG.

1. Nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB ist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren. Nach Art. 246a Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hat der Unternehmer seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmens, in dessen Auftrag er handelt, anzugeben.

a. Nach dem Wortlaut des Art. 246a EGBGB mag eine Pflicht bestehen, stets die Telefonnummer anzugeben und gegebenenfalls auch die Faxnummer. Die Vorschrift setzt jedoch die Richtlinie 2011/83/EU um, in deren Art. 6a ausgeführt ist, dass in klarer und verständlicher Weise die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und "gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse" anzugeben sind, "damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann". Dies steht in Abweichung zum Wortlaut des deutschen Gesetzestextes, der das "gegebenenfalls" nicht auf die Telefonnummer, sondern nur auf die Faxnummer und E-Mail-Adresse bezieht.

b. Da das nationale Recht dem Unionsrecht untergeordnet ist, ist es im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. Einl Rn. 3.13.). Für das deutsche Recht bedeutet das, dass die dazu anerkannten Grundsätze der Gesetzesauslegung und der Gesetzesfortbildung, einschließlich der teleologischen Reduktion heranzuziehen sind, um ein Ergebnis zu erreichen, das den Vorgaben der Richtlinie entspricht (Köhler/Bornkamm, a.a.O.). Danach ist die nationale Vorschrift gemäß dem Wortlaut der Richtlinie so auszulegen, dass sich der Begriff "gegebenenfalls" auch auf die Telefonnummer beziehen muss.

Dies ergibt auch der "Leitfaden GD Justiz zur Richtlinie 2011/83/EU", der ebenfalls davon ausgeht, dass der Begriff "gegebenenfalls" so ausgelegt werden sollte, dass er sich auf alle drei in dieser Bestimmung genannten Fernkommunikationsmittel bezieht.

2. Für die Entscheidung des Falles kommt es daher letztlich darauf an, ob eine bloß physische Existenz eines Telefon-/Faxgeräteanschlusses ausreicht, um die Pflicht zu begründen, die entsprechenden Nummern anzugeben oder ob es vielmehr darauf ankommt, ob anders eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation zwischen Verbraucher und Unternehmer nicht gewährleistet ist. Letzteres ist nach Auffassung der Kammer der Fall.

a. Der Europäische Gerichtshof hat in der Vorabentscheidung zur Auslegung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr bezüglich einer Pflicht des Internet-Diensteanbieters, vor Vertragsschluss neben der Adresse der elektronischen Post eine Telefonnummer anzugeben bzw. einen zweiten Kommunikationsweg etwa in Form einer elektronischen Anfragemaske zu eröffnen vom 16.10.2008 zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. C der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ausgeführt, dass der Diensteanbieter verpflichtet sei, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Information müssten nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Da Art. 5 Abs. 1 Buchst. C der Richtlinie 2000/31/EG jedoch einen anderen Wortlaut hat, in welchem die Angabe der Telefon-/oder Faxnummer nicht explizit aufgeführt war, kann die Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf die hier in Rede stehende Richtlinie übertragen werden.

b. Dennoch spricht die Auslegung unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Richtlinie im Ergebnis ebenfalls dafür, dass die Einschränkung "gegebenenfalls" nicht schlicht als "sofern vorhanden" auszulegen ist. Dafür spricht zunächst, dass es danach im Grunde keine Einschränkung bedeutete und die Einfügung keinen Anwendungsbereich hätte. Denn es ist davon auszugehen, dass heutzutage jeder Unternehmer über einen Telefonanschluss verfügt, so dass in diesem Fall die Einschränkung des "gegebenenfalls" ins Leere liefe. Im Lichte des in der Richtlinie Art. 6 Buchstabe c genannten Sinn und Zwecks, der sicherstellen will, dass der Verbraucher schnell Kontakt aufnehmen und effizient mit dem Unternehmer kommunizieren kann, stellt sich die Frage, ob dies immer sinnvoll gewährleistet ist, wenn ein Unternehmer, der über alle drei Fernkommunikationsmittel verfügt, diese also physisch bei ihm vorhanden sind, auch alle drei Nummern angeben muss. Dagegen spricht, dass eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation nicht gewährleistet ist, wenn der Unternehmern alle drei aufgeführten Fernkommunikationsmittel angibt, aber keines davon im Rahmen seiner Vertriebsaktivitäten verwendet, sei es weil er nur über Chats agiert oder per SMS. Dann wäre die Angabe der drei ausdrücklich aufgezählten Fernkommunikationsmittel, wenn diese etwa nur für private Zwecke genutzt werden, kein Garant für eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation.

c. Dieses Verständnis wird auch dadurch bestätigt, dass im o.g. Leitfaden davon die Rede ist, dass die Unternehmer im Allgemeinen ausführliche Angaben zu denjenigen Fernkommunikationsmitteln machen sollten, die sie für ihre Vertriebsaktivitäten verwenden. Das würde bedeuten, dass jemand, der zwar etwa einen Faxanschluss besitzt, diesen aber im Rahmen seiner Vertriebsaktivitäten nicht verwendet, diesen auch nicht angeben muss. Gleiches muss auch für einen Telefonanschluss gelten, wenn dieser für die Vertriebsaktivitäten keine Verwendung findet.

d. Wenn die Aufzählung der Fernkommunikationsmittel, die "gegebenenfalls" anzugeben sind, nicht davon abhängt, ob ein Fernkommunikationsmittel physisch bei einem Unternehmer vorhanden ist, sondern als beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung verstanden wird, bedeutet dies, dass es ausreicht sicherzustellen, dass der Verbraucher den Unternehmer schnell kontaktieren und effizient mit ihm kommunizieren kann. Durch die Rückrufoption, die E-Mail und Chat-Möglichkeit stehen dem Verbraucher auf der Seite der Beklagten verschiedene Möglichkeiten einer schnellen und effizienten Kontakt- und Kommunikationsmöglichkeit zur Verfügung, so dass es im vorliegenden Fall angesichts der konkreten Gestaltung der Internetseite der Beklagten einer hervorgehobeneren Angabe der Telefonnummer oder der Faxnummer nicht bedarf.

3. Die Abmahnkosten sind mangels Begründetheit der Unterlassungsansprüche ebenfalls nicht aus § 12 Abs. 1 UWG begründet.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

II. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung eines höheren Streitwerts ist vorliegend nicht angezeigt, da es nicht darum geht, dass die Beklagte gar keine Fernkommunikationsmöglichkeiten angeboten hätte, sondern allein um die Frage, ob das vorhandene System um die Angabe der Telefon- und Faxnummer zu ergänzen war. Insofern erscheint ein Streitwert von 7500 € pro Unterlassungsantrag noch als angemessen.

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