OLG Köln, Beschluss vom 22.05.2017 - 3 U 141/16
Fundstelle
openJur 2018, 7754
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 O 278/15
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (1 O 278/15) vom 25.08.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Herausgabe von Gegenständen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene klageabweisende Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Die Klägerin trägt vor: Sie sei Eigentümerin der heraus verlangten Gegenstände, der Beklagte sei deren Besitzer. Die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten sei nicht rechtmäßig gewesen; der Beklagte habe verbotene Eigenmacht verübt. Dadurch habe er sich nicht nur in Besitz der Gegenstände gebracht, sondern verfüge auch über Lieferscheine, Kassenzettel etc., mit welchen die Klägerin einen Eigentumsnachweis hätte führen können. Das Bestreiten des Beklagten sei angesichts der Angaben der Klägerin bezüglich der Standorte der Gegenstände unsubstantiiert. Aufgrund der verbotenen Eigenmacht treffe den Beklagten eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, zumal diverse zur Akte gereichte Lichtbilder zweier Zeugen belegten, dass sich diverse Gegenstände in dem Objekt befanden. Der Beklagte habe Zugriff auf die Gegenstände, während sich der Klägerin keine weitergehende Möglichkeit biete, ihr Eigentum substantiierter vorzutragen bzw. unter Beweis zu stellen. Aufgrund der verbotenen Eigenmacht des Beklagten sei die Klägerin in Beweisnot geraten. Anlässlich der Zwangsräumung seien Lichtbilder gefertigt worden, die unter anderem die herausverlangten Gegenstände zeigten. Die Klägerin und der Zeuge A hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Zeuge die Gegenstände für die Klägerin angeschafft, diese aber die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt habe. Es sei zwischen den Beteiligten stets klar gewesen, dass die Klägerin Eigentümerin werden solle. Daran ändere auch nichts, dass der Zeuge einige dieser Gegenstände genutzt oder ausgeliehen habe. Ergänzend sei Beweis durch weitere Zeugen angeboten worden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 25.08.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen, Az. 1 O 278/15, wird der Beklagte verurteilt,

1. an die Klägerin

a) den Sicherheitsschrank, Hersteller A, Artikelnummer: mxx11xx01xx25x,

b) die Waschmaschine, Hersteller B, Typ xFxx02xxC/xxG,

c) den C Staubsauger, Schwarz,

d) die Highboard - Anrichte Sideboard, kernbuche, teilmassiv, geölt, Struktur Buche,

e) den Kombispeicher Hygienespeicher, Pufferspeicher, Solarspeicher Wärmepumpe 1000 VA, Art.-Nr. 1xx96xx99xx0,

f) den C Bluray-Player, Art.-Nr.: 2xx08xx93xx3,

g) den Heizkreisverteiler Edelstahl, Art.-Nr.: 2xx99xx03xx0,

h) den Receiver E, Art.-Nr.: 3xx47xx16xx3,

i) die Futon Matratze Schurwolle Kokos, F beige, Art.-Nr. 2xx81xx99xx9,

j) die Luft-Wasser-Wärmepumpe, 22,2 KW G Heizung, LCD Display/Abtaufunktion, Art.-Nr. 3xx38xx83xx4,

k) den C Wäschetrockner, 1-8 kg, Klasse B, Diamond Pflegetrommel aus Edelstahl,

l) den C Kühlschrank , Sidebyside, Edelstahl - Look, A+, No Frost Technik,

m) den Pkw, H, Typ x (amtliches Kennzeichen: 0-00-000), Fahrgestellnr.: Wxx20xx16xx33xx63,

n) die I Zimmertür, inklusive Zarge

o) die Einbauküche schwarz hochglanz

p) diverses Küchenzubehör, bestehend aus einer Bratpfanne, einem Suppentopf, einer Kugelzange und einer Zitronenpresse

q) die Badewanne J 140x140 cm, die Duschwanne J, das K Fertigmontageset mit L Überlaufgarnitur

r) das M Thermostat Spezial

s) den C Fernsehener Blacklight Fernseher 55 Zoll schwarz

herauszugeben.

2. Die Erfüllung des Antrags Ziff. 1 kann nur binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils erfolgen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf der Frist nach Ziff. 2, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an den unter Ziff. 1 genannten Gegenständen Schadensersatz in Höhe von 48.700,00 € zu zahlen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Klägerin war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 22.03.2017 Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

Weiterhin ist angesichts der insoweit auch nicht angegriffenen erstinstanzlichen Feststellungen dazu, dass alle Gegenstände durch den Zeugen A gekauft, an diesen geliefert und von diesem bezahlt worden sind, nicht ersichtlich, wie Rechnungen, Lieferscheine und Kassenzettel das Eigentum der Klägerin belegen sollten. Hierzu verhält sich die klägerische Stellungnahme nicht. Eine Beweisvereitelung durch den Beklagten mit der Folge einer Beweisnot der Klägerin ist dementsprechend nicht ersichtlich. Es kann damit - wofür, wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, aus Sicht des Senat ohnehin nichts spricht - auch dahinstehen, ob die Zwangsräumung unzulässig war.

Zu den konkreten Hinweisen des Senats dazu, weshalb weitere Zeugen nicht zu hören waren, verhält sich die Stellungnahme ebenfalls nicht. Ebenso wenig bestand Anlass dazu, die Vollstreckungsakte beizuziehen. Beweis über das Eigentum der Klägerin hätte mit Hilfe der darin befindlichen Fotos nicht geführt werden können.

Anlass für eine im Ermessen des erkennenden Gerichts stehende Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO mit Blick auf zwei laufende Strafverfahren, von denen sich jedenfalls eines gegen den Beklagten richtet, besteht nicht. Bei dieser Ermessensentscheidung (vgl. zum Ganzen Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 149 Rn. 2 f.) muss der mögliche Erkenntnisgewinn gegen die Verzögerung des Zivilverfahrens abgewogen werden. Außerdem muss aus Sicht des Gerichts, nicht nach bloßer Behauptung einer Partei, der Verdacht einer Straftat bestehen. Nachdem vorliegend bereits die Prozessbeteiligten angehört sowie der Zeuge A vernommen worden sind, ist eine bei Aussetzung zwangsläufige Verfahrensverzögerung nicht dadurch zu rechtfertigen, dass diese in einem Strafverfahren eventuell erneut auszusagen hätten. Weitergehende denkbare Erkenntnisse sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Darauf, dass aus Sicht des Senats, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen und den bereits erteilten Hinweisen ergibt, von einer Straftat nicht auszugehen ist, kommt es damit nicht einmal an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 48.700,00 EUR festgesetzt.