Zur Bedeutung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung der Sitz- oder Spruchgruppen von Berufsrichtern in überbesetzten gerichtlichen Spruchkörpern.
Antragsteller in einem abstrakten Normenkontrollverfahren nach Landesverfassungsrecht können eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) rügen.
1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nicht nur für den erkennenden Richter, sondern auch für den Richter, der Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. 2. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist auch dann verletzt ...