OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2015 - 16 U 177/14
Fundstelle
openJur 2018, 6981
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Köln (32 O 424/12) vom 29.10.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung

- hinsichtlich der Herausgabe der Wertpapiere in Höhe von 3.000 EUR

- im Übrigen in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages

abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 290.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge und ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 29.10.2014 und den Hinweisbeschluss des Senates vom 24.03.2015 Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Schon die Auslegung ergebe, dass in dem Testament vom 19.04.2007 kein Widerruf liege. Jedenfalls sei von der Erblasserin nicht zielgerichtet veranlasst worden, dass ein etwaiger Widerruf ihm als Erklärungsempfänger zugehe. Dies könne nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, dass er als Ehemann der Cousine der Erblasserin als Familienmitglied anzusehen sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 29.10.2014 verkündeten Schlussurteils des Landgerichts Köln (32 O 424/12) die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Urteil des Landgerichts vom 29.10.2014 (32 O 424/12) und das Urteil des Senats (16 U 80/13) vom 11.12.2013 in der durch den Berichtigungsbeschluss des Senats vom 20.1.2014 geänderten Fassung ergänzend verwiesen.

II.

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 24.03.2015 Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung.

1.

Der Beklagte wendet sich nicht mehr gegen die im Beschluss des Senats vom 24.03.2015 im Einzelnen dargelegte und begründete Bindungswirkung hinsichtlich des Urteils des Senats vom 11.12.2013 (16 U 80/13). Aufgrund dieser Bindungswirkung hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

2.

An eigenen Berufungsangriffen macht der Beklagte ebenso offensichtlich erfolglos zwei Einwände geltend:

a. Die Kläger seien nicht aktivlegitimiert, da die Testamentsvollstreckung nicht den hier betroffenen Teil des hinterlassenen Vermögens erfasse. Dieser Angriff ist schon erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 16.01.2013 geführt worden. Nachdem dann aber der Klägervertreter auf weitere Rechtsfolgen dieser Position hingewiesen und den Beklagten um Klarstellung gebeten hatte, ob der Vortrag aufrecht erhalten bleibt, hat der Beklagte in der Folgezeit sein Vorbringen trotz weiterer Einlassung in der Sache nicht wiederholt. Da zudem das angefochtene Urteil des Landgerichts und auch das Senats-Urteil vom 11.12.2013 (16 U 80/13) im Tatbestand diesen Umstand nicht als streitig behandelt haben, ist dieses Bestreiten nunmehr iSv § 531 Abs. 2 ZPO verspätet und nicht zuzulassen.

b. Die im Tenor des Schlussurteils vom 29.10.2014 genannten 3 "Braunkohle"-Wertpapiere seien auch Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des LG Köln (32 O 40/13 vom 6.8.2014). Dies ist für das hiesige Verfahren irrelevant, denn an dem landgerichtlichen Verfahren 32 O 40/13 sind die Kläger nicht als Parteien beteiligt. Die Rechtskraft über einen prozessualen Anspruch wirkt aber nur zwischen den Parteien (§ 325 ZPO), so dass eine Rechtskraft in dem landgerichtlichen Verfahren 32 O 40/13 der hiesigen Entscheidung nicht als Prozesshindernis entgegensteht.

3.

Soweit der Beklagte sich im Wesentlichen die Ausführungen seiner Streithelferin zur Zulassung der Revision zu eigen macht, stehen diese Erwägungen nach der einstimmigen Überzeugung des Senats einer Entscheidung durch Beschluss nicht entgegen, im Gegenteil sind auch die weiteren Voraussetzungen der Nummern 2-4 des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Senates nach mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) und eine solche ist auch nicht iSv § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO geboten.

a. Dass sich der Senat bei seinem die Bindungswirkung auslösenden Urteil vom 11.12.2013 fälschlicherweise an § 2084 BGB und nicht an den §§ 133, 157 BGB orientiert hätte, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Senat keine der vorstehend genannten Vorschriften in seinem Urteil zitiert, sondern sich an der obergerichtlichen Rechtsprechung zu der vorliegend gegebenen Konstellation des Widerrufs einer Bezugsberechtigung durch eine in einem Testament enthaltene Erklärung orientiert und diese für die Bewertung herangezogen. Die Bezeichnung der Verstorbenen als Erblasserin und nicht als Schenkende besagt insoweit nichts. Im Übrigen folgt allein aus dem Umstand, dass der Beklagte keine Erwähnung in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin fand, nicht, dass er diese nicht auch aus seinem Empfängerhorizont entsprechend verstehen konnte und mußte. Denn der Umstand der Nichterwähnung und der gleichzeitigen Verfügung über das gesamte Vermögen der Erblasserin konnte von dem Beklagten nur im Sinne seiner Nichtbedenkung und des Widerrufs vorangegangener - dem Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gegebener - und nicht vollzogener Schenkungsversprechen verstanden werden.

b. Eine Divergenz des den Senat nunmehr bindenden Urteils vom 11.12.2013 (16 U 80/13) zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht entgegen der Auffassung des Beklagten und seiner Streithelferin auch nicht insoweit, als der Beklagte nicht explizit als Empfänger der im Testament der Erblasserin liegenden Erklärung benannt wurde. Denn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.05.1979, V ZR 177/77, NJW 1979, 2032, zitiert nach juris, dort Tz. 12) ist die unmittelbare Zuleitung der Erklärung an den Erklärungsempfänger/Erklärungsgegner nicht erforderlich; vielmehr genügt die Zuleitung über Dritte, wenn dies zielgerichtet erfolgt, wovon der Senat vorliegend ausgegangen ist.

c. Soweit der Beklagte für klärungsbedürftig hält, ob für die zielgerichtete Abgabe einer Willenserklärung bereits ausreicht, dass der Abgebende es für möglich hält, dass die Erklärung eine bestimmte Person erreicht, steht dies nicht iSv § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 ZPO einer Beschlussentscheidung entgegen, denn die vom Beklagten aufgeworfene Frage entspricht nicht den Annahmen und Feststellungen des Senats. Vielmehr hat der Senat in seinem Urteil vom 11.12.2013 ausgeführt, dass vorliegend die Erblasserin den Zugang der Widerrufserklärung nicht lediglich für möglich erachtete. Im Urteil des Senats heißt es insoweit: "erforderlich, aber auch ausreichend [ist], dass die Willenserklärung mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, sie werde den Erklärungsempfänger erreichen (vgl. BGH NJW 1979, 2032 m.w.N.). Dies ist hier der Fall." und weiter: "Der Senat ist daher überzeugt, dass die Erblasserin davon ausging und nach den Umständen davon ausgehen durfte, dass er [gemeint ist der Beklagte] mit der Testamentseröffnung von dem Inhalt der letztwilligen Verfügung Kenntnis erhielt." Dem entsprach dann auch der tatsächliche Verlauf.

d. Klärungsbedürftig ist auch nicht die Frage, ob nachträglich gewonnene Erkenntnisse den Inhalt und die Auslegung einer zuvor wirksamen Willenserklärung noch beeinflussen können. In dem bindenden Urteil vom 11.12.2013 wird bei der Auslegung der Willenserklärung gerade nicht auf erst nachträglich bekannt gewordene Umstände abgestellt, sondern darauf, dass sich aus dem erkennbar umfassenden Testament der Erblasserin für den Beklagten ergeben musste, dass er bei der Verteilung des - nicht durch vorab vollzogene Schenkungen an ihn geminderten - Gesamtvermögens der Erblasserin insgesamt unberücksichtigt geblieben war. Insoweit besteht entgegen der Auffassung der Streithelferin des Beklagten auch keine Divergenz zur Entscheidung des BGH vom 05.10.2006 (III ZR 166/05, NJW 2006, 3777, zitiert nach juris, dort Tz. 18), wonach bei der Auslegung von Willenserklärungen nur die dem Erklärungsempfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen sind. Vorliegend ist insoweit im Hinblick auf § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB die Besonderheit zu beachten, dass der entscheidende Zeitpunkt für die Verständnismöglichkeiten des Beklagten der Zeitpunkt des Zugangs des Schenkungsversprechens ist. In diesem Zeitpunkt mußte er das ihm zuvor zugegangene Testament der Erblasserin als Widerruf des Schenkungsversprechens verstehen. Das Gesetz selbst geht in diesen Konstellationen davon aus, dass der Erklärungsempfänger von der zu widerrufenen Willenserklärung noch keine Kenntnis haben muss, vielmehr der Widerruf auch "vorher" zugehen kann. Dementsprechend bedingt der Widerruf als actus contrarius nicht die vorherige Kenntnis von der vorangehenden Willenserklärung. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit oder der (infolge Widerrufs) Unwirksamkeit einer gegenüber Abwesenden abgegebenen Willenserklärung kann es danach nur auf die Verständnismöglichkeiten des Erklärungsempfängers im Zeitpunkt des Zugangs dieser Willenserklärung ankommen.

e. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen iSv § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO geboten. Eine mündliche Verhandlung hat u.a. dann zu erfolgen, wenn die Entscheidung auf umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird oder existentielle Bedeutung hat (Zöller-Heßler, ZPO, § 522, 40). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

III.

Das Vorliegen aller Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat zur Folge, dass das Gericht die Berufung - nach erfolgter Anhörung der Parteien, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO - durch Beschluss zurückweisen "soll". Die Entscheidung, ob die Berufung mündlich verhandelt oder durch Beschluss zurückgewiesen wird, liegt also im pflichtgemäß gebundenen Ermessen des Gerichts, wobei im Interesse der Verfahrensbeschleunigung zugunsten der erstinstanzlich obsiegenden Partei in der Regel von der Beschlusszurückweisung Gebrauch zu machen ist (Zöller-Heßler, ZPO, § 522, 31; Stein/Jonas-Althammer, ZPO, § 522, 62; Münchener Kommentar-Rimmelspacher, ZPO, § 522, 30). Demzufolge ergeht die vorliegende Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.