LG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2015 - 37 O 111/14
Fundstelle
openJur 2018, 7346
  • Rkr:
Tenor

I.

1.a) Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden verurteilt, es zu unterlassen, die im Folgenden abgebildete Ausgestaltung eines Schuhs (unabhängig von der Farbe) in Deutschland anzubieten, zu vertreiben und/oder nach Deutschland zu importieren bzw. zu exportieren:

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1.b) Den Beklagten zu 1. und 2. werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen das Organ bzw. Organmitglied festgesetzt, das schuldhaft gegen das verhängte Verbot verstoßen hat.

2. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der in I. 1. bezeichneten Handlungen, welche die Beklagte zu 1. bzw. die Beklagte zu 2. seit dem 3. Juni 2010 begangen haben, und zwar unter Vorlage jeweils eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a) der empfangenen Lieferungen, aufgegliedert nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Namen und Anschriften des Lieferanten, sowie Angaben der Artikelnummer,

b) der Lieferungen unter Bezeichnung der Liefermengen und Lieferzeiten unter Angabe der Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferpreisen sowie Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) der einzelnen Angeboten unter Angabe der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummem, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der einzelnen Werbemaßnahmen unter Angabe der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der einzelnen Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns.

3. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend 1.1. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben;

4. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Schuhe gemäß I. 1. zurückzurufen und endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 3. Juni 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

III. Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen.

IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagten ist die Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung und der Vertrieb von Schuhen. Sie nimmt für sich in Anspruch, mit über 300 D und 4.000 autorisierten Verkaufsstellen in über 50 Ländern vertreten zu sein. Zu ihren Gunsten ist bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) seit dem 3. Mai 2010 unter der Nummer 000 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Schuhe und Schuhsohlen eingetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K1 vorgelegten Registerausdruck Bezug genommen, in dem das geschützte Design mit folgenden Abbildungen wiedergegeben ist:

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Die Erstbeklagte bot im laufenden Jahr 2015 u.a. folgenden Schuhmodelle an,

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die ihr die Zweitbeklagte lieferte. Hinsichtlich der Drittbeklagten ist deren Beteiligung an einer bzw. Verantwortlichkeit für eine vermeintliche Geschmacksmusterverletzung zwischen den Parteien streitig.

Nach Auffassung der Klägerin, die die von ihr geltend gemachten Ansprüche "vorsorglich" auch auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz stützt, zeichnen sich ihr Geschmacksmuster und ihre nach ihm gestalteten Schuhe durch die Kombination eines "Ballerina-Schuhs" mit einem über das Fußgelenk hinausgehenden Schuh aus. Es handele sich um eine Kombination von zwei überhaupt nicht zueinander passenden Modellen, welche in ihrer Kombination eine außergewöhnliche Wirkung und Gestaltung hervorriefen. Der vordere Teil des Schuhs sei wie ein üblicher Ballerina-Schuh für Frauen ausgestaltet. Der hintere Bereich stehe hierzu in deutlichem Kontrast. Verstärkt werde dieser Eindruck noch durch die Schnürung des Schuhes, welche durch die sehr breite Öffnung des Schnürbereichs gekennzeichnet sei, die bis zum oberen Ende des Schuhs fortgeführt sei. Diese Ausgestaltung des Schuhs sei neu, außergewöhnlich und einmalig. Als bekannter Formenschatz lasse sich in diesem Zusammenhang ausschließlich bekannte Ballerina-Schuhe heranziehen, welche überhaupt keine Ähnlichkeiten aufwiesen.

Mit diesen außergewöhnlich gestalteten Schuhen sei die Klägerin sehr erfolgreich. Sie habe in den vergangenen Jahren mit Schuhen, die nach dem in Rede stehenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestaltet seien, erhebliche Umsätze erzielt.

Die von der der Erstbeklagten angebotenen Schuhe hält die Klägerin für mehr oder minder identische Kopien ihres Musters. Die Oberseite des Schuhs sei identisch kopiert. Dies betreffe alle charakteristischen Elemente. Der einzige Unterschied bestehe in der konkreten Ausgestaltung der Sohle. Allerdings sei die Sohle in dem Sinne identisch, dass es sich um eine flache Ausgestaltung handele. Die im Detail vorhandenen Unterschiede, z.B., dass die Sohle im Fersenbereich nicht ganz so weit nach oben geführt sei, spielten für den Gesamteindruck des Schuhs keine Rolle.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 3. habe die in Rede stehenden Schuhe nach Deutschland geliefert, wie sich insbesondere aus den Anlagen K4 und K9 ergebe.

Die Klägerin beantragt,

I.

1. die Beklagten zu 1. und zu 2. unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die im Folgenden abgebildete Ausgestaltung eines Schuhs (unabhängig von der Farbe) in Deutschland anzubieten, zu vertreiben und/oder nach Deutschland zu importieren bzw. zu exportieren:

2. die Beklagten zu 1. und zu 2 zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der in I. 1. bezeichneten Handlungen, welche die Beklagte zu 1. bzw. die Beklagte zu 2. seit dem 3. Juni 2010 begangen haben, und zwar unter Vorlage jeweils eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe

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a) der empfangenen Lieferungen, aufgegliedert nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Namen und Anschriften des Lieferanten, sowie Angaben der Artikelnummer,

b) der Lieferungen unter Bezeichnung der Liefermengen und Lieferzeiten unter Angabe der Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferpreisen sowie Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) der einzelnen Angeboten unter Angabe der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummem, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der einzelnen Werbemaßnahmen unter Angabe der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der einzelnen Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns;

3. die Beklagten zu 1. und zu 2. zu verurteilen die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. befindlichen Erzeugnisse entsprechend 1.1. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben;

4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, die Schuhe gemäß I. 1. zurückzurufen und endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 3. Juni 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird;

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen

Sie meinen das Klagemuster und die vermeintlichen Verletzungsmuster erweckten einen unterschiedlichen Gesamteindruck. Die von der Antragstellerin beanstandeten Schuhe verletzten deshalb das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht. In diesem Zusammenhang heben sie insbesondere die farbliche Gestaltung des eingetragenen Musters hervor.

Die Beklagten wenden überdies ein, bereits vorprozessual Auskünfte erteilt zu haben. Auch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz halten sie die Klage nicht für gerechtfertigt.

Die Drittbeklagte leugnet, tatbestandsmäßige Verletzungshandlungen begangen zu haben. Sie behauptet, sie produziere und verkaufe den angegriffenen Schuh weder im räumlichen Schutzbereich des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, noch führe sie die angegriffenen Schuhe in den räumlichen Geltungsbereich der GGV ein.

Gründe

(A)

Klage gegen die Erstbeklagte

I.

Klageantrag zu I.1.

Der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag zu 1. ist gegen die Erstbeklagte aus Art. 10 ff., 88 GGV i.V.m. § 42 Abs. 1 DesignG begründet.

a) Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nach Art. 85 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung - GGV) von der Rechtsgültigkeit des zugunsten der Klägerin eingetragenen Musters auszugehen. Die Kammer hat daher insbesondere davon auszugehen, dass das eingetragene Muster die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart besitzt, die von den Beklagten im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt werden.

b) Der Umfang des Schutzes aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt (Art. 10 Abs. 1 GGV). Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt (Art. 10 Abs. 2 GGV). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt. Außerdem besteht zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters eine Wechselwirkung in der Weise, dass eine hohe Musterdichte und damit ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem engen Schutzumfang des Musters führen, so dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen können. Dagegen führen eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem weiten Schutzumfang, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecken müssen.

Der Begriff der "Musterdichte" ist dabei im Sinne einer inhaltlichen Verdichtung zu verstehen. Weisen Muster zueinander einen großen Abstand auf (in der Summe quasi eine "Vielfalt" ergebend), ist von einer geringen Musterdichte und einem entsprechend großen Gestaltungsspielraum auszugehen. Ist der Abstand der Muster im Verhältnis untereinander hingegen gering (in der Summe quasi eine "Einheit" ergebend), ist von einer hohen Musterdichte und einem entsprechend kleinen Gestaltungsspielraum zu sprechen. Dabei ist auf das Verhältnis des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz bzw. zu den einzelnen vorbekannten Mustern abzustellen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, GRUR-RR 2012, 277 Rdnr. 22 - Milla und Hartwig, Formenschatz und Schutzumfang, GRUR 2012, 769 ff. m.w.Nw.).

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen, ist dem Klagegeschmacksmuster ein weiter Schutzumfang zuzubilligen.

aa) Vergleiche man das eingetragene Muster der Klägerin

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mit den ihm von den in Betracht kommenden, ihm von den Beklagten entgegen gehaltenen Mustern des vorbekannten Formenschatzes:

(aa)

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(bb)

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(cc)

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(dd)

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(ee)

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(f)

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(gg)

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so zeigen alle Entgegenhaltungen für den informierten Betrachter einen Gesamteindruck, der ganz offensichtlich von dem des Klagemusters - wenn man einmal von der vorgegebenen Anpassung an die natürliche Form des menschlichen Fußes absieht - stark abweicht. Das gilt im Übrigen auch für die hier nicht wiedergegebene Abbildung des Schuhs auf S. 22 der Klageerwiderung (GA 89) der Drittbeklagten, der ersichtlich derart wenig mit dem Klagemuster zu tun hat, dass die Kammer von einer Wiedergabe an dieser Stelle absieht.

Alle abgebildeten Schuhe haben gemeinsam, dass es sich entweder um historische Modelle handelt, oder dass sie historische Vorbilder, insbesondere des Mittelalters nachahmen. Hinsichtlich der breiten Öffnung des Schnürbereichs ähnelt am ehesten der unter (ee) abgebildete Schuh dem Klagemuster, der sich aber im schon wegen der handwerklich primitiv wirkenden Verarbeitung, des Fehlens einer als solcher erkennbaren, abgesetzten Sohle, des offenen Vorderfußbereichs und wegen der flacheren Gestaltung im Knöchelbereich im Gesamteindruck von dem Klagemuster stark unterscheidet.

Ähnliches gilt für die Schuhe zu (bb) bis (dd) und (ff) bis (gg) die zwar eine durchbrochene Lederoberfläche aufweisen aber in der Gestaltung des Schnürungsbereichs und dessen Öffnung kaum etwas mit dem Klagemuster gemein haben.

Hinsichtlich des unter (aa) wiedergegebenen Legionärsschuhs lässt schon die in die Klageerwiderungen eingeblendete Abbildung es nicht zu, den Gesamteindruck zu bestimmen. Stellt man hingegen auf die Abbildungen der Anlage LSG 1 ab, zeigt sich, dass dieser Schuh sich ersichtlich im Gesamteindruck sehr deutlich von dem Klagemuster unterscheidet.

Dieser weite Abstand des Klagemusters von dem vorbekannten Formenschatz, die sich aus dem Vergleich des Klagemusters mit diesem Formenschatz ergebende geringe Musterdichte und die daraus folgende große gestalterische Freiheit des Designers bei der Gestaltung des Klagemusters rechtfertigen die Annahme eines ausgesprochen weiten Schutzbereichs des zugunsten der Klägerin eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Dieser weite Schutzbereich wird auch durch die farbige Gestaltung des eingetragenen Musters nicht entscheidend eingeschränkt. Ob dies der Fall ist oder nicht, kann nicht abstrakt und generell beantwortet werden, sondern die Beurteilung hängt von der Auslegung des Geschmacksmusters unter Berücksichtigung der Erzeugnisse, für die es geschützt ist, aus dem Blickwinkel des "informierten Benutzers" ab. Bei dem informierten Benutzer handelt es sich zwar nicht um den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, der ein Geschmacksmuster in der Regel als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, aber auch nicht um einen Sachkundigen oder Fachmann, der minimale Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern bestehen können, im Detail feststellen kann. Vielmehr setzt die Bezeichnung "informiert” voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt. Für den Bereich des hier in Rede stehenden Schuhdesigns schließt sich die Kammer unter Zugrundelegung des aufgezeigten Maßstabs der Auffassung der Klägerin an, dass dem informierten Benutzer bewußt ist, dass gerade modische Schuhmodelle, die sich an ein jüngeres Käuferpublikum richten, häufig - bei ansonsten gleicher Gestaltung - in unterschiedlicher Farbgebung angeboten werden.

d)

Auch wenn die Kammer - abgesehen von der farblichen Gestaltung, die aus den dargestellten Gründen für unerheblich gehalten wird - sich den Merkmalsgliederungen der Erstbeklagten in der Klageerwiderung - auf die insoweit verwiesen wird - im Ausgangspunkt anzuschließen vermag, bejaht sie trotzt der im Detail bestehenden Unterschiede insbesondere bei der Gestaltung der Sohle und der Fersenkappe angesichts des weiten Schutzbereichs des Klagemusters aus Sicht des informierten Benutzers einen übereinstimmenden Gesamteindruck zwischen Klage- und Verletzungsmuster.

e)

Nach alledem ist über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht mehr zu entscheiden.

2.

Der Klageantrag zu I.2. gegen die Erstbeklagte ist aus Art. 10 ff., 88 GGV i.V.m. § 46 DesignG gerechtfertigt. Die Erstbeklagte mag zwar Auskünfte erteilt haben, dass sie das mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Auskunftsbegehren bereits ganz oder teilweise erfüllt hätte, kann die Kammer ihrem Vorbringen jedoch nicht entnehmen.

3.

Die Klageanträge zu I.3. und I.4. sind aus Art. 10 ff., 88 GGV i.V.m. § 43 Abs. 1, 2 DesignG begründet.

II.

Schließlich ist auch der zulässige Feststellungsantrag zu II. aus Art. 10 ff., 88 GGV i.V.m. § 42 Abs. 2 DesignG begründet. Anhaltspunkte, die das Verschulden der Erstbeklagten im Entscheidungsfall ausgeschlossen erscheinen lassen könnten sind nicht ersichtlich. Dass sie sich insoweit auf ihre Lieferantin verlassen hat, reicht insoweit ersichtlich nicht aus.

(B)

Klage gegen die Zweitbeklagte

Die Klageanträge zu I.1. und 2. sind auch gegen die Zweitbeklagte aus den unter (A) im Hinblick auf die Erstbeklagte genannten Gründen gerechtfertigt. Gleiches gilt für den Feststellungsantrag zu II. Soweit auch die Beklagte zu 2. mit dem Klageantrag zu 3. auf Vernichtung in Anspruch genommen wird, ist die Klage nicht begründet. Hierauf bezieht sich die ausgesprochene Klageabweisung im Übrigen.

(C)

Klage gegen die Drittbeklagte

Die Klage gegen die Drittbeklagte ist gem. § 32 ZPO zulässig.

Die deutsche internationale Zuständigkeit ist außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO nach § 32 ZPO gegeben, wenn irgendein deutsches Gericht bei Anwendung der deutschen Gerichtstandsvorschriften zuständig ist (KG, GRUR-RR 2001, 159) Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, an dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Das ist im Entscheidungsfall auch Düsseldorf.

Die Klage gegen die Drittbeklagte ist, soweit sie mit dem Klageantrag zu II. (Feststellung der Schadensersatzverpflichtung) in Anspruch genommen wird, aus Art. 10 ff., 88 GGV, § 42 Abs. 2 DesignG auch begründet, weil sie vorsätzlich an der Belieferung der Erstbeklagten mit den das Geschmacksmuster verletzenden Schuhen mitgewirkt hat, wie sich insbesondere aus der Anlage K9 ergibt.

(D)

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 92 Abs. 2, 709 ZPO.

Streitwert: €150.000,00