LG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2016 - 12 O 210/15
Fundstelle
openJur 2018, 6846
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger, ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, wendet sich im Wege der Klage nach § 1 UklaG gegen die formularmäßige Vereinbarung einer Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr für die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes.

Die Beklagte bietet ihren Kunden Darlehnsverträge mit einem variablen Zinssatz an, die eine sogenannte ZinsCap-Vereinbarung beinhalten. Diese ZinsCap-Vereinbarung sieht vor, dass der vertraglich vereinbarte variable Zins sowohl nach oben als auch nach unten begrenzt ist. Für die Bergrenzung des Zinssatzes nach oben zahlt der Kunde eine entsprechende Zinssicherungsgebühr.

Der Kläger trägt vor:

Die Beklagte verwende die angegriffene und vorformulierte Zinscap-Klausel/Zinssicherungsklausel formularmäßig in Verbraucherdarlehnsverträgen, die sich aus den als Anlage K 4.1, K 4.2 und K 4.3 vorgelegten Verbraucherdarlehnsverträgen aus den Jahren 2008 und 2010 ergebe. Auch bei dem als Anlage K 1 a) vorgelegten Darlehnsvertrag handele es sich nicht um ein unternehmerisches Darlehen, wie sich aus dem Verwendungszweck "Ablösung einer Immobilienfinanzierung für ein vermietetes Objekt" ergebe.

Eine AGB-relevante Intransparenz der streitgegenständlichen Klausel ergebe sich im Zusammenspiel mit der Zinsanpassungsklausel. Es fehle jeglicher Hinweis der Zinscap-Klausel, dass sich der variable Zinssatz innerhalb der vereinbarten Grenzen nach der Zinsanpassungsklausel auf Seite 2 des Darlehnsvertrages richten solle, obwohl die Zinscap-Klausel sich nur in Verbindung mit der Zinsanpassungsklausel verstehen lasse. Die beanstandete Kombination verletze das Transparenzgebot, weil klarstellende Hinweise fehlten, die Zinscap-Prämie nicht im Effektivzinssatz ausgewiesen werde, die Zinsober- und Untergrenze nicht im Zusammenhang mit der Zinsanpassungsklausel dargestellt werde und die tatsächliche Gebührenhöhe nicht der vertraglich ausgewiesenen Gebühr entspreche. Eine AGB-relevante Intransparenz ergebe sich aus dem Zusammenspiel mit der Zinsanpassungsklausel.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, es zu unterlassen,

gegenüber Verbrauchern

in Darlehnsvertragsangeboten und/oder Darlehnsverträgen mit variablem Zins folgende Formularklausel zu verwenden:

Zinscap-Prämie

X %

oder

Zinssicherungsgebühr

X %

jeweils mit

Zinssatz p.a.

X % variabel*

*) Bis zum XX.XX.XXXX beträgt der Zinssatz mindestens X % pa- und höchstens X % p.a.. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die monierte Zinsanpassungsklausel bereits seit Jahren nicht mehr verwandt werde. Seit dem Jahr 2013 finde Ziffer 6 der Kredit- und Darlehnsbedingungen, Fassung Juni 2013 (Anlage B 1) Anwendung.

Bei der klägerischen Auffassung handele es sich nicht um eine "Klausel", sondern um eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Darlehnsvertrages, in welcher eine Zinsober- und Zinsuntergrenze vereinbart werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 27.01.2016 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 BGB nicht zu, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte eine allgemeine Geschäftsbedingung verwendet, die gegen das Transparenzgebot verstößt.

Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Beklagte eine allgemeine Geschäftsbedingung, wie aus dem Klageantrag ersichtlich, verwendet. Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass es sich um eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Darlehnsvertrages handelt, in welcher eine Zinsober- und Zinsuntergrenze vereinbart wird. Ausweislich der vorgelegten Verträge ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Zinscap-Prämie formularmäßig bestimmt. Angegriffen werden nicht bestimmte Beträge für einen variablen Zinssatz. Aus den vorgelegten Verträgen bzw. Darlehnsangeboten ergibt sich eine formularmäßige Verwendung der angegriffenen "Klausel" nicht. Die in den Verträgen bestimmten Zinscap-Prämien bzw. der Zinssatz unterscheiden sich, was für eine Vereinbarung im Einzelfall spricht. Zwar hat der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.02.2016 als Anl. K6 eine Konditionenaufstellung vorgelegt, aus der sich bestimmte Zinscap-Prämien abhängig von der Laufzeit des Darlehens ergeben. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese Gegenstand der hier streitgegenständlichen Verträge aus den Jahren 2003, 2008 und 2010 waren. Die Konditionenaufstellung hat einen Stand vom 28.07.2014.

Selbst wenn aber der Anwendungsbereich von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eröffnet ist, kann eine Intransparenz nicht festgestellt werden. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (BGH NJW 2010, 3152; 2011, 1801; 2014, 1658). Dabei gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen erfordert werden kann (BGH NJW 2014, 1658; NJW RR 2015, 801).

Die von dem Kläger als Anlage K 4.1 bis K 4.3 vorgelegten Verträge lassen unzweifelhaft erkennen, dass eine Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr für einen variablen Zinssatz, d. h. einen Zinssatz, der sowohl nach oben (zugunsten des Kunden) als auch nach unten (zugunsten der Bank) begrenzt ist, verlangt wird. Wirtschaftlich betrachtet stellt sich die Zinscap-Prämie damit als Gegenleistung für die Begrenzung des Zinssatzes nach oben dar. Die als Anlage K 1 a) und K 1 b) vorgelegten Verträge sind nicht zu berücksichtigen, da nicht ersichtlich ist, dass es sich um Verträge mit Verbrauchern handelt. In der Anlage K 1 b) ergibt sich bereits aus dem Verwendungszweck "Verwendung von Betriebsmittel", dass dies nicht der Fall ist. Hinsichtlich des als Anlage K 1 a) vorgelegten Vertrages lässt der Verwendungszweck ebenfalls nicht ohne Weiteres erkennen, dass es sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher handelt. Auch im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit kann ein Darlehen zur Ablösung einer Immobilienfinanzierung von einem anderen Kreditinstitut für ein vermietetes Objekt gewährt werden. Die Beklagte hat vorgetragen, dass anhand der in der Anlage K 1 a) verwendeten Zinsanpassungsklausel davon ausgegangen werden könne, dass es sich nicht um ein Verbraucherdarlehn handelt, weil die Klausel, die im Vertrag vom 04.01.2006 dargestellt ist, im Hause der Beklagten bereits seit Mitte des Jahres 2001 bei Verbraucherdarlehen keine Verwendung mehr findet. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

Soweit der Kläger die fehlende Transparenz aus dem Zusammenspiel mit der Zinsanpassungsklausel herleiten will, ist dies nicht möglich. Die Zinsanpassungsklausel selbst ist gerade nicht streitgegenständlich. Auch ein irgendwie geartetes Zusammenspiel ist dem Klageantrag nicht zu entnehmen. Soweit sich der Kläger gegen die optische Darstellung der Zinsanpassungsklausel wendet und meint, diese müsse in unmittelbarer Nähe der Zinscap-Klausel stehen, führt dies nicht zu Intransparenz. Die Vertragsgestaltung lässt ausweislich der als Anlagen K 4.1 bis K 4.3 vorgelegten Verträge erkennen, wofür die Sicherungsgebühr anfällt. Davon unabhängig regelt die Zinsanpassungsklausel die Art und Weise, wie der variable Zinssatz ermittelt wird. Ob dies wiederum den gesetzlichen Anforderungen bzw. denen der Rechtsprechung genügt, ist vorliegend nicht streitgegenständlich.

Auch eine fehlende Angabe des effektiven Jahreszinssatzes ist bereits nicht streitgegenständlich. Zudem weisen die als Anlage K 4.1 bis K 4.3 vorgelegten Verträge den anfänglichen effektiven Jahreszinssatz aus. Auch eine unrichtige Angabe der Zinssicherungsgebühr ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Im Übrigen ist auch zu einer solchen nicht substantiiert vorgetragen worden.

Soweit der Kläger sich auf eine Entscheidung der 14. Zivilkammer zum Aktenzeichen 14c O 115/11 vom 19.01.2012 beruft, sei angemerkt, dass auch diese von einer wirksamen Vereinbarung zur Zinscap-Prämie ausgeht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: 7.500,00 Euro.