LG Hagen, Urteil vom 05.10.2016 - 3 S 46/16
Fundstelle
openJur 2018, 7375
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.06.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hagen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.104,43 € zu zahlen sowie die Klägerin freizustellen von ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € gegenüber der Sozietät X2 & L mbH,

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin 5 % und der Beklagte 95 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nur für den Beklagten zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien waren Miteigentümer des Grundbesitzes X-Straße 17-19 in Köln- Nippes; die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Der Grundbesitz wurde am 17.11.2011 versteigert. Nach Abzug der Kosten und aus dem Versteigerungserlös abzulösender Rechte verblieb ein zwischen den Miteigentümern zu verteilender Überschuss i.H.v. 138.981,84 €. Den auf die Klägerin entfallenden 1/5 Anteil, mithin 27.796,37 €, hinterlegte das Amtsgericht bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln unter dem Az. 31 HL 64/12, da der Beklagte der Auszahlung an die Klägerin nicht zustimmte.

Mit Schreiben 23.08.2012 an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesen zur Freigabe des hinterlegten Betrages auf. Diese lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 10.09.2012 ab, da er auch den auf den Anteil der Klägerin entfallenden Betrag für sich beanspruchte.

Die Klägerin verklagte den Beklagten auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages. Durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 03.02.2015 wurde der Beklagte verurteilt, seine Zustimmung zur Auszahlung an die Klägerin zu erteilen. Die Berufung des Beklagten wurde durch Beschluss des OLG Hamm vom 23.11.2015 zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts Hagen wurde mit Ablauf des 28.12.2015 rechtskräftig. Der hinterlegte Betrag i.H.v. 27.796,37 € ging am 16.02.2016 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein.

Die Klägerin hat in 1. Instanz Verzugszinsen auf den hinterlegten Betrag für den Zeitraum vom 10.09.2012 bis zum 16.02.2016 i.H.v. 4.265,13 € geltend gemacht, ferner Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 4.173,64 €, mithin 492,54 € zzgl. Prozesszinsen.

Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat der Klage i.H.v. 4.105,62 €, und zwar für einen Zinszeitraum vom 10.09.2012 bis zum 28.12.2015, stattgegeben, sowie den Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten i.H.v. 492,54 € nebst Zinsen ab dem 21.01.2016 zuerkannt.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Er ist der Ansicht, der Umstand, dass die Hinterlegung nicht auf seine Veranlassung erfolgt sei, sondern von Amts wegen, stünde bereits der Annahme entgegen, er habe etwas im Sinne von § 812 BGB erlangt. Von daher bestehe auch ein entscheidender Unterschied zum Urteil des BGH v. 25.04.2006 - XI ZR 271/05, BGHZ 167, 268, der einen Anspruch auf Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB analog für die Freigabe hinterlegten Geldes angenommen hat. Weiter ist der Beklagte der Auffassung, weil sich der BGH im Leitsatz der nämlichen Entscheidung ausdrücklich auf § 288 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung bezogen habe, könne der BGH nur dahin verstanden werden, dass bei der Neufassung des § 288 Abs. 1 BGB eine Analogie nicht (mehr) möglich sei. Der Beklagte ist der Ansicht, der die Analogie begründende Regelungszweck von § 288 Abs. 1 BGB a.F. sei mit dessen Neufassung vollständig entfallen. Die Norm enthalte nicht mehr die gesetzliche Vermutung einer durch den Verzug eintretenden Zinseinbuße mangels Anlagemöglichkeit, sondern einen Strafzins.

Der Höhe nach rügt der Beklagte, dass nach § 12 Abs. 1 S. 1 HintG NRW in der bis zum 14.03.2014 geltenden Fassung hinterlegtes Geld zu verzinsen war, wobei gemäß § 12a HintG NRW idF seit dem 15.03.2014 die unter Geltung des alten Rechts entstandenen Zinsansprüche bestehen blieben.

Auch hinsichtlich des Freistellungsanspruches wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten wendet sich der Beklagte gegen eine Verzinsung. Nach § 291 S. 1 BGB seien nur Geldschulden zu verzinsen, nicht Freistellungsansprüche.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hagen vom 15.06.2016 - 144 C 10/16 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der für den hinterlegten Betrag zuerkannte Zinsanspruch rechtfertige sich aus § 288 Abs. 1 BGB analog. Dass der Klägerin ein Anspruch auf Zustimmung zur Freigabe nach § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB zustand, stehe schon aufgrund der Rechtskraft des Ausgangsverfahrens fest. Der Regelungszweck des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 stehe einer Analogie auch in der Neufassung des § 288 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Der Hinweis des Beklagten auf die Hinterlegungszinsen gehe fehl, da § 288 Abs. 1 BGB dem Gläubiger den Nachweis eines geringeren Schadens nicht erlaube. Auch mit Blick auf den Freistellungsanspruch handele es sich um einen Geldwertsanspruch, der einer Verzinsungspflicht unterfalle.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung ist in einem geringen Umfang begründet. Größtenteils ist sie unbegründet.

Bis auf die Zuerkennung eines Tages Zinsen für den hinterlegten Betrag und bis auf die Zuerkennung von Prozesszinsen für den Freistellungsanspruch beruht die Entscheidung des Amtsgerichts weder auf einer Verletzung des Rechts (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 I ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1.

Das Amtsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem hinterlegten Betrag von 27.796,37 € gemäß § 288 Abs. 1 BGB analog zuerkannt.

Lediglich der Höhe nach ist dieser unter Berücksichtigung eines um einen Tag späteren Zinsbeginns um 1,19 € geringer als erstinstanzlich zuerkannt, nämlich mit 4.104,43 € zu berechnen.

a)

Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach aus § 288 Abs. 1 BGB analog.

aa)

Zwar gilt § 288 Abs. 1 BGB nach seinem Wortlaut lediglich für Geldforderungen, also die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf Zahlung. Einen derartigen Zahlungsanspruch hatte die Klägerin gegen den Beklagten nicht.

Allerdings findet die Vorschrift entsprechend Anwendung auf Ansprüche, die auf Zustimmung zur Auszahlung hinterlegten Geldes an den Gläubiger gerichtet sind (dazu unten (1)) und stand der Klägerin ein derartiger Anspruch auf Zustimmung gegenüber dem Beklagten zu (dazu (2)).

(1)

Die analoge Anwendbarkeit von § 288 Abs. 1 BGB auf andere Ansprüche als Geldforderungen ist nicht unbestritten.

(a)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.04.2006 die analoge Anwendbarkeit von § 288 Abs. 1 BGB auf den Anspruch auf eine Freigabeerklärung im Bezug auf hinterlegtes Geld angenommen (BGH, Urt. v. 25.04.2006 - XI ZR 271/05, BGHZ 167, 268 ff., juris Rn. 8 ff.), seine Entscheidung dabei allerdings ausdrücklich auf die Gesetzesfassung bis zum 30.04.2000 - also vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 330) zum 01.05.2000 und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) zum 01.01.2002 - bezogen.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 1979 hatte der BGH § 288 Abs. 1 BGB bereits entsprechend auf den Anspruch auf Verschaffung eines zinslosen Darlehens (BGH, Urt. v. 26.04.1979 - VII ZR 188/78, NJW 1979, 1494) und mit Beschluss vom 15.09.2005 auf einen Geldherausgabeanspruch nach § 667, 2. Alt. BGB angewandt (BGH, Beschl. v. 15.09.2005 - III ZR 28/05, NJW 2005, 3709, 3710), hingegen mit Urteil vom 04.05.2005 eine Analogie für den Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung verneint (BGH, Urt. v. 04.05.2005 - VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312). Zuletzt hat er mit Urteil vom 05.12.2012 eine analoge Anwendung von § 288 Abs. 1 BGB auf den Anspruch auf Erstellung einer Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter abgelehnt (BGH, Urt. v. 05.12.2012 - XII ZR 44/11, BGHZ 196, 1 ff., juris Rn. 20 ff.).

(b)

Der Auffassung des Bundesgerichtshofs folgt der - soweit ersichtlich - überwiegende Teil der Literatur, ihrerseits allerdings überwiegend nur unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 288 Rn. 6; Alpmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 288 BGB, Rn. 11; MüKoBGB/Ernst, 7. Aufl. 2016, § 288 Rn. 13; BeckOK BGB/Lorenz, 40. Ed. 2015, § 288 Rn. 2; J. Hager in: Erman BGB, 14. Aufl. 2014, § 288 BGB, Rn. 6).

(c)

Nach der von Löwisch und Feldmann in der Kommentierung im Staudinger (2014) § 288, Rn. 13 vertretenen Auffassung, rechtfertigt allerdings der § 288 Abs. 1 BGB zugrunde liegende Gedanke, dass der Gläubiger Geld im Allgemeinen zu einem bestimmten Mindestzinssatz anlegen kann, nicht, der Vorschrift alle Fälle zu unterstellen, in denen die Nutzungsmöglichkeit von Geld vorenthalten wird. § 288 Abs. 1 BGB wolle die Gewährung von Verzugszinsen ohne Nachweis eines Schadens auf den Ausnahmefall der Geldschuld beschränken. Bei anderen Verpflichtungen bestehe auch dann, wenn sie mittelbar die Verschaffung von Geld zum Gegenstand haben, kein Grund, den Gläubiger vom Nachweis des Schadens zu befreien.

(d)

Nach Auffassung der Kammer ist der Ansicht des Bundesgerichtshofs zur analogen Anwendbarkeit des § 288 Abs. 1 BGB auf Ansprüche auf Zustimmung zur Auskehr hinterlegten Geldes auch für die Zeit seit dem 01.05.2000, also dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Zahlungen, und auch über das Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 hinaus zu folgen.

(aa)

Der Bundesgerichtshof hat insoweit zur Rechtslage bis zum 30.04.2000 ausgeführt (BGH, Urt. v. 25.04.2006 - XI ZR 271/05, juris Rn. 9 - 10):

"Die Regelung in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. entspringt der Annahme, dass es dem Gläubiger im Allgemeinen möglich ist, Geld jedenfalls zu einem bestimmten Mindestzinssatz anzulegen (vgl. Huber, Leistungsstörungen Band II S. 68). Der Gesetzgeber wollte für Verzugsschäden, die daraus entstehen, dass dem Gläubiger Geld vorenthalten wird, einen Durchschnittsbetrag festsetzen, von dem angenommen wird, dass ihn der Gläubiger jedenfalls hätte ziehen können und den er fordern darf, ohne eine Zinseinbuße oder einen sonstigen Schaden beweisen zu müssen (vgl. Motive II S. 62; auch BGHZ 74, 231, 235).

Diesem Sinn und Zweck des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Rechnung tragend hat der Bundesgerichtshof die Vorschrift auf die Nichtverschaffung eines zinslosen Darlehens entsprechend angewandt, weil auch in diesem Fall der Entgang der mit dem Besitz von Geld verbundenen Nutzungsmöglichkeit zu entschädigen ist (BGHZ 74, 231, 235). Dieser Gedanke gilt in gleicher Weise für den Fall der verzögerten Freigabe eines Hinterlegungsbetrages, weil dem Gläubiger auch in dieser Fallkonstellation ein Geldbetrag, auf den er einen Anspruch hat, schuldhaft und rechtswidrig vorenthalten wird (vgl. auch Huber, Leistungsstörungen Band II S. 67; Erman/Hager, BGB 11. Aufl. § 288 Rdn. 6 a.E.). Der Schuldner schuldet zwar nicht das hinterlegte Geld, aber die Auszahlung des Geldes an den Gläubiger hängt allein von der Freigabeerklärung des Schuldners ab. Die Freigabeforderung hat einen Geldbetrag zum Gegenstand. Lediglich der äußeren Form nach, ist der Anspruch nicht auf Zahlung von Geld, sondern auf Einwilligung in die Auszahlung von Geld gerichtet..."

(bb)

Diese Erwägungen treffen auch auf die seit dem 01.05.2000 geltende Rechtslage zu.

§ 288 Abs. 1 BGB weist insoweit unverändert eine - anfängliche - Regelungslücke auf.

Der Gesetzentwurf der 1. Kommission zum BGB sah in seinem § 248 Abs. 3 vor, dass die Verzinsungspflicht für Geldforderungen (§ 248 Abs. 1 des Entwurfes) auch dann Anwendung finden sollte, wenn bestimmte Geldstücke zu leisten sind. Hierbei hat die 1. Kommission ausweislich der Motive zum ersten Entwurf insbesondere den Fall vor Augen gehabt, dass "dem Gläubiger durch den Verzug individuell bestimmtes Geld, zB. eine deponirte Menge Geldes vorenthalten wird" (Mot. II. S. 62). Zwar ist die betreffende Regelung in § 248 Abs. 3 des ersten Entwurfes im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch die 2. Kommission gestrichen worden. Jedoch geschah dies nach den Protokollen der 2. Kommission nur deshalb, "weil man annahm, daß der darin aufgestellte Rechtssatz sich zutreffenden Falles aus dem § 247 Abs. 1 und der entsprechenden Anwendung der Abs. 1 und 2 des § 248 ergebe." (Prot. II S. 653). Der Gesetzgeber ging daher davon aus, dass die Verzinsungspflicht für Geldforderungen ohne weiteres auch für Ansprüche auf Herausgabe deponierten Geldes gilt.

Weder im Rahmen des Gesetzes zur Beschleunigung von Zahlungen (Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/1246 S. 4 und 5) noch im Rahmen der Schuldrechtsreform (Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/6040 S. 148) hat sich der Gesetzgeber mit der Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Freigabe hinterlegten Geldes befasst. Gleiches gilt für die jüngste Reform durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/1309 S. 19 und 20), welche § 288 Abs. 1 BGB unberührt gelassen und lediglich weitere Verschärfungen für Entgeltforderungen vorgesehen hat. Die bereits anfänglich vorliegende Regelungslücke wurde vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht gesehen. Dieser hat weder eine bewusste Entscheidung getroffen, die Lücke zu schließen, noch umgekehrt den Willen bekundet, dass abweichend von der Sicht des historischen Gesetzgebers eine Einbeziehung von Freigabeansprüchen nicht (mehr) gewollt ist. Am (Fort-)Bestehen der ursprünglichen Regelungslücke in § 288 Abs. 1 BGB hat sich mithin durch die späteren Gesetzesvorhaben nichts geändert.

Im Falle eines Anspruches auf Freigabe hinterlegten Geldes liegt auch eine die Analogie rechtfertigende, vergleichbare Interessenlage vor.

Soweit der Beklagte einwendet, der Gesetzeszweck des § 288 Abs. 1 BGB habe sich durch das Gesetz zur Beschleunigung von Zahlungen grundlegend gewandelt, so trifft es zwar zu, dass das Gesetzesvorhaben in erster Linie das Ansinnen verfolgte, die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen zu beschleunigen, wie schon die Gesetzesbezeichnung offenbart. Auch lässt die Gesetzesbegründung erkennen, dass der Gesetzgeber in den Verzugsfolgen ein gewisses Drohpotential und damit präventive Zwecke gegenüber säumigen Schuldnern erblickt hat. Allerdings sah sich der Gesetzgeber darin nicht in Abkehr vom bisherigen Gesetzeszweck, sondern vielmehr in dessen Tradition. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/1246 S. 5) heißt es dazu:

"Die geltende Regelung hat die ihr zugedachte bewußtseinsprägende Wirkung im Laufe der Jahre verloren. Mit § 288 Abs. 1 sollte der Schuldner zur beschleunigten Begleichung fälliger Geldforderungen bewegt werden. Bei Schaffung des BGB war es auch ein gewisses Drohpotential, wenn der Schuldner im Verzugsfall nicht nur den tatsächlichen entstehenden Schaden, sondern unabhängig hiervon auf jeden Fall den gesetzlichen Zinssatz zu zahlen hatte, auch wenn der Gläubiger seiner Geldforderung tatsächlich gar keinen Zinsschaden hatte. Diese Wirkung hat sich im Laufe der Jahre verflüchtigt."

Ob der damalige Gesetzgeber die Motive des historischen Gesetzgebers dabei zutreffend beurteilt hat, kann zwar bezweifelt werden, denn diesem ging es zumindest primär darum, dem Gläubiger einer Geldsumme einen vereinfachten Schadensersatz zukommen zu lassen, wozu es in den Motiven der 1. Kommission (Mot. II S. 62) heißt:

"Wenn der Schaden des Gläubigers darin besteht, daß er zeitweise eine Geldsumme nicht hat, so erheischt in der That das praktische Bedürfniß, daß das Gesetz dem Gläubiger bei der Schadensliquidation zu Hülfe kommt und einen Durchschnittsbetrag feststellt, von dem angenommen wird, daß ihn der Gläubiger jedenfalls hätte ziehen können, und den er fordern darf, ohne eine Zinseneinbuße oder einen sonstigen Schaden beweisen zu müssen."

Jedoch war auch für den Reformgesetzgeber bei der Bemessung der Höhe des Verzugszinses nicht ein etwaiger präventiver (Neben-)Zweck einer in den Verzugsfolgen liegenden "Strafe" ausschlaggebend, sondern auch er orientierte die Höhe des Verzugszinses an der Pauschalierung des Schadens des Gläubigers und wählte einen variablen Zinssatz, der "auf den sehr günstigen Refinanzierungsbedingungen der Kreditwirtschaft [beruht] und [...] erwarten [läßt], daß er sich dauerhaft mit dem tatsächlich entstandenen Verzugszinsschaden deckt" (BT-Drs. 14/1246 S. 5). Hieran wurde durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sachlich nichts geändert (BT-Drs. 14/6040 S. 126 und 148).

Im Übrigen stünde nach Ansicht der Kammer auch ein gesetzgeberischer Nebenzweck einer in den Verzugsfolgen liegenden Drohung gegenüber dem säumigen Schuldner einer Gleichsetzung von Geldforderungen und Ansprüchen auf Zustimmung zur Auszahlung hinterlegten Geldes nicht entgegen. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum der mit einer Freigabeerklärung säumige Schuldner nicht ebenfalls durch den geschuldeten Verzugszins (als Nebenzweck) zur Erbringung der von ihm bereits mit Fälligkeit - im Zweifel also nach § 271 Abs. 1 BGB sofort - geschuldeten und unter den Voraussetzungen des § 286 BGB verzugsbehafteten Leistung in Form der Zustimmungserklärung zur Auszahlung angehalten werden sollte.

Eine Pauschalierung des Schadens ist dabei nicht nur im Falle eines Zahlungsanspruches gerechtfertigt, sondern auch bei einem Anspruch auf Freigabe von Geld. Denn für den aus der Vorenthaltung von Geld erwachsenden (Zins-)Schaden ist es gleichgültig, ob die Vorenthaltung von Geld darauf beruht, dass der Schuldner nicht zahlt, oder darauf, dass der Schuldner die Auszahlung des Geldes seitens einer Hinterlegungsstelle durch Nichterteilung seiner Zustimmung zur Auszahlung verhindert.

(2)

Ein derartiger Anspruch auf Zustimmung zur Freigabe hinterlegten Geldes stand der Klägerin zu.

Dies steht bereits aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Hagen vom 03.02.2015 nach § 322 Abs. 1 ZPO bindend für den hier zu beurteilenden Zinsanspruch fest.

Nach § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils so weit, als über den erhobenen (prozessualen) Anspruch entschieden wurde. Sie bezieht sich auf den Streitgegenstand, der sich aus Klageantrag und Klagegrund (im Sinne des Lebenssachverhalts) zusammensetzt. Mithin beschränkt sich die Rechtskraft auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, d.h. auf die Rechtsfolge, die auf eine Klage aufgrund eines bestimmten Sachverhalts bei Schluss der mündlichen Verhandlung den Entscheidungssatz bildet. Einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden dagegen von der Rechtskraft nicht erfasst (BGH, Urt. v. 17.02.1983 - III ZR 184/81, juris Rn. 14; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vorb. zu § 322, Rn. 30). Bildet der Streitgegenstand des Vorprozesses eine Vorfrage des Zweitprozesses, ist das Gericht des Zweitprozesses an das im Vorprozess ergangene Urteil gebunden (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vorb. zu § 322, Rn. 24, 26).

So verhält es sich hier. Die Frage, ob der Klägerin ein (evtl. zu verzinsender) Hauptanspruch zustand, stellt eine Vorfrage für den Anspruch auf Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB dar. Der streitgegenständliche Zinsanspruch setzt das Bestehen einer Geldforderung (als Hauptanspruch) voraus. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hagen vom 03.02.2015 stand der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erklärung der Zustimmung gegenüber der Hinterlegungsstelle zu, dass der hinterlegte Betrag von 27.796,37 € an die Klägerin ausgezahlt wird.

Insoweit sieht sich die Kammer aber bei der Beurteilung der gesetzlichen Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Geldes als rein rechtliche Folgerung an die Beurteilung im Erstprozess nicht gebunden. Dabei erscheint es ihr zweifelhaft, diese in § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Fall BGB zu sehen. Denn die Stellung als Hinterlegungsberechtigter - selbst in dem Fall, dass ihm bei der Teilung des hinterlegten Betrages nichts mehr zustünde - findet bis zur (vollständigen) Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 749 ff. BGB) ihre Grundlage in dem Gemeinschaftsverhältnis, welches sich am Erlös fortsetzt. Nach § 753 Abs. 1 S. 1, 2. Fall BGB erfolgt die Teilung eines Grundstückes in Bruchteilsgemeinschaft durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung des Erlöses, weshalb mit der Versteigerung des Grundbesitzes der Erlös (im Wege dinglicher Surrogation) an die Stelle des Grundbesitzes tritt, und zwar nach den Beteiligungsverhältnissen der bisherigen Miteigentumsanteile am Grundstück (so auch: BGH, Urt. v. 16.12.2009 - XII ZR 124/06, juris Rn. 12). Mithin erlangt der frühere Miteigentümer durch die Stellung als Hinterlegungsberechtigter nichts auf Kosten des anderen Miteigentümers, sondern seine Stellung als Hinterlegungsberechtigter spiegelt lediglich seinen Anteil an der Gemeinschaft wider, den er bereits vorher innehatte. Für diese Stellung begründet zudem das sich aufgrund dinglicher Surrogation am Erlös fortbestehende Gemeinschaftsverhältnis bis zur Teilung den Rechtgrund. Nur wenn angenommen würde, dass die Gemeinschaft ipso jure mit der Versteigerung auseinanderfällt und den früheren Miteigentümern nicht im Wege dinglicher Surrogation ideelle Bruchteile iSv §§ 741 ff. BGB am Erlös zustünden, sondern der Erlös in selbständige Teilforderungen nach § 420 BGB zerfiele (so noch: BGH, Urt. v.17.11.1999 - XII ZR 281/97, juris Rn. 11; dies ausdr. einschr. aber: BGH, Urt. v. 16.12.2009 - XII ZR 124/06, juris Rn. 12), erhielte der Hinterlegungsberechtigte, dem wirtschaftlich nichts vom Erlös zustünde, bereits seine Stellung als Hinterlegungsberechtigter auf Kosten des anderen (früheren) Teilhabers und ohne Rechtsgrund. In der Konsequenz der Fortsetzung der Gemeinschaft am Erlös liegt es daher näher, die Anspruchsgrundlage für einen Freigabeanspruch desjenigen Teilhabers, der die Auskehr an sich verlangen kann, nach der Teilungsversteigerung und nach Hinterlegung des Erlöses im gemeinschaftsrechtlichen Aufhebungsanspruch nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 S. 1, 2. Fall, 752 BGB zu sehen.

Allerdings kann für die - hier allein zu entscheidende - Frage nach der Einbeziehung des Anspruchs auf Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Geldes in den Anwendungsbereich des § 288 Abs. 1 BGB offenbleiben, auf welcher gesetzlichen Anspruchsgrundlage dieser letztlich beruht. Denn ihre Rechtfertigung findet die Analogie nicht in dessen Anspruchsvoraussetzungen, sondern in der Rechtsfolge, gerichtet auf Verschaffung von Geld. Auch für den Fall, dass der - rechtskräftig feststehende - Anspruch auf Abgabe der Freigabeerklärung rechtlich nicht aus § 812 Abs. 1 BGB, sondern als geschuldete Mitwirkungshandlung bei der Teilung aus §§ 749 ff. BGB folgt, liegt die aus derselben Rechtsfolge (Zustimmung zur Auszahlung) resultierende Vergleichbarkeit mit einem Anspruch auf Zahlung vor.

bb)

Die Voraussetzungen des für § 288 Abs. 1 BGB weiter erforderlichen Verzuges mit der Zustimmung zur Freigabe des Geldes an die Klägerin lagen, wie das Amtsgericht ohne Rechtsfehler und auch in tatsächlicher Hinsicht in berufungsrechtlich nicht zu beanstandener Weise festgestellt hat (§ 529 ZPO), spätestens am 10.09.2012 vor.

Denn der Beklagte hat jedenfalls durch seine E-Mail vom 10.09.2012 die Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages ernsthaft und endgültig verweigert im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Der Beklagte hat auch keine konkreten Umstände dargelegt, aufgrund derer er die Nichtfreigabe des Geldes nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass sich der Beklagte auch nicht, wie er erstinstanzlich geltend gemacht hat, bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in einem unverschuldeten, verzugshindernden Rechtsirrtum befunden hat, sondern die streitigen Rechtsfragen lediglich das normale Prozessrisiko betrafen (Seite 6 des erstinstanzlichen Urteils). Dies greift der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auch nicht mehr an und begegnet auch sonst weder rechtlichen, noch tatsächlichen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Bedenken.

b)

Lediglich hinsichtlich der Höhe des Anspruches ist abweichend von der rechtlichen Beurteilung des Amtsgerichts nicht ein Zinszeitraum vom 10.09.2012 bis zum 28.12.2015 zugrunde zu legen, sondern in Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem Tag nach Zugang (MüKoBGB/Ernst, 07., Aufl. 2016, § 286 Rn. 94, § 288 Rn. 16; Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 288 Rn. 5) des E-Mail-Schreibens vom 10.09.2012, also ab dem 11.09.2012.

Zutreffend und ohne Angriffe der Klägerin hiergegen legt das Amtsgericht als Verzugsende den Zeitpunkt der nach den Feststellungen des Amtsgerichtes mit Ablauf des 28.12.2015 eingetretenen Rechtskraft des auf Abgabe der Zustimmungserklärung gerichteten Urteils des Landgerichts Hagen zu Grunde.

Insoweit ergibt sich für den Zeitraum vom 11.09.2012 bis zum 28.12.2015 ein Betrag i.H.v. 4.104,43 €.

c)

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass der Klägerin teilweise ein Anspruch auf Hinterlegungszinsen zugestanden habe, so ist dieser Einwand unerheblich, da der Nachweis eines geringeren Schadens vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen wurde (BT-Drs. 14/6040 S. 148; BGH, Urt. v. 20.07.2011 - IV ZR 75/09, juris Rn. 16), sondern gemäß § 288 Abs. 4 BGB ausdrücklich nur dem Gläubiger die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten ist. Im Übrigen hat das Amtsgericht festgestellt, dass lediglich ein Betrag in Höhe von 27.796,37 € - also der hinterlegte Erlösanteil aus der Versteigerung - an die Klägerin ausgekehrt wurde (S. 3 des Urteilstatbestandes). Da die Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Feststellung aufzeigt, ist die Kammer auch an diese erstinstanzliche Feststellung gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. ZPO), weshalb auch in tatsächlicher Hinsicht keine Grundlage für die Anrechnung erhaltener Hinterlegungszinsen besteht.

2.

Der Klägerin steht, wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, auch ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in geltend gemachter Höhe von 492,54 € aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu.

Hierbei ist der Klageantrag, der auf Freistellung gerichtet ist, wie tenoriert auszulegen.

Ein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen hinsichtlich des Freistellungsanspruches besteht indes nicht (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1994 - IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058; OLG Hamm, Urt. v. 19.01.2012 - 24 U 32/11, juris Rn. 44; OLG Stuttgart, Urt. v. 04.10.2010 - 5 U 60/10, juris Rn. 92; Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 288 Rn. 6; J. Hager in: Erman BGB, 14. Aufl. 2014, § 288 BGB, Rn. 6).

Auch eine Analogie kommt schon mangels Vergleichbarkeit eines Anspruchs des Gläubigers auf Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten mit einem Anspruch des Gläubigers auf Zahlung an sich selbst nicht in Betracht. Denn der Freistellungsanspruch ist gerade nicht auf Verschaffung von Geld gerichtet, weshalb dem Gläubiger nicht die Nutzungsmöglichkeit des geschuldeten Geldes vorenthalten, sondern lediglich die Befriedigung eines Dritten verzögert wird. Der mit §§ 288 Abs. 1, 291 BGB bezweckte pauschalierte Schadensausgleich für die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Geldes liefe beim Freistellungsanspruch auf eine Bereicherung des Gläubigers um hypothetische Nutzungen hinaus, die er auch bei sofortiger Leistung des Schuldners (an den Dritten) nicht hätte ziehen können. Von daher fehlt es an der Vergleichbarkeit mit einer Geldforderung oder eines Anspruches auf Verschaffung von Geld. Insoweit ist es gerechtfertigt, wenn der Gläubiger des Freistellungsanspruches einen konkreten Verzugsschaden darzulegen hat, indem er seinen Verzug gegenüber dem Dritten darlegt, und nur in diesem Fall der vom Gläubiger gegenüber dem Dritten geschuldete Verzugszins Teil seines auf Freistellung gerichteten Schadensersatzanspruches wird, was vorliegend weder dargetan, noch sonst ersichtlich ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.

IV.

Hinsichtlich des Zinsanspruches nach § 288 Abs. 1 BGB wegen des Anspruchs auf Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrages wird für den Beklagten die Revision zugelassen.

Die Frage, ob hinterlegtes Geld nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen ist, hat über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSv § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und wird insbesondere von der Kommentierung im Staudinger abgelehnt. In seiner Entscheidung vom 25.04.2006 - XI ZR 271/05 hat der Bundesgerichtshof betont, dass sich seine Rechtsprechung auf die bis zum 30.04.2000 geltende Rechtslage bezieht. Die Frage, ob angesichts der später erfolgten Reformen des § 288 BGB auch für die Zeit danach noch von einer Regelungslücke und einer die Analogie rechtfertigenden Vergleichbarkeit auszugehen ist, ist höchstrichterlich noch unbeantwortet.

Für die Zulassung der Revision zugunsten der Klägerin sieht die Kammer hingegen keinen Anlass.

Dr. X

Dr. L2