LG Köln, Teilurteil vom 27.11.2015 - 17 O 275/06
Fundstelle
openJur 2018, 6992
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Z-Bank München, C-Straße, 80333 München 153.903,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Geschäftsgegenstand der Klägerin war die Ausführung von Bauleistungen sowie die Entwicklung von Bauprojekten. Die Beklagte ist Eigentümerin größerer Grundstücksflächen in Bergheim, Gemarkung J. Die Parteien beabsichtigten deren gemeinsame Entwicklung im Wege der Baureifmachung, die Bebauung sowie die anschließende Vermarktung der errichteten Bebauung. Nach Scheitern des Projektes nimmt die Klägerin die Beklagte in der Hauptsache auf Zahlung von ca. 3,9 Mio. EUR an die finanzierende Bank in Anspruch. Die Beklagte begehrt widerklagend die Freistellung von Ansprüchen der finanzierenden Bank aus einer Grundschuld, soweit die Valutierung der Grundschuld auf bestimmten Darlehensentnahmen der Klägerin beruhen.

Die Klägerin und die Beklagte standen seit dem Jahr 1996 hinsichtlich der baulichen Entwicklung von mehreren Grundstücken in der Gemarkung J, "..." in Kontakt. Die Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 35.692 m² stehen im Eigentum der Beklagten. Diese wollte die Grundstücke einer Wohnbebauung mit bis zu 70 Einfamilienhäusern zuführen und zu diesem Zweck Erbbaurechte an ihnen einrichten.

Die Parteien schlossen deshalb am 23.06.2000 eine notarielle "Kooperationsvereinbarung" ab. Die Klägerin sollte danach die vollständige Entwicklung der Grundstücke, insbesondere die Begleitung der öffentlichrechtlichen Planung sowie die Bebauung der Grundstücke übernehmen. Der Erlös aus der Veräußerung der von der Beklagten zu bestellenden Erbbaurechte sollte der Klägerin zustehen. Die Beklagte sollte die Grundstücke zur Besicherung des Darlehens der Klägerin zur Verfügung stellen und nach Veräußerung der Erbbaurechte die Erbbauzinsen erhalten. Die Kooperationsvereinbarung enthielt außerdem die folgenden Regelungen für den Fall der "Beendigung bzw. des Abbruchs" des Vertrages:

"II. Rahmenkonzept

[...]

2) Alle mit der Durchführung dieses Konzeptes erforderlichen Arbeiten - Entwicklung und Erstellung von Planungen und Plänen, Verhandlungen etc. - werden von der M GmbH allein und federführend erledigt. [...]

Alle mit der gesamten Verfahrensabwicklung, anfallenden Kosten, insbesondere Planungs- und Entwicklungskosten, auch die Entwicklungskosten der vorgesehenen grundsätzlichen Bebauung und Haustypen, Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, Kosten des Erschließungsvertrages, Erschließungskosten, Vermessungs- und Teilungskosten sowie Fremdhonorare und Finanzierungskosten gehen zunächst zu Lasten der M GmbH. Die Kirchengemeinde muss also hierzu zunächst keine eigenen Mittel bereitstellen.

Die Kosten werden letztlich flächenanteilig von den Erwerbern mit Abschluss der Erbbaurechtsverträge der M GmbH zu erstatten sein.

V. Laufzeit, Haftung

1) [...]

Die flächenanteiligen Kosten der gesamten Erschließung (II/2) sind von der Kirchengemeinde bei Rückübertragung des Vermarktungsrechtes bzw. bei Kündigung an die M GmbH zu erstatten, und zwar zuzüglich der Hälfte des eingetretenen Netto-Wertzuwachses des Grundbesitzes, soweit er noch nicht durch die M GmbH vermarktet ist. Dieser Wertausgleich wird wie folgt ermittelt:

• Verkehrswert- ohne Berücksichtigung der Belastung mit dem Erbbaurecht - des noch nicht durch die M GmbH vermarkteten Grundbesitzes im Zeitpunkt der Kündigung. Soweit sich die Parteien nicht über den Verkehrswert unmittelbar verständigen, ist er durch einen von den Parteien gemeinsam oder hilfsweise auf ersten Antrag einer der Parteien durch einen von der Industrie- und Handelskammer Köln zu benennenden Sachverständigen zu ermitteln. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien zu je ½.

Abzüglich anteiliger Verkehrswert des Grundbesitzes im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Diesen legen die Parteien heute mit 6,50 DM/qm für die Zwecke dieses Vertrages fest.

Abzüglich der flächenanteiligen Kosten der gesamten Erschließung (II/2)

Dividiert durch 2.

2) Falls die Gesamtmaßnahme vor vollständiger Vermarktung aller Einzelgrundstücke abgesehen vom Fall der Kündigung gem. Ziff. 1 nicht, nicht weiter oder nicht in vollem Umfang zur vollständigen Durchführung kommt, gilt folgende Haftungsverteilung:

a) Erfolgen Abbruch/Beendigung des Vertrages oder Einschränkung des Vertragsumfangs aus Gründen, die die M GmbH zu vertreten hat, [...]

b) Erfolgen Beendigung/Abbruch des Vertrages oder Einschränkungen des Vertragsumfangs aus Gründen, die die Kirchengemeinde zu vertreten hat, [...]

c) Erfolgen Beendigung/Abbruch des Vertrages oder Einschränkung des Vertragsumfangs aus Gründen, die keine der Parteien zu vertreten hat, so trägt die M GmbH ihren eigenen Aufwand selbst; die Kosten und Aufwendungen (Fremdleistungen ohne Gewinnaufschlag der M GmbH) im neugewiesenen Umfange werden ihr von der Kirchengemeinde erstattet; außerdem zahlt die Kirchengemeinde der M GmbH die Hälfte einer etwa erzielten Bodenwertsteigerung. Diese wird über den in Ziff. V 1 beschriebenen Rechenweg ermittelt."

Der Klägerin wurde weiter eine Vollmacht erteilt, die Beklagte in allen zur Verwirklichung des Konzepts zur Baureifmachung und zur Verwirklichung und Bebauung der Flächen erforderlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die Klägerin war insofern von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen wird auf die Kooperationsvereinbarung, vorgelegt als Anlage K1 (Bl. 19 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin nahm zur Finanzierung der Projektentwicklung ein Darlehen bei der Z-Bank (im Folgenden "Z-Bank") auf. Der Darlehensvertrag wurde durch eine Grundschuld von 2.500.000,- DM an einem Teil der baureif zu machenden Grundstücke der Beklagten mit einer Fläche von 30.107 m² besichert. Das Darlehen wurde nachträglich auf Wunsch der Klägerin von 1,278 Mio. EUR auf 673.000,- EUR reduziert. Zur Sicherheit ließ sich die Z-Bank am 11./18.10.2000 die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus der Kooperationsvereinbarung abtreten. Sie ermächtigte die Klägerin mit Schreiben vom 21.11.2007 zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche in eigenem Namen mit der Maßgabe, dass die Leistung an die Z-Bank zu erfolgen habe. Das Darlehen war bis zum 31.03.2002 befristet.

Ausweislich Ziff. II 3. lit a der Kooperationsvereinbarung hatten die Parteien vereinbart, dass aus dem grundschuldgesicherten Darlehen ausschließlich projektbezogene Kosten bezahlt werden durften. Die Klägerin sollte insoweit Rechnungen für Fremdleistungen einer vom Vorstand der Kirchengemeinde bestellten Person vorlegen, die die Rechnungen allein auf ihre Projektbezogenheit prüfen und gegenzeichnen sollte. Die Klägerin legte dementsprechend im Zeitraum 2000 bis 2002 zahlreiche Kostenrechnungen dem Kirchenvorstand der Beklagten zur Abzeichnung vor. Die Rechnungen wurden vom Kirchenvorstand abgezeichnet. Der Geschäftsführer der Klägerin erläuterte vor der Abzeichnung der Kostenrechnungen teilweise die Rechnungen, teilweise wurde die Abzeichnung auch im gesamten Kirchenvorstand erörtert.

Anfang 2003 hatte die Klägerin das ihr gewährte, durch die bestellte Grundschuld abgesicherte Darlehen bei der Z-Bank einschließlich Zinsen in Höhe von 750.000,- EUR in Anspruch genommen. Entsprechend valutierte die Grundschuld. Nach dem Darlehensvertrag sollten die Kosten für die bereits erbrachten Leistungen zu diesem Zeitpunkt bei 459.000,- EUR liegen.

In der Sitzung vom 17.02.2003 beschloss der Rat der Stadt Bergheim einen Bebauungsplan zur Ermöglichung des Bauvorhabens. Die öffentliche Bekanntmachung sollte laut Schreiben der Stadt Bergheim vom 15.08.2003 erfolgen, sobald die Klägerin die laut städtebaulichem Vertrag zu stellenden Bürgschaften vorlegte. Am gleichen Tag unterzeichneten die Klägerin und die Stadt Bergheim einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag. Dieser sollte wirksam werden, wenn bestimmte Bürgschaften sowie der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan hinterlegt wären und der Erschließungsvertrag abgeschlossen wäre. Der Abschluss des Erschließungsvertrages sollte schließlich nach der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgen. Die Planung der Klägerin sah für die Fläche von 35.692 m² eine Unterteilung in 17.532 m² Hausgrundstücke, 3.723 m² Straßenfläche sowie 14.437 m² sonstige Flächen (Spielplätze/Kindergarten) vor.

Die Laufzeit des Darlehens der Z-Bank an die Klägerin war bis zum 31.03.2003 verlängert worden. Die Klägerin erhielt darüber hinaus zunächst keine weitere Verlängerung des Darlehens. Das erfuhr die Beklagte mit Schreiben vom 06.11.2003 von der Z-Bank.

Die Beklagte erklärte Mitte des Jahres 2003 schriftlich gegenüber der Z-Bank, dass sie nicht mehr mit der Klägerin zusammenarbeiten wolle und auf der Suche nach einer anderen Baufirma sein. Sie kündigte schließlich die Kooperationsvereinbarung außerordentlich mit Schreiben vom 02.12.2003. Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass die Finanzierung durch die Z-Bank nicht gegeben sei, Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Klägerin anhängig seien und sich im Rahmen einer Belegprüfung ergeben habe, dass erhebliche Ungereimtheiten bestünden.

Am 17.03.2004 fand ein Gespräch zwischen den Parteien statt. In der Folgezeit einigten sich die Parteien, dass die Kooperation fortgeführt werde. Die Beklagte erklärte am 22.03.2004 die Rücknahme der fristlosen Kündigung. Bestehende Differenzen seien ausgeräumt worden. In einem Begleitschreiben vom selben Tag schrieb die Beklagtenvertreterin allerdings, dass sie die Kündigung nur zurücknehme, weil damit erfolgversprechende Gespräche über eine weitere Finanzierung des Projektes ermöglicht würden.

Mit Schreiben vom 22.7.2004 setzte die Beklagte der Klägerin eine Frist bis zum 31.08.2004 zur Beibringung eines Finanzierungsnachweises.

Die Klägerin stellte der Beklagten am 01.09.2004 ein neues Konzept unter Beteiligung eines neuen strategischen Partners, einer Firma I, sowie eines Vertriebspartners, der D-Bank Immobilien AG, vor. Die Firma I sollte die Erschließung übernehmen und die von der Stadt für den Abschluss des Städtebaulichen Vertrags geforderten Bürgschaften stellen. Für die Erschließung legte die Firma I am 25.11.2003 ein Angebot, das mit einem Preis von 325.651,99 EUR netto schloss. Die Beklagte bat die Klägerin in einem zusammenfassenden Schreiben vom 03.09.2004 um Vorschläge hinsichtlich der Anpassung der Kooperationsvereinbarung.

Am 21.09.2004 telefonierte der Justiziar des für die Beklagte handelnden Erzbistums Köln mit dem Rechtsanwalt der Firma I und erfuhr von diesem, dass die Vorleistungen der Firma I und die von ihr zu stellenden Bürgschaften über eine weitere Grundschuld an den Grundstücken der Beklagten abgesichert werden sollten.

Die Beklagte hatte die Klägerin in mehreren Schreiben aus den Jahren 2003-2005 aufgefordert, Nachweise für die Verwendung von freigezeichneten Geldern vorzulegen. Solche wurden vor Erhebung der Klage von der Klägerin nicht beigebracht.

Mit Schreiben vom 22.09.2004 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sich die Beklagte ein persönliches Bild vom Fortgang des Bauprojektes machen solle und lud sie hierzu ein. Sie kündigte an, dass die Verträge mit der Z-Bank und der Firma I wegen "juristischer Feinabstimmungen" und der Urlaubsabwesenheit eines Beteiligten noch nicht unterzeichnet seien, sie würden aber bis zum 13.10.2004 unterzeichnet. Sie forderte die Beklagte gleichzeitig auf, die noch nicht gegengezeichneten Rechnungen gegenzuzeichnen.

Das erzbischöfliche Generalvikariat kündigte die Kooperationsvereinbarung namens und in Vollmacht der Beklagten mit Einschreiben vom gleichen Tag, also vom 22.9.2004. Diese Kündigung wurde darauf gestützt, dass die Klägerin der Beklagten nicht offengelegt habe, dass für die Kooperation der Firma I eine weitere Belastung der Grundstücke erforderlich und dass die Durchführung des Projektes gescheitert sei.

Die Klägerin widersprach der Berechtigung der Kündigung mit Schreiben vom 15.10.2004.

Zum Zeitpunkt der Kündigung waren die neu zu bildenden Grundstücke noch nicht abvermessen. Die für die Baureifmachung nach den bereits von der Beklagten abgezeichneten Rechnungen angefallenen Kosten überschritten die im Rahmen der Finanzierungsverhandlungen geplanten Kosten, und zwar sowohl in der Summe als auch hinsichtlich der Rechts- und Steuerberatungskosten und der Vertriebs-/Regiekosten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.02.2007, S. 7 (Bl. 378 d.A.) verwiesen.

Am 21.10.2004 fand ein Besprechungstermin statt, an dem Vertreter der Klägerin und der Beklagten teilnahmen. Die Parteien waren sich einig, dass die Kooperationsvereinbarung zur Fortsetzung der Kooperation in einigen Punkten abgeändert werden müsste.

Im Vorfeld des Gespräches hatte die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2004 (Anlage K 61, Bl. 700 d.A.) klargestellt, dass der Termin zwecks Absprache der Abwicklung des Vertragsverhältnisses nach der erfolgten Beendigung erfolge. Im Anschluss an den Besprechungstermin erklärte der seinerzeitige Rechtsanwalt der Klägerin in einem Schreiben vom 25.10.2004 (Anlage K 34, Bl. 325 d.A.), dass Einvernehmen hergestellt worden sei, dass das Projekt fortgesetzt werden solle. Die Kündigungen sollten zurückgenommen werden. Diese Rücknahme habe die Beklagte zurückgestellt, da eine Gesamtregelung gewünscht sei. Mit Schreiben vom 26.10.2004 (Anlage K 63, Bl. 704 d.A.) erklärte das Generalvikariat, dass eine Zusammenarbeit weiterhin möglich erscheine, wenn einige Positionen der Kooperationsvereinbarung geändert würden. Mit Schreiben vom 02.12.2004 (Anlage K 65, Bl. 712 d.A.) monierte der Rechtsanwalt der Klägerin, dass sich die Beklagte bislang weigere, klarzustellen, dass die Kündigung gegenstandslos sei. Der Rechtsanwalt forderte zudem eine Erweiterung der Belastungsermächtigung auch auf andere Kreditinstitute.

Nach Erklärung der Kündigung erfolgte auf den Grundstücksflächen noch ein Grenztermin unter Beteiligung der Beklagten und die Rechnung über die hierfür entstandenen Kosten wurde von der Beklagten noch gegengezeichnet. Am 11.02.2005 zeichnete die Beklagte auch noch einen Gebührenbescheid des Katasteramtes gegen. Die Zahlung dieses Gebührenbescheides war Voraussetzung für die Eintragung der Parzellierung.

Am 13.04.2005 fand ein weiterer Gesprächstermin "in großer Runde" statt, an dem neben Vertretern der Klägerin und der Beklagten auch solche der Z-Bank, der Stadt Bergheim, der Firma I sowie zwei Notare teilnahmen. Die Beteiligten sprachen darüber, dass die Leistungen aus dem Städtebaulichen Vertrag ratierlich mit dem Abverkauf der Häuser an die Stadt zu zahlen sein sollten. Die Z-Bank bot an, die Mitfinanzierung des Projekts durch die strategischen Partner sicherungstechnisch zu koordinieren. Alle Beteiligten erklärten, dass die Durchführung des Projektes so möglich sei.

Anschließend wurden zwischen den Parteien wechselseitig Entwürfe der so genannten "Änderungsvereinbarung" ausgetauscht. Die Änderungsvereinbarung sah eine Neufassung der Kooperationsvereinbarung vor, die darin bestand, dass die Beklagte der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags unterbreitete. Die Kooperationsvereinbarung vom 23.06.2000 sollte aufgehoben werden (vgl. Entwurf, vorgelegt als Anlage B 34, Bl. 556 d.A.).

Im Anschluss wurde zwischen der Z-Bank und dem Rechtsanwalt der Firma I über die Konditionen der Fortsetzung der Finanzierung verhandelt.

Am 31.05.2005 legte die Klägerin der Beklagten erneut eine Kostenrechnung des "Ingenieurbüros M", welches vom damaligen Geschäftsführer der Klägerin betrieben wurde, zur Bestätigung vor. Die Beklagte verweigerte die Abzeichnung der Rechnung sowie einer weiteren Rechnung des "Ingenieurbüros M" vom 10.08.2004.

Zwei Tage vor dem Termin zur geplanten Beurkundung der Änderungsvereinbarung, am 27.06.2005, bat die Klägerin um die Aufnahme eines Passus in den Vertrag, nach dem sich die Beklagte verpflichten sollte, an einer Belastung der Grundstücke auch zur Finanzierung der Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen des Ingenieurbüros M im Auftrag der Klägerin mitzuwirken. Die Beklagte erklärte hierauf mit Schreiben vom 28.06.2005, zu dieser Vereinbarung sei sie nur bereit, wenn der vorgesehene Wertausgleich im Falle einer Beendigung des Vertragsverhältnisses aus Gründen, die die Beklagte zu vertreten habe, entfalle.

Am 29.06.2005 trafen sich die Parteien bei dem Notar Dr. B2, um eine Vereinbarung zur Durchführung der weiteren Projektentwicklung zu treffen. Die Parteien wurden sich über den Inhalt der Vereinbarung allerdings nicht einig und die Vereinbarung wurde nicht abgeschlossen.

Am 01.07.2005 übersandte die Klägerin mehrere Rechnungen an die Beklagte zur Abzeichnung, darunter zwei Rechnungen des Ing.-Büros P & C3 GbR über ca. 26.000,- EUR sowie des Ingenieurbüros Q über 4.110,79 EUR, die bereits über drei Jahre alt waren.

In einem Fax an die Klägerin vom 02.07.2005 erklärte der Diakon der Beklagten, der seinerzeit Mitglied des Kirchenvorstands war, dass er Rechnungen generell erst freigeben werde, wenn der Geschäftsführer der Klägerin seine ihm gegenüber gemachte fernmündliche Mitteilung, er werde sich aus dem Projekt vollständig zurückziehen, zurücknehme.

Am selben Tag erwiderte die Klägerin in einem Schreiben an die Beklagte darauf, dass wegen des Verhaltens der Beklagten nunmehr die Folgen gem. Ziff. 5 der Kooperationsvereinbarung eingetreten seien.

Mit Fax vom 03.07.2005 wies der Diakon die Behauptung der Klägerin zurück, die Beklagte habe eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses abgelehnt und bat um Information dazu, warum der Städtebauliche Vertrag noch nicht unterzeichnet sei. Die Beklagte habe "in keinster Weise" von einem Ausstieg oder einer Blockade gesprochen.

Am 04.07.2005 erwiderte die Klägerin auf das Schreiben und behauptete, die von ihr verlangten Änderungen vor der Beurkundung hätten keine Überraschung für die Beklagte sein dürfen. Mit Schreiben vom 04.07.2004 forderte der Diakon der Beklagten die Klägerin erneut auf, die Nachweise für die bislang abgerechneten Leistungen vorzulegen.

Am 05.07.2005 tauschten die Parteien erneut Schreiben ähnlichen Inhalts aus.

Mit Schreiben vom 18.07.2005 erklärte die Z-Bank gegenüber der Klägerin aufgrund des Gesprächs am 13.04.2005 ihre Bereitschaft, der Klägerin einen Kredit in Höhe von 1.278.000,- EUR zu gewähren, wovon 996.534,66 EUR bereits ausgezahlt seien (Anlage K 20, Bl. 296). Die Bedingungen beinhalteten unter anderem, dass die Firma I ihren Werklohn erst erhalten solle, wenn die Enderwerber ihre erste Kaufpreisrate entrichtet hätten und dass eine weitere Baufirma, die Firma Y1, umfangreich in Vorleistung treten sollte. Der Entwurf des Vertrags zwischen der Klägerin und der Firma I entsprach nicht den Vorgaben des Darlehensangebots. Das Angebot der Bank war bis zum 15.08.2005 befristet. Die Klägerin nahm es nicht an.

Mit Schreiben vom 30.08.2005 erklärte die Klägerin, dass sie noch einen letzten Versuch starten werde, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Im September 2005 erteilte die Beklagte der O Bau GmbH eine Vollmacht für die Tätigkeit zur Realisierung des Bebauungsplanes, nach der die O Bau GmbH in die Rechtsposition der Klägerin eintreten sollte. Mit diesem Bauunternehmen hatte die Beklagte bereits seit Mitte 2003 in Kontakt gestanden. Zum Abschluss eines Vertrages kam es jedoch nicht.

Nachdem die Klägerin am 19.09.2005 ein Schreiben der O-Bau GmbH Gesellschaft für Wohnungs- und Städtebau erhalten hatte, wonach diese in die Rechtsposition der Klägerin eintreten sollte, forderte die Klägerin die Beklagte auf, sich bezüglich des Sachverhalts zu erklären. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 11.10.2005, berief sich auf die erfolgte Kündigung der Kooperationsvereinbarung und widerrief mit sofortiger Wirkung sämtliche der Klägerin erteilten Vollmachten.

Mit Schreiben vom 12.10.2005 teilte das Generalvikariat der Klägerin mit, dass nach einem neuen Partner gesucht werde.

Am 26.10.2005 erklärte ein Mitglied des Generalvikariats des Erzbistums Köln, Herr A1, gegenüber dem Rechtsanwalt der Klägerin Dr. V2 telefonisch, dass die Beklagte mit der Klägerin nicht mehr weiter arbeiten wolle.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2005 erklärte die Klägerin die Kündigung der Kooperationsvereinbarung aus wichtigem Grund.

Am 31.12.2005 beliefen sich die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Z-Bank auf 1.040.210,89 EUR.

Nach einer Neuerstellung der Planung durch die O-Bau GmbH wurde der Bebauungsplan vom 17.02.2003 mit Beschluss vom 03.04.2006 aufgehoben und in der Sitzung am 28.08.2006 ein neuer Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Mit Schreiben vom 12.04.2006 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Zahlung eines Schadens in Höhe von 2.717.053 EUR bis zum 28.04.2006.

Am 17.10.2006 beliefen sich die Verbindlichkeiten der Klägerin bei der Z-Bank auf 1.113.000,- EUR zuzüglich laufender Zinsen. In gleicher Höhe valutierte die Grundschuld. Die Z-Bank teilte der Beklagten mit, dass sie bereit sei, die Grundstücke pfandfrei zu stellen, wenn die Beklagte 950.000,00 EUR an die Z-Bank zahle.

Mit Schreiben vom 18.11.2008 wurde der Beklagten durch die F1 Bank AG ein vorläufiges Zahlungsverbot der Bank zugestellt aufgrund einer behaupteten Forderung der Bank gegen die Klägerin in Höhe von 3.975.156,00 EUR.

Die Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 15.12.2008 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.06.2009. Der Verzicht wurde in der Folgezeit mehrmals verlängert bis zum 31.01.2011.

Die Z-Bank beantragte die Zwangsversteigerung der belasteten Grundstücke. Der Wert wurde vom Sachverständigen mit 710.000,00 EUR ermittelt. Zwei Termine des Zwangsversteigerungsverfahrens verliefen erfolglos.

Die Klägerin stützt den Klageantrag auf einen von ihr behaupteten Gesamt-Zahlungsanspruch aus der Kooperationsvereinbarung in Höhe von 4.316.426,71 EUR, von dem sie im Wege der Teilklage eine Zahlung in Höhe von 3.975.156,00 EUR begehrt. Die Gesamtforderung setzt sich aus den folgenden behaupteten Ansprüchen zusammen, auf die sich die Klägerin in der genannten Reihenfolge stützt:

- Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen und Kosten in Höhe von 1.540.528,98 EUR

- Anspruch auf Erstattung von Leistungen der Klägerin selbst und Entwicklungsleistungen in Höhe von 331.235,78 EUR sowie

- Anspruch auf Ausgleich der Wertsteigerung der betroffenen Grundstücke in Höhe von 2.444.661,95 EUR.

Am 10.02.2010 ist über das Vermögen der Klägerin beim Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen 73 IN 599/08 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Aktivprozess der Klägerin gegen die Beklagte ist von dem Insolvenzverwalter gem. § 85 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben worden. Der vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 29.11.2010 für diese erneut bestellt und seine Bevollmächtigung durch die Klägerin angezeigt. Er hat weiter die Wiederaufnahme des Rechtsstreits erklärt und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Die Beklagte hat der Aufnahme des Verfahrens durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.12.2010 widersprochen. Eine Aufnahme des im Wege der Widerklage geltend gemachten Passivprozesses der Beklagten gegen die Klägerin ist nicht erfolgt. Am 10.06.2013 ist die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden.

Die Klägerin behauptet, umfangreiche Tätigkeiten zur Durchführung der Kooperationsvereinbarung ausgeführt zu haben. Wegen der von ihr im Einzelnen behaupteten Tätigkeiten wird auf die Auflistung in der Klageschrift auf Seite 4 ff. (Bl. 4 d.A.) und in dem Schriftsatz vom 24.11.2006 auf den Seiten 11ff. (Bl. 247) verwiesen. Hierfür habe sie mindestens 20 Stunden monatlich auf das Projekt verwendet. Die Beklagte sei über den Projektstand stets vollumfänglich informiert gewesen, die Rechnungen seien zum Großteil erörtert worden. Die Rechnungen hätten tatsächlich erbrachte Leistungen zum Gegenstand und seien projektbezogen. Die Rechnungsbeträge des Ingenieurbüros M seien entsprechend der Regeln der HOAI korrekt ermittelt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Vortrag im Schriftsatz vom 24.11.2006, Seite 29 ff. (Bl. 265 d.A.). Die Unklarheiten hinsichtlich der abgezeichneten Rechnungen, die bereits zu der Kündigung vom 02.12.2003 geführt hatten, seien in der Besprechung am 17.03.2004 ausgeräumt und mit Erklärung der Rücknahme der Kündigung abschließend geklärt gewesen.

Die Klägerin behauptet, dass im Rahmen des Besprechungstermins am 21.10.2004 Einvernehmen darüber hergestellt worden sei, dass das Projekt fortgesetzt werden und die Kooperationsvereinbarung fortbestehen sollte.

Die Parteien seien sich im Rahmen der Gespräche über die Änderungsvereinbarung zur Kooperationsvereinbarung einig gewesen, dass Rechnungen für Architekten- und Ingenieurleistungen des Ingenieurbüros M weiterhin unter Gegenzeichnung durch Inanspruchnahme des Kredits hätten finanziert werden dürften. Insofern hätte die am 27.06.2005 geforderte Ergänzung der Änderungsvereinbarung lediglich der Klarstellung gedient.

Im Jahr 2004 sei der Bebauungsplan rechtskräftig, die Bauanträge eingereicht, der erste Bauabschnitt vom Vermesser eingemessen und abgepflockt, die Erschließungsverträge unterzeichnet und die Firma Y1 bereit gewesen, das erste Musterhaus zu bauen. Im Juli 2004 habe eine unterschriftsreife Fassung des Erschließungsvertrags vorgelegen. Am 27.10.2005 habe alles unterschriftsreif vorgelegen, die Finanzierung sei gesichert gewesen und mit der Erschließung hätte kurzfristig begonnen werden können.

Die Z-Bank sei bereit gewesen, einen weiteren Bauzwischenkredit in Höhe von 1.278.000,- EUR zur Verfügung zu stellen. Die Finanzierung sei daher unter den im April 2005 besprochenen Modifikationen sichergestellt gewesen. Im Oktober 2004 hätte mit dem Bau begonnen werden können, wenn der Vertrag nicht gekündigt worden wäre. Dass eine Anschlussfinanzierung nicht zu einem früheren Zeitpunkt erreicht werden konnte, sei allein darauf zurückzuführen, dass das Vertriebsbüro der Z-Bank in Düsseldorf geschlossen worden sei.

Der Geschäftsführer der Klägerin habe nach dem gescheiterten Notartermin am 29.06.2005 gegenüber dem Diakon L lediglich geäußert, dass die Vertragsautonomie ihn nicht zwingen könne, den Änderungsvertrag zu unterzeichnen. So würden die Regelungen der Kooperationsvereinbarung weiter gelten. Es habe allenfalls eine Absichtsäußerung gegeben, eine Kündigung habe ohnehin auch der Schriftform bedurft.

Die Klägerin behauptet, die Wertsteigerung der Grundstücke durch ihre Tätigkeit übersteige bei weitem die Belastungen aus der valutierenden Grundschuld.

Sie vertritt ferner die Auffassung, die Klauseln in Ziff. V. 2. seien nur für den Fall geschaffen worden, in denen ein Abbruch bzw. eine Beendigung des Vertrages dergestalt erfolge, dass eine der Vertragsparteien an die Grenzen des für sie tatsächlich oder rechtlich Möglichen komme, um den Vertragszweck zu fördern und zu ermöglichen. Die Klauseln beträfen zudem nur die Fälle, in denen die Vermarktung der Einzelgrundstücke bereits begonnen habe.

Die Klägerin behauptet, ihr Gesamtaufwand für das Projekt einschließlich Bankkosten von 1.072.044,76 EUR belaufe sich auf 1.871.764,76 EUR. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Betrages wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 20.09.2013, S. 8 (Bl. 1542 d.A.) sowie auf die Anlage K 60.1 (Bl. 1 AH d.A.). Die Klägerin behauptet ferner, sie habe erstattungsfähige Aufwendungen und Kosten in Bezug auf die Fremdleistungen in Höhe von 1.110.939,68 EUR gehabt. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Betrages im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 26.11.2007 (Bl. 617 d.A.) verwiesen. Die Ingenieur- und Entwicklungsleistungen seien - abweichend von den geltend gemachten 331.235,78 EUR - mit 447.190,00 EUR zu bewerten. Dieser Betrag setze sich zusammen aus einem Honorar für die Projektsteuerung i.H.v. 298.127,00 EUR und einem Honorar für die Projektleitung i.H.v. 149.063,00 EUR. Sie meint, das Honorar ermittle sich anhand der "Leistungs- und Honorarordnung Projektmanagement in der Leistungs- und Immobilienwirtschaft". Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 26.11.2007, S. 11 (Bl. 618 d.A.).

Der pauschale Wertausgleich belaufe sich auf 2.444.661,95 EUR bzw. 1.938.000,00 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten der Ermittlung wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 26.11.2007, S. 14 (Bl. 621 d.A.), auf den Schriftsatz vom 06.09.2012, S. 13 und 27 (Bl. 1355, 1360) und auf den Schriftsatz vom 29.10.2015, S.13. Sie ist der Auffassung, der Wertausgleich sei nach den Regelungen des Vertrags in voller Höhe zu berücksichtigen.

Die Klägerin behauptet ferner, der Verkehrswert der projektbezogenen Grundstücke liege bei 2.502.851,31 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 30.12.2013 (Bl. 1603). Insbesondere handele es sich um Bauland. Der Entwicklungswert betrage 100 %, denn die Klägerin sei so zu stellen, als sei der Bebauungsplan in Rechtskraft erwachsen. Maximal bestehe ein Restrisiko hinsichtlich der endgültigen Erschließung von 5 %, ein Restrisiko hinsichtlich der Vermessung von 5 % sowie hinsichtlich sonstiger Risiken von 3 %. Die im Rahmen der Wertermittlung in Abzug zu bringenden "Kosten der gesamten Erschließung" seien nur solche Kosten, die der technischen Erschließung dienten, solche seien aber nicht angefallen. Die Wartezeit betrage maximal 1 Jahr.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.500.000,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 29.04.2006 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, die Beklagte von Ansprüchen der Z-Bank-Girozentrale München, C-Straße, 80333 München, aus der Grundschuld gem. Bewilligung vom 23.06.2000, UR-Nr. 538/2000, des Notars Dr. T, Köln, freizustellen, soweit die Grundschuld höher valutiert als 149.103,80 EUR zuzüglich der Zinsen, die aus dem zwischen der Klägerin und der Z-Bank-Girozentrale München am 09.06.2000 geschlossenen Grundstücksentwicklungs- und Avalkreditvertrag auf die zu den nachstehenden Rechnungen getätigten Darlehensentnahmen entfallen:

1) Fa. U (Vermessung), Rechnung vom 05.04.2000 über 26.689,44 EUR

2) Graner + Partner (Schalltechnische Voruntersuchung) Rechnung vom 08.05.2000 über 1.067,58 EUR

3) Notar Dr. T, Rechnung vom 20.07.2000 über 8.093,66 EUR

4) Architekt Haase, Rechnung vom 21.07.2000 über 20.758,45 EUR

5) Architekt Haase, Rechnung vom 30.09.2000 über 20.758,45 EUR

6) Architekt Haase, Rechnung vom 30.09.2000 über 14.827,46 EUR

7) Gerichtskasse, Rechnung vom 30.10.2000 über 2.037,50 EUR

8) Gerichtskasse, Rechnung vom 30.10.2000 über 109,93 EUR

9) Graner + Partner (Immissionsschutzgutachten), Rechnung vom 21.02.2002 über 2.668,94 EUR

10) Dipl.-Ing. W (Baugrunduntersuchung), Rechnung vom 22.04.2002 über 8.193,12 EUR

11) Ingenieurbüro Q, Rechnung vom 05.07.2002 über 2.610,00 EUR

12) P, Rechnung vom 31.07.2002 über 4.768,51 EUR

13) X (Logo, Layout), Rechnung vom 28.10.2002 über 2.291,00 EUR

14) Architekt K, Rechnung vom 07.04.2003 über 7.549,76 EUR

15) Ingenieurbüro Q, Rechnung vom 07.04.2003 über 26.680,00 EUR.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 26.11.2007 hat die Klägerin ihren Klageantrag dahingehend umgestellt, dass sie nunmehr die Verurteilung zur Zahlung an die Bayerische LB begehrt hat. Sie hat demgemäß in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2007 statt des ursprünglichen Zahlungsantrags an sich selbst den Antrag gestellt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Z-Bank München, C-Straße, 80333 München 2.500.000,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 29.04.2006 zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 28.01.2011 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und nunmehr beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.975.156,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 29.04.2006 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 17.544,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.694,80 EUR ab Rechtshängigkeit sowie aus 5.850,- EUR seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

Die Beklagte hat auch insofern beantragt,

die Klage auch in Form der Anträge gem. Schriftsatz vom 28.01.2011 abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 06.09.2012 hat die Klägerin erneut ihre Klage erweitert und beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.975.156,- EUR nebst 8 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 29.04.2006 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 17.544,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 11.694,80 EUR ab Rechtshängigkeit sowie aus 5.850,- EUR seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

Die Klägerin hat die von ihr gestellten Anträge sodann mit Schriftsatz vom 27.03.2015 erneut abgeändert und beantragt nunmehr:

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Z-Bank 3.975.156,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2006 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 17.544,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - aus 11.694,80 EUR ab Rechtshängigkeit sowie aus 5.850,- EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 06.09.2012 an den Beklagtenvertreter - zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, da es sich um eine nicht bestimmte Teilklage handele. Hinsichtlich der mit den Klageerweiterungen geltend gemachten Forderungen sei die Klageforderung jedenfalls verjährt. Aus diesem Grunde erhebt die Beklagte insoweit die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte behauptet, sie sei über die ausgeführten Tätigkeiten seitens der Klägerin trotz Nachfrage nicht informiert worden. Die Beklagte habe sich mit der Klägerin niemals auf eine Fortführung des Projektes geeinigt.

Sie meint, sie habe die Vertragsbeendigung nicht zu vertreten. Am 30.6.2005 habe der Geschäftsführer der Klägerin mündlich gegenüber Herrn Diakon L weitere Verhandlungen über die Änderungsvereinbarung abgelehnt. Am 01.07.2005 habe sich die Klägerin gegenüber dem Mitarbeiter der Stadt Bergheim Herrn O1 dahingehend geäußert, dass sie sich mit sofortiger Wirkung aus dem Projekt zurückziehe.

Die von der Klägerin zur Fortführung der Finanzierung erstellte Finanzierungsplanung der Klägerin sei unrealistisch gewesen. Die von der Klägerin angenommenen Verkaufspreise hätten sich in J nicht erzielen lassen und ließen sich noch immer nicht erzielen. Die Baukosten seien nicht belegt. Es sei nicht berücksichtigt, dass die Klägerin bereits 996.000,00 EUR entnommen habe. Der Gewinn sei zu hoch angesetzt worden. Zudem überstiegen die Kosten der einzelnen Positionen teilweise deutlich den bei Projektbeginn geplanten Kostenrahmen.

Die Klägerin habe Rechnungen über von ihr nicht erbrachte Leistungen eingereicht und von der Bank begleichen lassen, die die Schuld wiederum über die Grundschuld an den im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke besicherte. Die berechtigten Aufwendungen und Kosten der Klägerin beliefen sich nur auf 149.103,80 EUR. Die Rechnungen des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. M vom 31.07.2000 und vom 10.08.2004 seien darüber hinaus falsch, da hierin aufgeführte Leistungen nicht möglich seien bzw. die Honorarermittlung nach anderen Maßstäben hätte erfolgen müssen. Über die Vorschüsse sei abzurechnen gewesen. Rechnungen der Rechtsanwälte E beträfen Leistungen, die nicht erbracht wurden und zudem nicht projektbezogen seien. Rechnungen des Steuerberaters P1 beträfen ebenfalls nicht notwendige Leistungen. Insgesamt habe die Klägerin nicht projektbezogene Kosten in Höhe von 568.096,04 EUR aus dem Kredit der Z-Bank finanziert, für den die Grundstücke der Beklagten als Sicherheit dienen. Allein durch diese Entnahmen sei das gesamte Projekt in die finanzielle Schieflage geraten.

Der zur Ermittlung des Wertausgleichs von der Klägerin angesetzte Verkehrswert sei völlig überhöht. Zudem sei das Ergebnis des vereinbarten Rechenweges durch 2 zu dividieren.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Bedingungen der Z-Bank zur Gewährung eines weiteren Kredits in Höhe von 1,275 Mio. EUR entsprechend dem Schreiben vom 18.07.2005 nicht erfüllen können. Es sei völlig ausgeschlossen gewesen, dass sich die Firma I an der neuen Finanzierung entsprechend den Vorstellungen der Z-Bank beteiligt hätte. Die Konditionen der Bank seien in dem Vertrag mit der Firma I nicht widergespiegelt worden.Es sei auch ausgeschlossen gewesen, dass die Firma Y1 ihre vorgesehene umfangreiche Vorleistungspflicht akzeptiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.02.2008 (Bl. 670 d.A.) und Ergänzungsbeweisbeschluss vom 22.04.2008 (Bl. 679 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen C4, X2, H2, A4, L, A1, Dr. B2, Z1 und Z2. Wegen des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 27.11.2008 (Bl. 816 d.A.), vom 28.11.2008 (Bl. 827 d.A.) und vom 11.05.2012 (Bl. 1301 d.A.).

Es wurde weiter Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 12.02.2009 (Bl. 921 d.A.). Wegen des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. W1 vom 12.01.2010 (Bl. 961 d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11.05.2012.

Es wurde weiter Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 06.07.2012 (Bl. 1319 d.A.). Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. V vom 19.12.2014 (Bl. 1774 d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.09.2015.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig

1.1 Nachdem die Klageforderung entscheidungsreif ist, kann hierüber ausnahmsweise ein Teilurteil ergehen. Die Möglichkeit einer Widersprüchlichkeit des Teilurteils im Verhältnis zu einer späteren Entscheidung über die Widerklageforderung steht einer Teilentscheidung nicht im Wege. Über die Widerklageforderung kann zwar derzeit noch nicht entschieden werden. Das diesbezügliche Verfahren ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen, nachdem über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme des Widerklageverfahrens ist unbeachtlich, da das Verfahren lediglich vom Insolvenzverwalter und auch erst nach Gläubigerbeteiligung wirksam wieder aufgenommen werden kann. Gemäß § 86 Abs. 1 InsO kann die Aufnahme durch den Insolvenzverwalter auch nur unter Voraussetzungen aufgenommen werden, die hier nicht vorliegen. Es handelt sich bei der Freistellung von Verbindlichkeiten aus der Grundschuld zunächst nicht um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO. Für andere Forderungen ist jedoch Voraussetzung der Aufnahme des Prozesses, dass die in Rede stehenden Forderungen zunächst förmlich angemeldet, geprüft und bestritten worden sind, § 87, 174 ff. InsO. Die Durchführung dieses förmlichen Verfahrens ist nach der Rechtsprechung des BGH zwingende Voraussetzung für eine rechtswirksame Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochen Rechtsstreits. Das Verfahren wurde bezüglich der Widerklageforderung durch die Klägerin demnach nicht wirksam aufgenommen. Eine wirksame Aufnahme erfolgte mithin nur hinsichtlich der Klage, nachdem die Klageforderung durch den Insolvenzverwalter freigegeben wurde.

In dieser Lage muss der Prozess muss nicht nur teilweise fortgeführt, sondern in Bezug auf den wirksam aufgenommenen Teil auch abschließend entschieden werden können. Anderenfalls würde der Rechtsschutz der das Verfahren wirksam aufnehmenden Klagepartei (Insolvenzverwalter oder - wie hier - Insolvenzschuldner selbst) ohne sachliche Rechtfertigung und insbesondere dem Sinn und Zweck der §§ 85, 86 InsO zuwiderlaufend verkürzt (vgl. BGH, Teilurteil vom 30.11.2011, Az.: XII ZR 170/06, Rz. 15, NJOZ 2012, 1067, 1068). Aus diesem Grund ist vorliegend ausnahmsweise eine Entscheidung im Wege eines Teilurteils zulässig und geboten, obwohl die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen nicht ausgeschlossen werden kann.

1.2. Der Klageantrag ist auch ausreichend bestimmt.

Die Klägerin erhebt eine Teilklage. Sie hat zunächst ausdrücklich eine Teilklage erhoben und die Klage später mehrfach erweitert. Nunmehr macht sie eine Klageforderung in Höhe von 3.975.156,00EUR geltend und stützt sich dabei auf einen Gesamtanspruch in Höhe von 4.316.426,71 EUR. In der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2015 hat die Klägerin klargestellt, dass sie ihren Teil-Klageanspruch auf die folgenden drei Teilansprüche in der genannten Reihenfolge stützt:

- Erstattung von Aufwendungen und Kosten in Höhe von 1.540.528,98 EUR

- Erstattung von Leistungen der Klägerin selbst und Entwicklungsleistungen in Höhe von 331.235,78 EUR sowie

- Anspruch auf Ausgleich der Wertsteigerung des Grundstücks in Höhe von 2.444.661,95 EUR (Bl. 1560).

Damit hat sie dem Bestimmtheitserfordernis genügt.

1.3. Die Klägerin ist nach ihrer Löschung auch weiterhin sowohl partei- als auch prozessfähig.

1.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe ist gem. § 86 ZPO analog der Wegfall der Prozessfähigkeit dann ohne Bedeutung, wenn die Partei als noch handlungsfähige Gesellschaft einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und Klageauftrag erteilt hat (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 19.03.2002, Az.: 9 AZR 752/00, NJW 2003, 80, 82 m.w.N.). § 86 ZPO ist auch anwendbar, wenn eine juristische Person gelöscht wird (Touissant, Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 86, Rn. 5). Insofern ist davon auszugehen, dass der Vortrag des Prozessvertreters im Schriftsatz vom 29.11.2010, von der Klägerin anwaltlich bevollmächtigt zu sein, zutreffend ist und die Vollmacht auch über den Zeitpunkt der Löschung hinaus fortwirkt. Die Klägerin als GmbH ist damit trotz Löschung weiterhin prozessfähig.

1.3.2. Die Klägerin ist auch parteifähig. Insbesondere steht ihrer Parteifähgkeit nicht entgegen, dass das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen mit Beschluss vom 10.02.2010 eröffnet wurde und dass die Klägerin in der Folge am 10.06.2013 gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht wurde.

Die Löschung der GmbH bewirkt nicht, dass diese aufhört zu existieren, sondern die GmbH ändert ihren Zweck. Die GmbH i.L. verfolgt den Zweck der "Abwicklung". Infolge dessen ist anerkannt, dass eine infolge Löschung nach § 394 Abs. 1 FamFG voll beendete Gesellschaft in einem Rechtsstreit über solche vermögensrechtlichen Ansprüche parteifähig ist, die zur Zeit der Löschung bereits bestanden haben und nicht abgewickelt sind (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 19.03.2002, Az.: 9 AZR 752/00, NJW 2003, 80, 81 m.w.N.). Die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Anspruch ergibt, sind dabei doppelt relevante Tatsachen, da sie sowohl die Parteifähigkeit als auch die Begründetheit der Klage betreffen.

Ein solcher vermögensrechtlicher Anspruch besteht vorliegend in der Forderung der Klägerin aus der Kooperationsvereinbarung, die diese an die Z-Bank abgetreten hat. Die Abtretung steht der Charakterisierung des Anspruchs als vermögensrechtlicher Anspruch der Klägerin im Sinne der Rechtsprechung nicht entgegen. Die Auslegung dieses Begriffes muss sich an dem insolvenzrechtlichen Begriff der Vermögenslosigkeit orientieren. Vermögenslos ist die Gesellschaft, wenn nach kaufmännischen Grundsätzen keinerlei zur Gläubigerbefriedigung verwertbare Vermögensgegenstände vorhanden sind. Ob die Vermögenswerte bilanzierungsfähig sind, ist gleichgültig. Vielmehr fällt unter den Vermögensbegriff alles, was bei einer Bewertung nach Zerschlagungswerten ein Aktivum bildet (Haas/Kolmann/Pauw in: Gottwald, Insolvenz-Handbuch, 5. Aufl. 2015. § 92, ‚Rn. 276). Es kommt damit darauf an, ob die Klägerin aus der Befriedigung der Bank durch die Beklagte noch profitieren könnte. Die Klägerin hätte ihrer Behauptung nach im Falle des Obsiegens bei einer Zahlung der Beklagten an die Z-Bank einen Anspruch auf Auskehrung des überschießenden Betrags. Allein hieraus rechtfertigt sich das Vermögensinteresse der Klägerin. Nach dem bisherigen Vortrag übersteigt die behauptete Klageforderung von 3.975.156,00 EUR nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten die Darlehensvaluta von 996.534,66 EUR erheblich, selbst wenn man die Zinsen des Darlehens hinzurechnet.

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Klägerin nicht einen Zahlungsanspruch gegen die Bank einklagt, sondern den Anspruch der Bank gegen die Beklagte. Vor dem Hintergrund dessen, dass der gelöschten Insolvenzschuldnerin nicht die Möglichkeit genommen werden soll, mögliche Ansprüche noch zu realisieren, muss auch der zwingend vorab zu führende Prozess der Z-Bank gegen die Beklagte für die Klägerin möglich sein.

Die in Rechtsprechung und Literatur vertretene entgegenstehende Auffassung (BAG, Urteil v. 19.03.2002, Az.: 9 AZR 752/00, NJW 2003, 80, 81; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl. 2012, § 65, Rn. 26) ist dagegen abzulehnen, da sie die Insolvenzschuldnerin der Möglichkeit beraubt, Ansprüche noch geltend zu machen.

1.4. Die Klage ist ferner nicht deshalb unzulässig, weil die gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin für die Z-Bank rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig wäre. Zwar können Anhaltpunkte bestehen, dass eine Klage in gewillkürter Prozessstandschaft rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie durch den absehbar in die Insolvenz gleitenden Kläger erhoben wird, während die solvente Bank als Forderungsinhaberin für Prozesskosten nicht aufkommen muss. Allerdings wurde die Klage vorliegend deshalb schon nicht in rechtsmissbräuchlicher Form durch die Klägerin erhoben, weil die Forderung sicherungshalber an die Bank bereits mit Abtretung vom 11./18.10.2000 abgetreten worden war und damit lange bevor der Prozess angestrengt wurde und finanzielle Probleme der Klägerin absehbar waren.

1.5. Das Verfahren ist letztlich hinsichtlich der Klage nicht mehr unterbrochen gem. § 240 ZPO. Es wurde durch Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wirksam aufgenommen. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Aufnahme des Prozesses die Prozessführungsbefugnis und war wirksam anwaltlich vertreten.

Der Insolvenzverwalter hat die Klageforderung (vor Erweiterung) freigegeben und damit gem. § 85 Abs. 2 InsO die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt. Diese Entscheidung beinhaltet die Einschätzung des Insolvenzverwalters, dass er den Prozess für aussichtslos hält oder dass bei zweifelhaften Erfolgsaussichten die Kosten nicht durch die Masse gedeckt sind. Folge ist, dass der Prozess zwischen dem Gegner und dem Insolvenzschuldner fortgesetzt werden kann (vgl. Schumacher in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Aufl. 2013, § 85, Rn. 1).

Infolge der Ablehnung der Aufnahme des Prozesses durch den Insolvenzverwalter ging die Prozessführungsbefugnis demnach auf die Klägerin über (vgl. Schumacher in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, § 85, Rn. 24). Ihr Rechtsanwalt hat in seinem Schriftsatz vom 29.11.2010 anwaltlich versichert, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein. Nachdem ein Mangel der Anwaltsvollmacht von Seiten der Beklagten nicht gerügt ist, ist gem. § 88 ZPO davon auszugehen, dass die Vollmacht erteilt und die Klägerin danach wirksam anwaltlich vertreten wurde.

2. Die mithin insgesamt zulässige Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus der geschlossenen Kooperationsvereinbarung, Ziffer V. 2. c) i.V.m. Ziffer V. 1. i.V.m. Ziffer II. 2. einen Anspruch auf Zahlung von 153.903,80 EUR. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.

2.1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

2.1.1 Der Aktivlegitimation steht zunächst unabhängig von der erfolgten Abtretung an die Z-Bank nicht das mit Schreiben vom 18.11.2008 erklärte und der Beklagten zugestellte vorläufige Zahlungsverbot der F1 Bank AG entgegen. Die Vorpfändung bleibt ohne Wirkung, weil im Nachgang nicht innerhalb der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO die Pfändung erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn die Pfändung nur aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbleibt (vgl. Riedel in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 17. Edition, Stand 01.06.2015, § 845, Rn. 33).

Soweit die Beklagte Bedenken geäußert hat, ob die Klageforderung bereits an die F1 Bank abgetreten war, bevor sie an die Bayern LB abgetreten wurde, bleibt ihr Sachvortrag unsubstantiiert und ist daher als bloße Vermutung unbeachtlich.

2.1.2 Die Klägerin wurde mit Schreiben der Z-Bank vom 21.11.2007 (Bl. 631 d.A.) ermächtigt, die an die Z-Bank abgetretenen Ansprüche aus der Kooperationsvereinbarung der Beklagten gegenüber gerichtlich geltend zu machen, und zwar mit der Maßgabe, dass die Leistung an die Z-Bank zu erfolgen habe. Die Klägerin beantragt nunmehr Zahlung der Klagesumme an die Z-Bank. Insofern handelt die Klägerin wie vorstehend bereits ausgeführt im Rahmen einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft, so dass trotz Abtretung weiterhin die Aktivlegitimation gegeben ist.

2.2 Der sicherungshalber an die Z-Bank abgetretene Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aus Ziffer V 2 c) i.V.m. Ziff. V 1 i.V.m. Ziff. II 2 der Kooperationsvereinbarung vom 23.06.2000.

2.2.1 Die vertraglichen Regelungen gehen dem Gesetzesrecht vor. Soweit die Klägerin zunächst vertreten hatte, dass die Kooperationsvereinbarung für den Fall der außerordentlichen Kündigung aus anderen als in Ziff. V.1 der Kooperationsvereinbarung genannten Gründen eine Lücke aufweise, die durch das gesetzliche Schadensersatzrecht zu schließen sei, steht dem die Auslegung des Vertrags entgegen. Diese ergibt, dass sämtliche Fälle der Kündigung durch den Vertrag erfasst sein sollten. Die Parteien haben in Ziff. V. 2) vereinbart, welche Haftungsverteilung gelten soll, wenn die Gesamtmaßnahme vor vollständiger Vermarktung aller Einzelgrundstücke nicht, nicht weiter oder nicht in vollem Umfang zur vollständigen Durchführung kommt, und zwar gerade für den Fall, dass kein Fall der Kündigung gem. Ziff. 1 vorliegt. Dass die Regelung nicht abschließend sein sollte, erscheint zumindest für den Ausgleichsanspruch der Klägerin fernliegend.

Ziff. V 2 der Kooperationsvereinbarung erfasst darüber hinaus auch Kündigungen, die vor Beginn der Vermarktung der Erbbaurechte erklärt werden. Aus dem Wortlaut in Ziff. V 2) lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf das Gegenteil schließen. Dieser lässt vielmehr allein darauf schließen, dass die Klausel nach dem Abschluss der vollständigen Vermarktung eventuell nicht anwendbar gewesen wäre. Auch vor dem Hintergrund, dass ein Scheitern des Projektes in Anbetracht der absehbar langen Vorlaufzeit viel wahrscheinlicher vor Beginn der Vermarktung erfolgte als nach deren Beginn, ist die Behauptung der Klägerin, die Klausel sollte nur nach Beginn gelten, nicht nachvollziehbar. Wäre das der Fall gewesen, hätten die Parteien sich aller Wahrscheinlichkeit nach hinsichtlich des Zeitraums davor auch auf eine explizite Regelung der Folgen verständigt. Eine Änderung der Interessenlage durch Beginn der Vermarktung ist zudem nicht gegeben. Es erschließt sich nicht, warum ab dem Verkauf des ersten Erbbaurechts das Interesse der Klägerin anders ermittelt werden sollte als zuvor. Allein die Tatsache, dass die Klägerin den von ihr erhofften Gewinn mit Scheitern des Projektes nicht mehr erzielen kann, spricht jedenfalls nicht gegen die Anwendbarkeit der getroffenen Regelung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin selbst vorträgt, die Beklagten habe von vornherein klargestellt, dass sie kein finanzielles Risiko eingehen wolle, mit Ausnahme der Belastung ihrer Grundstücke. Hierfür spricht schließlich auch die systematische Auslegung. In Ziff. V 2 a) sind einzelne Beispiele für in sich abgeschlossene Teilleistungen genannt, die vor Beginn der Vermarktung liegen. Insofern waren sich die Parteien einig, dass die Regelungen auch diesen Zeitraum abdecken sollten.

2.2.2 Der Anspruch der Klägerin besteht gemäß Ziff. V. 2 c) der Kooperationsvereinbarung. Die Voraussetzungen der Ziffern V. 2. a) oder b) liegen dagegen nicht vor.

2.2.2.1 Die Beendigung bzw. der Abbruch des Vertrages erfolgte aus Gründen, die beide Parteien zu vertreten haben. Ziff. V. 2. c) ist auf diesen Fall analog anwendbar. Die Parteien haben unter lit. a Regelungen getroffen haben für den Fall, dass die Klägerin den Abbruch zu vertreten hat, unter lit. b solche für den Fall, dass die Beklagte den Abbruch zu vertreten hat und unter lit. c Regelungen für den Fall, dass keine der Parteien den Abbruch zu vertreten hat. Im Wege der systematischen und teleologischen Auslegung sind die Regelungen unter lit. c auch für den Fall des hier vorliegenden beiderseitigen Vertretenmüssens anzuwenden, auch wenn der Fall nicht explizit vom Wortlaut erfasst ist. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien auch unter diesen Voraussetzungen eine Abwicklung entsprechend den Regelungen unter lit. c vereinbaren wollten.

2.2.2.2 Der Abbruch des Vertragsverhältnisses ist von beiden Seiten zu vertreten.

Anders als die Klägerin meint, kommt es in diesem Zusammenhang nicht ausschließlich darauf an, wer zuerst die Kündigung berechtigt erklärt hat, sondern wer letztendlich die Gründe für die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten hat. Im Rahmen dessen ist die Berechtigung der erklärten Kündigungen lediglich ein zu berücksichtigender Faktor in der Abwägung der Verschuldensanteile.

Die Klauseln des Kooperationsvertrags sind dahingehend zu verstehen, dass es auf eine Gesamtabwägung der Umstände ankommt. Dabei ist jedes Verhalten der Parteien zu berücksichtigen, das vorwerfbar zum Scheitern des Projektes geführt hat. Das entspricht der offenen Formulierung des Vertrags und der Interessenlage der Parteien.

Im Rahmen der Gesamtabwägung fallen die folgenden Tatsachen ins Gewicht:

Soweit die Beklagte nach der Kündigung vom 22.09.2004 erneut mit der Klägerin in Verhandlungen über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses getreten ist, kann diese Tatsache der Beklagten zunächst nicht als Verschulden vorgeworfen werden. Die Parteien sind im Gegenteil im Rahmen der Kooperationsvereinbarung gerade verpflichtet, zur Durchführung des geplanten Projektes gemeinsam nach Lösungen hinsichtlich streitiger Punkte zu suchen. Insofern ist das werkvertragliche Kooperationsgebot auch auf die vorliegende typengemischte Kooperationsvereinbarung anwendbar.

Eine Verwirkung etwaiger Rechte der Beklagten ist durch die Wiederaufnahme der Verhandlungen nicht eingetreten. Die Beklagte hat zumindest zu Beginn der Wiederaufnahme der Verhandlungen stets klargestellt, dass eine Rücknahme der Kündigung erst erfolgt, wenn der Änderungsvertrag zur Kooperationsvereinbarung abgeschlossen wird. Diesbezüglich hat der anwaltliche Vertreter der Klägerin im Schreiben vom 02.12.2004 ausdrücklich darum gebeten, diese Haltung aufzugeben. Eine entsprechende Erklärung wurde von der Beklagten allerdings zumindest schriftlich nicht abgegeben. Ein Vertrauenstatbestand dergestalt, dass die Klägerin davon hätte ausgehen dürfen, dass die Beklagte sich auf die Kündigung nicht mehr berufen würde, ist damit nicht geschaffen worden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Zeugenvernehmungen. Es steht nach diesen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich zwar alle Parteien einig waren, dass das Projekt fortgesetzt werden soll, allerdings nur dann, wenn man sich auch über die nach den Vorstellungen beider Parteien zwingend zu ändernden Konditionen der weiteren Zusammenarbeit einig würde.

Der Zeuge Z2 hat das besonders deutlich bestätigt. Man sei zur Rücknahme der Kündigung bereit, wenn man den Vertrag "so fertig bekomme". Wenn die Abwicklung nicht gelänge, bleibe die Kündigung bestehen. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er räumte ein, Erinnerungslücken zu haben und konnte auch Details des Geschehens hinsichtlich der ihn besonders interessierenden Geschehnisse nennen.

Der Zeuge Dr. B2 hat ebenfalls bestätigt, dass es noch erhebliche wirtschaftliche Probleme bestanden und dass zwischen den Parteien streitig war, ob die Kooperationsvereinbarung überhaupt noch in Kraft war. Die Aussage des Zeugen war dabei in sich stimmig, nachvollziehbar und daher insgesamt glaubhaft. Der Zeuge schilderte aus seiner Sicht detailliert, welche Probleme ihn in rechtstechnischer Hinsicht beschäftigt hatten und wie die Beteiligten agierten. Er konnte dazu auch die seiner Meinung nach gegebenen Motive der einzelnen Beteiligten nennen und würdigen. Seine Aussage spiegelte zudem seine neutrale Einstellung gegenüber allen Beteiligten wieder.

Die Aussage des Zeugen Dr. B2 wurde auch durch den Zeugen Z1 bestätigt. Auch dieser sagte aus, man sei in großer Runde zu keinem abschließenden Ergebnis gekommen.

Auch der Rechtsanwalt der Klägerin und Zeuge A4 bestätigte in seiner Aussage, dass die Beklagte an der fristlosen Kündigung festgehalten habe. Die Rücknahme der Kündigung sei diskutiert, von der Beklagten aber abgelehnt worden. Diese sei von der Beklagten als Druckmittel eingesetzt worden. Auch wenn er ausgesagt hat, dass sich später alle einig gewesen seien, dass es "weiter geht", nur nicht, wie, steht fest, dass die Beklagte zuvor geäußert hatte, dass sie an der Kündigung so lange festhalte, bis eine Gesamteinigung gefunden sei. Diese ist gerade nicht gefunden worden. Wenn der Zeuge A4 selbst davon ausging, dass man sich bereits einig war, bestätigt das nicht, dass die Beklagte das auch so kommuniziert hätte. Konkrete Anhaltspunkte für seine Auffassung nannte auch der Zeuge nicht. Gegen seine eigene Würdigung des Geschehens spricht auch gerade, dass es der Beklagten für die Gesamteinigung gerade auf eine Einigung über das "wie" ankam. Anderenfalls hätte es aus ihrer Sicht des Abschlusses einer Änderungsvereinbarung gar nicht bedurft.

Der Zeuge C4 von der Z-Bank hat zwar insoweit ebenfalls ausgesagt, dass man sich einig war, dass man die Erschließung weiter verfolgen wolle, vorbehaltlich der Zustimmung der Gremien. Er räumte aber weiter auch ein, dass noch Teilfragen zu beantworten waren, insbesondere die Firma I eine eigene Grundschuld haben wollte. Zudem war dem Zeugen C4 die vorher bereits geäußerten Erklärungen der Beklagten, sie werde die Kündigung erst dann zurück nehmen, wenn eine abschließende Einigung hinsichtlich der Konditionen der Fortführung gefunden sei, offensichtlich nicht bekannt.

Der Zeuge H2 bestätigte zwar ebenfalls, dass nach dem Gesprächstermin alle weitermachen wollten. Seine Aussage ist aber klar von seiner Stellung als Berater der Klägerin geprägt. Zudem hat er gleichzeitig klargestellt, dass die Beklagtenvertreter ihren Rechtsstandpunkt im Rahmen des Gesprächs ebenfalls stets deutlich gemacht hätten, was dagegen spricht, dass eine Gesamteinigung der Parteien im Sinne der von der Beklagten zuvor formulierten Bedingung gefunden worden wäre.

Der Zeuge A1 bestätigte, dass man sich einig gewesen sei, allerdings habe die Klägerin dann noch Forderungen gestellt, die die Beklagte gerade nicht erfüllen wollte. Auch aus seiner Aussage lässt sich daher nicht entnehmen, dass eine verbindliche Gesamteinigung der Parteien über die Fortführung der Projektentwicklung bereits geschlossen wurde.

Letztlich kann eine Verwirkung der Rechte aus der Kündigung schon wegen des fehlenden Zeitmoments nicht angenommen werden. Eine Rücknahme der Kündigungserklärung hat die Beklagtenseite nie erklärt. Es war für alle Beteiligten klar, dass eine Fortführung des Projektes nur dann erfolgen konnte, wenn die Konditionen der Zusammenarbeit einvernehmlich geändert würden. Hierfür spricht auch, dass die Parteien ausdrücklich beide eine notarielle Beurkundung wünschten, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass vor der Beurkundung eine Bindung der Parteien an Verhandlungsergebnisse gewollt war.

Aus der Tatsache, dass die Änderungsvereinbarung mit diesem Begriff bezeichnet wurde und dass darin die "Aufhebung" der Kooperationsvereinbarung vereinbart werden sollte, kann nicht geschlossen werden, dass die Parteien sich einig gewesen wären, dass die Kooperationsvereinbarung noch in Kraft gewesen wäre. Wie der Zeuge und Notar Dr. B2 bestätigte, war es gerade streitig, ob die Kooperationsvereinbarung noch in Kraft war. Dieser hatte den Vertrag entworfen, den Begriff also ohne jede Intention einer Aussage hinsichtlich der Wirksamkeit der von der Beklagten erklärten Kündigung gewählt.

Die Beklagte muss sich allerdings den Vorwurf gefallen lassen, während der mündlichen Verhandlungen gegenüber der Klägerin nicht deutlicher darauf hingewiesen zu haben, dass sie jedenfalls an der Kündigung festhalte, bis die Konditionen der weiteren Zusammenarbeit in schriftlicher und beurkundeter Form abschließend vereinbart waren. Dem Notar Dr. B2 war offensichtlich klar, dass eine abschließende Einigung der Parteien noch nicht gefunden war, anderen Projektbeteiligten wie der Z-Bank war dies allerdings offensichtlich nicht derart deutlich. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass sie, wenn sie ständig auf die bestehende Kündigung hingewiesen hätte, die Gesprächsatmosphäre belastet und damit auch gegen die Interessen der Klägerin gehandelt hätte. Allerdings wäre ein weiterer deutlicher Hinweis auf das Festhalten an der Kündigung angesichts dessen, dass man zumindest Einigkeit signalisiert hatte, den vorgeschlagenen Lösungsweg gehen zu wollen, angebracht gewesen.

Ein Verschulden der Klägerin ist dagegen darin zu sehen, dass sie unter den bisherigen Konditionen der Kooperationsvereinbarung keine Anschlussfinanzierung für die ausgelaufene Finanzierung erhielt und damit überhaupt erst eine umfassende Änderung der Vereinbarung notwendig wurde. Der ursprüngliche Darlehensvertrag mit der Z-Bank war bis zum 31.03.2002 befristet. Die Klägerin erhielt einen weiteren Darlehensvertrag, der bis zum 31.03.2003 befristet war. Im Anschluss an diesen Vertrag erhielt die Klägerin allerdings keine Prolongation und auch keine Darlehen mehr. Die Z-Bank stellte den Abschluss einer entsprechenden Darlehensvereinbarung vielmehr unter die Bedingung, dass die Konditionen der Kooperationsvereinbarung modifiziert werden. Erst am 09.06.2005 beschloss die Bank, den Kredit noch einmal um 0,3 Millionen zu erhöhen und bis zum 30.06.2006 zu verlängern. Allerdings stellte die Z-Bank die Gewährung eines weiteren Darlehens unter die Bedingung, dass die Firma I ihren Werklohn erst erhalten solle, wenn die Enderwerber ihre 1. Kaufpreisrate entrichtet haben und dass die Firma Y1 umfangreich in Vorleistung trete. Der Entwurf des Vertrags mit der Firma I entsprach allerdings nicht den Vorgaben des Darlehensangebots der Bank. Die Tatsache, dass die Z-Bank eine Verlängerung des Darlehens nicht ohne eine Modifikation der Kooperationsvereinbarung sowie Beteiligung weiterer Partner gewährte, hat die Klägerin zu vertreten. Im Rahmen der Kooperationsvereinbarung oblag es allein ihr, die Finanzierung der von ihr beabsichtigten Projektentwicklung sicherzustellen. Dementsprechend ist auch der Vortrag der Klägerin, wonach die Schwierigkeiten bei der Erreichung einer Anschlussfinanzierung dadurch verursacht wurden, dass das Vertriebsbüro Düsseldorf geschlossen wurde, unerheblich. Nach der Aussage des Zeugen C4 wurde die Anschlussfinanzierung trotz der völlig unzureichenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und skeptisch eingeschätzten Vermarktungschancen auch nur deshalb gewährt, weil erschlossenes Land im Rahmen der Sicherheitenverwertung besser zu verwerten gewesen wäre. Die Klägerin muss sich angesichts der klaren Aussage des Bankmitarbeiters den Vorwurf gefallen lassen, bereits zu Beginn des Projektes nicht ausreichend wirtschaftlich gearbeitet oder kalkuliert zu haben.

Dabei ist nicht davon auszugehen, dass das diesbezügliche Verschulden deshalb nicht zu berücksichtigen wäre, weil die Beklagte bereits die 1. Kündigung vom 02.12.2003 auf die fehlende Anschlussfinanzierung gestützt hatte und diese Kündigung später zurückzog. Zum einen hat die Beklagte ihre Kündigung zwar zurückgenommen, sie hat aber gegenüber der Klägerin im Schreiben vom selben Tag klargestellt, dass sie die Kündigung lediglich zur Ermöglichung einer Anschlussfinanzierung zurücknehme, in der Sache aber ihre Auffassung nicht geändert habe. Zudem wurde die Kooperation unbestritten in der Erwartung fortgeführt, dass die Klägerin eine Anschlussfinanzierung finde. In dem der Rücknahme nachfolgenden halben Jahr waren allerdings seitens der Klägerin keine diesbezüglichen Erfolge zu verbuchen. Trotz mehrfacher Abmahnung und Fristsetzung konnte sie keinerlei Nachweise vorlegen. Im Zeitpunkt der Kündigung war die Finanzierung unstreitig noch nicht gesichert, die konkreten Konditionen waren mit der Z-Bank noch nicht verhandelt. Diese wurde erst in dem Treffen in großer Runde wieder "ins Boot geholt". Infolge dessen wäre, selbst wenn der Kündigungsgrund zunächst durch die Rücknahme der Klage entfallen war, ein neuer Kündigungsgrund dadurch entstanden, dass auch nach einem weiteren halben Jahr durch die Klägerin noch immer keine Finanzierung gefunden war. Selbst im Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns des Projektes durch die Kündigung der Klägerin war die Finanzierung nicht gesichert. Die Klägerin hatte das Angebot der Bayerischen LB nicht innerhalb der Bindefrist angenommen. Die Konditionen der Gewährung eines weiteren sehr kurzfristigen Zwischenkredits waren zudem durch die Partner Fa. I und Fa. Y1 nicht akzeptabel, da diese in ganz erheblichem Umfang ungesichert hätten in Vorleistung gehen müssen. Der pauschale Vortrag der Klägerin dahingehend, die Finanzierung sei gesichert gewesen, stellt in Anbetracht der geschilderten Gesamtumstände keinen ausreichend substantiierten gegenteiligen Vortrag dar.

Die Klägerin muss sich weiter den Vorwurf gefallen lassen, dass sie eine schriftliche Erklärung, für welche Tätigkeiten die Gelder aus dem Darlehen aufgewendet wurden, über Jahre schuldig geblieben ist. Auch diesbezüglich wendet die Klägerin ein, dass diese Gründe bereits bei der ersten Kündigung vorgelegen hätten, die erste Kündigung aber zurückgenommen worden sei. Tatsächlich stammen alle nun monierten Rechnungen aus der Zeit vor der ersten Kündigung, so dass sich dieser Umstand durchaus hören lässt. Allerdings hatte die Beklagte in dem Schreiben zur Rücknahme der ersten Kündigung vom 02.12.2003 erklärt, dass sie diese nur zurücknehme, weil dadurch die weitere Finanzierung gesichert werden könne, jedoch gleichzeitig die Belege zu den Erschließungskosten in Kopie angefordert. Sie hatte damit in ausreichender Form zum Ausdruck gebracht, dass sie das Thema der fehlenden Belege nicht für erledigt erachtet. Unstreitig hat die Klägerin in der Folgezeit keine substantiierten Erklärungen für die umstrittenen Belege beigebracht. Die Behauptung der Klägerin, sie habe die Belege in der Sitzung am 24.10.2004 ausreichend erklärt, ist bestritten und durch die Zeugenaussagen nicht belegt worden. Der Zeuge A1 hat zwar bestätigt, dass über die Belege gesprochen wurde, allerdings sei das alles so schnell nicht nachvollziehbar gewesen. Die Belege seien auch nicht geprüft worden.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach der erfolgten zweiten Kündigung die fehlenden Nachweise zu recht von der Beklagten als Argumentation angebracht wurden, weil es um die Konditionen der neuen Vereinbarung ging und die Klägerin weiterhin "Eigenbelege" und Forderungen aus Rechnungen des Ingenieurbüros M, also des alleinigen Geschäftsführers der Klägerin, aus dem grundschuldbesicherten Darlehensvertrag bedienen wollte. Zudem gab es weitere Kostenrechnungen vom 10.08.2004 und vom 31.05.2005, also aus der Zeit nach der ersten Kündigung, die die Beklagte nicht akzeptierte. Insofern gab es erneut Anlass für die Beklagte, die bereits zuvor nicht beigebrachten Erklärungen weiterhin nachzufordern.

Die Beklagte muss sich dagegen den Vorwurf gefallen lassen, dass sie die Belege überhaupt zunächst gegengezeichnet hatte. Zwar hat die Beklagte mit der Abzeichnung der Belege ausweislich der vertraglichen Regelung in Ziff. II 3 b der Kooperationsvereinbarung lediglich die Projektbezogenheit bestätigt. Allerdings hätte sie die Valutierung der Grundschuld in Höhe der ausgezahlten Darlehensbeträge durch genauere Prüfung der Belege von vornherein verhindern können. Hinsichtlich einzelner der Belege ist offensichtlich, dass die Beklagte die Projektbezogenheit schon von Beginn an hätte zumindest anzweifeln können, so beispielsweise bei den Rechtsanwalts- und Steuerberaterkosten. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass die Rechnungen vor Abzeichnung teilweise von ihrem Geschäftsführer gegenüber dem abzeichnenden Mitglied des Kirchenvorstandes, teilweise sogar mit dem gesamten Kirchenvorstand erörtert wurden. Auch ohne eine Erörterung liegt es für einen Großteil der Rechnungen auf der Hand, dass sich die Berechtigung der Forderungen zumindest nicht aus den Rechnungen selbst ergibt. Dies gilt insbesondere für die Vorschussrechnungen und die der Klägerin. Auch wenn die Beklagte nach den vertraglichen Regelungen allein die Projektbezogenheit prüfen sollte, hätte ihr klar sein müssen, dass sich auch die Inanspruchnahme des Darlehens für unberechtigte Forderungen der Klägerin in der Valutierung der Grundschuld niederschlagen und damit ein Risiko bergen würden, dass diese nicht wieder abgelöst werden könnten. Es hätte ihr damit im eigenen Interesse oblegen, bereits vor Abzeichnung der Rechnungen auch Erklärungen hinsichtlich der Höhe zu verlangen, und zwar zu einer Zeit, zu der das Projekt noch nicht in eine Schieflage geraten war. Soweit die Beklagte über die entsprechende rechtliche oder technische Expertise nicht verfügte, hätte es ihr oblegen, entsprechenden Rat einzuholen.

Die Klägerin trifft weiter ein Verschulden an dem Scheitern des Projekts dergestalt, dass sie nach dem gescheiterten Notartermin vom 29.06.2005 mit Schreiben vom 02.07.2005 mitteilte, es seien die Folgen gem. Ziff. V des Vertrags eingetreten. Die Klägerin brachte damit zum Ausdruck, dass sie von einem Scheitern des Vertrags ausging.

Die Beklagte muss sich andererseits vorwerfen lassen, dass sie auch nach dem gescheiterten Notartermin zunächst noch weiter signalisierte, dass eine Kooperation weiterhin möglich sei. Der Diakon L als Vertreter der Beklagten faxte noch am 03.07.2005 ein Schreiben an die Klägerin, in dem er mitteilte, dass weder die Beklagte noch er selbst nach dem geplatzten Notartermin von Ausstieg oder Blockade gesprochen hätten und fragte, warum der Städtebauliche Vertrag noch nicht unterzeichnet sei. Auch mit Schreiben vom 04.07.2004 und vom 05.07.2005 forderte er die Klägerin auf, konstruktiv an einer Fortführung zu arbeiten. Insofern ist der Beklagten vorzuwerfen, dass sie zunächst noch ein Entgegenkommen signalisierte und dann - ohne die Klägerin zu informieren - nach außen gegenüber Dritten kommunizierte, dass sie an dem Vertrag nicht mehr festhalte und schließlich der Klägerin die Vollmachten entzog. Sie provozierte damit die endgültige Kündigung durch die Klägerin.

Die bloße Tatsache, dass die Beklagte überhaupt ein anderes Bauunternehmen - die O Bau GmbH - involvierte, kann ihr dagegen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es ist der Beklagten angesichts der Lage des Projektes erlaubt und aus dem Aspekt der Schadensminderungspflicht sogar geboten gewesen, sich nach Alternativen umzusehen.

Auch die Tatsache, dass die Beklagte im Februar 2005 noch einen Gebührenbescheid abzeichnete, steht der weiteren Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Gegenzeichnung und Entgegennahme von Leistungen als Erklärung ausgelegt werden kann, dass der Vertrag nun doch umgesetzt werden soll. Allerdings hatte die Beklagte im Zeitpunkt der Abzeichnung der Rechnungen ihren Willen eindeutig und unzweifelhaft dahingehend geäußert, dass sie die Kündigung erst nach der Unterzeichnung einer Gesamtregelung zurücknehmen werde. Zudem wendet die Beklagte richtig ein, dass sie eine Schadensminderungspflicht traf, die sie dadurch erfüllte, dass sie den bereits beauftragten Vermesser seine Arbeit zu Ende bringen ließ. Zu dem Zeitpunkt ging sie noch nicht davon aus, dass die Entwicklung des Gebiets endgültig für die Zukunft gescheitert war.

Die Beklagte hat den Abbruch der Verhandlungen auch dadurch verschuldet, dass sie nach der Information durch Herrn Dr. F, den Rechtsanwalt der Firma I, dahingehend, dass zugunsten der Firma I eine weitere Grundschuld in das Grundbuch eingetragen werden sollte, nicht zunächst die Klägerin um eine Erklärung hierzu bat. Es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass eine Belastung der Grundstücke mit Grundschulden zugunsten Dritter zur Erreichung einer Lösung von vornherein nicht als Vorschlag hätte in Erwägung gezogen werden dürfen. Die Parteien befanden sich beide auf der Suche nach einem Ausweg und allen war bewusst, dass beide Parteien eher von einer nicht streitigen Fortsetzung des Projektes profitieren würden. Der Wortlaut der Kooperationsvereinbarungen ist zudem nicht so eindeutig, dass die Möglichkeit einer Belastung zugunsten Dritter von vornherein eindeutig unzulässig gewesen wäre.

Die Beklagte muss sich weiterhin den Vorwurf gefallen lassen, dass sie auf die Forderung der Klägerin, die Grundschuld weiterhin zur Besicherung auch ihrer Eigenkosten nutzen zu können, mit einem Gegenvorschlag reagiert hat, der für die Klägerin ein untragbares und auch ein unberechtigterweise zu tragendes Risiko beinhaltet hätte. Da die Rechnungen nach der ursprünglichen Vereinbarung ebenfalls aus dem Darlehen bedient werden durften, war die Forderung der Klägerin nicht völlig abwegig, auch wenn ihr bewusst gewesen sein muss, dass sich gerade an diesem Punkt ein Streit entzünden würde. Allerdings hätte die Beklagte auch einen Vorschlag einbringen können, wie die Belege neutral überprüft werden könnten. Beide Verhandlungspositionen der Beklagten (keine Finanzierung mehr von Leistungen der Klägerin und des Ingenieurbüros M und kein Wertausgleich bei Scheitern), mussten das Projekt zum Scheitern bringen, was der Beklagten angesichts der angespannten finanziellen Lage der Klägerin auch hätte bewusst sein müssen. Es war klar, dass die Klägerin eine weitere Finanzierung nur unter sehr eng gefassten Bedingungen der Bank erhalten würde und dass ein Verzicht auf Ansprüche auf Wertausgleich vermutlich mit den Konditionen der Finanzierung nicht konform sein würde.

Auf die Frage, ob die Klägerin am 27.10.2005 die Kooperationsvereinbarung berechtigterweise kündigte, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr entscheidend an. In diesem Zeitpunkt waren die Parteien aus verschiedenen Gründen einig, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr weiter in Betracht komme. Soweit die Beklagte nicht bereits zuvor eine wirksame Kündigung der Kooperationsvereinbarung ausgesprochen hatte, hatte die Beklagte die Kündigungserklärung der Klägerin zumindest durch ihr Verhalten mit provoziert. Das gleiche gilt umgekehrt für die Klägerin bezüglich der vorherigen Kündigung der Beklagten. Provoziert eine Partei eine Kündigung des anderen Teils, kann sie auch dann, wenn die Kündigung unbegründet war, ein Mitverschulden treffen, wenn die Einschätzung der anderen Partei, sie sei zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, nicht unvertretbar war (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 8. Teil, Rn. 33). Grundsätzlich bestand jedenfalls entgegen der Auffassung der Klägerin ein Recht zur außerordentlichen Kündigung für beide Parteien. Ihre Auffassung, dieses sei durch die Regelung von bestimmten vertraglichen Kündigungsrechten in Ziff. V 1 der Kooperationsvereinbarung ausgeschlossen, erscheint abwegig.

In der Gesamtschau trifft damit aus den vorstehend im einzelnen dargelegten Gründen beide Parteien ein Verschulden an dem endgültigen Scheitern des Projektes, weshalb sich die Rechtsfolgen nach Ziffer V.2.c) richten.

2.3 Der Höhe nach besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 153.903,80 EUR an die Z-Bank.

2.3.1 Die Klägerin hat gem. Ziff. V 2 c) einen Anspruch auf "Erstattung der Kosten und Aufwendungen (Fremdleistungen ohne Gewinnaufschlag der M GmbH) im nachgewiesenen Umfange". Dieser beläuft sich auf 153.903,80 EUR.

2.3.1.1 Die Forderung setzt sich zusammen aus den folgenden Einzelpositionen:

Kosten Notar Dr. T

8.093,66 EUR

Gerichtskasse v. 27.10.2000

109,93 EUR

Gerichtskasse v. 27.10.2000

2.037,50 EUR

Rechnung Architekt K v. 21.07.2000

20.758,45 EUR

Rechnung Architekt K v. 30.09.2000

35.585,91 EUR

Rechnung Architekt K v. 18.05.2003

7.549,76 EUR

Ingenieur Q v. 24.09.2003

26.680,00 EUR

Ingenieur Q v. 05.07.2002

2.610,00 EUR

Ingenieur Q v. 08.12.2003

4.800,00 EUR

Rechnung P v. 31.07.2002

4.768,51 EUR

X v. 18.02.2003

2.291,00 EUR

Ingenieur H v. 08.05.2000

1.067,58 EUR

Ingenieur H + Partner v. 21.02.2002

2.668,94 EUR

Dipl.-Ing. W v. 22.04.2002

8.193,12 EUR

26.689,44 EUR

Summe

153.903,80 EUR

Von den Forderungen ist allein die Forderung der Q Ingenieurbüro GmbH v. 08.12.2003 bestritten. Die Klägerin hat insofern die Rechnung vorgelegt, in der im Einzelnen die erbrachten Leistungen aufgeführt sind. Diese hat die Beklagte nicht in substantiierter Form bestritten. Dass die Klägerin zunächst ein falsches Datum der Rechnung angegeben hatte, steht dem Anspruch nicht entgegen. Insbesondere ist der Anspruch nicht verjährt, da die Beklagte leicht erkennen konnte, um welche Forderung es sich handelte, denn es gab nur drei Rechnungen des Ingenieurbüros Q.

2.3.1.2 Soweit die Klägerin weitere Kosten und Aufwendungen geltend macht, steht ihr bzw. der Z-Bank insofern kein Anspruch zu. Die Klägerin hat trotz des Hinweises der Kammer vom 06.07.2012 darauf, dass ihr bisheriger Vortrag zu den erstattungsfähigen Aufwendungen und Honoraren nicht ausreichend detailliert gewesen sei, nicht substantiiert zu den von ihr behaupteten Kosten und Aufwendungen vorgetragen.

Hinsichtlich der beiden Rechnungen der Rechtsanwälte E vom 27.06.2000 und vom 06.11.2000 hat die Klägerin in keiner Weise vorgetragen, welche Rechtsberatung im Rahmen der Durchführung des Projektes erforderlich war und von den Rechtsanwälten ausgeführt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, wie beide Rechnungen voneinander abzugrenzen sein sollen. Der Vortrag ist damit unsubstantiiert.

Hinsichtlich der Rechnung des Steuerberaters P1 v. 30.09.2000 hat die Klägerin trotz Bestreitens der Beklagten ebenfalls nicht vorgetragen, welche Beratungsleistung der Steuerberater im Einzelnen erbracht haben soll. Allein die Behauptung, dass eine Beratung im Zusammenhang mit dem Bauprojekt erfolgt ist, reicht für einen substantiierten Vortrag nicht aus.

Welche Leistungen mit der Rechnung 2k3 vom 19.05.2005 abgerechnet werden sollen, ist in keiner Weise ersichtlich.

Die der Rechnung Alvarez vom 19.05.2005 zugrundeliegende Leistung ist nicht substantiiert dargelegt. Das Dokument, das die Klägerin als Beleg vorgelegt hat, ist ein Angebot, keine Rechnung, so dass von einer Begleichung einer Forderung nicht ausgegangen werden kann. Der Rechnungsbetrag ist zudem in keiner Weise nachvollziehbar.

Ansprüche hinsichtlich der Leistungen 2K3, A, B und C-Media sind verjährt, § 195 BGB. Diese wurden erst im Schriftsatz vom 20.09.2013 erstmals in den Prozess eingeführt. Die Beklagte erklärte den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.06.2009. Dieser wurde mehrmals verlängert bis zum 31.01.2011, darüber hinaus aber nicht mehr.

Hinsichtlich der Rechnung F-Kreis v.08.04.2005 hat die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises keinerlei Ausführungen gemacht, welche Leistungen hiervon umfasst sein sollen, so dass der Vortrag unsubstantiiert ist.

Soweit die Klägerin Bankgebühren in Höhe von 17.999,84 EUR erstattet verlangt, hat sie keinen Beleg dafür vorgelegt, dass die behaupteten Gebühren überhaupt angefallen sind. Es sind auch keine schriftsätzlichen Erläuterungen zu der Frage erfolgt, wofür die Bankgebühren überhaupt angefallen sein sollen.

Soweit die Klägerin Zinsen in Höhe von 1.072.044,76 EUR fordert, ist auch diese Forderung nicht substantiiert vorgetragen. Die vorgelegten Bankbelege und die Aufgliederung genügen den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht. Die vorgelegten Kontoauszüge betreffen allein die letzten beiden Forderungen aus dem 1. und 2. Quartal 2012; die Zahlen aus der Umsatzübersicht stehen im Widerspruch zu denen aus der Tabelle. Darüber hinaus ist in keiner Hinsicht erkennbar, wofür wann welche Auszahlungen aus dem Konto geflossen sind und inwiefern diese im Zusammenhang mit dem Bauprojekt standen.

Soweit die Klägerin Zinsen auf das von ihr aufgenommene Darlehen geltend macht, die nach Kündigung der Kooperationsvereinbarung angefallen sind, können diese zudem allenfalls im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden. Allerdings wäre dieser Anspruch statt der pauschalen Verzugszinsen anzusetzen. Zudem setzt der Anspruch voraus, dass die Zinsen auf die Darlehensgewährung bezüglich berechtigter (Dritt-) Forderungen angefallen sind - hierzu fehlt aber wiederum jeglicher Vortrag.

Soweit die Klägerin schließlich die Rechtsanwaltskosten der Firma I in Form einer Rechnung des Rechtsanwaltes Dr. F geltend macht, wäre ein Anspruch gemäß § 195 BGB bereits verjährt, da er erstmals mit Schriftsatz vom 20.09.2013 in den Rechtsstreit eingeführt wurde. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte die Beratungskosten der Firma I tragen sollte.

Die Rechnungen des Ingenieurbüros M sind nicht zu erstatten. Eine Erstattung ist gem. Ziff. V 2 c) der Kooperationsvereinbarung nicht geschuldet. Im Gegensatz zu der Regelung der Ziff. V 2 b) ist nämlich unter lit. c) eine Honorierung der Ingenieur- und Entwicklungsleistungen der Klägerin nicht geschuldet. Unter diesen Begriff fallen auch die Kosten des Ingenieurbüros M. Sämtliche Ingenieurleistungen wurden von der Klägerin ohne Beteiligung oder Entscheidung der Beklagten an das Unternehmen ihres Alleingeschäftsführers "ausgelagert". Insofern kann die unterschiedliche Formulierung in den beiden Regelungen unter lit. b) und c) aber nach Sinn und Zweck der Regelung allein dahingehend verstanden werden, dass auch eine Erstattung dieser Kosten des Schwesterunternehmens der Klägerin entsprechend der Eigenleistungen der Klägerin gerade nicht erfolgen sollte. Anderenfalls hätte die Klägerin es in der Hand, allein durch Ausführung der Ingenieurleistungen im Unternehmen ihres Alleingeschäftsführers eine Erstattungsfähigkeit der an sich als Eigenleistung der Klägerin verstandenen Ingenieurleistungen zu erreichen.

Ebenso wenig zu erstatten sind die sogenannten "Regiekosten". Die zugrundeliegenden Tätigkeiten sind nicht in substantiierter Form vorgetragen. Zudem besteht nach der einschlägigen Regelung der Ziff. V 2 c) der Kooperationsvereinbarung gerade keine Erstattungsverpflichtung für eigene Ingenieur- und Entwicklungsleistungen.

2.3.2 Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf einen Ausgleich für die Bodenwertsteigerung, da sich nach der vereinbarten Berechnungsformel ein negativer Saldo ergibt.

Gem. Ziff. V 2 c) ist die Hälfte einer etwa erzielten Bodenwertsteigerung zu erstatten, die über den in Ziff. V 1. beschriebenen Rechenweg ermittelt wird. Dabei ist die insofern sprachlich ungenau gefasste Kooperationsvereinbarung dahingehend auszulegen, dass mit der Bodenwertsteigerung der in Ziff. V 1. genannte Wertausgleich gemeint ist, der sich wie folgt ermittelt:

Verkehrswert - ohne Berücksichtigung der Belastung mit dem Erbbaurecht - des noch nicht durch die M GmbH vermarkteten Grundbesitzes im Zeitpunkt der Kündigung. Soweit sich die Parteien nicht über den Verkehrswert unmittelbar verständigen, ist er durch einen von den Parteien gemeinsam oder hilfsweise auf ersten Antrag einer der Parteien durch einen von der Industrie- und Handelskammer Köln zu benennenden Sachverständigen zu ermitteln. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien zu je ½.

Abzüglich anteiliger Verkehrswert des Grundbesitzes im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Diesen legen die Parteien heute mit 6,50 DM/qm für die Zwecke dieses Vertrages fest.

Abzüglich der flächenanteiligen Kosten der gesamten Erschließung (II/2)

dividiert durch 2."

Die Berechnung ergibt ein negatives Ergebnis von - 43.164,27 EUR. Dieses errechnet sich wie folgt:

Verkehrswert im Zeitpunkt der Kündigung: 990.000,- EUR

Abzüglich Verkehrswert im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags: 58.189,36 EUR

Abzüglich Erschließungskosten: 1.018.139,18 EUR

Dividiert durch 2

Ergebnis: -43.164,27 EUR

Im Einzelnen:

2.3.2.1 Der Verkehrswert - ohne Berücksichtigung der Belastung mit dem Erbbaurecht - des noch nicht durch die M GmbH vermarkteten Grundbesitzes im Zeitpunkt der Kündigung betrug 990.000,- EUR.

Entscheidender Zeitpunkt ist der 27.10.2005, weil zu diesem Zeitpunkt feststand, dass eine Fortsetzung der Zusammenarbeit endgültig nicht mehr in Frage kam.

Der Verkehrswert der Grundstücke belief sich am 27.10.2005 auf 990.000,- EUR. Das steht nach den Ausführungen des Sachverständigen V in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.12.2014 und seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2015 zur Überzeugung des Gerichts fest.

Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf das Gutachten des Sachverständigen V in seinem Gutachten vom 19.12.2014 (Bl. 1774 d.A.) Bezug genommen.

Der Bodenwert der Hausgrundstücke belief sich auf 1.170.000,- EUR.

Auszugehen war nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien von einer Gesamtfläche von 35.692 m², die sich wie folgt zusammensetzte:

- Hausgrundstücksflächen (Nettobaulandflächen) von 17.532 m²

- Straßenflächen von 3.723 m²

- Sonstige Flächen (Spielplatz, öffentliche Grünfläche und private Grünfläche) 14.437 m².

Die Flächen, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollten, sind im Rahmen der Wertermittlung nicht zu entschädigen. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, dass der Preis anteilig über die Kaufpreise für die Erbbaurechte hätte erzielt werden sollen, ist das unerheblich. Die erzielbaren Preise sind durch den Markt begrenzt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Erwerber Zuschläge für Allgemeinflächen akzeptiert hätten oder würden. Die Nutzung von in der Nähe der Grundstücke liegenden Allgemeinflächen ist daher in dem Bodenrichtwert bereits berücksichtigt. Dementsprechend hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2015 ausgeführt, dass der Referenzwert des bebauten Grundstücks bereits ein Grundstück vorsieht, welches voll erschlossen ist, so dass der Erwerber dieses Grundstücks keine weiteren Zuschläge für Erschließung oder unentgeltlich abzugebende Flächen vornehmen muss.

Bei den betroffenen Hausgrundstücken handelte es sich auch um Bauerwartungsland. Der Bebauungsplan ist unstreitig nie in Kraft getreten, und zwar, weil der Städtebauliche Vertrag nicht wirksam geworden war, dessen Wirksamkeit allerdings Voraussetzung für die Bekanntmachung des Bebauungsplanes gewesen wäre. Für die Wirksamkeit war allerdings Voraussetzung, dass die erforderlichen Bürgschaften gestellt würden und der Erschließungsvertrag abgeschlossen würde. Die Behauptung der Klägerin, die Bürgschaften hätten abrufbereit gestanden, hat die Klägerin vor dem Hintergrund, dass die Finanzierung des Projektes nicht gesichert und dieses Thema gerade Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien war, schon nicht substantiiert vorgetragen. Eine konkrete Angabe, von welcher Bank die Bürgschaften unter welchen Konditionen gestellt worden wären, macht die Klägerin nicht. Die weitergehende Behauptung der Klägerin, die Firma I habe zur Weiterführung des Projektes "bereit gestanden", ist vor dem Hintergrund der Gesamtumstände und der insoweit geschilderten Vertragsverhandlungen ebenfalls unsubstantiiert. Schließlich sind die Behauptungen der Klägerin auch vor dem Hintergrund dessen nicht substantiiert, als sie die Wirksamkeit des Bebauungsplanes hätte herbeiführen können, wenn dieser Wirksamkeit nichts mehr im Wege stand. Tatsächlich stand der Wirksamkeit allerdings zumindest noch der fehlende Abschluss der Änderungsvereinbarung zur Kooperationsvereinbarung entgegen. Soweit die Klägerin weiterhin der Auffassung ist, dass es sich nicht um Bauerwartungsland handele, sondern bereits um Bauland, ist dieser Einwand schließlich nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2015 unerheblich. Die Berücksichtigung des Zustandes des Landes, d.h. die Tatsache, dass dieses schon ein sehr weit entwickeltes Bauerwartungsland war, erfolgte nach dessen Ausführungen über die Wartezeit, die dementsprechend kürzer angesetzt war als dies am Anfang der Planung gewesen wäre. Eine Qualifizierung als Bauland hätte damit an dem Ergebnis nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nichts geändert.

Der Bodenrichtwert für Bauerwartungsland lag unstreitig bei 140,- EUR/m². Die Erschließungskosten lagen bei 42,20 EUR /m². Diesen Wert hat der Sachverständige in überzeugender Weise aus dem Angebot der Firma I ermittelt und einer Plausibilitätskontrolle unterworfen. Gleiches gilt für den Abzug der Kanalanschlussbeiträge. Soweit die Klägerin einwendet, dass diese Kosten von den Erwerbern hätten aufgebracht werden sollen, ist auch diesbezüglich einzuwenden, dass die Erwerber letztlich keinen zusätzlichen Aufschlag auf die marktüblichen Preise akzeptiert hätten und insofern der zugrundeliegende Bodenwert anderenfalls zu reduzieren wäre. Auch die Bürgschaftskosten und die notwendigen Investitionen für die Kindertageseinrichtung sind entsprechend dem Gutachten abzuziehen. Der Gutachter hat erkannt und berücksichtigt, dass die im Gutachten mit "D" bezeichneten Flächen nicht Gegenstand der Wertermittlung sind. Der Städtebauliche Vertrag bezieht sich auch auf diese. Für die noch nicht vermessenen Bauabschnitte berücksichtigt der Sachverständige weiter richtig Neuordnungskosten von 3,50 EUR/m².

Auch der Ansatz von 17,5 % Unternehmergewinn ist richtig. Diesen Gewinn würde ein Unternehmer kalkulieren. Das gilt angesichts dessen, dass der Städtebauliche Vertrag diesem einen relativ hohen Aufwand mit der Entwicklung einer Vielzahl von Grundstücken mit Kindertagesstätte und öffentlichen Flächen auferlegt. Dass nach den Ausführungen der Klägerin lediglich ein Gewinn von 8-10 % zu erwarten gewesen sein soll, ist eine unsubstantiierte, durch nichts belegte Behauptung, die im Widerspruch zu ihren früheren Ausführungen steht. Die Behauptung, die Klägerin habe "null Gewinn" erzielt, mag richtig sein, ist aber unerheblich. Wenn der Gewinn, wie die Klägerin selbst vorträgt, durch das Ingenieurbüro M erzielt wurde, liegt dies nur daran, dass die Klägerin die Verteilung von Geldern zwischen ihrem Unternehmen und der Unternehmen ihres Alleingeschäftsführers durch Leistungs- und Rechnungsverteilung frei gesteuert hat. Im Rahmen der Wertermittlung kommt es allerdings darauf an, welchen Gewinn ein sorgfältiger Kaufmann als Unternehmer kalkulieren würde. Kein Kaufmann würde ohne das Vorliegen besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, mit einem Gewinn von 0 Euro kalkulieren.

Es ist auch davon auszugehen, dass für die Veräußerung der Grundstücke eine Wartezeit von 2, 5 und 8 Jahren für die drei Bauabschnitte von einem Unternehmer kalkuliert würde. Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend ausgeführt und mündlich erläutert hat, ist es nicht vorstellbar, dass ein kaufmännischer Rohbaulandkäufer insbesondere unter Berücksichtigung der regionalen Lage "westlich der Ville" ein Berechnungsmodell mit Abzinsungszeiträumen von lediglich 1, 2 und 3 Jahren ansetzen würde. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Klägerin bereits 45 Interessenten schriftliche Bewerbungen abgegeben haben sollen. Zum einen sind Bewerbungen in keiner Weise bindend. Es ist ohne weiteres nachzuvollziehen, dass Interessenten im Rahmen der Suche nach einem Haus (unverbindlich) Interesse an allen in Frage kommenden Häusern äußern, ohne dass damit die Wahrscheinlichkeit eines Zustandekommens des Kaufvertrags signifikant erhöht sein müsste. Die Klägerin bestätigt zudem die Annahme einer Wartezeit von zwei Jahren, da sie selbst ausführt, sie sei davon ausgegangen, dass die Erschließung des zweiten Bauabschnitts "bereits im zweiten Jahr" erfolgen sollte. Schließlich hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2015 auch fundiert ausgeführt, dass aus dem Grundstücksmarktbericht 2006 aufgrund der dort vergleichsweise hohen Marktanpassungsabschlägen bei hohem Sachwert zu schließen war, dass zu diesem Zeitpunkt eine geringe Nachfrage nach hohen Sachwerten bestand.

Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass überhaupt ein Zins für die Wartezeit anzusetzen wäre, weil die Grundstücke kostenfrei zur Verfügung gestellt worden seien, so verkennt sie, dass sich diese Besonderheit mit der weiteren Besonderheit aufwiegt, dass der Erbbauzins später an die Beklagte fließen sollte und infolgedessen nicht der Kaufpreis erzielt werden konnte, der für Volleigentum erzielt werden kann, sondern lediglich ein geringerer Kaufpreis. Da der Umstand, dass Erbbaurechte bestellt werden sollten, aber nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien unberücksichtigt bleiben sollte, ist der Gutachter folgerichtig davon ausgegangen, dass die Wartezeit auch zu einer Abzinsung führt.

Die Anpassung des Bodenrichtwerts an die einzelnen Grundstücksgrößen erfolgte grundstücksgenau. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Vorgehensweise des Sachverständigen verfangen nicht. Der Sachverständige hat richtigerweise den zum Bewertungsstichtag unveröffentlichten Grundstücksmarktbericht nicht berücksichtigt und die Anpassung aufgrund seiner eigenen Sachkunde vorgenommen. Diese hat er in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2015 für das Gericht überzeugend demonstriert und ausgeführt, dass er den streitgegenständlichen Markt aus eigener Beobachtung beurteilen könne.

Unter Berücksichtigung des Unternehmergewinns ergibt sich ein Bodenwert der Hausgrundstücke von 965.000,- EUR. Zu diesem ist der Bodenwert der Restflächen von 27.000,- EUR zu addieren, so dass man auf einen Bodenwert gesamt von 992.000,- EUR kommt.

Der Abzug von 1.000,- EUR für die bestehenden Belastungen in Abteilung II des Grundbuchs ist angesichts von deren Inhalt ebenfalls richtig.

Gerundet ergibt sich ein Verkehrswert von 990.000,- EUR. Die Ausführungen und Ergebnisse des Sachverständigen sind für das Gericht überzeugend und legen die richtigen Anknüpfungspunkte zugrunde. Die Argumente gegen die Richtigkeit seiner Berechnungen hat der Sachverständige in überzeugender Form aufgrund seiner Expertise ausräumen können.

2.3.2.2 Von dem Verkehrswert von 990.000,- EUR ist entsprechend der Regelung in Ziff. V. 1. der Kooperationsvereinbarung sodann der Verkehrswert des Grundbesitzes im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags in Höhe von 58.189,36 EUR abzuziehen. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit die Klägerin meint, von diesem Wert seien noch die Kosten der Erschließung abzuziehen, da diese auch im Rahmen der Ermittlung des Verkehrswertes im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgezogen würden, so findet diese Auffassung in der vertraglichen Regelung keine Stütze. Hier ist der Verkehrswert festgelegt worden. Zudem hat der Sachverständige V in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2015 ausgeführt, dass sich die Maßgaben für die Verkehrswertermittlung zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags und dem Scheitern des Vertrags in der Form geändert haben, dass zunächst die Erschließungskosten bereits berücksichtigt waren, im Zeitpunkt des Scheiterns des Vertrags aber nicht mehr.

2.3.2.3 Von dem Verkehrswert am 27.10.2005 sind schließlich die "flächenanteiligen Kosten der gesamten Erschließung" in Höhe von mindestens 1.018.139,18 EUR abzuziehen.

Der Betrag von 1.018.139,18 EUR entspricht nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien der Valuta der auf den Grundstücken lastenden Grundschuld am 30.09.2005. Das ergibt sich aus Anlage K 65.1 (Bl. 19 AH). Die Summe ermittelt sich aus dem Jahresendstand des Kontos abzüglich des Auszahlungsbetrags für das letzte Quartal des Jahre 2005. Da ein taggenauer Wert für den 27.10.2005 von Klägerseite nicht vorgetragen wurde, ist zumindest von dem Wert auszugehen, der am 30.09.2005 maßgeblich gewesen sein soll.

Die Kooperationsvereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass unter den "flächenanteiligen Kosten der gesamten Erschließung" der Betrag zu verstehen ist, in dessen Höhe die Grundschuld im Zeitpunkt der Kündigung valutierte. Die Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut ebenso wie aus dem Sinn des vorgenommenen Abzugs.

Gem. Ziff. V. 1. der Kooperationsvereinbarung wird hinsichtlich des Begriffs der "flächenanteiligen Kosten der gesamten Erschließung" auf Ziff. II. 2. der Vereinbarung verwiesen.

Es sollen nach dem Wortlaut die "gesamten Erschließungskosten (II/2)" erfasst werden. Ziffer II. 2. des Vertrags beschreibt zunächst alle mit der Durchführung des Konzeptes erforderlichen Arbeiten und legt dann fest, dass die Klägerin die diesbezüglichen Kosten -unter anderem die Erschließungskosten - selbst zu tragen hat.

Soweit die Klägerin einwendet, es seien lediglich Vorlaufkosten angefallen, keine Erschließungskosten, so ist dieser Einwand unerheblich. Auch wenn der Wortlaut insofern unscharf ist, als in Ziff. II. 2. die Erschließungskosten lediglich als ein Teil der mit der gesamten Verfahrensabwicklung anfallenden Kosten genannt werden, ergibt sich aus dem Sinn der Regelung, dass ein Verweis ausschließlich auf diese nicht gemeint gewesen sein kann. Vielmehr sollten alle in Ziff. II. 2. genannten Kosten erfasst sein. Zum einen wäre es sinnlos, auf Ziff. II. 2. zu verweisen, wenn allein die Erschließungskosten gemeint wären. Aus Ziff. II. 2. ergibt sich nämlich nicht, was unter den Begriff der "Erschließungskosten" gezählt werden soll, so dass die Verwendung des Begriffs allein gereicht hätte. Zum anderen weist gerade der Begriff der "gesamten" Erschließung darauf hin, dass dieser in Ziff V. 2 umfassender gemeint ist als nur auf die Erschließung im öffentlichrechtlichen Sinne bezogen. Diese Auslegung wird zudem gestützt dadurch, dass gem. Ziff. V. 1 des Vertrags die "flächenanteiligen Kosten der gesamten Erschließung (II/2)" von der Beklagten an die Klägerin erstattet werden sollten, wenn der Vertrag gekündigt wird. Insofern wird der gleiche Wortlaut gewählt, wie weiter unten in der Ermittlung des Wertzuwachses. Die Klägerin wird aber nicht leugnen können, dass hier sicherlich nicht allein die kalkulierten Erschließungskosten gemeint waren, sondern eben die tatsächlich angefallenen und über die Grundschuld finanzierten Kosten des Projektes bis zu diesem Zeitpunkt. Schließlich ist auch sachlich kein Grund ersichtlich, warum Erschließungskosten im engeren Sinne gerade abgezogen werden sollten, andere Kosten aber nicht. Es besteht kein sinnvoller Anlass, nur die Erschließungskosten im engeren Sinne abzuziehen. Was der Hintergrund einer Unterscheidung sein sollte, erschließt sich nicht und wird auch von der Klägerin nicht erklärt. Der "Abzug der flächenanteiligen Kosten der gesamten Erschließung" erfolgt vielmehr vor dem nachvollziehbaren Hintergrund, dass die Klägerin nicht zugleich einen Ausgleich für die von ihr aufgewendeten Kosten erhalten und zugleich von einer objektiv eingetretenen Wertsteigerung profitieren sollte. Die von der Klägerin aufgewendeten Kosten sind wieder abzuziehen, weil der Beklagten die Wertsteigerung entsprechend den Verkehrswerten insofern nicht zugutekommt.

Maßgeblich ist nach dem Sinn der Regelung die Höhe der Valuta der Grundschuld im Zeitpunkt des Scheiterns des Vertrags. Die Parteien haben explizit vereinbart, dass die "Erschließung"-Kosten lediglich von der Wertsteigerung abzuziehen sind, nicht aber von dem gesamten Ausgleichsanspruch. Insofern ist erkennbar, dass solche Kosten zu berücksichtigen sein sollten, die einen Einfluss auf den Wert der Grundstücke haben. Das ist allein für solche Kosten der Fall, die aus dem Darlehen bedient wurden, das über die Grundschuld an den Grundstücken besichert ist. Die Berücksichtigung erfolgt demzufolge auch unabhängig davon, ob das Darlehen berechtigterweise oder unberechtigterweise in Anspruch genommen wurde. Das Ergebnis erscheint auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin so für eine sparsame, aber effektive Arbeit belohnt wird, interessengerecht. Es erscheint nur gerechtfertigt, wenn die Klägerin bei einem Auseinanderklaffen von Wertsteigerung und tatsächlichen Aufwendungen die Differenz selbst tragen muss, da ihre Handlungsweise dann offensichtlich nicht wirtschaftlich war.

Ob weitere Erhöhungen der Valuta z. B. durch laufende Finanzierungszinsen nach dem Scheitern des Vertrags zu berücksichtigen sind, braucht nicht entschieden zu werden, da die Valuta bereits im Zeitpunkt des Scheiterns den Wertzuwachs überstieg. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Erhöhung nicht zu berücksichtigen ist, da es sich hierbei auch nach dem Wortsinn des Begriffs der Kosten der Erschließung nicht mehr um solche handeln kann. Die Parteien wollten eine Wertsteigerung bis zum Zeitpunkt des Scheiterns erfassen, wie sich auch durch die Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Kündigung im Rahmen der Verkehrswertermittlung ergibt.

2.3.2.4 Auf die Frage, ob das Ergebnis durch 2 zu teilen ist oder nicht, kommt es nicht mehr an, da das Ergebnis negativ ist. Angesichts dessen, dass das Gericht einen Anspruch auf der Grundlage von Ziff. V. 2. c) annimmt, dürfte allerdings auch unzweifelhaft eine Division durch 2 vorzunehmen sein.

2.4 Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ergibt sich nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung, dass weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Ausgleichsanspruchs die Löschung der Grundschuld auf den Grundstücken der Beklagten wäre.

Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Vertrag eine durch sie zu schließende Regelungslücke enthält. Das ist der Fall, wenn der Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil er eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin wenn eine angemessene, interessengerechte Lösung ohne die nötige Vervollständigung des Vertrags nicht erzielt werden kann (BGH, Urteil vom 03.12.2014, Az.: VIII ZR 370/13, BeckRS 2015, 00558). Erforderlich ist, dass der Vertrag einen offen gebliebenen Punkt enthält, dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen offensichtlichen Widerspruch zwischen der tatsächlich entstandenen Lage und dem objektiv Vereinbarten zu beseitigen (Wendland in: BeH2 BGB, § 157, Rn. 35-37, Beckonline). Die ergänzende Auslegung ist aber insbesondere dann ausgeschlossen, wenn verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke in Betracht kommen, aber kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche dieser Regelungen die Parteien getroffen hätten. Die Auslegung darf nicht zu einer freien richterlichen Vertragsgestaltung ausufern (Wendland in: BeckOK BGB, § 157, Rn. 42, Beckonline).

Vorliegend haben die Parteien keinerlei Regelung hinsichtlich der Löschung der Grundschuld getroffen, und zwar weder für den Fall der ordnungsgemäßen Abwicklung, noch für den Fall des Scheiterns des Projektes. Die Parteien sind wohl davon ausgegangen, dass im Falle der planmäßigen Durchführung des Bauvorhabens die Grundschuld nach Rückzahlung der Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der Bank durch die Klägerin wieder zur Löschung kommen. Das ergibt sich daraus, dass die Parteien vereinbart haben, dass es sich um eine zweckgebundene Grundschuld handelt.

Es ist aber keineswegs eine Ergänzung dahingehend geboten, dass die Parteien auch der Meinung waren, dass ein Wertausgleich nur dann zu zahlen wäre, wenn die Grundschuld zuvor gelöscht würde. Es sind vielmehr zahlreiche andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. Im Rahmen des Wertausgleichs werden - auch nach Meinung der Beklagten - die Kosten in Höhe der Valuta der Grundschuld derart berücksichtigt, dass diese von dem Wertzuwachs abgezogen werden. Es wäre ebenso gut denkbar, dass die Parteien, hätten sie die Lücke in der Regelung erkannt, vereinbart hätten, dass die bei der Beklagten verbleibende Differenz auf das Darlehen zu zahlen ist oder vereinbart hätten, dass der Abzug der Darlehensvaluta von der Gesamtforderung erfolgt, nicht allein von dem Wertzuwachs. Angesichts der sprachlich völlig offenen und ohne Erklärung in den Vertrag aufgenommenen Vereinbarung der Berechnung der klägerischen Forderungen, ist zudem in keiner Weise ersichtlich, ob die Beklagte nicht gerade das Risiko des Verlustes der Grundstücke im Fall des Scheiterns des Projektes tragen sollte. Die Klägerin hat wiederholt und ohne dass die Beklagte dem widersprochen hätte, ausgeführt, dass die Beklagte kein Risiko tragen wollte mit Ausnahme der Bereitstellung der Grundstücke zur Besicherung des aufzunehmenden Kredits. Dass nun der durch die Grundschuld gerade abgesicherte Fall der ausbleibenden Rückzahlung des Darlehens eingetreten ist, führt nicht automatisch dazu, dass die Beklagte von den von ihr explizit übernommenen Verpflichtungen insoweit frei wird.

2.5 Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die zugesprochene Forderung war von Beginn an Gegenstand der Klage. Die Verjährung wurde mit Erhebung der Klage unterbrochen. Soweit die Beklagte die Verjährung der Forderungen einwendet, die im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht wurden, ist das unerheblich, weil diese Forderungen schon dem Grunde nach nicht gegeben sind.

3. Ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht - anders als die Klägerin meint - auch nicht gem. § 826 BGB. Selbst wenn man annähme, dass ein Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB neben den vertraglichen Ansprüchen in Betracht kommen könnte, scheidet dieser aus, weil keine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagte anzunehmen ist. Die Beklagte muss sich zwar einzelne Verhaltensweisen vorwerfen lassen, die zum Abbruch des Vertragsverhältnisses geführt haben. Allerdings ist die Grenze zu einer gegen die Sitten verstoßenden Weise keinesfalls erreicht. Die Beklagte hat angesichts dessen, dass sie für die Vergangenheit den Eindruck hatte, ihr seien unberechtigte Rechnungen untergeschoben worden, in besonders stringenter Weise darauf geachtet, dass solche Verhaltensweisen in Zukunft unmöglich sind, anstatt konsequent eine konstruktive Lösung zu suchen. Eine verwerfliche Gesinnung lässt sich dem aber nicht entnehmen. Weder das Ziel der Beklagten, die ja ihrerseits Rechenschaft hinsichtlich des Verbleibs der Gelder schuldig ist, noch ihr Vorgehen genügen den hohen Anforderungen, die hier zu stellen sind.

4. Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2006 aus einem Betrag von 153.903,80 EUR. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.

Die Klägerin setzte der Beklagten eine Frist zur Zahlung eines die Klageforderung übersteigenden Betrags bis zum 28.04.2006, so dass der Anspruch gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.04.2006 gegeben war.

Ein Anspruch auf Zahlung eines Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB ist dagegen nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte an dem vorgenommenen Rechtsgeschäft nicht als Verbraucherin beteiligt gewesen wäre. Zwar ist gerichtsbekannt, dass die christlichen Kirchen in Deutschland Eigentümer von zahlreichen Grundstücken sind und diese zur Generierung von Einnahmen unter anderem durch die Einräumung von Erbbaurechten verwalten. Davon kann allerdings für die vorliegend betroffene Beklagte nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Zudem handelt es sich bei der Verwaltung von Grundvermögen nicht um das Kerngeschäft der Beklagten. Wer atypische oder branchenfremde Nebengeschäfte tätigt, handelt zuallererst in seiner Rolle als Verbraucher (Micklitz/Purnhagen in: MüKo zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 13, Rn. 71-75). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schuldner Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, trägt der Gläubiger, hier also die Klägerin (F in: MüKo zum BGB, § 288, 7. Aufl. 2016, Rn. 20-22). Dahingehender Vortrag der Klägerin ist nicht ersichtlich.

5. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 17.544,80 EUR nebst Zinsen. Der Anspruch wurde im Rahmen der umfangreichen vorgelegten Schriftsätze mit keinem Wort begründet.

6. Die mündliche Verhandlung war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht wiederzueröffnen.

6.1 Beide Parteien haben Gelegenheit erhalten, zu dem Hinweis des Gerichts, dass dieses nunmehr davon ausgeht, dass ein beiderseitiges Verschulden vorliegt, Stellung zu nehmen. Im Rahmen dieser Stellungnahmen sind von keiner Partei erhebliche neue Tatsachen vorgetragen worden, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfordern würden. Die Frage des Verschuldens wurde von beiden Parteien und dem Gericht erschöpfend schriftlich und mündlich erörtert. Auf Rechtsfolgenseite spielen auch nach der Änderung der Rechtsauffassung des Gerichts nur Aspekte eine Rolle, die bereits vorher diskutiert wurden. Die streitigen Aspekte werden lediglich reduziert. Zu den Rechtsfragen haben die Parteien stets Gelegenheit, Stellung zu nehmen und haben diese mit den eingereichten Schriftsätzen auch ergriffen.

6.2 Die mündliche Verhandlung war auch nicht deshalb wiederzueröffnen, weil der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch die Beklagte zu geben wäre.

6.2.1 Eine Wiedereröffnung ist schon deshalb nicht geboten, weil der Vortrag der Beklagten zu einem Zurückbehaltungsrecht wegen der Nichtherausgabe von im Einzelnen aufgeführten Dokumenten verspätet und daher gem. § 296 Abs.2 ZPO zurückzuweisen ist. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.10.2015 (Bl. 2172) erstmals ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Klageforderung wegen eines behaupteten Anspruchs auf Herausgabe von bestimmten Dokumenten gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Es handelt sich hierbei um ein neues Verteidigungsmittel, dass ohne ausreichende Entschuldigung oder Darlegung der Beklagten, weshalb ein Vortrag erst nunmehr möglich gewesen sei, und damit entgegen ihrer Prozessförderungspflicht gemäß § 282 ZPO erstmals im Schriftsatz vom 29.10.2015 erhoben wurde. Es handelte sich auch nicht um ein Vorbringen, welches (erst) als Reaktion auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2015 erfolgen konnte. Soweit die Beklagte behauptet, das Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Herausgabeanspruchs betreffend die dort aufgeführten Dokumente bereits mit Schriftsatz vom 23.10.2006 geltend gemacht zu haben, kann eine solche Erklärung dem Schriftsatz nicht entnommen werden. Die Beklagte hat in dem Schriftsatz die Klägerin zwar zur Vorlage der Dokumente aufgefordert, allerdings nicht erklärt, sie mache diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Vielmehr war die Aufforderung lediglich als substantiiertes Bestreiten des Erbringens der Leistung durch die Klägerin bzw. deren Subunternehmer zu verstehen. Die Beklagte erklärte, sie bestreite die Erbringung der Leistung mit Nichtwissen, soweit die Dokumente nicht vorgelegt würden, nicht etwa, dass sie in diesem Fall die gesamte Zahlung zurückhalten werde.

6.2.2 Die Verhandlung ist auch nicht deshalb wiederzueröffnen, weil die Beklagte wirksam ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Ablösung der Grundschuld durch die Klägerin geltend machen könnte. Einen Anspruch auf Ablösung der Grundschuld hat die Beklagte nicht. Ein solcher Anspruch ist vertraglich nicht geregelt. Eine Kündigung hat lediglich Wirkung für die Zukunft, so dass nicht automatisch eine Rückabwicklung gewollt ist. Anders als im Fall des Rücktritts haben die Parteien nicht automatisch das zurückzugewähren, was sie erhalten haben.

Auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kann ein Anspruch auf Ablösung der Grundschuld nicht angenommen werden. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Sicherungsfall gerade eingetreten ist und nicht ersichtlich ist, dass die Parteien für den Fall, dass sie ein Scheitern des Vertrages aus Gründen beiderseitigen Verschuldens vor Vermarktung in Betracht gezogen hätten, eine Risikoverteilung vollständig zulasten der Klägerin vereinbart hätten.

Ein Anspruch auf Ablösung der Grundschuld ergibt sich schließlich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Es ist der Beklagten zwar zuzugestehen, dass die Belastung der Grundstücke in der bestehenden Höhe durch ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin hervorgerufen wurde, denn diese kann die zugrundeliegenden Forderungen Dritter und des Ingenieurbüros M ebenso wie ihre eigenen Aufwendungen zu einem großen Teil nicht belegen oder substantiiert die Erforderlichkeit der Leistungen für die Verwirklichung des Projektes vortragen. Selbst wenn die Folgen dieser unberechtigten Forderungen im Wege der Naturalrestitution von der Klägerin zu beseitigen wären, verbliebe aber eine berechtigterweise bestehende Restschuld, so dass ein Anspruch auf Ablösung der Grundschuld nicht im Wege des Schadensersatzes durchsetzbar wäre.

6.3 Auch die hilfsweise erfolgte Erklärung der Aufrechnung durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.10.2015 erfordert keine Neueröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.10.2015 die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt, ist dieser Vortrag ebenfalls verspätet und daher gem. § 296 ZPO zurückzuweisen. Die Aufrechnung ist ein Verteidigungsmittel und unterliegt deshalb der Zurückweisung nach § 296 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 30-05-1984 - VIII ZR 20/83, NJW 1984, 1964, 1967).

Es handelt sich auch nicht um neues Vorbringen auf den vom Gericht in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis. Der Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2015 hatte allein die Änderung der Rechtsauffassung zum Gegenstand, dass die Anspruchsgrundlage wegen der geänderten Bewertung der Verschuldensanteile der Parteien am Scheitern des Vertragsverhältnisses nunmehr in Ziff. V. 2. c) zu sehen ist. Mit einem möglichen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin hat das nichts zu tun, zumal die Rechtsfolgen der nunmehr angenommen Anspruchsgrundlage mit denen der zuvor angenommenen Anspruchsgrundlage nahezu identisch sind. Jedenfalls wäre eine Belastung der Grundstücke mit einer Grundschuld auch bei Zugrundelegung der Ziff. V. 2. b) nicht anders berücksichtigt worden. Das bestätigt auch die Beklagte mit ihrer Meinung, dass die Löschung der Grundschuld im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für alle drei denkbaren vertraglichen Anspruchsgrundlagen als Tatbestandsvoraussetzung anzunehmen wäre.

Zudem dürfte auch inhaltlich ein Schadensersatzanspruch der Beklagten zumindest in der von ihr verlangten Höhe nicht gegeben sein. Die Beklagte legt in keiner Weise dar, worin eigentlich die Pflichtverletzung der Klägerin liegen soll. Soweit sie sich auf den Standpunkt stellt, dass die Klägerin die Grundschuld in jedem Fall abzulösen hätte und die Pflichtverletzung darin liegt, dass sie dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, geht sie in dieser Annahme wie bereits ausgeführt fehl. Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld besteht nicht.

6.4 Schließlich muss auch nicht deshalb die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden, weil der Insolvenzverwalter nochmals ankündigt, evtl. die Freigabeerklärung anzufechten. Es handelt sich hierbei nicht um einen neuen Tatsachenvortrag. Die bloße Ankündigung einer Anfechtung ist zudem für den Ausgang des Prozesses unerheblich.

Streitwert:

der Klage: 3.975.156,00 EUR

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.