AG Bergheim, Urteil vom 06.12.2016 - 65 F 109/16
Fundstelle
openJur 2018, 7525
  • Rkr:
Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Dezember 2016 einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.660 EUR zum 3. eines jeden Monats zu zahlen.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum 26.04.2016 bis 30.11.2016 11.992,56 EUR rückständigen nachehelichen Unterhalt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.352,57 EUR seit dem 06.07.2016 zu zahlen.

Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Tatbestand

Die Beteiligten schlossen am 00.00.0000 die Ehe und lebten seit spätestens Juli 0000 getrennt. Die Scheidung der Beteiligten erwuchs mit Ablauf des 00.00.0000 in Rechtskraft (00 F 00/00). In der dortigen Folgesache Zugewinnausgleich schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung, wonach der Antragsgegner zum Ausgleich des Zugewinns der Antragstellerin über die dort bereits anerkannten 75.000 EUR einen weiteren Betrag in Höhe von 15.000 EUR zahlt.

Aus der Ehe der Beteiligten sind die Kinder O, geboren am 00.00.0000, und K, geboren am 00.00.0000, hervorgegangen. O lebt bei der Antragstellerin, K bei dem Antragsgegner.

Die Antragstellerin, die am 00.00.0000 geboren wurde, absolvierte zunächst eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau und war nach Abschluss der Ausbildung zunächst bei der Fa. L tätig. Im August 0000 begann sie eine Tätigkeit bei der Kreissparkasse L als Kassiererin in Vollzeit nach den damaligen tarifvertraglichen Regelungen des BAT, wobei ihr Einkommen damals ca. 1.830 DM netto betrug. In der Folge reduzierte die Antragstellerin ihre Arbeitszeit - die Gründe hierfür sind streitig - und übte nur noch eine Halbtagstätigkeit aus. Nach der Geburt der Tochter O 0000 nahm die Antragstellerin Erziehungsurlaub und beendete hiernach ihr Arbeitsverhältnis mit der Kreissparkasse Köln und widmete sich fortan der Haushaltsführung und Kinderbetreuung, wobei die Beendigungsgründe wiederum streitig sind. Im Dezember 0000 wurde die Tochter K geboren. Nach der Trennung der Beteiligten fand die Antragstellerin erneut eine Anstellung als Kassiererin, diesmal bei der Fa. X, in Vollzeit, wofür sie im Jahr 2015 unstreitig brutto 27.562 EUR erhielt (s. Lohnabrechnung Dezember 2015, Bl. 39).

Bei der Antragstellerin fallen monatliche Fahrtkosten für den öffentlichen Personennahverkehr in Höhe von unstreitig 51.10 EUR an, wobei sie auch noch mit dem Kfz zum Bahnhof I fährt. Dessen Entfernung zum Wohnort ist streitig.

Weiterhin hat die Antragstellerin unstreitig monatliche Kosten in Höhe von 15 EUR für eine Zusatzkrankenversicherung, 56,60 EUR für eine Krankenhauszusatzversicherung und 89,57 EUR für eine zusätzliche private Rentenversicherung.

Der am 00.00.0000 geborene Antragsgegner ist bei der Fa. G angestellt. In Hinblick auf sein dortiges Einkommen des Jahres 0000 wird auf die Entgeltabrechnung Dezember 0000, Bl. 57, verwiesen. Zudem erhält er eine monatliche Rente von netto 1.500 EUR.

Monatliche Belastungen bestehen bei dem Antragsgegner unstreitig in Form einer FVV Versicherung zu 37 EUR, einer Sterbegeldsammlung zu 8,77 EUR (s. jeweils BL. 57), Gewerkschaftsbeiträgen zu 37,13 EUR und Fahrtkosten in Höhe von 330 EUR.

Zur Finanzierung eines Teils des Vereinbarten Zugewinnausgleichsanspruchs (40.000 EUR) nahm der Antragsgegner ein Darlehen bei seiner Tante auf, welches er mit monatlich 701,70 EUR tilgt.

Die Antragstellerin gibt an, sie habe ihr Vollzeitstelle bei der Kreissparkasse bereits vor der Geburt des ersten Kindes reduziert, weil ihr dies ärztlicherseits hinsichtlich der Bemühungen, schwanger zu werden, geraten worden sei. Nach Ablauf des Erziehungsurlaubs anlässlich der Geburt von O sei kein Betreuungsplatz gefudnen worden, weshalb sie ihre Stelle ganz aufgegeben habe, um sich in Absprache mit dem Antragsgegner um Haushalt und Kinderbetreuung zu kümmern. In diese Folge verdiene sie nunmehr wesentlich weniger, als dies bei einer Fortführung der Anstellung bei der Kreissparkasse in Vollzeit der Fall gewesen wäre, dies stelle einen ehebedingten Nachteil dar.

Wäre die sie heute noch bei der Kreissparkasse L beschäftigt, wäre sie tariflich in die Entgeltgruppe 9, Stufe 4, eingestuft, wobei ab 00.00.0000 ff. ein Aufstieg in Stufe 5 erfolgt wäre. Dies entspräche (bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit) einem monatlichen Bruttogrundgehalt von 3.464,92 EUR bzw. 3.776,53 EUR.

Die Distanz zwischen Wohnort und dem Bahnhof I betrage 15 Kilometer.

Auf Seiten des Antragsgegners sei zudem als Naturaleinkommen für das - unstreitig - im Alleineigentum des Antragsgegners befindliche Haus, in welchem dieser wohnt, ein Wohnwert von 1.020 EUR zu berücksichtigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

an sie ab 00.00.0000 monatlich im Voraus, jeweils bis spätestens zum 3. Eines jeden Monats, Elementarunterhalt in Höhe von 1.319,21 EUR sowie Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 352 EUR zu zahlen,

an sie rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 in Höhe von 3.620,96 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 00.00.0000 zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen,

Nachehelicher Unterhalt sei nicht geschuldet, jeder geschiedene Ehegatte sei für die Erzielung seines Einkommens verantwortlich. Es gebe keine Besitzstandsgarantie, welche durch Unterhaltszahlungen den Lebensstandard in ehelichen Verhältnissen gewährleiste.

Die monatliche Rente sei nicht zu berücksichtigen, schließlich sei hieraus ein krankheitsbedingter Mehraufwand zu zahlen.

Die Entfernung vom Wohnort der Antragstellerin zum Bahnhof I betrage lediglich 10,1 Kilometer.

Hinsichtlich des Wohnhauses des Antragsgegners sei maximal ein Wohnwert von 500 EUR zu berücksichtigen. Der Mietwert des Objektes von 1.020 EUR, welchen der (außergerichtliche) Sachverständige im Rahmen des Zugewinnausgleichsanspruchs ermittelt habe, sei nicht maßgeblich.

Die Darlehensraten hinsichtlich des Wohnhauses seien in voller Höhe von 812,50 EUR zu berücksichtigen. Zudem sei es auch so, dass diese bereits während der Ehezeit angefallen seien und deshalb als eheprägend zu werten seien.

Die Darlehensraten hinsichtlich der Finanzierung des Zugewinnausgleichsanspruchs seien ebenfalls zu berücksichtigen.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten und die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in der tenorierten Höhe. Im Einzelnen liegen der Entscheidung die nachfolgenden Erwägungen zugrunde:

I.

Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts folgt aus § 1573 Abs. 2 BGB. Nach § 1573 Abs. 2 BGB kann ein geschiedene Ehegatte, reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen. Ein Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB besteht zweifellos nicht. Bei der Antragstellerin ist zudem bei ihrer jetzigen Berufstätigkeit von einer angemessenen Erwerbstätigkeit im Sinne der Norm auszugehen. Die Tätigkeit als Kassiererin bei einem Bekleidungshändler in Vollzeit entspricht unter Berücksichtigung der Ausbildung der Antragstellerin als Einzelhandelskauffrau, der langen Ehedauer (21 ½ Jahre bis zur Trennung, 24 ½ Jahre bis zur Scheidung) und der zuvor bei der Kreissparkasse ebenfalls ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin einer angemessenen Tätigkeit.

II.

Im Rahmen der Berechnung der Unterhaltsansprüche der Antragstellerin ist das Gericht von Nachfolgendem ausgegangen:

1.

Auf Seiten der Antragstellerin war das unstreitig vorhandene Einkommen aus der Vollzeittätigkeit bei der Fa. X zu berücksichtigen.

Einkommensmindernd wirken - neben den gesetzlichen Abzügen, s.u., die monatlichen Fahrtkosten für den öffentlichen Personennahverkehr in Höhe von 51.10 EUR sowie die monatlichen Kosten in Höhe von 15 EUR für eine Zusatzkrankenversicherung, 56,60 EUR für eine Krankenhauszusatzversicherung und 89,57 EUR für eine zusätzliche private Rentenversicherung.

Zuletzt sind auch die Kosten der Fahrten vom Wohnort der Antragstellerin zum Bahnhof I mittels Kfz abzusetzen, wobei die Entfernung tatsächlich nur 10 Kilometer beträgt.

Berücksichtigung findet auch der nach der Düsseldorfer Tabelle für die Tochter K zu zahlende Kindesunterhalt von 450 EUR monatlich abzüglich des hälftigen Kindergeldes, im Ergebnis 355 EUR.

2.

Auf Seiten des Antragstellers hat das Gericht im Rahmen der Unterhaltsberechnung zunächst sein Einkommen als Angestellter bei der Fa. G berücksichtigt.

Darüber hinaus ist auch die monatliche Rente von netto 1.500 EUR zu berücksichtigen. Dass es sich um einen Fall nach § 1610a BGB handelt, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er (derzeit) keinerlei krankheitsbedingten Mehrbedarf hat.

Soweit der Antragsgegner mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 00.00.0000 nunmehr erklärt, es handele sich nicht um eine Rente, ändert dies nichts. Zum einen ist § 17 HIVHG nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, zum anderen besteht kein Mehrbedarf beim Antragsgegner. Eine Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO kommt deshalb nicht in Betracht.

Zuletzt ist auch ein Naturaleinkommen in Form eines Wohnwertes für das selbstgenutzte Einfamilienhaus des Antragsgegners in Höhe von 1.020 EUR anzusetzen. Soweit der Antragsgegner den Ansatz in dieser Höhe bestreitet, hält das Gericht dies für unsubstantiiert. Unstreitig haben die Beteiligten außergerichtlich ein Gutachten zur Wertermittlung eingeholt, welches einen Mietwert in der benannten Höhe ergibt. Weshalb gerade dieser Wert für die Ermittlung des Wohnwertes herangezogen werden kann, ist nicht ersichtlich, stellt der Mietwert doch gerade denjenigen Wert dar, welcher als übliche Miete für das Objekt zu veranschlagen und deshalb als Wohnwert zu berücksichtigen ist.

Eine Wiedereröffnung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens stellte vor diesem Hintergrund Ausforschung dar und war gemäß § 156 I, II ZPO nicht angezeigt.

Einkommensmindernd wirken - neben den gesetzlichen Abzügen, s.u., - unstreitig die Beträge für die FVV Versicherung zu 37 EUR, die Sterbegeldsammlung zu 8,77 EUR, die Gewerkschaftsbeiträge zu 37,13 EUR und die Fahrtkosten in Höhe von 330 EUR.

Darüber hinaus sind hinsichtlich der beiden Darlehen, welche der Antragsgegner zur Finanzierung seines Eigenheims aufgenommen hat, die dortigen Zinsleistungen zu berücksichtigen. Aus den vorgelegten Unterlagen (Anlagen B4 und B5) ergeben sich für den Zeitraum April bis Oktober 2016 durchschnittliche Zinsen von 45,12 EUR und 296,74 EUR, zusammen 341,86 EUR, monatlich, welche das Gericht für die Berechnung der Unterhaltshöhe vom Einkommen absetzt.

Berücksichtigung findet auch der nach der Düsseldorfer Tabelle für die Tochter O zu zahlende Kindesunterhalt von 684 EUR monatlich (bis 00.00.0000) abzüglich des hälftigen Kindergeldes, im Ergebnis 589 EUR (bis 00.00.0000). Ab dem 00.00.0000 (Os 18. Geburtstag) ist ein Kindesunterhalt von 785 EUR abzüglich Kindergeld (190 EUR), im Ergebnis 595 EUR monatlich, zu zahlen. Zu den Abzügen diesbezüglich s.u.

Soweit der Antragsgegner diejenigen Teile der Darlehensraten, welche der Tilgung dienen, abgesetzt haben möchte, ist eine sekundäre Altersvorsorge von 4% des Bruttogehaltes, mithin 254,96 EUR monatlich (s.u.), anzusetzen. Eine weitergehende Berücksichtigung der gesamten Raten von 812,50 EUR findet nicht statt, insoweit betreibt der Antragsgegner Vermögensbildung. Hieran ändert auch die Behauptung nichts, dass die Darlehensraten während der Ehezeit nicht zur Bedarfsdeckung, sondern zur Vermögensbildung verwendet wurden.

Die monatlichen Raten zur Tilgung eines Darlehens, welches zur Finanzierung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragstellerin aufgenommen wurde, sind hingegen nicht abzusetzen. Die Antragstellerin würde andernfalls die Zahlung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs aus den ihr zustehenden Unterhaltsbeträgen mitfinanzieren.

3.

Es ergibt sich die nachfolgende Unterhaltsberechnung für den Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000:

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

B Q

Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner

I A

Namen des Kindes/der Kinder

O, geb. 24. 07. 1998, 17 Jahre alt

K, geb. 18. 12. 2003, 12 Jahre alt

Zuordnungen

Partnerunterhalt

Verpflichtung von B Q gegenüber I A

Datum der Eheschließung . . . . . 31. 12. 1992

Datum der Scheidung . . . . . . . 25. 04. 2016

Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.

Kindesunterhalt

O ist ein Kind von B Q und von I A.

K ist ein Kind von B Q und von I A.

Bedarf und Leistungsfähigkeit

Ehegatten/Partner

I A

Berechnung des Einkommens von I A:

Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016

allgemeine Lohnsteuer

Jahrestabelle

Steuerjahr 2016

Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 27.562,00 Euro

Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 25.380,00 Euro

(2265*12 = 27.180)

Sozialversicherungsbrutto 27.180,00 Euro

LSt-Klasse 2

Kinderfreibeträge 1

Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,2

Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -2.172,00 Euro

Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . -39,42 Euro

Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -2.541,33 Euro

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -407,70 Euro

Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 1.2 %) . . . -2.310,30 Euro

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %) . . . -319,37 Euro

------------------

Nettolohn: . . . . . . . . . . . 19.771,88 Euro

19771,88 / 12 = . . . . . . . . . . 1.647,66 Euro

berufsbedingte Aufwendg. 161,10 Euro

(51,10+(10*2*220*0,3/12) = 161,1)

berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -161,10 Euro

------------------

bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.486,56 Euro

Schulden, Belastungen

Zusatzversicherung LVM 15,00 Euro

Krankenhauszusatzversicherung 56,60 Euro

Zusatzrentenversicherung 89,57 Euro

--------------

insgesamt: . . . . . 161,17 Euro

Schulden, Belastungen . . . . . . . . -161,17 Euro

------------------

unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.325,39 Euro

B Q

Berechnung des Einkommens von B Q:

Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016

allgemeine Lohnsteuer

Jahrestabelle

Steuerjahr 2016

Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 76.488,74 Euro

Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 76.488,74 Euro

(7597,91+68890,83 = 76.488,74)

Sozialversicherungsbrutto 74.400,00 Euro

LSt-Klasse 1

Kinderfreibeträge 1

Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0

((639,38+96,94)*12 = 8.835,84)

Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -19.460,00 Euro

Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -902,88 Euro

Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . -1.477,44 Euro

Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -6.956,40 Euro

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -1.116,00 Euro

private Kranken- und Pflegeversicherung . . . -8.835,84 Euro

Erstattung Arbeitgeber . . . . . . . . 4.195,20 Euro

((301,13+48,47)*12 = 4.195,2)

------------------

Nettolohn: . . . . . . . . . . . 41.935,38 Euro

41935,38 / 12 = . . . . . . . . . . 3.494,62 Euro

abz. zusätzliche Vorsorge . . . . . . . -254,96 Euro

Monatsbeträge

Rente . . . . . . . . . . . . 1.500,00 Euro

davon aus Erwerbstätigkeit 3.494,62 Euro

berufsbedingte Aufwendg. 330,00 Euro

berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -330,00 Euro

------------------

bleibt . . . . . . . . . . . . . 4.409,66 Euro

Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 1.020,00 Euro

------------------

insgesamt . . . . . . . . . . . . 5.429,66 Euro

Schulden, Belastungen

Sterbegeld . . . . . . 8,77 Euro

FVV . . . . . . . . 22,00 Euro

Hausdarlehen . . . . . 341,86 Euro

Gewerkschaftsbeitrag . . . . 37,13 Euro

--------------

insgesamt: . . . . . 409,76 Euro

Schulden, Belastungen . . . . . . . . -409,76 Euro

------------------

unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 5.019,90 Euro

Kinder

O, 17 Jahre

O lebt bei I A.

I A erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

I A erhält das Kindergeld von

. . . . . . . . . . 190,00 Euro

K, 12 Jahre

K lebt bei B Q.

B Q erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

B Q erhält das Kindergeld von

. . . . . . . . . . 190,00 Euro

Berechnung des Kindesunterhalts

Unterhaltspflichten von B Q

aus dem Einkommen von B Q in Höhe von

. . . . . . . . . . 5.019,90 Euro

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 16

Gruppe 10: 4701-5100, BKB: 1980, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 9: 4301-4700, BKB: 1880

gegenüber O

Tabellenunterhalt DT 9/3 . . . 684,00 Euro

abzüglich Kindergeld . . . . -95,00 Euro

------------------

. . . . . . . . . . . . . . . 589,00 Euro

gegenüber K

B Q erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

Unterhaltspflichten von I A

aus dem Einkommen von I A in Höhe von

. . . . . . . . . . 1.325,39 Euro

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 16

Gruppe 1: -1500, BKB: 1080

gegenüber O

I A erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

gegenüber K

Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . 450,00 Euro

abzüglich Kindergeld . . . . -95,00 Euro

------------------

. . . . . . . . . . . . . . . 355,00 Euro

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

Prüfung auf Leistungsfähigkeit vorweg

I A

I A bleibt 1325,39 - 355 = . . . . 970,39 Euro

Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von 1.080,00 Euro

Defizit: 1080 - 970,39 = . . . . . . . . . 109,61 Euro

Daher ist zu kürzen:

vorrangiger Kindesunterhalt . . . . . . . . 355,00 Euro

verfügbar 355 - 109,61 = . . . . . . . . . 245,39 Euro

Mangelquote: 245,39/355*100 = . . . . . . . 69,124%

K: 355 * 69,124% . . . . . . . . . . 245,39 Euro

also um 109,61 Euro weniger.

Das Resteinkommen erhöht sich damit auf

970,39 + 109,61 = . . . . . . . . . 1.080,00 Euro

Ersatzhaftung des Betreuenden

K erhält . . . . . . . . . . . . 355,00 Euro

B Q trägt davon 355 - 245,39 = 109,61 Euro

B Q bleibt 5019,9 - 589 - 109,61 = 4.321,29 Euro

Einkommen von I A

Einkommen . . . . . . . . . . . 1.325,39 Euro

abzüglich Kindesunterhalt 355 - 109,61 . . . . -245,39 Euro

------------------

bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.080,00 Euro

Bedarf nach Additionsmethode

Einkommen von B Q . . . . . 5.019,90 Euro

abzüglich Kindesunterhalt 589 + 109,61 . . . . -698,61 Euro

------------------

bleibt . . . . . . . . . . . . . 4.321,29 Euro

davon Erwerbseinkommen

3164,62 - 3165/5430 * 698,61 = 2.757,42 Euro

abzüglich Erwerbsbonus - 2757,42 * 1/7 = . . . -393,92 Euro

Einkommen von I A . . . . 1.080,00 Euro

abzüglich Erwerbsbonus - 1080 * 1/7 = . . . . -154,29 Euro

------------------

Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 4.853,08 Euro

Einzelbedarf 4853,08 / 2 = . . . . . . . 2.426,54 Euro

Unterhalt von I A

Eigeneinkommen . . . . . 1.080,00 Euro

abzüglich Erwerbsbonus . . . -154,29 Euro

abzüglich Einkommen . . . . . . . . -925,71 Euro

------------------

Unterhalt . . . . . . . . . . . . 1.500,83 Euro

Altersvorsorgeunterhalt

Bemessungseinkommen . . . . . . . . 1.500,83 Euro

Bremer Tabelle 01. 01. 2016, fiktives Brutto: 1500,83 + 26 % =

. . . . . . . . . . . . . . . 1.891,00 Euro

Altersvorsorgeunterhalt: 1891 * 18,7% = . . . . 354,00 Euro

Neuberechnung wegen Altersvorsorgeunterhalts

Bedarf nach Additionsmethode

Einkommen von B Q . . . . . 5.019,90 Euro

abzüglich Kindesunterhalt 589 + 109,61 . . . . -698,61 Euro

Altersvorsorgeunterhalt von I A -354,00 Euro

------------------

bleibt . . . . . . . . . . . . . 3.967,29 Euro

davon Erwerbseinkommen

3164,62 - 3165/5430 * (698,61 + 354) =

. . . . . . . . . 2.551,08 Euro

abzüglich Erwerbsbonus - 2551,08 * 1/7 = . . . -364,44 Euro

Einkommen von I A . . . . 1.080,00 Euro

abzüglich Erwerbsbonus - 1080 * 1/7 = . . . . -154,29 Euro

------------------

Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 4.528,56 Euro

Einzelbedarf 4528,56 / 2 = . . . . . . . 2.264,28 Euro

Unterhalt von I A

Eigeneinkommen . . . . . 1.080,00 Euro

abzüglich Erwerbsbonus . . . -154,29 Euro

abzüglich Einkommen . . . . . . . . -925,71 Euro

------------------

Unterhalt . . . . . . . . . . . . 1.338,57 Euro

zuzüglich Altervorsorgeunterhalt . . . . . . 354,00 Euro

------------------

insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.692,57 Euro

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

B Q

B Q bleibt 4321,29 - 1692,57 = 2.628,72 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

. . . . . . . . . . . . . . . 1.200,00 Euro

I A

I A bleibt 1080 + 1692,57 = 2.772,57 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

. . . . . . . . . . . . . . . 1.080,00 Euro

Verteilungsergebnis

B Q . . . . . . . . . 2.724,00 Euro

davon Kindergeld . . . . . 95,00 Euro

I A . . . . . . . . . 2.868,00 Euro

davon Kindergeld . . . . . 95,00 Euro

davon Vorsorgeunterhalt 354,00 Euro

O . . . . . . . . . . . . . . 684,00 Euro

davon Kindergeld . . . . . 95,00 Euro

K . . . . . . . . . . . . . . 450,00 Euro

davon Kindergeld . . . . . 95,00 Euro

------------------

insgesamt . . . . . . . . . . . . 6.726,00 Euro

Zahlungspflichten

B Q zahlt an

I A . . . . . . . . . 1.693,00 Euro

davon Altersvorsorgeunterhalt 354,00 Euro

O . . . . . . . . . . . . . . 589,00 Euro

(K: 109,61 Euro)

------------------

. . . . . . . . . . . . . . 2.282,00 Euro

(im Haushalt: 109,61 Euro)

I A zahlt an

K . . . . . . . . . . . . . . 246,00 Euro

4. Es ergibt sich darüber hinaus die nachfolgende Unterhaltsberechnung für den Zeitraum ab 24.07.2016:

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

B Q

Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner

I A

Namen des Kindes/der Kinder

O, geb. 24. 07. 1998, 18 Jahre alt

K, geb. 18. 12. 2003, 12 Jahre alt

Zuordnungen

Partnerunterhalt

Verpflichtung von B Q gegenüber I A

Datum der Eheschließung . . . . . 31. 12. 1992

Datum der Scheidung . . . . . . . 25. 04. 2016

Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.

Kindesunterhalt

O ist ein Kind von B Q und von I A.

K ist ein Kind von B Q und von I A.

Bedarf und Leistungsfähigkeit

Ehegatten/Partner

I A

Berechnung des Einkommens von I A:

Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016

allgemeine Lohnsteuer

Jahrestabelle

Steuerjahr 2016

Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 27.562,00 Euro

Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 25.380,00 Euro

(2265*12 = 27.180)

Sozialversicherungsbrutto 27.180,00 Euro

LSt-Klasse 2

Kinderfreibeträge 1

Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,2

Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -2.172,00 Euro

Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . -39,42 Euro

Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -2.541,33 Euro

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -407,70 Euro

Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 1.2 %) . . . -2.310,30 Euro

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %) . . . -319,37 Euro

------------------

Nettolohn: . . . . . . . . . . . 19.771,88 Euro

19771,88 / 12 = . . . . . . . . . . 1.647,66 Euro

berufsbedingte Aufwendg. 216,10 Euro

(51,10+(15*2*220*0,3/12) = 216,1)

berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -216,10 Euro

------------------

bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.431,56 Euro

Schulden, Belastungen

Zusatzversicherung LVM 15,00 Euro

Krankenhauszusatzversicherung 56,60 Euro

Zusatzrentenversicherung 89,57 Euro

--------------

insgesamt: . . . . . 161,17 Euro

Schulden, Belastungen . . . . . . . . -161,17 Euro

------------------

unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.270,39 Euro

B Q

Berechnung des Einkommens von B Q:

Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016

allgemeine Lohnsteuer

Jahrestabelle

Steuerjahr 2016

Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 76.488,74 Euro

Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 76.488,74 Euro

(7597,91+68890,83 = 76.488,74)

Sozialversicherungsbrutto 74.400,00 Euro

LSt-Klasse 1

Kinderfreibeträge 1

Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0

((639,38+96,94)*12 = 8.835,84)

Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -19.460,00 Euro

Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -902,88 Euro

Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . -1.477,44 Euro

Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -6.956,40 Euro

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -1.116,00 Euro

private Kranken- und Pflegeversicherung . . . -8.835,84 Euro

Erstattung Arbeitgeber . . . . . . . . 4.195,20 Euro

((301,13+48,47)*12 = 4.195,2)

------------------

Nettolohn: . . . . . . . . . . . 41.935,38 Euro

41935,38 / 12 = . . . . . . . . . . 3.494,62 Euro

abz. zusätzliche Vorsorge . . . . . . . -254,96 Euro

Monatsbeträge

Rente . . . . . . . . . . . . 1.500,00 Euro

davon aus Erwerbstätigkeit 3.494,62 Euro

berufsbedingte Aufwendg. 330,00 Euro

berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -330,00 Euro

------------------

bleibt . . . . . . . . . . . . . 4.409,66 Euro

Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 1.020,00 Euro

------------------

insgesamt . . . . . . . . . . . . 5.429,66 Euro

Schulden, Belastungen

Sterbegeld . . . . . . 8,77 Euro

FVV . . . . . . . . 22,00 Euro

Hausdarlehen . . . . . 341,86 Euro

Gewerkschaftsbeitrag . . . . 37,13 Euro

--------------

insgesamt: . . . . . 409,76 Euro

Schulden, Belastungen . . . . . . . . -409,76 Euro

------------------

unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 5.019,90 Euro

Kinder

O, 18 Jahre

O lebt bei I A.

O besucht noch eine allgemeinbildende Schule.

I A erhält das Kindergeld von

. . . . . . . . . . 190,00 Euro

K, 12 Jahre

K lebt bei B Q.

B Q erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

B Q erhält das Kindergeld von

. . . . . . . . . . 190,00 Euro

Berechnung des Kindesunterhalts

Eingruppierung nach beiderseitigem Einkommen

Bedarf von O nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von

. . . . . . . . . . . . . . 6.290,29 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 16

Gruppe 10: 4701-5100, BKB: 1980

Tabellenunterhalt DT 10/4 . . . . . . . . 826,00 Euro

Abzug des Kindergelds . . . . . . . . -190,00 Euro

------------------

Restbedarf . . . . . . . . . . . . 636,00 Euro

Unterhaltspflichten vor etwaiger Aufteilung

Unterhaltspflichten von B Q

aus dem Einkommen von B Q in Höhe von

. . . . . . . . . . 5.019,90 Euro

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 16

Gruppe 10: 4701-5100, BKB: 1980, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 9: 4301-4700, BKB: 1880

gegenüber O

fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht

Bedarf . . . . . . . . 785,00 Euro

abzüglich Kindergeld . . . . -190,00 Euro

------------------

. . . . . . . . . 595,00 Euro

Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 636,00 Euro

gegenüber K

B Q erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

Unterhaltspflichten von I A

aus dem Einkommen von I A in Höhe von

. . . . . . . . . . 1.270,39 Euro

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 16

Gruppe 1: -1500, BKB: 1080

gegenüber O

fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht

Bedarf . . . . . . . . 516,00 Euro

abzüglich Kindergeld . . . . -190,00 Euro

------------------

. . . . . . . . . 326,00 Euro

Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 636,00 Euro

dazu Auskehrung des Kindergelds von 190,00 Euro

gegenüber K

Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . 450,00 Euro

abzüglich Kindergeld . . . . -95,00 Euro

------------------

. . . . . . . . . . . . . . . 355,00 Euro

------------------

insgesamt . . . . . . . . . . . . . 991,00 Euro

Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten

Bedarf des Kindes

B Q und I A haften gemeinsam für den Unterhalt von O.

. . . . . . . . . . . . . . . 636,00 Euro

Verfügbare Elterneinkommen

verfügbar bei B Q:

Einkommen . . . . . . 5.019,90 Euro

abz. Selbstbehalt zur Verteilung -1.300,00 Euro

------------------

bleibt . . . . . . . . 3.719,90 Euro

verfügbar bei I A:

Einkommen . . . . . . 1.270,39 Euro

abz. Selbstbehalt zur Verteilung -1.300,00 Euro

------------------

bleibt . . . . . . . . -29,61 Euro

verfügbar . . . . . . . . 0,00 Euro

I A ist nicht leistungsfähig.

B Q haftet allein für den Unterhalt von O Höhe von

. . . . . . . . . . . . . . . . 595,00 Euro

B Q bleibt: 5019,9 - 595 = . . . 4.424,90 Euro

I A bleibt: 1270,39 - 355 = . . . . 915,39 Euro

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

Prüfung auf Leistungsfähigkeit vorweg

I A

I A bleibt . . . . . . . . 915,39 Euro

Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von 1.080,00 Euro

Defizit: 1080 - 915,39 = . . . . . . . . . 164,61 Euro

Daher ist zu kürzen:

vorrangiger Kindesunterhalt . . . . . . . . 355,00 Euro

verfügbar 355 - 164,61 = . . . . . . . . . 190,39 Euro

Mangelquote: 190,39/355*100 = . . . . . . . 53,631%

K: 355 * 53,631% . . . . . . . . . . 190,39 Euro

also um 164,61 Euro weniger.

Das Resteinkommen erhöht sich damit auf

915,39 + 164,61 = . . . . . . . . . 1.080,00 Euro

Ersatzhaftung des Betreuenden

K erhält . . . . . . . . . . . . 355,00 Euro

B Q trägt davon 355 - 190,39 = 164,61 Euro

B Q bleibt 4424,9 - 164,61 = . . . 4.260,29 Euro

Einkommen von I A

Einkommen . . . . . . . . . . . 1.270,39 Euro

abzüglich Kindesunterhalt 355 + 0 - 164,61 . . . -190,39 Euro

------------------

bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.080,00 Euro

Bedarf nach Additionsmethode

Einkommen von B Q . . . . . 5.019,90 Euro

abzüglich Kindesunterhalt 595 + 164,61 . . . . -759,61 Euro

------------------

bleibt . . . . . . . . . . . . . 4.260,29 Euro

davon Erwerbseinkommen

3164,62 - 3165/5430 * 759,61 = 2.721,86 Euro

abzüglich Erwerbsbonus - 2721,86 * 1/7 = . . . -388,84 Euro

Einkommen von I A . . . . 1.080,00 Euro

abzüglich Erwerbsbonus - 1080 * 1/7 = . . . . -154,29 Euro

------------------

Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 4.797,16 Euro

Einzelbedarf 4797,16 / 2 = . . . . . . . 2.398,58 Euro

Unterhalt von I A

Eigeneinkommen . . . . . 1.080,00 Euro

abzüglich Erwerbsbonus . . . -154,29 Euro

abzüglich Einkommen . . . . . . . . -925,71 Euro

------------------

Unterhalt . . . . . . . . . . . . 1.472,87 Euro

Altersvorsorgeunterhalt

Bemessungseinkommen . . . . . . . . 1.472,87 Euro

Bremer Tabelle 01. 01. 2016, fiktives Brutto: 1472,87 + 25 % =

. . . . . . . . . . . . . . . 1.841,00 Euro

Altersvorsorgeunterhalt: 1841 * 18,7% = . . . . 344,00 Euro

Neuberechnung wegen Altersvorsorgeunterhalts

Bedarf nach Additionsmethode

Einkommen von B Q . . . . . 5.019,90 Euro

abzüglich Kindesunterhalt 595 + 164,61 . . . . -759,61 Euro

Altersvorsorgeunterhalt von I A -344,00 Euro

------------------

bleibt . . . . . . . . . . . . . 3.916,29 Euro

davon Erwerbseinkommen

3164,62 - 3165/5430 * (759,61 + 344) =

. . . . . . . . . 2.521,36 Euro

abzüglich Erwerbsbonus - 2521,36 * 1/7 = . . . -360,19 Euro

Einkommen von I A . . . . 1.080,00 Euro

abzüglich Erwerbsbonus - 1080 * 1/7 = . . . . -154,29 Euro

------------------

Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 4.481,81 Euro

Einzelbedarf 4481,81 / 2 = . . . . . . . 2.240,91 Euro

Unterhalt von I A

Eigeneinkommen . . . . . 1.080,00 Euro

abzüglich Erwerbsbonus . . . -154,29 Euro

abzüglich Einkommen . . . . . . . . -925,71 Euro

------------------

Unterhalt . . . . . . . . . . . . 1.315,20 Euro

zuzüglich Altervorsorgeunterhalt . . . . . . 344,00 Euro

------------------

insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.659,20 Euro

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

B Q

B Q bleibt 4260,29 - 1659,2 = 2.601,09 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

. . . . . . . . . . . . . . . 1.200,00 Euro

I A

I A bleibt 1080 + 1659,2 = . . . 2.739,20 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

. . . . . . . . . . . . . . . 1.080,00 Euro

Verteilungsergebnis

B Q . . . . . . . . . 2.697,00 Euro

davon Kindergeld . . . . . 95,00 Euro

I A . . . . . . . . . 2.740,00 Euro

davon Vorsorgeunterhalt 344,00 Euro

O . . . . . . . . . . . . . . 785,00 Euro

davon Kindergeld . . . . 190,00 Euro

K . . . . . . . . . . . . . . 450,00 Euro

davon Kindergeld . . . . . 95,00 Euro

------------------

insgesamt . . . . . . . . . . . . 6.672,00 Euro

Zahlungspflichten

B Q zahlt an

I A . . . . . . . . . 1.660,00 Euro

davon Altersvorsorgeunterhalt 344,00 Euro

O . . . . . . . . . . . . . . 595,00 Euro

(K: 164,61 Euro)

------------------

. . . . . . . . . . . . . . 2.255,00 Euro

(im Haushalt: 164,61 Euro)

I A zahlt an

K . . . . . . . . . . . . . . 191,00 Euro

Hieraus folgt für den Zeitraum

26.04.2016 bis 30.04.2016 (5 Tage) bei einem Tagessatz von (1.693 EUR / 30 =) 56,43 EUR ein Unterhaltsanspruch von (5 * 56,43) 282,15 EUR.

01.05.2016 bis 30.06.2016 ein Unterhaltsanspruch von (2 * 1.693) 3.386 EUR.

01.07.2016 bis 23.07.2016 (23 Tage) bei einem Tagessatz von (1.693 EUR / 31 =) 54,61 EUR ein Unterhaltsanspruch von /23 * 54,61) 1.256,09 EUR.

24.07.2016 bis 31.07.2016 (8 Tage) folgt bei einem Tagessatz von (1.660 EUR / 31 =) 53,54 EUR ein Unterhaltsanspruch von (8 * 53,54) 428,32 EUR.

01.08.2016 bis 30.11.2016 ein Unterhaltsanspruch von (4 * 1.660) 6.640 EUR.

Ab 01.12.2016 ist ein monatlicher Unterhalt von 1.660 EUR zu zahlen.

III.

Nach § 1578b II BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere - wie sich aus der Verweisung in § 1578b Abs. 2 BGB auf § 1578b Abs. 1 S. 2,3 BGB ergibt - zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Ehebedingte Nachteile in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn wegen der Ehe eine berufliche Ausbildung nicht aufgenommen oder beendet worden ist oder ein Wiedereinstieg in den während der Ehe ausgeübten Beruf erschwert ist, aber auch dann, wenn sich als Folge von Belastungen in der Ehe Gesundheitsbeeinträchtigungen eingestellt haben oder durch die Dauer der Ehe ein Lebensalter erreicht worden ist, in dem keine Möglichkeit mehr besteht, eine den Unterhaltsbedarf deckende Beschäftigung zu finden. Ehebedingte Nachteile liegen mithin vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat. Das Vorliegen ehebedingter Nachteile ist dabei anhand eines Vergleichs des tatsächlich erzielten mit dem fiktiv bei nicht unterbrochener Erwerbstätigkeit möglichen Einkommen zu beurteilen (vgl. zum gesamten Vorstehenden: BGH v. 02.06.2010 - XII ZR 138/08, zit. n. juris; BGH v. 14.10.2009 - XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990; OLG Karlsruhe v. 15.07.2009 - 18 UF 10/09 zit. n. juris m.w.N.). Wenn insoweit das Vorliegen ehebedingter Nachteile festzustellen ist, ist die Möglichkeit einer Befristung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts eingeschränkt (BGH v. 02.06.2010, wie vor; BGH v. 27.01.2010 - XII ZR 100/08, NJW 2010, 1595 jew. m.w.N.). Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b Abs. 1 BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs daher regelmäßig aus (BGH v. 02.06.2010, wie vor; BGH v. 14.10.2009 - XII ZR 146/08 NJW 2009, 3783).

Die Antragstellerin übernahm, dies ist unstreitig, während der Ehezeit die Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder und die Haushaltsführung, während der Antragsgegner gleichzeitig weiter vollschichtig seiner Erwerbstätigkeit nachging. Die Reduzierung in der Folge Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin führt bei ihr nunmehr zu Erwerbsnachteilen, weil sie, wie sie substantiiert darlegt, wenn sie heute noch bei der Kreissparkasse Köln beschäftigt wäre, tariflich in die Entgeltgruppe 9, Stufe 4, eingestuft wäre, wobei ab 01.10.2016 ggf. ein Aufstieg in Stufe 5 erfolgt wäre. Dies entspräche einem monatlichen Bruttogrundgehalt von 3.464,92 EUR bzw. 3.776,53 EUR und ggf. weiteren Zuschlägen und stellte ein um mindestens etwa 1.200 EUR höheres Bruttogrundgehalt dar. Es steht darüber hinaus zu erwarten, dass die Antragstellerin die ihr entstandenen Nachteile hinsichtlich der Vergütung bis zum Renteneintritt nicht wird aufholen könne, zumal ihr jetziger Arbeitgeber, wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung darlegt, ein nicht tarifgebundenes Familienunternehmen ist. Zwar werden ihr während der Ehezeit entstandene Nachteile hinsichtlich der Altersversorgung durch den Versorgungsausgleich und die dort übertragenen Anwartschaften ausgeglichen, allerdings steht ebenfalls zu erwarten, dass sie durch ihre jetzige Erwerbstätigkeit bis zum Renteneintritt nicht diejenigen Anwartschaften wird erwerben können, welche sie im Falle einer Fortführung ihrer Beschäftigung bei der Sparkasse erworben hätte.

Die subjektiven Gründe der durch die Beteiligten praktizierten Arbeitsverteilung innerhalb der Ehe sind vorliegend unbeachtlich, es kommt ausschließlich auf die objektiven Umstände der Gestaltung an. An der tariflichen Einstufung ändert auch der Einwand des Antragsgegners nichts, dass sie bereits vor der Geburt der Kinder ihre Arbeitszeit halbiert habe.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Antragstellerin mittlerweile 48 Jahre alt ist und - dies ist nicht nur gerichtsbekannt - im Bereich der Banken/Sparkassen seit Jahren Stellen in den Filialen abgebaut und diese geschlossen werden, was eine Rückkehr in den ehemaligen Arbeitsbereich ausschließen dürfte. Der Antragstellerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie sich vollends auf die nacheheliche Solidarität verlässt, weil sie sich bereits nach der Trennung wieder eine Vollzeitanstellung in einem ihrer Ausbildung entsprechenden Bereich suchte. Angesichts der langen Ehedauer (21 ½ Jahre bis zur Trennung, 24 ½ Jahre bis zur Scheidung) und der finanziell sehr ungleichen Verhältnisse, der Antragsgegner ist nach den obigen Berechnungen durchaus als gutverdienend einzuschätzen, erscheint es nach den obigen Darlegungen durchaus angemessen, den Antragsgegner im Rahmen der nachehelichen Solidarität zur unbefristeten Unterhaltszahlung zu verpflichten.

Die tenorierten Zinsen schuldet der Antragsteller als Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 BGB. Fällig war zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Unterhalt vom 26.04.2016 bis zum 31.07.2016 in Höhe von 5.352,57 EUR. Ein weitergehender Anspruch auf Zinsen besteht nicht, weil die entsprechende Grundlage hierzu (Verzug) nicht substantiiert dargelegt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 80, 81 FamFG.