OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2017 - 10 UF 6/17
Fundstelle
openJur 2018, 6810
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 59 F 306/16

Die Vormundschaft für Giuneer endet mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Tenor

Auf die Beschwerde des Vormundes wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bochum vom 27.12.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bochum vom 25.07.2013 in dem Verfahren 69 F 191/13 angeordnete Vormundschaft für den am ...1997 geborenen E mit der Vollendung des 18. Lebensjahres entfallen ist.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der am ...1997 in Guinea geborene Betroffene E gehört nach seinen - in diesem Verfahren nicht widerlegten - Angaben dem Personenkreis der "Fulbe" an. Er reiste am 18.06.2013 von Guinea aus über Brüssel mit dem Flugzeug nach Deutschland ein. Dort wurde er am 21.06.2013 in Obhut genommen. Er gab in einem Gespräch mit Mitarbeitern des Jugendamts C an, dass er in Guinea körperlich misshandelt worden sei. Er habe danach fast zwei Jahre in einem guineischen Krankenhaus verbracht, da ihn die "Mandika" aus politischen Gründen massiv körperlich misshandelt hätten. Ein Arm und ein Bein des Betroffenen sind vernarbt und er humpelte jedenfalls zum Zeitpunkt der Inobhutnahme stark. Nach eigenen Angaben musste er drei Mal an dem Bein und mehrere Male an dem verletzten Arm operiert werden.

Da Verwandte oder Bekannte zur Ausübung der Personensorge nicht zur Verfügung standen und auch Kontakt mit den in Guinea verbliebenen Eltern nicht möglich war, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bochum mit Beschluss vom 25.07.2013 in dem Verfahren ... F ...#/13 das Ruhen der elterlichen Sorge angeordnet und einen Vormund bestellt.

Die Botschaft der Republik Guinea in Berlin hat am 19.09.2016 offiziell bestätigt, dass die Volljährigkeit in der Republik Guinea laut dem dort geltenden Code civil (Zivilgesetzbuch) mit 21 Jahren erreicht wird. Bereits am 30.09.2016 folgte eine offizielle Bestätigung der Botschaft, dass nach Rücksprache mit dem Ministerium für Justiz der Republik Guinea, bezugnehmend auf die Festlegung der Volljährigkeit der Bürger Guineas nach dem Code de l’enfant die Volljährigkeit mit 18 Jahren erreicht wird und alle vorherigen Verfügungen, die auf dem Code civil der Republik Guinea beruhen, damit nichtig werden. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Guineas hat auf eine Anfrage der Deutschen Botschaft in Conakry am 03.05. 2016 ein Schreiben des Justizministeriums Guineas vom 19.04.2016 übermittelt, mit dem diese Angaben bestätigt werden.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.12.2016 festgestellt, dass die angeordnete Vormundschaft bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bestehen bleibt. Zur Begründung hat es mit näheren Ausführungen dargelegt, dass nach dem - zur Beurteilung der Volljährigkeit nach Auffassung des Amtsgerichts maßgeblichen - Art. 443 des Code Civil die Volljährigkeit in Guinea erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres eintrete.

Gegen den am 02.01.2017 zugestellten Beschluss hat der Vormund mit einem am 09.01.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 05.01.2017 Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, dass nach das Mündel mit Vollendung des 18. Lebensjahrs volljährig geworden sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig nach §§ 58 f FamFG und hat auch in der Sache Erfolg.

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung war daher festzustellen, dass die Vormundschaft mit Erreichen des 18. Lebensjahres beendet ist.

1.

Der Senat ist auch unter Beachtung internationaler Bestimmungen zuständig für die vorliegende Entscheidung. Das betroffene Mündel hat seit seiner Einreise in das Bundesgebiet dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Nach Art. 8 Abs. 1 EuEheVO - Brüssel IIA-VO sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft sind mit Erreichen des 18. Lebensjahres des betroffenen Mündels nicht mehr erfüllt, so dass deklaratorisch die Beendigung der Vormundschaft zu diesem Zeitpunkt auszusprechen ist.

a)

Die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft sowie der Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen nach Art. 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem der Mündel, Betreute oder Pflegling angehört. Die hier zur Entscheidung stehende Frage der Beendigung der Vormundschaft ist daher nach guineischem Recht zu beurteilen (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1840).

b)

Nach Art. 395, 399 Code civil des Staates Guinea ist Vormundschaft nur bei Minderjährigen anzuordnen. Das betroffene Mündel ist aber - anders als vom Amtsgericht angenommen - seit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig.

aa)

Für die vorliegende Entscheidung kommt zunächst die Anwendung deutschen Rechts nach Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention in Betracht. Soweit dabei teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass diese Regelung nicht für die Beurteilung der Volljährigkeit anwendbar ist (vgl. dazu: OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1820) läuft dies nach Auffassung des Senats der mit der Konvention angestrebten rechtlichen Integration der Flüchtlinge in ihrem Wohnsitzstaat zuwider (so auch: JurisPK-Baetge, 7. Auflage Art. 5 EGBGB, Rn. 61 Baetge).

Nach Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention bestimmt sich das Personalstatut jeden Flüchtlings nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, nach dem Recht seines Aufenthaltslandes. Bei Anwendung des deutschen Rechts wäre der Betroffene nach § 2 BGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden.

Flüchtling im Sinne von Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention ist nach Art. 1 A Nr. 2 der Konvention i.V.m. Ergänzungen in Art. I Abs. 2 des Zusatzprotokolls von 1967 eine Person, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. Von den Flüchtlingen abzugrenzen sind Migranten, die im Unterschied zu Flüchtlingen ihren Heimatstaat aus eigenem Antrieb zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation verlassen (Senat, Beschluss vom 30.08.2016, 10 UF 146/16; Staudinger/Bausback Anh IV zu Art. 5 EGBGB Rn. 55; JurisPK-Baetge, 7. Auflage Art. 5 EGBGB, Rn. 61). Für die Frage der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ist unerheblich, ob eine Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt ist. Zwar haben Asylberechtigte im Bundesgebiet die Rechtsstellung der Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 18.07.1951, so dass die Anerkennung als Asylberechtigter für die Anwendbarkeit des Art. 12 der Flüchtlingskonvention eine erneute Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne dieser Konvention überflüssig macht. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die rechtskräftige Ablehnung des Asylantrages oder gar die noch ausstehende Entscheidung darüber schließe den Status eines Konventionsflüchtlings aus. In diesen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft vielmehr vom Zivilgericht eigenständig zu prüfen (BGH FamRZ 2007, 109 Rz. 9; Staudinger Bausback Anh. IV zu Art. 55 EGBGB Rn. 56 m.w.N.).

Aufgrund der Angaben des Betroffenen zu den Gründen seiner Einreise bestehen nach Auffassung des Senats greifbare Anhaltspunkte dafür, dass er sich aus Furcht vor Verfolgung im Bundesgebiet aufhält. Allerdings hat der Senat davon abgesehen die Flüchtlingseigenschaft weiter aufzuklären, da auch für den Fall, dass die Genfer Flüchtlingskonvention nicht zur Anwendung gelangen sollte, die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eingetreten ist.

bb)

Für den Fall, dass die Volljährigkeit nicht nach Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention beurteilt werden kann, gelangt nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Recht des Staates Guinea zur Anwendung. Danach unterliegen die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört (vgl. dazu auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2016, 13 UF 40/16).

Die Volljährigkeit tritt auch nach dem Recht des Staates Guinea mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Abzustellen ist dabei maßgeblich auf die im Jahr 2008 erlassenen Regelungen des Code de l’enfant. In Art. 1 ist geregelt, dass jeder Mensch unter 18 Jahren als Kind anzusehen ist. Nach Art. 168 Code de l’enfant kann ein Kind unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Gewalt Verträge schließen. Folglich ist für den Zeitpunkt nach Vollendung des 18. Lebensjahrs davon auszugehen, dass auch nach dem Recht des Staates Guinea eine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit besteht und Volljährigkeit eintritt.

Eine abweichende rechtliche Beurteilung ist nicht aufgrund der Regelung des Art. 443 Code civil (von 1986 /1983) angezeigt (anders:. Hanseatisches OLG in Bremen FamRZ 2016, 990). Danach wird die Volljährigkeit in Guinea mit Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht (vgl. Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Band VI, Guinea, S. 33;). Ergänzend findet sich in Art. 399 Code civil die Regelung, dass ein Minderjähriger ein Individuum des einen oder anderen Geschlechts sei, das noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet habe. Der Vater ist nach Art. 400 Code civil zur Lebzeiten der Ehegatten der gesetzliche Verwalter des Vermögens ihrer minderjährigen, nicht emanzipierten Kinder.

Allerdings werden die Regelungen des Code civil (vgl. auch die Regelungen über die "Emancipation" (Art. 432 ff) für eine Art abgeschwächte Geschäftsfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen mit Erreichen des 18. Lebensjahres) betreffend die Voll- und Minderjährigkeit insgesamt abgeändert durch die zeitlich später erlassenen Regelungen der Art. 1 und 168 Code de l’enfant. Dies beruht auf der Kollisionsnorm des Art. 6 der Einleitungsbestimmungen des Code civil. Danach kann ein neues Gesetz das frühere auch stillschweigend aufheben, wenn es in Widerspruch zum bisherigen Gesetz steht. Das Gesetz gilt, so lange es nicht aufgehoben ist, wobei die Aufhebung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann.

Den Regelungen des Code de l’enfant ist zu entnehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers abweichend von den Regelungen des (am 03.03.1961 erlassenen und in den Jahren 1983 und 1996 modifizierten) Code civil eine Geschäftsfähigkeit (und damit auch eine Volljährigkeit) mit Vollendung des 18 Lebensjahres begründet werden soll. Dazu findet sich in Art. 168 des Code de l’enfant die Regelung, dass jeder juristische Akt, den eine noch nicht 18 Jahre alte Person ohne Beteiligung ihres Vertreters abschließt, nichtig ist. Art. 1 des Code de l’enfant bestimmt, dass jeder Mensch unter 18 Jahren ein Kind im Sinne des Gesetzes ist. Den vorgenannten Regelungen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass nach dem Willen des guineischen Gesetzgebers abweichend von den Regelungen des Code civil die juristischen Akte wirksam sind, die ein über 18-jähriger vorgenommen hat. Damit gelten nach Art. 6 der Einleitungsbestimmungen des Code civil - auf die das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen mit der Entscheidung vom 23.02.2016 (a.a.O.) nicht abgestellt hat - die dazu im Gegensatz stehenden Regelungen der Art. 443 und 432 f Code civil als stillschweigend abgeändert.

Diese rechtliche Bewertung entspricht der offiziellen Stellungnahme des Justizministeriums des Staates Guinea vom 19.04.2016 und der hiesigen guineischen Botschaft vom 30.09.2016. Die offizielle Bestätigung der Botschaft vom 19.09.2016, nach der die Volljährigkeit (nach dem Zivilgesetzbuch) erst mit 21 Jahren eintreten soll, ist auch von der Botschaft nach Rücksprache mit dem Ministerium für Justiz der Republik Guinea nicht mehr aufrechterhalten worden (vgl. Bestätigung vom 30.09.2016). Aufgrund der dargestellten Erwägungen und der damit übereinstimmenden amtlichen Auskünfte der Republik Guinea sieht sich der Senat zu einer weiteren Aufklärung von Amts wegen in Bezug auf die Auslegung und Anwendung der Normen der Republik Guinea nicht veranlasst. Insbesondere ist die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Frage der Anwendung und Auslegung des guineischen Rechts nicht geboten. (vgl. grundsätzlich zur Frage der Ermittlung ausländischen Rechts: Sternal in: Keidel, 19. Auflage § 26 Rn. 26 f m.w.N.). Aufgrund der erteilten amtlichen Auskünfte - die auch dem Verständnis des Senats entsprechen - kann der Senat im Wege des Freibeweises die erforderlichen Feststellungen treffen.

Soweit sich aus den im Internet zugänglichen Quellen (wie z.B. einem Artikel bei "Wikipedia" zu den weltweiten Bestimmungen zum Erreichen der Volljährigkeit oder einem Bericht des Media centre der UNICEF (https://www.unicef.org/wcaro/2009_2308.html) eine andere Bewertung ergibt oder ergeben könnte, vermag dies die getroffenen Feststellungen zur Anwendung und Auslegung des guineischen Rechts nicht zu erschüttern. Zwar sind die amtlichen Auskünfte aufgrund der Tatsache, dass die am 19.09.2016 erteilte Bestätigung der Botschaft der Republik Guinea im Widerspruch zu der später erteilten Auskunft steht, durchaus zu hinterfragen. Allerdings hat der Senat keine begründeten Zweifel daran, dass das später eingeschaltete Ministerium für Justiz der Republik Guinea die eigenen Regelungen der Volljährigkeit kompetent beurteilen kann. Der Senat misst den amtlichen Einkünften im Rahmen der Gesamtabwägung ein deutlich höheres Gewicht zu als den sonstigen Quellen. Dies nicht zuletzt, weil die amtliche Auskunft in Einklang mit dem eigenen Verständnis steht.

cc)

Da sowohl bei Anwendung des deutschen Rechts über Art 12 der Genfer Flüchtlingskonvention als auch bei Anwendung des guineischen Rechts über Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB die Volljährigkeit mit 18 Jahren eintritt, war eine weitere Aufklärung der Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen nicht geboten.

III.

Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil von dieser keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG; die Wertfestsetzung beruht auf § 45 FamGKG.

V.

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.