Erwirbt ein Kind aufgrund Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, führt das Kind - vorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl d ...
Zur Erstreckung der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB auf den Vatersnamen russischen Rechts (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18, FamRZ 2022, 421).
Die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB erfasst auch den Vatersnamen bulgarischen Rechts.